{"id":75373,"date":"2022-12-03T15:43:33","date_gmt":"2022-12-03T13:43:33","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=75373"},"modified":"2022-12-03T15:43:33","modified_gmt":"2022-12-03T13:43:33","slug":"zurechnung-des-mehrgewinns-aus-der-korrektur-eines-unrechtmaessigen-betriebsausgabenabzugs-bfh-urteil-vom-28-september-2022-viii-r-6-19","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/zurechnung-des-mehrgewinns-aus-der-korrektur-eines-unrechtmaessigen-betriebsausgabenabzugs-bfh-urteil-vom-28-september-2022-viii-r-6-19\/","title":{"rendered":"Zurechnung des Mehrgewinns aus der Korrektur eines unrechtm\u00e4\u00dfigen Betriebsausgabenabzugs &#8211; BFH-Urteil vom 28. September 2022, VIII R 6\/19"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2022:U.280922.VIIIR6.19.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH VIII. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>EStG \u00a7 4 Abs 3, EStG \u00a7 4 Abs 4, EStG \u00a7 15 Abs 1 S 1 Nr 2, EStG \u00a7 18 Abs 4 S 2, EStG \u00a7 4 Abs 1, EStG VZ 2009<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg , 12. April 2018, Az: 13 K 13227\/16<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. Ein Mehrgewinn, der aus der Korrektur nicht betrieblich veranlasster Betriebsausgaben stammt und im laufenden Gesamthandsgewinn enthalten ist, ist bei der Gewinnermittlung durch Einnahmen-\u00dcberschuss-Rechnung abweichend vom allgemeinen Gewinnverteilungsschl\u00fcssel zuzurechnen, wenn die zugrundeliegenden Aufwendungen ausschlie\u00dflich einem Mitunternehmer zugutegekommen sind.<\/p>\n\n\n\n<p>2. F\u00fcr die Zurechnung eines solchen Mehrgewinns bei diesem Mitunternehmer ist bei der Gewinnermittlung durch Einnahmen-\u00dcberschuss-Rechnung unerheblich, ob der Mitunternehmerschaft aufgrund der unrechtm\u00e4\u00dfigen Verausgabung der Gesellschaftsmittel ein Ersatzanspruch zusteht, der im Gewinnermittlungszeitraum der Verausgabung uneinbringlich oder wertlos ist.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Revision des Kl\u00e4gers werden das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 12.04.2018 &#8211; 13 K 13227\/16 und die Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 22.07.2016 aufgehoben; Letztere, soweit sie die Feststellung zur Zurechnung der Eink\u00fcnfte aus der Gesamthand betrifft.<\/p>\n\n\n\n<p>Der gesonderte und einheitliche Feststellungsbescheid f\u00fcr 2009 vom 15.12.2015 wird dahin ge\u00e4ndert, dass der Gewinn aus der Gesamthand (68.955,91 \u20ac) in H\u00f6he von 27.233,95 \u20ac auf den Kl\u00e4ger und in H\u00f6he von 41.721,96 \u20ac auf den Beigeladenen verteilt wird.<\/p>\n\n\n\n<p>Die au\u00dfergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsf\u00e4hig.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Der Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) und der Beigeladene betrieben vom 01.01.1995 bis zum 26.10.2010 in der Rechtsform der GbR ein Ingenieurb\u00fcro. Sie waren nach dem Gesellschaftsvertrag jeweils h\u00e4lftig am Gewinn der Gesellschaft beteiligt. Eine Abrede zur Verteilung steuerlicher Mehrgewinne enthielt der Gesellschaftsvertrag nicht. Die GbR ermittelte den Gewinn aus selbst\u00e4ndiger Arbeit im Wege der Einnahmen-\u00dcberschuss-Rechnung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;3 des Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr (2009) anzuwendenden Fassung (EStG). Gewinnermittlungszeitraum war das Kalenderjahr.