{"id":75379,"date":"2022-12-03T15:46:26","date_gmt":"2022-12-03T13:46:26","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=75379"},"modified":"2022-12-03T15:46:26","modified_gmt":"2022-12-03T13:46:26","slug":"bestimmung-des-herrschenden-unternehmens-i-s-des-%c2%a7-6a-grestg-bei-mehrstufigen-beteiligungen-bfh-urteil-vom-28-september-2022-ii-r-13-20","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bestimmung-des-herrschenden-unternehmens-i-s-des-%c2%a7-6a-grestg-bei-mehrstufigen-beteiligungen-bfh-urteil-vom-28-september-2022-ii-r-13-20\/","title":{"rendered":"Bestimmung des herrschenden Unternehmens i.S. des \u00a7 6a GrEStG bei mehrstufigen Beteiligungen &#8211; BFH-Urteil vom 28. September 2022, II R 13\/20"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2022:U.280922.IIR13.20.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH II. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>GrEStG \u00a7 6a S 1 Halbs 1, GrEStG \u00a7 6a S 3, GrEStG \u00a7 6a S 4<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG D\u00fcsseldorf, 20. Mai 2020, Az: 7 K 820\/17 GE<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>Welches Unternehmen &#8222;herrschendes Unternehmen&#8220; und welche Gesellschaft &#8222;abh\u00e4ngige Gesellschaft&#8220; i.S. des \u00a7 6a GrEStG ist, richtet sich nach dem jeweiligen Umwandlungsvorgang, f\u00fcr den die Steuer nach \u00a7 6a Satz 1 GrEStG nicht erhoben werden soll. Unerheblich ist, ob bei mehrstufigen Beteiligungen das herrschende Unternehmen selbst von einem oder weiteren Unternehmen abh\u00e4ngig ist.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts D\u00fcsseldorf vom 20.05.2020 &#8211; 7 K 820\/17 GE wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Kl\u00e4gerin und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4gerin) war bis zum 15.08.2011 zu 100&nbsp;% an der grundbesitzenden D-GmbH beteiligt. Gesellschafterin der Kl\u00e4gerin war zu 100&nbsp;% die E-GmbH, deren Anteile wiederum vollst\u00e4ndig durch die F-AG gehalten wurden.<\/li><li>Aufgrund Vertrags vom 05.08.2011 wurde zum 15.08.2011 (Eintragung ins Handelsregister) die D-GmbH als \u00fcbertragende Gesellschaft auf die Kl\u00e4gerin als \u00fcbernehmende Gesellschaft verschmolzen. Im Zeitpunkt der Verschmelzung hatten die o.g. Beteiligungen ununterbrochen seit mehr als f\u00fcnf Jahren bestanden. Alle Gesellschaften waren Organgesellschaften desselben umsatzsteuerlichen Organkreises mit der F-AG als Organtr\u00e4gerin. Vormals war die G-Stiftung umsatzsteuerliche Organtr\u00e4gerin gewesen, bis sie im Jahr 2008&nbsp;&nbsp;25,01&nbsp;% ihrer Beteiligung an der F-AG verkaufte.<\/li><li>Mit Bescheid vom 23.04.2012 stellte der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin die Besteuerungsgrundlagen f\u00fcr die Grunderwerbsteuer wegen der am 15.08.2011 erfolgten Verschmelzung (\u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 des Grunderwerbsteuergesetzes \u2011\u2011GrEStG\u2011\u2011) gesondert fest. Die Steuerbeg\u00fcnstigung nach \u00a7&nbsp;6a GrEStG gew\u00e4hrte das FA zun\u00e4chst nicht, da die F-AG als oberste Rechtstr\u00e4gerin aufgrund der vorherigen Organschaft mit der G-Stiftung nicht w\u00e4hrend der gesamten Vorbesitzzeit von f\u00fcnf Jahren vor der Verschmelzung Unternehmerin im Sinne des Umsatzsteuergesetzes (UStG) gewesen sei.