{"id":75410,"date":"2022-12-18T14:54:18","date_gmt":"2022-12-18T12:54:18","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=75410"},"modified":"2022-12-18T14:54:18","modified_gmt":"2022-12-18T12:54:18","slug":"verbrennung-von-erdgas-zur-erzeugung-einer-schutzgasatmosphaere-bfh-urteil-vom-01-juni-2022-vii-r-40-20","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/verbrennung-von-erdgas-zur-erzeugung-einer-schutzgasatmosphaere-bfh-urteil-vom-01-juni-2022-vii-r-40-20\/","title":{"rendered":"Verbrennung von Erdgas zur Erzeugung einer Schutzgasatmosph\u00e4re &#8211; BFH-Urteil vom 01. Juni 2022, VII R 40\/20"},"content":{"rendered":"\n<p><strong>Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 01.06.2022 VII R 37\/20 <\/strong>ECLI:DE:BFH:2022:U.010622.VIIR40.20.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH VII. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>EnergieStG \u00a7 51 Abs 1 Nr 1 Buchst d, EGRL 96\/2003 Art 2 Abs 4 Buchst b, FGO \u00a7 118 Abs 2<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG D\u00fcsseldorf, 30. Oktober 2019, Az: 4 K 3112\/17 VE<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. NV: Die Verbrennung von Erdgas kann neben dem Verheizen einen zweiten Verwendungszweck i.S. von \u00a7 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d EnergieStG haben, wenn dadurch eine Schutzgasatmosph\u00e4re erzeugt wird, die f\u00fcr den Produktionsprozess erforderlich ist.<\/p>\n\n\n\n<p>2. NV: Bei der Pr\u00fcfung dieser Voraussetzung kommt es auf die tats\u00e4chliche Verwendung des Energieerzeugnisses und den tats\u00e4chlich durchgef\u00fchrten Produktionsprozess an und nicht auf die theoretische M\u00f6glichkeit, das Energieerzeugnis durch ein anderes ersetzen zu k\u00f6nnen oder das Verfahren auf eine andere Weise durchzuf\u00fchren.<\/p>\n\n\n\n<p>3. NV: Gleichzeitigkeit i.S. von \u00a7 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d EnergieStG liegt vor, wenn das Energieerzeugnis im Rahmen eines einheitlichen industriellen Prozesses oder Verfahrens sowohl als Heizstoff als auch f\u00fcr andere Zwecke verwendet wird.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts D\u00fcsseldorf vom 30.10.2019 &#8211; 4 K 3112\/17 VE aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Sache wird an das Finanzgericht D\u00fcsseldorf zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zur\u00fcckverwiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Diesem wird die Entscheidung \u00fcber die Kosten des Verfahrens \u00fcbertragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Kl\u00e4gerin und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4gerin) betrieb an ihrem Standort in A \u2026 Kohlemahlanlagen zur Herstellung von Kohlestaub durch Mahlen und Trocknen von Rohkohle.<\/li><li>Diese Anlagen arbeiteten entsprechend ihrer Betriebsgenehmigung wie folgt:<\/li><li>Zum f\u00fcnf bis zehn Minuten dauernden Anfahren der Anlage wurde der mit Erdgas betriebene Prozessgaserzeuger gestartet und auf Temperatur gebracht, w\u00e4hrend die eigentliche Kohlem\u00fchle und die Filteranlage noch abgekoppelt waren. Die Rauchgase entwichen \u00fcber den Anfahrkamin, da sie f\u00fcr den Einsatz in der Kohlem\u00fchle noch zu hei\u00df waren. In die Kohlem\u00fchle und in die Filteranlage wurde gleichzeitig Stickstoff eingeleitet, so dass der Sauerstoffgehalt in diesen Anlagen unter 2&nbsp;% lag (erste Phase).<\/li><li>In den folgenden zehn bis 30 Minuten wurden zun\u00e4chst der Anfahrkamin geschlossen, die Klappen zur Kohlem\u00fchle ge\u00f6ffnet und der Hauptventilator und die Filterreinigung eingeschaltet. Mit dem Rauchgas wurde die Anlage auf eine Temperatur von mehr als 80\u00b0C gebracht, so dass die zuvor in Bunkern gelagerte Rohkohle eingegeben werden konnte. Zugleich wurde weiter Stickstoff einged\u00fcst, um den Anstieg des Sauerstoffgehalts, der bis zu 10&nbsp;% erreichen konnte, zu minimieren (zweite Phase).<\/li><li>F\u00fcr die geschilderten Anfahrvorg\u00e4nge wurden durchschnittlich zwischen 0,09 und 0,13 % des insgesamt eingesetzten Erdgases verbraucht.<\/li><li>Hatte die Anlage eine Temperatur von mehr als 80\u00b0C erreicht, wurden die Kohlem\u00fchle und kurz danach die Rohkohlezuteilung zugeschaltet (dritte Phase). Durch die hei\u00dfen Rauchgase wurde Wasser aus der zerkleinerten Rohkohle verdampft und zusammen mit der Staubkohle zum Filter transportiert. Im Filter wurde das Prozessgas (Rauchgas und Wasserdampf) von der Kohle getrennt. Die dort abgeschiedene Staubkohle wurde \u00fcber F\u00f6rderschnecken und Zellradschleusen aus dem Filter ausgetragen und pneumatisch zu den Staubbunkern gef\u00f6rdert.