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger k\u00fcndigte das Gesellschaftsverh\u00e4ltnis zum 26.10.2010 fristlos und schied an diesem Tag aus der GbR aus. Sein Anteil wuchs dem Beigeladenen an. Der fristlosen K\u00fcndigung lag zugrunde, dass der Beigeladene Aufwendungen f\u00fcr seine Ausbildung zum Lerncoach in H\u00f6he von 5.122&nbsp;\u20ac, f\u00fcr die Anschaffung privat verwendeter Gegenst\u00e4nde in H\u00f6he von 4.333,29&nbsp;\u20ac, f\u00fcr angebliche Gesch\u00e4ftsessen in H\u00f6he von 2.053,05&nbsp;\u20ac, f\u00fcr Getr\u00e4nkekosten in H\u00f6he von 2.018,19&nbsp;\u20ac, f\u00fcr Blumen in H\u00f6he von 399,59&nbsp;\u20ac, f\u00fcr Fotokosten in H\u00f6he von 130&nbsp;\u20ac sowie f\u00fcr Reisekosten in H\u00f6he von 431,90&nbsp;\u20ac (insgesamt Aufwendungen in H\u00f6he von 14.488,02&nbsp;\u20ac) ohne Zustimmung des Kl\u00e4gers aus den Gesellschaftsmitteln gezahlt hatte.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger und der Beigeladene f\u00fchrten einen zivilrechtlichen Rechtsstreit \u00fcber die nach dem Gesellschaftsvertrag vom Beigeladenen zum 27.10.2010 zu erstellende Auseinandersetzungsbilanz und die H\u00f6he des Abfindungsanspruchs des Kl\u00e4gers. Der Kl\u00e4ger wollte u.a. erreichen, dass Ersatzanspr\u00fcche der GbR gegen den Beigeladenen aufgrund der unberechtigten Verausgabung der Gesellschaftsmittel f\u00fcr die private Lebensf\u00fchrung in die Auseinandersetzungsbilanz einbezogen werden und seinen Abfindungsanspruch erh\u00f6hen. In der ersten Instanz hatte der Kl\u00e4ger insoweit keinen Erfolg. Das Berufungsverfahren war bis zur Entscheidung des Finanzgerichts (FG) nicht abgeschlossen.<\/li><li>Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) stellte die auf Ebene der GbR erzielten Eink\u00fcnfte aus selbst\u00e4ndiger Arbeit f\u00fcr das Streitjahr aufgrund einer nur vom Beigeladenen eingereichten Feststellungserkl\u00e4rung zun\u00e4chst mit gesondertem und einheitlichem Feststellungsbescheid vom 23.02.2011 unter dem Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung (\u00a7&nbsp;164 Abs.&nbsp;1 der Abgabenordnung \u2011\u2011AO\u2011\u2011) fest. In diesem Feststellungsbescheid wurden die streitigen Aufwendungen (14.488,02&nbsp;\u20ac) als laufende Betriebsausgaben auf der Gesamthandsebene ber\u00fccksichtigt. Das FA erh\u00f6hte w\u00e4hrend des vom Kl\u00e4ger betriebenen Einspruchsverfahrens die festgestellten laufenden Eink\u00fcnfte der GbR aus der Gesamthand im gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;132 i.V.m. \u00a7&nbsp;164 Abs.&nbsp;2 AO ge\u00e4nderten Feststellungsbescheid f\u00fcr das Streitjahr vom 15.12.2015 um 14.488,02&nbsp;\u20ac auf 68.955,91&nbsp;\u20ac. Es sah die aus den Mitteln der GbR f\u00fcr private Zwecke und den Konsum des Beigeladenen bestrittenen Aufwendungen als nicht betrieblich veranlasst an. Den Gewinn aus der Gesamthand rechnete das FA dem Kl\u00e4ger und dem Beigeladenen jeweils h\u00e4lftig zu.