<\/li><li>Nach Einspruch erging am 17.07.2012 ein \u00c4nderungsbescheid, in dem das FA nunmehr die Voraussetzungen des \u00a7&nbsp;6a GrEStG bejahte. Als herrschendes Unternehmen sei die F-AG anzusehen. Der Bescheid enthielt den Hinweis, dass die Steuerbeg\u00fcnstigung mit Wirkung f\u00fcr die Vergangenheit u.a. dann entfalle, wenn die Mindestbeteiligung von 95&nbsp;% der F-AG an einer der am Umwandlungsvorgang beteiligten Gesellschaften innerhalb von f\u00fcnf Jahren nach der Verschmelzung unterschritten werde.<\/li><li>Am 05.07.2013 ver\u00e4u\u00dferte die F-AG 26,8&nbsp;% ihrer Anteile an der E-GmbH. Daraufhin erlie\u00df das FA am 12.09.2016 einen nach \u00a7&nbsp;175 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 der Abgabenordnung (AO) ge\u00e4nderten Bescheid \u00fcber die gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen (Feststellungsbescheid), mit dem es die Steuerbeg\u00fcnstigung nach \u00a7&nbsp;6a GrEStG nicht mehr gew\u00e4hrte. Die Voraussetzungen des \u00a7&nbsp;6a Satz&nbsp;1 GrEStG seien nach \u00a7&nbsp;6a Satz&nbsp;4 GrEStG mit Wirkung f\u00fcr die Vergangenheit entfallen. Die Nachbehaltensfrist von f\u00fcnf Jahren sei nicht eingehalten worden. Die F-AG als herrschendes Unternehmen sei nicht l\u00e4nger mittelbar \u00fcber die E-GmbH zu mindestens 95&nbsp;% an der Kl\u00e4gerin beteiligt. Den dagegen eingelegten Einspruch wies das FA mit Einspruchsentscheidung vom 24.02.2017 als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck.<\/li><li>Das Finanzgericht (FG) gab der auf Aufhebung des Feststellungsbescheids gerichteten Klage statt. Zwar sei der im Bescheid erfasste Erwerb nach \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 GrEStG steuerbar. Er sei jedoch in voller H\u00f6he steuerbeg\u00fcnstigt, da die Verschmelzung der D-GmbH auf die Kl\u00e4gerin von der Beg\u00fcnstigung nach \u00a7&nbsp;6a GrEStG umfasst sei. Darauf, dass die F-AG ihre Anteile an der E-GmbH innerhalb von f\u00fcnf Jahren seit der Verschmelzung ver\u00e4u\u00dfert habe, komme es nicht an. Das Urteil des FG ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2020, 1332 ver\u00f6ffentlicht.<\/li><li>Dagegen richtet sich die Revision des FA. Es r\u00fcgt die Verletzung des \u00a7&nbsp;6a GrEStG. Aus dem Wortlaut des \u00a7&nbsp;6a Satz&nbsp;4 GrEStG, der auf &#8222;das&#8220; herrschende Unternehmen abstelle, gehe eindeutig hervor, dass f\u00fcr die Vor- und Nachbehaltensfristen auf die Beteiligung des herrschenden Unternehmens im Zeitpunkt der Verwirklichung des Umwandlungsvorgangs abzustellen sei. Zum Erwerbszeitpunkt k\u00f6nne es nur ein herrschendes Unternehmen geben. In einer Beteiligungskette sei dies das Unternehmen, das die Voraussetzungen des \u00a7&nbsp;6a Satz&nbsp;3 GrEStG erf\u00fclle und au\u00dferdem in keinem Abh\u00e4ngigkeitsverh\u00e4ltnis i.S. des \u00a7&nbsp;6a Satz&nbsp;4 GrEStG zu einem anderen Unternehmen stehe. Im Streitfall sei dies allein die F-AG gewesen. Die Ver\u00e4u\u00dferung der Anteile der F-AG an der E-GmbH am 05.07.2013 und damit innerhalb von f\u00fcnf Jahren seit der Verschmelzung f\u00fchre zum Wegfall der Steuerbeg\u00fcnstigung.