{"id":75397,"date":"2022-12-10T17:09:47","date_gmt":"2022-12-10T15:09:47","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=75397"},"modified":"2022-12-10T17:09:47","modified_gmt":"2022-12-10T15:09:47","slug":"keine-anerkennung-der-nach-ablauf-des-abzugsjahres-geaenderten-gewinnverteilungsabrede-fuer-den-fall-der-nichtinvestition-nach-%c2%a7-7g-estg-bfh-urteil-vom-29-september-2022-iv-r-18-19","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/keine-anerkennung-der-nach-ablauf-des-abzugsjahres-geaenderten-gewinnverteilungsabrede-fuer-den-fall-der-nichtinvestition-nach-%c2%a7-7g-estg-bfh-urteil-vom-29-september-2022-iv-r-18-19\/","title":{"rendered":"Keine Anerkennung der nach Ablauf des Abzugsjahres ge\u00e4nderten Gewinnverteilungsabrede f\u00fcr den Fall der Nichtinvestition nach \u00a7 7g EStG &#8211; BFH-Urteil vom 29. September 2022, IV R 18\/19"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2022:U.290922.IVR18.19.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH IV. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>EStG \u00a7 4 Abs 3, EStG \u00a7 6 Abs 3, EStG \u00a7 7g, EStG \u00a7 15 Abs 1 S 1 Nr 2 S 1, EStG \u00a7 36 Abs 1, FGO \u00a7 48 Abs 1 Nr 1, AO \u00a7 172 Abs 1 S 1 Nr 2 Buchst d, AO \u00a7 179, AO \u00a7 180 Abs 1 S 1 Nr 2 Buchst a, BGB \u00a7 158, BGB \u00a7 159, BGB \u00a7 736 Abs 1, EStG VZ 2010<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG D\u00fcsseldorf, 08. Mai 2019, Az: 15 K 1457\/18 F<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. \u00dcbernimmt der nach Ausscheiden des vorletzten Gesellschafters verbleibende Gesellschafter einer zweigliedrigen Personengesellschaft unentgeltlich den Betrieb der Mitunternehmerschaft, so kann er den von der Mitunternehmerschaft abgezogenen Investitionsabzugsbetrag (IAB) fortf\u00fchren.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Soweit der den Betrieb der Mitunternehmerschaft als Einzelunternehmer fortf\u00fchrende Gesellschafter im Investitionszeitraum keine Investition vornimmt, ist der IAB im Abzugsjahr bei der Mitunternehmerschaft r\u00fcckg\u00e4ngig zu machen.<\/p>\n\n\n\n<p>3. Eine nach Ablauf des Abzugsjahres getroffene Gewinnverteilungsabrede, die f\u00fcr den Fall der Nichtinvestition eine vom bisher geltenden Gewinnverteilungsschl\u00fcssel abweichende Zuordnung des Gewinns aus der R\u00fcckg\u00e4ngigmachung des IAB trifft, ist steuerrechtlich nicht zu ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revision der Kl\u00e4gerin gegen das Urteil des Finanzgerichts D\u00fcsseldorf vom 08.05.2019 &#8211; 15 K 1457\/18 F wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Kl\u00e4gerin zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die au\u00dfergerichtlichen Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>I. Die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin) gr\u00fcndete im Jahr 2003 mit ihrer Tochter, der mit Beschluss des Finanzgerichts (FG) vom 24.07.2018 beigeladenen (Beigeladene), eine GbR. Diese betrieb unter den Namen L-GbR, sp\u00e4ter LG-GbR, ein Kosmetikstudio. Nach \u00a7&nbsp;10 des Gesellschaftsvertrags betrug die Beteiligung am Gewinn und Verlust der LG-GbR f\u00fcr die Kl\u00e4gerin 90&nbsp;%, f\u00fcr die Beigeladene 10&nbsp;%. Die LG-GbR ermittelte ihren Gewinn durch Einnahmen-\u00dcberschussrechnung. Im Streitjahr 2010 planten die Kl\u00e4gerin und die Beigeladene wegen eines beabsichtigten Umzugs des Kosmetikstudios in gr\u00f6\u00dfere R\u00e4umlichkeiten sp\u00e4testens im Jahr 2013 die Anschaffung von M\u00f6beln und einem Fahrzeug f\u00fcr den Betrieb der LG-GbR.