{"id":75389,"date":"2022-12-10T17:00:44","date_gmt":"2022-12-10T15:00:44","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=75389"},"modified":"2022-12-10T17:00:44","modified_gmt":"2022-12-10T15:00:44","slug":"wahlrecht-zwischen-sofort-und-zuflussbesteuerung-auch-bei-veraeusserung-von-wirtschaftsguetern-gegen-wiederkehrende-bezuege-im-rahmen-einer-betriebsaufgabe-bfh-urteil-vom-29-juni-2022-x-r-6-20","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wahlrecht-zwischen-sofort-und-zuflussbesteuerung-auch-bei-veraeusserung-von-wirtschaftsguetern-gegen-wiederkehrende-bezuege-im-rahmen-einer-betriebsaufgabe-bfh-urteil-vom-29-juni-2022-x-r-6-20\/","title":{"rendered":"Wahlrecht zwischen Sofort- und Zuflussbesteuerung auch bei Ver\u00e4u\u00dferung von Wirtschaftsg\u00fctern gegen wiederkehrende Bez\u00fcge im Rahmen einer Betriebsaufgabe &#8211; BFH-Urteil vom 29. Juni 2022, X R 6\/20"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2022:U.290622.XR6.20.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH X. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>EStG \u00a7 16 Abs 1, EStG \u00a7 16 Abs 2, EStG \u00a7 16 Abs 3, EStG \u00a7 24 Nr 2, EStG \u00a7 34 Abs 1, EStG \u00a7 34 Abs 2 Nr 1, EStG \u00a7 34 Abs 3, EStG VZ 2014<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht , 24. Januar 2020, Az: 4 K 28\/18<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>Ein Steuerpflichtiger, der im Rahmen einer Betriebsaufgabe betriebliche Wirtschaftsg\u00fcter gegen wiederkehrende Bez\u00fcge ver\u00e4u\u00dfert, kann \u2011\u2011wie bei der Betriebsver\u00e4u\u00dferung gegen wiederkehrende Bez\u00fcge\u2011\u2011 zwischen der Sofortbesteuerung und der Zuflussbesteuerung des entsprechenden Gewinns w\u00e4hlen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Revision der Kl\u00e4gerin wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 24.01.2020 &#8211; 4 K 28\/18 aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Einkommensteuer 2014 wird unter Ab\u00e4nderung des Einkommensteuerbescheids des Beklagten vom 05.02.2018 auf den Betrag festgesetzt, der sich bei Ber\u00fccksichtigung von Eink\u00fcnften aus Gewerbebetrieb in H\u00f6he von 34.344 \u20ac ergibt.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Berechnung der Steuer wird dem Beklagten \u00fcbertragen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin) f\u00fchrte einen handwerklichen Betrieb. Ihren Gewinn ermittelte sie durch Betriebsverm\u00f6gensvergleich. Die Betriebsst\u00e4tte befand sich in einem Anbau zu ihrem Einfamilienhaus. Krankheitsbedingt stellte die Kl\u00e4gerin ihren Betrieb Ende des Jahres 2013 ein und bezog aufgrund ihrer Berufsunf\u00e4higkeit Renten von privaten Versicherungsunternehmen.<\/li><li>Einen Gro\u00dfteil der Wirtschaftsg\u00fcter ihres Gesch\u00e4ftsbetriebs ver\u00e4u\u00dferte die Kl\u00e4gerin an die A-GmbH gegen die Zahlung einer lebenslangen monatlichen Rente in H\u00f6he von 3.000&nbsp;\u20ac ab Januar 2014. Von der Ver\u00e4u\u00dferung ausgenommen war der bis dahin zum Betriebsverm\u00f6gen geh\u00f6rende Grundst\u00fccksteil mit aufstehenden Geb\u00e4uden und fest installierten Betriebsvorrichtungen. Weitere nicht zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen geh\u00f6rende Wirtschaftsg\u00fcter (PKW, Kundenforderungen, Kassenbestand, Bankguthaben, Verpflichtungen aus R\u00fcckstellungen, Bank- und andere Verbindlichkeiten), die ebenfalls nicht an die A-GmbH ver\u00e4u\u00dfert wurden, sind in \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;2 des Unternehmenskaufvertrags aufgef\u00fchrt. Als \u00dcbertragungsstichtag wurde der 02.01.2014 vereinbart. An diesem Tag \u00fcbergab die Kl\u00e4gerin die entsprechenden Wirtschaftsg\u00fcter ihres Gewerbebetriebs an die A-GmbH und \u00fcberf\u00fchrte die \u00fcbrigen Wirtschaftsg\u00fcter in ihr Privatverm\u00f6gen. Der gemeine Wert der in ihr Privatverm\u00f6gen \u00fcberf\u00fchrten Wirtschaftsg\u00fcter betrug 85.134,44&nbsp;\u20ac. Auf diese entfielen Restbuchwerte in H\u00f6he von 67.453,84&nbsp;\u20ac.