{"id":75431,"date":"2022-12-18T15:09:44","date_gmt":"2022-12-18T13:09:44","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=75431"},"modified":"2022-12-18T15:09:44","modified_gmt":"2022-12-18T13:09:44","slug":"steuerliche-behandlung-eines-punktuell-satzungsdurchbrechenden-inkongruenten-vorabgewinnausschuettungsbeschlusses-bfh-urteil-vom-28-september-2022-viii-r-20-20","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/steuerliche-behandlung-eines-punktuell-satzungsdurchbrechenden-inkongruenten-vorabgewinnausschuettungsbeschlusses-bfh-urteil-vom-28-september-2022-viii-r-20-20\/","title":{"rendered":"Steuerliche Behandlung eines punktuell satzungsdurchbrechenden inkongruenten Vorabgewinnaussch\u00fcttungsbeschlusses &#8211; BFH-Urteil vom 28. September 2022, VIII R 20\/20"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2022:U.280922.VIIIR20.20.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH VIII. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>EStG \u00a7 20 Abs 1 Nr 1 S 1, EStG \u00a7 20 Abs 1 Nr 1 S 2, AO \u00a7 42, AO \u00a7 173 Abs 1 Nr 1, KStG \u00a7 32a Abs 1 S 1, EStG VZ 2012 , EStG VZ 2013 , EStG VZ 2014 , EStG VZ 2015 , KStG VZ 2012 , KStG VZ 2013 , KStG VZ 2014 , KStG VZ 2015<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG M\u00fcnster, 06. Mai 2020, Az: 9 K 3359\/18 E,AO<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. Ein punktuell satzungsdurchbrechender Beschluss \u00fcber eine inkongruente Vorabaussch\u00fcttung, der von der Gesellschafterversammlung einstimmig gefasst worden ist und von keinem Gesellschafter angefochten werden kann, ist als zivilrechtlich wirksamer Aussch\u00fcttungsbeschluss der Besteuerung zugrunde zu legen (entgegen BMF-Schreiben vom 17.12.2013, BStBl I 2014, 63).<\/p>\n\n\n\n<p>2. Ein Gesellschafter, an den nach einem solchen Beschluss kein Gewinn verteilt wird, verwirklicht den Tatbestand der Eink\u00fcnfteerzielung gem\u00e4\u00df \u00a7 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG nicht.<\/p>\n\n\n\n<p>3. Ob eine inkongruente Vorabgewinnaussch\u00fcttung nach \u00a7 42 AO gestaltungsmissbr\u00e4uchlich ist, ist bei zivilrechtlich wirksamen punktuell satzungsdurchbrechenden Beschl\u00fcssen nach denselben Ma\u00dfst\u00e4ben zu beurteilen, die f\u00fcr satzungsgem\u00e4\u00dfe inkongruente Aussch\u00fcttungen gelten.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts M\u00fcnster vom 06.05.2020 &#8211; 9 K 3359\/18 E,AO wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Der Kl\u00e4ger und Revisionsbeklagte zu 1. (Kl\u00e4ger) wurde f\u00fcr die Streitjahre (2012 bis 2015) mit seiner Ehefrau, der Kl\u00e4gerin und Revisionsbeklagten zu&nbsp;2., zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Er war in den Streitjahren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer und zu 50&nbsp;% Gesellschafter der K-GmbH. Weitere zu 50&nbsp;% beteiligte Gesellschafterin der K-GmbH war die T-GmbH, deren alleiniger Gesellschafter und Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer in den Streitjahren ebenfalls der Kl\u00e4ger war.<\/li><li>Nach dem Gesellschaftsvertrag der K-GmbH hatten deren Gesellschafter \u00fcber die Gew\u00e4hrung und die Entnahme von Vorsch\u00fcssen auf die voraussichtlichen Jahresgewinnanspr\u00fcche w\u00e4hrend eines laufenden Gesch\u00e4ftsjahres durch Beschluss mit einfacher Mehrheit zu entscheiden (\u00a7&nbsp;12 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;i und \u00a7&nbsp;17 Nr.&nbsp;3 des Gesellschaftsvertrags). Die Beschl\u00fcsse sollten nur rechtsg\u00fcltig sein, sofern die Vorsch\u00fcsse nicht zu einer Minderung des Stammkapitals f\u00fchren konnten; Zahlungen an die Gesellschafter durften zudem die Regelungen zum Erhalt des Stammkapitals in \u00a7&nbsp;30 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschr\u00e4nkter Haftung (GmbHG) nicht verletzen (\u00a7&nbsp;17 Nr.&nbsp;4 des Gesellschaftsvertrags). Der Jahresgewinn der Gesellschaft war auf der Grundlage einer festgestellten und gepr\u00fcften Bilanz der K-GmbH zu bestimmen. \u00dcber die Verwendung des Jahresgewinns hatten die Gesellschafter durch Gesellschafterbeschluss zu entscheiden (\u00a7&nbsp;17 Nrn.&nbsp;1 und 2 des Gesellschaftsvertrags). Das Recht eines Gesellschafters, einen Beschluss der Gesellschafterversammlung anfechten zu d\u00fcrfen, war verwirkt, wenn es sich um unverzichtbare Rechte handelte und der jeweilige Gesellschafter in der Gesellschafterversammlung, in der der anzufechtende Beschluss gefasst worden war, anwesend oder rechtsg\u00fcltig vertreten war, dem Beschluss nicht ausdr\u00fccklich widersprochen hatte und er nicht innerhalb von zwei Monaten danach Klage auf Anfechtung oder Geltendmachung der Nichtigkeit des Beschlusses gegen die Gesellschaft erhob (\u00a7&nbsp;15 des Gesellschaftsvertrags).<\/li><li>Der Gesellschaftsvertrag der K-GmbH enthielt keine Regelung zur Gewinnverteilung. Er sah insbesondere weder vor, dass Entnahmen, Vorsch\u00fcsse und der Jahresgewinn stets abweichend von den Beteiligungsverh\u00e4ltnissen zu verteilen waren, noch enthielt er eine \u00d6ffnungsklausel i.S. des \u00a7&nbsp;29 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;2 GmbHG, die eine von den Beteiligungsverh\u00e4ltnissen abweichende Verteilung durch gesonderte Beschlussfassung im Einzelfall zulie\u00df.<\/li><li>Die Gesellschafterversammlung der K-GmbH fasste in den Streitjahren jeweils einstimmig Vorabgewinnaussch\u00fcttungsbeschl\u00fcsse. Die Vorabaussch\u00fcttungen wurden nach den Beschl\u00fcssen nur an die T-GmbH verteilt und an diese ausgezahlt (2012: 1,4&nbsp;Mio.