<\/li><li>Ein Teilstrom des Prozessgases wurde sodann dem Prozessgaserzeuger wieder zugef\u00fchrt und k\u00fchlte die Rauchgase auf h\u00f6chstens 450\u00b0C herunter. Dadurch entstand ein inertes Prozessgas, das eine explosionsf\u00e4hige Atmosph\u00e4re verhinderte und die Zufuhr von Stickstoff unn\u00f6tig machte. Das nicht dem Prozessgaserzeuger zugef\u00fchrte Prozessgas wurde in die Atmosph\u00e4re geleitet.<\/li><li>Nach Angaben der Kl\u00e4gerin wurden durchschnittlich 73 bis 80&nbsp;% des Br\u00fcdens (hier: mit Wasserdampf ges\u00e4ttigtes Rauchgas-Luftgemisch, das beim Trocknen von Feststoffen entsteht) mehrfach verwendet, w\u00e4hrend 20 bis 27&nbsp;% in die Atmosph\u00e4re geleitet wurden.<\/li><li>Kam es zu einem \u00fcberm\u00e4\u00dfigen Temperatur- und Sauerstoffanstieg, wurde in die Anlage hinter dem Prozessgaserzeuger Wasser einged\u00fcst.<\/li><li>Am 06.05.2014 beantragte die Kl\u00e4gerin f\u00fcr den Zeitraum von Oktober bis Dezember 2013 die Entlastung von der Energiesteuer f\u00fcr das in ihren Kohlemahlanlagen eingesetzte Erdgas nach \u00a7&nbsp;51 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;d des Energiesteuergesetzes i.d.F. des Art.&nbsp;1 Nr.&nbsp;16 des Gesetzes zur \u00c4nderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes vom 01.03.2011 \u2011\u2011EnergieStG\u2011\u2011 (BGBl I 2011, 282) in H\u00f6he von X&nbsp;\u20ac f\u00fcr Oktober 2013, in H\u00f6he von Y&nbsp;\u20ac f\u00fcr November 2013 und in H\u00f6he von Z&nbsp;\u20ac f\u00fcr Dezember 2013. Diese Antr\u00e4ge lehnte der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (Hauptzollamt \u2011\u2011HZA\u2011\u2011) mit Bescheid vom 25.09.2017 ab.<\/li><li>Au\u00dferdem beantragte die Kl\u00e4gerin am 21.09.2015 f\u00fcr das Jahr 2014 eine Entlastung nach \u00a7&nbsp;51 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;d EnergieStG in H\u00f6he von Q&nbsp;\u20ac, am 12.07.2016 f\u00fcr das Jahr 2015 in H\u00f6he von R&nbsp;\u20ac und am 13.04.2017 f\u00fcr das Jahr 2016 in H\u00f6he von S&nbsp;\u20ac. Diese Antr\u00e4ge lehnte das HZA mit Bescheid vom 25.09.2017 (betreffend die Monate Oktober bis Dezember 2013) und mit Bescheiden vom 26.09.2017 f\u00fcr die Jahre 2014 bis 2016 ab, da nach Auffassung des HZA kein doppelter Verwendungszweck gegeben war.<\/li><li>Das Einspruchsverfahren blieb erfolglos.<\/li><li>Das Finanzgericht (FG) urteilte, der Kl\u00e4gerin stehe der Verg\u00fctungsanspruch nach \u00a7&nbsp;51 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;d EnergieStG zu, weil das Erdgas im Streitfall nicht nur zum Verheizen, sondern auch zur Erzeugung eines Prozessgases verwendet worden sei. Denn es stelle die nicht explosionsf\u00e4hige Atmosph\u00e4re in den Kohlemahlanlagen her, wobei es durch seine Restw\u00e4rme auch die gewollte Entstehung von Wasserdampf bewirke. Zudem entferne es gleichzeitig die Feuchtigkeit aus der gemahlenen Kohle. Folglich werde das Erdgas zur Erzeugung des f\u00fcr die Kohlemahlanlagen erforderlichen inerten Prozessgases ben\u00f6tigt und nicht nur als Heizstoff. Aufgrund der klar definierten Parameter f\u00fcr das Prozessgas sei auch seine Zusammensetzung eindeutig beschrieben. Die Zugabe des im Vergleich zum Prozessgas k\u00fchlen Br\u00fcdens in den Prozessgaserzeuger sei nicht lediglich die Verwendung eines R\u00fcckstands, sondern f\u00fcr die Herstellung des inerten Prozessgases zwingend erforderlich. Ohne diese Zugabe w\u00fcrde das noch zu hei\u00dfe Rauchgas den geforderten Explosionsschutz nicht leisten k\u00f6nnen. W\u00e4hrend des Anfahrens der Anlage bis zur Zuf\u00fchrung des Br\u00fcdens in den Prozessgaserzeuger bestehe das f\u00fcr den Betrieb der Anlage erforderliche inerte Gas aus dem Rauchgas, vermischt mit Stickstoff, und dem beim Trocknen der Kohle entstehenden Wasserdampf. Auch insoweit sorge das Rauchgas mit f\u00fcr die erforderliche inerte Gasmischung zur Sicherung der Mahlanlage und bewirke die Trocknung der Kohle. Sobald das aus Rauchgas, Wasserdampf und zun\u00e4chst noch vorhandenem Stickstoff bestehende Gemisch (der Br\u00fcden) nach Passieren der Filter abgeschieden und dem Prozessgaserzeuger wieder zugef\u00fchrt worden sei, erzeuge die Anlage zeitgleich mit der Staubkohle das f\u00fcr ihren Betrieb erforderliche Inertgas. Die Verbrennung des Erdgases diene somit nicht in erster Linie der Trocknung des Kohlestaubs, sondern der Herstellung des