<\/li><li>In ihrer Einkommensteuererkl\u00e4rung f\u00fcr das dem Streitjahr vorhergehende Jahr 2013 vertrat die Kl\u00e4gerin die Ansicht, dass lediglich in H\u00f6he der Differenz zwischen dem gemeinen Wert der ins Privatverm\u00f6gen \u00fcberf\u00fchrten Wirtschaftsg\u00fcter und deren Restbuchwerten, also in H\u00f6he von 17.680&nbsp;\u20ac, eine Sofortbesteuerung zu erfolgen habe. Dagegen war der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) der Auffassung, die Kl\u00e4gerin habe auch die stillen Reserven der von ihr gegen Leibrente an die A-GmbH ver\u00e4u\u00dferten Wirtschaftsg\u00fcter schon im Jahr 2013 zu versteuern. Ein Wahlrecht zur Zuflussbesteuerung bestehe nicht. Dieses lasse R&nbsp;16 Abs.&nbsp;11 der Einkommensteuer-Richtlinien (EStR) nur f\u00fcr den Fall einer Betriebsver\u00e4u\u00dferung i.S. von \u00a7&nbsp;16 Abs.&nbsp;1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu. Vorliegend sei jedoch von einer Betriebsaufgabe auszugehen. Das FA ermittelte deshalb einen Aufgabegewinn, der auch den Barwert der Leibrente umfasste. Diesen korrigierte das FA aufgrund des Einspruchs der Kl\u00e4gerin gegen den Einkommensteuerbescheid 2013 auf 542.195,39&nbsp;\u20ac und unterwarf ihn aufgrund des im dortigen Verfahren gestellten Antrags der erm\u00e4\u00dfigten Besteuerung nach \u00a7&nbsp;34 Abs.&nbsp;3 EStG. Im Rahmen des anschlie\u00dfenden Klageverfahrens beim Finanzgericht (FG) sind die Beteiligten \u00fcbereinstimmend zu der Ansicht gekommen, dass ein Betriebsaufgabegewinn erst im Streitjahr 2014 zu ber\u00fccksichtigen sei, und haben den Rechtsstreit in der Hauptsache deshalb f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt.<\/li><li>Das FA erlie\u00df daraufhin am 05.02.2018 einen auf \u00a7&nbsp;164 Abs.&nbsp;2 der Abgabenordnung (AO) gest\u00fctzten ge\u00e4nderten Einkommensteuerbescheid f\u00fcr das Streitjahr 2014, in dem es den Aufgabegewinn in voller H\u00f6he ber\u00fccksichtigte und ihn der erm\u00e4\u00dfigten Besteuerung nach \u00a7&nbsp;34 Abs.&nbsp;3 EStG unterwarf. Im Rahmen der Sprungklage machte die Kl\u00e4gerin auch f\u00fcr die Einkommensteuerfestsetzung des Streitjahres geltend, es bestehe ein Wahlrecht auf Anwendung der Zuflussbesteuerung.<\/li><li>Das FG wies die Klage ab (Entscheidungen der Finanzgerichte \u2011\u2011EFG\u2011\u2011 2020, 575). Der zutreffend ermittelte Aufgabegewinn sei im Streitjahr 2014 zu erfassen. Ein Wahlrecht zur Zuflussbesteuerung bestehe nicht. Da die Kl\u00e4gerin das Betriebsgrundst\u00fcck als wesentliche Betriebsgrundlage in ihr Privatverm\u00f6gen \u00fcberf\u00fchrt habe, liege eine Betriebsaufgabe vor. Anders als im Fall der Ver\u00e4u\u00dferung des Betriebs verblieben in einem solchen Fall dem Steuerpflichtigen ausreichende Mittel zur Zahlung der Einkommensteuer, die aufgrund der Sofortbesteuerung des Aufgabegewinns anfalle. Ansonsten komme eine abweichende Steuerfestsetzung nach \u00a7&nbsp;163 AO in Betracht.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin macht mit ihrer Revision die Verletzung materiellen Rechts geltend. Das FG habe verkannt, dass auch im Fall einer Betriebsaufgabe die \u00a7\u00a7&nbsp;16, 34 EStG teleologisch reduziert werden m\u00fcssten, da eine Sofortbesteuerung der Leibrente als Teil des Aufgabegewinns unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig sei. Wie im Fall der Betriebsver\u00e4u\u00dferung bestehe ansonsten die Gefahr, dass der rentenberechtigte Ver\u00e4u\u00dferer bei Versterben vor dem Erreichen seiner statistischen Lebenserwartung einen zu hohen Gewinn versteuere. Soweit das FG darauf abstelle, dass bei einer Betriebsaufgabe Mittel zur Entrichtung der Steuer vorhanden seien, verkenne es die Entwicklung der h\u00f6chstrichterlichen Rechtsprechung in Bezug auf das Wahlrecht zur Zuflussbesteuerung. Dies m\u00fcsse auch bei der Betriebsaufgabe erm\u00f6glicht werden. Unter Aufteilung in einen Tilgungs- und Zinsanteil und unter Einbeziehung des sofort zu versteuernden Teils des Aufgabegewinns sowie der von der Kl\u00e4gerin zu tragenden R\u00fcckbauaufwendungen seien lediglich Eink\u00fcnfte aus Gewerbebetrieb in H\u00f6he von 34.344&nbsp;\u20ac im Streitjahr anzusetzen.