{"id":75386,"date":"2022-12-10T16:58:49","date_gmt":"2022-12-10T14:58:49","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=75386"},"modified":"2022-12-10T16:58:50","modified_gmt":"2022-12-10T14:58:50","slug":"trennungsunterhalt-durch-naturalleistungen-bfh-urteil-vom-29-juni-2022-x-r-33-20","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/trennungsunterhalt-durch-naturalleistungen-bfh-urteil-vom-29-juni-2022-x-r-33-20\/","title":{"rendered":"Trennungsunterhalt durch Naturalleistungen &#8211; BFH-Urteil vom 29. Juni 2022, X R 33\/20"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2022:U.290622.XR33.20.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH X. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>EStG \u00a7 10 Abs 1a Nr 1, BewG \u00a7 15 Abs 2, AO \u00a7 175 Abs 1 S 1 Nr 2, FGO \u00a7 118 Abs 2, BGB \u00a7 1361, EStG VZ 2015<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Nieders\u00e4chsisches Finanzgericht , 11. Juni 2020, Az: 1 K 99\/19<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. Die auf einem entgeltlichen Rechtsverh\u00e4ltnis beruhende \u00dcberlassung einer Wohnung an den geschiedenen oder dauerhaft getrennt lebenden Ehegatten unterf\u00e4llt nicht dem Anwendungsbereich des \u00a7 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Dagegen handelt es sich bei einer unentgeltlichen Nutzungs\u00fcberlassung um Naturalunterhalt, der in sinngem\u00e4\u00dfer Anwendung von \u00a7 15 Abs. 2 BewG in H\u00f6he der orts\u00fcblichen Miete als Sonderausgaben gem\u00e4\u00df \u00a7 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG ber\u00fccksichtigt werden kann (Anschluss an BFH-Urteil vom 12.04.2000 &#8211; XI R 127\/96, BFHE 192, 75, BStBl II 2002, 130, unter II.1.).<\/p>\n\n\n\n<p>3. Die orts\u00fcbliche Miete ist auch dann anzusetzen, wenn die Parteien unterhaltsrechtlich einen betragsm\u00e4\u00dfig geringeren Wohnvorteil vereinbart haben.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Revision des Kl\u00e4gers wird das Urteil des Nieders\u00e4chsischen Finanzgerichts vom 11.06.2020 &#8211; 1 K 99\/19 aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Sache wird an das Nieders\u00e4chsische Finanzgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zur\u00fcckverwiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Diesem wird die Entscheidung \u00fcber die Kosten des Verfahrens \u00fcbertragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Der Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) und die Beigeladene waren im Streitjahr 2015 noch miteinander verheiratet, lebten aber dauernd voneinander getrennt. Die Beigeladene und die beiden gemeinsamen minderj\u00e4hrigen Kinder bewohnten noch bis Dezember 2015 die bisherige Familienwohnung, deren Eigent\u00fcmer der Kl\u00e4ger und die Beigeladene je zur ideellen H\u00e4lfte waren.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger und die Beigeladene schlossen im November 2015 eine notarielle Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung, in der sich der Kl\u00e4ger u.a. dazu verpflichtete, der Beigeladenen f\u00fcr die Zeit ab August 2015 bis zur Rechtskraft des Scheidungsurteils Trennungsunterhalt von monatlich 200&nbsp;\u20ac als Elementar- und Versorgungsunterhalt zu zahlen. Der Kl\u00e4ger und die Beigeladene erzielten hierbei Einigkeit, dass der Trennungsunterhalt monatlich 600&nbsp;\u20ac betrug, allerdings ein mit 400&nbsp;\u20ac zu bewertender Wohnvorteil f\u00fcr die \u00dcberlassung des Miteigentumsanteils an der zuvor gemeinsam genutzten Familienwohnung in Abzug zu bringen war. Die Beigeladene verpflichtete sich, f\u00fcr den Kl\u00e4ger die Anlage&nbsp;U zur Einkommensteuererkl\u00e4rung zu unterzeichnen. Im Gegenzug verpflichtete sich der Kl\u00e4ger, die Beigeladene von &#8222;allen hieraus erwachsenden steuerlichen Nachteilen&#8220; freizuhalten.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger machte f\u00fcr das Streitjahr zun\u00e4chst Unterhaltsleistungen an die Beigeladene von 9.450&nbsp;\u20ac als Sonderausgaben geltend. In der von der Beigeladenen unterschriebenen Anlage&nbsp;U stimmte sie einem Abzug der Leistungen nur in H\u00f6he von 7.050&nbsp;\u20ac zu; hiervon entfielen 2.250&nbsp;\u20ac auf Geld- und 4.800&nbsp;\u20ac auf Sachleistungen. In dieser H\u00f6he ber\u00fccksichtigte der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) f\u00fcr den Kl\u00e4ger Sonderausgaben gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;1a Nr.&nbsp;1 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Der Einkommensteuerbescheid wurde ebenso bestandskr\u00e4ftig wie ein nachfolgender \u00c4nderungsbescheid.