Inertgases. Denn das Rauchgas m\u00fcsse zur Verwendung in den Kohlemahlanlagen von urspr\u00fcnglich 1&nbsp;000\u00b0C auf h\u00f6chstens 450\u00b0C abgek\u00fchlt werden, um seine Funktion als inertes Gas auszuf\u00fcllen, was durch Zuf\u00fchrung des Br\u00fcdens geschehe. Andernfalls w\u00e4re die Explosionsgefahr nicht ausgeschlossen. Weitere einengende Anforderungen seien an die Annahme eines doppelten Verwendungszwecks nicht zu stellen. Darauf, dass die Kohlemahlanlagen auch anders, n\u00e4mlich mit einer alleinigen Inertisierung durch den Einsatz von Stickstoff h\u00e4tten konstruiert werden k\u00f6nnen, komme es nicht an. Zudem w\u00e4re die Notwendigkeit einer Nichtsubstituierbarkeit auch nicht mit Art.&nbsp;2 Abs.&nbsp;4 Buchst.&nbsp;b der Richtlinie 2003\/96\/EG des Rates vom 27.10.2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (Energiesteuerrichtlinie) \u2011\u2011EnergieStRL\u2011\u2011 (Amtsblatt der Europ\u00e4ischen Union 2003, Nr.&nbsp;L&nbsp;283, 1) zu vereinbaren.<\/li><li>Dagegen wendet sich das HZA mit seiner Revision, die es sowohl mit Sachr\u00fcgen als auch mit Verfahrensr\u00fcgen begr\u00fcndet. Beim streitgegenst\u00e4ndlichen Herstellungsprozess sei kein doppelter Verwendungszweck gegeben und es liege demnach kein beg\u00fcnstigter Prozess i.S. des \u00a7&nbsp;51 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;d EnergieStG i.V.m. Art.&nbsp;2 Abs.&nbsp;4 Buchst.&nbsp;b zweiter Anstrich EnergieStRL vor. Es sei zu kl\u00e4ren, ob bereits in der Anfahrphase das Entstehen einer inerten Gasmischung aus Rauchgas, Stickstoff und Wasserdampf neben dem Verheizen des Erdgases einen zweiten Verwendungszweck darstelle. Zum anderen stelle sich die Frage, ob in der Entwicklung des &#8222;Prozessgases&#8220;, welches sich infolge der R\u00fcckf\u00fchrung eines Teils der k\u00fchleren, wasserdampfhaltigen Verbrennungsgase zum entstandenen Rauchgas bilde, aufgrund seiner inerten Eigenschaften ein zweiter Verwendungszweck neben dem Verheizen des Erdgases liege. Das bei der Verbrennung erzeugte Rauchgas sei im Anfahrprozess der Anlage nicht erforderlich, um die Anlage zu inertisieren, da dies bereits durch die Zuf\u00fchrung von Stickstoff erfolge. Das FG habe verkannt, dass in den ersten zehn Minuten der Anfahrphase das im Prozessgaserzeuger erzeugte Rauchgas \u00fcber den Anfahrkamin abgelassen und noch nicht in die Kohlem\u00fchle eingeleitet werde. In diesem Zeitraum werde die Kohlem\u00fchle allein durch Stickstoff inertisiert. Auch das Entstehen eines inerten Prozessgases im eigentlichen Herstellungsprozess, also das Herabk\u00fchlen der Rauchgase durch R\u00fcckf\u00fchrung von Rauchgas-Wasserdampf-Br\u00fcden, stelle keine Verwendung zu zweierlei Zwecken dar. In der Verwendung des Rauchgas-Wasserdampf-Br\u00fcdens selbst liege nur eine thermische Nutzung zum Entfeuchten und Trocknen der Staubkohle. Bei Wasserdampf handele es sich zudem um einen R\u00fcckstand des Herstellungsprozesses, der lediglich verwertet werde. Dar\u00fcber hinaus verwende das FG den Begriff des Prozessgases uneinheitlich. Zudem sehe das FG zweierlei Verwendungszwecke f\u00fcr die im Prozessgaserzeuger insgesamt eingesetzte Menge Erdgas, obwohl jeweils nur Teilstr\u00f6me des Br\u00fcdens in den Prozessgaserzeuger zur\u00fcckgef\u00fchrt w\u00fcrden. Bei der Trocknung der in Rede stehenden Kohle werde keine Substanz gewonnen, die f\u00fcr die Herstellung der Staubkohle erforderlich sei.<\/li><li>Eine Verwendung zu zweierlei Verwendungszwecken sei auch deshalb ausgeschlossen, weil bei dem Herstellungsprozess des gemahlenen Kohlestaubs auch ausschlie\u00dflich Stickstoff statt des aus Erdgas erzeugten &#8222;Prozessgases&#8220; h\u00e4tte eingesetzt werden k\u00f6nnen. Ausgehend von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) sei Voraussetzung f\u00fcr das Vorliegen eines zweiten Verwendungszwecks, dass das Rauchgas nur durch Verbrennen des Erdgases erzeugt werden k\u00f6nne und zudem einen unerl\u00e4sslichen Einsatzstoff f\u00fcr die Herstellung der Staubkohle selbst darstelle. Die Anlage sei au\u00dferdem fr\u00fcher mit Stickstoff betrieben worden. Stickstoff werde auch immer dann zus\u00e4tzlich eingesetzt, sobald der Grenzwert von 10&nbsp;% an Sauerstoff in der Kohlem\u00fchle \u00fcberschritten werde. Eine die Entlastungsf\u00e4higkeit ausschlie\u00dfende Substituierbarkeit liege somit auch dann vor, wenn rein innerbetriebliche Gr\u00fcnde gegen die tats\u00e4chliche Verwendung des Substituts spr\u00e4chen. K\u00e4me es nicht auf die abstrakte M\u00f6glichkeit der Substituierung an, sondern auf die tats\u00e4chliche Handhabung, k\u00f6nne die Regelung einer zweierlei Verwendungszwecke ausschlie\u00dfenden Substituierbarkeit durch einen gewillk\u00fcrten Einsatz eines Energieerzeugnisses unterlaufen werden.