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin beantragt sinngem\u00e4\u00df,<br \/>das angefochtene Urteil aufzuheben und die Einkommensteuerfestsetzung f\u00fcr 2014 mit der Ma\u00dfgabe zu \u00e4ndern, dass die Eink\u00fcnfte aus Gewerbebetrieb auf 34.344&nbsp;\u20ac herabgesetzt werden.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Es verweist auf das FG-Urteil und tr\u00e4gt erg\u00e4nzend vor, durch die Gew\u00e4hrung des Wahlrechts, den Gewinn aus einer Betriebsver\u00e4u\u00dferung alternativ der Zuflussbesteuerung unterwerfen zu k\u00f6nnen, werde die \u00dcbertragung ganzer lebender Gewerbebetriebe ohne Zerschlagung gef\u00f6rdert. Daran fehle es im Fall einer Betriebsaufgabe jedoch. Auch sei die Ausdehnung dieses Wahlrechts auf die Betriebsaufgabe nicht durch den Grundsatz der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit geboten. Vielmehr f\u00fchre es zu einer ungerechtfertigten Abweichung von der gesetzlich angeordneten Sofortbesteuerung des Aufgabegewinns.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils. Der Senat entscheidet \u00fcber die spruchreife Sache selbst (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 der Finanzgerichtsordnung \u2011\u2011FGO\u2011\u2011) und gibt der Klage nach Ma\u00dfgabe des Antrags der Kl\u00e4gerin statt.<\/li><li>Zutreffend ist das FG von einer Aufgabe des Gewerbebetriebs der Kl\u00e4gerin im Streitjahr 2014 ausgegangen (unten 1.). Die Kl\u00e4gerin konnte das Wahlrecht aus\u00fcben, den Betriebsaufgabegewinn, soweit er auf den Barwert der Leibrente entf\u00e4llt, erst bei einem das Kapitalkonto und die Aufgabekosten \u00fcbersteigenden Zufluss der Rentenzahlungen zu realisieren und die Rentenzahlungen insoweit als nachtr\u00e4gliche Eink\u00fcnfte aus Gewerbebetrieb zu versteuern (unten 2.). Im Streitjahr hat die Kl\u00e4gerin Eink\u00fcnfte aus Gewerbebetrieb in der beantragten H\u00f6he von 34.344&nbsp;\u20ac zu versteuern; die Einkommensteuer ist entsprechend zu reduzieren (unten 3.). Eine erm\u00e4\u00dfigte Besteuerung nach \u00a7&nbsp;34 EStG kommt im Streitfall nicht in Betracht (unten 4.).<\/li><li>1. Die Kl\u00e4gerin hat im Streitjahr 2014 den Tatbestand einer Betriebsaufgabe erf\u00fcllt.<\/li><li>a) Die Betriebsaufgabe nach \u00a7&nbsp;16 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 EStG beginnt zwar bereits mit der ersten vom Aufgabeentschluss getragenen Handlung, die objektiv auf die Aufl\u00f6sung des Betriebs gerichtet ist (vgl. nur Urteil des Bundesfinanzhofs \u2011\u2011BFH\u2011\u2011 vom 21.10.1993&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;42\/93, BFHE 173, 285, BStBl II 1994, 385, unter 1.a). F\u00fcr die Gewinnverwirklichung im Rahmen einer Betriebsaufgabe ist aber nicht deren Beginn, sondern der Zeitpunkt des einzelnen Aufgabeteilakts relevant. Denn der Betriebsaufgabegewinn kann in verschiedenen Veranlagungszeitr\u00e4umen entstehen (Senatsurteil vom 02.09.2008&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;32\/05, BFHE 224, 217, BStBl II 2009, 634, unter II.3.b, m.w.N.).<\/li><li>b) Hiervon ausgehend hat das FG zu Recht eine Betriebsaufgabe im Streitjahr 2014 angenommen. Denn die Kl\u00e4gerin hat die zu ihrem Gesch\u00e4ftsbetrieb geh\u00f6renden Wirtschaftsg\u00fcter erst zum 02.01.2014 an die A-GmbH ver\u00e4u\u00dfert und auch erst in diesem Zeitpunkt die \u00fcbrigen Wirtschaftsg\u00fcter, insbesondere das als wesentliche Betriebsgrundlage anzusehende Betriebsgrundst\u00fcck, in ihr Privatverm\u00f6gen \u00fcberf\u00fchrt.<\/li><li>2. Der Gewinn aus der Ver\u00e4u\u00dferung eines gro\u00dfen Teils der betrieblichen Wirtschaftsg\u00fcter an die A-GmbH gegen Leibrente kann aufgrund der mit einer Betriebsver\u00e4u\u00dferung gegen wiederkehrende Bez\u00fcge vergleichbaren Interessenlage ebenfalls der Zuflussbesteuerung unterliegen. Auch in diesem Fall steht dem Steuerpflichtigen ein Wahlrecht zu, den Gewinn aus der Ver\u00e4u\u00dferung einzelner betrieblicher Wirtschaftsg\u00fcter im Rahmen der Aufgabe (\u00a7&nbsp;16 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;6 EStG) nach Ma\u00dfgabe des Zuflusses der wiederkehrenden Bez\u00fcge und zudem erst dann als realisiert anzusehen, wenn die wiederkehrenden Bez\u00fcge die Buchwerte der ver\u00e4u\u00dferten Wirtschaftsg\u00fcter und die insoweit angefallenen Aufgabekosten \u00fcbersteigen. Dieses Wahlrecht hat die Kl\u00e4gerin ausge\u00fcbt.