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Aus \u00a7&nbsp;6a S\u00e4tze&nbsp;3, 4 GrEStG folge nur, dass zwischen der abh\u00e4ngigen Gesellschaft und dem herrschenden Unternehmen ein \u00dcber- und Unterordnungsverh\u00e4ltnis bestehen m\u00fcsse. Weder aus dem Wortlaut noch aus anderen Auslegungsgrunds\u00e4tzen k\u00f6nne abgeleitet werden, dass es sich bei dem herrschenden Unternehmen um das letzte bzw. erste Unternehmen einer Beteiligungskette handeln m\u00fcsse. Die Ansicht des FA sei auch nicht mit der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) vereinbar, wonach \u00a7&nbsp;6a GrEStG auch dann anwendbar sei, wenn infolge eines Umwandlungsvorgangs die zun\u00e4chst vorhandene Konzernstruktur beendet werde.<\/li><li>Das Bundesministerium der Finanzen ist dem Verfahren nach \u00a7&nbsp;122 Abs.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) beigetreten. Es unterst\u00fctzt in der Sache das Vorbringen des FA.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist unbegr\u00fcndet und war daher zur\u00fcckzuweisen (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;2 FGO). Das FG hat zutreffend entschieden, dass die Voraussetzungen f\u00fcr die Steuerbeg\u00fcnstigung des \u00a7&nbsp;6a GrEStG durch die Ver\u00e4u\u00dferung der Anteile der F-AG an der E-GmbH innerhalb von f\u00fcnf Jahren seit der Verschmelzung nicht nachtr\u00e4glich weggefallen sind.<\/li><li>1. Der durch die Verschmelzung bewirkte \u00dcbergang des Eigentums an dem Grundst\u00fcck der D-GmbH auf die Kl\u00e4gerin unterliegt nach \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 GrEStG der Grunderwerbsteuer. Es handelt sich um einen gesetzlichen Eigentumswechsel, dem kein den Anspruch auf \u00dcbereignung begr\u00fcndendes Rechtsgesch\u00e4ft vorausgegangen war und der auch keiner Auflassung bedurfte.<\/li><li>2. Die Voraussetzungen f\u00fcr die Steuerbefreiung nach \u00a7&nbsp;6a GrEStG sind erf\u00fcllt.<\/li><li>a) Nach \u00a7&nbsp;6a Satz&nbsp;1 Halbsatz&nbsp;1 GrEStG in der im Streitjahr 2011 geltenden Fassung wird f\u00fcr einen nach \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;3, Abs.&nbsp;2a oder 3 GrEStG steuerbaren Rechtsvorgang aufgrund einer Umwandlung i.S. des \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Nrn.&nbsp;1 bis 3 des Umwandlungsgesetzes (UmwG) die Steuer nicht erhoben. \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 UmwG betrifft die Verschmelzung, \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 UmwG die Aufspaltung, Abspaltung und Ausgliederung und \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 UmwG die Verm\u00f6gens\u00fcbertragung. Der Anwendungsbereich des \u00a7&nbsp;6a GrEStG ist nicht auf Unternehmen im Sinne des UStG beschr\u00e4nkt (BFH-Urteil vom 22.08.2019&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;18\/19 (II&nbsp;R&nbsp;62\/14), BFHE 266, 379, BStBl II 2020, 352, Rz&nbsp;16). \u00a7&nbsp;6a S\u00e4tze&nbsp;3, 4 GrEStG verlangen ferner ein Abh\u00e4ngigkeitsverh\u00e4ltnis in Gestalt von bestimmten Beteiligungsverh\u00e4ltnissen zwischen den am Umwandlungsvorgang beteiligten Gesellschaften innerhalb eines Zeitraums von f\u00fcnf Jahren vor dem Umwandlungsvorgang (Vorbehaltensfrist) und f\u00fcnf Jahren nach dem Umwandlungsvorgang (Nachbehaltensfrist).<\/li><li>b) Die Vor- und die Nachbehaltensfrist m\u00fcssen nur insoweit eingehalten werden, als sie in dem betreffenden Umwandlungsvorgang auch eingehalten werden k\u00f6nnen.<\/li><li>aa) Umwandlungsvorg\u00e4nge, bei denen eine beteiligte Gesellschaft erlischt oder neu entsteht, fallen nach dem Wortlaut des \u00a7&nbsp;6a S\u00e4tze&nbsp;3, 4 GrEStG nicht in den Anwendungsbereich des \u00a7&nbsp;6a GrEStG. Eine vor oder nach der Umwandlung nicht existente Gesellschaft kann die in \u00a7&nbsp;6a Satz&nbsp;4 GrEStG bestimmten zeitlichen Voraussetzungen der Abh\u00e4ngigkeit aus rechtlichen Gr\u00fcnden nicht erf\u00fcllen, so dass entgegen \u00a7&nbsp;6a Satz&nbsp;3 GrEStG an dem Umwandlungsvorgang (mindestens) eine Gesellschaft beteiligt w\u00e4re, die die Vorbehaltensfrist (im Falle der Neugr\u00fcndung) bzw. die Nachbehaltensfrist (im Falle des Erl\u00f6schens) nicht wahren k\u00f6nnte (BFH-Urteil in BFHE 266, 379, BStBl II 2020, 352, Rz&nbsp;19). Danach w\u00e4ren s\u00e4mtliche Verschmelzungen (\u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1, \u00a7\u00a7&nbsp;2&nbsp;ff. UmwG), die Aufspaltung (\u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2, \u00a7&nbsp;123 Abs.&nbsp;1 UmwG), die Abspaltung zur Neugr\u00fcndung (\u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2, \u00a7&nbsp;123 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2, \u00a7\u00a7&nbsp;124&nbsp;ff. UmwG), die Ausgliederung zur Neugr\u00fcndung (\u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2, \u00a7&nbsp;123 Abs.&nbsp;3 Nr.&nbsp;2, \u00a7\u00a7&nbsp;124&nbsp;ff. UmwG) sowie die Verm\u00f6gens\u00fcbertragung (\u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;3, \u00a7\u00a7&nbsp;174&nbsp;ff. UmwG), wenn sie zur Aufl\u00f6sung des \u00fcbertragenden Rechtstr\u00e4gers f\u00fchrt, nicht nach \u00a7&nbsp;6a GrEStG beg\u00fcnstigt (BFH-Urteil in BFHE 266, 379, BStBl II 2020, 352, Rz&nbsp;20).<\/li><li>bb) Der Senat hat angesichts dieses Widerspruchs im Wortlaut der gesetzlichen Regelung bereits entschieden, dass die in \u00a7&nbsp;6a Satz&nbsp;4 GrEStG genannten Fristen nur insoweit eingehalten werden m\u00fcssen, als sie aufgrund eines beg\u00fcnstigten Umwandlungsvorgangs auch eingehalten werden k\u00f6nnen (BFH-Urteil in BFHE 266, 379, BStBl II 2020, 352, Rz&nbsp;26). In F\u00e4llen der Verschmelzung zwischen einer abh\u00e4ngigen Gesellschaft und einem herrschenden Unternehmen muss daher nur die Vorbehaltensfrist eingehalten werden. Das gilt sowohl f\u00fcr die Verschmelzung auf die abh\u00e4ngige Gesellschaft als auch f\u00fcr die Verschmelzung auf das herrschende Unternehmen. Die Nachbehaltensfrist kann und muss bei der Verschmelzung nicht eingehalten werden (BFH-Urteil in BFHE 266, 379, BStBl II 2020, 352, Rz&nbsp;27).