&nbsp;\u20ac; 2013: 1,45&nbsp;Mio.&nbsp;\u20ac; 2014: 2,55&nbsp;Mio.&nbsp;\u20ac und 2015: 3,4&nbsp;Mio.&nbsp;\u20ac).<\/li><li>In den Einkommensteuererkl\u00e4rungen f\u00fcr die Streitjahre gab der Kl\u00e4ger keine Eink\u00fcnfte aus Aussch\u00fcttungen der K-GmbH an. In den zun\u00e4chst ergangenen und bestandskr\u00e4ftig gewordenen Einkommensteuerbescheiden f\u00fcr die Streitjahre (2012: vom 08.05.2014; 2013: vom 12.02.2015; 2014: vom 20.01.2016; 2015: vom 16.05.2017) wurden erkl\u00e4rungsgem\u00e4\u00df keine Gewinnanteile des Kl\u00e4gers aus der K-GmbH gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) bei dessen Eink\u00fcnften aus Kapitalverm\u00f6gen ber\u00fccksichtigt.<\/li><li>W\u00e4hrend einer Au\u00dfenpr\u00fcfung bei der K-GmbH gelangte der Pr\u00fcfer zu der Auffassung, die Vorabaussch\u00fcttungen der K-GmbH an die T-GmbH beruhten auf zivilrechtlich nichtigen Aussch\u00fcttungsbeschl\u00fcssen. Die ausgesch\u00fctteten Betr\u00e4ge seien dem Kl\u00e4ger entsprechend seiner Beteiligungsquote zur H\u00e4lfte zuzurechnen. Die Anschaffungskosten des Kl\u00e4gers f\u00fcr die Anteile an der T-GmbH seien zu erh\u00f6hen, weil der Kl\u00e4ger die ihm zustehenden Aussch\u00fcttungsbetr\u00e4ge im Wege eines abgek\u00fcrzten Zahlungswegs der T-GmbH als Einlagen zugewendet habe. Seien die Vorabgewinnverteilungsbeschl\u00fcsse zivilrechtlich wirksam, seien die wiederholten Vorabgewinnaussch\u00fcttungen nur an die T-GmbH als Gestaltungsmissbrauch gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;42 der Abgabenordnung (AO) zu behandeln. In diesem Fall seien dem Kl\u00e4ger die h\u00e4lftigen Aussch\u00fcttungsbetr\u00e4ge ebenfalls als Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen zuzurechnen.<\/li><li>Der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) schloss sich der Auffassung des Au\u00dfenpr\u00fcfers an. Er erlie\u00df entsprechend ge\u00e4nderte Einkommensteuerbescheide f\u00fcr die Streitjahre, jeweils vom 16.05.2018, in denen er aufgrund der Aussch\u00fcttungen der K-GmbH zus\u00e4tzliche Kapitalertr\u00e4ge des Kl\u00e4gers in H\u00f6he von 700.000&nbsp;\u20ac (2012), 725.000&nbsp;\u20ac (2013), 1.275.000&nbsp;\u20ac (2014) und 1.700.000&nbsp;\u20ac (2015) erfasste und dem gesonderten Tarif gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;32d Abs.&nbsp;1 EStG unterwarf. Als Rechtsgrundlage f\u00fcr die \u00c4nderung zog das FA jeweils \u00a7&nbsp;32a Abs.&nbsp;1 des K\u00f6rperschaftsteuergesetzes in der in den Streitjahren anzuwendenden Fassung (KStG) heran. Der Kl\u00e4ger habe veranlasst durch sein Gesellschaftsverh\u00e4ltnis zur K-GmbH die ihm zustehenden Teile der Aussch\u00fcttungsbetr\u00e4ge der T-GmbH zugewendet und hierdurch Eink\u00fcnfte aus verdeckten Gewinnaussch\u00fcttungen (vGA) gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 EStG erzielt. Dem stehe nicht entgegen, dass mangels eines Betriebsausgabenabzugs der abgeflossenen Aussch\u00fcttungsbetr\u00e4ge auf Ebene der K-GmbH keine Einkommenserh\u00f6hung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;2 KStG durchzuf\u00fchren sei. Das anschlie\u00dfende Einspruchsverfahren der Kl\u00e4ger blieb erfolglos.<\/li><li>W\u00e4hrend des folgenden Klageverfahrens, das sich gegen die ge\u00e4nderten Einkommensteuerbescheide der Streitjahre und hierzu ergangene Zinsfestsetzungen gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;233a i.V.m. \u00a7&nbsp;239 AO richtete, erging f\u00fcr das Streitjahr 2015 ein ge\u00e4nderter Einkommensteuerbescheid (vom 22.11.2018), der hier nicht streitige Sachverhalte zu den Eink\u00fcnften der Kl\u00e4ger aus Vermietung und Verpachtung zum Gegenstand hatte. Das Finanzgericht (FG) gab der Klage mit der in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2020, 1603 wiedergegebenen Begr\u00fcndung statt, soweit sie die Einkommensteuerbescheide der Streitjahre betraf. Es hob die ge\u00e4nderten Einkommensteuerbescheide f\u00fcr die Streitjahre 2012 bis 2014 vom 16.05.2018 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 27.09.2018 auf und \u00e4nderte den Einkommensteuerbescheid 2015 vom 22.11.2018&nbsp;&nbsp;mit der Ma\u00dfgabe, dass dem Kl\u00e4ger aus den Aussch\u00fcttungen keine Eink\u00fcnfte zuzurechnen seien.<\/li><li>Hiergegen richtet sich die Revision des FA, mit der es die Verletzung materiellen Bundesrechts durch das FG geltend macht, soweit das FG der Klage gegen die ge\u00e4nderten Einkommensteuerbescheide f\u00fcr die Streitjahre stattgegeben hat.<\/li><li>Die inkongruenten Vorabgewinnaussch\u00fcttungsbeschl\u00fcsse seien nichtige satzungsdurchbrechende Beschl\u00fcsse mit Dauerwirkung, sodass es an den Voraussetzungen f\u00fcr eine offene Gewinnaussch\u00fcttung fehle. Der Kl\u00e4ger habe Eink\u00fcnfte aus vGA gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 EStG erzielt. Gehe man von zivilrechtlich wirksamen Vorabgewinnaussch\u00fcttungsbeschl\u00fcssen aus, seien dem Kl\u00e4ger die h\u00e4lftigen Aussch\u00fcttungsbetr\u00e4ge als Gewinnanteile gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG zuzurechnen, da ein Gestaltungsmissbrauch gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;42 AO vorliege.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>das Urteil des FG M\u00fcnster vom 06.05.2020&nbsp;&#8211; 9&nbsp;K&nbsp;3359\/18&nbsp;E,&nbsp;AO aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/li><li>Die Kl\u00e4ger beantragen sinngem\u00e4\u00df,<br \/>die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) ist dem Verfahren gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;122 Abs.