<\/li><li>a) Im Fall der Betriebsver\u00e4u\u00dferung i.S. des \u00a7&nbsp;16 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG gegen bestimmte wiederkehrende Bez\u00fcge kann der Steuerpflichtige zwischen der Sofortbesteuerung und der Zuflussbesteuerung w\u00e4hlen.<\/li><li>aa) Ver\u00e4u\u00dfert ein Steuerpflichtiger seinen Betrieb gegen wiederkehrende Bez\u00fcge \u2011\u2011insbesondere gegen eine Leibrente\u2011\u2011, gew\u00e4hren sowohl die Rechtsprechung als auch die Finanzverwaltung (R&nbsp;16 Abs.&nbsp;11 EStR) einkommensteuerrechtliche Erleichterungen. Die j\u00fcngere h\u00f6chstrichterliche Rechtsprechung (vgl. zur Entwicklung nur das Senatsurteil vom 17.07.2013&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;40\/10, BFHE 242, 58, BStBl II 2013, 883, Rz&nbsp;16&nbsp;ff., m.w.N.) geht dabei davon aus, dass zwar die Sofortbesteuerung der gesetzliche Normalfall ist, die Zuflussbesteuerung aber &#8222;eine auf Billigkeitserw\u00e4gungen unter Ber\u00fccksichtigung des Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitsgrundsatzes beruhende Ausnahmeregelung&#8220; darstellt. Aus diesem Grund muss der Steuerpflichtige bei einer Betriebsver\u00e4u\u00dferung die Zuflussbesteuerung auch ausdr\u00fccklich w\u00e4hlen (weiterf\u00fchrend auch Senatsurteil vom 05.11.2019&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;12\/17, BFHE 266, 224, BStBl II 2020, 262, Rz&nbsp;14).<\/li><li>bb) Die Er\u00f6ffnung dieses Wahlrechts zur Zuflussbesteuerung hat der BFH mit dem f\u00fcr den Ver\u00e4u\u00dferer verbundenen Wagnis begr\u00fcndet und erg\u00e4nzend auf den Versorgungscharakter dieser Zahlungen abgestellt.<\/li><li>(1) Schon lange erkennt die h\u00f6chstrichterliche Rechtsprechung im Fall einer Betriebsver\u00e4u\u00dferung gegen Leibrente &#8222;das Wagnis in der durch die Bindung an die Lebenszeit einer Person bedingten Ungewi\u00dfheit der Rentenlaufzeit&#8220; (BFH-Urteil vom 30.01.1974&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;80\/70, BFHE 111, 477, BStBl II 1974, 452, unter 2.a, m.w.N.) an. Demzufolge wird dem Ver\u00e4u\u00dferer ein Wahlrecht einger\u00e4umt, den Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn entsprechend dem Zufluss zu versteuern. Das EStG enth\u00e4lt keine eindeutige Regelung \u00fcber das Verh\u00e4ltnis zwischen \u00a7\u00a7&nbsp;16, 34 EStG einerseits und \u00a7&nbsp;24 Nr.&nbsp;2 EStG andererseits. Deshalb ist die Einkommensbesteuerung &#8222;einer den Besonderheiten der Vertragsgestaltung im Einzelfall gerechtwerdenden Auslegung zug\u00e4nglich&#8220;, deren Ergebnis darin bestehen kann, dass das Gesetz dem Steuerpflichtigen insoweit ein Wahlrecht einr\u00e4umt (so BFH-Urteil in BFHE 111, 477, BStBl II 1974, 452, unter 2.a).<\/li><li>(2) Die h\u00f6chstrichterliche Rechtsprechung hat dar\u00fcber hinaus das Wahlrecht zwischen Sofort- und Zuflussbesteuerung in F\u00e4llen anderer langfristig wiederkehrender Bez\u00fcge zugelassen, die nicht im Interesse des Erwerbers, sondern haupts\u00e4chlich im Interesse des Ver\u00e4u\u00dferers vereinbart wurden, um dessen Versorgung zu sichern. Dabei hat der BFH darauf verwiesen, dass im Fall eines ungew\u00f6hnlich langen, nicht mehr \u00fcbersehbaren Zeitraums diese Bez\u00fcge \u00e4hnlich wagnisbehaftet wie eine Leibrente sind (vgl. nur BFH-Urteil vom 26.07.1984&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;137\/82, BFHE 141, 525, BStBl II 1984, 829, unter II.1.b, m.w.N.). Auch hat der BFH in diesen F\u00e4llen auf die ungewisse Versorgung des Ver\u00e4u\u00dferers abgestellt. Erstreckt sich die Versorgung des Berechtigten n\u00e4mlich \u00fcber eine l\u00e4ngere Zeit, ist eine Milderung des Grundsatzes der sofortigen Versteuerung der durch die Ver\u00e4u\u00dferung des Betriebs realisierten stillen Reserven geboten und wegen des Grundsatzes der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit der Besteuerung die Erfassung des Ver\u00e4u\u00dferungserl\u00f6ses erst im Zeitpunkt des Zuflusses notwendig (vgl. BFH-Urteil vom 29.10.1974&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;131\/70, BFHE 114, 79, BStBl II 1975, 173, unter 2.b).