{"id":75369,"date":"2022-12-03T15:40:18","date_gmt":"2022-12-03T13:40:18","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=75369"},"modified":"2022-12-03T15:40:18","modified_gmt":"2022-12-03T13:40:18","slug":"jahr-des-rentenbeginns-bei-aufgeschobener-altersrente-bfh-urteil-vom-31-august-2022-x-r-29-20","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/jahr-des-rentenbeginns-bei-aufgeschobener-altersrente-bfh-urteil-vom-31-august-2022-x-r-29-20\/","title":{"rendered":"Jahr des Rentenbeginns bei aufgeschobener Altersrente &#8211; BFH-Urteil vom 31. August 2022, X R 29\/20"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2022:U.310822.XR29.20.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH X. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>EStG \u00a7 22 Nr 1 S 3 Buchst a DBuchst aa S 3, EStG \u00a7 22 Nr 1 S 3 Buchst a DBuchst aa S 5, AO \u00a7 157 Abs 2, AO \u00a7 179 Abs 1, AO \u00a7 182 Abs 1 S 1, GG Art 3 Abs 1, EStG VZ 2016<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht , 02. September 2020, Az: 2 K 159\/19<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. Das \u2011\u2011f\u00fcr die H\u00f6he des Besteuerungsanteils ma\u00dfgebliche\u2011\u2011 &#8222;Jahr des Rentenbeginns&#8220; (\u00a7 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa Satz 3 EStG) ist das Jahr, in dem der Rentenanspruch entstanden ist, also seine Voraussetzungen erf\u00fcllt sind.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Wird der Beginn des Renteneintritts auf Antrag des Rentenberechtigten zur Erlangung eines h\u00f6heren Rentenanspruchs \u00fcber das Erreichen der Regelaltersgrenze hinaus aufgeschoben, ist der Zeitpunkt ma\u00dfgeblich, den der Rentenberechtigte in \u00dcbereinstimmung mit den entsprechenden Rechtsgrundlagen des f\u00fcr ihn geltenden Versorgungssystems als Beginn seiner aufgeschobenen Altersrente bestimmt.<\/p>\n\n\n\n<p>3. Der erstmals f\u00fcr das Jahr, das dem Jahr des Rentenbeginns folgt, zu ermittelnde steuerfreie Teilbetrag der Rente hat f\u00fcr Folgejahre keine Bindungswirkung. Ein eventueller Fehler, der dem FA in einem bestandskr\u00e4ftig veranlagten Vorjahr bei der Ermittlung des steuerfreien Rententeilbetrags unterlaufen ist, ist daher nicht in die Folgejahre zu \u00fcbernehmen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revision der Kl\u00e4ger gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 02.09.2020 &#8211; 2 K 159\/19 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kl\u00e4ger zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) sind Eheleute, die im Streitjahr 2016 zur Einkommensteuer zusammenveranlagt werden. Der Kl\u00e4ger ist Mitglied eines berufsst\u00e4ndischen Versorgungswerks (V). Er vollendete im Oktober 2009 das 65.&nbsp;Lebensjahr.<\/li><li>Nach \u00a7&nbsp;13 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 der Satzung des V haben Mitglieder, die \u2011\u2011wie der Kl\u00e4ger\u2011\u2011 bis zum 31.12.2010 in das Versorgungswerk eingetreten und bis einschlie\u00dflich 1950 geboren sind, mit Vollendung des 65.&nbsp;Lebensjahres (Altersgrenze) Anspruch auf lebenslange Altersrente. Auf Antrag dieser Mitglieder wird die Altersrente schon vor Erreichen der Altersgrenze gew\u00e4hrt, jedoch fr\u00fchestens vom vollendeten 60.&nbsp;Lebensjahr an, wobei von den Rentenanwartschaften Abschl\u00e4ge vorzunehmen sind (\u00a7&nbsp;13 Abs.