{"id":75433,"date":"2022-12-18T15:10:50","date_gmt":"2022-12-18T13:10:50","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=75433"},"modified":"2022-12-18T15:10:50","modified_gmt":"2022-12-18T13:10:50","slug":"keine-voruebergehende-verwendung-beim-verbringen-eines-fahrzeugs-zur-erfuellung-eines-kaufvertrags-bfh-beschluss-vom-27-oktober-2022-vii-r-1-20","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/keine-voruebergehende-verwendung-beim-verbringen-eines-fahrzeugs-zur-erfuellung-eines-kaufvertrags-bfh-beschluss-vom-27-oktober-2022-vii-r-1-20\/","title":{"rendered":"Keine vor\u00fcbergehende Verwendung beim Verbringen eines Fahrzeugs zur Erf\u00fcllung eines Kaufvertrags &#8211; BFH-Beschluss vom 27. Oktober 2022, VII R 1\/20"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2022:B.271022.VIIR1.20.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH VII. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>EUV 952\/2013 Art 79 Abs 1 Buchst a, EUV 952\/2013 Art 139 Abs 1, EUV 952\/2013 Art 250, EUV 2015\/2447 Art 218 Buchst a, EUV 2015\/2446 Art 141 Abs 1 Buchst b, EUV 2015\/2446 Art 212 Abs 3, ZollVG \u00a7 2 Abs 4 S 2, ZollV \u00a7 2 Abs 1 S 1, UStG \u00a7 21 Abs 2, EGRL 112\/2006 Art 70, AEUV Art 267<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Finanzgericht Baden-W\u00fcrttemberg , 22. Oktober 2019, Az: 11 K 2256\/17<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. NV: Das besondere Verfahren der vor\u00fcbergehenden Verwendung i.S. von Art. 250 UZK kann nicht f\u00fcr einen PKW (Nicht-Unionsware) in Anspruch genommen werden, der zur Erf\u00fcllung eines Kaufvertrags in das Zollgebiet der Union verbracht und nicht als Bef\u00f6rderungsmittel verwendet wird.<\/p>\n\n\n\n<p>2. NV: Liegen die Voraussetzungen der vor\u00fcbergehenden Verwendung nicht vor, kann die Gestellung nicht gem\u00e4\u00df Art. 218 Buchst. a UZK-IA durch konkludentes Handeln erfolgen, so dass es ohne ausdr\u00fcckliche Gestellungsmitteilung zu einer Entstehung der Einfuhrzollschuld gem\u00e4\u00df Art. 79 Abs. 1 Buchst. a UZK wegen Verletzung der Gestellungspflicht des Art. 139 Abs. 1 UZK kommt.<\/p>\n\n\n\n<p>3. NV: Wird ein Fahrzeug zur Erf\u00fcllung eines Kaufvertrags in das Gebiet der Union verbracht und an einen Beauftragten des K\u00e4ufers \u00fcbergeben, geht das Fahrzeug in den Wirtschaftskreislauf der Union ein mit der Folge, dass gem\u00e4\u00df \u00a7 21 Abs. 2 UStG i.V.m. Art. 79 Abs. 1 Buchst. a UZK die Einfuhrumsatzsteuer entsteht.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revision des Kl\u00e4gers gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-W\u00fcrttemberg, Au\u00dfensenate Freiburg vom 22.10.2019 &#8211; 11 K 2256\/17 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kl\u00e4ger zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Der Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger), der seinen Wohnsitz in der Schweiz hat, war zum Zeitpunkt der streitgegenst\u00e4ndlichen Einfuhr bei der Firma X&nbsp;AG, A, Schweiz, als Autoverk\u00e4ufer angestellt. In deren Namen verkaufte er mit Vertrag vom xx.xx.2016 ein Fahrzeug, \u2026, an den finnischen Staatsb\u00fcrger F, der bis zum Jahr 2018 seinen ersten Wohnsitz ebenfalls in der Schweiz hatte. Der Kaufpreis betrug 267.690&nbsp;CHF und sollte teilweise durch Inzahlunggabe eines Gebrauchtwagens erbracht werden. F, der sich im Urlaub in Finnland aufhielt, beauftragte mit der Abwicklung des Kaufs die Firma K, B, Finnland, deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer f\u00fcr F die Konditionen des Kaufvertrags verhandelt hatte und die Details, wie die Zulassung und den Transport des Fahrzeugs, mit dem Kl\u00e4ger abstimmte. Der Kl\u00e4ger