{"id":75420,"date":"2022-12-18T14:59:45","date_gmt":"2022-12-18T12:59:45","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=75420"},"modified":"2022-12-18T14:59:45","modified_gmt":"2022-12-18T12:59:45","slug":"spende-an-tochtergesellschaft-abgrenzung-zur-verdeckten-einlage-bfh-urteil-vom-13-juli-2022-i-r-52-20","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/spende-an-tochtergesellschaft-abgrenzung-zur-verdeckten-einlage-bfh-urteil-vom-13-juli-2022-i-r-52-20\/","title":{"rendered":"Spende an Tochtergesellschaft &#8211; Abgrenzung zur verdeckten Einlage &#8211; BFH-Urteil vom 13. Juli 2022, I R 52\/20"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2022:U.130722.IR52.20.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH I. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>KStG \u00a7 9 Abs 1 Nr 2, KStG \u00a7 8 Abs 3 S 3, FGO \u00a7 118 Abs 2, KStG \u00a7 5 Abs 1 Nr 9, KStG VZ 2014 , KStG VZ 2016<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Finanzgericht Rheinland-Pfalz , 07. Oktober 2020, Az: 1 K 1264\/19<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. Eine gemeinn\u00fctzige K\u00f6rperschaft (hier: eingetragener Verein) kann aus ihrem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Gesch\u00e4ftsbetrieb eine (begrenzt) abziehbare Spende i.S. von \u00a7 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG an ihre ebenfalls gemeinn\u00fctzige Tochtergesellschaft leisten.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Ob es sich bei einer Zuwendung an die Tochtergesellschaft um eine verdeckte Einlage oder um eine Spende handelt, ist anhand einer Veranlassungspr\u00fcfung in Form eines Fremdvergleichs festzustellen, der im gerichtlichen Verfahren vom FG anhand aller Umst\u00e4nde des konkreten Einzelfalls vorzunehmen ist.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 07.10.2020 &#8211; 1 K 1264\/19 in Bezug auf die Bescheide \u00fcber die Festsetzung der Solidarit\u00e4tszuschl\u00e4ge 2014 und 2016 aufgehoben; die gegen diese Bescheide gerichtete Klage wird abgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Im \u00dcbrigen wird die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Streitig ist die Qualifizierung einer Zuwendung des Kl\u00e4gers und Revisionsbeklagten (Kl\u00e4ger) an eine gemeinn\u00fctzige Tochtergesellschaft als abziehbare Zuwendung (Spende) oder verdeckte Einlage.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger ist ein im Jahr \u2026 gegr\u00fcndeter eingetragener Verein. Sein satzungsm\u00e4\u00dfiger Zweck ist die Unterhaltung und der Betrieb eines \u2026 Instituts in X (Inland) mit diversen Aufgaben (u.a. Pr\u00fcfung, Erforschung, Schulung, Beratung, Zertifizierung) im Bereich der B-Industrie.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger verfolgt ausschlie\u00dflich und unmittelbar gemeinn\u00fctzige Zwecke und ist wegen F\u00f6rderung von Wissenschaft und Forschung als gemeinn\u00fctzig anerkannt. Er unterh\u00e4lt mit der Erstellung von Gutachten und Zertifizierung einen wirtschaftlichen Gesch\u00e4ftsbetrieb, der laut Satzung ausschlie\u00dflich dem Zweck dient, Eigenmittel f\u00fcr die gemeinn\u00fctzige T\u00e4tigkeit bereitzustellen.