{"id":75422,"date":"2022-12-18T15:01:04","date_gmt":"2022-12-18T13:01:04","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=75422"},"modified":"2022-12-18T15:01:04","modified_gmt":"2022-12-18T13:01:04","slug":"auslegung-eines-gewinnabfuehrungsvertrags-zur-frage-der-steuerlichen-rueckwirkung-eines-notariellen-nachtragsvermerks-nach-%c2%a7-44a-abs-2-satz-1-beurkg-bfh-urteil-vom-13-juli-2022-i-r-42-18","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/auslegung-eines-gewinnabfuehrungsvertrags-zur-frage-der-steuerlichen-rueckwirkung-eines-notariellen-nachtragsvermerks-nach-%c2%a7-44a-abs-2-satz-1-beurkg-bfh-urteil-vom-13-juli-2022-i-r-42-18\/","title":{"rendered":"Auslegung eines Gewinnabf\u00fchrungsvertrags &#8211; Zur Frage der steuerlichen R\u00fcckwirkung eines notariellen Nachtragsvermerks nach \u00a7 44a Abs. 2 Satz 1 BeurkG &#8211; BFH-Urteil vom 13. Juli 2022, I R 42\/18"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2022:U.130722.IR42.18.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH I. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>KStG \u00a7 14 Abs 1 S 1 Nr 3, KStG \u00a7 17 Abs 1 S 1, BeurkG \u00a7 44a Abs 2 S 1, AktG \u00a7 298, AktG \u00a7 303, AO \u00a7 38, KStG VZ 2006 , KStG VZ 2009 , HGB \u00a7 15<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Nieders\u00e4chsisches Finanzgericht , 15. Juni 2017, Az: 10 K 115\/15, 10 K 116\/15<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. Gewinnabf\u00fchrungsvertr\u00e4ge sind nach objektiven Gesichtspunkten einheitlich aus sich heraus auszulegen. Umst\u00e4nde, f\u00fcr die sich keine ausreichenden Anhaltspunkte im Vertrag finden, k\u00f6nnen zur Auslegung grunds\u00e4tzlich nicht herangezogen werden (Best\u00e4tigung der Rechtsprechung).<\/p>\n\n\n\n<p>2. Die Korrektur einer Unstimmigkeit in einem Gewinnabf\u00fchrungsvertrag durch einen notariellen Nachtragsvermerk nach \u00a7 44a Abs. 2 Satz 1 BeurkG entfaltet jedenfalls dann keine steuerliche R\u00fcckwirkung, wenn sich der tats\u00e4chlich gewollte Vertragsinhalt nicht objektiv aus den Vertragsregelungen heraus ergibt und unklar ist, wie eine m\u00f6gliche L\u00fccke in der Vertragsurkunde zu f\u00fcllen ist.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revision der Kl\u00e4gerin gegen das Urteil des Nieders\u00e4chsischen Finanzgerichts vom 15.06.2017 &#8211; 10 K 115\/15, 10 K 116\/15 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Kl\u00e4gerin zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin), eine GmbH, wurde im Juni 1991 von der V-GmbH als alleiniger Gesellschafterin gegr\u00fcndet. Am \u2026.12.1991 schlossen die Kl\u00e4gerin und die V-GmbH einen notariellen Gewinnabf\u00fchrungs- und Beherrschungsvertrag (GAV).<\/li><li>In der Vertragsurkunde des mit der Kl\u00e4gerin abgeschlossenen Vertrags lautet \u00a7&nbsp;4 GAV (&#8222;Dauer des Vertrages&#8220;) wie folgt:&#8220;1. Dieser Vertrag wird bis zum 31.12.1996 abgeschlossen. Seine Wirksamkeit beginnt mit Errichtung der Organgesellschaft.&#8220;-Seitenumbruch-&#8222;3. Das Organ ist zu einer ordentlichen K\u00fcndigung so lange nicht berechtigt, als der Organtr\u00e4ger am Organ mit mehr als 50&nbsp;% des Stammkapitals beteiligt ist.4. Eine vorzeitige K\u00fcndigung ist nur aus wichtigem Grund zul\u00e4ssig.