lie\u00df das Fahrzeug in der Schweiz am xx.xx.2016 auf F zu. Die Zulassung erfolgte auf das Wechselkennzeichen XY&nbsp;123, auf das bereits der Gebrauchtwagen zugelassen war. Da F das Fahrzeug an seinem Urlaubsort nutzen, dessen Laufleistung aber nicht erh\u00f6hen wollte, sollte das Fahrzeug nicht auf eigener Achse nach Finnland transportiert werden. K beauftragte daher ein estnisches Speditionsunternehmen mit der Durchf\u00fchrung des Autotransports. Im Kaufvertrag wurde diesbez\u00fcglich unter &#8222;Bemerkungen und spezielle Abmachungen&#8220; vereinbart, dass die Fahrzeug\u00fcbergabe (erg. an den Spediteur) voraussichtlich in C (Bundesrepublik Deutschland \u2011\u2011Deutschland\u2011\u2011) stattfinden und das Fahrzeug dorthin bewegt werden solle; der genaue Termin solle noch bekanntgegeben werden. In den &#8222;Allgemeinen Vertragsbedingungen&#8220; war zudem unter 7. ausgef\u00fchrt, dass bis zur \u00dcbergabe des Fahrzeugs der Verk\u00e4ufer die Gefahr f\u00fcr den Untergang oder die Wertminderung des Fahrzeugs tragen sollte. In Finnland sollte das schweizerische Wechselkennzeichen montiert und das Fahrzeug nach Beendigung des Urlaubs von F wieder in die Schweiz ausgef\u00fchrt werden.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger fuhr das Fahrzeug am xx.xx.2016 von der Schweiz nach Deutschland, um es dort an den estnischen Transportunternehmer zu \u00fcbergeben, der den weiteren Transport nach Finnland durchf\u00fchren sollte. Der Kl\u00e4ger passierte hierbei den Grenz\u00fcbergang D\/E, ohne an der Grenze eine Zollabfertigung durchzuf\u00fchren. An dem Fahrzeug war zum Zeitpunkt der Einfuhr das schweizerische Garagenkennzeichen PQ&nbsp;456 angebracht. Das Fahrzeug wurde an dem vereinbarten Treffpunkt, einem ungef\u00e4hr 2&nbsp;km von der schweizerisch-deutschen Grenze entfernten Parkplatz in E, auf einen LKW mit einer estnischen Zulassung verladen, nachdem der Kl\u00e4ger zuvor das schweizerische Garagenkennzeichen abmontiert hatte. Im Gegenzug wurde der in Zahlung genommene Gebrauchtwagen, den der Spediteur aus Finnland mitgebracht hatte, abgeladen und anschlie\u00dfend vom Kl\u00e4ger mit dem Garagenkennzeichen zur X&nbsp;AG in die Schweiz gefahren.<\/li><li>Im Rahmen einer Zollkontrolle wurde das streitgegenst\u00e4ndliche Fahrzeug zur Sicherung der Einfuhrabgaben sichergestellt. Zudem setzte der Beklagte und Revisionsbeklagte (Hauptzollamt \u2011\u2011HZA\u2011\u2011) mit Einfuhrabgabenbescheid vom 09.03.2017 gegen den Kl\u00e4ger, den F sowie&nbsp;K gesamtschuldnerisch Einfuhrabgaben in H\u00f6he von 61.800&nbsp;\u20ac (20.000&nbsp;\u20ac Zoll und 41.800&nbsp;\u20ac Einfuhrumsatzsteuer) fest. Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrte das HZA aus, dass das Fahrzeug durch das Aufladen und den geplanten Transport von Deutschland nach Finnland nicht mehr als Bef\u00f6rderungsmittel im Stra\u00dfenverkehr eingesetzt und somit die in den zollrechtlichen Vorschriften genannten Voraussetzungen f\u00fcr die vollst\u00e4ndige Befreiung von den Einfuhrabgaben gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;250 Abs.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;d der Verordnung (EU) Nr. 952\/2013 des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 09.10.2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union \u2011\u2011UZK\u2011\u2011 (Amtsblatt der Europ\u00e4ischen Union \u2011\u2011ABlEU\u2011\u2011 2013, Nr.&nbsp;L&nbsp;269, 1) i.V.m. Art.&nbsp;212 der Delegierten Verordnung (EU) 2015\/2446 der Kommission vom 28.07.2015 zur Erg\u00e4nzung der Verordnung (EU) Nr. 952\/2013 des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Pr\u00e4zisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union \u2011\u2011UZK-DA\u2011\u2011 (ABlEU 2015, Nr.