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger erwirtschaftete folgende handelsrechtliche Jahres\u00fcbersch\u00fcsse (J\u00dc):&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;2014&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;2015&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;2016&nbsp;&nbsp;&nbsp;J\u00dc insgesamt\u2026&nbsp;\u20ac\u2026&nbsp;\u20ac\u2026&nbsp;\u20acWirtschaftlicher Gesch\u00e4ftsbetrieb&nbsp;&nbsp;&nbsp;\u2026&nbsp;\u20ac\u2026&nbsp;\u20ac\u2026&nbsp;\u20ac<\/li><li>Der Kl\u00e4ger ist zu 90&nbsp;% an der als gemeinn\u00fctzig anerkannten A gGmbH (A) mit Sitz in X beteiligt. Weitere Gesellschafter sind der Hauptverband der deutschen B-Industrie und die Stadt X mit jeweils 5&nbsp;%. Die Mittel der A d\u00fcrfen gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;\u2026des Gesellschaftsvertrages nur f\u00fcr die satzungsm\u00e4\u00dfigen Zwecke verwendet werden. Ihre Gesellschafter sollen keine Gewinnanteile und in dieser Eigenschaft auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft erhalten.<\/li><li>Unternehmensgegenstand der A ist gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;\u2026 des Gesellschaftsvertrages die Unterhaltung und der Betrieb eines \u2026 Instituts. Die A soll das gesamte Wissen \u00fcber die B-Herstellung, \u2026, die Materialien und Maschinen zur Herstellung dieser Erzeugnisse sowie die B-Vermarktung sammeln, b\u00fcndeln, erhalten und vernetzen. Aufgabe der A ist insbesondere die Forschung und Entwicklung auf dem Gebiet von B-Technik, die Logistik, der Aufbau einer internationalen B-spezifischen Datenbank und die Unterst\u00fctzung von innovativen Unternehmensgr\u00fcndungen. Ein weiterer Schwerpunkt der T\u00e4tigkeit soll die eng mit \u00f6ffentlichen Bildungseinrichtungen verzahnte Aus- und Weiterbildung sein. Dar\u00fcber hinaus soll B-spezifisches Wissen durch Aus- und Fortbildungsveranstaltungen an die Industrie, den Handel und alle Personen, Firmen und \u00f6ffentliche und sonstige private Einrichtungen, die in den genannten Gebieten t\u00e4tig sind und werden wollen, vermittelt werden.<\/li><li>Die A unterh\u00e4lt einen wirtschaftlichen Gesch\u00e4ftsbetrieb. Das Gesamtergebnis der A und der nicht durch Eigenkapital gedeckte Fehlbetrag betrugen jeweils zum 31.12. der Jahre 2014 bis 2016:&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;2014&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;2015&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;2016&nbsp;&nbsp;&nbsp;Gesamtergebnis&nbsp;&nbsp;&nbsp;.\/.&nbsp;\u2026&nbsp;\u20ac&nbsp;&nbsp;.\/.&nbsp;\u2026&nbsp;\u20ac&nbsp;&nbsp;\u2026&nbsp;\u20acFehlbetrag\u2026&nbsp;\u20ac&nbsp;&nbsp;\u2026&nbsp;\u20ac&nbsp;&nbsp;\u2026&nbsp;\u20ac<\/li><li>Der Kl\u00e4ger wandte der A aus Mitteln des wirtschaftlichen Gesch\u00e4ftsbetriebs am 02.09.2014 einen Betrag in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac und am 27.07.2016 einen Betrag in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac zu. Spendenbescheinigungen \u00fcber die zugewendeten Betr\u00e4ge stellte die A jeweils am selben Tag aus. Bei der A flossen die Betr\u00e4ge in den betreffenden Jahren dem ideellen Bereich zu und wirkten sich im vorhandenen wirtschaftlichen Gesch\u00e4ftsbetrieb nicht eink\u00fcnfteerh\u00f6hend aus.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger wurde f\u00fcr die Jahre 2014 und 2016 (Streitjahre) zun\u00e4chst antragsgem\u00e4\u00df veranlagt. Da die Einnahmen im wirtschaftlichen Gesch\u00e4ftsbetrieb die Grenze von 35.000&nbsp;\u20ac \u00fcberschritten hatten, unterlag gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;64 Abs.