&nbsp;1 S\u00e4tze&nbsp;4 bis 6 der Satzung). Umgekehrt wird auf Antrag der Beginn der Rentenzahlung \u00fcber die Altersgrenze hinaus aufgeschoben, jedoch l\u00e4ngstens f\u00fcr die Dauer von 36&nbsp;Monaten nach Erreichen der Altersgrenze. In diesem Fall gew\u00e4hrt V Zuschl\u00e4ge zu der nach der regul\u00e4ren Altersgrenze erworbenen Rentenanwartschaft, die sich bei einem Aufschub von 36&nbsp;Monaten auf 21,5&nbsp;% belaufen; das Mitglied ist berechtigt, weitere Beitr\u00e4ge zu leisten (\u00a7&nbsp;13 Abs.&nbsp;1 S\u00e4tze&nbsp;7 bis 9 der Satzung). Der Anspruch auf Zahlung der Altersrente beginnt mit dem Monat, in dem der Anspruch entsteht (\u00a7&nbsp;13 Abs.&nbsp;7 Satz&nbsp;2 der Satzung).<\/li><li>Der Kl\u00e4ger beantragte bei V, den Beginn der Rentenzahlung um den h\u00f6chstm\u00f6glichen Zeitraum von 36&nbsp;Monaten hinauszuschieben. V stimmte dem zu und formulierte dabei, &#8222;dass Ihrem Antrag, den Beginn der Rentenzahlung &#8230; hinauszuschieben, stattgegeben wird&#8220;. W\u00e4hrend des Aufschubzeitraums leistete der Kl\u00e4ger weitere Beitr\u00e4ge an V.<\/li><li>Im angefochtenen Einkommensteuerbescheid 2016 vom 21.03.2018 setzte der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) Rentenzahlungen des V in H\u00f6he von 49.582&nbsp;\u20ac an, von denen er einen Rentenfreibetrag von 17.499&nbsp;\u20ac abzog. Dieser Rentenfreibetrag war ermittelt worden, indem das FA auf den Rentenbetrag des dem tats\u00e4chlichen Beginn der Rentenzahlungen folgenden Jahres (2013) den f\u00fcr einen Rentenbeginn im Jahr 2012 geltenden gesetzlichen Besteuerungsanteil von 64&nbsp;% angewendet hatte, so dass sich ein nicht der Besteuerung unterliegender Anteil von 36&nbsp;% ergab.<\/li><li>Die Kl\u00e4ger begehren demgegen\u00fcber, von einem Rentenbeginn im Jahr 2009 \u2011\u2011und damit von einem Besteuerungsanteil von lediglich 58&nbsp;%\u2011\u2011 auszugehen. Schon damals habe ein Anspruch auf Altersrente bestanden; nur der tats\u00e4chliche Rentenbeginn sei hinausgeschoben worden. Nach der Satzung des V stelle sich die Rechtslage so dar, dass der Kl\u00e4ger die Rente bereits mit Vollendung des 65.&nbsp;Lebensjahres erhalten habe, diesen Betrag aber sogleich wieder dem V zur Erh\u00f6hung seiner Rentenanspr\u00fcche zur Verf\u00fcgung gestellt habe. Damit sei der &#8222;Rentenbeginn&#8220; bereits mit dem Eintritt des Anspruchs auf Rentenzahlung im Jahr 2009 eingetreten.<\/li><li>Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg. Das Finanzgericht (FG) f\u00fchrte zur Begr\u00fcndung seiner klageabweisenden Entscheidung (Entscheidungen der Finanzgerichte \u2011\u2011EFG\u2011\u2011 2021, 41) aus, es sei bereits zweifelhaft, ob der Kl\u00e4ger im Streitjahr 2016 den schon im Jahr 2013 festgelegten Besteuerungsanteil im Hinblick auf eine etwaige Bindungswirkung dieser Festlegung \u00fcberhaupt noch angreifen k\u00f6nne. Jedenfalls sei der Rentenfreibetrag vom FA zutreffend ermittelt worden. Rentenbeginn i.S. des \u00a7&nbsp;22 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 Buchst.&nbsp;a Doppelbuchst.&nbsp;aa Satz&nbsp;3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sei das Jahr der ersten tats\u00e4chlichen Rentenzahlung. Schon der Gesetzeswortlaut spreche eher f\u00fcr ein Abstellen auf ein tats\u00e4chliches Ereignis als auf einen m\u00f6glichen Rechtsanspruch. Auch die wirtschaftliche Leistungsf\u00e4higkeit des Steuerpflichtigen werde erst ab der tats\u00e4chlichen Zahlung erh\u00f6ht, nicht aber durch einen blo\u00dfen Rechtsanspruch, dessen Erf\u00fcllung zun\u00e4chst hinausgeschoben werde. Zudem w\u00fcrde die Auffassung der Kl\u00e4ger zu erh\u00f6htem Verwaltungsaufwand f\u00fchren, da der einheitliche Rentenzahlbetrag f\u00fcr steuerliche Zwecke in vier Teilanspr\u00fcche zerlegt werden m\u00fcsste. Denn neben dem bereits im Jahr 2009 erdienten Hauptteil w\u00e4ren die in den Jahren 2010 bis 2012 jeweils erdienten zus\u00e4tzlichen Betr\u00e4ge mit individuell zu ermittelnden Rentenfreibetr\u00e4gen auf der Grundlage anderer Prozents\u00e4tze anzusetzen.