&nbsp;L&nbsp;343, 1) nicht mehr erf\u00fcllt gewesen seien. Die Einfuhrabgaben seien daher nach Art.&nbsp;79 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a UZK entstanden. Der Kl\u00e4ger sei Zollschuldner nach Art.&nbsp;79 Abs.&nbsp;3 Buchst.&nbsp;b UZK, da er die amtlichen schweizerischen Kennzeichen entfernt und das Aufladen auf ein weiteres Bef\u00f6rderungsmittel zumindest zugelassen habe. Als Verk\u00e4ufer von Kfz habe er vern\u00fcnftigerweise wissen m\u00fcssen, dass dies im Rahmen der vor\u00fcbergehenden Verwendung eines au\u00dferhalb der Europ\u00e4ischen Union (EU) zugelassenen Bef\u00f6rderungsmittels nicht zul\u00e4ssig sei.<\/li><li>W\u00e4hrend der an K gerichtete Einfuhrabgabenbescheid bestandskr\u00e4ftig wurde, legten der Kl\u00e4ger und F gegen die sie betreffenden Bescheide Einspr\u00fcche ein. Den Einspruch des Kl\u00e4gers wies das HZA mit Entscheidung vom 26.07.2017 zur\u00fcck.<\/li><li>Nachdem F zwischenzeitlich die festgesetzten Einfuhrabgaben in H\u00f6he von 61.800&nbsp;\u20ac bezahlt hatte, hob das HZA am 11.07.2017 die Sicherstellung des Fahrzeugs auf. Dieses wurde anschlie\u00dfend wieder in die Schweiz ausgef\u00fchrt und anderweitig ver\u00e4u\u00dfert.<\/li><li>Gegen die Einspruchsentscheidung des HZA erhob der Kl\u00e4ger Klage, die das Finanzgericht (FG) mit folgender Begr\u00fcndung abwies: Die Zollschuld sei gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;79 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a UZK entstanden, weil der Kl\u00e4ger gegen die aus Art.&nbsp;139 Abs.&nbsp;1 UZK folgende Verpflichtung versto\u00dfen habe, in das Zollgebiet der Union verbrachte Waren bei ihrer Ankunft bei der bezeichneten Zollstelle oder an einem anderen von den Zollbeh\u00f6rden bezeichneten oder zugelassenen Ort oder in der Freizone unverz\u00fcglich zu gestellen. Der Kl\u00e4ger habe auch keine (ausdr\u00fcckliche) Zollanmeldung abgegeben. Die Gestellung und die Abgabe einer Zollanmeldung seien im Streitfall auch nicht durch das blo\u00dfe Passieren der Zollstelle erfolgt, weil die Voraussetzungen einer vor\u00fcbergehenden Verwendung nicht vorgelegen h\u00e4tten. Denn es sei nicht vorgesehen gewesen, das Fahrzeug im Zollgebiet der Union vor\u00fcbergehend als Bef\u00f6rderungsmittel zu verwenden und anschlie\u00dfend wieder auszuf\u00fchren. Vielmehr habe das Verbringen des Fahrzeugs allein der Erf\u00fcllung des Kaufvertrags gedient. Eine Bewilligung der vor\u00fcbergehenden Verwendung f\u00fcr F sei zwar m\u00f6glich gewesen, aber der Kl\u00e4ger h\u00e4tte dann f\u00fcr Rechnung des F handeln m\u00fcssen, was vorliegend nicht der Fall gewesen sei, weil die X&nbsp;AG bis zur \u00dcbergabe in E die Gefahr eines Untergangs oder einer Verschlechterung der Kaufsache getragen habe. Der Kl\u00e4ger habe daher f\u00fcr deren Rechnung gehandelt. Es k\u00f6nne dahinstehen, ob das Fahrzeug auf den Namen einer au\u00dferhalb des Zollgebiets der Union ans\u00e4ssigen Person amtlich zugelassen gewesen sei. Der Kl\u00e4ger sei Zollschuldner nach Art.&nbsp;79 Abs.&nbsp;3 Buchst.&nbsp;a UZK, und die Zollschuld sei auch nicht gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;124 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;k UZK erloschen, denn die Ware habe, wenn auch nur in geringem Umfang, Eingang in den Wirtschaftskreislauf der Union gefunden. Die Einfuhrumsatzsteuer sei ebenfalls zu Recht festgesetzt worden, weil eine Einfuhr im Sinne des Mehrwertsteuerrechts vorliege.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger begr\u00fcndet seine Revision mit einer Verletzung von Art.