&#8220;<\/li><li>Der GAV wurde am \u2026.06.1992 in das Handelsregister eingetragen. Im Zuge der Digitalisierung des Registerblatts im Jahre 2006 ist das Bestehen des GAV nicht \u00fcbernommen worden.<\/li><li>Unter dem \u2026.09.2012 fertigte der Amtsnachfolger des den GAV beurkundenden Notars einen Nachtragsvermerk gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;44a Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 und 2 des Beurkundungsgesetzes (BeurkG) und stellte darin &#8222;im Hinblick auf die in \u00a7&nbsp;4 &#8230; (GAV) &#8211;&nbsp;Dauer des Vertrages&nbsp;&#8211; enthaltene offensichtliche Unrichtigkeit des Fehlens des Absatzes&nbsp;2 dieses Paragraphen richtig, dass \u00a7&nbsp;4 &#8230; (GAV) einen Absatz&nbsp;2 enth\u00e4lt, der lautet:2. Wird der Vertrag nicht 1&nbsp;Jahr vor seinem Ablauf schriftlich gek\u00fcndigt, verl\u00e4ngert er sich um jeweils 1&nbsp;weiteres Jahr.&#8220;<\/li><li>Nachdem der Nachtragsvermerk vorgelegt und mit dem GAV beim Registergericht hinterlegt worden war, hat dieses das Bestehen des GAV am \u2026.09.2012 von Amts wegen in das Handelsregister nachgetragen.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin f\u00fchrte in den Jahren 2006 und 2009 (Streitjahre) auf der Grundlage des GAV ihren Gewinn an die V-GmbH ab. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) veranlagte sie zun\u00e4chst unter dem Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung erkl\u00e4rungsgem\u00e4\u00df in der Weise, dass er ihr Einkommen von \u2026&nbsp;\u20ac (2006) bzw. \u2026&nbsp;\u20ac (2009) der V-GmbH als Organtr\u00e4gerin zurechnete und die K\u00f6rperschaftsteuer auf 0&nbsp;\u20ac festsetzte. Nach einer Au\u00dfenpr\u00fcfung erlie\u00df das FA \u00c4nderungsbescheide, in denen es u.a. dem GAV die steuerrechtliche Anerkennung versagte und den Gewinn in H\u00f6he der Gewinnabf\u00fchrungen (2006: \u2026&nbsp;\u20ac; 2009: \u2026&nbsp;\u20ac) au\u00dferbilanziell als verdeckte Gewinnaussch\u00fcttungen nach \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;2 des K\u00f6rperschaftsteuergesetzes in der in den Streitjahren geltenden Fassung (KStG) hinzurechnete.<\/li><li>Im Klageverfahren erlie\u00df das FA, nachdem \u00fcber die weiteren streitigen Feststellungen Einvernehmen erzielt werden konnte, \u00c4nderungsbescheide vom 23.03.2017. Das Nieders\u00e4chsische Finanzgericht (FG) hat die Klage mit Urteil vom 15.06.2017&nbsp;&#8211; 10&nbsp;K&nbsp;115\/15 und 10&nbsp;K&nbsp;116\/15 als unbegr\u00fcndet abgewiesen.<\/li><li>Gegen das FG-Urteil richtet sich die auf die Verletzung materiellen Rechts gest\u00fctzte Revision der Kl\u00e4gerin.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin beantragt, das FG-Urteil aufzuheben und die K\u00f6rperschaftsteuerbescheide 2006 und 2009 vom 23.03.2017 dahingehend abzu\u00e4ndern, dass die K\u00f6rperschaftsteuer jeweils auf 0&nbsp;\u20ac festgesetzt wird.