<\/li><li>Im Juli 2018 beantragte der Kl\u00e4ger die \u00c4nderung der Einkommensteuerfestsetzung und begehrte, Unterhaltsleistungen von 12.066&nbsp;\u20ac in Abzug zu bringen. F\u00fcr die Nutzungs\u00fcberlassung der ehemaligen Familienwohnung sei nicht der in der Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung zugrunde gelegte Betrag von 400&nbsp;\u20ac, sondern der tats\u00e4chliche Mietwert seines Miteigentumsanteils, der mit monatlich 818,07&nbsp;\u20ac anzusetzen sei, zu ber\u00fccksichtigen. Dem Antrag beigef\u00fcgt war eine familiengerichtliche Vereinbarung zwischen dem Kl\u00e4ger und der Beigeladenen aus Mai 2018, in der die Beigeladene u.a. f\u00fcr das Streitjahr unter Hinweis auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 29.04.1998&nbsp;&#8211; XII&nbsp;ZR&nbsp;266\/96 (H\u00f6chstrichterliche Finanzrechtsprechung \u2011\u2011HFR\u2011\u2011 1999, 53) dem Realsplitting zugestimmt hatte. Der Kl\u00e4ger hatte sich verpflichtet, der Beigeladenen alle aus deren Zustimmung entstehenden \u2011\u2011weiteren\u2011\u2011 steuerlichen Nachteile f\u00fcr das Streitjahr 2015 zu ersetzen<em>.<\/em><\/li><li>Das FA lehnte die \u00c4nderung ab. Das hiergegen gerichtete Einspruchs- und Klageverfahren blieb jeweils erfolglos. Das Finanzgericht (FG) ging zwar davon aus, dass die formellen Voraussetzungen f\u00fcr eine \u00c4nderung der Steuerfestsetzung nach \u00a7&nbsp;175 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 der Abgabenordnung (AO) gegeben seien, da der Abschluss der familiengerichtlichen Vereinbarung als r\u00fcckwirkendes Ereignis anzusehen sei. Die Beigeladene habe dem Realsplitting in weiterem Umfang als zuvor zugestimmt. In der Sache komme allerdings kein h\u00f6herer als der bislang ber\u00fccksichtigte Abzug f\u00fcr Unterhaltsleistungen in Betracht. Der Kl\u00e4ger und die Beigeladene h\u00e4tten eine mietsvertrags\u00e4hnliche Vereinbarung \u00fcber die Nutzungs\u00fcberlassung der Familienwohnung geschlossen und hierf\u00fcr ein monatliches Entgelt von 400&nbsp;\u20ac festgelegt. Dieser Betrag sei auch steuerrechtlich ma\u00dfgeblich. Unabh\u00e4ngig hiervon habe der Kl\u00e4ger die Immobilie nicht nur der Beigeladenen, sondern zugleich den beiden gemeinsamen Kindern \u00fcberlassen, sodass selbst bei einer Anerkennung des vom Kl\u00e4ger ermittelten Mietwerts nur der auf die Beigeladene entfallende Drittelanteil relevant sei; dieser liege unter 400&nbsp;\u20ac.<\/li><li>Mit seiner Revision vertritt der Kl\u00e4ger die Rechtsansicht, die \u00dcberlassung des auf ihn entfallenden Miteigentumsanteils an der ehemaligen Familienwohnung, die als Gew\u00e4hrung von Naturalunterhalt zu werten und nicht Gegenstand eines entgeltlichen Rechtsverh\u00e4ltnisses gewesen sei, m\u00fcsse mit dem orts\u00fcblichen Mietwert bewertet werden.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger beantragt sinngem\u00e4\u00df,<br \/>das angefochtene Urteil aufzuheben und das FA zu verpflichten, die Einkommensteuerfestsetzung f\u00fcr das Jahr 2015 dahingehend zu \u00e4ndern, dass die als Sonderausgaben abzugsf\u00e4higen Unterhaltsleistungen in H\u00f6he von 12.067&nbsp;\u20ac ber\u00fccksichtigt werden.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Das FA geht \u2011\u2011im Einklang mit der Ansicht des FG\u2011\u2011 davon aus, der Nutzungs\u00fcberlassung habe ein entgeltliches Rechtsverh\u00e4ltnis zugrunde gelegen. Daher verbiete es sich, eine von der tats\u00e4chlich vereinbarten Miete abweichende orts\u00fcbliche Miete in Abzug zu bringen. Unabh\u00e4ngig hiervon sei zu ber\u00fccksichtigen, dass nicht nur der Beigeladenen, sondern ebenso den beiden Kindern die Immobilie \u00fcberlassen worden sei.<\/li><li>Die Beigeladene, die keinen eigenen Antrag gestellt hat, ist der Auffassung, die vom Kl\u00e4ger begehrte \u00c4nderung sei bereits aus verfahrensrechtlichen Gr\u00fcnden ausgeschlossen. Es fehle an einem r\u00fcckwirkenden Ereignis i.S. von \u00a7&nbsp;175 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 AO, da die Beigeladene schon im Jahr 2015 dem Realsplitting zugestimmt habe; die blo\u00dfe Wiederholung im Jahr 2018 habe keine eigenst\u00e4ndige Bedeutung. Ferner habe der Kl\u00e4ger die Immobilie nicht unentgeltlich \u00fcberlassen. Er habe lediglich den geschuldeten Barunterhalt von monatlich 600&nbsp;\u20ac in Abk\u00fcrzung des Zahlungsweges in H\u00f6he des f\u00fcr den Sachunterhalt vereinbarten Werts von 400&nbsp;\u20ac getilgt.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zur\u00fcckverweisung der Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung \u2011\u2011FGO\u2011\u2011).<\/li><li>Das FG hat rechtsfehlerhaft entschieden, dass h\u00f6here als die bislang ber\u00fccksichtigten Sonderausgaben f\u00fcr Unterhaltsleistungen bereits deshalb nicht abziehbar seien, da die Nutzungs\u00fcberlassung des Miteigentumsanteils des Kl\u00e4gers an der ehemals ehelichen Wohnung an die Beigeladene auf einer mietvertrags\u00e4hnlichen Vereinbarung beruht habe und keine unentgeltliche Naturalunterhaltsleistung gewesen sei (dazu unten 1.). Auch die weitere vom FG f\u00fcr die Klageabweisung angef\u00fchrte Begr\u00fcndung h\u00e4lt einer rechtlichen \u00dcberpr\u00fcfung nicht stand (unten 2.). Die vorinstanzliche Entscheidung erweist sich zudem nicht aus anderen Gr\u00fcnden als im Ergebnis richtig und ist daher aufzuheben (unten&nbsp;3.). Die nicht spruchreife Sache wird an das FG zur\u00fcckverwiesen (unten 4.).