<\/li><li>Am 30.09.2011 reichte die LG-GbR die Erkl\u00e4rung f\u00fcr die gesonderte und einheitliche Feststellung von Grundlagen f\u00fcr die Einkommensbesteuerung (Gewinnfeststellung) betreffend das Jahr 2010 bei dem Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) ein. Hierbei setzte sie einen Investitionsabzugsbetrag (IAB) nach \u00a7&nbsp;7g Abs.&nbsp;1 des Einkommensteuergesetzes in der f\u00fcr das Streitjahr ma\u00dfgeblichen Fassung (EStG) von 38.500&nbsp;\u20ac an, den sie in H\u00f6he von 34.650&nbsp;\u20ac der Kl\u00e4gerin und in H\u00f6he von 3.850&nbsp;\u20ac der Beigeladenen zuordnete. Ebenfalls am 30.09.2011 gab die Beigeladene gegen\u00fcber dem steuerlichen Berater der GbR eine schriftliche Erkl\u00e4rung ab, wonach bei ausbleibenden Investitionen bis Ende 2013 die Nachversteuerung der Abzugsbetr\u00e4ge f\u00fcr das Jahr 2010 alleine dem Mitunternehmeranteil der Beigeladenen zuzurechnen sei.<\/li><li>Das FA stellte mit Gewinnfeststellungsbescheid vom 14.11.2011 die Eink\u00fcnfte f\u00fcr die LG-GbR f\u00fcr das Jahr 2010 unter dem Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung erkl\u00e4rungsgem\u00e4\u00df fest. Der laufende Gewinn der Gesamthand (.\/.&nbsp;27.300,58&nbsp;\u20ac) wurde der Kl\u00e4gerin zu 90&nbsp;% in H\u00f6he von .\/.&nbsp;24.570,52&nbsp;\u20ac, der Beigeladenen zu 10&nbsp;% in H\u00f6he von .\/.&nbsp;2.730,06&nbsp;\u20ac zugewiesen. Mit weiterem Bescheid vom 01.06.2012 hob das FA den Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung f\u00fcr die Gewinnfeststellung 2010 auf.<\/li><li>Im Oktober 2012 k\u00fcndigte die Kl\u00e4gerin wegen Differenzen mit der Beigeladenen die LG-GbR zum 31.12.2012. Die Beigeladene \u00fcbernahm darauf ohne Zahlung einer Abfindung an die Kl\u00e4gerin das Verm\u00f6gen der LG-GbR und f\u00fchrte deren Betrieb als Einzelunternehmen fort. In dem Gesellschaftsvertrag der LG-GbR war auszugsweise geregelt:&#8220;<strong>\u00a7&nbsp;13 \u00dcbernahmerecht, Aufl\u00f6sung<\/strong><br \/>Stirbt oder k\u00fcndigt ein Gesellschafter oder tritt in seiner Person sonst ein Grund ein, der nach den \u00a7\u00a7&nbsp;723 bis 728 BGB die Aufl\u00f6sung der Gesellschaft zur Folge haben w\u00fcrde, so \u00fcbernimmt der andere Gesellschafter das Verm\u00f6gen der Gesellschaft ohne Liquidation mit Aktiven und Passiven, sofern und sobald dieser Gesellschafter gegen\u00fcber dem erstgenannten Gesellschafter oder dessen Erben innerhalb von 2&nbsp;Wochen nach Kenntnis des Aufl\u00f6sungsgrundes, sp\u00e4testens innerhalb von 6&nbsp;Wochen, eine entsprechende Erkl\u00e4rung abgibt. Im anderen Falle wird die Gesellschaft aufgel\u00f6st.&#8220; (&#8230;)<\/li><li>Im Jahr 2013 nahm die Beigeladene f\u00fcr das als Einzelunternehmen fortgef\u00fchrte Kosmetikstudio Investitionen aus dem im Jahr 2010 bei der LG-GbR gebildeten IAB in H\u00f6he von 2.895&nbsp;\u20ac vor.<\/li><li>Am 29.05.2017 \u00e4nderte das FA den Gewinnfeststellungsbescheid 2010 f\u00fcr die LG-GbR. Aus der Gewinnermittlung des Einzelunternehmens f\u00fcr 2013 gehe nicht hervor, dass beg\u00fcnstigte Wirtschaftsg\u00fcter angeschafft worden seien. Das FA erh\u00f6hte den laufenden Gesamthandsgewinn um 38.500&nbsp;\u20ac. Diese Erh\u00f6hung wurde auf die Kl\u00e4gerin zu 90&nbsp;% und die Beigeladene zu 10&nbsp;% verteilt. Damit entfielen von dem laufenden Gesamthandsgewinn auf die Kl\u00e4gerin 10.079,48&nbsp;\u20ac, auf die Beigeladene 1.119,94&nbsp;\u20ac. Der hiergegen gerichtete Einspruch der Kl\u00e4gerin blieb erfolglos.