{"id":75424,"date":"2022-12-18T15:02:54","date_gmt":"2022-12-18T13:02:54","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=75424"},"modified":"2022-12-18T15:02:54","modified_gmt":"2022-12-18T13:02:54","slug":"verstoss-gegen-grundordnung-des-verfahrens-teilentgeltliche-uebertragung-eines-anwartschaftsrechts-auf-einen-mitgesellschafter-fehlende-bindungswirkung-lueckenhafter-tatsachenwuerdigung-des-fg-b","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/verstoss-gegen-grundordnung-des-verfahrens-teilentgeltliche-uebertragung-eines-anwartschaftsrechts-auf-einen-mitgesellschafter-fehlende-bindungswirkung-lueckenhafter-tatsachenwuerdigung-des-fg-b\/","title":{"rendered":"Versto\u00df gegen Grundordnung des Verfahrens &#8211; teilentgeltliche \u00dcbertragung eines Anwartschaftsrechts auf einen Mitgesellschafter &#8211; fehlende Bindungswirkung l\u00fcckenhafter Tatsachenw\u00fcrdigung des FG &#8211; BFH-Urteil vom 03. August 2022, IV R 16\/19"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2022:U.030822.IVR16.19.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH IV. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>FGO \u00a7 118, FGO \u00a7 48 Abs 1 Nr 1, EStG \u00a7 4 Abs 1 S 1, EStG \u00a7 6 Abs 5 S 3 Nr 3, EStG \u00a7 15 Abs 1 S 1 Nr 2, EStG VZ 2006<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg , 10. April 2019, Az: 11 K 11258\/13<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. NV: Ein Versto\u00df gegen die Grundordnung des Verfahrens liegt nicht nur vor, wenn das FG jemanden zu Unrecht als Kl\u00e4ger ansieht, sondern auch dann, wenn es verkennt, dass eine weitere Person Klage erhoben hat.<\/p>\n\n\n\n<p>2. NV: Die formwechselnde Umwandlung einer Personengesellschaft in eine andere Personengesellschaft, bei der die bisherige Mitunternehmerschaft identit\u00e4tswahrend in neuer Rechtsform weitergef\u00fchrt wird, f\u00fchrt nicht zur Vollbeendigung der Gesellschaft und damit auch nicht zum Erl\u00f6schen der Klagebefugnis gem\u00e4\u00df \u00a7 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO.<\/p>\n\n\n\n<p>3. NV: \u00dcberl\u00e4sst ein Gesellschafter einer GmbH sein Recht, im Rahmen einer Kapitalerh\u00f6hung weitere Beteiligungsrechte zu erhalten, an einen Mitgesellschafter, kommt es zur \u00dcbertragung des entsprechenden Anwartschaftsrechts auf den Mitgesellschafter. Geh\u00f6rt die GmbH-Beteiligung zum Sonderbetriebsverm\u00f6gen des nicht an der Kapitalerh\u00f6hung teilnehmenden Gesellschafters und erfolgt die \u00dcbertragung des Anwartschaftsrechts gegen ein Entgelt, kann beim \u00fcbertragenden Gesellschafter ein Sonderbetriebsgewinn entstehen, wenn die Gegenleistung, die auch in der \u00dcbernahme einer Verbindlichkeit bestehen kann, den Buchwert des Anwartschaftsrechts \u00fcbersteigt.<\/p>\n\n\n\n<p>4. NV: Beruht die Annahme, die \u00dcbertragung des Anwartschaftsrechts auf den Mitgesellschafter sei gegen Entgelt erfolgt, auf einer l\u00fcckenhaften W\u00fcrdigung des FG, so ist das Revisionsgericht hieran nicht gebunden.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Revision der Kl\u00e4gerin wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 10.04.2019 &#8211; 11 K 11258\/13 aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Sache wird an das Finanzgericht Berlin-Brandenburg zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zur\u00fcckverwiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Diesem wird die Entscheidung \u00fcber die Kosten des Verfahrens \u00fcbertragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin) ist die A und C GmbH &amp; Co. KG. Kommanditisten der Kl\u00e4gerin sind A und dessen Sohn B sowie C und dessen Sohn D. Komplement\u00e4rin ist die A und C Verwaltungs GmbH. Die Kl\u00e4gerin war 1997 als GbR gegr\u00fcndet worden. Im Jahr 2006 (Streitjahr) waren an der GbR A mit 50&nbsp;%, C mit 35&nbsp;% und D mit 15&nbsp;% beteiligt. Die GbR wurde zun\u00e4chst in eine OHG umgewandelt, diese sp\u00e4ter in eine GmbH &amp; Co. KG.<\/li><li>Die GbR hatte im Jahr 1998 ein in E-Stadt gelegenes Grundst\u00fcck erworben, das sie in der Folgezeit bebaute. Dieses Grundst\u00fcck \u00fcberlie\u00df die GbR nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) im Rahmen einer Betriebsaufspaltung der F-GmbH (GmbH) zur Nutzung. Dar\u00fcber hinaus vermietete sie der GmbH zahlreiche bewegliche Wirtschaftsg\u00fcter.<\/li><li>An der GmbH waren zun\u00e4chst C und A zu gleichen Teilen beteiligt. Nach den Feststellungen des FG hatte C mit Vertrag vom 28.03.2002 eine Stammeinlage von 15&nbsp;% am Stammkapital der GmbH unentgeltlich auf seinen Sohn D \u00fcbertragen. Die Anteile an der GmbH wurden bei den jeweiligen Gesellschaftern als Sonderbetriebsverm\u00f6gen in der GbR gef\u00fchrt.<\/li><li>Mit Schuld\u00fcbernahmeerkl\u00e4rung vom 08.02.2006 \u00fcbernahm D mit Wirkung vom 01.01.2006 ein von der Sparkasse bereits 1997 an C gew\u00e4hrtes Darlehen mit einem Restdarlehensbetrag in H\u00f6he von 55.885,99&nbsp;\u20ac. C hatte das Darlehen als Verbindlichkeit in seinem Sonderbetriebsverm\u00f6gen ausgewiesen.<\/li><li>Nach den Feststellungen des FG beschloss die Gesellschafterversammlung der GmbH am 12.04.2006, das Stammkapital um 48.000&nbsp;\u20ac auf 200.000&nbsp;\u20ac aus Gesellschaftsmitteln und ohne ein Ausgabeaufgeld zu erh\u00f6hen. Die neuen Stammeinlagen in H\u00f6he von jeweils 24.000&nbsp;\u20ac \u00fcbernahmen A und D zum Nennwert. C \u00fcbernahm keine neuen Gesch\u00e4ftsanteile. Im Jahr 2007 \u00fcbertrug C einen weiteren Gesch\u00e4ftsanteil an der GmbH auf D.