<\/li><li>(3) Im Vordergrund dieser Rechtsprechung steht also das Risiko, dass im Fall eines fr\u00fchen Todes des Ver\u00e4u\u00dferers bei einer Sofortbesteuerung mehr versteuert werden muss als dem Steuerpflichtigen tats\u00e4chlich zugeflossen ist (so schon Senatsurteil vom 17.07.2013&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;40\/10, BFHE 242, 58, BStBl II 2013, 883, Rz&nbsp;61). Das Wahlrecht tr\u00e4gt dem Umstand Rechnung, dass einerseits die wiederkehrenden Bez\u00fcge mit ihrem Gegenwartswert zu bewerten sind und damit der Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn bereits im Zeitpunkt der \u00dcbertragung des wirtschaftlichen Eigentums an den wesentlichen Betriebsgrundlagen verwirklicht wird, andererseits jedoch das \u2011\u2011gemessen an der statistischen Wahrscheinlichkeit\u2011\u2011 vorzeitige Versterben des Rentenberechtigten nicht zu einer (r\u00fcckwirkenden) Korrektur des Ver\u00e4u\u00dferungsgewinns f\u00fchrt (vgl. BFH-Urteil vom 14.05.2002&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;8\/01, BFHE 199, 198, BStBl II 2002, 532, unter II.2.a).<\/li><li>(4) Die Zuflussbesteuerung bewirkt lediglich eine zeitliche Streckung der anfallenden Steuerzahlungen, die sich der Steuerpflichtige durch den Verlust der Beg\u00fcnstigungen des \u00a7&nbsp;16 Abs.&nbsp;4 EStG (Freibetrag) und des \u00a7&nbsp;34 EStG (erm\u00e4\u00dfigter Steuersatz) quasi &#8222;erkauft&#8220; (vgl. Senatsurteil in BFHE 242, 58, BStBl II 2013, 883, Rz&nbsp;63).<\/li><li>b) Im Fall einer Betriebsaufgabe, bei der Wirtschaftsg\u00fcter gegen langfristig wiederkehrende Bez\u00fcge, insbesondere Leibrenten, ver\u00e4u\u00dfert werden, ist das Wahlrecht zur Zuflussbesteuerung \u2011\u2011bezogen auf diese ver\u00e4u\u00dferten Wirtschaftsg\u00fcter\u2011\u2011 ebenfalls zu gew\u00e4hren. Es liegt eine vergleichbare Interessenlage vor.<\/li><li>aa) Bislang hat der BFH lediglich entschieden, dass ein solches Wahlrecht bei der Ver\u00e4u\u00dferung eines einzelnen Wirtschaftsguts gegen Leibrente aus einem fortbestehenden Betrieb nicht zu gew\u00e4hren ist (BFH-Urteil vom 20.01.1971&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;147\/69, BFHE 101, 218, BStBl II 1971, 302, unter 1.b). Er hat dies damit begr\u00fcndet, dass der Betrieb nach der Ver\u00e4u\u00dferung des Wirtschaftsguts beim Ver\u00e4u\u00dferer fortbesteht und der Gewinn des Todesjahres durch eine Ausbuchung der aktivierten Leibrentenforderung gemindert wird; dies gleicht \u2011\u2011anders als in den F\u00e4llen des \u00a7&nbsp;16 EStG\u2011\u2011 das mit der Leibrente verbundene Risiko eines statistisch vorzeitigen Versterbens aus.<\/li><li>bb) Hiervon unterscheidet sich jedoch eine Betriebsaufgabe, bei der ebenfalls Wirtschaftsg\u00fcter gegen wiederkehrende Bez\u00fcge ver\u00e4u\u00dfert werden. Denn ebenso wie nach der Betriebsver\u00e4u\u00dferung im Ganzen ist der Ver\u00e4u\u00dferer nach einer Ver\u00e4u\u00dferung einzelner Wirtschaftsg\u00fcter im Rahmen einer Betriebsaufgabe nicht mehr Inhaber des Betriebs. Wie bei einer Betriebsver\u00e4u\u00dferung liegt es in seinem Interesse, f\u00fcr diese Ver\u00e4u\u00dferung nicht mehr Einkommensteuer zahlen zu m\u00fcssen, als er nach Ma\u00dfgabe der tats\u00e4chlich zugeflossenen Rentenzahlungen m\u00fcsste. Dieses Risiko ist auch bei einer Betriebsaufgabe vorhanden. Stirbt der (fr\u00fchere) Betriebsinhaber vor Erreichen seiner statistischen Lebenserwartung, h\u00e4tte er einen Gewinn zu versteuern, der nachtr\u00e4glich nicht korrigiert werden kann, da kein r\u00fcckwirkendes Ereignis gegeben ist, sondern sich ein vertragsimmanentes Wagnis konkretisiert (vgl. BFH in BFHE 199, 198, BStBl II 2002, 532, unter II.2.c&nbsp;aa&nbsp;bbb).