<\/li><li>Mit ihrer Klage verfolgte die Kl\u00e4gerin ihr Ziel weiter, die Folgen aus der Aufl\u00f6sung des IAB alleine der Beigeladenen zuzuweisen.<\/li><li>Mit Urteil vom 08.05.2019&nbsp;&#8211; 15&nbsp;K&nbsp;1457\/18&nbsp;F \u00e4nderte das FG den angegriffenen Gewinnfeststellungsbescheid nur insoweit, als es ber\u00fccksichtigte, dass die Beigeladene im Jahr 2013 Investitionen in H\u00f6he von 2.895&nbsp;\u20ac vorgenommen habe und der in 2010 gebildete IAB deshalb in H\u00f6he von 1.158&nbsp;\u20ac (40&nbsp;% von 2.895&nbsp;\u20ac) nicht aufzul\u00f6sen sei. Im \u00dcbrigen wies es die Klage als unbegr\u00fcndet ab. Das FA habe die Gewinnkorrektur zu Recht entsprechend der im Jahr 2010 geltenden Gewinnverteilungsabrede zu 90&nbsp;% der Kl\u00e4gerin und zu 10&nbsp;% der Beigeladenen zugerechnet. Eine abweichende Gewinnverteilungsabrede d\u00fcrfe nicht r\u00fcckwirkend ber\u00fccksichtigt werden.<\/li><li>Mit ihrer Revision r\u00fcgt die Kl\u00e4gerin die Verletzung des \u00a7&nbsp;7g Abs.&nbsp;3 EStG. Das FG h\u00e4tte die \u00c4nderung des Gewinnverteilungsschl\u00fcssels durch Erkl\u00e4rung der Beigeladenen vom 30.09.2011 bei der Gewinnfeststellung 2010 ber\u00fccksichtigen m\u00fcssen. Diese Vereinbarung sei steuerrechtlich zul\u00e4ssig, da sie nicht bereits im Jahr 2010 erzielte Eink\u00fcnfte r\u00fcckwirkend betroffen habe. Das ausl\u00f6sende Moment f\u00fcr die Aufl\u00f6sung des im Streitjahr 2010 gebildeten IAB liege nicht im Jahr 2010, sondern erst in der zum Jahresende 2013 feststehenden Entscheidung, in dem Kosmetikstudio der Beigeladenen keine entsprechenden Investitionen vorzunehmen. Der ma\u00dfgebliche Gesch\u00e4ftsvorfall liege mithin erst im Jahr 2013 und damit nach der im Jahr 2011 getroffenen Vereinbarung.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>das FG-Urteil vom 08.05.2019&nbsp;&#8211; 15&nbsp;K&nbsp;1457\/18&nbsp;F insoweit aufzuheben, als es die Verteilung des laufenden Gesamthandsgewinns betrifft, und den Gewinnfeststellungsbescheid 2010 f\u00fcr die LG-GbR vom 29.05.2017, insoweit unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 03.05.2018, dahingehend zu \u00e4ndern, dass der feststehende laufende Gesamthandsgewinn in H\u00f6he von 10.041,42&nbsp;\u20ac der Kl\u00e4gerin in H\u00f6he von .\/.&nbsp;24.570,52&nbsp;\u20ac und der Beigeladenen in H\u00f6he von 34.611,94&nbsp;\u20ac zugerechnet wird.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>II. Die Revision der Kl\u00e4gerin hat keinen Erfolg. Sie ist als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung \u2011\u2011FGO\u2011\u2011).<\/li><li>1. Gegenstand des Verfahrens ist die Verteilung des laufenden Gesamthandsgewinns der LG-GbR im Jahr 2010.<\/li><li>Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) kann ein Bescheid \u00fcber die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach \u00a7\u00a7&nbsp;179, 180 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;a der Abgabenordnung (AO) eine Vielzahl selbst\u00e4ndiger und damit auch selbst\u00e4ndig anfechtbarer Feststellungen enthalten, die eigenst\u00e4ndig in Bestandskraft erwachsen. Solche selbst\u00e4ndigen Feststellungen sind insbesondere die Qualifikation der Eink\u00fcnfte, das Bestehen einer Mitunternehmerschaft und wer an ihr beteiligt ist, die H\u00f6he des laufenden Gesamthandsgewinns sowie dessen Verteilung auf die Mitunternehmer und die H\u00f6he eines Sondergewinns bzw. einer Sonderverg\u00fctung. Der in Feststellungsbescheiden h\u00e4ufig angegebene &#8222;Gesamtgewinn&#8220; bezeichnet hingegen lediglich rechnerisch die Summe der verschiedenen Besteuerungsgrundlagen, entfaltet aber keinerlei Rechtswirkungen (st\u00e4ndige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteil vom 01.10.2020&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;4\/18, BFHE 271, 154, Rz&nbsp;25).