&nbsp;3 der Abgabenordnung in der f\u00fcr die Streitjahre geltenden Fassung (AO) auch der wirtschaftliche Gesch\u00e4ftsbetrieb der K\u00f6rperschaftsteuer und Gewerbesteuer. Bei diesem wurden als abzugsf\u00e4hige Spenden u.a. die in den Jahren 2014 und 2016 bescheinigten Spenden an die A steuermindernd ber\u00fccksichtigt. Soweit der H\u00f6chstbetrag im Jahr 2016 \u00fcberschritten war, wurde ein verbleibender Zuwendungsvortrag nach \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 des K\u00f6rperschaftsteuergesetzes in der f\u00fcr die Streitjahre geltenden Fassung (KStG) in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac festgestellt. Bei der Gewerbesteuer ergab sich ebenfalls zum 31.12.2016 ein Zuwendungsvortrag nach \u00a7&nbsp;9 Nr.&nbsp;5 Satz&nbsp;13 des Gewerbesteuergesetzes in der f\u00fcr die Streitjahre geltenden Fassung.<\/li><li>Im Rahmen einer bei dem Kl\u00e4ger und der A durchgef\u00fchrten Au\u00dfenpr\u00fcfung vertrat der Pr\u00fcfer die Ansicht, dass die Zuwendungen an die A nicht als Spende, sondern als durch das Gesellschaftsverh\u00e4ltnis veranlasst anzusehen und somit als nachtr\u00e4gliche Anschaffungskosten auf die Beteiligung (verdeckte Einlage) zu behandeln seien. Die A erf\u00fclle auch Satzungszwecke des Kl\u00e4gers, insbesondere die F\u00f6rderung der technischen Ausbildung des Nachwuchses der B-Industrie und Forschung auf dem Gebiet der \u2026. In den betreffenden Jahren seien von dem Kl\u00e4ger keine nennenswerten weiteren Spenden geleistet worden. Insofern sei davon auszugehen, dass der Kl\u00e4ger die an die A geleisteten Zuwendungen unter Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Gesch\u00e4ftsleiters einem fremden Dritten nicht gew\u00e4hrt h\u00e4tte. Ferner habe in der A ein erheblicher Finanzierungsbedarf bestanden. Es seien in den Jahren hohe Verlustvortr\u00e4ge aus den Vorjahren vorhanden gewesen und ohne die geleisteten Zahlungen des Kl\u00e4gers w\u00e4re in 2014 ein noch h\u00f6herer Verlust und in 2016 ein Verlust entstanden.<\/li><li>Der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) \u00e4nderte daraufhin unter dem 03.01.2019 die Bescheide \u00fcber K\u00f6rperschaftsteuer und Solidarit\u00e4tszuschlag sowie den Gewerbesteuermessbetrag f\u00fcr 2014 und 2016 entsprechend; der Bescheid zum verbleibenden Zuwendungsvortrag zum 31.12.2016 wurde aufgehoben. Die Festsetzung zum Gewerbesteuermessbetrag f\u00fcr 2016 wurde erneut unter dem Datum vom 27.02.2019 ge\u00e4ndert.<\/li><li>Das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz gab der Klage mit Urteil vom 07.10.2020&nbsp;&#8211; 1&nbsp;K&nbsp;1264\/19 (Entscheidungen der Finanzgerichte \u2011\u2011EFG\u2011\u2011 2021, 481) statt. Es \u00e4nderte die angefochtenen Bescheide dahingehend, dass die Zuwendungen an die A (2014: \u2026&nbsp;\u20ac; 2016: \u2026&nbsp;\u20ac) nicht als nachtr\u00e4gliche Anschaffungskosten auf die Beteiligung (verdeckte Einlage) behandelt, sondern als Spenden einkommensmindernd in Abzug gebracht werden. Die Berechnung der festzusetzenden und festzustellenden Betr\u00e4ge \u00fcbertrug es dem FA.<\/li><li>Gegen das Urteil richtet sich die auf die Verletzung materiellen Rechts gest\u00fctzte Revision des FA.