<\/li><li>Das FG habe weiterhin den Anspruch des HZA auf rechtliches Geh\u00f6r verletzt, indem es zwar im Tatbestand das Erfordernis der Zuf\u00fchrung von Stickstoff im Anfahrbetrieb mehrfach einger\u00e4umt habe, aber in den Entscheidungsgr\u00fcnden auf seinen Vortrag, dass die M\u00f6glichkeit eines ausschlie\u00dflichen Betreibens der Anlage mit Stickstoff dokumentiert sei, nicht eingegangen sei. Das FG habe ferner gegen den Inhalt der Akten versto\u00dfen und damit die Grunds\u00e4tze der richterlichen \u00dcberzeugungsbildung verletzt. Schlie\u00dflich sei das Urteil teilweise nicht mit Gr\u00fcnden versehen.<\/li><li>Das HZA beantragt sinngem\u00e4\u00df,<br \/>die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen,<br \/>hilfsweise,<br \/>die Vorentscheidung aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zur\u00fcckzuverweisen.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin erwidert, sie verbrenne das Erdgas, um daraus vorrangig ein Inertgas zu erzeugen, das f\u00fcr das sichere und genehmigungskonforme Betreiben ihrer Kohlemahlanlagen unverzichtbar sei, weil diese technisch und genehmigungsrechtlich so konzipiert seien, dass der Explosionsschutz durch den gezielten Einsatz des aus dem zuvor verbrannten Erdgas hergestellten Prozessgases gew\u00e4hrleistet werde. Zus\u00e4tzlich sorge das Prozessgas durch seine W\u00e4rme f\u00fcr die ebenfalls notwendige Trocknung des Kohlematerials. Bei dem Betrieb der Anlage gehe es nicht vorrangig um ein Trocknen von Kohle, sondern vielmehr um deren Mahlung und den daf\u00fcr unverzichtbaren Explosionsschutz. Rauchgas sei ein unverzichtbarer Bestandteil des Br\u00fcdens. Nicht schon allein das Rauchgas, sondern erst der nach physikalischen Erfordernissen in der Anlage kontrolliert erzeugte Br\u00fcden bewirke als Prozessgas die Inertisierung der Kohlemahlanlage. Das HZA habe \u00fcber Jahre die beantragte Energiesteuerentlastung gew\u00e4hrt. Es sei nicht zutreffend, dass auch allein Stickstoff zur Inertisierung eingesetzt werden k\u00f6nne, weil die Anlagen darauf technisch nicht ausgelegt und f\u00fcr die ausschlie\u00dfliche Verwendung von Stickstoff nicht genehmigt seien. Reiner Stickstoff komme nur kurzzeitig erg\u00e4nzend zum Einsatz, weshalb eine Substituierbarkeit nicht gegeben sei. Im \u00dcbrigen sei die Annahme des HZA, das Erdgas werde letztlich thermisch zum Entfeuchten und Trocknen der Staubkohle genutzt, schon deshalb nicht nachzuvollziehen, weil ein zum Zweck der Trocknung einzusetzendes Rauchgas nicht zuvor befeuchtet werde. Zudem werde das Rauchgas vor seiner Nutzung abgek\u00fchlt. Den vom HZA zitierten Gerichtsentscheidungen h\u00e4tten andere Sachverhalte zugrunde gelegen. Das direkte Einblasen von Stickstoff erfolge lediglich bei Bedarf als kurzzeitige Notfall-Inertisierung im Falle eines pl\u00f6tzlichen Eindringens von Falschluft und einem dadurch bedingten Anstieg der Sauerstoffkonzentration sowie w\u00e4hrend der Sonderbetriebszust\u00e4nde des An- und Abfahrens. Die erhobenen Verfahrensr\u00fcgen seien unberechtigt. Im \u00dcbrigen habe das HZA auch keine Beweisantr\u00e4ge zur Kl\u00e4rung des zu beurteilenden Sachverhalts gestellt.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist begr\u00fcndet (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung \u2011\u2011FGO\u2011\u2011). Die Vorentscheidung verletzt Bundesrecht (\u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO). Sie ist daher aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zur\u00fcckzuverweisen.<\/li><li>1. Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;51 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;d EnergieStG wird auf Antrag eine Steuerentlastung gew\u00e4hrt f\u00fcr Energieerzeugnisse, die nachweislich nach \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;9 und 10, Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 oder Abs.&nbsp;4a EnergieStG versteuert worden sind und von einem Unternehmen des Produzierenden Gewerbes i.S. des \u00a7&nbsp;2 Nr.&nbsp;3 des Stromsteuergesetzes gleichzeitig zu Heizzwecken und zu anderen Zwecken als als Heiz- oder Kraftstoff verwendet worden sind.<\/li><li>Mit \u00a7&nbsp;51 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;d EnergieStG hat der nationale Gesetzgeber seinen Spielraum i.S. von Art.