<\/li><li>Vorliegend besteht ausschlie\u00dflich Streit um die Frage, wie ein Teil des laufenden Gewinns aus dem Gesamthandsverm\u00f6gen der LG-GbR \u2011\u2011der Gewinn aus der Aufl\u00f6sung des IAB in H\u00f6he von jetzt noch 37.342&nbsp;\u20ac\u2011\u2011 auf die Kl\u00e4gerin und die Beigeladene zu verteilen ist.<\/li><li>2. a) Die Kl\u00e4gerin war zur Klage befugt, nachdem die LG-GbR vollbeendet ist.<\/li><li>aa) Eine Vollbeendigung tritt bei einer Personengesellschaft unmittelbar dann ein, wenn der vorletzte Gesellschafter ausscheidet und das Gesamthandsverm\u00f6gen im Wege der Anwachsung auf den verbliebenen Gesellschafter ohne Liquidation \u00fcbergeht (\u00a7&nbsp;738 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs \u2011\u2011BGB\u2011\u2011; z.B. BFH-Urteil vom 16.12.2021&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;1\/18, Rz&nbsp;34). Eine solche Anwachsung liegt vor, wenn der Gesellschaftsvertrag f\u00fcr den Fall seiner K\u00fcndigung nicht die Aufl\u00f6sung der Gesellschaft, sondern den \u00dcbergang der Aktiva und Passiva auf einen Gesellschafter vorschreibt. Die Fortf\u00fchrung (\u00a7&nbsp;736 Abs.&nbsp;1 BGB) kann noch zus\u00e4tzlich von der Aus\u00fcbung eines \u00dcbernahmerechts durch den letztverbleibenden Gesellschafter abh\u00e4ngig gemacht werden (vgl. BFH-Urteil vom 07.06.2016&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;23\/14, Rz&nbsp;37; s. dazu Gr\u00fcneberg\/Sprau, B\u00fcrgerliches Gesetzbuch, 81.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;736 Rz&nbsp;4).<\/li><li>Im Streitfall bestand eine entsprechende Fortf\u00fchrungsklausel in \u00a7&nbsp;13 des Gesellschaftsvertrags der LG-GbR. Deren Bedingungen wurden erf\u00fcllt. Die K\u00fcndigung der LG-GbR durch die Kl\u00e4gerin zum 31.12.2012 und die darauf erfolgte \u00dcbernahmeerkl\u00e4rung der Beigeladenen bewirkten, dass der Anteil der Kl\u00e4gerin an der LG-GbR bei der Beigeladenen als letzter Gesellschafterin anwuchs. Damit wurde die LG-GbR ohne Liquidation vollbeendet.<\/li><li>bb) Mit Eintritt der Vollbeendigung der LG-GbR ist deren Befugnis, nach \u00a7&nbsp;48 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 FGO f\u00fcr ihre Gesellschafter Klage gegen einen Gewinnfeststellungsbescheid zu erheben, erloschen. Die bis zum Zeitpunkt der Vollbeendigung \u00fcberlagerte Klagebefugnis der einzelnen Gesellschafter, deren Mitgliedschaft die Zeit ber\u00fchrt, die der betreffende Gewinnfeststellungsbescheid betrifft, lebt dann wieder auf (z.B. BFH-Urteil vom 10.09.2020&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;6\/18, BFHE 270, 87, BStBl II 2021, 197, Rz&nbsp;20<em>).<\/em><\/li><li>b) Wegen ihrer Vollbeendigung bedurfte es keiner Beiladung der LG-GbR. Ist die Klagebefugnis einer vollbeendeten Personengesellschaft gegen einen Gewinnfeststellungsbescheid nach \u00a7&nbsp;48 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 FGO erloschen, entf\u00e4llt auch die Verpflichtung zu ihrer notwendigen Beiladung.<\/li><li>3. Das FG hat zu Recht entschieden, dass der IAB im Streitjahr gewinnerh\u00f6hend r\u00fcckg\u00e4ngig zu machen ist (dazu unter a). Dem FG ist auch dahin zu folgen, dass der Verteilung des dadurch bewirkten Gewinns die im Gesellschaftsvertrag vereinbarte Gewinnverteilungsabrede und nicht die am 30.09.2011 etwa getroffene Abrede zugrunde zu legen ist (dazu unter b).