<\/li><li>1. Die vom Kl\u00e4ger begehrte \u00c4nderung des Einkommensteuerbescheids kann nicht mit der von der Vorinstanz als die Entscheidung tragend angef\u00fchrten Begr\u00fcndung abgelehnt werden, die Nutzungs\u00fcberlassung des Miteigentumsanteils an der ehemaligen Familienwohnung sei keine unentgeltliche Naturalunterhaltsleistung, sondern beruhe auf einer entgeltlichen mietvertrags\u00e4hnlichen Vereinbarung. Diese au\u00dferhalb des sachlichen Anwendungsbereichs des \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;1a Nr.&nbsp;1 EStG (dazu unten a) liegende W\u00fcrdigung des Inhalts der Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung ist rechtsfehlerhaft und bindet den Senat nicht (unten b).<\/li><li>a) Nach \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;1a Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG z\u00e4hlen zu den Sonderausgaben die Aufwendungen f\u00fcr Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden unbeschr\u00e4nkt einkommensteuerpflichtigen Ehegatten, wenn der Geber dies mit Zustimmung des Empf\u00e4ngers beantragt, und zwar bis zu 13.805&nbsp;\u20ac im Kalenderjahr. Der Empf\u00e4nger hat jene Leistungen als sonstige Eink\u00fcnfte gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;22 Nr.&nbsp;1a EStG zu versteuern (sog. begrenztes Realsplitting).<\/li><li>aa) Das f\u00fcr den Abzug von Sonderausgaben bestehende Erfordernis des Vorliegens von &#8222;Aufwendungen&#8220; setzt voraus, dass dem Steuerpflichtigen Ausgaben in Geld oder Geldeswert entstanden und bei ihm abgeflossen sind. Entgangene Einnahmen sind grunds\u00e4tzlich keine Aufwendungen. Das zentrale Merkmal der &#8222;Unterhaltsleistungen&#8220; in \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;1a Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG entspricht dem in \u00a7&nbsp;33a Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG verwendeten Begriff &#8222;Aufwendungen f\u00fcr den Unterhalt&#8220;, wobei die Aufwendungen f\u00fcr Zwecke des Unterhalts gemacht worden sein m\u00fcssen. Danach sind Unterhaltsleistungen die typischen Aufwendungen zur Bestreitung der Lebensf\u00fchrung, z.B. f\u00fcr Ern\u00e4hrung, Kleidung oder Wohnung. Der Unterhalt kann in Geld oder geldwerten Sachleistungen erbracht werden (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesfinanzhofs \u2011\u2011BFH\u2011\u2011 vom 12.04.2000&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;127\/96, BFHE 192, 75, BStBl II 2002, 130, unter II.1., m.w.N.; ebenso statt vieler Bleschick in Kirchhof\/Seer, EStG, 21.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;10 Rz&nbsp;9).<\/li><li>bb) Der BFH hat bereits entschieden, dass die unentgeltliche \u00dcberlassung einer Wohnung eine Naturalunterhaltsleistung darstellt, die f\u00fcr Zwecke des Sonderausgabenabzugs nach \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;1a Nr.&nbsp;1 EStG in sinngem\u00e4\u00dfer Anwendung von \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;2 des Bewertungsgesetzes (BewG) mit den \u00fcblichen Mittelpreisen des Verbrauchsorts anzusetzen ist (Urteil in BFHE 192, 75, BStBl II 2002, 130, unter II.1.; allgemeine Auffassung im Schrifttum, vgl. Kulosa in Herrmann\/Heuer\/Raupach \u2011\u2011HHR&#8212;, \u00a7&nbsp;10 EStG Rz&nbsp;227; Brandis\/Heuermann\/Vogel, \u00a7&nbsp;10 EStG Rz&nbsp;61; BeckOK EStG\/Fissenewert, 12.&nbsp;Ed. [01.03.2022], EStG \u00a7&nbsp;10 Rz&nbsp;323; Hoheisel\/Tippelhofer in Littmann\/Bitz\/Pust, Das Einkommensteuerrecht, Kommentar, \u00a7&nbsp;10 Rz&nbsp;427; St\u00f6cker in Bordewin\/Brandt, \u00a7&nbsp;10 EStG Rz&nbsp;435; Bauschatz in Korn, \u00a7&nbsp;10 EStG Rz&nbsp;230.2.5). Zur Begr\u00fcndung hat er angef\u00fchrt, hierdurch werde der Anspruch des Unterhaltsberechtigten auf Barunterhalt vermindert, sodass die Wohnungs\u00fcberlassung einer geldwerten Sachleistung (Ausgabe) gleichzusetzen sei, die mit der \u00dcberlassung zur Nutzung abflie\u00dfe. Die Wohnungs\u00fcberlassung unter gleichzeitiger Verminderung des Barunterhalts k\u00fcrze den Zahlungsweg der Unterhaltsleistungen ab. Der Fall, dass der Unterhaltsberechtigte mit dem ihm gew\u00e4hrten \u2011\u2011h\u00f6heren\u2011\u2011 Barunterhalt selbst eine Wohnung mietet, k\u00f6nne im vorliegenden rechtlichen Kontext nicht anders behandelt werden als der Fall, in dem sich die Unterhaltsleistung aus \u2011\u2011niedrigerem\u2011\u2011 Barunterhalt und unentgeltlicher Wohnungs\u00fcberlassung zusammensetze (BFH-Urteil in BFHE 192, 75, BStBl II 2002, 130, unter II.1.).