<\/li><li>Die GbR schaffte am 17.05.2006 eine Einbruchmeldeanlage f\u00fcr 1.996,62&nbsp;\u20ac sowie eine Brandmeldeanlage f\u00fcr 907,99&nbsp;\u20ac an. Die entsprechenden Aufwendungen ber\u00fccksichtigte sie auf der Grundlage einer Nutzungsdauer von zehn Jahren im Streitjahr mit einer zeitanteiligen Absetzung f\u00fcr Abnutzung (AfA) in H\u00f6he von 61,99&nbsp;\u20ac (Brandmeldeanlage) und in H\u00f6he von 133,62&nbsp;\u20ac (Einbruchmeldeanlage).<\/li><li>Im Rahmen einer Au\u00dfenpr\u00fcfung, die sich auch auf das Streitjahr bezog, gelangte der Pr\u00fcfer zu der Auffassung, dass D durch die \u00dcbernahme der Darlehensverbindlichkeit seines Vaters ein Entgelt f\u00fcr die \u00dcbertragung der Stammeinlage an der GmbH im Rahmen der Kapitalerh\u00f6hung entrichtet habe. Auch wenn die Schuld\u00fcbernahme vor der Kapitalerh\u00f6hung erfolgt sei, bestehe ein sachlicher und wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen beiden Vorg\u00e4ngen, weil sie im Rahmen einer geplanten Erbfolgeregelung bzw. vorweggenommenen Erbfolge durchgef\u00fchrt worden seien. Diese Einsch\u00e4tzung werde durch eine weitere Anteils\u00fcbertragung im Februar 2007 belegt. C habe im Rahmen der Kapitalerh\u00f6hung eine Stammeinlage von 8,4&nbsp;% des Stammkapitals der GmbH auf D teilentgeltlich \u00fcbertragen. Die Ver\u00e4u\u00dferung sei nach dem Verh\u00e4ltnis der tats\u00e4chlich vereinbarten Gegenleistung zum Verkehrswert des Wirtschaftsguts in eine voll entgeltliche und eine voll unentgeltliche \u00dcbertragung aufzuspalten. Der Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn ermittele sich aus der Differenz zwischen dem vereinbarten Ver\u00e4u\u00dferungspreis und dem anteiligen Buchwert des \u00fcbertragenen Wirtschaftsguts. Der gemeine Wert des \u00fcbertragenen Anteils habe 101.503&nbsp;\u20ac betragen. Die Gegenleistung (\u00dcbernahme des Darlehens) belaufe sich auf 55.886&nbsp;\u20ac (=&nbsp;55,06&nbsp;% des Verkehrswerts). Der Buchwert des \u00fcbertragenen Gesch\u00e4ftsanteils belaufe sich auf 19.811&nbsp;\u20ac, so dass der Buchwert der entgeltlich \u00fcbertragenen Beteiligung 10.907,91&nbsp;\u20ac (55,06&nbsp;% von 19.811&nbsp;\u20ac) betragen habe. Nach Ma\u00dfgabe der sog. strengen Trennungstheorie ergebe sich somit ein Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn in H\u00f6he von 44.978&nbsp;\u20ac.<\/li><li>Ferner war der Pr\u00fcfer der Auffassung, sowohl die Einbruchmeldeanlage als auch die Brandmeldeanlage stellten Bestandteile des Geb\u00e4udes dar. Die Aufwendungen seien daher als nachtr\u00e4gliche Herstellungskosten des Geb\u00e4udes zu aktivieren und nur im Rahmen der AfA des Geb\u00e4udes zu ber\u00fccksichtigen. Sie seien dementsprechend gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) mit j\u00e4hrlich 3&nbsp;% abzuschreiben. Der laufende Gesamthandsgewinn erh\u00f6he sich insoweit um insgesamt 130,26&nbsp;\u20ac.<\/li><li>Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) folgte der Auffassung des Pr\u00fcfers und erlie\u00df am 10.03.2009 u.a. einen nach \u00a7&nbsp;164 Abs.&nbsp;2 der Abgabenordnung ge\u00e4nderten Bescheid \u00fcber die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen (Gewinnfeststellungsbescheid) f\u00fcr das Streitjahr.<\/li><li>Hiergegen legte die GbR Einspruch ein, zu dessen Begr\u00fcndung sie u.a. vortrug, die Darlehens\u00fcbernahme stehe nicht im Zusammenhang mit der Anteils\u00fcbernahme durch D.<\/li><li>Das FA wies den Einspruch als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck. Es war der Ansicht, die Schuld\u00fcbernahme und die Anteils\u00fcbernahme st\u00fcnden in einem engen zeitlichen und sachlich-wirtschaftlichen Zusammenhang. Die Anteils\u00fcbernahme sei im Rahmen einer famili\u00e4ren Erbfolgeregelung durchgef\u00fchrt worden. C habe in seinem an den Pr\u00fcfer gerichteten Schreiben vom 08.10.2008 ausgef\u00fchrt, dass das Darlehen im Zusammenhang mit dem Betrieb gestanden habe und es im Zuge der Anteils\u00fcbernahme deshalb auch selbstverst\u00e4ndlich gewesen sei, dass D die f\u00fcr das Unternehmen eingegangenen finanziellen Verpflichtungen \u00fcbernehme.<\/li><li>Sowohl die Brandmeldeanlage als auch die Einbruchmeldeanlage seien \u2011\u2011so das FA\u2011\u2011 fest im Geb\u00e4ude installiert; es handele sich um Geb\u00e4udebestandteile, nicht hingegen um Betriebsvorrichtungen, da das Gewerbe nicht durch diese Anlagen betrieben werde.<\/li><li>Hiergegen richtete sich die nachfolgende Klage, die das FG mit Urteil vom 10.04.2019&nbsp;&#8211; 11&nbsp;K&nbsp;11258\/13 abgewiesen hat.<\/li><li>Mit ihrer Revision r\u00fcgt die Kl\u00e4gerin sowohl die Verletzung materiellen Rechts als auch das Vorliegen von Verfahrensm\u00e4ngeln.<\/li><li>Sie beantragt sinngem\u00e4\u00df,<br \/>das angefochtene FG-Urteil aufzuheben und den Bescheid \u00fcber die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 2006 vom 10.03.2009 dahingehend zu \u00e4ndern, dass der laufende Gesamthandsgewinn um insgesamt 130,26&nbsp;\u20ac gemindert und von dem Ansatz eines Sonderbetriebsgewinns des C in H\u00f6he von 44.978&nbsp;\u20ac abgesehen wird.