<\/li><li>Mit ihrer Revision verfolgen die Kl\u00e4ger ihr Begehren weiter. Sie halten eine Auslegung des Begriffs &#8222;Rentenbeginn&#8220; f\u00fcr unergiebig, da dieser Begriff &#8222;au\u00dferordentlich mehrdeutig&#8220; sei. Auch die Berufung des FG auf das Leistungsf\u00e4higkeitsprinzip \u00fcberzeuge nicht, da die Auffassung des FG zu dem Ergebnis f\u00fchre, dass derjenige mehr Steuern zahle, der die Rente sp\u00e4ter erhalte.<\/li><li>Das zutreffende Ergebnis folge vielmehr aus der Entstehungsgeschichte des Alterseink\u00fcnftegesetzes (AltEinkG) und aus verfassungsrechtlichen Erw\u00e4gungen. Der Gesetzgeber habe Bez\u00fcge aus Rentenanwartschaften, die im Zeitpunkt des Rentenbeginns schon zu gr\u00f6\u00dferen Teilen angewachsen gewesen seien, zu gr\u00f6\u00dferen Teilen steuerfrei stellen wollen als Bez\u00fcge aus Rentenanwartschaften, die im Zeitpunkt des Rentenbeginns noch in geringeren Teilen angewachsen gewesen seien. Es sei sachwidrig, an letztlich beliebige Zeitpunkte der Auszahlung von Renten anzukn\u00fcpfen und damit dem jeweiligen Rentenberechtigten die Wahl seines Steuersatzes zu \u00fcberlassen. Dann w\u00fcrde derjenige, der eine fr\u00fchzeitige Auszahlung w\u00e4hle, niedrigere Steuern zahlen als derjenige, der eine sp\u00e4tere Auszahlung w\u00e4hle. Dies verletze Art.&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 des Grundgesetzes (GG). Zudem handele es sich um eine echte R\u00fcckwirkung, da der Gesetzgeber in die schon vor dem Inkrafttreten des AltEinkG bestehende M\u00f6glichkeit der freien Wahl des Zeitpunkts der Rentenzahlung eingegriffen habe.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger habe letztlich zwei Rentenanspr\u00fcche erworben: Die um einen Zuschlag erh\u00f6hte Rente aus der bereits bis zur Regelaltersgrenze erworbenen Anwartschaft habe mit der M\u00f6glichkeit, die Rente auch noch durch w\u00e4hrend der Aufschubzeit geleistete freiwillige Beitr\u00e4ge zu erh\u00f6hen, nichts zu tun. Auch ohne die Leistung freiwilliger Betr\u00e4ge werde die Rente dadurch, dass die Auszahlung verschoben werde, entsprechend erh\u00f6ht. Die Anwendung eines einheitlichen Jahrs des Rentenbeginns auf beide Rentenbetr\u00e4ge f\u00fchre zu einer unzul\u00e4ssigen doppelten Besteuerung.<\/li><li>Die Kl\u00e4ger beantragen,<br \/>das angefochtene Urteil und die Einspruchsentscheidung vom 21.10.2019 aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid 2016 vom 21.03.2018 dahingehend zu \u00e4ndern, dass der steuerfreie Teil der Rente in Bezug auf denjenigen Rentenbetrag, der bereits bei einem Rentenbeginn am 01.10.2009 gezahlt worden w\u00e4re, nicht 36&nbsp;%, sondern 42&nbsp;% betr\u00e4gt.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist unbegr\u00fcndet und nach \u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>1. Leibrenten, die u.a. aus den berufsst\u00e4ndischen Versorgungswerken erbracht werden, geh\u00f6ren zu den Eink\u00fcnften aus wiederkehrenden Bez\u00fcgen, soweit sie jeweils der Besteuerung unterliegen (\u00a7&nbsp;22 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 Buchst.&nbsp;a Doppelbuchst.&nbsp;aa Satz&nbsp;1 EStG). Der Anteil, der der Besteuerung unterliegt, ist nach dem &#8222;Jahr des Rentenbeginns&#8220; und dem f\u00fcr dieses Jahr ma\u00dfgebenden Prozentsatz aus der in \u00a7&nbsp;22 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 Buchst.&nbsp;a Doppelbuchst.