&nbsp;250 UZK. Die beabsichtigte vor\u00fcbergehende Verwendung des Fahrzeugs seitens des F sei zul\u00e4ssig gewesen. Es seien keine Ver\u00e4nderungen an dem PKW beabsichtigt und die N\u00e4mlichkeit des Fahrzeugs durch die Fahrgestellnummer gew\u00e4hrleistet gewesen. Der Verfahrensinhaber F, f\u00fcr dessen Rechnung er gehandelt habe, sei zum damaligen Zeitpunkt au\u00dferhalb des Zollgebiets der Union, n\u00e4mlich in der Schweiz, ans\u00e4ssig gewesen. Die vor\u00fcbergehende Verwendung sei gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;212 Abs.&nbsp;2 UZK-DA angemeldet worden. Der streitgegenst\u00e4ndliche PKW sei ein Bef\u00f6rderungsmittel. Die \u00dcberf\u00fchrung des PKW von der Schweiz nach Deutschland sei auf Veranlassung des F geschehen, der zu diesem Zeitpunkt die Verf\u00fcgungsmacht \u00fcber das auf ihn zugelassene Fahrzeug gehabt habe. In mehrwertsteuerrechtlicher Hinsicht sei das Fahrzeug dem F bereits in der Schweiz geliefert worden, indem ihm die Bef\u00e4higung verschafft worden sei, im eigenen Namen \u00fcber das Fahrzeug wirtschaftlich zu verf\u00fcgen. Das Fahrzeug sei auch in der Schweiz auf F zugelassen gewesen, auch wenn bei Grenz\u00fcbertritt das Garagenkennzeichen und nicht das Wechselkennzeichen des F an dem Fahrzeug montiert gewesen sei. Das FG nehme zu Unrecht an, dass der PKW i.S. des Art.&nbsp;124 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;k UZK im Zollgebiet der Union verwendet worden sei. Die Fahrt nach Deutschland zum vereinbarten \u00dcbergabepunkt sei ein reines Entgegenkommen des Kl\u00e4gers ohne eigenst\u00e4ndige wirtschaftliche Bedeutung gewesen. Mangels Eingangs des wieder ausgef\u00fchrten PKW in den Wirtschaftskreislauf der EU sei keine Einfuhrumsatzsteuer entstanden. Die Beantwortung der Frage, ob die Verwendung einer Ware Einfluss auf die G\u00fcter-, Dienstleistungs- und Geldbewegungen in der EU habe und diese damit in den Wirtschaftskreislauf eingehe, k\u00f6nne nicht davon abh\u00e4ngen, an welchem Ort die Ware nach der deutschen Zollverordnung (ZollV) zu gestellen sei.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger beantragt,<br \/>die Vorentscheidung und den Einfuhrabgabenbescheid vom 09.03.2017 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 26.07.2017 aufzuheben.<\/li><li>Das HZA beantragt,<br \/>die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Zur Begr\u00fcndung nimmt es im Wesentlichen auf die Vorentscheidung Bezug und erg\u00e4nzt, die Fahrt des PKW sei zur Erf\u00fcllung der im Kaufvertrag zwischen F und der X&nbsp;AG festgelegten Verpflichtungen erfolgt. Der Kl\u00e4ger habe nicht f\u00fcr Rechnung des F gehandelt. Ferner habe es im Zeitpunkt des Grenz\u00fcbertritts an einer f\u00fcr die vor\u00fcbergehende Verwendung erforderlichen Zulassung au\u00dferhalb des Zollgebiets der Union gemangelt. Das Garagenkennzeichen habe keine Wirksamkeit au\u00dferhalb der Schweiz. Art.&nbsp;212 Abs.&nbsp;3 Buchst.&nbsp;a UZK-DA sei vorliegend nicht anwendbar. F\u00fcr den Fall, dass der Senat davon ausgehen sollte, dass eine formlose \u00dcberf\u00fchrung in die vor\u00fcbergehende Verwendung stattgefunden habe, werde darauf hingewiesen, dass auch in diesem Fall die Einfuhrabgabenschuld entstanden sei, weil das Entfernen der Kennzeichen, das Aufladen des PKW und dessen \u00dcbergabe an einen Unionsans\u00e4ssigen daf\u00fcr urs\u00e4chlich seien.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Entscheidung ergeht gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;126a der Finanzgerichtsordnung (FGO). Der Senat h\u00e4lt einstimmig die Revision f\u00fcr unbegr\u00fcndet und eine m\u00fcndliche Verhandlung nicht f\u00fcr erforderlich. Die Beteiligten sind davon unterrichtet worden und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.