<\/li><li>F\u00fcr den Fall der Zur\u00fcckverweisung beantragt die Kl\u00e4gerin,<br \/>die Sache an einen anderen Senat des FG zu verweisen.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Das dem Verfahren beigetretene Bundesministerium der Finanzen hat keinen Antrag gestellt.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zur\u00fcckverweisung der Sache an das FG (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung \u2011\u2011FGO\u2011\u2011).<\/li><li>Das FG hat gegen die Grundordnung des Verfahrens versto\u00dfen, weil es nur die A und C GmbH &amp; Co. KG als Kl\u00e4gerin angesehen hat, nicht aber auch C als Kl\u00e4ger (hierzu unter 1.). Die Entscheidung kann bereits aus diesem Grund keinen Bestand haben. Dar\u00fcber hinaus ist die Revision in Bezug auf den zulasten des C festgestellten Sonderbetriebsgewinn begr\u00fcndet. Der Senat kann nicht beurteilen, ob die Zuwendung des Anwartschaftsrechts auf einen neuen GmbH-Anteil durch C an seinen Sohn D im Rahmen der im Streitjahr durchgef\u00fchrten Kapitalerh\u00f6hung \u2011\u2011wie vom FG angenommen\u2011\u2011 gegen ein Entgelt erfolgt ist (hierzu unter 2.). Die entsprechende Tatsachenw\u00fcrdigung des FG ist l\u00fcckenhaft. Sie tr\u00e4gt nicht dessen Folgerung, es liege eine teilentgeltliche Ver\u00e4u\u00dferung vor, aus der C einen (laufenden) Sonderbetriebsgewinn erzielt habe. Mangels Spruchreife war die Sache an das FG zur\u00fcckzuverweisen. Eine Zur\u00fcckverweisung an einen anderen Senat des FG war nicht geboten (hierzu unter 3.).<\/li><li>1. Das FG hat allein die A und C GmbH &amp; Co. KG als Kl\u00e4gerin angesehen. Es hat verkannt, dass C sich gegen die Feststellung des streitigen Sonderbetriebsgewinns aus der \u00dcbertragung von Gesch\u00e4ftsanteilen auf D gewendet und insoweit ebenfalls Klage erhoben hat. Darin liegt ein von Amts wegen zu beachtender Versto\u00df gegen die Grundordnung des Verfahrens, der zur Aufhebung der Vorentscheidung f\u00fchrt.<\/li><li>a) Ein Versto\u00df gegen die Grundordnung des Verfahrens liegt vor, wenn jemand zu Unrecht als Kl\u00e4ger bzw. Kl\u00e4gerin angesehen wird. Die Pr\u00fcfung eines solchen Verfahrensfehlers ist im Revisionsverfahren von Amts wegen vorzunehmen; er muss die Aufhebung des angefochtenen Urteils zur Folge haben (Urteil des Bundesfinanzhofs \u2011\u2011BFH\u2011\u2011 vom 25.07.2019&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;61\/16, BFHE 265, 285, Rz&nbsp;22). Dabei kann der BFH die Klageschrift ohne Bindung an die Feststellungen des FG selbst auslegen (BFH-Urteile vom 23.02.2012&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;32\/09, und vom 20.11.2014&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;47\/11, BFHE 248, 144, BStBl II 2015, 532). Ein entsprechend zu behandelnder Versto\u00df gegen die Grundordnung des Verfahrens liegt vor, wenn das FG verkennt, dass eine weitere Person Klage erhoben hat.<\/li><li>b) Das FG hat den Klageschriftsatz vom 26.09.2013 zutreffend dahin verstanden, dass die A und C GmbH &amp; Co. KG Klage erhoben und sich sowohl gegen den im angefochtenen Gewinnfeststellungsbescheid des Streitjahres zulasten des C festgestellten Sonderbetriebsgewinn aus der \u00dcbertragung von GmbH-Anteilen auf D als auch gegen die aus der streitigen Abschreibung der Brand- und Einbruchmeldeanlage resultierende Erh\u00f6hung des festgestellten laufenden Gesamthandsgewinns gewendet hat.<\/li><li>aa) Das FG hat allein die A und C GmbH &amp; Co. KG als Kl\u00e4gerin angesehen. Dies folgt aus dem insoweit ma\u00dfgeblichen Tenor des Urteils (vgl. hierzu z.B. BFH-Beschl\u00fcsse vom 14.10.2008&nbsp;&#8211; I&nbsp;B&nbsp;88\/08, BFH\/NV 2009, 184, und vom 13.02.2003&nbsp;&#8211; VII&nbsp;B&nbsp;215\/02, BFH\/NV 2003, 804), dem Rubrum der Entscheidung sowie der durchg\u00e4ngig im Urteilstext verwendeten Bezeichnung &#8222;die Kl\u00e4gerin&#8220;.<\/li><li>Dass das FG im Tatbestand seines Urteils (S.&nbsp;4) erw\u00e4hnt, die Kl\u00e4gerin habe die Klage &#8222;zugleich f\u00fcr ihre Gesellschafter&#8220; erhoben, bzw. es in den Entscheidungsgr\u00fcnden (S.&nbsp;5) hei\u00dft, die Klage sei &#8222;zugleich auch f\u00fcr ihre damaligen Gesellschafter&#8220; erhoben worden, rechtfertigt kein anderes Auslegungsergebnis. Zum einen enth\u00e4lt das Urteil keinerlei Ausf\u00fchrungen zur Auslegung der Klageschrift durch das FG, so dass der genaue Inhalt der vom FG verwendeten Formulierungen unklar bleibt. Diesen ist letztlich nicht einmal zu entnehmen, welche (ehemaligen) Gesellschafter der A und C GmbH &amp; Co. KG das FG als Kl\u00e4ger angesehen haben k\u00f6nnte. Zum anderen l\u00e4sst sich weder dem Urteilstenor, dem Rubrum der Entscheidung noch der Verfahrensf\u00fchrung entnehmen, dass das FG tats\u00e4chlich von einer Mehrzahl von Kl\u00e4gern ausgegangen ist.<\/li><li>bb) Indem es allein die A und C GmbH &amp; Co. KG als Kl\u00e4gerin angesehen hat, hat das FG verkannt, dass auch C Klage erhoben und den zu seinen Lasten festgestellten Sonderbetriebsgewinn angefochten hat. Dies ergibt sich aus der gebotenen rechtsschutzgew\u00e4hrenden Auslegung der Klageschrift, in der C namentlich benannt und nicht nur in seiner Funktion als Vertreter der A und C Verwaltungs GmbH \u2011\u2011die gesetzliche Vertreterin der A und C GmbH &amp; Co. KG\u2011\u2011, sondern zudem als &#8222;Betroffener im Sonderbetriebsverm\u00f6gen&#8220; bezeichnet wird.