<\/li><li>cc) Aufgrund des beschriebenen Wagnischarakters und im Hinblick auf den Versorgungscharakter derartiger Bez\u00fcge erscheint eine gleiche Behandlung von Betriebsver\u00e4u\u00dferung und Betriebsaufgabe jeweils gegen wiederkehrende Bez\u00fcge zwingend. Dies gilt umso mehr, als im Fall der Betriebsver\u00e4u\u00dferung das Wahlrecht, die wiederkehrenden Bez\u00fcge erst bei Zufluss zu versteuern, schon dann er\u00f6ffnet ist, wenn nur ein Teil des Kaufpreises in dieser Form erbracht wird, der andere Teil aber aus einer Einmalzahlung besteht (so Kulosa in Herrmann\/Heuer\/Raupach \u2011\u2011HHR\u2011\u2011, \u00a7&nbsp;16 EStG Rz&nbsp;582; vgl. auch BFH-Urteil vom 20.12.1988&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;110\/82, BFH\/NV 1989, 630, unter&nbsp;1. zur Betriebsver\u00e4u\u00dferung gegen Einmalzahlung und wiederkehrenden Bez\u00fcgen).<\/li><li>dd) Wie im Fall der Betriebsver\u00e4u\u00dferung kann das Wahlrecht zur Zuflussbesteuerung bei der Betriebsaufgabe im Wege einer teleologischen Reduktion der \u00a7\u00a7&nbsp;16, 34 EStG im Verh\u00e4ltnis zu \u00a7&nbsp;24 Nr.&nbsp;2 EStG hergeleitet werden. Auch bei einem Betriebsaufgabegewinn i.S. des \u00a7&nbsp;16 Abs.&nbsp;3 EStG, der wie der Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn nach \u00a7\u00a7&nbsp;16, 34 EStG zu behandeln ist, ist nicht gekl\u00e4rt, ob diese Vorschriften \u00a7&nbsp;24 Nr.&nbsp;2 EStG verdr\u00e4ngen. Sinn und Zweck der beg\u00fcnstigten Besteuerung des Ver\u00e4u\u00dferungs- sowie des Aufgabegewinns aufgrund des \u00a7&nbsp;34 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 EStG \u2011\u2011ggf. unter Ber\u00fccksichtigung der Freibetragsregelung des \u00a7&nbsp;16 Abs.&nbsp;4 EStG\u2011\u2011 ist die Gew\u00e4hrung einer Tarifbeg\u00fcnstigung f\u00fcr den Fall einer zusammengeballten Realisierung der w\u00e4hrend vieler Jahre entstandenen stillen Reserven, die in den wesentlichen Grundlagen einer betrieblichen Sachgesamtheit angesammelt und in einem einheitlichen Vorgang aufgel\u00f6st werden (vgl. BFH-Urteil vom 17.12.2014&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;57\/11, BFHE 248, 66, BStBl II 2015, 536, Rz&nbsp;16, m.w.N.). \u00a7&nbsp;24 Nr.&nbsp;2 EStG ordnet dagegen zuflie\u00dfende Eink\u00fcnfte nach der Beendigung einer T\u00e4tigkeit oder Einkunftsart \u2011\u2011insoweit klarstellend\u2011\u2011 der in der Vergangenheit verwirklichten Einkunftsart zu (statt aller vgl. nur HHR\/Horn, \u00a7&nbsp;24 EStG Rz&nbsp;70, m.w.N.).<\/li><li>Da wie im Fall der Betriebsver\u00e4u\u00dferung gegen wiederkehrende Bez\u00fcge auch bei der Betriebsaufgabe unter Ver\u00e4u\u00dferung von Wirtschaftsg\u00fctern nicht ausgeschlossen werden kann, ob eine unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig hohe Besteuerung trotz der Beg\u00fcnstigungen durch \u00a7\u00a7&nbsp;16 Abs.&nbsp;4, 34 EStG droht, bedarf es der am Zweck dieser Normen orientierten Einschr\u00e4nkung der Besteuerung des wagnisbehafteten Teils des Ver\u00e4u\u00dferungs- bzw. Aufgabegewinns. Folglich kann auch dieser Teil des Aufgabegewinns, wenn der Steuerpflichtige es w\u00e4hlt, nach dem Zufluss der Zahlungen, also nach \u00a7&nbsp;24 Nr.&nbsp;2 EStG, besteuert werden.<\/li><li>ee) Dieses Wahlrecht ist im Fall der Betriebsaufgabe nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Steuerpflichtige einen Teil der zuvor betrieblich genutzten Wirtschaftsg\u00fcter in seinem Eigentum beh\u00e4lt.<\/li><li>Bereits bei einer Betriebsver\u00e4u\u00dferung ist es f\u00fcr die Anwendung des Wahlrechts auf Zuflussbesteuerung unerheblich, ob der Ver\u00e4u\u00dferer die n\u00f6tigen Mittel erh\u00e4lt, um die im Fall der Sofortbesteuerung zu erbringenden Steuern begleichen zu k\u00f6nnen. Zudem stellt die h\u00f6chstrichterliche Rechtsprechung lediglich auf das Wagnis des fr\u00fcheren Ausfalls der wiederkehrenden Bez\u00fcge und\/oder den Versorgungscharakter dieser Zahlungen f\u00fcr den Ver\u00e4u\u00dferer ab (vgl. oben II.2.a&nbsp;bb).<\/li><li>ff) Eine Beschr\u00e4nkung der Zuflussbesteuerung auf den Fall der Betriebsver\u00e4u\u00dferung l\u00e4sst sich dem BFH-Urteil vom 14.12.1988&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;44\/83 (BFHE 155, 368, BStBl II 1989, 323) nicht entnehmen. Vielmehr stellte der BFH dort unter 5.2 heraus, dass die Rechtsprechung nicht ausschlie\u00dfe, in anderen F\u00e4llen als der Betriebsver\u00e4u\u00dferung laufende Bez\u00fcge erst mit dem Zufluss zu besteuern.