<\/li><li>Die Revision ist unbegr\u00fcndet und daher zur\u00fcckzuweisen (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;2 FGO). Die Vorentscheidung entspricht Bundesrecht (\u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO). Das FG hat die Klage gegen den Einfuhrabgabenbescheid vom 09.03.2017 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 26.07.2017 zu Recht abgewiesen.<\/li><li>1. Die Festsetzung der Zollschuld ist rechtm\u00e4\u00dfig.<\/li><li>a) F\u00fcr einfuhrabgabenpflichtige Waren entsteht eine Einfuhrzollschuld gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;79 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a UZK (u.a.) dann, wenn eine der in den zollrechtlichen Vorschriften festgelegten Verpflichtungen in Bezug auf das Verbringen von Nicht-Unionswaren in das Zollgebiet der Union, auf das Entziehen dieser Waren aus der zollamtlichen \u00dcberwachung oder auf die Bef\u00f6rderung, Veredelung, Lagerung, vor\u00fcbergehende Verwahrung, vor\u00fcbergehende Verwendung oder Verwertung dieser Waren in diesem Gebiet nicht erf\u00fcllt ist.<\/li><li>F\u00fcr das Entstehen der Zollschuld ist in diesem Fall gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;79 Abs.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;a UZK der Zeitpunkt ma\u00dfgebend, zu dem die Verpflichtung, deren Nichterf\u00fcllung die Zollschuld entstehen l\u00e4sst, nicht oder nicht mehr erf\u00fcllt ist.<\/li><li>Zollschuldner ist in diesem Fall gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;79 Abs.&nbsp;3 Buchst.&nbsp;a und b UZK nicht nur derjenige, der die betreffenden Verpflichtungen zu erf\u00fcllen hatte, sondern auch derjenige, der wusste oder vern\u00fcnftigerweise h\u00e4tte wissen m\u00fcssen, dass eine zollrechtliche Verpflichtung nicht erf\u00fcllt war, und f\u00fcr Rechnung der Person handelte, die diese Verpflichtung zu erf\u00fcllen hatte, oder an der Handlung beteiligt war, die zur Nichterf\u00fcllung der Verpflichtung f\u00fchrte.<\/li><li>aa) Nach Art.&nbsp;135 Abs.&nbsp;1 UZK hat derjenige, der Waren in das Zollgebiet der Union verbringt, diese unverz\u00fcglich und ggf. nach Ma\u00dfgabe der von den Zollbeh\u00f6rden festgelegten Einzelheiten auf dem von ihnen bezeichneten Verkehrsweg zu der von diesen Beh\u00f6rden bezeichneten Zollstelle oder zu einem anderen von diesen Beh\u00f6rden bezeichneten oder zugelassenen Ort oder in eine Freizone zu bef\u00f6rdern. Welche Verkehrswege in Deutschland aufgrund des bestehenden Zollstra\u00dfenzwangs zu benutzen sind, ist in \u00a7&nbsp;2 des Zollverwaltungsgesetzes (ZollVG) im Einzelnen geregelt. Die Zollstra\u00dfen werden gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;2 ZollVG i.V.m. \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 ZollV im Bundesanzeiger \u00f6ffentlich bekanntgegeben. U.a. ist die Landstra\u00dfe von D nach E gem\u00e4\u00df der Bekanntmachung der auf dem Landweg einzuhaltenden Zollstra\u00dfen (\u00a7&nbsp;1 I. Nr.&nbsp;\u2026 des Schreibens des Bundesministeriums der Finanzen vom 20.12.2012&nbsp;\u2013 III&nbsp;B&nbsp;1&nbsp;-Z0601\/12\/10003, g\u00fcltig ab 01.01.2013) als Zollstra\u00dfe bis zum Amtsplatz des Hauptzollamts C \u2013 Zollamt E bestimmt.<\/li><li>bb) Au\u00dferdem sind gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;139 Abs.&nbsp;1 UZK in das Zollgebiet der Union verbrachte Waren bei ihrer Ankunft bei der bezeichneten Zollstelle oder an einem anderen von den Zollbeh\u00f6rden bezeichneten oder zugelassenen Ort oder in der Freizone unverz\u00fcglich zu gestellen. Die Gestellung ist durchzuf\u00fchren von der Person, die die Waren in das Zollgebiet der Union verbracht hat (Buchst.