<\/li><li>Das FA beantragt, die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist unbegr\u00fcndet und daher gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur\u00fcckzuweisen. Das FG ist ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass in den Streitjahren zwischen der Kl\u00e4gerin und der V-GmbH kein steuerrechtlich wirksamer GAV und damit keine Organschaft gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7&nbsp;14, 17 KStG bestanden hat; der notarielle Nachtragsvermerk f\u00fchrt jedenfalls steuerrechtlich nicht zu einer r\u00fcckwirkenden Heilung dieses Mangels.<\/li><li>1. Dem zwischen der Kl\u00e4gerin und der V-GmbH am \u2026.12.1991 abgeschlossenen GAV ist die steuerrechtliche Anerkennung f\u00fcr die Streitjahre mit der Folge zu versagen, dass der Gewinn der Kl\u00e4gerin nicht der V-GmbH als Organtr\u00e4gerin zuzurechnen ist. Das FG hat den Vertrag zutreffend dahingehend ausgelegt, dass die Vertragslaufzeit wegen fehlender Verl\u00e4ngerung abgelaufen war.<\/li><li>a) Sowohl nach \u00a7&nbsp;14 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 KStG (i.V.m. \u00a7&nbsp;17 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 KStG) in seiner aktuellen Fassung als auch in fr\u00fcheren Fassungen bis ins Jahr 1991 (z.B. \u00a7&nbsp;14 Nr.&nbsp;4 KStG i.d.F. der Neufassung des K\u00f6rperschaftsteuergesetzes vom 11.03.1991, BGBl I 1991, 638, BStBl I 1991, 135) ist Voraussetzung f\u00fcr die Anerkennung einer k\u00f6rperschaftsteuerrechtlichen Organschaft u.a. ein auf mindestens f\u00fcnf Jahre abgeschlossener GAV, der auch zivilrechtlich wirksam ist (Senatsurteile vom 30.07.1997&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;7\/97, BFHE 184, 88, BStBl II 1998, 33, zu \u00a7\u00a7&nbsp;17 Satz&nbsp;1, 14 Nr.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 KStG 1984; vom 23.08.2017&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;80\/15, BFHE 259, 405, BStBl II 2018, 141, m.w.N., zu \u00a7\u00a7&nbsp;17 Satz&nbsp;1, 14 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 KStG 2002). Hieran fehlt es im Streitfall, da das FG rechtsfehlerfrei davon ausgegangen ist, dass der GAV am 31.12.1996 geendet hat und nicht verl\u00e4ngert worden ist<em>.<\/em><\/li><li>b) Vereinbarungen der Gesellschafter mit korporationsrechtlichem Charakter \u2011\u2011zu denen ein GAV als gesellschaftsrechtlicher Organisationsvertrag geh\u00f6rt\u2011\u2011 sind nach objektiven Gesichtspunkten einheitlich aus sich heraus auszulegen (z.B. Urteil des Bundesgerichtshofs \u2011\u2011BGH\u2011\u2011 vom 06.03.2018&nbsp;&#8211; II&nbsp;ZR&nbsp;1\/17, Der Betrieb 2018, 1078, m.w.N). Dem Wortlaut sowie Sinn und Zweck der Regelung kommen dabei ebenso ma\u00dfgebende Bedeutung zu wie dem systematischen Bezug einer Klausel zu anderen Vertragsregelungen. Umst\u00e4nde, f\u00fcr die sich keine ausreichenden Anhaltspunkte im Vertrag finden, k\u00f6nnen zur Auslegung grunds\u00e4tzlich nicht herangezogen werden (Senatsurteil vom 28.11.2007&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;94\/06, BFHE 220, 51, m.w.N.; Beschluss des Bundesfinanzhofs \u2011\u2011BFH\u2011\u2011 vom 27.07.2009&nbsp;&#8211; IV&nbsp;B&nbsp;73\/08, BFH\/NV 2009, 1840; Senatsbeschluss vom 23.01.2013&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;1\/12, BFH\/NV 2013, 989). So sind z.B. au\u00dferhalb des Vertrags liegende Sachzusammenh\u00e4nge bei