<\/li><li>Die anschlie\u00dfend vom Kl\u00e4ger erhobene Klage richtete sich nicht gegen die Feststellung des erh\u00f6hten laufenden Gesamthandsgewinns, sondern ausschlie\u00dflich gegen dessen h\u00e4lftige Verteilung. Er begehrte, den Mehrgewinn in H\u00f6he von 14.488,02&nbsp;\u20ac allein dem Beigeladenen zuzurechnen und nur den restlichen laufenden Gesamthandsgewinn in H\u00f6he von 54.467,89&nbsp;\u20ac h\u00e4lftig zu verteilen. Das FG wies die Klage aus den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2019, 1176 mitgeteilten Gr\u00fcnden ab.<\/li><li>Mit der Revision verfolgt der Kl\u00e4ger sein Begehren weiter. Er r\u00fcgt die Verletzung materiellen Bundesrechts.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger beantragt,<br \/>das Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 12.04.2018&nbsp;&#8211; 13&nbsp;K&nbsp;13227\/16 und die Einspruchsentscheidung vom 22.07.2016 hinsichtlich der Feststellung zur Gewinnverteilung aufzuheben sowie den Bescheid \u00fcber die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen f\u00fcr 2009 vom 15.12.2015 insoweit zu \u00e4ndern, als die festgestellten laufenden Eink\u00fcnfte aus der Gesamthand in H\u00f6he von 27.233,95&nbsp;\u20ac auf den Kl\u00e4ger und in H\u00f6he von 41.721,96&nbsp;\u20ac auf den Beigeladenen verteilt werden.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Der Beigeladene hat sich im Revisionsverfahren nicht ge\u00e4u\u00dfert und keinen Antrag gestellt.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Der Senat konnte den Streitfall trotz Ausbleibens des Beigeladenen m\u00fcndlich verhandeln und entscheiden. Der Beigeladene wurde ordnungsgem\u00e4\u00df geladen und ist in der Ladung hierauf hingewiesen worden (\u00a7&nbsp;121 Satz&nbsp;1 i.V.m. \u00a7&nbsp;91 Abs.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung \u2011\u2011FGO\u2011\u2011).<\/li><li>Die Revision des Kl\u00e4gers ist begr\u00fcndet.<\/li><li>Entgegen der Auffassung des FG ist der laufende Gesamthandsgewinn der GbR in H\u00f6he von 14.488,02&nbsp;\u20ac allein dem Beigeladenen zuzurechnen und nur der Restgewinn nach dem gesellschaftsvertraglichen Gewinnverteilungsschl\u00fcssel h\u00e4lftig zu verteilen. Die alleinige Zurechnung des Mehrgewinns h\u00e4ngt nicht davon ab, dass ein Ersatzanspruch der GbR gegen den Beigeladenen im Streitjahr nicht durchsetzbar oder nicht werthaltig ist. Es gen\u00fcgt, dass die dem Mehrgewinn zugrundeliegenden nicht betrieblich veranlassten Aufwendungen ausschlie\u00dflich dem Beigeladenen zugutegekommen sind. Das FG-Urteil ist aufzuheben (s. unter II.1.). Die Sache ist spruchreif (s. unter II.2.). Der Gewinnfeststellungsbescheid vom 15.12.2015 ist wie beantragt zu \u00e4ndern (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 FGO).