&nbsp;aa Satz&nbsp;3 EStG enthaltenen Tabelle zu entnehmen. Der Unterschiedsbetrag zwischen dem Jahresbetrag der Rente und dem der Besteuerung unterliegenden Anteil der Rente ist der steuerfreie Teil der Rente. Dieser gilt ab dem Jahr, das dem Jahr des Rentenbeginns folgt, f\u00fcr die gesamte Laufzeit des Rentenbezugs (\u00a7&nbsp;22 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 Buchst.&nbsp;a Doppelbuchst.&nbsp;aa S\u00e4tze&nbsp;4 und 5 EStG).<\/li><li>2. Entgegen der vom FG angedeuteten Auffassung l\u00e4sst sich dieser Regelungssystematik nicht entnehmen, dass der erstmals f\u00fcr das dem Jahr des Rentenbeginns folgende Jahr zu ermittelnde steuerfreie Teilbetrag der Rente f\u00fcr die Folgejahre eine Bindungswirkung entfalten soll und damit ein eventueller Fehler, der dem FA bei der Ermittlung des steuerfreien Rententeilbetrags in dem genannten Jahr unterlaufen sein sollte, zwingend auch in die Folgejahre zu \u00fcbernehmen w\u00e4re.<\/li><li>a) Wie das FG im Ausgangspunkt noch zutreffend erkannt hat, ist die in \u00a7&nbsp;182 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 der Abgabenordnung (AO) vorgesehene Bindungswirkung auf Bescheide \u00fcber die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen beschr\u00e4nkt. Die Durchf\u00fchrung einer solchen gesonderten Feststellung setzt gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;179 Abs.&nbsp;1 AO jedoch eine ausdr\u00fcckliche gesetzliche Anordnung entweder in der AO oder in einem anderen Steuergesetz voraus. Daran fehlt es f\u00fcr die H\u00f6he des steuerfreien Rententeilbetrags. Damit gilt aber der Grundsatz des \u00a7&nbsp;157 Abs.&nbsp;2 AO, wonach die Besteuerungsgrundlagen einen mit Rechtsbehelfen nicht selbst\u00e4ndig anfechtbaren Teil des Steuerbescheids darstellen, soweit sie nicht gesondert festgestellt werden. Aus dieser fehlenden selbst\u00e4ndigen Anfechtbarkeit folgt zugleich ihre fehlende Bindungswirkung f\u00fcr k\u00fcnftige Veranlagungszeitr\u00e4ume.<\/li><li>b) Was das FG mit einer &#8222;materiellen Bindungswirkung&#8220; meint und aus welcher Norm eine solche nach der Auffassung der Vorinstanz folgen sollte, bleibt unklar. Jedenfalls m\u00fcsste eine derartige materielle Bindungswirkung der Ermittlung des steuerfreien Rententeilbetrags f\u00fcr Folgejahre im Hinblick auf die damit eintretende Verk\u00fcrzung der Rechtsschutzm\u00f6glichkeiten auf eine klare gesetzliche Anordnung gest\u00fctzt werden k\u00f6nnen (vgl. zu \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 des Umwandlungsteuergesetzes 1995 Urteil des Bundesfinanzhofs \u2011\u2011BFH\u2011\u2011 vom 08.06.2011&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;79\/10, BFHE 234, 101, BStBl II 2012, 421, Rz&nbsp;15, m.w.N.). Daran fehlt es in den dargestellten Regelungen des \u00a7&nbsp;22 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 Buchst.&nbsp;a Doppelbuchst.&nbsp;aa EStG. Dass der Rentenfreibetrag grunds\u00e4tzlich &#8222;f\u00fcr die gesamte Laufzeit des Rentenbezugs&#8220; gilt, bedeutet nicht die Anordnung einer (rechtsschutzverk\u00fcrzenden) Bindungswirkung, sondern verdeutlicht lediglich das gesetzliche Regelungskonzept.<\/li><li>3. Das FG hat jedenfalls im Ergebnis zutreffend erkannt, dass als &#8222;Jahr des Rentenbeginns&#8220; in Bezug auf die Altersrente des Kl\u00e4gers der Veranlagungszeitraum 2012 anzusehen ist, der Besteuerungsanteil somit 64&nbsp;% betr\u00e4gt und sich der steuerfreie Teil der Rente auf 36&nbsp;% des im Jahr 2013 bezogenen Rentenbetrags bel\u00e4uft.