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) beigetreten. Es hat keinen Antrag gestellt.<\/li><li>Es vertritt wie das FA die Auffassung, dass die Vorabaussch\u00fcttungsbeschl\u00fcsse nichtig seien und der Kl\u00e4ger Eink\u00fcnfte aus vGA erzielt habe. Gehe man von zivilrechtlich wirksamen Beschl\u00fcssen und offenen Gewinnaussch\u00fcttungen aus, sei die Eink\u00fcnftezurechnung nur bei der T-GmbH nicht anzuerkennen, da sie einem Fremdvergleich nicht standhalte. Jedenfalls seien dem Kl\u00e4ger die Aussch\u00fcttungsbetr\u00e4ge h\u00e4lftig zuzurechnen, weil jeweils ein Gestaltungsmissbrauch gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;42 AO in den Streitjahren vorliege.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision des FA ist unbegr\u00fcndet und daher zur\u00fcckzuweisen (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;2 FGO).<\/li><li>Das FG ist im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass das FA zur \u00c4nderung der urspr\u00fcnglichen bestandskr\u00e4ftigen Einkommensteuerbescheide f\u00fcr die Streitjahre nach der Au\u00dfenpr\u00fcfung grunds\u00e4tzlich befugt war (s. unter II.1.). Es hat auch zu Recht entschieden, dass der Kl\u00e4ger aufgrund der inkongruenten Vorabaussch\u00fcttungen weder Eink\u00fcnfte aus offenen Gewinnaussch\u00fcttungen nach \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG (s. unter II.2.) noch Eink\u00fcnfte aus vGA gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 EStG (s. unter II.3.) erzielt hat. Eine h\u00e4lftige Zurechnung der Aussch\u00fcttungsbetr\u00e4ge an die T-GmbH als Eink\u00fcnfte des Kl\u00e4gers gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;42 AO kommt ebenfalls nicht in Betracht (s. unter II.4.).<\/li><li>1. Im Ergebnis zutreffend hat das FG unterstellt, dass das FA grunds\u00e4tzlich berechtigt war, die urspr\u00fcnglichen bestandskr\u00e4ftigen Einkommensteuerbescheide der Streitjahre nach der Au\u00dfenpr\u00fcfung zu \u00e4ndern und f\u00fcr das Streitjahr 2015 den weiteren \u00c4nderungsbescheid vom 22.11.2018 zu erlassen. Zwar ist zweifelhaft, ob sich das FA hierzu auf die in den \u00c4nderungsbescheiden zitierte Regelung in \u00a7&nbsp;32a Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 KStG st\u00fctzen kann. Nach dieser Vorschrift muss f\u00fcr eine rechtm\u00e4\u00dfige Korrektur des Einkommensteuerbescheids beim Gesellschafter die vGA im Steuerbescheid der K\u00f6rperschaft grunds\u00e4tzlich vor der \u00c4nderung des Bescheids des Gesellschafters oder zumindest zeitgleich mit dieser ber\u00fccksichtigt werden (Urteil des Bundesfinanzhofs \u2011\u2011BFH\u2011\u2011 vom 10.12.2019&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;2\/17, BFHE 267, 361, BStBl II 2020, 679, Rz&nbsp;36, 38). Im Streitfall wurden aufgrund der Vorabaussch\u00fcttungen auf Ebene der K-GmbH jedoch keine vGA bewirkt und die K\u00f6rperschaftsteuerbescheide der Streitjahre nicht ge\u00e4ndert. Der Senat hat die Frage, ob \u00a7&nbsp;32a Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 KStG als Korrekturvorschrift auch dann auf der Ebene des Anteilseigners herangezogen werden kann, wenn die \u00c4nderung des K\u00f6rperschaftsteuerbescheids g\u00e4nzlich unterbleibt, noch nicht entschieden und muss sie auch hier nicht abschlie\u00dfend entscheiden. Die ge\u00e4nderten Bescheide k\u00f6nnen im Streitfall grunds\u00e4tzlich jeweils auf \u00a7&nbsp;173 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 AO als \u00c4nderungsvorschrift gest\u00fctzt werden (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 12.06.2018&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;38\/14, BFH\/NV 2018, 1141, Rz&nbsp;33, zum Austausch der \u00c4nderungsvorschrift). Dem FA sind die inkongruenten Aussch\u00fcttungen erst durch die Au\u00dfenpr\u00fcfung und damit nachtr\u00e4glich bekannt geworden. F\u00fcr das Streitjahr 2015 kann das FA die weitere \u00c4nderung der Einkommensteuerfestsetzung im Klageverfahren, die nur die Vermietungseink\u00fcnfte der Kl\u00e4ger und damit einen anderen Streitpunkt betraf, auf \u00a7&nbsp;165 Abs.&nbsp;2 AO st\u00fctzen.<\/li><li>2. Der Kl\u00e4ger hat aufgrund der Vorabgewinnaussch\u00fcttungen keine Eink\u00fcnfte aus Gewinnanteilen (Dividenden) gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 EStG erzielt. Die inkongruenten Vorabgewinnaussch\u00fcttungsbeschl\u00fcsse, in denen an ihn keine Aussch\u00fcttungsbetr\u00e4ge verteilt wurden, sind zivilrechtlich wirksam (s. unter II.2.a und b). Der Kl\u00e4ger hat den Eink\u00fcnfteerzielungstatbestand des \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG jeweils nicht verwirklicht (s. unter II.2.c).