<\/li><li>a) Der IAB ist im Streitjahr wegen bis zum Ende der Investitionsfrist unterbliebener Hinzurechnung r\u00fcckg\u00e4ngig zu machen.<\/li><li>aa) Steuerpflichtige wie auch Personengesellschaften k\u00f6nnen nach \u00a7&nbsp;7g Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1, Abs.&nbsp;7 EStG f\u00fcr die k\u00fcnftige Anschaffung oder Herstellung eines abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsguts des Anlageverm\u00f6gens bis zu 40&nbsp;% der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnmindernd abziehen (IAB). Diese M\u00f6glichkeit besteht auch dann, wenn der Steuerpflichtige bzw. die Personengesellschaft den Gewinn nach \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;3 EStG durch Einnahmen-\u00dcberschussrechnung ermittelt (vgl. \u00a7&nbsp;7g Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;c EStG).<\/li><li>bb) Nach \u00a7&nbsp;7g Abs.&nbsp;3 EStG ist der nach \u00a7&nbsp;7g Abs.&nbsp;1 EStG vorgenommene Abzug des IAB r\u00fcckg\u00e4ngig zu machen, soweit der IAB nicht bis zum Ende des dritten auf das Wirtschaftsjahr des Abzugs folgenden Wirtschaftsjahres nach \u00a7&nbsp;7g Abs.&nbsp;2 EStG f\u00fcr die Anschaffung oder Herstellung eines beg\u00fcnstigten Wirtschaftsguts hinzugerechnet wurde. Wurde der Gewinn im Wirtschaftsjahr des Abzugs bereits einer Steuerfestsetzung oder einer gesonderten Feststellung zugrunde gelegt, so ist der entsprechende Steuer- oder Feststellungsbescheid insoweit zu \u00e4ndern (\u00a7&nbsp;7g Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;2 EStG).<\/li><li>\u00a7&nbsp;7g Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;2 EStG enth\u00e4lt eine spezielle Korrekturvorschrift i.S. von \u00a7&nbsp;172 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;d AO f\u00fcr die R\u00fcckg\u00e4ngigmachung eines IAB. Die Norm erlaubt die \u00c4nderung bestandskr\u00e4ftiger Steuer- oder Feststellungsbescheide aber nur insoweit, als dies der R\u00fcckg\u00e4ngigmachung eines IAB nach \u00a7&nbsp;7g Abs.&nbsp;1 EStG dient, mithin nur eine darauf bezogene punktuelle R\u00fcckg\u00e4ngigmachung. Die Korrektur ist auf den Umfang des geltend gemachten und ber\u00fccksichtigten Abzugsbetrags begrenzt. \u00dcber diesen Rahmen hinausgehende \u00c4nderungen d\u00fcrfen nur vorgenommen werden, wenn sie durch andere \u00c4nderungsnormen gedeckt sind (BFH-Urteil vom 25.03.2021&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;45\/18, BFHE 272, 207, BStBl II 2021, 530, Rz&nbsp;14).<\/li><li>Materiell-rechtlich ist die Aufl\u00f6sung eines IAB nach \u00a7&nbsp;7g Abs.&nbsp;3 EStG im Abzugsjahr bei einer \u2011\u2011wie hier\u2011\u2011 Gewinnermittlung nach \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;3 EStG als Betriebseinnahme zu behandeln (vgl. BFH-Urteile vom 15.04.2015&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;29\/13, BFHE 250, 51, BStBl II 2015, 832, Rz&nbsp;22, und vom 07.06.2016&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;23\/14, Rz&nbsp;33, jeweils zur insoweit gleich wirkenden Vorg\u00e4ngerregelung). Auf diese Weise wird die im Abzugsjahr durch Bildung des IAB erfolgte Gewinnminderung r\u00fcckg\u00e4ngig gemacht (vgl. Pfirrmann in Kirchhof\/Seer, EStG, 21.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;7g Rz&nbsp;36; Bugge in Kirchhof\/S\u00f6hn\/Mellinghoff \u2011\u2011KSM\u2011\u2011, EStG, \u00a7&nbsp;7g Rz&nbsp;D&nbsp;2: &#8222;Beseitigung an der Quelle&#8220;).