<\/li><li>Es beantragt, das FG-Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger beantragt, die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist in Bezug auf die Bescheide \u00fcber die Festsetzung der Solidarit\u00e4tszuschl\u00e4ge 2014 und 2016 begr\u00fcndet (s. nachfolgend zu 1.). Das FG-Urteil ist insoweit aufzuheben und die gegen diese Bescheide gerichtete Klage ist insoweit abzuweisen (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 der Finanzgerichtsordnung \u2011\u2011FGO\u2011\u2011). Im \u00dcbrigen ist die Revision unbegr\u00fcndet und daher zur\u00fcckzuweisen (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;2 FGO); das FG hat rechtsfehlerfrei die Tatbestandsvoraussetzungen einer verdeckten Einlage abgelehnt und die Zuwendung als Spende zum (begrenzten) Abzug bei der Ermittlung des Einkommens zugelassen (s. nachfolgend zu 2.).<\/li><li>1. Im Hinblick auf die durch das FG ge\u00e4nderten Bescheide \u00fcber Solidarit\u00e4tszuschlag 2014 und 2016 erweist sich die Revision als im Ergebnis begr\u00fcndet. Das der Klage stattgebende Urteil kann insoweit keinen Bestand haben. Die Einwendungen des Kl\u00e4gers betreffen allein die H\u00f6he der vom FA ber\u00fccksichtigten Bemessungsgrundlage in Gestalt der K\u00f6rperschaftsteuer. Mit einer Klage gegen den Solidarit\u00e4tszuschlag kann jedoch gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;1 des Solidarit\u00e4tszuschlaggesetzes 1995 in der f\u00fcr die Streitjahre geltenden Fassung weder die Bemessungsgrundlage noch die H\u00f6he des zu versteuernden Einkommens angegriffen werden (Senatsurteil vom 31.05.2017- I&nbsp;R&nbsp;37\/15, BFHE 258, 484, BStBl II 2018, 144; Urteil des Bundesfinanzhofs \u2011\u2011BFH\u2011\u2011 vom 30.01.2018&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;42\/15, BFHE 260, 462, BStBl II 2019, 96). Dass in dem den Beteiligten nach der m\u00fcndlichen Verhandlung bekanntgegebenen Tenor der getroffenen Entscheidung insoweit ein Gegenstand &#8222;2014 bis 2016&#8220; angef\u00fchrt worden war, stellt angesichts der korrekten Bezeichnung des Gegenstandes des Revisionsverfahrens (&#8222;2014 und 2016&#8220;) im Rubrum eine &#8222;offenbare Unrichtigkeit&#8220; dar, die der Korrektur unterliegt.<\/li><li>2. Im \u00dcbrigen ist die Revision unbegr\u00fcndet. Das FG hat ohne durchgreifenden Rechtsfehler eine verdeckte Einlage abgelehnt und die Zuwendung als Spende zum (begrenzten) Abzug zugelassen.<\/li><li>a) Nach \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 KStG sind in den dort bestimmten Grenzen Zuwendungen (Spenden und Mitgliedsbeitr\u00e4ge) einer Kapitalgesellschaft zur F\u00f6rderung steuerbeg\u00fcnstigter Zwecke i.S. der \u00a7\u00a7&nbsp;52 bis 54 AO einkommensmindernd abziehbar. Diese Vorschrift ist auch grunds\u00e4tzlich auf nach \u00a7&nbsp;5 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;9 KStG (partiell) steuerbefreite gemeinn\u00fctzige K\u00f6rperschaften anwendbar, soweit diese \u2011\u2011wie vorliegend vom FG festgestellt\u2011\u2011 aus ihren wirtschaftlichen Gesch\u00e4ftsbetrieben eine Spende an eine andere steuerbeg\u00fcnstigte (Tochter-)K\u00f6rperschaft leisten (Senatsurteile vom 13.03.1991&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;117\/88, BFHE 164, 252, BStBl II 1991, 645; vom 27.03.2001&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;78\/99, BFHE 195, 239, BStBl II 2001, 449; M\u00e4rtens in Gosch, KStG, 4.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;9 Rz&nbsp;29; Bott in Schauhoff, Handbuch der Gemeinn\u00fctzigkeit, 3.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;8 Rz&nbsp;211&nbsp;f.; H\u00fcttemann, Gemeinn\u00fctzigkeits- und Spendenrecht, 5.