&nbsp;2 Abs.&nbsp;4 Buchst.&nbsp;b zweiter Anstrich EnergieStRL genutzt, wonach die Energiesteuerrichtlinie nicht f\u00fcr Energieerzeugnisse mit zweierlei Verwendungszweck gilt. Ein Energieerzeugnis hat dann zweierlei Verwendungszweck, wenn es sowohl als Heizstoff als auch f\u00fcr andere Zwecke als als Heiz- oder Kraftstoff verwendet wird.<\/li><li>Nach \u00a7&nbsp;1a Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;12 EnergieStG ist Verheizen im Sinne des Energiesteuergesetzes das Verbrennen von Energieerzeugnissen zur Erzeugung von W\u00e4rme. Eine Verwendung zum Verheizen liegt immer dann vor, wenn Energieerzeugnisse verbrannt werden und die so erzeugte thermische Energie zum Heizen genutzt wird, und zwar unabh\u00e4ngig vom Zweck des Heizens, der auch die Umwandlung oder Vernichtung des Stoffes umfassen kann, auf den die thermische Energie bei einem chemischen und industriellen Prozess \u00fcbertragen wird (Urteil des Gerichtshofs der Europ\u00e4ischen Union \u2011\u2011EuGH\u2011\u2011 Kommission\/Deutschland vom 29.04.2004&nbsp;&#8211; C-240\/01, EU:C:2004:251, Zeitschrift f\u00fcr Z\u00f6lle und Verbrauchsteuern \u2011\u2011ZfZ\u2011\u2011 2004, 231; Senatsurteil vom 13.01.2015&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;35\/12, BFHE 248, 287, ZfZ 2015, 167, Rz&nbsp;16; Senatsbeschluss vom 31.01.2019&nbsp;&#8211; VII&nbsp;B&nbsp;147\/18, BFH\/NV 2019, 562).<\/li><li>2. Die Frage, wann ein Energieerzeugnis gleichzeitig auch zu anderen Zwecken als als Heiz- oder Kraftstoff verwendet wird, war bereits mehrfach Gegenstand der Rechtsprechung des EuGH und des erkennenden Senats.<\/li><li>a) In seinem Urteil X vom 02.10.2014&nbsp;&#8211; C-426\/12 (EU:C:2014:2247, Rz&nbsp;24&nbsp;ff., ZfZ 2014, 308) hat der EuGH entschieden, dass die Verwendung eines Energieerzeugnisses nur dann nicht in den Anwendungsbereich der Energiesteuerrichtlinie f\u00e4llt, wenn dieses Erzeugnis \u2011\u2011in seiner Funktion als Energiequelle\u2011\u2011 selbst anders als als Heiz- oder Kraftstoff verwendet wird. Ein Energieerzeugnis, das im Rahmen eines Herstellungsprozesses verbrannt wird, kann daher zweierlei Verwendungszweck haben, wenn dieser Prozess nicht ohne Einsatz eines Stoffes durchgef\u00fchrt werden kann, von dem feststeht, dass er nur durch die Verbrennung des betreffenden Energieerzeugnisses erzeugt werden kann. Ist dagegen ein bei der Verbrennung entstehendes Gas nicht das zur Durchf\u00fchrung des Produktionsprozesses erforderliche Erzeugnis, sondern ein R\u00fcckstand dieses Prozesses, der lediglich verwertet wird, hat das Energieerzeugnis selbst nicht zweierlei Verwendungszweck.<\/li><li>Dies hat der EuGH in seinem Beschluss YARA Brunsb\u00fcttel vom 17.12.2015&nbsp;&#8211; C-529\/14 (EU:C:2015:836, Rz&nbsp;24&nbsp;f., ZfZ 2016, 99) best\u00e4tigt. Soweit der EuGH in dieser Entscheidung darauf abstellt, dass ein bestimmter Stoff, der f\u00fcr die Durchf\u00fchrung des Prozesses erforderlich ist, nur durch die Verbrennung des betreffenden Energieerzeugnisses hergestellt werden kann, ist seine Aussage auf den konkreten Prozess bezogen zu verstehen. Es kommt auf die tats\u00e4chliche Verwendung des Energieerzeugnisses und das tats\u00e4chlich durchgef\u00fchrte Produktionsverfahren an und nicht \u2011\u2011wie das HZA meint\u2011\u2011 auf die theoretische M\u00f6glichkeit, das Energieerzeugnis durch ein anderes ersetzen zu k\u00f6nnen oder das Verfahren auf eine andere Weise durchzuf\u00fchren. Dies ergibt sich bereits daraus, dass in dem EuGH-Verfahren YARA Brunsb\u00fcttel (EU:C:2015:836, ZfZ 2016, 99) der Dampf (H<sub>2<\/sub>O und CO<sub>2<\/sub>) nach den Feststellungen des FG Hamburg im Vorlagebeschluss vom 03.07.2014 (ZfZ Beilage 2015, Nr.&nbsp;1, 11, Rz&nbsp;3 und 5&nbsp;f.) nicht durch die Verbrennung von Erdgas, sondern aus den Bestandteilen des Armgases (CO und CH<sub>4<\/sub>O) entstand. Die durch die Verbrennung des Erdgases entstehende W\u00e4rme wurde vielmehr zur Trocknung von Dampf und zur Zersetzung von Methanolspuren verwendet. Zwischen dem verbrannten Erdgas und dem Dampf bestand somit kein Zusammenhang, weshalb der Dampf nicht durch die Verbrennung des Erdgases hergestellt wurde.<\/li><li>Ob das Energieerzeugnis theoretisch ersetzt werden kann, kann im \u00dcbrigen auch deshalb nicht f\u00fcr die Beurteilung einer eventuellen Steuerbeg\u00fcnstigung ma\u00dfgeblich sein, weil dies zu einer rein hypothetischen Betrachtung des Sachverhalts f\u00fchrte. Das Ergebnis hinge dann davon ab, ob dem HZA bzw. dem FG alternative Herstellungsverfahren \u00fcberhaupt bekannt sind. Dar\u00fcber hinaus sind Energieerzeugnisse nach ihrer tats\u00e4chlichen Verwendung zu besteuern (EuGH-Urteil Petrotel-Lukoil vom 07.11.2019&nbsp;&#8211; C-68\/18, EU:C:2019:933, Rz&nbsp;53, ZfZ 2019, 383).