<\/li><li>c) Die Nichterhebung der Steuer setzt nach \u00a7&nbsp;6a Satz&nbsp;3 GrEStG weiter voraus, dass an dem Umwandlungsvorgang ausschlie\u00dflich ein herrschendes Unternehmen und ein oder mehrere von einem herrschenden Unternehmen abh\u00e4ngige Gesellschaften i.S. des \u00a7&nbsp;6a Satz&nbsp;4 GrEStG beteiligt sind.<\/li><li>aa) Welches Unternehmen &#8222;herrschendes Unternehmen&#8220; und welche Gesellschaft &#8222;abh\u00e4ngige Gesellschaft&#8220; im Sinne dieser Vorschrift ist, richtet sich nach dem jeweiligen Umwandlungsvorgang, f\u00fcr den die Steuer nach \u00a7&nbsp;6a Satz&nbsp;1 GrEStG nicht erhoben werden soll. Soweit das Gesetz von einem herrschenden Unternehmen spricht, ist zun\u00e4chst \u2011\u2011soweit vorhanden\u2011\u2011 das am steuerbaren Umwandlungsvorgang unmittelbar beteiligte Unternehmen gemeint. Unerheblich ist daher, ob bei mehrstufigen Beteiligungen das herrschende Unternehmen selbst von einem oder weiteren Unternehmen abh\u00e4ngig ist. Ebenso wenig ist ma\u00dfgebend, ob bei abh\u00e4ngigen Gesellschaften weitere Gesellschaften vom herrschenden Unternehmen abh\u00e4ngen, wenn diese Unternehmen oder Gesellschaften selbst nicht am Umwandlungsvorgang beteiligt sind.<\/li><li>bb) Diese Auslegung folgt dem Wortlaut des \u00a7&nbsp;6a Satz&nbsp;3 GrEStG, der ausdr\u00fccklich an den in Satz&nbsp;1 genannten Rechtsvorgang ankn\u00fcpft und verlangt, dass &#8222;an dem dort genannten Rechtsvorgang&#8220; ein herrschendes Unternehmen und ein oder mehrere abh\u00e4ngige Gesellschaften oder mehrere von einem herrschenden Unternehmen abh\u00e4ngige Gesellschaften &#8222;beteiligt sind&#8220;. Sind ausgehend von dem steuerbaren Rechtsvorgang nach \u00a7&nbsp;6a Satz&nbsp;1 GrEStG bereits ein herrschendes Unternehmen und eine abh\u00e4ngige Gesellschaft beteiligt, ist die erste Alternative des \u00a7&nbsp;6a Satz&nbsp;3 GrEStG erf\u00fcllt und es bedarf keines R\u00fcckgriffs auf die zweite Alternative. Das gilt unabh\u00e4ngig davon, ob noch weitere herrschende Unternehmen und\/oder abh\u00e4ngige Gesellschaften vorhanden w\u00e4ren.<\/li><li>cc) Die Auslegung entspricht auch der Systematik des \u00a7&nbsp;6a GrEStG. Danach wird in Satz&nbsp;1 der steuerbare Rechtsvorgang, f\u00fcr den die Steuer nicht erhoben wird, definiert. Satz&nbsp;3 gibt sodann einen Rahmen vor, wonach Satz&nbsp;1 nur gilt, wenn an dem Rechtsvorgang ein herrschendes Unternehmen und ein oder mehrere abh\u00e4ngige Gesellschaften oder mehrere von einem herrschenden Unternehmen abh\u00e4ngige Gesellschaften beteiligt sind. Satz&nbsp;4 definiert im Anschluss die abh\u00e4ngige Gesellschaft und damit mittelbar das herrschende Unternehmen. Wie in Satz&nbsp;4 w\u00f6rtlich angef\u00fchrt, bezieht sich die dortige Definition nur darauf, unter welchen Voraussetzungen eine Gesellschaft als abh\u00e4ngig i.S. des Satzes&nbsp;3 anzusehen ist. Durch Satz&nbsp;4 wird aber der allein durch Satz&nbsp;3 bestimmte Anwendungsbereich des \u00a7&nbsp;6a Satz&nbsp;1 GrEStG weder erweitert noch eingegrenzt.