<\/li><li>1. Das FG hat an die vom allgemeinen Gewinnverteilungsschl\u00fcssel abweichende Zurechnung des Mehrgewinns aus der Korrektur des unrechtm\u00e4\u00dfigen Betriebsausgabenabzugs unzutreffende Anforderungen gestellt. Bei der Gewinnermittlung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;3 EStG gen\u00fcgt es f\u00fcr eine vom allgemeinen Verteilungsschl\u00fcssel abweichende Zurechnung, dass die zu Unrecht geltend gemachten Betriebsausgaben ausschlie\u00dflich einem Mitunternehmer (hier: dem Beigeladenen) zugutegekommen sind. Es ist nicht zus\u00e4tzlich erforderlich, dass ein eventuell bestehender Ersatzanspruch der GbR gegen diesen Mitunternehmer (hier: den Beigeladenen) im Jahr der Gewinnentstehung (hier: dem Streitjahr) uneinbringlich oder wertlos ist.<\/li><li>a) Der f\u00fcr die Verteilung der Eink\u00fcnfte ma\u00dfgebliche allgemeine Gewinnverteilungsschl\u00fcssel einer Mitunternehmerschaft ergibt sich entweder aus dem Gesetz oder aus den gesellschaftsrechtlichen Vereinbarungen (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs \u2011\u2011BFH\u2011\u2011 vom 16.09.2014&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;21\/11, BFH\/NV 2015, 191, Rz&nbsp;28, m.w.N.). Haben zu Unrecht als Betriebsausgaben abgezogene Ausgaben nach dem allgemeinen Gewinnverteilungsschl\u00fcssel zun\u00e4chst s\u00e4mtliche Gesellschafter entlastet, muss ein Mehrgewinn aus der sp\u00e4teren Nichtanerkennung und Korrektur des Betriebsausgabenabzugs grunds\u00e4tzlich nach dem allgemeinen Gewinnverteilungsschl\u00fcssel auf alle Gesellschafter verteilt werden. Die R\u00fcckabwicklung des ungerechtfertigten steuermindernden Abzugs ist so vorzunehmen, dass die geltend gemachten Ausgaben im Ergebnis bei keinem der Gesellschafter in irgendeiner Form steuermindernd ber\u00fccksichtigt werden (BFH-Urteil vom 26.10.1983&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;62\/79, juris, unter 2.a).<\/li><li>b) Abweichend von den vorstehenden Grunds\u00e4tzen k\u00f6nnen bei Personengesellschaften, die den Gewinn gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;3 EStG ermitteln, Einnahmen und Mehrgewinne aus der Korrektur eines ungerechtfertigten Betriebsausgabenabzugs allein demjenigen Mitunternehmer zuzurechnen sein, dem die Einnahmen und Aufwendungen ausschlie\u00dflich zugutegekommen sind. Wenn ein Mitunternehmer der Gesellschaft zustehende Einnahmen gesellschaftsvertragswidrig auf ein eigenes Konto umleitet, sind diese Einnahmen nur diesem Gesellschafter als Sonderbetriebseinnahmen zuzurechnen. Mehrgewinne aus der Korrektur von zu Unrecht als Betriebsausgaben behandelten Aufwendungen, die nur einem Mitunternehmer zugutegekommen sind, sind ebenfalls nur demjenigen Mitunternehmer zuzurechnen, dem sie ausschlie\u00dflich zugutegekommen sind. Die Besteuerung hat sich in diesen F\u00e4llen danach zu richten, was im Gewinnermittlungszeitraum der Einnahmenerzielung und -verk\u00fcrzung einstweilen tats\u00e4chlich geschehen ist. Kein Steuerpflichtiger hat ein Einkommen zu versteuern, das tats\u00e4chlich einem anderen zugeflossen ist (BFH-Urteil vom 14.12.2000&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;16\/00, BFHE 194, 151, BStBl II 2001, 238 [Rz&nbsp;17], und BFH-Beschluss vom 23.06.1999&nbsp;&#8211; IV&nbsp;B&nbsp;13\/99, BFH\/NV 2000, 29, unter 2. [Rz&nbsp;6], jeweils mit einer Bezugnahme auf die BFH-Urteile vom 01.08.1968&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;177\/66, BFHE 93, 239, BStBl II 1968, 740, und vom 02.08.1968&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;219\/67, BFHE 93, 218, BStBl II 1968, 746).