<\/li><li>cc) Die gewinnerh\u00f6hende Aufl\u00f6sung des von der LG-GbR im Streitjahr abgezogenen IAB war nicht bereits deshalb erforderlich, weil die Beigeladene den Betrieb der LG-GbR noch vor Ablauf des Investitionszeitraums als Einzelunternehmen fortgef\u00fchrt hat. Denn bei einer \u2011\u2011wie hier\u2011\u2011 unter \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;3 EStG fallenden unentgeltlichen \u00dcbertragung des Mitunternehmeranteils geht ein noch vom Rechtsvorg\u00e4nger in Anspruch genommener IAB auf den Rechtsnachfolger \u00fcber.<\/li><li>Wird bei der Gewinnermittlung durch eine Mitunternehmerschaft ein IAB abgezogen und geht der Betrieb der Mitunternehmerschaft unentgeltlich auf einen Rechtsnachfolger \u00fcber, so kann dieser innerhalb der gesetzlichen Frist Investitionen t\u00e4tigen und die Abzugsbetr\u00e4ge hinzurechnen i.S. von \u00a7&nbsp;7g Abs.&nbsp;2 EStG. Der BFH hat bereits f\u00fcr die Vorg\u00e4ngerregelung des \u00a7&nbsp;7g EStG (Ansparabschreibung) entschieden, es stehe deren Bildung und Fortf\u00fchrung in einem Betrieb nicht entgegen, wenn der Betrieb nach \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;3 EStG unentgeltlich auf einen Betriebs\u00fcbernehmer \u00fcbertragen werde. So werde der Zweck des \u00a7&nbsp;7g EStG, die Liquidit\u00e4t des Betriebs im Hinblick auf zuk\u00fcnftige Investitionen zu erhalten, ebenso erreicht wie der Zweck der Buchwertverkn\u00fcpfung bei unentgeltlicher Betriebs\u00fcbertragung (BFH-Urteil vom 10.03.2016&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;14\/12, BFHE 253, 536, BStBl II 2016, 763, Rz&nbsp;17&nbsp;f.). Diese Begr\u00fcndung tr\u00e4gt auch bei der im Streitfall anwendbaren Nachfolgeregelung (ebenso Schmidt\/Kulosa, EStG, 41.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;7g Rz&nbsp;29; Schindler in Kirchhof\/Seer, a.a.O., \u00a7&nbsp;6 Rz&nbsp;207; Reddig in Herrmann\/Heuer\/Raupach, \u00a7&nbsp;7g EStG Rz&nbsp;5; Bugge in KSM, EStG, \u00a7&nbsp;7g Rz&nbsp;D&nbsp;18, sowie ab 2016 Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 20.03.2017&nbsp;&#8211; IV&nbsp;C&nbsp;6-S&nbsp;2139-b\/07\/10002-02, BStBl I 2017, 423, Rz&nbsp;32; anderer Ansicht Meyer\/Ball, Finanz-Rundschau \u2011\u2011FR\u2011\u2011 2009, 641, 644). Eine Aufl\u00f6sung des bei dem vormaligen Betriebsinhaber gebildeten IAB hat deshalb zu unterbleiben, soweit der unentgeltliche Rechtsnachfolger innerhalb der Investitionsfrist die Hinzurechnung nach \u00a7&nbsp;7g Abs.&nbsp;2 EStG vornimmt.<\/li><li>Der von der LG-GbR in ihrem Gesamthandsverm\u00f6gen im Streitjahr 2010 gebildete IAB konnte von der Beigeladenen deshalb innerhalb des Betriebs ihres Einzelunternehmens als Rechtsnachfolgerin fortgef\u00fchrt werden. F\u00fcr sie bestand dann allerdings auch die Obliegenheit, die Hinzurechnungen f\u00fcr durchgef\u00fchrte Investitionen bis zum Ende des dritten auf das Wirtschaftsjahr des Abzugs folgenden Wirtschaftsjahres vorzunehmen. Dies ist im Streitfall bis 31.12.2013 nur in dem Umfang erfolgt, in dem das FG der Klage stattgegeben hat. Der IAB war daher im \u00dcbrigen nach \u00a7&nbsp;7g Abs.&nbsp;3, Abs.&nbsp;7 EStG bei der LG-GbR r\u00fcckg\u00e4ngig zu machen. Da insoweit kein Streit zwischen den Beteiligten besteht, sieht der Senat von weiteren Ausf\u00fchrungen ab.<\/li><li>b) Das FG hat zutreffend entschieden, dass auch der Gewinn aus der Aufl\u00f6sung des IAB nach der im Gesellschaftsvertrag getroffenen Abrede zu verteilen war und nicht entsprechend der gegen\u00fcber dem steuerlichen Berater der GbR am 30.09.2011 abgegebenen Erkl\u00e4rung der Beigeladenen. Daher kann dahinstehen, ob diese einseitige Erkl\u00e4rung der Beigeladenen \u00fcberhaupt als zwischen den Gesellschaftern wirkende vertragliche Gewinnverteilungsabrede angesehen werden kann.