<\/li><li>cc) Wird die Wohnung auf Grundlage einer Unterhaltsvereinbarung zwischen geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten an den unterhaltsberechtigten Ehegatten \u00fcberlassen, ist gekl\u00e4rt, dass der unterhaltsverpflichtete Ehegatte mangels eines Entgelts insoweit keine Eink\u00fcnfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt (BFH-Urteil vom 17.03.1992&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;264\/87, BFHE 168, 78, BStBl II 1992, 1009, unter 1.). Auf der anderen Seite hat der BFH entschieden, dass die entgeltliche \u2011\u2011d.h. auf einem Mietvertrag beruhende\u2011\u2011 \u00dcberlassung einer Immobilie an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten keinen Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsm\u00f6glichkeiten darstellt und somit zu Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung f\u00fchren kann, selbst wenn die Miete mit dem geschuldeten Barunterhalt verrechnet wird (Urteil vom 16.01.1996&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;13\/92, BFHE 179, 400, BStBl II 1996, 214). Hieraus folgt, dass der sachliche Anwendungsbereich des \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;1a Nr.&nbsp;1 EStG insoweit nicht er\u00f6ffnet ist, als die Nutzungs\u00fcberlassung Gegenstand eines entgeltlichen Rechtsverh\u00e4ltnisses ist.<\/li><li>b) Das FG hat die vom Kl\u00e4ger und der Beigeladenen getroffene Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung dahingehend gew\u00fcrdigt, dass der Kl\u00e4ger dessen Miteigentumsanteil an der ehemaligen Familienwohnung &#8222;mietvertrags\u00e4hnlich&#8220; gegen ein monatliches Entgelt von 400&nbsp;\u20ac \u00fcberlassen und deshalb keine Naturalunterhaltsleistung vorgelegen habe. Diese zu den tats\u00e4chlichen Feststellungen i.S. von \u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO z\u00e4hlende Vertragsauslegung (vgl. Senatsurteil vom 16.06.2021&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;29\/19, BFH\/NV 2022, 577, Rz&nbsp;25, m.w.N.) bindet den Senat nicht, da sie gegen die gesetzlichen Auslegungsregeln (\u00a7\u00a7&nbsp;133, 157 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs \u2011\u2011BGB\u2011\u2011) verst\u00f6\u00dft und daher rechtsfehlerhaft ist (hierzu u.a. Senatsurteil vom 19.08.2015&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;30\/12, HFR 2016, 430, Rz&nbsp;38, m.w.N.).<\/li><li>aa) Das FG hat bereits den Wortlaut der Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung nicht ausreichend beachtet. Dessen Aussage, der Kl\u00e4ger und die Beigeladene h\u00e4tten &#8222;ausdr\u00fccklich&#8220; einen zugunsten der Beigeladenen zu erbringenden <em>Barunterhalt <\/em>von 600&nbsp;\u20ac\/Monat festgelegt, trifft nicht zu. Tz&nbsp;6 der Vereinbarung regelt vielmehr, dass der <em>Trennungsunterhalt<\/em> 600&nbsp;\u20ac betrage, allerdings nur 200&nbsp;\u20ac als Elementar- und Vorsorgeunterhalt auszuzahlen sei, solange die Beigeladene noch in der ehemals gemeinsam genutzten Familienwohnung lebe und somit ein Wohnvorteil zu verrechnen sei. Ebenso deutlich hei\u00dft es dort, dass der Trennungsunterhalt erst ab dem 01.01.2016 \u2011\u2011nach dem erwarteten Auszug der Beigeladenen\u2011\u2011 in voller H\u00f6he ausgezahlt werde.<\/li><li>bb) Seine anderslautende W\u00fcrdigung konnte das FG nicht damit begr\u00fcnden, dass der Kl\u00e4ger grunds\u00e4tzlich zur Leistung von Barunterhalt in voller H\u00f6he verpflichtet gewesen sei. Die vom FG hierf\u00fcr benannten Normen des Unterhaltsrechts sind im Streitfall nicht einschl\u00e4gig, da sie den Geschiedenenunterhalt (\u00a7\u00a7&nbsp;1569&nbsp;ff., 1585 BGB) und nicht den vorliegend ma\u00dfgeblichen Unterhaltsanspruch w\u00e4hrend des Getrenntlebens von Ehegatten (\u00a7&nbsp;1361 BGB) betreffen. Ferner ist trotz der Regelung in \u00a7&nbsp;1361 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 BGB, wonach der laufende Trennungsunterhalt durch Zahlung einer Geldrente zu gew\u00e4hren ist, allgemein anerkannt, dass hiervon abweichend auch Naturalunterhaltsleistungen vereinbart werden k\u00f6nnen (vgl. BGH-Urteil vom 13.11.1996&nbsp;&#8211; XII&nbsp;ZR&nbsp;125\/95, Neue Juristische Wochenschrift \u2011\u2011NJW\u2011\u2011 1997, 731, unter 3.a; Oberlandesgericht Koblenz vom 16.05.2018&nbsp;&#8211; 13&nbsp;UF&nbsp;99\/18, Zeitschrift f\u00fcr das Gesamte Familienrecht 2018, 1751; M\u00fcKoBGB\/Weber-Monecke, 9.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;1361 Rz&nbsp;77).<\/li><li>cc) Das FG hat zudem nicht erwogen, dass die Regelungen zum Trennungsunterhalt in der Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung weder w\u00f6rtlich noch sinngem\u00e4\u00df irgendwelche Anhaltspunkte f\u00fcr eine dem Mietrecht zuzuordnende Nutzungs\u00fcberlassung enthalten. Vielmehr spricht die Vereinbarung von einem &#8222;Wohnvorteil&#8220; und nicht von einer &#8222;Wohnraumvermietung&#8220;. Zudem verwendet der Vertragstext nicht die Begriffe &#8222;Miete&#8220; oder &#8222;Entgelt&#8220;. H\u00e4tten der Kl\u00e4ger und die Beigeladene keine unentgeltliche \u2011\u2011dem Unterhaltsrecht unterfallende\u2011\u2011 Nutzungs\u00fcberlassung, sondern eine mietvertrags\u00e4hnliche Vereinbarung treffen wollen, w\u00e4ren weder der Inhalt der urspr\u00fcnglich von der Beigeladenen unterzeichneten Anlage&nbsp;U zur Einkommensteuererkl\u00e4rung noch der nachfolgende Rechtsstreit vor dem Familiengericht \u00fcber die H\u00f6he des im Streitjahr geleisteten Trennungsunterhalts verst\u00e4ndlich gewesen. Denn im Fall eines entgeltlichen Rechtsverh\u00e4ltnisses w\u00e4re der Wohn- bzw. Nutzungswert der Immobilie \u2011\u2011unabh\u00e4ngig von dessen H\u00f6he\u2011\u2011 nicht Gegenstand des begrenzten Realsplittings gewesen. F\u00fcr den Kl\u00e4ger h\u00e4tte insbesondere kein Anlass bestanden, die Beigeladene zur Zustimmung zu einem betragsm\u00e4\u00dfig h\u00f6heren Realsplittung zu verklagen.