<\/li><li>a) Vorabgewinnaussch\u00fcttungsbeschl\u00fcsse, die nicht nichtig sind oder nicht aufgrund einer Anfechtung f\u00fcr nichtig erkl\u00e4rt werden oder von keinem der Gesellschafter angefochten werden k\u00f6nnen, sind wirksame Gewinnverwendungs- und Gewinnverteilungsbeschl\u00fcsse (vgl. BFH-Urteile vom 23.07.1975&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;165\/73, BFHE 117, 30, BStBl II 1976, 73, unter 1. [Rz&nbsp;12]; vom 07.11.2001&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;11\/01, BFH\/NV 2002, 540, unter II.3.b; vom 27.01.1977&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;39\/75, BFHE 122, 43, BStBl II 1977, 491, unter 2.; wohl auch BFH-Urteil vom 13.03.2018&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;35\/16, BFH\/NV 2018, 936, Rz&nbsp;18). Die hierauf beruhenden Aussch\u00fcttungen sind Gewinnaussch\u00fcttungen i.S. des \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG (vgl. BFH-Urteile vom 02.12.2014&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;2\/12, BFHE 248, 45, BStBl II 2015, 333, Rz&nbsp;19; s.a. BFH-Urteile vom 17.02.1993&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;21\/92, BFH\/NV 1994, 83, unter II.2., zur Kapitalertragsteuer; vom 23.04.1992&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;40\/88, BFHE 168, 365, BStBl II 1992, 790, unter II.1.c, sowie BFH-Urteile in BFHE 122, 43, BStBl II 1977, 491; vom 18.11.1970&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;88\/69, BFHE 100, 400, BStBl II 1971, 73, unter 2.c [Rz&nbsp;16], jeweils zu \u00a7&nbsp;19 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 KStG a.F.).<\/li><li>b) Die in den Streitjahren gefassten Beschl\u00fcsse \u00fcber die inkongruenten Vorabgewinnaussch\u00fcttungen widersprechen zwar der Satzung der K-GmbH (s. unter II.2.b&nbsp;aa). Sie sind aber entgegen der Auffassung des FA und des BMF nicht nichtig, sondern als punktuell satzungsdurchbrechende Aussch\u00fcttungsbeschl\u00fcsse mangels Anfechtbarkeit zivilrechtlich wirksam und bindend (s. unter II.2.b&nbsp;bb bis dd).<\/li><li>aa) Enth\u00e4lt ein Gesellschaftsvertrag \u2011\u2011wie hier\u2011\u2011 keine gesonderte Regelung zur Gewinnverteilung und keine \u00d6ffnungsklausel i.S. des \u00a7&nbsp;29 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;2 GmbHG, sind die Gewinne entsprechend der gesetzlichen Regelung in \u00a7&nbsp;29 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 GmbHG nach dem Verh\u00e4ltnis der Gesch\u00e4ftsanteile zu verteilen. Wenn die Gesellschafterversammlung durch Beschluss von der subsidi\u00e4ren gesetzlichen Regelung in \u00a7&nbsp;29 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 GmbHG abweicht, die in der Satzung nicht aufgenommen, in ihr aber auch nicht im Rahmen einer \u00d6ffnungsklausel gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;29 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;2 GmbHG abbedungen wird, liegt ein satzungsdurchbrechender Aussch\u00fcttungsbeschluss vor. Die gesetzliche Regelung in \u00a7&nbsp;29 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 GmbHG ist dann ein materieller, wenngleich kein formeller Satzungsbestandteil (Priester, Zeitschrift f\u00fcr das gesamte Handelsrecht und Wirtschaftsrecht \u2011\u2011ZHR\u2011\u2011 Bd.&nbsp;151 (1987), 40; zu inkongruenten Gewinnverteilungsbeschl\u00fcssen Priester, ZHR Bd.&nbsp;151 (1987), 40, 42&nbsp;f.; Birkenmaier\/Obser, GmbH-Rundschau \u2011\u2011GmbHR\u2011\u2011 2022, 850, 853; Strecker, K\u00f6lner Steuer-Dialog 2022, 22657, 22660&nbsp;f., Rz&nbsp;20, 23; Lauer\/Weustenfeld, Der Betrieb \u2011\u2011DB\u2011\u2011 2022, 985, 987, jeweils m.w.N.).<\/li><li>bb) Satzungsdurchbrechende Gesellschafterbeschl\u00fcsse, die einen vom Regelungsinhalt der Satzung abweichenden rechtlichen Zustand mit Dauerwirkung (und sei es auch nur f\u00fcr einen begrenzten Zeitraum) begr\u00fcnden, sind (selbst im Fall eines einstimmig gefassten Beschlusses) nichtig, wenn bei der Beschlussfassung nicht alle materiellen und formellen Bestimmungen einer Satzungs\u00e4nderung (insbesondere die notarielle Beurkundung und Eintragung des Beschlusses in das Handelsregister gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;53 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Halbsatz&nbsp;1, \u00a7&nbsp;54 Abs.&nbsp;1 GmbHG) eingehalten werden (Urteil des Bundesgerichtshofs \u2011\u2011BGH\u2011\u2011 vom 07.06.1993&nbsp;&#8211; II&nbsp;ZR&nbsp;81\/92, BGHZ 123, 15, unter 1.b [Rz&nbsp;12, 13]; Oberlandesgericht \u2011\u2011OLG\u2011\u2011 K\u00f6ln, Beschluss vom 24.08.2018&nbsp;&#8211; I-4&nbsp;Wx&nbsp;4\/18, GmbHR 2019, 188, Rz&nbsp;15 bis 19; OLG D\u00fcsseldorf, Beschluss vom 23.09.2016&nbsp;&#8211; I-3&nbsp;Wx&nbsp;130\/15, GmbHR 2017, 36, Rz&nbsp;22; s. OLG Dresden, Beschluss vom 09.11.2011&nbsp;&#8211; 12&nbsp;W&nbsp;1002\/11, GmbHR 2012, 213, Rz&nbsp;10; vgl. auch OLG N\u00fcrnberg, Urteil vom 10.11.1999&nbsp;&#8211; 12&nbsp;U&nbsp;813\/99, GmbHR 2000, 563, Rz&nbsp;81, jeweils m.w.N.).<\/li><li>Von satzungsdurchbrechenden Beschl\u00fcssen mit Dauerwirkung sind punktuell satzungsdurchbrechende Beschl\u00fcsse zu unterscheiden, deren Wirkung sich in der betreffenden Ma\u00dfnahme als Einzelakt ersch\u00f6pft, sodass die Satzung durch den Beschluss zwar verletzt wird, aber nicht mit Wirkung f\u00fcr die Zukunft ge\u00e4ndert werden soll; solche punktuell wirkenden Beschl\u00fcsse sind nicht nichtig, aber bei der GmbH entsprechend \u00a7&nbsp;243 Abs.&nbsp;1 des Aktiengesetzes (AktG) anfechtbar (BGH-Urteile in BGHZ 123, 15, unter 1.b [Rz&nbsp;12, 13]; vom 25.11.2002&nbsp;&#8211; II&nbsp;ZR&nbsp;69\/01, GmbHR 2003, 171, unter I.1.a; OLG K\u00f6ln, Beschluss in GmbHR 2019, 188, Rz&nbsp;13; Lauer\/Weustenfeld, DB 2022, 985, 988&nbsp;f.).<\/li><li>cc) Ob ein satzungsdurchbrechender Beschluss eine von der Satzung abweichende Regelungslage mit (ggf. vor\u00fcbergehender) Dauerwirkung begr\u00fcndet oder sich als punktueller Satzungsversto\u00df in einer einzelnen Ma\u00dfnahme ersch\u00f6pft, betrifft eine im Einzelfall durch das FG auf der Grundlage der in der zivilgerichtlichen Rechtsprechung entwickelten Wertungen zu entscheidende Tatsachenfrage. Die W\u00fcrdigung des FG, dass die von den Gesellschaftern der K-GmbH gefassten Beschl\u00fcsse \u00fcber die inkongruenten Vorabgewinnaussch\u00fcttungen jeweils nur punktuell satzungsdurchbrechend sind, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden und f\u00fcr den Senat daher bindend (\u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO).<\/li><li>aaa) Das FG stellt bei seiner W\u00fcrdigung ma\u00dfgeblich darauf ab, dass jeder Beschlussfassung \u00fcber eine Vorabaussch\u00fcttung ein neuer Willensentschluss der Gesellschafter der K-GmbH zugrunde lag und diese keine neue Satzungsregelung zu einer generell von den Beteiligungsverh\u00e4ltnissen abweichenden Gewinnverteilung treffen wollten. Die Wirkung des jeweiligen Beschlusses habe sich im Abfluss der Aussch\u00fcttung an die T-GmbH ersch\u00f6pft. Diese W\u00fcrdigung des FG ist m\u00f6glich, nachvollziehbar und plausibel.<\/li><li>bbb) Auch der Schutz des Rechtsverkehrs verlangt \u2011\u2011wie vom FG zu Recht entschieden\u2011\u2011 keine Einordnung der Vorabgewinnaussch\u00fcttungsbeschl\u00fcsse als nichtige satzungsdurchbrechende Beschl\u00fcsse mit Dauerwirkung.<\/li><li>Nach dem BGH-Urteil in BGHZ 123, 15 (unter 1.b [Rz&nbsp;12, 13]) haben Abweichungen von der Satzung, wenn sie Dauerwirkung entfalten, nicht nur gesellschaftsinterne Bedeutung, sondern ber\u00fchren auch den Rechtsverkehr (Gl\u00e4ubiger, Gesch\u00e4ftspartner und etwaige sp\u00e4ter eintretende Gesellschafter). Da die gesamte Satzungsurkunde zum Handelsregister einzureichen ist, ist die Eintragung satzungsdurchbrechender Beschl\u00fcsse, die einen von der Satzung abweichenden Zustand begr\u00fcnden, geboten, denn die beim Register vorhandene Satzung gibt in einem solchen Fall entgegen dem mit der Registerpublizit\u00e4t verfolgten Zweck den materiellen Satzungsinhalt nicht mehr richtig und vollst\u00e4ndig wieder (s.a. OLG K\u00f6ln, Beschluss in GmbHR 2019, 188, Rz&nbsp;16 bis 19). Der Schutz des Rechtsverkehrs wird vom BGH im Urteil in BGHZ 123, 15 (unter 1.b [Rz&nbsp;12, 13]) als ma\u00dfgebliches Wertungskriterium f\u00fcr die Differenzierung zwischen nichtigen satzungsdurchbrechenden Beschl\u00fcssen mit Dauerwirkung und anfechtbaren satzungsdurchbrechenden Beschl\u00fcssen mit punktueller Wirkung benannt.<\/li><li>(1) Eine Vorabaussch\u00fcttung ist eine gesellschaftsrechtlich zul\u00e4ssige vorweggenommene Gewinnauszahlung (Gewinnvorschuss), die u.a. als unterj\u00e4hrige (wie im Streitfall) oder nachperiodische Aussch\u00fcttung (vor Feststellung des Jahresabschlusses) erfolgen kann (vgl. M\u00fcKoGmbHG\/Ekkenga, 4.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;29 Rz&nbsp;95) und an den Vorbehalt gekn\u00fcpft ist, dass nach Ablauf des Wirtschaftsjahres tats\u00e4chlich ein entsprechend hoher aussch\u00fcttungsf\u00e4higer Gewinn vorhanden ist (vgl. BFH-Urteile in BFHE 122, 43, BStBl II 1977, 491, unter 1.; in BFHE 168, 365, BStBl II 1992, 790, unter II.1.c). Vorabgewinnaussch\u00fcttungen einer GmbH stehen nach ganz herrschender Meinung nicht unter einem Satzungsvorbehalt (vgl. Hommelhoff in Lutter\/Hommelhoff, GmbHG, 20.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;29 Rz&nbsp;45). Da Vorabaussch\u00fcttungen auch ohne eine Satzungsgrundlage unter bestimmten weiteren Voraussetzungen zul\u00e4ssig sind, muss der potenzielle Erwerber eines Gesch\u00e4ftsanteils stets damit rechnen, dass es bei der Gesellschaft, an der er Anteile erwerben will, solche Aussch\u00fcttungen gegeben hat. Es liegt in seinem Interesse und der gebotenen Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten, sich \u00fcber fr\u00fchere Vorabgewinnaussch\u00fcttungen und deren Verteilung zu informieren, um absch\u00e4tzen zu k\u00f6nnen, ob es ggf. nicht durchsetzbare R\u00fcckforderungsanspr\u00fcche der Gesellschaft gegen die Aussch\u00fcttungsempf\u00e4nger geben k\u00f6nnte. Im Streitfall war f\u00fcr jeden potenziellen Anteilserwerber \u00fcberdies aus \u00a7&nbsp;12 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;i und \u00a7&nbsp;17 Nr.&nbsp;3 des Gesellschaftsvertrags der K-GmbH ersichtlich, dass die Gesellschafter Vorabgewinnaussch\u00fcttungen beschlie\u00dfen konnten.<\/li><li>(2) Der Einordnung inkongruenter Vorabgewinnaussch\u00fcttungsbeschl\u00fcsse als nichtige satzungsdurchbrechende Beschl\u00fcsse mit Dauerwirkung bedarf es zum Schutz potenzieller Anteilserwerber danach nicht. Hieran \u00e4ndert auch der Umstand nichts, dass in den Streitjahren inkongruente Vorabgewinnaussch\u00fcttungen wiederholt beschlossen und vollzogen wurden. Ein nennenswertes Interesse des Rechtsverkehrs an einer Offenlegung der inkongruenten Vorabaussch\u00fcttungen im Register \u2011\u2011und der Annahme der Nichtigkeit der Beschl\u00fcsse, falls dies nicht geschieht\u2011\u2011 sieht der Senat auch unter diesem Gesichtspunkt nicht. Das Handelsregister dient nicht dazu, \u00fcber die gesellschaftsinterne Willensbildung der Gesellschafter bei fr\u00fcheren Vorabgewinnaussch\u00fcttungen zu unterrichten (vgl. auch Lauer\/Weustenfeld, DB 2022, 985, 991&nbsp;f.; P\u00f6schke, Deutsches Steuerrecht \u2011\u2011DStR\u2011\u2011 2012, 1089, 1092). Auch insoweit ist ein potenzieller Anteilserwerber gehalten, sich \u00fcber die H\u00e4ufigkeit und Verteilung fr\u00fcherer Vorabgewinnaussch\u00fcttungen bei der K-GmbH selbst zu informieren.