{"id":75401,"date":"2022-12-10T17:11:58","date_gmt":"2022-12-10T15:11:58","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=75401"},"modified":"2022-12-10T17:11:58","modified_gmt":"2022-12-10T15:11:58","slug":"feststellungsklage-fehlendes-feststellungsinteresse-bei-eintritt-sowohl-der-festsetzungsverjaehrung-als-auch-der-zahlungsverjaehrung-bfh-beschluss-vom-14-november-2022-xi-b-106-21","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/feststellungsklage-fehlendes-feststellungsinteresse-bei-eintritt-sowohl-der-festsetzungsverjaehrung-als-auch-der-zahlungsverjaehrung-bfh-beschluss-vom-14-november-2022-xi-b-106-21\/","title":{"rendered":"Feststellungsklage; fehlendes Feststellungsinteresse bei Eintritt sowohl der Festsetzungsverj\u00e4hrung als auch der Zahlungsverj\u00e4hrung &#8211; BFH-Beschluss vom 14. November 2022, XI B 106\/21"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2022:B.141122.XIB106.21.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH XI. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>FGO \u00a7 41 Abs 1<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg , 03. November 2021, Az: 2 K 2042\/18<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>NV: Das Feststellungsinteresse f\u00fcr eine Klage auf Feststellung der Nichtbekanntgabe eines Verwaltungsaktes ist zu verneinen, wenn der Antragsteller auch ohne eine gerichtliche Feststellung keine Gef\u00e4hrdung seiner Rechte besorgen muss.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Beschwerde der Kl\u00e4gerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 03.11.2021 &#8211; 2 K 2042\/18 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Kl\u00e4gerin zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Das Finanzgericht (FG) wies die Klage der Kl\u00e4gerin und Beschwerdef\u00fchrerin (Kl\u00e4gerin) auf Feststellung der Nichtbekanntgabe des Umsatzsteuerbescheids f\u00fcr das Jahr 1992 als unzul\u00e4ssig, hilfsweise als unbegr\u00fcndet ab und lie\u00df die Revision nicht zu. Es ging zur Zul\u00e4ssigkeit davon aus, es fehle an dem erforderlichen Feststellungsinteresse. Zur Begr\u00fcndetheit nahm es an, dass der Bescheid wirksam bekanntgegeben worden sei.<\/li><li>Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Kl\u00e4gerin wegen Nichtzulassung der Revision.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Beschwerde ist unbegr\u00fcndet. Ist das Urteil des FG \u2011\u2011wie hier\u2011\u2011 kumulativ auf mehrere Begr\u00fcndungen gest\u00fctzt, von denen jede f\u00fcr sich das Entscheidungsergebnis tr\u00e4gt, muss f\u00fcr jede dieser Begr\u00fcndungen ein Zulassungsgrund i.S. des \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) schl\u00fcssig dargelegt werden (st\u00e4ndige Rechtsprechung, vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs \u2011\u2011BFH\u2011\u2011 vom 15.04.2016&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;109\/15, BFH\/NV 2016, 1306, Rz&nbsp;17) und vorliegen (vgl. BFH-Beschluss vom 24.05.2016&nbsp;&#8211; V&nbsp;B&nbsp;83\/15, BFH\/NV 2016, 1309, Rz&nbsp;5). Dies ist in Bezug auf die Abweisung der Klage als unzul\u00e4ssig nicht der Fall, so dass es nicht darauf ankommt, ob die geltend gemachten Zulassungsgr\u00fcnde in Bezug auf die vom FG zudem angenommene Unbegr\u00fcndetheit vorliegen.<\/li><li>1. Ohne Erfolg r\u00fcgt die Kl\u00e4gerin als Verfahrensfehler i.S. des \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;3 FGO, das FG habe gegen \u00a7&nbsp;96 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 FGO versto\u00dfen, indem es ihr Klagebegehren missachtet und nicht \u00fcber ihren Antrag, die Nichtbekanntgabe des Umsatzsteuerbescheids festzustellen, entschieden habe. Dieser Vorwurf trifft nicht zu.<\/li><li>a) Das FG hat auf S.