&nbsp;Aufl., Rz&nbsp;7.117).<\/li><li>aa) Die Anerkennung von Spenden aus den wirtschaftlichen Gesch\u00e4ftsbetrieben gemeinn\u00fctziger Organisationen an deren steuerbeg\u00fcnstigte Tochtergesellschaften f\u00fchrt nicht zu einer unzul\u00e4ssigen Umgehung gemeinn\u00fctzigkeits- oder spendenrechtlicher Grunds\u00e4tze. Zwar ist es ausgeschlossen, dass der wirtschaftliche Gesch\u00e4ftsbetrieb einer gemeinn\u00fctzigen K\u00f6rperschaft eine Spende an den eigenen ideellen Bereich dieser K\u00f6rperschaft leistet (Senatsurteil in BFHE 195, 239, BStBl II 2001, 449). Die Ursache hierf\u00fcr liegt jedoch nicht in einer normativen Wertentscheidung, sondern ist &#8222;technischer&#8220; Natur: Bei dem wirtschaftlichen Gesch\u00e4ftsbetrieb handelt es sich nicht um ein eigenst\u00e4ndiges Steuersubjekt (Senatsurteil in BFHE 195, 239, BStBl II 2001, 449). Vor diesem Hintergrund ist es nicht als Missbrauch von Gestaltungsm\u00f6glichkeiten des Rechts zu werten, wenn eine gemeinn\u00fctzige Einrichtung einen Teil ihrer steuerbeg\u00fcnstigten Aktivit\u00e4ten auf eine Tochtergesellschaft verlagert und sodann eine Spende aus ihrem wirtschaftlichen Gesch\u00e4ftsbetrieb an die Tochtergesellschaft leistet. Ob in Einzelf\u00e4llen gleichwohl der Tatbestand des \u00a7&nbsp;42 AO erf\u00fcllt sein kann (zu den Gestaltungsspielr\u00e4umen in diesen Konstellationen auch Nitzsche, EFG 2021, 481, 485), bedarf f\u00fcr den Streitfall keiner Entscheidung, weil anhand der vorinstanzlichen Feststellungen und des Vortrags der Beteiligten hierf\u00fcr nichts ersichtlich ist.<\/li><li>bb) Der in \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 KStG \u2011\u2011als Unterbegriff der &#8222;Zuwendung&#8220;\u2011\u2011 verwendete Begriff der Spende setzt nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung Ausgaben voraus, die vom Steuerpflichtigen freiwillig und unentgeltlich zur F\u00f6rderung steuerbeg\u00fcnstigter Zwecke geleistet wurden (z.B. Senatsurteil vom 25.11.1987&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;126\/85, BFHE 151, 544, BStBl II 1988, 220; BFH-Urteile vom 09.12.2014&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;4\/11, BFH\/NV 2015, 853; vom 15.01.2019&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;6\/17, BFHE 263, 325, BStBl II 2019, 318). Da solche Aufwendungen nur begrenzt abziehbar sind, sind sie von (unbeschr\u00e4nkt abziehbaren) \u2011\u2011allgemeinen\u2011\u2011 Betriebsausgaben abzugrenzen. Entscheidend ist dabei nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des BFH die Motivation des Leistenden (z.B. Senatsurteile in BFHE 151, 544, BStBl II 1988, 220; vom 09.08.1989&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;4\/84, BFHE 158, 510, BStBl II 1990, 237; BFH-Beschluss vom 02.02.2011&nbsp;&#8211; IV&nbsp;B&nbsp;110\/09, BFH\/NV 2011, 792, Rz&nbsp;4). Ist das Motiv f\u00fcr die Aufwendung in der F\u00f6rderung der steuerbeg\u00fcnstigten Zwecke zu sehen oder jedenfalls \u00fcberwiegend dadurch bedingt, sind die Aufwendungen im Rahmen des Spendenabzugs zu ber\u00fccksichtigen. Ein Betriebsausgabenabzug kommt dagegen nur in Betracht, wenn und soweit durch die Aufwendungen auch wirtschaftliche Vorteile \u2011\u2011regelm\u00e4\u00dfig Werbezwecke\u2011\u2011 f\u00fcr das Unternehmen angestrebt werden (BFH-Urteil vom 16.12.2015&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;24\/13, BFHE 252, 146, BStBl II 2017, 224, Rz&nbsp;34), wof\u00fcr im Streitfall nichts ersichtlich ist.