<\/li><li>(3) Schlie\u00dflich veranlasst auch der Beschluss des OLG Dresden in GmbHR 2012, 213 nicht dazu, die hier streitigen Vorabgewinnaussch\u00fcttungsbeschl\u00fcsse zum Schutz des Rechtsverkehrs als nichtige satzungsdurchbrechende Beschl\u00fcsse mit Dauerwirkung zu behandeln. Gegenstand der Entscheidung des OLG Dresden war die Frage, ob ein Beschluss, mit dem die Gesellschafterversammlung einer GmbH fr\u00fchere Gewinnverwendungsbeschl\u00fcsse best\u00e4tigte, mit denen die vorgeschriebene j\u00e4hrliche R\u00fccklagenbildung wiederholt missachtet worden war, zur nachtr\u00e4glichen Legitimation der fr\u00fcheren satzungswidrigen Aussch\u00fcttungen in das Register eingetragen werden durfte. Das OLG Dresden hat diesen Best\u00e4tigungsbeschluss als satzungsdurchbrechenden Beschluss mit Dauerwirkung eingestuft und dessen Eintragung in das Register zugelassen. Hierzu hat es ma\u00dfgeblich darauf abgestellt, die unterbliebene satzungsm\u00e4\u00dfig vorgegebene R\u00fccklagenbildung habe eine Dauerwirkung f\u00fcr die Kapitalausstattung der Gesellschaft \u00fcber das Jahr der jeweiligen Aussch\u00fcttung hinaus entfaltet. Der Rechtsverkehr und potenzielle neue Gesellschafter h\u00e4tten \u2011\u2011so das OLG Dresden\u2011\u2011 das berechtigte Interesse zu erfahren, dass die aus den Bilanzen ersichtlichen Gewinnr\u00fccklagen und damit die Kapitalausstattung der Gesellschaft nicht den satzungsm\u00e4\u00dfigen Vorgaben entsprochen h\u00e4tten. Diese W\u00fcrdigung ist nicht sinngem\u00e4\u00df auf die hier streitigen inkongruenten Vorabgewinnaussch\u00fcttungsbeschl\u00fcsse zu \u00fcbertragen. Der dortige Streitfall betrifft eine g\u00e4nzlich andere Fallgestaltung als der Streitfall. Die Satzung der K-GmbH enthielt keine Verpflichtung, eine bestimmte Kapitalausstattung der K-GmbH zu gew\u00e4hrleisten, und erlaubte Vorabgewinnaussch\u00fcttungen. Der Rechtsverkehr durfte daher von vornherein kein sch\u00fctzenswertes Vertrauen in eine besondere Kapitalausstattung der K-GmbH entwickeln, denn Vorabaussch\u00fcttungen beruhen auf einer Gewinnprognose (s. unter II.2.b&nbsp;cc&nbsp;bbb&nbsp;(1)), die sich nachtr\u00e4glich als unzutreffend herausstellen kann. Die Kapitalausstattung einer Gesellschaft wird zudem auch nur \u00fcber den Abfluss der Vorabaussch\u00fcttung tangiert, nicht zus\u00e4tzlich ins Gewicht f\u00e4llt der Umstand, dass die Vorabgewinnaussch\u00fcttung inkongruent verteilt worden ist (gleicher Ansicht im Ergebnis Lauer\/Weustenfeld, DB2022, 985, 991; Birkenmaier\/Obser, GmbHR 2022, 850, 851&nbsp;f.).<\/li><li>dd) Die einstimmig gefassten, jeweils nur punktuell satzungsdurchbrechenden inkongruenten Vorabgewinnaussch\u00fcttungsbeschl\u00fcsse der Streitjahre sind im Ergebnis zivilrechtlich wirksam und bindend. Ob die Beschl\u00fcsse f\u00fcr ihre Wirksamkeit notariell zu beurkunden gewesen w\u00e4ren, aber nicht in das Handelsregister h\u00e4tten eingetragen werden m\u00fcssen (so wohl BFH-Urteil in BFH\/NV 2018, 936, Rz&nbsp;22; offengelassen von OLG D\u00fcsseldorf, Beschluss in GmbHR 2017, 36, Rz&nbsp;23; Bender\/Bracksiek, DStR 2014, 121, 124&nbsp;f.; wohl auch P\u00f6rschke, DB 2017, 1165, 1166), oder ob f\u00fcr die Wirksamkeit der Beschl\u00fcsse die notarielle Beurkundung und Eintragung \u2011\u2011neben der erforderlichen Beschlussmehrheit und Zustimmung der betroffenen Gesellschafter\u2011\u2011 entbehrlich waren (Lauer\/Weustenfeld, DB 2022, 985, 988; Birkenmaier\/Obser, GmbHR 2022, 850, 853; wohl auch Grever, Rheinische Notar-Zeitschrift 2019, 1, 8), braucht der Senat nicht zu entscheiden. Unabh\u00e4ngig davon, welche formellen Anforderungen an die Wirksamkeit eines solchen Beschlusses gestellt werden, ist ein punktuell satzungsdurchbrechender inkongruenter Aussch\u00fcttungsbeschluss stets nur analog \u00a7&nbsp;243 Abs.&nbsp;1 AktG anfechtbar (BGH-Urteil in GmbHR 2003, 171, unter I.1.a; OLG K\u00f6ln, Beschluss in GmbHR 2019, 188, Rz&nbsp;13). Haben aber \u2011\u2011wie hier\u2011\u2011 s\u00e4mtliche Gesellschafter der inkongruenten Gewinnverteilung zugestimmt, kann der Beschluss von keinem der Gesellschafter angefochten werden, denn die Zustimmung aller Gesellschafter f\u00fchrt f\u00fcr jeden Gesellschafter zum Verlust der Anfechtungsberechtigung (vgl. M\u00fcKoGmbHG\/Harbarth, a.a.O., \u00a7&nbsp;53 Rz&nbsp;51, m.w.N.; vgl. auch Priester, ZHR Bd&nbsp;151 (1987), 40, 54 und 57&nbsp;f.; Lawall, DStR 1996, 1169, 1174, unter 5.1; Priester\/Tebben in Scholz, GmbHG, 13.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;53 Rz&nbsp;30a; Bayer in Lutter\/Hommelhoff, a.a.O., \u00a7&nbsp;53 Rz&nbsp;30; Noack in Noack\/Servatius\/Haas, GmbHG, 23.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;53 Rz&nbsp;46; P\u00f6rschke, DB 2017, 1165, 1166; s. zum Ausschluss der Anfechtungsberechtigung auch \u00a7&nbsp;15 des Gesellschaftsvertrags der K-GmbH). Die einstimmigen und nicht anfechtbaren Beschl\u00fcsse \u00fcber die inkongruenten Vorabgewinnaussch\u00fcttungen der Streitjahre sind damit jeweils zivilrechtlich wirksam und bindend.<\/li><li>c) Da die Vorabgewinnaussch\u00fcttungen im Streitjahr auf zivilrechtlich wirksamen Gesellschafterbeschl\u00fcssen beruhen, handelt es sich jeweils um eine offene Aussch\u00fcttung von Gewinnanteilen gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG (s. unter II.2.a). Der Kl\u00e4ger hat jedoch keinen Gewinnanteil zu versteuern, denn er hat den Eink\u00fcnfteerzielungstatbestand des \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG jeweils nicht verwirklicht, da zivilrechtlich wirksam beschlossen wurde, an ihn keinen Gewinn auszusch\u00fctten (vgl. auch BFH-Urteil vom 28.09.2021&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;25\/19, BFHE 274, 457, Rz&nbsp;15, 17, zur inkongruenten Gewinnverwendung). Offen ausgesch\u00fcttete Gewinne sind stets \u2011\u2011nur\u2011\u2011 bei demjenigen Anteilseigner der Besteuerung zu unterwerfen, dem sie in dieser Eigenschaft als Anteilseigner zuflie\u00dfen (BFH-Urteil vom 19.08.1999&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;77\/96, BFHE 189, 342, BStBl II 2001, 43, unter II.3. [Rz&nbsp;41]).