<\/li><li>cc) C ist insoweit auch gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;48 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;5 FGO klagebefugt. Bei einem Streit um die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der Feststellung eines Sonderbetriebsgewinns ist jedenfalls derjenige klagebefugt, f\u00fcr den dieser festgestellt worden ist (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 17.03.2021&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;20\/18, BFHE 272, 440, BStBl II 2021, 904, Rz&nbsp;17, m.w.N.).<\/li><li>dd) Die bestehende Unrichtigkeit des Rubrums des angefochtenen Urteils kann vom erkennenden Senat nicht nach \u00a7&nbsp;107 Abs.&nbsp;1 FGO berichtigt werden. Eine solche Berichtigung darf nur dazu dienen, den erkl\u00e4rten mit dem gewollten Inhalt des Urteils in Einklang zu bringen. Da die Unrichtigkeit &#8222;offenbar&#8220; sein muss, schlie\u00dft die ernstliche M\u00f6glichkeit eines Fehlers in der Sachverhaltsermittlung, der Tatsachenw\u00fcrdigung oder der Rechtsanwendung eine Berichtigung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;107 FGO aus (z.B. BFH-Beschl\u00fcsse vom 27.04.2017&nbsp;&#8211; IV&nbsp;B&nbsp;53\/16, Rz&nbsp;16, und vom 25.10.2011&nbsp;&#8211; IV&nbsp;B&nbsp;59\/10, Rz&nbsp;19).<\/li><li>Danach scheidet eine Rubrumsberichtigung bereits deshalb aus, weil der gewollte Inhalt des Urteils in Bezug auf die Verfahrensbeteiligten unklar ist und die ernstliche M\u00f6glichkeit eines Fehlers des FG in der Tatsachenw\u00fcrdigung und Rechtsanwendung besteht. Der erkl\u00e4rte Inhalt des Urteils, nach dem das FG allein die A und C GmbH &amp; Co. KG als Kl\u00e4gerin angesehen hat, ist deshalb einer Berichtigung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;107 FGO nicht zug\u00e4nglich.<\/li><li>2. Die Revision ist, soweit sie den zulasten des C festgestellten Sonderbetriebsgewinn betrifft, aber auch aus einem anderen Grund begr\u00fcndet. Zwar ist das FG im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass die Klage der Kl\u00e4gerin zul\u00e4ssig ist (hierzu unter a). Auch hat es zu Recht angenommen, dass es im Rahmen der im Streitjahr durchgef\u00fchrten Kapitalerh\u00f6hung der GmbH zur \u00dcbertragung eines Wirtschaftsguts des Sonderbetriebsverm\u00f6gens von C auf D gekommen ist (hierzu unter b). Jedoch kann der Senat nicht beurteilen, ob die Zuwendung der Anwartschaft auf einen neuen Gesch\u00e4ftsanteil der GmbH durch C an seinen Sohn D \u2011\u2011wie vom FG angenommen\u2011\u2011 gegen Entgelt erfolgt ist. Die entsprechende Tatsachenw\u00fcrdigung des FG ist l\u00fcckenhaft. Sie tr\u00e4gt nicht dessen Folgerung, es liege eine teilentgeltliche Ver\u00e4u\u00dferung vor, aus der C einen laufenden Sonderbetriebsgewinn erzielt habe (hierzu unter c).<\/li><li>a) Das FG ist \u2011\u2011wenn auch ohne Begr\u00fcndung\u2011\u2011 im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass die Klage der Kl\u00e4gerin zul\u00e4ssig ist.<\/li><li>aa) Die Klagebefugnis der Kl\u00e4gerin folgt aus \u00a7&nbsp;48 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Halbsatz&nbsp;1 FGO. Ihre Prozessstandschaft erstreckt sich sowohl auf die streitige Feststellung des Gesamthandsgewinns als auch auf die streitige Feststellung des Sonderbetriebsgewinns des C (vgl. BFH-Urteil vom 19.12.2012&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;41\/09, BFHE 240, 73, BStBl II 2013, 313, Rz&nbsp;24).<\/li><li>bb) Dass die Kl\u00e4gerin im Streitjahr noch nicht als GmbH &amp; Co. KG bestanden hat, sondern die seinerzeit bestehende GbR zun\u00e4chst in eine OHG und erst sp\u00e4ter in eine GmbH &amp; Co. KG umgewandelt wurde, f\u00fchrt zu keinem anderen Ergebnis.<\/li><li>Zwar erlischt die Befugnis der Personengesellschaft, gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;48 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 FGO in Prozessstandschaft f\u00fcr ihre Gesellschafter Rechtsbehelfe gegen Gewinnfeststellungsbescheide einzulegen, mit deren Vollbeendigung. Insoweit lebt die bis zum Zeitpunkt der Vollbeendigung \u00fcberlagerte Klagebefugnis der einzelnen Gesellschafter wieder auf; sie geht nicht auf den Gesamtrechtsnachfolger der Personengesellschaft \u00fcber (z.B. BFH-Urteil vom 17.04.2019&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;12\/16, BFHE 264, 306, BStBl II 2019, 745, Rz&nbsp;27). Allerdings kommt es bei einer rein formwechselnden Umwandlung einer Personengesellschaft in eine andere Personengesellschaft, bei der die bisherige Mitunternehmerschaft \u2011\u2011identit\u00e4tswahrend\u2011\u2011 in neuer Rechtsform weitergef\u00fchrt wird, nicht zu einer Vollbeendigung (vgl. BFH-Urteile in BFHE 264, 306, BStBl II 2019, 745, Rz&nbsp;28; vom 28.11.1989&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;40\/84, BFHE 159, 410, BStBl II 1990, 561, unter III.1.; BFH-Beschluss vom 20.09.2007&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;70\/05, BFHE 219, 86, BStBl II 2008, 265, unter III.2.; BFH-Urteil vom 18.12.1990&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;138\/85, BFHE 163, 431, BStBl II 1991, 581, unter I., zum Formwechsel einer OHG in eine GmbH &amp; Co. KG).<\/li><li>Danach haben die lediglich formwechselnden, identit\u00e4tswahrenden Umwandlungen der GbR und der OHG nicht zu einer Vollbeendigung gef\u00fchrt. Die Kl\u00e4gerin ist somit klagebefugt.