einer K\u00fcndigungsklausel eines GAV auch dann nicht einzubeziehen, wenn deren Kenntnis bei den Mitgliedern und Organen allgemein vorausgesetzt werden kann (BFH-Urteil vom 03.09.2009&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;38\/07, BFHE 226, 283, BStBl II 2010, 60; Senatsbeschluss in BFH\/NV 2013, 989). Insbesondere gilt dies f\u00fcr nicht allgemein erkennbare Umst\u00e4nde au\u00dferhalb der zum Handelsregister eingereichten Unterlagen, wie beispielsweise der Entstehungsgeschichte sowie Vorstellungen und \u00c4u\u00dferungen der am Vertragsschluss beteiligten Personen (Senatsurteil in BFHE 220, 51; Senatsbeschl\u00fcsse vom 02.11.2010&nbsp;&#8211; I&nbsp;B&nbsp;71\/10, BFH\/NV 2011, 849, und in BFH\/NV 2013, 989).<\/li><li>Der aus \u00a7&nbsp;133 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs abzuleitende und grunds\u00e4tzlich auch auf formbed\u00fcrftige Vertr\u00e4ge anzuwendende Grundsatz &#8222;falsa demonstratio non nocet&#8220;, nach dem ohne R\u00fccksicht auf einen abweichenden Wortlaut das von den Vertragsschlie\u00dfenden tats\u00e4chlich Gemeinte als Inhalt des Vertrags gilt, kann im Bereich der objektiven Auslegung korporationsrechtlicher Vereinbarungen nicht uneingeschr\u00e4nkt angewendet werden. Findet sich n\u00e4mlich im Vertrag und in den allgemein zug\u00e4nglichen Unterlagen kein eindeutiger Beleg f\u00fcr den dem Wortlaut entgegenstehenden subjektiven Willen der Vertragsparteien, ist kein Raum f\u00fcr dessen Ber\u00fccksichtigung (Senatsurteil in BFHE 220, 51; Senatsbeschluss in BFH\/NV 2013, 989).<\/li><li>c) An diesen strengen Auslegungskriterien ist ungeachtet der in der Literatur ge\u00e4u\u00dferten Kritik (Nodoushani, Deutsches Steuerrecht 2009, 620, 622; Puls, Der Konzern 2008, 555, 558&nbsp;f.; s. aus zivilrechtlicher Sicht Grunewald, Zeitschrift f\u00fcr Unternehmens- und Gesellschaftsrecht 2009, 647, 650&nbsp;ff.) weiterhin festzuhalten (s. bereits Senatsbeschluss in BFH\/NV 2013, 989; dem zustimmend z.B. Kr\u00fcger, Deutsche Steuer-Zeitung \u2011\u2011DStZ\u2011\u2011 2013, 491; Walter in Bott\/Walter, KStG, \u00a7&nbsp;14 Rz&nbsp;636; Kolbe in Herrmann\/Heuer\/Raupach, \u00a7&nbsp;14 KStG Rz&nbsp;66; Frotscher in Frotscher\/Dr\u00fcen, KStG\/GewStG\/UmwStG, \u00a7&nbsp;14 KStG Rz&nbsp;328; Brink in Schnitger\/Fehrenbacher, KStG, 2.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;14 Rz&nbsp;257; Neumann in Gosch, KStG, 4.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;14 Rz&nbsp;231; Brandis\/Heuermann\/Krumm, \u00a7&nbsp;14 KStG Rz&nbsp;103). Denn sie begr\u00fcnden sich mit der Notwendigkeit, den Finanzbeh\u00f6rden eine sichere Pr\u00fcfungs- und Beurteilungsgrundlage zu geben, ob \u2011\u2011durch die Organschaft\u2011\u2011 ausnahmsweise ein Steuersubjekt an die Stelle eines anderen Subjekts tritt (Senatsbeschluss in BFH\/NV 2013, 989, unter Verweis auf Gosch, BFH\/PR 2008, 350, 351). Es muss ausgeschlossen sein, dass den Vertragsparteien \u2011\u2011je nach wirtschaftlicher und steuerlicher Situation\u2011\u2011 ein &#8222;faktisches Wahlrecht&#8220; einger\u00e4umt wird, sich auf den konkreten Vertragstext oder auf ein Redaktionsversehen zu berufen (Senatsbeschluss in BFH\/NV 2013, 989, unter Verweis auf K\u00f6ster, DStZ 2012, 177).