<\/li><li>aa) F\u00fcr die Verteilung des Gewinns und Verlusts der Gesellschaft, d.h. f\u00fcr die Bestimmung des Teilbetrags vom Gewinn oder Verlust der Gesellschaft, der dem einzelnen Gesellschafter einkommensteuerrechtlich als Gewinn- oder Verlustanteil i.S. von \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Halbsatz&nbsp;1 EStG zuzurechnen ist, ist grunds\u00e4tzlich der zivilrechtliche Gewinn- und Verlustverteilungsschl\u00fcssel ma\u00dfgeblich, wie er sich f\u00fcr den Einzelfall aus den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags und ggf. erg\u00e4nzenden Vorschriften des Handelsgesetzbuchs ergibt (vgl. BFH-Urteil vom 07.07.1983&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;209\/80, BFHE 139, 60, BStBl II 1984, 53, unter 1. [Rz&nbsp;19]). Eine davon abweichende, sp\u00e4tere Vereinbarung \u00fcber die Gewinnverteilung ist einkommensteuerrechtlich nur anzuerkennen, wenn sie sich auf k\u00fcnftige Gewinne bezieht, nicht au\u00dferbetrieblich veranlasst und nicht rechtsmissbr\u00e4uchlich ist (BFH-Urteil in BFHE 139, 60, BStBl II 1984, 53, unter 1. [Rz&nbsp;20]).<\/li><li>R\u00fcckwirkende \u00c4nderungen von Gewinnverteilungsabreden sind f\u00fcr die Besteuerung danach grunds\u00e4tzlich unbeachtlich. Denn der Gewinn wird im Wesentlichen durch die schon w\u00e4hrend des laufenden Wirtschaftsjahres erfolgenden Gesch\u00e4ftsvorf\u00e4lle bestimmt, die steuerrechtlich nicht mehr r\u00fcckwirkend beeinflusst \u2011\u2011d.h. r\u00fcckwirkend herbeigef\u00fchrt oder ungeschehen gemacht oder in ihrem Inhalt ver\u00e4ndert\u2011\u2011 werden k\u00f6nnen (vgl. BFH-Urteil vom 28.01.1986&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;283\/81, BFH\/NV 1986, 524, unter 2., m.w.N.). Es ist deshalb \u2011\u2011auch noch vor Entstehung der Steuer am Ende des Veranlagungszeitraums (\u00a7&nbsp;36 Abs.&nbsp;1 EStG)\u2011\u2011 nicht zul\u00e4ssig, bei unver\u00e4nderter personeller Besetzung einer Personengesellschaft durch Ver\u00e4nderung der Gewinnverteilungsabrede w\u00e4hrend des Wirtschaftsjahres den bis dahin entstandenen Gewinn oder Verlust von dem einen auf den anderen Gesellschafter zu \u00fcbertragen. Dies ist auch dann nicht zul\u00e4ssig, wenn die f\u00fcr die Inanspruchnahme eines Bewertungswahlrechts \u2011\u2011wie eine erh\u00f6hte Absetzung oder Sonderabschreibung\u2011\u2011 erforderliche Erkl\u00e4rung erst nach Ablauf des Wirtschaftsjahres bei Aufstellung der Bilanz abgegeben wird. Auch hier ist ma\u00dfgeblich, dass sich der diesen Bewertungsma\u00dfnahmen zugrunde liegende fiktive Wertverzehr \u2011\u2011wie der normale Wertverzehr\u2011\u2011 fortlaufend w\u00e4hrend des Wirtschaftsjahres verwirklicht (BFH-Urteil in BFHE 139, 60, BStBl II 1984, 53, unter 2.).<\/li><li>Soweit der IX.&nbsp;Senat des BFH in seinem Urteil vom 25.09.2018&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;35\/17 (BFHE 262, 418, BStBl II 2019, 167, Rz&nbsp;17&nbsp;f.) hingegen f\u00fcr die Zul\u00e4ssigkeit der Gewinnverteilung bei Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung einer verm\u00f6gensverwaltenden Personengesellschaft auf den Zeitpunkt der Entstehung der Einkommensteuer als zeitliche Grenze f\u00fcr eine zul\u00e4ssige steuerrechtliche R\u00fcckwirkung abgestellt hat, muss der Senat nicht entscheiden, ob er dem folgen k\u00f6nnte (kritisch dazu etwa Bode, FR 2019, 376&nbsp;f.). Denn die Beigeladene hat die Erkl\u00e4rung, dass bei ausbleibenden Investitionen bis Ende 2013 die Nachversteuerung der Abzugsbetr\u00e4ge f\u00fcr das Jahr 2010 alleine ihrem Mitunternehmeranteil zuzurechnen sei, erst am 30.09.2011 und damit zu einem Zeitpunkt abgegeben, zu dem die Steuer f\u00fcr das Streitjahr 2010 bereits entstanden war. Da sich die Erkl\u00e4rung nicht auf k\u00fcnftige Gewinne bezieht (dazu unten bb), k\u00e4me ihr auch nach den Ma\u00dfst\u00e4ben der vorgenannten Entscheidung steuerrechtlich f\u00fcr das Streitjahr keine Bedeutung zu.