<\/li><li>c) F\u00fcr eine solche vom allgemeinen Gewinnverteilungsschl\u00fcssel abweichende Zurechnung ist bei der Gewinnermittlung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;3 EStG entgegen der Auffassung des FG nicht zus\u00e4tzlich erforderlich, dass im Gewinnermittlungszeitraum der Vereinnahmung oder Verausgabung (hier: 2009) ein uneinbringlicher oder wertloser Ersatzanspruch der Gesellschaft gegen denjenigen Mitunternehmer vorliegt, dem die verk\u00fcrzten Einnahmen oder Ausgaben ausschlie\u00dflich zugutegekommen sind.<\/li><li>aa) Zwar kann mit einer Sonderbetriebseinnahme des die Einnahmen gesellschaftsvertragswidrig verk\u00fcrzenden Mitunternehmers ein Ersatzanspruch der Mitunternehmerschaft gegen diesen Mitunternehmer korrespondieren. Dessen Durchsetzbarkeit und Werthaltigkeit beeinflusst bei der Gewinnermittlung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;3 EStG jedoch die vom allgemeinen Gewinnverteilungsschl\u00fcssel abweichende Zurechnung der verk\u00fcrzten Einnahmen als Sonderbetriebseinnahmen bei diesem Mitunternehmer nicht. Der Ersatzanspruch der Gesellschaft ist nur von Bedeutung, wenn er im Jahr der Einnahmenerzielung auf der Gesamthandsebene zu aktivieren ist (ggf. ist dann in der Sonderbilanz des sch\u00e4digenden Mitunternehmers auch eine Ausgleichsverpflichtung zu passivieren). Bei einer Gesellschaft, die ihren Gewinn durch Einnahmen-\u00dcberschuss-Rechnung ermittelt, sind die Aktivierung des Anspruchs und die Passivierung aufgrund der Art der Gewinnermittlung jedoch von vornherein ausgeschlossen. Ein Gewinn bei der Gesellschaft (oder eine Sonderbetriebsausgabe des sch\u00e4digenden Mitunternehmers) kann erst entstehen, wenn der Ersatzanspruch der Mitunternehmerschaft (oder nach deren Beendigung ein Auseinandersetzungsanspruch eines Mitunternehmers) vom Sch\u00e4diger befriedigt wird (BFH-Urteil in BFHE 194, 151, BStBl II 2001, 238, unter 2.c [Rz&nbsp;25]). Wird der Ersatzanspruch im Jahr der Einnahmenerzielung nicht befriedigt, sind die gesellschaftsvertragswidrig verk\u00fcrzten Einnahmen demjenigen Mitunternehmer als Sonderbetriebseinnahmen zuzurechnen, dem sie ausschlie\u00dflich zugutegekommen sind. Die Besteuerung richtet sich danach, dass einstweilen nur die gesellschaftsvertragswidrige Verk\u00fcrzung von Einnahmen und deren Zufluss beim Sch\u00e4diger feststehen, und dass kein Steuerpflichtiger ein Einkommen zu versteuern hat, das tats\u00e4chlich einem anderen zugeflossen ist.<\/li><li>bb) Dies gilt entsprechend f\u00fcr die Zurechnung eines Mehrgewinns, der auf Ebene der Mitunternehmerschaft aufgrund der Korrektur zu Unrecht geltend gemachter Betriebsausgaben entsteht, die auf nicht betrieblich veranlassten Ausgaben beruhen, welche ausschlie\u00dflich einem Mitunternehmer zugutegekommen sind. Auch insoweit h\u00e4ngt die vom allgemeinen Gewinnverteilungsschl\u00fcssel abweichende Zurechnung bei der Gewinnermittlung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;3 EStG nicht davon ab, dass im Jahr der Verausgabung ein uneinbringlicher oder wertloser Ersatzanspruch der Gesellschaft