<\/li><li>dd) Die weiteren vom FG f\u00fcr eine mietvertrags\u00e4hnliche Vereinbarung angef\u00fchrten Erw\u00e4gungen liegen im Hinblick auf die Eindeutigkeit des Vertragstextes und der Gesamtumst\u00e4nde au\u00dferhalb einer rechtlich m\u00f6glichen W\u00fcrdigung. Insbesondere ist das von der Vorinstanz angef\u00fchrte beiderseitige Interesse des Kl\u00e4gers und der Beigeladenen, die Immobilie bis zur Besitz\u00fcbergabe an die K\u00e4ufer weiter zu nutzen, kein geeignetes Argument, um von einem entgeltlichen Rechtsverh\u00e4ltnis auszugehen. Unzutreffend ist zudem die Wertung des FG, der zus\u00e4tzlich zu zahlende Barunterhalt sei in H\u00f6he des Entgelts f\u00fcr die Wohnungsnutzung reduziert worden. Nicht der Barunterhalt, sondern der mit 600&nbsp;\u20ac\/Monat veranschlagte gesamte Trennungsunterhalt wurde mit dem Wohnvorteil, den der Kl\u00e4ger und die Beigeladene unterhaltsrechtlich mit 400&nbsp;\u20ac bewerteten, verrechnet. Soweit das FG anf\u00fchrt, die Vermietung einer Wohnung an den unterhaltsberechtigten Ehegatten sei nicht fremdun\u00fcblich, trifft dies zwar im Grundsatz zu (s.a. BFH-Urteil in BFHE 179, 400, BStBl II 1996, 214); im Streitfall fehlt es aber an einer entsprechenden Vereinbarung.<\/li><li>ee) Aufgrund der nicht nach \u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO bindenden Auslegung der Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung und des Umstands, dass das FG alle f\u00fcr die W\u00fcrdigung erforderlichen Tatsachen festgestellt hat und weitere tats\u00e4chliche Feststellungen nicht in Betracht kommen (vgl. Senatsurteil vom 12.06.2019&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;38\/17, BFHE 265, 182, BStBl II 2019, 518, Rz&nbsp;40, m.w.N.), ist der Senat berechtigt, die Vereinbarung selbst zu w\u00fcrdigen. Aus den bereits dargelegten Erw\u00e4gungen bestehen keine Zweifel, dass die Nutzungs\u00fcberlassung des Miteigentumsanteils an der ehemaligen Familienwohnung unterhalts- und steuerrechtlich als Naturalunterhaltsleistung des Kl\u00e4gers anzusehen ist. Die im Revisionsverfahren vorgebrachten gegenteiligen Auffassungen des FA und der Beigeladenen \u00fcberzeugen nicht. Sie beruhen ebenfalls auf der fehlerhaften Beurteilung, es sei im Streitjahr ein Barunterhalt von monatlich 600&nbsp;\u20ac vereinbart gewesen.<\/li><li>2. Auch die weitere vom FG f\u00fcr seine klageabweisende Entscheidung angef\u00fchrte Begr\u00fcndung enth\u00e4lt Rechtsfehler.<\/li><li>a) Die Vorinstanz hat aus dem Umstand, dass die Immobilie nicht nur der Beigeladenen, sondern auch den beiden gemeinsamen Kindern zur Nutzung \u00fcberlassen worden sei, gefolgert, dass keine h\u00f6heren als die bislang ber\u00fccksichtigten Unterhaltsaufwendungen als Sonderausgaben abziehbar seien. Geteilt nach K\u00f6pfen \u2011\u2011so die Erw\u00e4gung des FG\u2011\u2011 erg\u00e4be sich selbst bei Zugrundelegung der vom Kl\u00e4ger errechneten orts\u00fcblichen Miete von monatlich 818,07&nbsp;\u20ac ein geringerer Betrag als 400&nbsp;\u20ac.<\/li><li>b) Diese Begr\u00fcndung h\u00e4lt einer rechtlichen \u00dcberpr\u00fcfung nicht stand. Richtig ist insoweit nur, dass der Unterhaltsverpflichtete lediglich denjenigen Aufwand nach \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;1a Nr.&nbsp;1 EStG abziehen kann, der gegen\u00fcber dem geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten zu erbringen ist. Kindesunterhalt wird durch das Kindergeld bzw. die kindbedingten Freibetr\u00e4ge nach \u00a7&nbsp;32 EStG ber\u00fccksichtigt. Einheitlich geleisteter Unterhalt ist somit f\u00fcr steuerrechtliche Zwecke aufzuteilen.<\/li><li>aa) Hierzu hat der BFH entschieden, dass derartige Unterhaltsleistungen im Hinblick auf den Sinn und Zweck des \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;1a Nr.&nbsp;1 EStG eben nicht nach K\u00f6pfen, sondern vielmehr nach zivilrechtlichen Grunds\u00e4tzen aufzuteilen sind, wobei im Regelfall sowohl auf zivilrechtliche Unterhaltstitel als auch auf \u00fcbereinstimmende Berechnungen der Familienrechtsanw\u00e4lte zur\u00fcckgegriffen werden kann (BFH-Urteil vom 12.12.2007&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;36\/05, HFR 2008, 697, unter II.3.; ebenso u.a. Bleschick in Kirchhof\/Seer, a.a.O., \u00a7&nbsp;10 Rz&nbsp;10).<\/li><li>bb) Diesen Anforderungen wird die Entscheidung des FG nicht gerecht. Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass die von der Vorinstanz angenommene &#8222;Kopf- bzw. Drittell\u00f6sung&#8220; aus Unterhaltstiteln oder einvernehmlichen unterhaltsrechtlichen Berechnungen abzuleiten w\u00e4ren, sind in dem angefochtenen Urteil nicht im Ansatz dargelegt. Ebenso wenig kann der Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung entnommen werden, inwiefern bei der Bewertung des Wohnvorteils der Beigeladenen die Nutzungs\u00fcberlassung an die beiden Kinder eine Rolle gespielt und in welcher H\u00f6he der Kl\u00e4ger f\u00fcr die Kinder auch den Wohnbedarf abdeckenden Unterhalt geleistet hat. Sollte dem Grunde nach der Sonderausgabenabzug nach \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;1a Nr.&nbsp;1 EStG um den Wohnvorteil der Kinder zu k\u00fcrzen sein, k\u00e4men hierf\u00fcr allenfalls die Betr\u00e4ge in Betracht, die in den S\u00e4tzen der f\u00fcr den jeweiligen Oberlandesgerichtsbezirk ma\u00dfgeblichen unterhaltsrechtlichen Leitlinien f\u00fcr den Wohnbedarf eines unterhaltsberechtigten Kindes pauschalierend enthalten sind (Hinweis auf BGH-Beschluss vom 09.03.2016&nbsp;&#8211; XII&nbsp;ZB&nbsp;693\/14, BGHZ 209, 243, Rz&nbsp;19 &#8211; Wohnkostenanteil von 20&nbsp;%). Die Entscheidung der Vorinstanz, selbst nach Ma\u00dfgabe des vom Kl\u00e4ger ermittelten Mietwerts seien jedenfalls keine h\u00f6heren als die bislang ber\u00fccksichtigten Unterhaltsleistungen zum Abzug zuzulassen, ber\u00fccksichtigt diese Grunds\u00e4tze nicht.<\/li><li>3. Die vorgenannten Rechtsfehler f\u00fchren zur Aufhebung des angefochtenen Urteils. Die Entscheidung des FG erweist sich nicht aus anderen Gr\u00fcnden als richtig i.S. von \u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;4 FGO. Denn der f\u00fcr unterhaltsrechtliche Zwecke festgelegte Wohnvorteil bestimmt nicht zwingend dessen steuerrechtliche Bewertung, sodass ein h\u00f6herer als der bisher anerkannte Sonderausgabenabzug f\u00fcr Unterhaltsleistungen in Betracht kommt (dazu unten a). W\u00e4re dies der Fall, l\u00e4gen auch die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen f\u00fcr eine \u00c4nderung des bestandskr\u00e4ftigen Einkommensteuerbescheids des Kl\u00e4gers f\u00fcr das Streitjahr vor (unten b).<\/li><li>a) Die zwischen dem Kl\u00e4ger und der Beigeladenen getroffene unterhaltsrechtliche Vereinbarung \u00fcber die H\u00f6he des Vorteils aus der Nutzungs\u00fcberlassung der ehemaligen Familienwohnung ist in Bezug auf die H\u00f6he des Sonderausgabenabzugs gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;1a Nr.&nbsp;1 EStG nicht bindend.<\/li><li>aa) Nach den bereits dargelegten, allgemein anerkannten Rechtsgrunds\u00e4tzen ist die als Naturalunterhaltsleistung zu wertende unentgeltliche \u00dcberlassung einer Wohnung in sinngem\u00e4\u00dfer Anwendung des \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;2 BewG mit den \u00fcblichen Mittelpreisen des Verbrauchsorts anzusetzen (s. BFH-Urteil in BFHE 192, 75, BStBl II 2002, 130, unter II.1.). Es handelt sich um den Geldbetrag, den der Berechtigte \u2011\u2011hier die Beigeladene\u2011\u2011 aufwenden m\u00fcsste, um sich die geldwerten G\u00fcter im freien Verkehr zu verschaffen (statt vieler Esskandari in Stenger\/Loose, Bewertungsrecht, \u00a7&nbsp;15 BewG Rz&nbsp;31). Die Wertbestimmung erfolgt objektiv (BFH-Urteil vom 27.03.1981&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;132\/78, BFHE 133, 206, BStBl II 1981, 577 zur gleichlautenden Vorschrift des \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;2 EStG 1969), die subjektive Meinung der Vertragsbeteiligten hier\u00fcber ist somit unerheblich (Eisele in R\u00f6ssler\/Troll, BewG, \u00a7&nbsp;15 Rz&nbsp;3).<\/li><li>bb) Nach diesen Grunds\u00e4tzen ist eine Naturalunterhaltsleistung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;1a Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG auch dann mit dem objektiven Wert anzusetzen, wenn die Parteien in einer Unterhaltsvereinbarung subjektiv einen geringeren Betrag zugrunde gelegt haben (s. HHR\/Kulosa, \u00a7&nbsp;10 EStG Rz&nbsp;227). Dies deckt sich mit der vom BFH bereits getroffenen Entscheidung, dass Unterhaltsaufwendungen durch die \u00dcberlassung einer Wohnung f\u00fcr Zwecke eines Abzugs nach \u00a7&nbsp;33a Abs.&nbsp;1 EStG mit dem orts\u00fcblichen Mietzins \u2011\u2011d.h. einer objektiven Komponente\u2011\u2011 zu bewerten sind (Urteil vom 09.11.1993&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;74\/90, BFH\/NV 1994, 474, unter 3.). Diese Bewertung wendet der BFH entsprechend f\u00fcr den Sonderausgabenabzug gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;1a Nr.&nbsp;1 EStG an (Urteil in BFHE 192, 75, BStBl II 2002, 130, unter II.1.). Bezieht sich \u2011\u2011wie im Streitfall\u2011\u2011 die Nutzungs\u00fcberlassung nur auf den dem Unterhaltsverpflichteten zuzuordnenden Miteigentumsanteil, ist der entsprechende Anteil des orts\u00fcblichen Mietzinses anzusetzen (vgl. BeckOK EStG\/Fissenewert, 12.&nbsp;Ed. [01.03.2022], EStG \u00a7&nbsp;10 Rz&nbsp;323).<\/li><li>cc) Der Senat vermag nicht zu erkennen, ob der in Tz&nbsp;6 der Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung benannte Wohnvorteil, den der Kl\u00e4ger und die Beigeladene mit 400&nbsp;\u20ac je Monat bewerteten, dem orts\u00fcblichen Mietzins f\u00fcr den Miteigentumsanteil des Kl\u00e4gers an der ehemaligen Familienwohnung im Streitjahr entsprach.