<\/li><li>Soweit die Kl\u00e4gerin demgegen\u00fcber auf den durch \u00a7\u00a7&nbsp;298, 303 des Aktiengesetzes (AktG) i.V.m. \u00a7&nbsp;15 des Handelsgesetzbuchs gew\u00e4hrleisteten Schutz der Gl\u00e4ubiger der Organgesellschaft verweist, die sich bei unterbliebener Eintragung der Beendigung eines Unternehmensvertrags weiterhin auf diesen berufen k\u00f6nnten, wird dies den steuerrechtlichen Wirkungen der Organschaft nicht gerecht. Die Gl\u00e4ubigerschutzvorschriften verm\u00f6gen nicht die Unsicherheit zu beseitigen, ob und in welchem Umfang sich eine K\u00f6rperschaftsteuerforderung gegen den Organtr\u00e4ger oder gegen die Organgesellschaft richtet. W\u00fcrde die K\u00f6rperschaftsteuer zun\u00e4chst gegen das falsche Steuersubjekt festgesetzt und dies erst nachtr\u00e4glich erkannt und dort ge\u00e4ndert (z.B. Absehen von der Zurechnung des Einkommens beim Organtr\u00e4ger wegen tats\u00e4chlich nicht bestehender Organschaft), k\u00f6nnte dies wegen der Grunds\u00e4tze der Bestandskraft nicht mehr ohne Weiteres bei dem anderen Steuersubjekt durch ge\u00e4nderte Bescheide ber\u00fccksichtigt werden (z.B. Senatsurteil vom 28.01.2004&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;84\/03, BFHE 205, 1, BStBl II 2004, 539; BFH-Urteil vom 06.03.2008&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;74\/05, BFHE 220, 304, BStBl II 2008, 663). In diesen F\u00e4llen w\u00fcrde eine m\u00f6gliche Haftung nach \u00a7&nbsp;303 AktG ins Leere gehen, wenn wegen verfahrensrechtlicher Vorschriften eine K\u00f6rperschaftsteuer nicht mehr festgesetzt werden kann.<\/li><li>d) Nach den vorstehenden Ma\u00dfgaben hat das FG rechtsfehlerfrei festgestellt, dass in den Streitjahren 2006 und 2009 kein wirksamer GAV mehr bestanden hat; dabei unterliegen nach der st\u00e4ndigen Rechtsprechung des Senats Vereinbarungen der Gesellschafter mit korporationsrechtlichem Charakter wegen des zuvor beschriebenen Gebots der objektivierten Auslegung der freien Nachpr\u00fcfung durch das Revisionsgericht (z.B. Senatsurteile in BFHE 220, 51, unter Verweis auf BGH-Urteil vom 11.10.1993&nbsp;&#8211; II&nbsp;ZR&nbsp;155\/92, BGHZ 123, 347, und vom 21.01.2016&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;22\/14, BFHE 253, 82, BStBl II 2017, 336).<\/li><li>aa) Nach \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;1 GAV wurde der Vertrag bis zum 31.12.1996 abgeschlossen. Damit endete der Vertrag mit Ablauf dieses Datums. Es bedarf daher keiner Entscheidung, welche Folgen es gehabt hat, dass der GAV im Jahr 2006 nicht in das elektronische Handelsregister \u00fcbernommen worden ist.<\/li><li>bb) Entgegen der Ansicht der Kl\u00e4gerin l\u00e4sst sich der GAV nicht in der Weise auslegen, dass er \u00fcber den 31.12.1996 hinaus wirksam sein sollte.