<\/li><li>a) Schon nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des AltEinkG war die H\u00f6he der \u2011\u2011damals f\u00fcr die Rentenbesteuerung ma\u00dfgebenden\u2011\u2011 Ertragsanteile vom &#8222;Beginn der Rente&#8220; abh\u00e4ngig und in einer Tabelle in \u00a7&nbsp;22 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 Buchst.&nbsp;a Satz&nbsp;3 EStG a.F. geregelt. Hierzu hat der BFH entschieden, dass als &#8222;Beginn der Rente&#8220; der Zeitpunkt des Entstehens des Rentenanspruchs \u2011\u2011also die Erf\u00fcllung seiner Voraussetzungen\u2011\u2011 anzusehen ist (BFH-Urteile vom 06.04.1976&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;184\/72, BFHE 118, 467, BStBl II 1976, 452, m.w.N.; vom 30.09.1980&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;13\/79, BFHE 132, 26, BStBl II 1981, 155, und vom 14.11.2001&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;90\/98, BFHE 197, 187, BStBl II 2002, 191, unter II.1.b).<\/li><li>Zu der ab 2005 geltenden \u2011\u2011auch im Streitfall anzuwendenden\u2011\u2011 Rechtslage hat der Senat ausgef\u00fchrt, die bisherige Rechtsprechung zum Begriff &#8222;Beginn der Rente&#8220; bleibe auch f\u00fcr den ab 2005 im Gesetz verwendeten Begriff &#8222;Jahr des Rentenbeginns&#8220; ma\u00dfgeblich, da sich an ihren Grundlagen durch den Systemwechsel nichts ge\u00e4ndert habe und f\u00fcr die Ermittlung des steuerpflichtigen Anteils der Rente weiterhin das Jahr des Rentenbeginns entscheidend sei (BFH-Urteil vom 09.12.2015&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;30\/14, BFHE 252, 134, BStBl II 2016, 624, Rz&nbsp;20).<\/li><li>In rechtlicher \u00dcbereinstimmung damit \u2011\u2011allerdings terminologisch leicht abweichend\u2011\u2011 sieht die Finanzverwaltung (Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 19.08.2013, BStBl I 2013, 1087, Rz&nbsp;220) als &#8222;Rentenbeginn&#8220; denjenigen Zeitpunkt an, &#8222;ab dem die Rente (ggf. nach r\u00fcckwirkender Zubilligung) tats\u00e4chlich bewilligt wird (siehe Rentenbescheid)&#8220;. Dem hat sich die \u2011\u2011soweit ersichtlich\u2011\u2011 einhellige Literaturauffassung angeschlossen (Nacke in Brandis\/Heuermann, \u00a7&nbsp;22 EStG Rz&nbsp;116; Fischer in Kirchhof\/Seer, EStG, 21.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;22 Rz&nbsp;39; Neudenberger\/Wernsmann in Kirchhof\/S\u00f6hn\/Mellinghoff, EStG, \u00a7&nbsp;22 Rz&nbsp;B&nbsp;197; St\u00f6cker in Bordewin\/Brandt, \u00a7&nbsp;22 Nr.&nbsp;1 EStG Rz&nbsp;176; BeckOK EStG\/H\u00fctte, 12.&nbsp;Ed. [01.03.2022], EStG \u00a7&nbsp;22 Rz&nbsp;353; Mues in Littmann\/Bitz\/Pust, Das Einkommensteuerrecht, Kommentar, \u00a7&nbsp;22 Rz&nbsp;116).<\/li><li>Das FG hat demgegen\u00fcber eine Formulierung aus Rz&nbsp;21 des bereits zitierten Senatsurteils in BFHE 252, 134, BStBl II 2016, 624 herangezogen und ausgef\u00fchrt, der Rentenbeginn liege in dem Jahr, in dem der Kl\u00e4ger die Leistungen tats\u00e4chlich erhalten habe. Diese Formulierung war jedoch ausschlie\u00dflich auf den \u2011\u2011hier nicht gegebenen\u2011\u2011 Sonderfall bezogen, dass sich der Rechtsgrund einer ausgezahlten Sozialleistung nachtr\u00e4glich ge\u00e4ndert hatte und daher die Erf\u00fcllungsfiktion des \u00a7&nbsp;107 Abs.&nbsp;1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch anzuwenden war. Auch dort hat der Senat als &#8222;Jahr des Rentenbeginns&#8220; das Jahr angenommen, in dem bei r\u00fcckblickender, objektiv zutreffender Betrachtung der Rentenanspruch rechtlich entstanden war, obschon er zun\u00e4chst in Gestalt einer anderweitigen Sozialleistung ausgezahlt worden war.