<\/li><li>cc) Zudem ist eine Spende von einer verdeckten Einlage abzugrenzen, zumal beide Zuwendungen im Ergebnis unentgeltlich und freiwillig erfolgen (s.a. Hartmann, Der Erbschaft-Steuer-Berater 2021, 269). Liegt eine verdeckte Einlage vor, verbleibt f\u00fcr einen Spendenabzug nach \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 KStG kein Raum.<\/li><li>aaa) Verdeckte Einlage ist die Zuwendung eines bilanzierbaren Verm\u00f6gensvorteils aus gesellschaftsrechtlichen Gr\u00fcnden ohne Entgelt in Gestalt von Gesellschaftsrechten (z.B. Senatsurteil vom 31.01.2018&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;25\/16, BFH\/NV 2018, 838, m.w.N.<em>).<\/em> Ob und inwieweit eine derartige Zuwendung im Gesellschaftsverh\u00e4ltnis wurzelt bzw. durch dieses veranlasst ist, ist aufgrund eines Fremdvergleichs zu beurteilen (Senatsurteil vom 19.10.2005&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;40\/04, BFH\/NV 2006, 822). Eine Veranlassung durch das Gesellschaftsverh\u00e4ltnis liegt vor, wenn und soweit ein Nichtgesellschafter bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Kaufmanns der Gesellschaft den Verm\u00f6gensvorteil nicht einger\u00e4umt h\u00e4tte (z.B. Senatsurteile vom 09.03.1983&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;182\/78, BFHE 139, 139, BStBl II 1983, 744; vom 15.10.1997&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;80\/96, BFH\/NV 1998, 624; BFH-Urteil vom 07.05.2014&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;19\/11, BFH\/NV 2014, 1736, Rz&nbsp;19).<\/li><li>bbb) Entgegen der Auffassung des FA ergeben sich f\u00fcr die hier streitgegenst\u00e4ndliche Abgrenzung von Spende und verdeckter Einlage aus \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 KStG keine weiteren Ma\u00dfst\u00e4be, auch wenn diese Regelung &#8222;vorbehaltlich des \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;3&#8220; KStG gilt, der in seinem Satz&nbsp;3 die verdeckte Einlage erw\u00e4hnt (vgl. auch Streck\/Olbing\/Olgem\u00f6ller, KStG, 10.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;9 Rz&nbsp;19; Micker in Micker\/Pohl, BeckOK KStG, \u00a7&nbsp;8 Rz&nbsp;1184; Kirchhain in R\u00f6dder\/Herlinghaus\/Neumann, KStG, \u00a7&nbsp;9 Rz&nbsp;253; Kirnberger, Der Ertrag-Steuer-Berater 2004, 510, 512; zweifelnd Roser in Lenski\/Steinberg, Gewerbesteuergesetz, \u00a7&nbsp;9 Nr.&nbsp;5 Rz&nbsp;13a). Ma\u00dfgeblich ist vielmehr ein Fremdvergleich; ist danach eine verdeckte Einlage zu bejahen, scheidet eine Spende schon &#8222;dem Grunde nach&#8220; aus.<\/li><li>ccc) Diesen Fremdvergleich muss im gerichtlichen Verfahren in erster Linie das FG als Tatsachengericht anhand aller Umst\u00e4nde des konkreten Einzelfalls durchf\u00fchren. Die vom FG getroffene W\u00fcrdigung kann im Revisionsverfahren nur daraufhin \u00fcberpr\u00fcft werden, ob sie in verfahrensfehlerhafter Weise zustande gekommen ist und ob sie gegen Denkgesetze oder gegen allgemeine Erfahrungss\u00e4tze verst\u00f6\u00dft. Ist dies nicht der Fall, ist der BFH auch dann an die Beurteilung des FG nach \u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO gebunden, wenn eine abweichende W\u00fcrdigung des Veranlassungszusammenhangs gleicherma\u00dfen m\u00f6glich oder sogar naheliegend ist (st\u00e4ndige Rechtsprechung, z.B. Senatsurteil vom 14.07.2004&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;111\/03, BFHE 206, 437, BStBl II 2005, 307; Senatsbeschluss vom 13.07.2021&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;16\/18, BFHE 274, 36, BStBl II 2022, 119).