<\/li><li>aaa) Dies gilt ungeachtet des Umstandes, dass der Vertrag insofern unstimmig ist, als \u00a7&nbsp;4 GAV die Abs\u00e4tze&nbsp;1, 3 und 4 enth\u00e4lt, jedoch keinen Absatz&nbsp;2. Zwar mag der Schluss in Betracht kommen, dass eine weitere Regelung in \u00a7&nbsp;4 GAV und wom\u00f6glich eine Verl\u00e4ngerungsm\u00f6glichkeit f\u00fcr den Vertrag gewollt war. Ebenso ist aber nicht ausgeschlossen, dass eine Verl\u00e4ngerung des Vertrags nicht beabsichtigt war und die Abs\u00e4tze&nbsp;3 und 4 versehentlich in den Vertrag aufgenommen worden sind. Insoweit kann die Frage, ob \u00a7&nbsp;4 GAV einen Absatz&nbsp;2 enthalten sollte und welchen Inhalt dieser h\u00e4tte haben sollen, aus dem GAV heraus nicht durch Auslegung ermittelt werden.<\/li><li>Selbst wenn man mit der Kl\u00e4gerin ungeachtet des Fehlens eines Absatzes&nbsp;2 auf den Willen der Vertragsparteien zur Vereinbarung einer Vertragsverl\u00e4ngerung schlie\u00dfen wollte, ist anhand der Vertragsurkunde nicht zu ermitteln, f\u00fcr welchen Zeitraum und unter welchen Voraussetzungen die Verl\u00e4ngerung nach dem Willen der Vertragsparteien hat eintreten sollen. So enth\u00e4lt der beurkundete Vertragstext keinen Anhalt daf\u00fcr, dass sich der Vertrag jeweils um ein weiteres Jahr verl\u00e4ngern sollte, wenn er nicht ein Jahr vor dessen Ablauf schriftlich gek\u00fcndigt w\u00fcrde. Ebenso k\u00f6nnte der Wille der Vertragsparteien z.B. dahin gegangen sein, dass zur Vertragsverl\u00e4ngerung eine ausdr\u00fcckliche Erkl\u00e4rung erforderlich sein oder dass sich der Vertrag nach Ablauf der f\u00fcnfj\u00e4hrigen Mindestvertragslaufzeit auf unbestimmte Zeit fortsetzen sollte, mit der M\u00f6glichkeit der ordentlichen K\u00fcndigung durch eine der Vertragsparteien.<\/li><li>bbb) Der Kl\u00e4gerin ist auch nicht dahin zu folgen, dass f\u00fcr die Auslegung des GAV Umst\u00e4nde herangezogen werden k\u00f6nnen, die au\u00dferhalb des beurkundeten Vertrags liegen, insbesondere auch nicht die Regelungen der von den Schwestergesellschaften der Kl\u00e4gerin am selben Tag abgeschlossenen Gewinnabf\u00fchrungsvertr\u00e4ge.<\/li><li>(1) Zwar hat der Senat in der Vergangenheit auf die Rechtsprechung des BGH verwiesen, wonach au\u00dferhalb der Satzung liegende Sachzusammenh\u00e4nge dann ausnahmsweise einzubeziehen seien, wenn deren Kenntnis bei den Mitgliedern und Organen allgemein vorausgesetzt werden k\u00f6nne (Senatsurteil in BFHE 220, 51, unter Verweis auf BGH-Urteile vom 02.12.1974&nbsp;&#8211; II&nbsp;ZR&nbsp;78\/72, BGHZ 63, 282, und in BGHZ 123, 347). Das gilt aber nur f\u00fcr F\u00e4lle, in denen keine Interessen Dritter beeintr\u00e4chtigt werden (Senatsurteil in BFHE 220, 51; s.a. R\u00f6hricht in Aktiengesetz, 4.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;23 Rz&nbsp;1); dies w\u00e4re aber bei der K\u00fcndigungsklausel eines Beherrschungs- und Gewinnabf\u00fchrungsvertrags der Fall (Senatsbeschluss in BFH\/NV 2013, 989; BFH-Urteil in BFHE 226, 283, BStBl II 2010, 60). Und dies gilt insbesondere f\u00fcr nicht allgemein erkennbare Umst\u00e4nde au\u00dferhalb der zum Handelsregister eingereichten Unterlagen, wie beispielsweise der Entstehungsgeschichte sowie Vorstellungen und \u00c4u\u00dferungen der am Vertragsschluss beteiligten Personen (Senatsbeschluss in BFH\/NV 2013, 989, m.w.N.).