<\/li><li>d) Der Senat sieht auch keine Veranlassung, dem Kl\u00e4ger auf der Grundlage der vom BMF geforderten Fremd\u00fcblichkeitspr\u00fcfung aus den inkongruenten Vorabaussch\u00fcttungen an die T-GmbH Eink\u00fcnfte gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG zuzurechnen. \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG verlangt f\u00fcr die Eink\u00fcnfteerzielung tatbestandlich nur den Bezug von Gewinnanteilen durch den Gesellschafter (hier: nur bei der T-GmbH), enth\u00e4lt aber keinen Vorbehalt, dass der Bezug fremd\u00fcblich oder angemessen sein muss. Eine allgemeine steuerliche Angemessenheitskontrolle zivilrechtlich wirksam beschlossener inkongruenter Gewinnaussch\u00fcttungen ist ebenfalls abzulehnen (s. Sch\u00f6n, F\u00fcnfte Ged\u00e4chtnisvorlesung f\u00fcr Max Hachenburg (2002), S.&nbsp;17, 50&nbsp;f., 53&nbsp;ff., mit weiteren Argumenten); anderer Ansicht BMF-Schreiben vom 17.12.2013&nbsp;&#8211; IV&nbsp;C&nbsp;2-S&nbsp;2750-a\/11\/10001, BStBl I 2014, 63).<\/li><li>3. Entgegen der Auffassung des FA und des BMF hat der Kl\u00e4ger auch keine Eink\u00fcnfte aus vGA gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 EStG erzielt.<\/li><li>a) Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 EStG geh\u00f6ren zu den Eink\u00fcnften aus Kapitalverm\u00f6gen als sonstige Bez\u00fcge aus Anteilen an einer GmbH auch vGA. Eine vGA im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn die Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter au\u00dferhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung einen Vorteil zuwendet und diese Zuwendung ihren Anlass im Gesellschaftsverh\u00e4ltnis hat. Sie kann auch ohne tats\u00e4chlichen Zufluss beim Gesellschafter verwirklicht werden, wenn der Vorteil ihm durch das Gesellschaftsverh\u00e4ltnis mittelbar in der Weise zugewendet wird, dass eine ihm nahestehende Person aus der Verm\u00f6gensverlagerung Nutzen zieht. Das &#8222;Nahestehen&#8220; kann familienrechtlicher, gesellschaftsrechtlicher, schuldrechtlicher oder auch rein tats\u00e4chlicher Art sein. Neben dem Vorliegen eines &#8222;N\u00e4heverh\u00e4ltnisses&#8220; zwischen Gesellschafter und Vorteilsempf\u00e4nger setzt eine vGA ohne tats\u00e4chlichen Zufluss beim Gesellschafter voraus, dass die Vorteilszuwendung ihren Anlass im Gesellschaftsverh\u00e4ltnis der vorteilsgew\u00e4hrenden Gesellschaft zum Gesellschafter hat. Unerheblich ist, ob der Gesellschafter selbst ein verm\u00f6genswertes Interesse an der Zuwendung hat (vgl. BFH-Urteil vom 14.02.2022&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;29\/18, BFHE 276, 49, BStBl II 2022, 544, Rz&nbsp;12, 19, 21, zur Verlagerung von Gewinnanteilen auf eine Schwestergesellschaft im Wege des Nie\u00dfbrauchs).<\/li><li>b) Die inkongruenten Vorabaussch\u00fcttungen an die vom Kl\u00e4ger beherrschte T-GmbH wurden zivilrechtlich wirksam beschlossen. Es handelt sich um offene Aussch\u00fcttungen, die auf dem Gesellschaftsverh\u00e4ltnis der T-GmbH zur K-GmbH und nicht auf dem Gesellschaftsverh\u00e4ltnis des Kl\u00e4gers zur K-GmbH beruhen (s. unter II.2.c). Dies schlie\u00dft die Beurteilung der Aussch\u00fcttungen als vGA der K-GmbH an den Kl\u00e4ger aus.<\/li><li>4. Das FG hat ferner zu Recht entschieden, dass die Vorabaussch\u00fcttungen nur an die T-GmbH keinen Missbrauch rechtlicher Gestaltungsm\u00f6glichkeiten gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;42 AO darstellen und nicht zu einer Zurechnung der h\u00e4lftigen Aussch\u00fcttungsbetr\u00e4ge als Eink\u00fcnfte beim Kl\u00e4ger f\u00fchren k\u00f6nnen.<\/li><li>a) Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;42 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 AO kann das Steuergesetz durch den Missbrauch von Gestaltungsm\u00f6glichkeiten des Rechts nicht umgangen werden. Beim Vorliegen eines Missbrauchs i.S. des \u00a7&nbsp;42 Abs.&nbsp;2 AO entsteht der Steueranspruch gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;42 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 AO anderenfalls so, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorg\u00e4ngen angemessenen rechtlichen Gestaltung entsteht. Ein Missbrauch liegt gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;42 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 AO vor, wenn eine unangemessene rechtliche Gestaltung gew\u00e4hlt wird, die beim Steuerpflichtigen oder einem Dritten im Vergleich zu einer angemessenen Gestaltung zu einem gesetzlich nicht vorgesehenen Steuervorteil f\u00fchrt. Dies gilt gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;42 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 AO nicht, wenn der Steuerpflichtige f\u00fcr die gew\u00e4hlte Gestaltung au\u00dfersteuerliche Gr\u00fcnde nachweist, die nach dem Gesamtbild der Verh\u00e4ltnisse beachtlich sind.