<\/li><li>b) Hiervon ausgehend hat das FG ohne durchgreifenden Rechtsfehler eine Veranlassung durch das Gesellschaftsverh\u00e4ltnis und damit eine verdeckte Einlage verneint und eine (begrenzt) abziehbare Spende bejaht.<\/li><li>aa) Soweit das FG im Ausgangspunkt allerdings davon ausgeht, im Falle eines gemeinn\u00fctzigkeitsrechtlichen Hintergrunds k\u00f6nnten bei Zuwendung eines Verm\u00f6gensvorteils im Gesellschaftsverh\u00e4ltnis &#8222;andere Ma\u00dfst\u00e4be&#8220; f\u00fcr die Durchf\u00fchrung des Fremdvergleichs gelten (s.a. Feldgen, Deutsche Steuer-Zeitung 2021, 1012, 1020; Nitzsche, EFG 2021, 481, 485; Micker in Micker\/Pohl, a.a.O., \u00a7 8 Rz&nbsp;1468), ist dies dahin richtigzustellen, dass der gemeinn\u00fctzigkeitsrechtliche Hintergrund bereits nach den allgemeinen Ma\u00dfgaben im Rahmen des Fremdvergleichs Ber\u00fccksichtigung findet. Denn danach ist f\u00fcr den Fremdvergleich auf einen ordentlichen und gewissenhaften Gesch\u00e4ftsleiter abzustellen, der sich \u2011\u2011mit Ausnahme der gesellschaftsrechtlichen Verbundenheit\u2011\u2011 in der wirtschaftlichen und rechtlichen Situation des Gesch\u00e4ftsleiters der leistenden K\u00f6rperschaft befindet, d.h. im Streitfall auf den Vorstand eines gemeinn\u00fctzigen Vereins. Der Fremdvergleich verlangt nur das &#8222;Wegdenken&#8220; der Nahestehensbeziehung; das Fortbestehen aller \u00fcbrigen Beziehungen wird unterstellt (zur verdeckten Gewinnaussch\u00fcttung \u2011\u2011vGA\u2011\u2011 vgl. Senatsurteil vom 18.05.2021&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;62\/17, BFHE 273, 457, m.w.N.; zur Anwendung der Fremdvergleichsgrunds\u00e4tze auch im Rahmen von \u00a7&nbsp;55 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 Alternative&nbsp;2 AO s. BFH-Urteil vom 12.03.2020&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;5\/17, BFHE 268, 415, BStBl II 2021, 55, Rz&nbsp;39&nbsp;ff.). Somit ist zu ber\u00fccksichtigen, dass der ordentliche und gewissenhafte Vorstand eines gemeinn\u00fctzigen Vereins in erster Linie an der F\u00f6rderung der satzungsm\u00e4\u00dfigen steuerbeg\u00fcnstigten Zwecke orientiert sein muss.<\/li><li>bb) Unter dieser Pr\u00e4misse ist das Ergebnis der vom FG vorgenommenen W\u00fcrdigung revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz hat darauf abgestellt, dass das Hauptmotiv der Zuwendungen in der F\u00f6rderung der steuerbeg\u00fcnstigten Zwecke der A gelegen habe, w\u00e4hrend die finanzielle St\u00e4rkung der Tochtergesellschaft lediglich ein g\u00fcnstiger Nebeneffekt gewesen sei. Entgegen der Sichtweise des FA ist das altruistische Zuwendungsmotiv nicht dadurch gleichsam &#8222;verbraucht&#8220;, dass es auch als Kriterium zur Abgrenzung von Spende und Betriebsausgabe dient. Es besteht kein Grund daf\u00fcr, dass dieses Motiv nicht auch im Rahmen der Abgrenzung zu verdeckten Einlagen von Bedeutung sein kann. Des Weiteren durfte das FG den Umstand, dass die Zahlungen unmittelbar nach dem Erhalt als Spenden behandelt und von der A deren ideellen Bereich zugeordnet worden sind, durchaus als Indiz f\u00fcr das Fehlen einer Veranlassung durch das Gesellschaftsverh\u00e4ltnis werten. Denn als im ideellen Bereich der A gebundene Mittel unterlagen die Gelder dem Gebot der zeitnahen Verwendung f\u00fcr die steuerbeg\u00fcnstigten Zwecke (\u00a7&nbsp;55 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;5 AO) und standen damit f\u00fcr eine (jedenfalls theoretisch m\u00f6gliche) sp\u00e4tere Einlagenr\u00fcckgew\u00e4hr (z.B. im Fall einer Aufl\u00f6sung der A, s. allgemein \u00a7&nbsp;55 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 AO) nicht zur Verf\u00fcgung.