<\/li><li>(2) Hiervon ausgehend k\u00f6nnen die hinsichtlich der Schwestergesellschaften existierenden Unterlagen, insbesondere die am gleichen Tag abgeschlossenen Gewinnabf\u00fchrungs- und Beherrschungsvertr\u00e4ge, nicht herangezogen werden. Diese m\u00f6gen zwar f\u00fcr Dritte einsehbar sein. Jedoch handelt es sich dabei nicht um Unterlagen, die die Kl\u00e4gerin selbst betreffen. Insoweit dr\u00e4ngt sich auch nicht auf, ob und wie Dritte ohne weiteres davon Kenntnis h\u00e4tten erlangen k\u00f6nnen, dass die Kl\u00e4gerin Schwestergesellschaften gehabt hat, die tagesidentisch und ebenfalls bei diesem Notar GAV abgeschlossen haben, mit deren Hilfe ggf. eine eventuelle L\u00fccke im Vertrag der Kl\u00e4gerin geschlossen werden k\u00f6nnte.<\/li><li>(3) Aber selbst wenn man die Vertr\u00e4ge der Schwestergesellschaften bei einer objektivierten Auslegung heranziehen wollte, erg\u00e4be sich kein anderes Auslegungsergebnis. Denn es liegen keine hinreichend sicheren (objektiven) Anhaltspunkte daf\u00fcr vor, dass der dort jeweils vereinbarte \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;2 der Vertr\u00e4ge wortgleich auch in den Vertrag der Kl\u00e4gerin habe \u00fcbernommen werden sollen.<\/li><li>ccc) Aus dem Umstand, dass der GAV von den Vertragsparteien tats\u00e4chlich \u00fcber den 31.12.1996 hinaus durchgef\u00fchrt worden ist und sich dies z.B. aus den testierten und im Bundesanzeiger bzw. im Unternehmensregister ver\u00f6ffentlichten Jahresabschl\u00fcssen ergibt, folgt ebenfalls nichts anderes. Dabei handelt es sich um Vorg\u00e4nge, die sich allesamt erst erhebliche Zeit nach dem Vertragsschluss am \u2026.12.1991 zugetragen haben und die schon deshalb bei der Auslegung der Vertragserkl\u00e4rungen keine Ber\u00fccksichtigung finden k\u00f6nnen.<\/li><li>2. Der am \u2026.09.2012 \u2011\u2011d.h. mehr als 20&nbsp;Jahre nach Vertragsschluss\u2011\u2011 vom Amtsnachfolger des beurkundenden Notars gefertigte Nachtragsvermerk (\u00a7&nbsp;44a Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 BeurkG) kann f\u00fcr die Streitjahre nicht zur steuerrechtlichen Anerkennung eines GAV f\u00fchren.<\/li><li>a) Nach \u00a7&nbsp;44a Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 BeurkG kann der Notar auch nach Abschluss der Niederschrift durch einen von ihm zu unterschreibenden Nachtragsvermerk offensichtliche Unrichtigkeiten richtigstellen. Von einer &#8222;offensichtlichen Unrichtigkeit&#8220; werden \u00fcber Schreibversehen hinaus auch Auslassungen und Unvollst\u00e4ndigkeiten erfasst, wenn sie versehentlich erfolgt sind und sich dies aus dem Gesamtzusammenhang der Beurkundung ergibt, wobei die Umst\u00e4nde auch au\u00dferhalb der Urkunde liegen k\u00f6nnen (BGH-Urteil vom 10.10.2017&nbsp;&#8211; II&nbsp;ZR&nbsp;375\/15, BGHZ 216, 110; Winkler, Beurkundungsgesetz, 19.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;44a Rz&nbsp;18; s.a. Senatsbeschluss in BFH\/NV 2013, 989).<\/li><li>b) Ob im vorliegenden Fall eine nach \u00a7&nbsp;44a Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 BeurkG berichtigungsf\u00e4hige offensichtliche Unrichtigkeit vorliegt, ist indes zu bezweifeln. Denn &#8222;offensichtlich&#8220; ist hier allenfalls die beschriebene Unstimmigkeit des \u00a7&nbsp;4 GAV in der beurkundeten Fassung durch das Fehlen eines Absatzes 2, nicht aber auch der von den Vertragsparteien stattdessen tats\u00e4chlich gewollte Vertragsinhalt. Der an der Vertragsbeurkundung selbst nicht beteiligte Amtsnachfolger des beurkundenden Notars hat mit dem Nachtragsvermerk versucht, eine aus seiner Sicht bestehende Vertragsl\u00fccke zu f\u00fcllen, ohne dass die Vertragsurkunde dahingehend zumindest andeutungsweise einen bestimmten Erkl\u00e4rungsinhalt hat erkennen lassen (vgl. zu diesem Erfordernis Lerch in Lerch, Beurkundungsgesetz, Dienstordnung und Richtlinienempfehlung der BNotK, 5.