<\/li><li>b) Wie das FG zutreffend erkannt hat, ist es im Streitjahr im Zusammenhang mit der Kapitalerh\u00f6hung der GmbH zur \u00dcbertragung eines Wirtschaftsguts von C auf D gekommen. C hat im Zusammenhang mit der Kapitalerh\u00f6hung der GmbH sein Anwartschaftsrecht auf einen neuen Gesch\u00e4ftsanteil an der GmbH auf D \u00fcbertragen (hierzu unter aa). Die \u00dcbertragung betraf ein Wirtschaftsgut des Sonderbetriebsverm\u00f6gens des C (hierzu unter bb). Die \u00dcbertragung des Anwartschaftsrechts k\u00f6nnte \u2011\u2011w\u00e4re sie voll- oder teilentgeltlich erfolgt\u2011\u2011 zu einem Sonderbetriebsgewinn des C gef\u00fchrt haben (hierzu unter cc).<\/li><li>aa) Erh\u00f6ht eine GmbH ihr Stammkapital und \u00fcberl\u00e4sst insoweit ein (bezugsberechtigter) Altgesellschafter der GmbH den durch die Kapitalerh\u00f6hung neu entstandenen Gesch\u00e4ftsanteil einem Mitgesellschafter oder einem Dritten, so \u00fcbertr\u00e4gt er sein Bezugsrecht auf den neuen Gesch\u00e4ftsanteil und damit sein entsprechendes, selbst\u00e4ndig \u00fcbertragbares Anwartschaftsrecht (vgl. BFH-Urteile vom 13.10.1992&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;3\/89, BFHE 169, 336, BStBl II 1993, 477, und vom 19.04.2005&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;68\/04, BFHE 209, 476, BStBl II 2005, 762, zum Begriff der Ver\u00e4u\u00dferung i.S. des \u00a7&nbsp;17 EStG; vgl. auch BFH-Urteile vom 16.04.1991&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;63\/87, BFHE 164, 513, BStBl II 1991, 832, und vom 21.09.2004&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;36\/01, BFHE 207, 543, BStBl II 2006, 12, m.w.N.).<\/li><li>(1) Das Bezugsrecht beinhaltet das Recht des Anteilseigners, im Rahmen einer Kapitalerh\u00f6hung weitere Beteiligungsrechte zu den Bezugsbedingungen zu erhalten. Das Bezugsrecht ergibt sich bei Aktiengesellschaften aus \u00a7&nbsp;186 des Aktiengesetzes; bei einer GmbH kann es sich aus der Satzung ergeben oder durch den Kapitalerh\u00f6hungsbeschluss gew\u00e4hrt werden (vgl. \u00a7&nbsp;55 Abs.&nbsp;2 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschr\u00e4nkter Haftung). Ein Recht auf die Beteiligung an einer Kapitalerh\u00f6hung ergibt sich auch aus dem gesellschaftsrechtlichen Grundsatz der Gleichbehandlung aller Gesellschafter (vgl. BFH-Urteil in BFHE 209, 476, BStBl II 2005, 762).<\/li><li>(2) Nach den bindenden Feststellungen des FG hat die GmbH im Streitjahr eine Kapitalerh\u00f6hung aus Gesellschaftsmitteln ohne Ausgabeaufgeld beschlossen. Die neuen Anteile wurden h\u00e4lftig \u2011\u2011d.h. in H\u00f6he von jeweils 24.000&nbsp;\u20ac\u2011\u2011 zum einen von A und zum anderen von D \u00fcbernommen. C \u00fcbernahm keine neuen Gesch\u00e4ftsanteile. F\u00fcr den Senat folgt hieraus, dass C \u00fcber das ihm gem\u00e4\u00df Satzung, Kapitalerh\u00f6hungsbeschluss oder nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz zustehende Bezugsrecht und damit \u00fcber seine Anwartschaft auf den durch die Kapitalerh\u00f6hung entstehenden neuen Gesch\u00e4ftsanteil an der GmbH in H\u00f6he von 16.800&nbsp;\u20ac zugunsten des D verf\u00fcgt hat.<\/li><li>bb) Die \u00dcbertragung des Anwartschaftsrechts betrifft ein Wirtschaftsgut des Sonderbetriebsverm\u00f6gens des C. Die GbR war unstreitig als Besitzunternehmen im Rahmen einer Betriebsaufspaltung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2, Abs.&nbsp;2 EStG gewerblich t\u00e4tig. Die Betriebsaufspaltung hat u.a. zur Folge, dass die GmbH-Anteile zum Sonderbetriebsverm\u00f6gen&nbsp;II der Gesellschafter der GbR (hier A, C und D) geh\u00f6ren (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 04.12.2014&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;28\/11, Rz&nbsp;29; vom 28.05.2020&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;17\/17, BFHE 269, 158, Rz&nbsp;18, und vom 30.03.1999&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;15\/97, BFH\/NV 1999, 1468, m.w.N.). Dementsprechend geh\u00f6rte auch das Anwartschaftsrecht des C zu seinem Sonderbetriebsverm\u00f6gen.<\/li><li>cc) W\u00e4re die \u00dcbertragung des Anwartschaftsrechts von C auf D voll- oder teilentgeltlich erfolgt, k\u00f6nnte ein Sonderbetriebsgewinn des C entstanden sein.<\/li><li>(1) Der Gesellschafter einer Personengesellschaft kann Wirtschaftsg\u00fcter aus seinem Sonderbetriebsverm\u00f6gen an die Gesellschaft oder an einen anderen Gesellschafter der Personengesellschaft wie ein fremder Dritter entgeltlich ver\u00e4u\u00dfern. Aus einer solchen Ver\u00e4u\u00dferung kann sich ein nach den Grunds\u00e4tzen des Betriebsverm\u00f6gensvergleichs gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG zu ermittelnder Gewinn im Sonderbetriebsverm\u00f6gen des ver\u00e4u\u00dfernden Gesellschafters ergeben.<\/li><li>(2) Entgelt f\u00fcr die \u00dcbertragung eines Wirtschaftsguts ist jede Gegenleistung, gleichg\u00fcltig ob sie in Geld, Sachen oder Rechten besteht. \u00dcbernimmt die Personengesellschaft oder der andere Gesellschafter im Zusammenhang mit der \u00dcbertragung des Wirtschaftsguts eine Verbindlichkeit des Gesellschafters, ist darin ein Entgelt zu sehen (vgl. BFH-Urteil vom 19.09.2012&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;11\/12, BFHE 239, 76, Rz&nbsp;9).