gegen den beg\u00fcnstigten Mitunternehmer vorliegt. Wird ein Ersatzanspruch der Gesellschaft in diesem Gewinnermittlungszeitraum nicht erf\u00fcllt, hat sich die Besteuerung danach zu richten, was einstweilen tats\u00e4chlich geschehen ist, und dass kein Steuerpflichtiger ein Einkommen zu versteuern hat, das tats\u00e4chlich einem anderen zugeflossen ist. Der als Teil des laufenden Gesamthandsgewinns zu erfassende Mehrgewinn ist demjenigen Mitunternehmer zuzurechnen, dem die von der Gesellschaft getragenen Ausgaben ausschlie\u00dflich zugutegekommen sind. Ein etwaiger Ersatzanspruch der Gesellschaft ist nicht zu ber\u00fccksichtigen, bis er erf\u00fcllt wird.<\/li><li>cc) Dem stehen auch die Ausf\u00fchrungen in dem BFH-Beschluss in BFH\/NV 2000, 29 (unter 2. [Rz&nbsp;6]) nicht entgegen, der eine Personengesellschaft betraf, die ihren Gewinn gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;3 EStG ermittelte (vgl. zur Gewinnermittlungsart in jenem Streitfall das dort angefochtene Urteil des FG D\u00fcsseldorf vom 04.11.1998&nbsp;&#8211; 13&nbsp;K&nbsp;2842\/93&nbsp;F, juris, unter 1. [Rz&nbsp;40]). Zwar hat der IV.&nbsp;Senat des BFH in diesem Beschluss, der eine Nichtzulassungsbeschwerde betraf, formuliert: &#8222;Etwas anderes gilt allerdings, wenn die Mehrgewinne ausschlie\u00dflich einem Gesellschafter zugute gekommen sind, weder die Gesellschaft noch die anderen Gesellschafter in der Lage sind, etwa bestehende Erstattungsanspr\u00fcche gegen den Mitunternehmer durchzusetzen, z.B. wegen dessen Verm\u00f6genslosigkeit, und \u2011\u2011bei zwischenzeitlicher Aufl\u00f6sung und Beendigung der Gesellschaft\u2011\u2011 ein wegen der Mehrgewinne etwa bestehender erh\u00f6hter Auseinandersetzungsanspruch der anderen (fr\u00fcheren) Gesellschafter nicht mehr durchgesetzt werden kann.&#8220; Selbst wenn der IV.&nbsp;Senat des BFH in dieser Entscheidung davon ausgegangen sein sollte, die fehlende Durchsetzbarkeit oder Wertlosigkeit eines bestehenden Ersatzanspruchs der Gesellschaft sei eine zus\u00e4tzliche Voraussetzung f\u00fcr die ausnahmsweise alleinige Zurechnung gesellschaftsvertragswidrig verk\u00fcrzter Einnahmen oder von Mehrgewinnen aus einem ungerechtfertigten Betriebsausgabenabzug (so die hier angefochtene Entscheidung des FG in EFG 2019, 1176, und die Urteile des FG Baden-W\u00fcrttemberg vom 28.04.2015&nbsp;&#8211; 8&nbsp;K&nbsp;1961\/14, juris, Rz&nbsp;23&nbsp;ff. \u2011\u2011das betreffende Revisionsverfahren VIII&nbsp;R&nbsp;47\/15 wurde aus dem Verfahrensregister des BFH gel\u00f6scht\u2011\u2011, und des Th\u00fcringer FG vom 23.02.2016&nbsp;&#8211; 2&nbsp;K&nbsp;16\/13, EFG 2016, 706, Rz&nbsp;13&nbsp;ff.), ist diese Aussage durch die Ausf\u00fchrungen in dem danach ergangenen Urteil des IV.&nbsp;Senats des BFH in BFHE 194, 151, BStBl II 2001, 238 (Rz&nbsp;17 und unter 2.c [Rz&nbsp;25]) \u00fcberholt (s. oben unter II.1.c&nbsp;aa).<\/li><li>2. Die Sache ist spruchreif. Der Senat gibt der Klage statt.