&nbsp;8 seines Urteils den Antrag der Kl\u00e4gerin wiedergegeben, der dem in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 03.11.2021 protokollierten Antrag entspricht. Danach hat die Kl\u00e4gerin beantragt, die Unwirksamkeit\/Nichtbekanntgabe des in der Einspruchsentscheidung bezeichneten Umsatzsteuerbescheids f\u00fcr 1992 vom 16.11.1998 festzustellen. Die Kl\u00e4gerin hat diesbez\u00fcglich weder Protokollberichtigung noch Tatbestandsberichtigung beantragt.<\/li><li>b) \u00dcber diesen Antrag hat das FG entschieden; denn es hat auf S.&nbsp;9 des Urteils im ersten Absatz ausgef\u00fchrt, als Klageziel sei festzustellen, der Umsatzsteuerbescheid f\u00fcr 1992 sei der Kl\u00e4gerin gegen\u00fcber nicht in wirksamer Weise bekanntgegeben worden und somit ihr gegen\u00fcber nicht existent. Damit hat es das Klagebegehren zutreffend erfasst und folglich dar\u00fcber entschieden. Im Folgeabsatz hat es angenommen, die Kl\u00e4gerin habe kein Feststellungsinteresse an der von ihr begehrten Feststellung der Nichtbekanntgabe des Umsatzsteuerbescheids f\u00fcr 1992. Das fehlende Feststellungsinteresse hat es sodann auf S.&nbsp;10&nbsp;f. des Urteils unter b) begr\u00fcndet. Ein rechtlich nicht existent gewordener Bescheid (Nichtakt) gleicht in seiner rechtlichen Unwirksamkeit einem nichtigen Verwaltungsakt (vgl. Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.11.1986&nbsp;&#8211; 8&nbsp;C&nbsp;127\/84, BStBl II 1987, 472, Rz&nbsp;16).<\/li><li>2. Die Revision ist nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung wegen der geltend gemachten Abweichungen des FG-Urteils von der von der Kl\u00e4gerin benannten vermeintlichen Divergenzentscheidung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 Alternative&nbsp;2 FGO zuzulassen.<\/li><li>a) Die behauptete Abweichung der Vorentscheidung vom BFH-Beschluss vom 25.02.1999&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;36\/98 (BFH\/NV 1999, 1117) liegt schon mangels vergleichbarer Sachverhalte nicht vor. Zur schl\u00fcssigen Darlegung einer Divergenz geh\u00f6rt neben der Gegen\u00fcberstellung tragender, abstrakter Rechtss\u00e4tze aus dem angefochtenen Urteil des FG einerseits und aus den behaupteten Divergenzentscheidungen andererseits des Weiteren auch eine Begr\u00fcndung, dass es sich im Streitfall und in der Divergenzentscheidung um vergleichbare Sachverhalte und eine jeweils identische Rechtsfrage handelt; durch den vom BFH aufgestellten Rechtssatz muss der Sachverhalt des FG als mitentschieden gelten (vgl. BFH-Beschluss vom 06.02.2019&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;103\/18, BFH\/NV 2019, 566, Rz&nbsp;6).<\/li><li>b) Dies ist nicht der Fall. Nach dem BFH-Beschluss in BFH\/NV 1999, 1117, Rz&nbsp;15 unterscheidet sich der Fall der nicht ordnungsgem\u00e4\u00dfen Bekanntgabe eines Bescheids wesentlich von anderen F\u00e4llen, in denen es um das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverh\u00e4ltnisses geht, w\u00e4hrend er sich unter Rechtsschutzgesichtspunkten nicht oder jedenfalls nicht wesentlich vom Fall der Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes unterscheidet. Die Gleichartigkeit beider Fallgestaltungen zeige sich auch darin, dass das Feststellungsinteresse (\u00a7&nbsp;41 Abs.&nbsp;1 FGO) bei der nicht ordnungsgem\u00e4\u00dfen Bekanntgabe des Verwaltungsaktes aufgrund des von diesem gleichwohl ausgehenden Rechtsscheins &#8222;grunds\u00e4tzlich&#8220; ebenso ohne weiteres bejaht werden k\u00f6nne wie im Fall eines nichtigen Verwaltungsaktes, w\u00e4hrend es ansonsten besonderer Darlegungen bed\u00fcrfe.