<\/li><li>(1) Der Kl\u00e4ger hat eine orts\u00fcbliche Miete von 818,07&nbsp;\u20ac ermittelt (=&nbsp;8,68&nbsp;\u20ac x&nbsp;235,62&nbsp;qm =&nbsp;2.045,18&nbsp;\u20ac .\/.&nbsp;20&nbsp;% Abschlag wegen \u00dcbergr\u00f6\u00dfe =&nbsp;1.636,14&nbsp;\u20ac x 50&nbsp;% Miteigentumsanteil). Dieser Wert ist vom FG \u2011\u2011auf der Grundlage seiner abweichenden Rechtsauffassung\u2011\u2011 bisher nicht \u00fcberpr\u00fcft worden.<\/li><li>(2) Zudem ist zu ber\u00fccksichtigen, dass der Vorteil aus der \u00dcberlassung einer Wohnung an den Unterhaltsberechtigten in der Trennungsphase von Ehegatten bei zivilrechtlicher Betrachtung regelm\u00e4\u00dfig nicht mit dem objektiven \u2011\u2011orts\u00fcblichen\u2011\u2011 Mietwert \u00fcbereinstimmt. Ma\u00dfgeblich ist vielmehr der Mietwert, den der Unterhaltsberechtigte auf dem \u00f6rtlichen Wohnungsmarkt f\u00fcr eine dem ehelichen Lebensstandard entsprechende angemessen kleinere Wohnung zahlen m\u00fcsste (BGH-Urteil vom 28.03.2007&nbsp;&#8211; XII&nbsp;ZR&nbsp;21\/05, NJW 2007, 1974, unter II.1.a, m.w.N.). Grund hierf\u00fcr ist, dass in der Trennungsphase noch keine Notwendigkeit besteht, das bisherige Familienheim zu verwerten, da w\u00e4hrend jener Phase eine Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft noch nicht ausgeschlossen ist (BGH-Urteil vom 20.10.1999&nbsp;&#8211; XII&nbsp;ZR&nbsp;297\/97, NJW 2000, 284, unter B.2.b, m.w.N.; Ende ggf. bereits mit Rechtsh\u00e4ngigkeit des Scheidungsantrags, vgl. BGH-Urteil vom 05.03.2008&nbsp;&#8211; XII&nbsp;ZR&nbsp;22\/06, NJW 2008, 963, unter II.1.b). W\u00fcrde der Wohnvorteil in H\u00f6he des objektiven Mietwerts auf den Unterhaltsanspruch angerechnet, benachteiligte dies den Berechtigten. Feststellungen dazu, inwiefern diese unterhaltsrechtliche Beurteilung Ma\u00dfstab f\u00fcr die vom Kl\u00e4ger und der Beigeladenen getroffenen Bewertung des Wohnvorteils im Streitjahr war, hat das FG bislang nicht getroffen.<\/li><li>(3) Der erkennende Senat setzt sich hiermit nicht in Widerspruch zur Entscheidung des XI.&nbsp;Senats des BFH in BFHE 192, 75, BStBl II 2002, 130. Wenn dort der unterhaltsrechtlich vereinbarte Wohnvorteil mit der orts\u00fcblichen Miete offensichtlich gleichgesetzt wurde, d\u00fcrfte dies allein darauf zur\u00fcckzuf\u00fchren sein, dass dort eine m\u00f6gliche Divergenz zwischen den beiden Werten nicht im Streit stand. Jedenfalls hat der XI.&nbsp;Senat die Aussage, dass die H\u00f6he des unterhaltsrechtlich ma\u00dfgeblichen Wohnvorteils verbindlich die H\u00f6he des Sonderausgabenabzugs gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;1a Nr.&nbsp;1 EStG bestimme, in der vorgenannten Entscheidung ersichtlich nicht getroffen.<\/li><li>b) Eine Klageabweisung k\u00e4me auch nicht aus verfahrensrechtlichen Gr\u00fcnden in Betracht. Im Einklang mit der Auffassung der Vorinstanz und abweichend zur Ansicht der Beigeladenen w\u00e4re der bestandskr\u00e4ftige Einkommensteuerbescheid des Kl\u00e4gers nach \u00a7&nbsp;175 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 AO zu \u00e4ndern, sollten materiell-rechtlich h\u00f6here Unterhaltsleistungen als 7.050&nbsp;\u20ac in Ansatz zu bringen sein. Der vom Kl\u00e4ger im Juli 2018 gestellte Antrag auf einen erweiterten Abzug von Unterhaltsleistungen stellt in Verbindung mit der von der Beigeladenen vor dem Familiengericht am (\u2026)2018 abgegebenen \u2011\u2011ebenfalls erweiterten\u2011\u2011 Zustimmung ein r\u00fcckwirkendes Ereignis im Sinne der Vorschrift dar.<\/li><li>aa) Nach \u00a7&nbsp;175 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 AO ist ein Steuerbescheid zu erlassen, aufzuheben oder zu \u00e4ndern, soweit ein Ereignis eintritt, das steuerliche Wirkung f\u00fcr die Vergangenheit hat (r\u00fcckwirkendes Ereignis).<\/li><li>(1) Ein solches Ereignis liegt vor, wenn sich nach Ergehen eines Steuerbescheids der rechtserhebliche Sachverhalt in der Weise \u00e4ndert, dass nunmehr der ver\u00e4nderte anstelle des zuvor verwirklichten Sachverhalts der Besteuerung zugrunde zu legen ist. Ob dies der Fall ist, richtet sich nach den Normen des materiellen Steuerrechts (st\u00e4ndige BFH-Rechtsprechung, vgl. nur Beschluss des Gro\u00dfen Senats des BFH vom 19.07.1993&nbsp;&#8211; GrS&nbsp;2\/92, BFHE 172, 66, BStBl II 1993, 897, unter C.II.1.c, m.w.N.).<\/li><li>(2) Nach den allgemein anerkannten Grunds\u00e4tzen der h\u00f6chstrichterlichen Rechtsprechung wirken der erst nach Erlass eines Steuerbescheids gestellte Antrag auf einen Sonderausgabenabzug f\u00fcr geleisteten Unterhalt und die f\u00fcr einen solchen Abzug erforderliche Zustimmung des Empf\u00e4ngers wegen deren rechtsgestaltender Bedeutung im vorgenannten Sinne in die Vergangenheit zur\u00fcck. Antrag und Zustimmung \u00fcberf\u00fchren die Unterhaltsleistungen in den steuerrechtlich relevanten Bereich und \u00e4ndern so ihren Rechtscharakter (statt vieler zuletzt Senatsurteil vom 28.07.2021&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;15\/19, HFR 2022, 422, Rz&nbsp;8, m.w.N.). Dies gilt gleicherma\u00dfen, wenn nachtr\u00e4glich ein erweiterter Abzug von Unterhaltsleistungen vom Leistenden beantragt wird und eine ebenso erweiterte Zustimmung des Empf\u00e4ngers vorliegt (BFH-Urteil vom 28.06.2006&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;32\/05, BFHE 214, 314, BStBl II 2007, 5, unter II.2.).