<\/li><li>b) Das FG zieht f\u00fcr die Pr\u00fcfung eines Gestaltungsmissbrauchs gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;42 AO im Streitfall, der zivilrechtlich wirksame punktuell satzungsdurchbrechende inkongruente Vorabgewinnaussch\u00fcttungsbeschl\u00fcsse zum Gegenstand hat, zu Recht dieselben Kriterien wie in Fallgestaltungen heran, in denen inkongruente Aussch\u00fcttungen aufgrund einer abweichenden Gewinnverteilungsregel oder \u00d6ffnungsklausel satzungsgem\u00e4\u00df zivilrechtlich wirksam beschlossen werden. Es ist kein Grund ersichtlich, zwischen diesen jeweils zivilrechtlich wirksamen Aussch\u00fcttungsbeschl\u00fcssen im Rahmen des \u00a7&nbsp;42 AO zu unterscheiden (zustimmend Lauer\/Weustenfeld, DB 2022, 985, 992).<\/li><li>c) Das FG hat das Vorliegen eines Gestaltungsmissbrauchs nach diesem zutreffenden Ma\u00dfstab mit nicht zu beanstandenden Erw\u00e4gungen verneint.<\/li><li>aa) Nach der gefestigten Rechtsprechung des BFH sind inkongruente Gewinnverteilungen steuerrechtlich grunds\u00e4tzlich anzuerkennen, wenn sie auf einem zivilrechtlich wirksam zustande gekommenen Aussch\u00fcttungsbeschluss beruhen (vgl. u.a. BFH-Urteile in BFHE 189, 342, BStBl II 2001, 43, unter II.1.b&nbsp;aa&nbsp;aaa [Rz&nbsp;28]; vom 28.06.2006&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;97\/05, BFHE 214, 276; vom 04.12.2014&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;28\/11, BFH\/NV 2015, 495, Rz&nbsp;22, 23, zur inkongruenten Gewinnverteilung im Vorfeld einer Anteilsver\u00e4u\u00dferung; in BFH\/NV 2018, 936, Rz&nbsp;17, 18, zu einem Vorabgewinnverteilungsbeschluss anl\u00e4sslich einer Anteilsver\u00e4u\u00dferung; BFH-Beschl\u00fcsse vom 27.05.2010&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;146\/08, BFH\/NV 2010, 1865; vom 04.05.2012&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;174\/11, BFH\/NV 2012, 1330; zur inkongruenten (gespaltenen) Gewinnverwendung s. BFH-Urteil in BFHE 274, 457, Rz&nbsp;15; vgl. ferner FG M\u00fcnster, Urteil vom 30.06.2021&nbsp;&#8211; 13&nbsp;K&nbsp;272\/19&nbsp;G,F, EFG 2021, 1615, Rz&nbsp;47&nbsp;ff., m.w.N.). Nahezu jede Gewinnaussch\u00fcttung, die verdeckt erfolgt, stellt zugleich eine inkongruente Aussch\u00fcttung an den empfangenden Gesellschafter dar und wird der Besteuerung zugrunde gelegt. Es gibt keinen Grund, offene inkongruente Gewinnaussch\u00fcttungen, die mit dem Gesellschaftsrecht im Einklang stehen, hiervon steuerlich abweichend zu behandeln (BFH-Urteil in BFHE 189, 342, BStBl II 2001, 43, unter II.1.b&nbsp;aa&nbsp;aaa [Rz&nbsp;28]).<\/li><li>bb) Ferner ist bei der Pr\u00fcfung des Eintritts eines steuerlichen Vorteils i.S. des \u00a7&nbsp;42 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 AO nur auf den Steueranspruch aus dem konkreten Steuerschuldverh\u00e4ltnis abzustellen (BFH-Urteil in BFH\/NV 2015, 495, Rz&nbsp;23), d.h. hier auf die einkommensteuerlichen Steueranspr\u00fcche f\u00fcr die Streitjahre. Die W\u00fcrdigung des FG, durch die Verlagerung des Aussch\u00fcttungspotenzials auf die T-GmbH sei dem Kl\u00e4ger kein steuerlicher Vorteil entstanden, weil er davon ausgehen musste, bei einer sp\u00e4teren Aussch\u00fcttung der T-GmbH an ihn denselben Besteuerungsregeln zu unterliegen und eine einkommensteuerliche Besteuerung infolgedessen nur einstweilen aufgeschoben zu haben, ist nicht zu beanstanden. Ebenso zutreffend hat das FG es abgelehnt, schenkungsteuerliche Gestaltungsm\u00f6glichkeiten des Kl\u00e4gers in die Betrachtung einzubeziehen, da es insoweit um (vermeintliche) steuerliche Vorteile des Kl\u00e4gers au\u00dferhalb der hier zu beurteilenden Einkommensteueranspr\u00fcche geht. Ob die Aussch\u00fcttungen an die T-GmbH der Verminderung der Haftungsmasse der K-GmbH dienten und darin ein beachtlicher au\u00dfersteuerlicher Grund (\u00a7&nbsp;42 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 AO) liegen k\u00f6nnte, bedarf in Ermangelung eines steuerlichen Vorteils des Kl\u00e4gers keiner weiteren Pr\u00fcfung.<\/li><li>5. Der Senat entscheidet mit Einverst\u00e4ndnis der Beteiligten ohne m\u00fcndliche Verhandlung (\u00a7&nbsp;121 i.V.m. \u00a7&nbsp;90 Abs.&nbsp;2 FGO). Ein Einverst\u00e4ndnis des beigetretenen BMF ist nicht erforderlich (BFH-Urteile vom 11.11.2010&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;16\/09, BFHE 232, 34, BStBl II 2011, 966, Rz&nbsp;16&nbsp;f.; vom 20.03.2019&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;62\/15, BFH\/NV 2019, 674, Rz&nbsp;28).<\/li><li>6. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2022:U.280922.VIIIR20.20.0 BFH VIII. Senat EStG \u00a7 20 Abs 1 Nr 1 S 1, EStG \u00a7 20 Abs 1 Nr 1 S 2, AO \u00a7 42, AO \u00a7 173 Abs 1 Nr 1, KStG \u00a7 32a Abs 1 S 1, EStG VZ 2012 , EStG VZ 2013 , EStG VZ 2014 , EStG VZ 2015 , &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/steuerliche-behandlung-eines-punktuell-satzungsdurchbrechenden-inkongruenten-vorabgewinnausschuettungsbeschlusses-bfh-urteil-vom-28-september-2022-viii-r-20-20\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Steuerliche Behandlung eines punktuell satzungsdurchbrechenden inkongruenten Vorabgewinnaussch\u00fcttungsbeschlusses &#8211; BFH-Urteil vom 28. September 2022, VIII R 20\/20<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-75431","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/75431","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=75431"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/75431\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=75431"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=75431"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=75431"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}