<\/li><li>Hieraus folgt indes nicht, wie die Kl\u00e4gerin geltend macht, dass das Feststellungsinteresse immer zu bejahen ist oder vom FG nicht gepr\u00fcft werden darf. Der BFH-Beschluss in BFH\/NV 1999, 1117, Rz&nbsp;15 spricht nur einen Grundsatz an, von dem es Ausnahmen geben kann. Das besondere Feststellungsinteresse ist bei einem Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes nur deshalb grunds\u00e4tzlich gegeben, weil von einem nichtigen Verwaltungsakt der Rechtsschein der Wirksamkeit ausgehen kann und daher die Gefahr besteht, dass sich das Finanzamt (FA) bei unklarer Rechtslage eines nicht gegebenen Rechtsanspruchs ber\u00fchmt (BFH-Urteil vom 24.01.2008&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;36\/06, BFHE 220, 208, BStBl II 2008, 686, unter II.3.). Auf dieser Grundlage ist ein Feststellungsinteresse z.B. zu verneinen, wenn keine Gefahr der Vollstreckung aus dem nichtigen Steuerbescheid besteht und sich das FA auch entsprechend verh\u00e4lt (BFH-Urteil in BFHE 220, 208, BStBl II 2008, 686, unter II.3.). Dies entspricht auch der weiteren Rechtsprechung des BFH, nach der auch bei der Feststellung der Nichtbekanntgabe eines Verwaltungsaktes ein Feststellungsinteresse erforderlich ist (vgl. BFH-Beschluss vom 01.07.1987&nbsp;&#8211; II&nbsp;B&nbsp;204\/86, BFH\/NV 1988, 50, Rz&nbsp;10; zur Nichtigkeitsfeststellungsklage BFH-Urteil vom 11.04.1991&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;86\/85, BFHE 164, 219, BStBl II 1991, 729, Rz&nbsp;19&nbsp;ff.).<\/li><li>Mit seiner Entscheidung, dass im Streitfall ein Interesse an der Feststellung der Nichtbekanntgabe des Umsatzsteuerbescheids 1992 zu verneinen sei, weicht das FG nicht von dem BFH-Beschluss in BFH\/NV 1999, 1117 ab. Soweit die Kl\u00e4gerin in diesem Zusammenhang ausf\u00fchrt, das FG habe die Klage als unzul\u00e4ssig abgewiesen, weil die Kl\u00e4gerin ein Feststellungsinteresse nicht dargelegt habe, trifft dies nicht zu. Denn das FG hat die Klage nicht nur wegen fehlender Darlegungen abgewiesen (FG-Urteil S.&nbsp;10, unter b, 1.&nbsp;Absatz), sondern insoweit sein Urteil weiter (kumulativ, s. oben unter II.1.) damit begr\u00fcndet, dass die Kl\u00e4gerin auch kein schutzw\u00fcrdiges wirtschaftliches oder rechtliches Interesse an der Feststellung der Nichtbekanntgabe des Umsatzsteuerbescheids f\u00fcr 1992 habe (FG-Urteil S.&nbsp;10, unter b, 2.&nbsp;Absatz), weil, wie es sodann weiter ausgef\u00fchrt hat, f\u00fcr die Umsatzsteuer 1992 sowohl Festsetzungsverj\u00e4hrung als auch Zahlungsverj\u00e4hrung eingetreten sei und das ruhende Klageverfahren wegen Umsatzsteuer 1992 (5&nbsp;K&nbsp;5051\/16) kein Feststellungsinteresse begr\u00fcnde. Damit hat das FG hinreichend dargelegt, weshalb es vorliegend aufgrund besonderer Umst\u00e4nde das ansonsten &#8222;grunds\u00e4tzlich&#8220; im Sinne des BFH-Beschlusses in BFH\/NV 1999, 1117 zu bejahende Feststellungsinteresse verneint hat. Diese Betrachtung entspricht im \u00dcbrigen dem BFH-Urteil in BFHE 220, 208, BStBl II 2008, 686, wobei der Senat zudem eine Divergenz zwischen den beiden Entscheidungen verneint.<\/li><li>Mit der Annahme, dass das FG den Rechtsstreit falsch entschieden habe, legt die Kl\u00e4gerin im \u00dcbrigen keinen Zulassungsgrund dar, sondern stellt die materielle Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der angefochtenen Entscheidung in Frage, was die Zulassung der Revision grunds\u00e4tzlich nicht zu rechtfertigen vermag (vgl. BFH-Beschl\u00fcsse vom 12.10.2018&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;65\/18, BFH\/NV 2019, 129, Rz&nbsp;16; vom 13.03.2019&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;97\/18, BFH\/NV 2019, 711, Rz&nbsp;9; jeweils m.w.N.).<\/li><li>3. Das FG hat \u2011\u2011entgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin\u2011\u2011 das rechtliche Geh\u00f6r der Kl\u00e4gerin nicht verletzt, indem es auf den Umstand, dass auch die Klage wegen Feststellung der Nichtbekanntgabe eines Verwaltungsaktes ein Feststellungsinteresse voraussetzt, das zu verneinen sein kann, nicht hingewiesen hat. Sein Urteil ist insoweit auch kein \u00dcberraschungsurteil.