<\/li><li>bb) Diese Voraussetzungen sind im Streitfall gegeben.<\/li><li>(1) Der Kl\u00e4ger hat mit seinem Begehren, nunmehr Unterhaltsleistungen nach \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;1a Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG in H\u00f6he von 12.067&nbsp;\u20ac als Sonderausgaben abzuziehen, seinen urspr\u00fcnglichen Antrag nachtr\u00e4glich \u2011\u2011d.h. nach Ergehen der bisherigen Einkommensteuerbescheide f\u00fcr das Streitjahr\u2011\u2011 erweitert. Zudem hat die Beigeladene im gerichtlichen Vergleich vom (\u2026)2018 mit ihrer dortigen Erkl\u00e4rung, sie stimme u.a. f\u00fcr den Veranlagungszeitraum 2015 dem begrenzten Realsplitting &#8222;unter Ber\u00fccksichtigung der BGH-Entscheidung vom 29.04.1998 (Aktenzeichen: XII&nbsp;ZR&nbsp;266-96)&#8220; zu, ihre vorherige Zustimmung i.S. von \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;1a Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG inhaltlich erweitert.<\/li><li>(2) Der Beigeladenen ist zwar zuzugestehen, dass sie einem Realsplitting bereits in der Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung aus dem Jahr 2015 zugestimmt hatte, indem sie sich dort verpflichtet hatte, f\u00fcr den Kl\u00e4ger &#8222;die Anlage&nbsp;U &#8230; zu unterzeichnen.&#8220; Allerdings kann die dortige Zustimmung im Kontext der Vereinbarungen zum Trennungsunterhalt nur so gewertet werden, als der Sachunterhalt mit monatlich 400&nbsp;\u20ac (j\u00e4hrlich 4.800&nbsp;\u20ac) in Ansatz zu bringen w\u00e4re. Eine betragsm\u00e4\u00dfig weitergehende Zustimmung auf den nunmehr begehrten Sonderausgabenabzug f\u00fcr Naturalunterhaltsleistungen von monatlich 818,07&nbsp;\u20ac kann den Regelungen in der Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung keinesfalls entnommen werden. Dies wird durch den Inhalt der von der Beigeladenen unterzeichneten Anlage&nbsp;U f\u00fcr das Streitjahr belegt; dort stimmte sie hinsichtlich des bezogenen Naturalunterhalts einem Sonderausgabenabzug des Kl\u00e4gers in H\u00f6he von nur 4.800&nbsp;\u20ac zu.<\/li><li>(3) Eine andere als die vom FG vorgenommene W\u00fcrdigung der familiengerichtlichen Vereinbarung vom (\u2026)2018 ist \u2011\u2011entgegen der Ansicht der Beigeladenen\u2011\u2011 nicht m\u00f6glich. Durch die ausdr\u00fcckliche Bezugnahme auf die vorgenannte BGH-Entscheidung hat die Beigeladene ihre bislang betragsm\u00e4\u00dfig auf 4.800&nbsp;\u20ac beschr\u00e4nkte Zustimmung zum Sonderausgabenabzug insoweit erweitert, als dem Kl\u00e4ger hierdurch die M\u00f6glichkeit er\u00f6ffnet wurde, eine steuerrechtliche Kl\u00e4rung \u00fcber die H\u00f6he des Abzugs herbeizuf\u00fchren. Dies hat der BGH damit begr\u00fcndet, dass der unterhaltsempfangende Ehegatte auch dann zur Abgabe der Zustimmungserkl\u00e4rung zum begrenzten Realsplitting verpflichtet sei, wenn es zweifelhaft erscheine, ob die steuerlich geltend gemachten Aufwendungen dem Grunde und der H\u00f6he nach als Unterhaltsleistungen anerkannt w\u00fcrden (Urteil in HFR 1999, 53, unter 2.b, m.w.N.). Die Zustimmung der Beigeladenen zu einem betragsm\u00e4\u00dfig weitergehenden Sonderausgabenabzug steht somit unter dem Vorbehalt, dass der Kl\u00e4ger einen solchen Anspruch steuerrechtlich durchzusetzen vermag.<\/li><li>(4) Die Einwendungen der Beigeladenen greifen nicht durch. Aus den vorgenannten Erw\u00e4gungen beschr\u00e4nkte sich die Erkl\u00e4rung vom (\u2026)2018 nicht auf eine blo\u00dfe Wiederholung der Zustimmung zum Realsplitting. Zumindest missverst\u00e4ndlich ist zudem ihre Auffassung, die Zustimmung zum Realsplittung sei &#8222;unteilbar&#8220;. Dies mag hinsichtlich der Zustimmung dem Grunde nach zutreffen, nicht aber im Hinblick auf die konkrete H\u00f6he.<\/li><li>4. Die Sache ist nicht spruchreif und geht zwecks weiterer Sachaufkl\u00e4rung und erneuter Entscheidung an die Vorinstanz zur\u00fcck. Im zweiten Rechtsgang wird das FG neben der Ermittlung der orts\u00fcblichen Miete f\u00fcr die \u00fcberlassene Immobilie insbesondere zu erw\u00e4gen haben, ob und \u2011\u2011bejahendenfalls\u2011\u2011 in welcher H\u00f6he ein auf die beiden gemeinsamen Kinder entfallender Wohnvorteil bei der Beurteilung der nach \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;1a Nr.&nbsp;1 EStG abziehbaren Unterhaltsleistungen au\u00dfer Betracht bleibt.<\/li><li>5. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;143 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2022:U.290622.XR33.20.0 BFH X. Senat EStG \u00a7 10 Abs 1a Nr 1, BewG \u00a7 15 Abs 2, AO \u00a7 175 Abs 1 S 1 Nr 2, FGO \u00a7 118 Abs 2, BGB \u00a7 1361, EStG VZ 2015 vorgehend Nieders\u00e4chsisches Finanzgericht , 11. Juni 2020, Az: 1 K 99\/19 Leits\u00e4tze 1. 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