<\/li><li>b) Der erkennende Senat hat den EuGH in seinem Urteil X (EU:C:2014:2247, Rz&nbsp;24&nbsp;f., ZfZ 2014, 308) so verstanden, dass es ausreicht, wenn in einem Herstellungsverfahren allein das eingesetzte Energieerzeugnis in der Lage ist, einen zur Fertigstellung des Produkts erforderlichen Stoff (z.B. Kohlendioxid) zur Verf\u00fcgung zu stellen (Senatsurteil in BFHE 248, 287, ZfZ 2015, 167, Rz&nbsp;24). Weiterhin geht der erkennende Senat unter Ber\u00fccksichtigung des EuGH-Urteils X (EU:C:2014:2247, ZfZ 2014, 308) davon aus, dass es allein darauf ankommt, ob das Energieerzeugnis selbst oder dessen Verbrennungsprodukte f\u00fcr den Abschluss des Produktionsprozesses erforderlich sind. Eine stoffliche Verbindung zwischen dem Energieerzeugnis und dem hergestellten Produkt ist nicht erforderlich (Senatsurteile in BFHE 248, 287, ZfZ 2015, 167, Rz&nbsp;26 und 28, und vom 10.11.2015&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;40\/14, ZfZ 2016, 79, Rz&nbsp;11; Senatsbeschl\u00fcsse jeweils vom 31.01.2019&nbsp;&#8211; VII&nbsp;B&nbsp;115\/18, ZfZ 2019, 148, Rz&nbsp;10, und in BFH\/NV 2019, 562, Rz&nbsp;14). In dem Senatsurteil in ZfZ 2016, 79 hat der Senat die F\u00f6rderung der Kristallisation und eine stabilisierende Wirkung, die durch die Verbrennung von Erdgas bei Natriumpercarbonat erreicht wurde, als einen neben dem Verheizen bestehenden zweiten Verwendungszweck anerkannt. Der Senat kam daher zu dem Ergebnis, dass der Produktionsprozess, d.h. der Prozess, der im Streitfall zu dem nachgefragten und marktf\u00e4higen Endprodukt f\u00fchrte, nicht ohne den Einsatz des Verbrennungsprodukts Kohlendioxid zu Ende gef\u00fchrt werden konnte (Rz&nbsp;15). Auch in dem Senatsbeschluss in BFH\/NV 2019, 562 hat der Senat die oben genannte Rechtsprechung des EuGH aufgegriffen und dahingehend zusammengefasst, dass gerade durch die Verbrennung des Energieerzeugnisses ein Stoff entstehen muss, der f\u00fcr den Abschluss des Produktionsprozesses erforderlich ist. Soweit sich der Senat in seinen Beschl\u00fcssen in ZfZ 2019, 148 und in BFH\/NV 2019, 562, unter Rz&nbsp;14 zur Substituierbarkeit ge\u00e4u\u00dfert hat, ist dies im Hinblick auf die in diesen Entscheidungen gleichfalls wiedergegebene EuGH- und BFH-Rechtsprechung ebenfalls im Sinne einer Substituierbarkeit bezogen auf den konkreten Produktionsprozess zu verstehen.<\/li><li>Dabei setzt das Merkmal der Gleichzeitigkeit i.S. von \u00a7&nbsp;51 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;d EnergieStG nicht notwendig eine gleichzeitige parallele Verwendung in dem Sinne voraus, dass das Energieerzeugnis im selben Augenblick sowohl f\u00fcr Heizzwecke als auch zu anderen Zwecken verwendet werden muss. Es gen\u00fcgt vielmehr, wenn das Energieerzeugnis im Rahmen eines einheitlichen industriellen Prozesses oder Verfahrens sowohl als Heizstoff als auch f\u00fcr andere Zwecke verwendet wird (vgl. Senatsurteile in BFHE 248, 287, ZfZ 2015, 167, Rz&nbsp;29, und in ZfZ 2016, 79). Dar\u00fcber hinaus stehen die beiden Verwendungszwecke nicht in einer bestimmten Rangfolge (Senatsurteil in BFHE 248, 287, ZfZ 2015, 167, Rz&nbsp;23 und 25).<\/li><li>c) In der Literatur wird ebenfalls \u00fcberwiegend eine prozessbezogene Auslegung vertreten und darauf abgestellt, ob in einem Herstellungsverfahren allein das eingesetzte Energieerzeugnis in der Lage ist, einen zur Fertigstellung des Produkts erforderlichen Stoff zur Verf\u00fcgung zu stellen. Der Stoff darf demnach in dem zu beurteilenden Prozess nicht anders erzeugt worden sein als durch die Verbrennung des betreffenden Energieerzeugnisses (Falkenberg, eKomm, Ab 01.01.2016, \u00a7&nbsp;51 EnergieStG Rz&nbsp;42 \u2011\u2011Aktualisierung v. 23.07.2019\u2011\u2011, teilweise mit Verweis auf Liebheit\/Schiebold, ZfZ 2015, 174; etwas offener noch Jatzke, Europ\u00e4isches Verbrauchsteuerrecht, 2016, Rz&nbsp;F&nbsp;31; Festschrift 100 Jahre Steuerrechtsprechung in Deutschland 1918&nbsp;&#8211;&nbsp;2018, 2018, S.&nbsp;1622 f.; vgl. auch M\u00f6hlenkamp\/Milewski, Energiesteuergesetz, Stromsteuergesetz, 2.