<\/li><li>a) Der Anspruch auf rechtliches Geh\u00f6r umfasst das Recht der Verfahrensbeteiligten, sich vor Erlass einer Entscheidung zu den entscheidungserheblichen Tatsachen und Beweisergebnissen zu \u00e4u\u00dfern, sowie in rechtlicher Hinsicht alles vorzutragen, was sie f\u00fcr wesentlich halten (vgl. u.a. BFH-Beschluss vom 04.03.2020&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;30\/19, BFH\/NV 2020, 611, Rz&nbsp;7). Dar\u00fcber hinaus gebietet es der Anspruch auf rechtliches Geh\u00f6r, f\u00fcr die Prozessbeteiligten \u00fcberraschende Entscheidungen zu unterlassen. Eine \u00dcberraschungsentscheidung liegt vor, wenn das FG sein Urteil auf einen bis dahin nicht er\u00f6rterten Gesichtspunkt st\u00fctzt und dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter selbst unter Ber\u00fccksichtigung der Vielzahl vertretener Rechtsauffassungen nach dem bisherigen Verlauf der Verhandlungen nicht rechnen musste (vgl. z.B. BFH-Beschl\u00fcsse vom 03.02.2016&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;53\/15, BFH\/NV 2016, 954, Rz&nbsp;23; vom 26.04.2018&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;117\/17, BFH\/NV 2018, 953, Rz&nbsp;16).<\/li><li>b) Hieran fehlt es im Streitfall. Entgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin ergibt sich aus der unter II.2.b genannten Rechtsprechung, dass auch im Falle der Klage auf Feststellung der Nichtbekanntgabe eines Verwaltungsaktes ein Feststellungsinteresse erforderlich ist, das zu verneinen sein kann, wenn der Antragsteller auch ohne eine gerichtliche Feststellung keine Gef\u00e4hrdung seiner Rechte besorgen muss. Ein fachkundig vertretener Beteiligter \u2011\u2011wie die Kl\u00e4gerin\u2011\u2011 hat von sich aus alle vertretbaren rechtlichen und tats\u00e4chlichen Gesichtspunkte in Erw\u00e4gung zu ziehen; auf rechtliche Umst\u00e4nde, die er selbst h\u00e4tte erkennen k\u00f6nnen und m\u00fcssen, muss ein Beteiligter nicht hingewiesen werden (vgl. BFH-Beschluss vom 27.10.2020&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;33\/20, BFH\/NV 2021, 459, Rz&nbsp;18; BFH-Urteil vom 20.10.2021&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;19\/20, BFH\/NV 2022, 429, Rz&nbsp;46). Das FG war auch nicht verpflichtet, vor seiner Entscheidungsfindung seine Rechtsansicht m\u00fcndlich oder schriftlich mitzuteilen bzw. die f\u00fcr die Entscheidung ma\u00dfgeblichen Gesichtspunkte und Rechtsfragen im Voraus anzudeuten oder sogar umfassend zu er\u00f6rtern (vgl. BFH-Beschl\u00fcsse vom 05.12.2013&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;1\/13, BFH\/NV 2014, 547, Rz&nbsp;4; vom 17.05.2021&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;88\/20, BFH\/NV 2021, 1353; Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 08.07.1997&nbsp;&#8211; 1&nbsp;BvR&nbsp;1934\/93, BVerfGE 96, 189).<\/li><li>c) Dass das FG der Auffassung der Kl\u00e4gerin zu dem Feststellungsinteresse nicht gefolgt ist, begr\u00fcndet keine Verletzung rechtlichen Geh\u00f6rs. Ein Anspruch darauf, dass das Gericht einen Verfahrensbeteiligten &#8222;erh\u00f6rt&#8220;, d.h. sich seinen rechtlichen Ansichten oder seiner Sachverhaltsw\u00fcrdigung anschlie\u00dft, ergibt sich aus dem Anspruch auf Gew\u00e4hrung des rechtlichen Geh\u00f6rs nicht (vgl. BFH-Beschl\u00fcsse vom 20.02.2018&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;129\/17, BFH\/NV 2018, 641, Rz&nbsp;22; vom 29.07.2020&nbsp;&#8211; XI&nbsp;S&nbsp;8\/20, BFH\/NV 2021, 34, Rz&nbsp;6).<\/li><li>4. Der Senat sieht von einer weiteren Begr\u00fcndung ab (\u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;2 Halbsatz&nbsp;2 FGO).<\/li><li>5. Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2022:B.141122.XIB106.21.0 BFH XI. Senat FGO \u00a7 41 Abs 1 vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg , 03. 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