<\/li><li>Damit war auch in der genannten Entscheidung f\u00fcr den Senat nicht etwa die erste tats\u00e4chliche Zahlung (also der Zufluss), sondern eine rechtliche Betrachtung der Anspruchsvoraussetzungen ma\u00dfgebend (so ausdr\u00fccklich bereits das insoweit grundlegende BFH-Urteil in BFHE 118, 467, BStBl II 1976, 452; kritisch zum vorinstanzlichen Urteil auch Sch\u00fcler-T\u00e4sch in Herrmann\/Heuer\/Raupach, \u00a7&nbsp;22 EStG Rz&nbsp;169).<\/li><li>b) Nach diesen Grunds\u00e4tzen ist in F\u00e4llen, in denen der Beginn des Renteneintritts auf Antrag des Rentenberechtigten zur Erlangung eines h\u00f6heren Rentenanspruchs \u00fcber das Erreichen der Regelaltersgrenze hinaus aufgeschoben wird, zur Bestimmung des &#8222;Jahres des Rentenbeginns&#8220; der Zeitpunkt ma\u00dfgeblich, den der Rentenberechtigte in \u00dcbereinstimmung mit den entsprechenden Rechtsgrundlagen des f\u00fcr ihn geltenden Versorgungssystems als Beginn der aufgeschobenen Altersrente bestimmt.<\/li><li>c) Auf dieser Grundlage ist f\u00fcr den Streitfall \u2011\u2011in \u00dcbereinstimmung mit dem vom FG auf Basis seiner abweichenden Definition gefundenen Ergebnis\u2011\u2011 von einem Rentenbeginn zum 01.10.2012 auszugehen.<\/li><li>aa) Erst zu diesem Zeitpunkt war nach der vom Kl\u00e4ger gegen\u00fcber V abgegebenen Erkl\u00e4rung und der Satzung des V der Anspruch auf aufgeschobene Altersrente \u2011\u2011der wesentlich h\u00f6her ist als der Anspruch auf Regelaltersrente und daher mit diesem nicht identisch ist\u2011\u2011 entstanden. Auch V selbst hat bei Bescheidung des Antrags des Kl\u00e4gers formuliert, der &#8222;Beginn der Rentenzahlung&#8220; werde hinausgeschoben.<\/li><li>bb) Anders als die Kl\u00e4ger meinen, l\u00e4sst sich der Satzung des V nicht entnehmen, dass die Altersrente auch im Fall des Aufschubs ihres Bezugs schon mit Vollendung des 65.&nbsp;Lebensjahres des Rentenberechtigten zu laufen beginnt, aber sogleich als f\u00fcr zus\u00e4tzliche Beitragszahlungen verwendet gilt. Im Gegenteil formuliert \u00a7&nbsp;13 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;7 der Satzung eindeutig, dass auf Antrag &#8222;der Beginn der Rentenzahlung&#8220; \u00fcber die Altersgrenze hinaus aufgeschoben wird. Dabei handelt es sich nicht lediglich um eine F\u00e4lligkeitsregelung, sondern um eine Bestimmung, die die Entstehung des Anspruchs betrifft. Damit ist der satzungsrechtliche Begriff des &#8222;Beginns der Rentenzahlung&#8220; als &#8222;Rentenbeginn&#8220; i.S. des \u00a7&nbsp;22 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 Buchst.&nbsp;a Doppelbuchst.&nbsp;aa Satz&nbsp;3 EStG anzusehen. Die Satzung enth\u00e4lt keinen Anhaltspunkt daf\u00fcr, dass eine Rente schon vor dem &#8222;Beginn der Rentenzahlung&#8220; anfangen soll zu laufen, sie aber zugleich als zus\u00e4tzliche Beitragszahlung verwendet wird. Eine solche Auslegung w\u00e4re zudem unvereinbar damit, dass der Kl\u00e4ger bereits durch eigene Einzahlungen den nach der Satzung des V h\u00f6chstzul\u00e4ssigen Jahresbeitrag geleistet hat und ihm die Leistung weiterer Beitr\u00e4ge daher satzungsm\u00e4\u00dfig gar nicht mehr m\u00f6glich gewesen w\u00e4re.<\/li><li>cc) Im Gegensatz zur Auffassung der Kl\u00e4ger bezieht der Kl\u00e4ger auch nicht zwei Renten, die zu jeweils unterschiedlichen Zeitpunkten zu laufen begonnen h\u00e4tten. Vielmehr handelt es sich um eine einheitliche Rente, in deren Bemessung sowohl die \u2011\u2011um einen Zuschlag erh\u00f6hten\u2011\u2011 bis zum Erreichen der Regelaltersgrenzen erworbenen Anwartschaften eingehen als auch die durch freiwillige Beitr\u00e4ge nach Erreichen der Regelaltersgrenze erlangten weiteren Anwartschaften. Die Satzung des V enth\u00e4lt keine Bestimmung, aus der man eine Grundlage f\u00fcr die von den Kl\u00e4gern vertretene Aufspaltung in zwei Renten ableiten k\u00f6nnte. Auch die Kl\u00e4ger haben auf Nachfrage in der m\u00fcndlichen Verhandlung keine derartige Satzungsregelung benennen k\u00f6nnen.