<\/li><li>3. Aufgrund der zul\u00e4ssigen Inanspruchnahme des Wahlrechts auf Zuflussbesteuerung sind die Eink\u00fcnfte aus Gewerbebetrieb der Kl\u00e4gerin im Streitjahr 2014 mit 34.344&nbsp;\u20ac anzusetzen.<\/li><li>a) Der Aufgabegewinn ist gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;16 Abs.&nbsp;3 S\u00e4tze&nbsp;2 und 3 i.V.m. \u00a7&nbsp;16 Abs.&nbsp;2 EStG entsprechend dem Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn zu ermitteln. Einzelne dem Betrieb gewidmete Wirtschaftsg\u00fcter, die im Rahmen der Betriebsaufgabe ver\u00e4u\u00dfert werden, sind mit dem Ver\u00e4u\u00dferungspreis anzusetzen (\u00a7&nbsp;16 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;6 EStG). Somit ist zun\u00e4chst die Summe der Ver\u00e4u\u00dferungserl\u00f6se der im Rahmen der Betriebsaufgabe ver\u00e4u\u00dferten Wirtschaftsg\u00fcter sowie der nach \u00a7&nbsp;16 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;7 EStG zu ber\u00fccksichtigende gemeine Wert der nicht ver\u00e4u\u00dferten, in das Privatverm\u00f6gen \u00fcberf\u00fchrten Wirtschaftsg\u00fcter zu ermitteln; dieser Betrag ist dem Buchwert des Betriebsverm\u00f6gens im Zeitpunkt der Betriebsaufgabe gegen\u00fcberzustellen. Der Unterschied zwischen diesen Werten \u2011\u2011abz\u00fcglich etwaiger Aufgabe- und Ver\u00e4u\u00dferungskosten\u2011\u2011 ergibt den Aufgabegewinn (vgl. nur Senatsurteil vom 22.10.2013&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;14\/11, BFHE 243, 271, BStBl II 2014, 158, Rz&nbsp;42, m.w.N.). Eine Aufteilung des Buchwerts des Betriebsverm\u00f6gens, der dem Kapitalkonto des Betriebs entspricht, erfolgt ebenso wenig wie im Fall der Betriebsver\u00e4u\u00dferung in Form einer Rente neben einem bestimmten Kaufpreisteil (vgl. BFH-Urteil vom 21.09.1993&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;53\/89, BFHE 172, 349, unter II.2.b&nbsp;cc, sowie \u2011\u2011wenn auch zur Frage der Anwendung des \u00a7&nbsp;34 Abs.&nbsp;1 EStG\u2011\u2011 Senatsurteil vom 10.07.1991&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;79\/90, BFHE 165, 75, unter II.1.).<\/li><li>b) Nach diesen Grunds\u00e4tzen ist f\u00fcr das Streitjahr kein Aufgabegewinn gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;16 Abs.&nbsp;3 i.V.m. Abs.&nbsp;2 EStG in Ansatz zu bringen. Die nach \u00a7&nbsp;16 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;7 EStG f\u00fcr die ins Privatverm\u00f6gen \u00fcberf\u00fchrten Wirtschaftsg\u00fcter anzusetzenden gemeinen Werte betrugen 85.134,44&nbsp;\u20ac; sie waren somit geringer als die Summe aus dem \u2011\u2011nicht aufzuteilenden\u2011\u2011 Kapitalkonto des Betriebs der Kl\u00e4gerin (81.747,34&nbsp;\u20ac) und den Aufgabekosten (13.323,71&nbsp;\u20ac), mithin 95.071,05&nbsp;\u20ac. Soweit die Kl\u00e4gerin einen Aufgabegewinn von 4.356&nbsp;\u20ac ermittelt hat (gemeiner Wert der ins Privatverm\u00f6gen \u00fcberf\u00fchrten Wirtschaftsg\u00fcter .\/. Buchwerte jener Wirtschaftsg\u00fcter [67.453,84&nbsp;\u20ac] .\/. Aufgabekosten [R\u00fcckbauaufwendungen]), ist sie von unzutreffenden Rechtsgrunds\u00e4tzen zu ihren Lasten ausgegangen.<\/li><li>c) Nachtr\u00e4gliche Eink\u00fcnfte aus Gewerbebetrieb gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;24 Nr.&nbsp;2 EStG sind f\u00fcr das Streitjahr zu ber\u00fccksichtigen, soweit die zugeflossenen Rentenzahlungen die Summe aus Kapitalkonto und Aufgabekosten (95.071,05&nbsp;\u20ac) abz\u00fcglich der bereits ber\u00fccksichtigten gemeinen Werte der ins Privatverm\u00f6gen \u00fcberf\u00fchrten Wirtschaftsg\u00fcter (85.134,44&nbsp;\u20ac), d.h. einen Betrag von 9.936,61&nbsp;\u20ac \u00fcberschritten haben.<\/li><li>d) Ob der Zinsanteil von den Rentenzahlungen zu separieren ist, bedarf im Streitfall keiner Entscheidung. Denn die Kl\u00e4gerin begehrt mit ihrem Revisionsantrag eine Ber\u00fccksichtigung von gewerblichen Eink\u00fcnften in H\u00f6he von 34.344&nbsp;\u20ac. Diesen Betrag kann der Senat nicht unterschreiten.