&nbsp;Aufl. 2020, \u00a7&nbsp;51 EnergieStG Rz&nbsp;48). Demnach soll es nicht darauf ankommen, ob es technisch alternative Herstellungsverfahren gibt. Vielmehr soll es in der Entscheidungsmacht des Unternehmens liegen, ein f\u00fcr die eigenen Zwecke optimales Herstellungsverfahren zu entwickeln (vgl. Liebheit\/Schiebold, ZfZ 2015, 174, 181).<\/li><li>3. Ausgehend von diesen rechtlichen Grundlagen h\u00e4lt die Vorentscheidung einer rechtlichen \u00dcberpr\u00fcfung nicht stand und tr\u00e4gt nicht die Gew\u00e4hrung der Entlastung von der Energiesteuer gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;51 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;d EnergieStG in voller H\u00f6he.<\/li><li>a) Die Kl\u00e4gerin hat zwar das gesamte Erdgas zu Heizzwecken verwendet, weil sie es verbrannt hat, um thermische Energie zu erzeugen und damit die prozessbedingt erforderliche Temperatur zu erreichen. Wie das FG im ersten Rechtsgang festgestellt hat, wird durch die hei\u00dfen Rauchgase Wasser aus der zerkleinerten Rohkohle verdampft. Die Ausnutzung der thermischen Energie zu Trocknungszwecken stellt ein Verheizen dar. Allerdings muss zu dem Verheizen ein zweiter Verwendungszweck hinzukommen, der sich nicht allein in dem Verheizen ersch\u00f6pfen darf.<\/li><li>b) Soweit das FG angenommen hat, dass ein zweiter Verwendungszweck in der R\u00fcckf\u00fchrung eines Teils des Prozessgases (bestehend aus Rauchgas und Wasserdampf) und der dadurch bewirkten Abk\u00fchlung des Rauchgases gesehen werden kann (FG-Urteil, S.&nbsp;10, vierter Absatz), steht dies nicht mit \u00a7&nbsp;51 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;d EnergieStG im Einklang.<\/li><li>Der Vorgang des Abk\u00fchlens ist kein zweiter Verwendungszweck, sondern ein Bestandteil des Verheizens, weil sich die durch den Verbrennungsvorgang entstandenen Abgase automatisch infolge der k\u00fchleren Umgebung abk\u00fchlen. Ein \u00fcber das Verheizen hinausgehender Verwendungszweck kann demnach nicht darin bestehen, dass die Kl\u00e4gerin einen Teil des abgek\u00fchlten Abgasstroms wiederverwendet. Die R\u00fcckf\u00fchrung des abgek\u00fchlten Abgasstroms in den Prozessgaserzeuger erm\u00f6glicht es lediglich, den Temperaturunterschied auszunutzen, um die Temperatur der neu erzeugten Rauchgase im Prozessgaserzeuger auf h\u00f6chstens 450\u00b0C herunterzuk\u00fchlen (vgl. FG-Urteil, S.&nbsp;4, unten).<\/li><li>c) Dar\u00fcber hinaus ist die Vorentscheidung insofern widerspr\u00fcchlich, als das FG den Begriff des &#8222;Br\u00fcdens&#8220; mit unterschiedlichen Bedeutungen verwendet.<\/li><li>Die unzureichende oder widerspr\u00fcchliche Sachverhaltsdarstellung in einem angefochtenen Urteil stellt einen materiell-rechtlichen Fehler dar, der auch ohne diesbez\u00fcgliche R\u00fcge vom Revisionsgericht von Amts wegen zu beachten ist und zum Wegfall der Bindungswirkung nach \u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO f\u00fchrt (vgl. BFH-Urteil vom 14.04.2021&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;17\/19, BFH\/NV 2021, 1494).<\/li><li>Auf Seite&nbsp;5, oben, versteht das FG unter Br\u00fcden ein mit Wasserdampf ges\u00e4ttigtes Rauchgas-Luftgemisch, w\u00e4hrend sich der Begriff &#8222;Br\u00fcden&#8220; auf Seite&nbsp;10, vierter Absatz, auf das abgek\u00fchlte Prozessgas bezieht, das auf Seite&nbsp;4, f\u00fcnfter Absatz, wiederum als Rauchgas und Wasserdampf beschrieben wird. Laut der Beschreibung des Br\u00fcdens auf Seite&nbsp;10, unten, ist darin neben Rauchgas und Wasserdampf auch noch Stickstoff enthalten. Diese drei Beschreibungen des Br\u00fcdens schlie\u00dfen sich gegenseitig aus, weshalb der Senat nicht gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO daran gebunden ist (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 10.01.2013&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;31\/10, BFHE 240, 380, BStBl II 2013, 352).<\/li><li>Der erkennende Senat kann ohne eine genaue Beschreibung des Br\u00fcdens nicht entscheiden, inwieweit das Erdgas zu einem \u00fcber das Verheizen hinausgehenden Verwendungszweck eingesetzt wird. Denn die Zusammensetzung des Br\u00fcdens hat Auswirkungen auf die Beantwortung der Frage, wodurch genau die Schutzgasatmosph\u00e4re erzeugt wird. Denkbar ist auch, dass etwaige andere Bestandteile des Br\u00fcdens wie z.B. Stickstoff oder Wasserdampf zur Herstellung des Inertgases beitragen.<\/li><li>d) Dagegen hat das FG rechtsfehlerfrei erkannt, dass auch das in den ersten f\u00fcnf bis zehn Minuten der Anfahrphase (erste Phase) verbrannte Erdgas grunds\u00e4tzlich nach \u00a7&nbsp;51 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;d EnergieStG entlastungsf\u00e4hig sein kann.