<\/li><li>bb) Entgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin bezieht sich die Erkl\u00e4rung der Beigeladenen vom 30.09.2011 nicht auf k\u00fcnftige Gewinne, sondern auf solche, die dem Streitjahr 2010 zuzurechnen sind. Denn die k\u00fcnftige Durchf\u00fchrung der beg\u00fcnstigten Investition ist Teil der Tatbestandsvoraussetzungen f\u00fcr den Abzug des IAB. Dieser bezieht sich allein auf das Abzugsjahr.<\/li><li>Der IAB wird im Abzugsjahr f\u00fcr die &#8222;k\u00fcnftige&#8220; Anschaffung oder Herstellung beg\u00fcnstigter Wirtschaftsg\u00fcter gew\u00e4hrt (\u00a7&nbsp;7g Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG). Sein Abzug steht demnach unter dem Vorbehalt, dass das Wirtschaftsgut im Investitionszeitraum tats\u00e4chlich angeschafft oder hergestellt wird. Verwirklicht sich diese Annahme nicht, so ist der IAB im Abzugsjahr r\u00fcckg\u00e4ngig zu machen (\u00a7&nbsp;7g Abs.&nbsp;3 EStG). Die bis zum Ende des Investitionszeitraums nicht erfolgte Investition kann daher nicht als ein Gesch\u00e4ftsvorfall begriffen werden, der erst zum Ende des Investitionszeitraums einen (k\u00fcnftigen) Gewinn entstehen l\u00e4sst. Vielmehr wird der Betriebsausgabenabzug des Abzugsjahres nach \u00a7&nbsp;7g Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 EStG r\u00fcckg\u00e4ngig gemacht und damit der steuerrechtliche Ursprungszustand wieder hergestellt.<\/li><li>Nicht zu folgen vermag der Senat daher der Ansicht der Kl\u00e4gerin, die Gew\u00e4hrung des IAB im Abzugsjahr stehe unter der aufschiebenden Bedingung (\u00a7&nbsp;158 Abs.&nbsp;1 BGB) der sp\u00e4teren Vornahme der Investition, weshalb sich die am 30.09.2011 getroffene Vereinbarung auf einen k\u00fcnftigen Gewinn\/Verlust beziehe.<\/li><li>cc) Nach Anwendung dieser Grunds\u00e4tze ist die erst nach Ablauf des Abzugsjahres erfolgte Erkl\u00e4rung der Beigeladenen vom 30.09.2011 nicht der Gewinnverteilung zugrunde zu legen. F\u00fcr den Streitfall hat das FA danach zutreffend die im Jahr 2010 geltende gesellschaftsvertragliche Gewinnverteilungsabrede von 90&nbsp;% zu 10&nbsp;% im Verh\u00e4ltnis der Kl\u00e4gerin zu der Beigeladenen angewendet.<\/li><li>4. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2, \u00a7&nbsp;139 Abs.&nbsp;4 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2022:U.290922.IVR18.19.0 BFH IV. Senat EStG \u00a7 4 Abs 3, EStG \u00a7 6 Abs 3, EStG \u00a7 7g, EStG \u00a7 15 Abs 1 S 1 Nr 2 S 1, EStG \u00a7 36 Abs 1, FGO \u00a7 48 Abs 1 Nr 1, AO \u00a7 172 Abs 1 S 1 Nr 2 Buchst d, AO \u00a7 179, AO &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/keine-anerkennung-der-nach-ablauf-des-abzugsjahres-geaenderten-gewinnverteilungsabrede-fuer-den-fall-der-nichtinvestition-nach-%c2%a7-7g-estg-bfh-urteil-vom-29-september-2022-iv-r-18-19\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Keine Anerkennung der nach Ablauf des Abzugsjahres ge\u00e4nderten Gewinnverteilungsabrede f\u00fcr den Fall der Nichtinvestition nach \u00a7 7g EStG &#8211; BFH-Urteil vom 29. 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