&nbsp;a), von der Person, in deren Namen oder in deren Auftrag die Person handelt, die die Waren in dieses Gebiet verbracht hat (Buchst.&nbsp;b), oder von der Person, die die Verantwortung f\u00fcr die Bef\u00f6rderung der Waren nach dem Verbringen in das Zollgebiet der Union \u00fcbernommen hat (Buchst.&nbsp;c). Die Gestellung ist gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;5 Nr.&nbsp;33 UZK die Mitteilung an die Zollbeh\u00f6rden, dass Waren bei der Zollstelle oder an einem anderen von den Zollbeh\u00f6rden bezeichneten oder zugelassenen Ort eingetroffen sind und f\u00fcr Zollkontrollen zur Verf\u00fcgung stehen.<\/li><li>cc) Diese zollrechtlichen Pflichten k\u00f6nnen im Fall des Verbringens von Bef\u00f6rderungsmitteln in der vor\u00fcbergehenden Verwendung unter bestimmten Voraussetzungen durch konkludentes Handeln erf\u00fcllt werden.<\/li><li>Gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;218 Buchst.&nbsp;a der Durchf\u00fchrungsverordnung (EU) 2015\/2447 der Kommission vom 24.11.2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr.&nbsp;952\/2013 des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union \u2011\u2011UZK-IA\u2011\u2011 (ABlEU 2015, Nr.&nbsp;L&nbsp;343, 558) gelten f\u00fcr die Zwecke der Art.&nbsp;138, 139 und 140 UZK-DA die Bef\u00f6rderung der Waren gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;135 UZK und die Gestellung der Waren gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;139 UZK als durch eine Willens\u00e4u\u00dferung i.S. von Art.&nbsp;141 Abs.&nbsp;1 UZK-DA erf\u00fcllt. Eine solche Willens\u00e4u\u00dferung stellt gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;141 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;b UZK-DA das Passieren einer Zollstelle ohne getrennte Kontrollausg\u00e4nge dar. Die Fiktion des Art.&nbsp;218 Buchst.&nbsp;a UZK-IA gilt u.a. f\u00fcr Bef\u00f6rderungsmittel, die gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;139 Abs.&nbsp;1 i.V.m. Art.&nbsp;136 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a UZK-DA als zur vor\u00fcbergehenden Verwendung angemeldet gelten, sofern sie nicht mit anderen Mitteln angemeldet werden.<\/li><li>Erf\u00fcllt das in das Zollgebiet der Union verbrachte Bef\u00f6rderungsmittel jedoch nicht die Voraussetzungen der vor\u00fcbergehenden Verwendung, greift die Fiktion i.S. von Art.&nbsp;218 Buchst.&nbsp;a UZK-IA nicht ein mit der Folge, dass die Einhaltung der Bef\u00f6rderungspflicht und die Gestellung als nicht erfolgt gelten und die Zollschuld gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;79 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a UZK entsteht. Dies ergibt sich im Wege des Umkehrschlusses aus Art.&nbsp;219 UZK-IA, wonach in einem solchen Fall die Zollanmeldung, deren Annahme gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;218 Buchst.&nbsp;c UZK-IA ebenfalls fingiert wird, als nicht abgegeben gilt. Dies ist aufgrund der gleichen Voraussetzungen auch f\u00fcr die Bef\u00f6rderungspflicht und die Gestellung anzunehmen (vgl. auch Witte\/Witte, Zollkodex der Union, 8.&nbsp;Aufl., Art.&nbsp;79 Rz&nbsp;41, und Witte\/Henke, a.a.O., Art.&nbsp;250 Rz&nbsp;76 am Ende).<\/li><li>dd) Gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;250 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a UZK k\u00f6nnen in der vor\u00fcbergehenden Verwendung f\u00fcr die Wiederausfuhr bestimmte Nicht-Unionswaren im Zollgebiet der Union Gegenstand einer besonderen Verwendung unter vollst\u00e4ndiger oder teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben sein. Die vor\u00fcbergehende Verwendung ist gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;250 Abs.