<\/li><li>d) Die von den Kl\u00e4gern \u2011\u2011allerdings ohne Anf\u00fchrung verfassungsgerichtlicher Rechtsprechung oder einschl\u00e4giger Literatur\u2011\u2011 angestellten verfassungsrechtlichen Erw\u00e4gungen k\u00f6nnen der Revision ebenfalls nicht zum Erfolg verhelfen.<\/li><li>aa) Art.&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 GG ist nicht verletzt.<\/li><li>(1) Der Senat hat bereits mehrfach \u2011\u2011auch best\u00e4tigt durch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG)\u2011\u2011 entschieden, dass im Rahmen der gesetzlichen \u00dcbergangsregelung f\u00fcr die Umstellung von der Ertragsanteilsbesteuerung auf die nachgelagerte Besteuerung der Altersbez\u00fcge aus der Basisversorgung auch gr\u00f6bere Typisierungen und Generalisierungen zul\u00e4ssig sind (Senatsurteil vom 19.05.2021&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;33\/19, BFHE 273, 266, Rz&nbsp;17&nbsp;f., mit zahlreichen Nachweisen auch auf die Rechtsprechung des BVerfG). Diese verfassungsrechtlich zul\u00e4ssigen Typisierungen umfassen auch den Umstand, dass der Gesetzgeber den steuerfreien Rententeilbetrag vom Zeitpunkt des jeweiligen Jahres des Rentenbeginns abh\u00e4ngig machen durfte. Insoweit hat er zudem lediglich die schon vor dem Inkrafttreten des AltEinkG bestehende Typisierung fortgef\u00fchrt (zum Typisierungsgedanken bei dem im Rahmen der fr\u00fcheren Ertragsanteilsbesteuerung verwendeten Begriff &#8222;Beginn der Rente&#8220; schon BFH-Urteil in BFHE 132, 26, BStBl II 1981, 155).<\/li><li>Zudem hat der BFH entschieden, dass Art.&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 GG nicht dadurch verletzt wird, dass bei einer Rentennachzahlung \u2011\u2011unabh\u00e4ngig vom Zeitpunkt des Zuflusses des Nachzahlungsbetrags und dem erstmaligen Einsetzen laufender Zahlungen\u2011\u2011 auf den Zeitpunkt des Entstehens des Rentenanspruchs abgestellt wird, weil F\u00e4lle rechtzeitiger und versp\u00e4teter Antragstellung voneinander verschieden sind und daher auch zu verschiedenen steuerlichen Folgen f\u00fchren k\u00f6nnen (BFH-Urteil in BFHE 118, 467, BStBl II 1976, 452). Dies gilt auch im vorliegenden Zusammenhang, da F\u00e4lle der Inanspruchnahme der Altersrente mit Erreichen der Regelaltersgrenze (im Fall des Kl\u00e4gers noch die Vollendung des 65.&nbsp;Lebensjahres) nicht identisch sind mit F\u00e4llen, in denen der Beginn der Rentenzahlung um drei Jahre hinausgeschoben wird. Die Abstellung auf das Jahr des jeweiligen Rentenbeginns beruht daher auf einem sachlichen Grund und nimmt die Unterschiede der verwirklichten Sachverhalte \u2011\u2011die hier zudem vom Willen des Steuerpflichtigen abh\u00e4ngig und daher von ihm beeinflussbar sind\u2011\u2011 auf.<\/li><li>Dar\u00fcber hinaus hat das FG zutreffend darauf hingewiesen, dass der vom Gesetzgeber \u2011\u2011in verfassungsrechtlich zul\u00e4ssiger Weise\u2011\u2011 mit der Typisierung verfolgte Vereinfachungseffekt verloren ginge, wenn entsprechend dem Begehren der Kl\u00e4ger unterschiedliche Besteuerungsanteile und Rentenfreibetr\u00e4ge f\u00fcr die bis 2009 und die jeweils in den Jahren 2010 bis 2012 erdienten Rententeilbetr\u00e4ge anzusetzen w\u00e4ren.