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;44a BeurkG Rz&nbsp;9; Reithmann, Deutsche Notarzeitung 1999, 27, 33). Selbst wenn f\u00fcr einen Nachtragsvermerk nach \u00a7&nbsp;44a Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 BeurkG ggf. auch auf die Erinnerung des beurkundenden Notars abgestellt werden k\u00f6nnte (vgl. Heckschen\/Kreu\u00dflein, Neue Zeitschrift f\u00fcr Gesellschaftsrecht \u2011\u2011NZG\u2011\u2011 2018, 401, 408), w\u00e4re hierf\u00fcr in der vorliegenden Konstellation eines durch einen Amtsnachfolger gefertigten Nachtragsvermerks kein Raum.<\/li><li>c) Im \u00dcbrigen w\u00fcrde der im September 2012 gefertigte Nachtragsvermerk jedenfalls steuerlich nicht in die Streitjahre zur\u00fcckwirken k\u00f6nnen. Bereits in zivilrechtlicher Hinsicht wird unter Verweis auf Vertrauensschutzgesichtspunkte die R\u00fcckwirkung eines Nachtragsvermerks nach \u00a7&nbsp;44a Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 BeurkG bezweifelt (vgl. Winkler, a.a.O., \u00a7&nbsp;44a Rz&nbsp;44; Heckschen\/Kreu\u00dflein, NZG 2018, 401, 414; offengelassen durch BGH-Urteil in BGHZ 216, 110, hinsichtlich eines berichtigten Hauptversammlungsprotokolls). Jedenfalls aber in steuerrechtlicher Hinsicht kann ein Jahre sp\u00e4ter gefertigter Nachtragsvermerk nicht dazu f\u00fchren, dass ein zuvor nach den Kriterien der objektivierten Auslegung als nach dem Willen der Vertragsparteien als beendet anzusehender GAV r\u00fcckwirkend wieder &#8222;auflebt&#8220; und zur Grundlage f\u00fcr eine organschaftliche Einkommenszurechnung wird. Denn andernfalls w\u00e4re es in den F\u00e4llen, in denen sich der gewollte Inhalt nicht objektiv aus der urspr\u00fcnglichen Vertragsurkunde ergibt, in das Belieben der Vertragsparteien gestellt, mit welchem Inhalt sie den GAV in den jeweiligen Veranlagungszeitr\u00e4umen steuerrechtlich behandelt wissen m\u00f6chten. Die steuerliche R\u00fcckwirkung eines derartigen Nachtragsvermerks w\u00fcrde dem Rechtsgedanken des \u00a7&nbsp;38 der Abgabenordnung (AO) widersprechen, dem zufolge die Anspr\u00fcche aus dem Steuerverh\u00e4ltnis entstehen, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Leistungspflicht kn\u00fcpft (vgl. zu dem auf \u00a7&nbsp;38 AO gest\u00fctzten R\u00fcckwirkungsverbot f\u00fcr erg\u00e4nzende Vereinbarungen zu Unternehmensvertr\u00e4gen z.B. Senatsurteil in BFHE 220, 51).<\/li><li>3. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2022:U.130722.IR42.18.0 BFH I. Senat KStG \u00a7 14 Abs 1 S 1 Nr 3, KStG \u00a7 17 Abs 1 S 1, BeurkG \u00a7 44a Abs 2 S 1, AktG \u00a7 298, AktG \u00a7 303, AO \u00a7 38, KStG VZ 2006 , KStG VZ 2009 , HGB \u00a7 15 vorgehend Nieders\u00e4chsisches Finanzgericht , 15. 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