<\/li><li>dd) Diese Auslegung entspricht auch dem Zweck der Norm. Der Gesetzgeber wollte mit der Steuerbeg\u00fcnstigung nach \u00a7&nbsp;6a GrEStG Umstrukturierungen innerhalb von Konzernen erleichtern, damit Unternehmen flexibel auf Ver\u00e4nderungen der Marktverh\u00e4ltnisse reagieren k\u00f6nnen (BTDrucks 17\/147, S.&nbsp;10). Das schlie\u00dft auch solche Umwandlungsvorg\u00e4nge ein, durch die ein Konzern beendet oder neu begr\u00fcndet wird (vgl. BFH-Urteil in BFHE 266, 379, BStBl II 2020, 352, Rz&nbsp;30). Entsprechendes gilt f\u00fcr die zur Beendigung oder Neubegr\u00fcndung von Teilen eines Konzerns f\u00fchrenden Umwandlungsvorg\u00e4nge. Es ist deshalb kein sachlicher Grund erkennbar, weshalb die Steuerbeg\u00fcnstigung f\u00fcr einen steuerbaren Umwandlungsvorgang von weiteren, nicht aus dem Gesetz selbst herleitbaren Voraussetzungen abh\u00e4ngig sein sollte. Ob die am Umwandlungsvorgang beteiligten Unternehmen und Gesellschaften Teile eines weiteren Konzernverbunds sind, ist f\u00fcr die Steuerverg\u00fcnstigung unerheblich. Es w\u00fcrde vielmehr die Anwendbarkeit des \u00a7&nbsp;6a GrEStG entgegen dessen Zweck, Umwandlungen im Konzern zu erleichtern, unn\u00f6tig verkomplizieren.<\/li><li>Dies steht auch nicht im Widerspruch zu dem durch \u00a7&nbsp;6a S\u00e4tze&nbsp;3, 4 GrEStG verfolgten Zweck, ungewollte Mitnahmeeffekte zu vermeiden (vgl. BTDrucks 17\/147, S.&nbsp;10). In Verschmelzungsf\u00e4llen muss nach \u00a7&nbsp;6a S\u00e4tze&nbsp;3, 4 GrEStG in jedem Fall die Vorbehaltensfrist gewahrt sein, d.h., das qualifizierte Beteiligungsverh\u00e4ltnis muss vor dem Umwandlungsvorgang f\u00fcnf Jahre Bestand gehabt haben. Kurzfristige Gestaltungen, wie sie \u00a7&nbsp;6a S\u00e4tze&nbsp;3, 4 GrEStG in Anlehnung an \u00a7\u00a7&nbsp;5 und 6 GrEStG verhindern will (vgl. BTDrucks 17\/147, S.&nbsp;10), sind folglich auch bei Umwandlungsvorg\u00e4ngen innerhalb mehrstufiger Beteiligungsstrukturen ausgeschlossen.<\/li><li>d) Wird danach z.B. in einem dreistufigen Konzern mit Mutter-, Tochter- und Enkelgesellschaft die Enkelgesellschaft auf die Tochtergesellschaft verschmolzen, muss das Verh\u00e4ltnis der an dem Verschmelzungsvorgang beteiligten Gesellschaften gesondert betrachtet werden. Die Tochtergesellschaft ist in einem solchen Falle das herrschende Unternehmen, die Enkelgesellschaft die abh\u00e4ngige Gesellschaft. Beide sind am steuerbaren Rechtsvorgang i.S. des \u00a7&nbsp;6a Satz&nbsp;3 GrEStG beteiligt. Unerheblich ist, dass die Muttergesellschaft zugleich unmittelbar die Tochter- und mittelbar die Enkelgesellschaft beherrscht, denn sie ist an dem Rechtsvorgang i.S. des \u00a7&nbsp;6a Satz&nbsp;3 nicht beteiligt.