<\/li><li>Im \u00dcbrigen wirkt die gesetzliche Typisierung sowohl zugunsten als auch zulasten des Steuerpflichtigen, ist also in ihren Ergebnissen neutral. Denn auch bei einem vorzeitigen Renteneintritt wird auf das Jahr abgestellt, in dem die entsprechenden Voraussetzungen f\u00fcr die bezogene vorgezogene Altersrente \u2011\u2011einschlie\u00dflich der daf\u00fcr erforderlichen Antragstellung\u2011\u2011 erf\u00fcllt sind. Da diese Renten bereits zu einem fr\u00fcheren Zeitpunkt beginnen, ist im Rahmen der gesetzlichen \u00dcbergangsregelung auch der f\u00fcr dieses fr\u00fche Renteneintrittsjahr festgelegte \u2011\u2011geringere\u2011\u2011 Besteuerungsanteil anzusetzen.<\/li><li>(2) Das von den Kl\u00e4gern bem\u00fchte Leistungsf\u00e4higkeitsprinzip wird nicht dadurch verletzt, dass die Kl\u00e4ger f\u00fcr die hier gew\u00e4hlte Gestaltung \u2011\u2011die zu einem weitaus h\u00f6heren Rentenzahlbetrag als im Fall der Inanspruchnahme der Regelaltersrente gef\u00fchrt hat\u2011\u2011 eine h\u00f6here Steuer zahlen m\u00fcssen als bei Inanspruchnahme der Regelaltersrente. Ma\u00dfgeblich ist vielmehr, dass sie mit all denjenigen Steuerpflichtigen gleichbehandelt werden, die im Jahr 2012 erstmals eine Rente in H\u00f6he der dem Kl\u00e4ger zugeflossenen Betr\u00e4ge beziehen.<\/li><li>(3) Soweit die Kl\u00e4ger \u2011\u2011ohne n\u00e4here Darlegungen\u2011\u2011 vortragen, es komme durch den sp\u00e4teren Rentenbeginn und den daraus resultierenden erh\u00f6hten Besteuerungsanteil zu einer gegen Art.&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 GG versto\u00dfenden doppelten Besteuerung, ist darauf hinzuweisen, dass das FA bereits w\u00e4hrend des Einspruchsverfahrens (Schreiben vom 26.07.2019) eine Berechnung zur Pr\u00fcfung der doppelten Besteuerung vorgenommen hat. Aus dieser ergibt sich, dass die voraussichtlichen steuerfrei bleibenden Rentenzufl\u00fcsse nicht nur die aus versteuertem Einkommen geleisteten Beitr\u00e4ge an V, sondern sogar die an V geleisteten Gesamtbeitr\u00e4ge \u00fcbersteigen. Konkrete rechtliche oder tats\u00e4chliche Einwendungen hiergegen haben die Kl\u00e4ger nicht erhoben.<\/li><li>bb) Die von den Kl\u00e4gern gesehene echte R\u00fcckwirkung liegt ebenfalls nicht vor. Es trifft nicht zu, dass der Gesetzgeber r\u00fcckwirkend in die nach der Satzung des V schon vor 2005 bestehende M\u00f6glichkeit der freien Wahl des Zeitpunkts des Rentenbeginns eingegriffen hat. Denn die Mitglieder des V sind \u2011\u2011wie auch der Kl\u00e4ger\u2011\u2011 auch ab 2005 frei darin, den Zeitpunkt ihres Rentenbeginns in den hierf\u00fcr durch die Satzung des V gezogenen Grenzen zu w\u00e4hlen und neben der Regelaltersrente auch von den M\u00f6glichkeiten der vorgezogenen oder aufgeschobenen Altersrente Gebrauch zu machen.<\/li><li>Das BVerfG und der erkennende Senat haben bereits entschieden, dass die zum 01.01.2005 vorgenommenen Rechts\u00e4nderungen \u2011\u2011auch soweit sie zu einer h\u00f6heren Einkommensteuer als nach der zuvor geltenden Rechtslage f\u00fchren\u2011\u2011 nicht gegen das R\u00fcckwirkungsverbot oder den Grundsatz des Vertrauensschutzes versto\u00dfen (vgl. nur Senatsurteil in BFHE 273, 266, Rz&nbsp;32, mit Nachweisen auf die Rechtsprechung des BVerfG und des Senats).<\/li><li>4. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2022:U.310822.XR29.20.0 BFH X. Senat EStG \u00a7 22 Nr 1 S 3 Buchst a DBuchst aa S 3, EStG \u00a7 22 Nr 1 S 3 Buchst a DBuchst aa S 5, AO \u00a7 157 Abs 2, AO \u00a7 179 Abs 1, AO \u00a7 182 Abs 1 S 1, GG Art 3 Abs 1, EStG VZ 2016 &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/jahr-des-rentenbeginns-bei-aufgeschobener-altersrente-bfh-urteil-vom-31-august-2022-x-r-29-20\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Jahr des Rentenbeginns bei aufgeschobener Altersrente &#8211; BFH-Urteil vom 31. 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