<\/li><li>(3) \u00dcberschreitet das Entgelt den Buchwert, erzielt der Gesellschafter aus der Ver\u00e4u\u00dferung einen Gewinn in seinem Sonderbetriebsverm\u00f6gen (BFH-Urteil in BFHE 239, 76, Rz&nbsp;9).<\/li><li>(4) In dem Umfang, in dem das Entgelt hinter dem Verkehrswert des Wirtschaftsguts zur\u00fcckbleibt, erfolgt die \u00dcbertragung unentgeltlich (BFH-Urteil in BFHE 239, 76, Rz&nbsp;12). Zu einer Gewinnrealisierung kommt es nur insoweit, als eine Entnahme vorliegt. Verl\u00e4sst n\u00e4mlich ein Wirtschaftsgut das Betriebsverm\u00f6gen aus betriebsfremden Gr\u00fcnden ohne angemessene Gegenleistung, ist der Vorgang als Entnahme zu beurteilen. Eine solche liegt allerdings nicht vor, wenn das \u00fcbertragene Wirtschaftsgut das Betriebsverm\u00f6gen, zu dem es vor der \u00dcbertragung geh\u00f6rt hat, nicht verlassen hat. Das Betriebsverm\u00f6gen einer Personengesellschaft umfasst nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung neben dem Gesamthandsverm\u00f6gen auch das Sonderbetriebsverm\u00f6gen in der Hand ihrer Gesellschafter (BFH-Urteil in BFHE 239, 76, Rz&nbsp;14). Wechselt ein Wirtschaftsgut durch eine Transaktion von einem Teil des Betriebsverm\u00f6gens der Personengesellschaft in einen anderen Teil ihres Betriebsverm\u00f6gens, kann der Vorgang nicht als Entnahme i.S. des \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 EStG angesehen werden. Denn die Entnahme setzt nach dieser Vorschrift voraus, dass das Wirtschaftsgut den Bereich des Betriebs verl\u00e4sst. Wird der betriebliche Funktionszusammenhang nicht gel\u00f6st, fehlt es an einer Entnahme. Anders als bei einem von einer einzelnen Person unterhaltenen Betrieb ist deshalb in einer Personengesellschaft ein zivilrechtlicher Rechtstr\u00e4gerwechsel ohne Entnahme denkbar. Findet der Vorgang ganz oder teilweise unentgeltlich statt, fehlt es insoweit an einem Besteuerungstatbestand (vgl. BFH-Urteil in BFHE 239, 76, Rz&nbsp;14).<\/li><li>Dass der Katalog des \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;3 EStG auch derartige \u00dcbertragungen enth\u00e4lt und u.a. die unentgeltliche \u00dcbertragung zwischen den jeweiligen Sonderbetriebsverm\u00f6gen verschiedener Mitunternehmer derselben Mitunternehmerschaft ausdr\u00fccklich erw\u00e4hnt (\u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;3 Nr.&nbsp;3 EStG), steht dem nicht entgegen. In Bezug auf unentgeltliche \u00dcbertragungen ohne Entnahme bringt die Vorschrift lediglich deklaratorisch zum Ausdruck, dass der Buchwert auch nach der Transaktion fortzuf\u00fchren ist (vgl. BFH-Urteil in BFHE 239, 76, Rz&nbsp;16).<\/li><li>c) Der Senat kann nicht beurteilen, ob die \u00dcbertragung des Anwartschaftsrechts des C auf D entgeltlich, teilentgeltlich oder unentgeltlich erfolgt ist. Die Feststellungen des FG tragen nicht dessen Schluss, die \u00dcbertragung sei teilentgeltlich erfolgt. Daher kann der Senat weder dar\u00fcber entscheiden, ob nach Ma\u00dfgabe der dargestellten Grunds\u00e4tze ein Sonderbetriebsgewinn des C entstanden ist noch wie hoch ein etwaiger Sonderbetriebsgewinn ist.<\/li><li>aa) Das FG ist zu dem Ergebnis gelangt, im Streitfall sei im Sonderbetriebsverm\u00f6gen des C ein Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn entstanden. Die \u00dcbernahme der Darlehensverbindlichkeit in H\u00f6he von 55.886&nbsp;\u20ac durch D stelle ein Entgelt f\u00fcr die anteilige \u00dcbertragung einer Stammeinlage von 8,4&nbsp;% des Stammkapitals durch C dar. Da der gemeine Wert der \u00fcbertragenen Stammeinlage in H\u00f6he von 101.503&nbsp;\u20ac das Entgelt \u00fcbersteige, liege eine teilentgeltliche \u00dcbertragung vor, die in einen voll unentgeltlichen und einen entgeltlichen Teil aufzuteilen sei. Das FG hat sich hinsichtlich der Ermittlung des Ver\u00e4u\u00dferungsgewinns nicht der Auffassung des erkennenden Senats (dazu vorstehend II.2.b&nbsp;cc), sondern der des X.&nbsp;Senats des BFH (Vorlagebeschluss vom 27.10.2015&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;28\/12, BFHE 251, 349, BStBl II 2016, 81) und der sog. strengen Trennungstheorie angeschlossen, wonach der Buchwert anteilig nach dem Verh\u00e4ltnis zwischen dem Teilentgelt und dem Verkehrswert des Wirtschaftsguts aufgeteilt wird, so dass bei einer teilentgeltlichen \u00dcbertragung immer ein dem Verh\u00e4ltnis des Entgelts zum Verkehrswert entsprechender Anteil der stillen Reserven realisiert wird. Den sich danach ergebenden Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn hat das FG \u2011\u2011wie das FA\u2011\u2011 mit 44.978&nbsp;\u20ac berechnet.<\/li><li>bb) Eine teilentgeltliche \u00dcbertragung des Anwartschaftsrechts von C auf D l\u00e4ge indes nur dann vor, wenn C die \u00dcbertragung des Anwartschaftsrechts von einer Gegenleistung abh\u00e4ngig gemacht h\u00e4tte.<\/li><li>Die \u00dcbernahme von Verbindlichkeiten kann ein Entgelt f\u00fcr die \u00dcbertragung eines Wirtschaftsguts darstellen, und zwar auch dann, wenn die \u00dcbertragung des Wirtschaftsguts im Rahmen einer Regelung zur vorweggenommenen Erbfolge erfolgt (vgl. Beschluss des Gro\u00dfen Senats des BFH vom 05.07.1990&nbsp;&#8211; GrS&nbsp;4-6\/89, BFHE 161, 317, BStBl II 1990, 847, unter C.II.3.b). Erforderlich ist allerdings, dass der \u00dcbergeber die Verm\u00f6gens\u00fcbertragung von der Gew\u00e4hrung des in der \u00dcbernahme der Verbindlichkeiten liegenden Vorteils durch den \u00dcbernehmer abh\u00e4ngig macht und dadurch ein Entgelt erlangt (Beschluss des Gro\u00dfen Senats des BFH in BFHE 161, 317, BStBl II 1990, 847, unter C.II.3.b [Rz 84]).