<\/li><li>aa) W\u00fcrde man auf die gesamten \u2011\u2011nicht zwischen Tilgungs- und Zinsanteil differenzierenden\u2011\u2011 Rentenzahlungen von 36.000&nbsp;\u20ac abstellen, erg\u00e4ben sich f\u00fcr die Kl\u00e4gerin steuerbare nachtr\u00e4gliche Eink\u00fcnfte aus Gewerbebetrieb in H\u00f6he von 26.063,39&nbsp;\u20ac (36.000&nbsp;\u20ac .\/. 9.936,61&nbsp;\u20ac).<\/li><li>bb) W\u00e4re dagegen der Zinsanteil (29.988&nbsp;\u20ac) zu separieren und nur der Tilgungsanteil von 6.012&nbsp;\u20ac zu ber\u00fccksichtigen, w\u00e4re der noch unverbrauchte Betrag von 9.936,61&nbsp;\u20ac im Streitjahr zwar nicht \u00fcberschritten. Eine g\u00fcnstigere Besteuerungsfolge erg\u00e4be sich f\u00fcr die Kl\u00e4gerin in diesem Fall aber nicht, da der Zinsanteil im Jahr des Zuflusses ebenfalls zu nachtr\u00e4glichen Eink\u00fcnften aus Gewerbebetrieb f\u00fchrt. Dies hat der Senat f\u00fcr die Zuflussbesteuerung bei einer Ver\u00e4u\u00dferungszeitrente bereits entschieden (Urteil in BFHE 266, 224, BStBl II 2020, 262, Rz&nbsp;26) und gilt bei einer Ver\u00e4u\u00dferungsleibrente sinngem\u00e4\u00df. Eine Zuordnung zu den sonstigen Eink\u00fcnften gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;22 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 Buchst.&nbsp;a Doppelbuchst.&nbsp;bb EStG scheidet jedenfalls bei der Wahl zur Zuflussbesteuerung aus, da die sonstigen Eink\u00fcnfte i.S. von \u00a7&nbsp;22 Nr.&nbsp;1 EStG gegen\u00fcber den \u2011\u2011wenn auch nachtr\u00e4glichen\u2011\u2011 gewerblichen Eink\u00fcnften subsidi\u00e4r sind (vgl. \u00a7&nbsp;22 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Halbsatz&nbsp;1 EStG).<\/li><li>4. Im vorliegenden Fall sind s\u00e4mtliche Eink\u00fcnfte aus Gewerbebetrieb \u2011\u2011unabh\u00e4ngig von dieser Frage der Aufteilung der Leibrente im Fall der Zuflussbesteuerung in einen Zins- und Tilgungsanteil\u2011\u2011 nicht nach \u00a7&nbsp;34 EStG erm\u00e4\u00dfigt zu besteuern. Zum einen unterliegen sowohl der Zins- wie auch der Tilgungsanteil der Leibrente als nachtr\u00e4gliche Betriebseinnahmen gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;24 Nr.&nbsp;2 EStG i.V.m. \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 EStG nicht der erm\u00e4\u00dfigten Besteuerung nach \u00a7&nbsp;34 EStG, da insoweit keine au\u00dferordentlichen Eink\u00fcnfte i.S. des \u00a7&nbsp;34 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 EStG gegeben sind. Zum anderen fehlen aber auch ansonsten Eink\u00fcnfte aus Gewerbebetrieb, die als au\u00dferordentliche Eink\u00fcnfte i.S. des \u00a7&nbsp;34 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 EStG qualifiziert werden k\u00f6nnten. Wie unter II.3.c gezeigt, \u00fcbersteigt das Kapital des Betriebs zuz\u00fcglich der Aufgabekosten die gemeinen Werte der von der Kl\u00e4gerin in ihr Privatverm\u00f6gen \u00fcberf\u00fchrten Wirtschaftsg\u00fcter um 9.936,61&nbsp;\u20ac.<\/li><li>Somit kann der Senat die Frage unbeantwortet lassen, ob an der \u00e4lteren BFH-Rechtsprechung festzuhalten ist, wonach auch in F\u00e4llen der Zuflussbesteuerung die Beg\u00fcnstigung nach \u00a7&nbsp;34 EStG ungeachtet dessen gew\u00e4hrt werden kann, dass der Gewinn aus der Betriebsver\u00e4u\u00dferung bzw. der Ver\u00e4u\u00dferung einzelner Wirtschaftsg\u00fcter \u00fcber viele Jahre verteilt wird (vgl. Urteile vom 28.09.1967&nbsp;&#8211; IV&nbsp;288\/62, BFHE 90, 324, BStBl II 1968, 76, unter 5.; in BFHE 165, 75, unter II.1., und in BFHE 172, 349, unter II.2.a), obwohl es damit an der von der neueren Rechtsprechung geforderten &#8222;Au\u00dferordentlichkeit&#8220; der Eink\u00fcnfte (vgl. nur Senatsurteil vom 06.05.2020&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;24\/19, BFHE 269, 265, BStBl II 2021, 141, Rz&nbsp;17, und vom 25.02.2014&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;10\/12, BFHE 245, 1, BStBl II 2014, 668, Rz&nbsp;33) fehlen k\u00f6nnte.<\/li><li>5. Die Berechnung der festzusetzenden Einkommensteuer wird dem FA \u00fcbertragen (\u00a7&nbsp;100 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 FGO).<\/li><li>6. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;1 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2022:U.290622.XR6.20.0 BFH X. 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