<\/li><li>Die Anfahrphase ist technisch zwingend notwendig, um die Kohlem\u00fchlen betreiben zu k\u00f6nnen, und dient keinem selbst\u00e4ndigen, davon zu unterscheidenden Zweck. Das Anfahren der Kohlemahlanlagen bildet somit zusammen mit dem Mahlen der Kohle einen einheitlichen industriellen Prozess im Sinne der oben dargestellten Rechtsprechung (vgl. Senatsurteile in BFHE 248, 287, ZfZ 2015, 167, Rz&nbsp;29, und in ZfZ 2016, 79).<\/li><li>Dem steht nicht entgegen, dass bei Inbetriebnahme der Anlagen die Kohlem\u00fchle und die Filteranlage noch abgekoppelt sind und die Rauchgase \u00fcber den Anfahrkamin entweichen, weil sie f\u00fcr den Einsatz in der Kohlem\u00fchle noch zu hei\u00df sind. Auch die Tatsache, dass in dieser Phase Stickstoff eingeleitet wird, um den Sauerstoffgehalt auf unter 2&nbsp;% zu verringern, ist f\u00fcr sich betrachtet kein Grund, die Entlastung nach \u00a7&nbsp;51 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;d EnergieStG f\u00fcr Erdgas, das in der Anfahrphase der Anlagen verwendet wurde, zu versagen.<\/li><li>Das Unionsrecht, das in Art.&nbsp;2 Abs.&nbsp;4 Buchst.&nbsp;b EnergieStRL auf die Verwendung von Energieerzeugnissen zu bestimmten Zwecken bzw. in bestimmten Verfahren und nicht in bestimmten Unternehmen abstellt (Senatsurteil vom 29.10.2013&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;24\/12, BFHE 243, 96, ZfZ 2014, 52, Rz&nbsp;14), steht dieser Auslegung ebenfalls nicht entgegen, weil es auf den Herstellungsprozess als Ganzes abstellt, ohne nach einzelnen Arbeitsschritten zu differenzieren (vgl. auch EuGH-Urteile YARA Brunsb\u00fcttel, EU:C:2015:836, Rz&nbsp;24, ZfZ 2016, 99, und X, EU:C:2014:2247, Rz&nbsp;21 und 25, ZfZ 2014, 308).<\/li><li>4. Der Senat kann nicht abschlie\u00dfend entscheiden, inwieweit die Kl\u00e4gerin das eingesetzte Erdgas tats\u00e4chlich zu zweierlei Verwendungszwecken i.S. des \u00a7&nbsp;51 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;d EnergieStG verwendet hat. Im zweiten Rechtsgang wird das FG daher festzustellen haben, wodurch genau die inerte Wirkung des Rauchgas-Luft-Wasserdampf-Gemisches erzeugt wird und welchen Beitrag das Erdgas oder seine Verbrennungsprodukte daran haben. In diesem Zusammenhang kommt es darauf an, ob gerade durch die Verwendung des Erdgases die Schutzgasatmosph\u00e4re erzeugt wird (vgl. im Grundsatz dazu bereits Senatsurteil vom 05.07.1988&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;119\/84, BFHE 154, 286, ZfZ 1988, 308).<\/li><li>Tr\u00e4gt allein die Abk\u00fchlung des Rauchgases zur Erzeugung der Schutzgasatmosph\u00e4re bei oder wird die inerte Wirkung durch den Wasserdampf oder den Stickstoffanteil erzeugt, liegt kein dual-use in Bezug auf das Erdgas vor. Die Verbrennung des Erdgases dient aber dann zweierlei Verwendungszwecken, wenn die durch die Verbrennung des Erdgases entstehenden Abgase reaktionstr\u00e4ge sind und dadurch im Streitfall die Schutzgasatmosph\u00e4re erzeugt wird.<\/li><li>In diesem Zusammenhang erh\u00e4lt das FG auch die Gelegenheit zu kl\u00e4ren, ob die Rohkohle bereits in der zweiten Phase, die zehn bis 30 Minuten dauert, oder erst in der dritten Phase, der eigentlichen Erzeugung der Staubkohle, zugef\u00fchrt wird. Die bisherigen Feststellungen des FG sind insoweit unklar, als die Kohle einerseits in der zweiten Phase zugef\u00fchrt werden soll, andererseits aber erst in der dritten Phase die Rohkohlezuteilung zugeschaltet wird. Inwieweit sich dies auf die Beurteilung der Schutzgasatmosph\u00e4re auswirkt, kann daher nicht abschlie\u00dfend beurteilt werden.<\/li><li>5. Auf die Verfahrensr\u00fcgen des HZA musste der Senat nicht eingehen, weil das Urteil des FG bereits aus anderen Gr\u00fcnden keinen Bestand haben kann.<\/li><li>6. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;143 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 01.06.2022 VII R 37\/20 ECLI:DE:BFH:2022:U.010622.VIIR40.20.0 BFH VII. Senat EnergieStG \u00a7 51 Abs 1 Nr 1 Buchst d, EGRL 96\/2003 Art 2 Abs 4 Buchst b, FGO \u00a7 118 Abs 2 vorgehend FG D\u00fcsseldorf, 30. Oktober 2019, Az: 4 K 3112\/17 VE Leits\u00e4tze 1. NV: Die Verbrennung von Erdgas kann &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/verbrennung-von-erdgas-zur-erzeugung-einer-schutzgasatmosphaere-bfh-urteil-vom-01-juni-2022-vii-r-40-20\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Verbrennung von Erdgas zur Erzeugung einer Schutzgasatmosph\u00e4re &#8211; BFH-Urteil vom 01. 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