<\/li><li>cc) Das FG ist zu der \u00dcberzeugung gelangt, die Zuwendung des Anwartschaftsrechts von C an D sei gegen die \u00dcbernahme der gegen\u00fcber der Sparkasse bestehenden Darlehensverbindlichkeit des C durch D \u2011\u2011und damit gegen Entgelt\u2011\u2011 erfolgt.<\/li><li>Dabei hat das FG seine \u00dcberzeugung zum einen mit der zeitlichen N\u00e4he zwischen der Darlehens\u00fcbernahme und der Anteils\u00fcbertragung und zum anderen mit den Angaben des C in dessen Schreiben vom 08.10.2008 begr\u00fcndet. Danach beruhten \u2011\u2011so das FG\u2011\u2011 sowohl die Kapitalerh\u00f6hung als auch die Schuld\u00fcbernahme auf einer langfristigen Planung, die im betrieblichen Bereich die \u00dcbertragung der Anteile und damit die Unternehmensnachfolge von C auf D erm\u00f6glichen sollte. C selbst habe in seinem Schreiben ausgef\u00fchrt, es sei f\u00fcr alle Beteiligten \u2011\u2011einschlie\u00dflich der Hausbank\u2011\u2011 selbstverst\u00e4ndlich gewesen, dass D die von C f\u00fcr das Unternehmen eingegangenen finanziellen Verpflichtungen \u00fcbernehme und zus\u00e4tzlich noch einen finanziellen Ausgleich f\u00fcr dessen Tochter zu leisten habe. Dieser Vorgang habe nur schrittweise erfolgen k\u00f6nnen, um einen gleitenden \u00dcbergang im Unternehmen zu erm\u00f6glichen. Diese Ausf\u00fchrungen im Schreiben vom 08.10.2008 belegten einen engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zwischen der sp\u00e4teren Anteils\u00fcbernahme und der Schuld\u00fcbernahme im Rahmen einer geplanten Unternehmensnachfolge. Die Schuld\u00fcbernahme des betrieblich veranlassten Darlehens sei nur im Hinblick auf die angestrebte \u00dcbernahme der GmbH-Anteile durch D erfolgt.<\/li><li>dd) Diese W\u00fcrdigung des FG ist l\u00fcckenhaft. Sie sch\u00f6pft das Gesamtergebnis des Verfahrens nicht aus. Die W\u00fcrdigung l\u00e4sst nicht nur wesentliche weitere Inhalte des Schreibens vom 08.10.2008 au\u00dfer Acht, sondern auch sonstige tats\u00e4chliche Umst\u00e4nde, die im Rahmen einer Gesamtw\u00fcrdigung einzubeziehen gewesen w\u00e4ren. Sie bindet den Senat daher nicht.<\/li><li>(1) Das FG gelangt zur Annahme einer teilentgeltlichen \u00dcbertragung, ohne festzustellen, dass zwischen D und C eine Vereinbarung des Inhalts bestand, dass die \u00dcbertragung des Anwartschaftsrechts durch C nur gegen die (vorab erfolgte) \u00dcbernahme der Darlehensverbindlichkeit des C erfolgen sollte. Das FG hat nicht das Bestehen einer entsprechenden Abrede gepr\u00fcft und bejaht, sondern seine Annahme, es liege eine teilentgeltliche \u00dcbertragung vor, allein auf den zeitlichen und einen \u2011\u2011durch die Nachfolgeplanung des C begr\u00fcndeten\u2011\u2011 sachlichen Zusammenhang zwischen der \u00dcbernahme der Darlehensverbindlichkeit und der \u00dcbertragung des Anwartschaftsrechts gest\u00fctzt. Jedoch kann allein der Umstand, dass zwischen der \u00dcbertragung eines Wirtschaftsguts und der \u00dcbernahme einer Verbindlichkeiten ein sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht, nicht ohne weiteres den Schluss auf das Bestehen einer Vereinbarung, nach der die \u00dcbertragung des Wirtschaftsguts nur gegen \u00dcbernahme der Verbindlichkeit erfolgen soll, begr\u00fcnden.<\/li><li>(2) Dar\u00fcber hinaus hat das FG im Rahmen seiner W\u00fcrdigung unber\u00fccksichtigt gelassen, dass C in seinem Schreiben vom 08.10.2008 ausdr\u00fccklich bestritten hat, dass ein Zusammenhang zwischen der Kapitalerh\u00f6hung und der Kredit\u00fcbernahme, die schon langfristig geplant und mit der Sparkasse abgesprochen gewesen sei, bestanden habe. Das FG befasst sich zudem weder mit den von C dargestellten Hintergr\u00fcnden der Kapitalerh\u00f6hung und der Kredit\u00fcbernahme noch mit der Tatsache, dass der mit der Sparkasse geschlossene Schuld\u00fcbernahmevertrag vom 08.02.2006 keinerlei Bezug zu einer sp\u00e4teren Anteils\u00fcbernahme durch D erkennen l\u00e4sst. Weitere Unterlagen, die in diesem Zusammenhang relevante Informationen enthalten k\u00f6nnten (z.B. der Beschluss \u00fcber die Kapitalerh\u00f6hung vom 12.04.2006, sonstige schriftliche Vereinbarungen zwischen D und C zur \u00dcbernahme der neuen Gesch\u00e4ftsanteile durch D, Testamente etc.), hat das FG weder angefordert noch ausgewertet.<\/li><li>(3) Doch selbst wenn \u2011\u2011entgegen der Auffassung des Senats\u2011\u2011 die Annahme des FG, die \u00dcbernahme der Darlehensverbindlichkeit stelle eine Gegenleistung f\u00fcr die \u00dcbertragung des Anwartschaftsrechts dar, von den Feststellungen des FG getragen w\u00fcrde, k\u00f6nnte die Entscheidung keinen Bestand haben. Denn die Feststellungen des FG erm\u00f6glichen keine Entscheidung dar\u00fcber, ob die \u00dcbernahme der Darlehensverbindlichkeit das einzige von D f\u00fcr die \u00dcbernahme des Anwartschaftsrechts zu zahlende Entgelt war oder ob weitere Entgelte \u2011\u2011z.B. in Gestalt von Abstandsgeldern an die Schwester des D\u2011\u2011 zu erbringen waren. Ebenso wenig ist es auf der Grundlage der Feststellungen des FG m\u00f6glich zu entscheiden, ob die \u00dcbernahme der Darlehensverbindlichkeit nur das Entgelt f\u00fcr die \u00dcbernahme der Gesch\u00e4ftsanteile durch D im Streitjahr sein sollte oder ob sie auch eine Verg\u00fctung f\u00fcr die im Jahr 2007 folgende weitere Anteils\u00fcbertragung auf D darstellt.