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;d UZK nur zul\u00e4ssig, wenn die in den zollrechtlichen Vorschriften festgelegten Anforderungen f\u00fcr die vollst\u00e4ndige oder teilweise Befreiung von Abgaben erf\u00fcllt sind. Die vollst\u00e4ndige Befreiung von den Einfuhrabgaben wird nach Art.&nbsp;212 Abs.&nbsp;3 UZK-DA f\u00fcr im Stra\u00dfenverkehr eingesetzte Bef\u00f6rderungsmittel gew\u00e4hrt, wenn sie au\u00dferhalb des Zollgebiets der Union auf den Namen einer au\u00dferhalb dieses Gebiets ans\u00e4ssigen Person amtlich zugelassen sind oder, falls sie nicht amtlich zugelassen sind, einer au\u00dferhalb des Zollgebiets der Union ans\u00e4ssigen Person geh\u00f6ren und unbeschadet der Art.&nbsp;214, 215 und 216 UZK-DA von einer au\u00dferhalb des Zollgebiets der Union ans\u00e4ssigen Person verwendet werden. Erfolgt die Anmeldung der Bef\u00f6rderungsmittel zur vor\u00fcbergehenden Verwendung gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;136 Abs.&nbsp;1 UZK-DA m\u00fcndlich oder mittels einer Handlung gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;139 Abs.&nbsp;1 i.V.m. Art.&nbsp;141 Abs.&nbsp;1 UZK-DA, wird die Bewilligung zur vor\u00fcbergehenden Verwendung der Person erteilt, in deren tats\u00e4chlicher Verf\u00fcgungsgewalt sich die Waren zum Zeitpunkt ihrer \u00dcberf\u00fchrung in die vor\u00fcbergehende Verwendung befinden, es sei denn, diese Person handelt f\u00fcr Rechnung einer anderen Person. In diesem Fall wird die Bewilligung dieser anderen Person erteilt (Art.&nbsp;212 Abs.&nbsp;2 UZK-DA).<\/li><li>Die vor\u00fcbergehende Verwendung kommt demnach nur f\u00fcr Waren in Betracht, die zu einem sp\u00e4teren Zeitpunkt wieder ausgef\u00fchrt werden sollen. Die Frage, in welcher Weise das Bef\u00f6rderungsmittel zur vor\u00fcbergehenden Verwendung anzumelden ist, ist danach zu entscheiden, welche tats\u00e4chliche Verwendungsabsicht nach den Umst\u00e4nden des Einzelfalls feststellbar ist. Ma\u00dfgeblich ist in diesem Zusammenhang, welche Verwendungsabsicht nach den objektiv erkennbaren Umst\u00e4nden bestand (Senatsbeschluss vom 03.11.2010&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;38\/09, BFHE 231, 424, Zeitschrift f\u00fcr Z\u00f6lle und Verbrauchsteuern \u2011\u2011ZfZ\u2011\u2011 2010, 327; vgl. auch Senatsurteil vom 14.06.2005&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;44\/02, BFHE 210, 78, ZfZ 2005, 340).<\/li><li>b) Ausgehend von diesen rechtlichen Grundlagen ist im Streitfall die Zollschuld gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;79 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a UZK entstanden und ist der Kl\u00e4ger gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;79 Abs.&nbsp;3 Buchst.&nbsp;a UZK Zollschuldner geworden.<\/li><li>aa) Der Kl\u00e4ger hat eine zollrechtliche Verpflichtung in Bezug auf das Verbringen des Fahrzeugs in das Zollgebiet der Union verletzt, indem er dieses nicht bei der zust\u00e4ndigen Zollstelle, dem Zollamt E, gestellt hat.<\/li><li>Im Streitfall gilt die Zollf\u00f6rmlichkeit der Gestellung nicht gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;218 Buchst.&nbsp;a UZK-IA durch konkludentes Handeln (einfaches Passieren einer Zollstelle ohne getrennte Kontrollausg\u00e4nge) als erf\u00fcllt, weil im Zeitpunkt der Ankunft des Fahrzeugs am Zollamt E die Voraussetzungen f\u00fcr das besondere Verfahren (vgl. Art.&nbsp;5 Nr.&nbsp;16 Buchst.&nbsp;b i.V.m. Art.&nbsp;210 Buchst.&nbsp;c und Art.&nbsp;250 UZK) der vor\u00fcbergehenden Verwendung nicht vorlagen. Denn in diesem Zeitpunkt sollte das Fahrzeug nicht als Bef\u00f6rderungsmittel im Zollgebiet der Union verwendet werden.