<\/li><li>Im angefochtenen Gewinnfeststellungsbescheid vom 15.12.2015 wurde der laufende Gesamthandsgewinn zu 50&nbsp;% dem Kl\u00e4ger und zu 50&nbsp;% dem Beigeladenen zugerechnet. Er ist jedoch in H\u00f6he von 14.488,02&nbsp;\u20ac allein dem Beigeladenen zuzurechnen und nur in H\u00f6he des Restgewinns h\u00e4lftig zu verteilen. Die von der GbR getragenen Ausgaben in H\u00f6he von 14.488,02&nbsp;\u20ac sind ausschlie\u00dflich privaten Zwecken des Beigeladenen und dessen Konsum zugutegekommen. Der Beigeladene hat im Streitjahr hierf\u00fcr keinen Ersatz geleistet. Die fehlende Durchsetzbarkeit oder Wertlosigkeit eines Ersatzanspruchs der GbR gegen den Beigeladenen im Streitjahr ist f\u00fcr die ausschlie\u00dfliche Zurechnung des Mehrgewinns beim Beigeladenen nicht erforderlich. Die Gewinnanteile des Kl\u00e4gers und des Beigeladenen aus der Gesamthand f\u00fcr das Streitjahr sind wie beantragt festzustellen.<\/li><li>Streitjahr 2009&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;Kl\u00e4gerBeigeladenerGesamthandsgewinn festgestellt68.955,91&nbsp;\u20ac&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;.\/. Mehrgewinn aus Betriebsausgaben-Korrektur14.488,02&nbsp;\u20ac&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;14.488,02&nbsp;\u20acRestgewinn54.467,89&nbsp;\u20ac27.233,95&nbsp;\u20ac27.233,94&nbsp;\u20acGewinnanteile&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;27.233,95&nbsp;\u20ac41.721,96&nbsp;\u20ac<\/li><li>3. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;1 FGO. Die Kosten des gesamten Verfahrens sind dem FA aufzuerlegen.<\/li><li>Dem Beigeladenen sind keine Kosten aufzuerlegen, weil er weder w\u00e4hrend des Klageverfahrens noch w\u00e4hrend des Revisionsverfahrens Antr\u00e4ge gestellt noch Revision erhoben hat (\u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;3 FGO).<\/li><li>Die au\u00dfergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nach billigem Ermessen nicht erstattungsf\u00e4hig (\u00a7&nbsp;139 Abs.&nbsp;4 FGO), da sein Klageinteresse mit demjenigen des unterliegenden FA \u00fcbereinstimmt, er im Klage- und im Revisionsverfahren kein Kostenrisiko getragen und das Verfahren auch nicht wesentlich gef\u00f6rdert hat (BFH-Urteile vom 23.01.1985&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;2\/83, BFHE 143, 119, BStBl II 1985, 368, [Rz&nbsp;22&nbsp;f.]; vom 11.11.2010&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;17\/08, BFHE 232, 28, BStBl II 2011, 716, Rz&nbsp;26; BFH-Beschluss vom 20.07.2021&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;21\/18, BFH\/NV 2021, 1516, Rz&nbsp;8).<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2022:U.280922.VIIIR6.19.0 BFH VIII. Senat EStG \u00a7 4 Abs 3, EStG \u00a7 4 Abs 4, EStG \u00a7 15 Abs 1 S 1 Nr 2, EStG \u00a7 18 Abs 4 S 2, EStG \u00a7 4 Abs 1, EStG VZ 2009 vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg , 12. April 2018, Az: 13 K 13227\/16 Leits\u00e4tze 1. Ein Mehrgewinn, der aus &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/zurechnung-des-mehrgewinns-aus-der-korrektur-eines-unrechtmaessigen-betriebsausgabenabzugs-bfh-urteil-vom-28-september-2022-viii-r-6-19\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Zurechnung des Mehrgewinns aus der Korrektur eines unrechtm\u00e4\u00dfigen Betriebsausgabenabzugs &#8211; BFH-Urteil vom 28. 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