<\/li><li>3. Die Sache ist nicht spruchreif und wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zur\u00fcckverwiesen. Eine Entscheidung \u00fcber die von der Kl\u00e4gerin erhobenen Verfahrensr\u00fcgen war somit nicht geboten.<\/li><li>a) Das FG wird im zweiten Rechtsgang die fehlenden Feststellungen zur Frage der Entgeltlichkeit der \u00dcbertragung des Anwartschaftsrechts von C auf D nachzuholen haben.<\/li><li>b) In Bezug auf die Entscheidung des FG zur Behandlung der Brand- und Einbruchmeldeanlage, die die Kl\u00e4gerin allein mit Verfahrensr\u00fcgen angegriffen hat, weist der Senat \u2011\u2011ohne Bindungswirkung\u2011\u2011 darauf hin, dass das FG zutreffend erkannt hat, dass es sich um unbewegliche Geb\u00e4udebestandteile handelt, die gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 EStG mit j\u00e4hrlich 3&nbsp;% abzuschreiben sind. Seine Entscheidung, es handele sich bei der Brandmeldeanlage und der Alarmanlage um wesentliche Geb\u00e4udebestandteile (\u00a7&nbsp;94 Abs.&nbsp;2 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs \u2011\u2011BGB\u2011\u2011), die weder als Betriebsvorrichtung i.S. des \u00a7&nbsp;68 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 des Bewertungsgesetzes noch als Scheinbestandteil i.S. des \u00a7&nbsp;95 Abs.&nbsp;2 BGB anzusehen seien, ist revisionsrechtlich nicht zu bestanden.<\/li><li>c) Dem Hilfsantrag der Kl\u00e4gerin, die Sache an einen anderen Senat des FG zur\u00fcckzuverweisen, war nicht zu entsprechen.<\/li><li>aa) Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;155 FGO i.V.m. \u00a7&nbsp;563 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 der Zivilprozessordnung kann der BFH die Rechtssache an einen anderen Senat des FG zur\u00fcckverweisen. Da die Zur\u00fcckverweisung an einen anderen Senat das Recht auf den gesetzlichen Richter (Art.&nbsp;101 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 des Grundgesetzes) ber\u00fchrt, setzt sie besondere sachliche Gr\u00fcnde voraus, um eine willk\u00fcrfreie Ermessensaus\u00fcbung zu gew\u00e4hrleisten. So kommt die Zur\u00fcckverweisung an einen anderen Senat nur in Betracht, wenn ernstliche Zweifel an der Unvoreingenommenheit des erkennenden Senats des FG bestehen (BFH-Urteile vom 18.04.2013&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;29\/12, BFHE 240, 570, BStBl II 2013, 735; vom 13.10.2016&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;20\/14, und vom 18.04.2013 &#8211; VI R 29\/12, BFHE 240, 570, BStBl II 2013, 735). Da sich die Frage einer Zur\u00fcckverweisung regelm\u00e4\u00dfig nur bei rechtsfehlerhafter Vorentscheidung stellt, kann die Zur\u00fcckverweisung an einen anderen Senat des FG nicht allein mit der geltend gemachten Unrichtigkeit des Urteils begr\u00fcndet werden (BFH-Urteil vom 14.04.2015&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;71\/13).<\/li><li>bb) Danach ist die kl\u00e4gerseits geltend gemachte Unrichtigkeit des angefochtenen FG-Urteils nicht geeignet, die Zur\u00fcckverweisung an einen anderen Senat zu begr\u00fcnden. Dies gilt auch in Bezug auf die Darlegungen zur vermeintlichen Voreingenommenheit des FG-Senats, der in seiner Urteilsbegr\u00fcndung die in der m\u00fcndlichen Verhandlung erhobenen R\u00fcgen der Kl\u00e4gerin als rechtsmissbr\u00e4uchlich beurteilt hat. Denn das FG hat \u2011\u2011anders als die Kl\u00e4gerin meint\u2011\u2011 seine Beurteilung begr\u00fcndet. Es hat ausgef\u00fchrt, die Kl\u00e4gerin habe nicht schon im Rahmen der Akteneinsicht, sondern erstmals in der m\u00fcndlichen Verhandlung begehrt, ihr den Inhalt der Diskette zur Kenntnis zu bringen. Auch sei die H\u00f6he des gemeinen Werts der GmbH-Anteile bis dahin nicht streitig gewesen; die Berechnungsgrundlagen f\u00fcr dessen Ermittlung seien den Beteiligten aufgrund des Pr\u00fcfungsberichts und der Akteneinsicht bekannt gewesen. Einwendungen gegen die Berechnungsgrundlage habe die Kl\u00e4gerin nicht erhoben. Vor diesem Hintergrund erscheint die Beurteilung des FG, die R\u00fcgen der Kl\u00e4gerin seien rechtsmissbr\u00e4uchlich, zwar keinesfalls als zwingend. Sie gibt jedoch auch keinen hinreichenden Anlass, an der Unvoreingenommenheit des FG-Senats zu zweifeln.<\/li><li>4. Die \u00dcbertragung der Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;143 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2022:U.030822.IVR16.19.0 BFH IV. Senat FGO \u00a7 118, FGO \u00a7 48 Abs 1 Nr 1, EStG \u00a7 4 Abs 1 S 1, EStG \u00a7 6 Abs 5 S 3 Nr 3, EStG \u00a7 15 Abs 1 S 1 Nr 2, EStG VZ 2006 vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg , 10. April 2019, Az: 11 K 11258\/13 Leits\u00e4tze 1. &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/verstoss-gegen-grundordnung-des-verfahrens-teilentgeltliche-uebertragung-eines-anwartschaftsrechts-auf-einen-mitgesellschafter-fehlende-bindungswirkung-lueckenhafter-tatsachenwuerdigung-des-fg-b\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Versto\u00df gegen Grundordnung des Verfahrens &#8211; teilentgeltliche \u00dcbertragung eines Anwartschaftsrechts auf einen Mitgesellschafter &#8211; fehlende Bindungswirkung l\u00fcckenhafter Tatsachenw\u00fcrdigung des FG &#8211; BFH-Urteil vom 03. 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