<\/li><li>Erlischt sodann durch die Verschmelzung das Abh\u00e4ngigkeitsverh\u00e4ltnis zwischen Tochter- und Enkelgesellschaft, kann nach den oben dargestellten Grunds\u00e4tzen die Nachbehaltensfrist umwandlungsbedingt \u2011\u2011also aus rechtlichen Gr\u00fcnden\u2011\u2011 nicht eingehalten werden. Die Beteiligung der Muttergesellschaft an der Tochtergesellschaft ist f\u00fcr die Beachtung der Nachbehaltensfrist unerheblich.<\/li><li>e) Nach diesen Grunds\u00e4tzen hat das FG den angefochtenen \u00c4nderungsbescheid zu Recht aufgehoben. Die Voraussetzungen f\u00fcr die Steuerbeg\u00fcnstigung sind nicht nachtr\u00e4glich weggefallen.<\/li><li>An dem Umwandlungsvorgang waren \u2011\u2011wie \u00a7&nbsp;6a Satz&nbsp;3 GrEStG es voraussetzt\u2011\u2011 die Kl\u00e4gerin als herrschendes Unternehmen und die D-GmbH als abh\u00e4ngige Gesellschaft beteiligt. \u00a7&nbsp;6a Satz&nbsp;4 GrEStG schlie\u00dft die Steuerbeg\u00fcnstigung nicht aus. Die Kl\u00e4gerin war vor dem Umwandlungsvorgang mehr als f\u00fcnf Jahre zu 100&nbsp;% an der D-GmbH beteiligt. Unerheblich ist, dass die Kl\u00e4gerin nach dem Umwandlungsvorgang nicht weitere f\u00fcnf Jahre an der D-GmbH beteiligt blieb. Das war umwandlungsbedingt nicht m\u00f6glich, weil die D-GmbH aufgrund der Verschmelzung erloschen war.<\/li><li>Die Ver\u00e4u\u00dferung der Anteile der F-AG an der E-GmbH innerhalb von f\u00fcnf Jahren f\u00fchrt nicht zu einer Nachversteuerung. Sowohl die F-AG als auch die E-GmbH waren an dem steuerbaren Umwandlungsvorgang, f\u00fcr den nach \u00a7&nbsp;6a Satz&nbsp;1 GrEStG die Steuer nicht erhoben wurde, nicht i.S. von \u00a7&nbsp;6a Satz&nbsp;3 GrEStG beteiligt.<\/li><li>Soweit der bestandskr\u00e4ftig gewordene Feststellungsbescheid vom 17.07.2012 die F-AG als herrschendes Unternehmen bezeichnet hat, entfaltet dies keine Bindungswirkung. Der darin enthaltene Hinweis auf die Nachbehaltensfrist ging daher ins Leere. Mangels entsprechender gesetzlicher Regelung i.S. von \u00a7&nbsp;179 Abs.&nbsp;1 AO handelt es sich bei der Frage, wer herrschendes Unternehmen ist, um eine blo\u00dfe Begr\u00fcndung des Bescheids, nicht aber um eine gesondert festzustellende und die Beteiligten bindende Besteuerungsgrundlage. Die Frage kann daher bei der sp\u00e4teren Pr\u00fcfung, ob die Voraussetzungen des \u00a7&nbsp;6a GrEStG nachtr\u00e4glich weggefallen sind, abweichend beurteilt werden.<\/li><li>3. Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2022:U.280922.IIR13.20.0 BFH II. Senat GrEStG \u00a7 6a S 1 Halbs 1, GrEStG \u00a7 6a S 3, GrEStG \u00a7 6a S 4 vorgehend FG D\u00fcsseldorf, 20. Mai 2020, Az: 7 K 820\/17 GE Leits\u00e4tze Welches Unternehmen &#8222;herrschendes Unternehmen&#8220; und welche Gesellschaft &#8222;abh\u00e4ngige Gesellschaft&#8220; i.S. des \u00a7 6a GrEStG ist, richtet sich nach dem jeweiligen Umwandlungsvorgang, f\u00fcr &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bestimmung-des-herrschenden-unternehmens-i-s-des-%c2%a7-6a-grestg-bei-mehrstufigen-beteiligungen-bfh-urteil-vom-28-september-2022-ii-r-13-20\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Bestimmung des herrschenden Unternehmens i.S. des \u00a7 6a GrEStG bei mehrstufigen Beteiligungen &#8211; BFH-Urteil vom 28. 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