<\/li><li>cc) Der Umstand, dass der Kl\u00e4ger in den Streitjahren nicht in einem nennenswertem Umfang Spenden an au\u00dfenstehende steuerbeg\u00fcnstigte Einrichtungen geleistet hat, musste im Rahmen der Gesamtabw\u00e4gung nicht zur Annahme einer verdeckten Einlage f\u00fchren. Das FA bezieht sich f\u00fcr seine gegenteilige Sichtweise auf die Rechtsprechung zu Spenden von K\u00f6rperschaften des \u00f6ffentlichen Rechts an ihre Gew\u00e4hrstr\u00e4ger, der zufolge eine vGA vorliegt, wenn die an den Gew\u00e4hrstr\u00e4ger geleistete Spende den durchschnittlichen Betrag an Spenden \u00fcbersteigt, den die K\u00f6rperschaft an Dritte gespendet hat (Senatsurteil in BFHE 158, 510, BStBl II 1990, 237; s.a. Senatsbeschluss in BFHE 274, 36, BStBl II 2022, 119, zu Spenden einer Kapitalgesellschaft an eine den Anteilseignern nahe stehende Stiftung). Die Konstellation des Streitfalls unterscheidet sich jedoch von den F\u00e4llen der Gew\u00e4hrstr\u00e4gerspenden u.a. deshalb, weil nach den den Senat bindenden Feststellungen der Vorinstanz der Kl\u00e4ger mit den Zuwendungen zugleich seinen eigenen steuerbeg\u00fcnstigten Zwecken hat nachkommen wollen und die von der A verfolgten Zwecke in besonderem Ma\u00dfe den eigenen Satzungszwecken des Kl\u00e4gers entsprochen haben. Daher ist die Annahme des FG, ein ordentlicher und gewissenhafter Vorstand w\u00e4re bei einem nicht gesellschaftsrechtlich verbundenen Spendenempf\u00e4nger mit der Ausrichtung der A in gleicher Weise verfahren, frei von Rechtsfehlern.<\/li><li>dd) Auch die finanziell angespannte Lage der A musste im Rahmen der Gesamtw\u00fcrdigung nicht zwingend zur Beurteilung der Zuwendungen als verdeckte Einlagen f\u00fchren, zumal die Gelder in den ideellen Bereich der A geflossen sind und daher \u2011\u2011wie ausgef\u00fchrt\u2011\u2011 gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;55 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;5 AO dem Gebot der zeitnahen Verwendung f\u00fcr die steuerbeg\u00fcnstigten Zwecke unterlagen.<\/li><li>3. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 i.V.m. \u00a7&nbsp;136 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 FGO (vgl. auch Senatsurteile vom 12.08.2015&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;18\/14, BFHE 251, 182, BStBl II 2016, 201, Rz&nbsp;26; vom 08.12.2021&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;24\/19, BFHE 275, 316, Rz&nbsp;63; Brandis in Tipke\/Kruse, \u00a7&nbsp;135 FGO Rz&nbsp;14). Der Anteil des Unterliegens der Kl\u00e4gerin ist so geringf\u00fcgig, dass dem FA die gesamten Kosten des Revisionsverfahrens aufzuerlegen waren.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2022:U.130722.IR52.20.0 BFH I. Senat KStG \u00a7 9 Abs 1 Nr 2, KStG \u00a7 8 Abs 3 S 3, FGO \u00a7 118 Abs 2, KStG \u00a7 5 Abs 1 Nr 9, KStG VZ 2014 , KStG VZ 2016 vorgehend Finanzgericht Rheinland-Pfalz , 07. Oktober 2020, Az: 1 K 1264\/19 Leits\u00e4tze 1. 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