<\/li><li>Nach den nicht mit Verfahrensr\u00fcgen angegriffenen und daher f\u00fcr den Senat gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO bindenden Feststellungen des FG sollte das Fahrzeug in Deutschland an das von K beauftragte estnische Speditionsunternehmen \u00fcbergeben werden, um die Verpflichtung der X&nbsp;AG aus dem Kaufvertrag vom xx.xx.2016 zur \u00dcbergabe des Fahrzeugs zu erf\u00fcllen. Das Fahrzeug wurde demnach als Ware zur Erf\u00fcllung des zwischen der X&nbsp;AG und dem F bestehenden Kaufvertrags in das Zollgebiet der Union verbracht, wof\u00fcr eine Zollanmeldung entweder zur \u00dcberlassung zum zollrechtlich freien Verkehr (Art.&nbsp;201 UZK) oder zu einem Versandverfahren (Art.&nbsp;226 UZK) h\u00e4tte abgegeben werden m\u00fcssen. Einer vor\u00fcbergehenden Verwendung des Fahrzeugs als Bef\u00f6rderungsmittel diente dessen Verbringen nach den weiteren Feststellungen des FG dagegen nicht. Daf\u00fcr spricht auch, dass bei der Verladung des Fahrzeugs auf den LKW keine Kennzeichen an dem Fahrzeug angebracht waren.<\/li><li>Dass der Kl\u00e4ger das Fahrzeug nach dem Passieren der Grenze zwischen der Schweiz und Deutschland auf einer Strecke von 2&nbsp;km auf eigener Achse gefahren ist, f\u00fchrt nicht zu einer Verwendung als Bef\u00f6rderungsmittel. Denn die \u00dcberbr\u00fcckung dieser kurzen Strecke diente lediglich dazu, zu dem Treffpunkt mit dem estnischen Spediteur zu gelangen, und hatte damit nur untergeordnete Bedeutung. Ma\u00dfgeblich ist jedoch der eigentliche Zweck der Verwendung (vgl. dazu Senatsbeschluss in BFHE 231, 424, ZfZ 2010, 327). Dieser eigentliche Zweck bestand vorliegend in der Erf\u00fcllung des Kaufvertrags.<\/li><li>Auch die Tatsache, dass das Fahrzeug zu einem sp\u00e4teren Zeitpunkt in Finnland als Bef\u00f6rderungsmittel h\u00e4tte verwendet werden sollen, wie das FG weiter festgestellt hat, \u00e4ndert daran nichts, weil die Zollschuld bereits durch die Pflichtverletzung im Zusammenhang mit dem Verbringen des Fahrzeugs in das Zollgebiet der Union in Deutschland entstanden ist und die Voraussetzungen der vor\u00fcbergehenden Verwendung bereits im Zeitpunkt des Verbringens h\u00e4tten erf\u00fcllt sein m\u00fcssen (vgl. Art.&nbsp;79 Abs.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;a UZK). Aus demselben Grund kommt es nicht mehr darauf an, dass das Fahrzeug nach seiner Verwendung in Finnland und der Beendigung des Urlaubs des F wieder in die Schweiz ausgef\u00fchrt werden sollte.<\/li><li>Ob die weiteren Voraussetzungen der vor\u00fcbergehenden Verwendung wie die Zulassung auf eine au\u00dferhalb des Zollgebiets der Union ans\u00e4ssige Person im Zeitpunkt des Verbringens erf\u00fcllt waren, bedarf vor diesem Hintergrund ebenfalls keiner weiteren Beurteilung.<\/li><li>bb) Der Kl\u00e4ger ist gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;79 Abs.&nbsp;3 Buchst.&nbsp;a UZK Zollschuldner geworden, weil er das Fahrzeug nicht bei dessen Ankunft im Zollgebiet der Union gestellt hat. Dazu w\u00e4re er jedoch verpflichtet gewesen, weil er das Fahrzeug in das Zollgebiet der Union verbracht hat (Art.&nbsp;139 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a UZK).<\/li><li>cc) Ob die Zollschuld gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;124 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;b oder Buchst.&nbsp;k UZK infolge der Entrichtung des Einfuhrabgabenbetrags oder durch die sp\u00e4tere Verbringung des PKW aus dem Zollgebiet der Union erloschen ist, kann im vorliegenden Streitfall, in dem es allein um die Festsetzung der Zollschuld geht, dahinstehen. Denn die genannte Vorschrift ist in Titel&nbsp;III, Kapitel&nbsp;4 &#8222;Erl\u00f6schen der Zollschuld&#8220; des UZK zu finden, w\u00e4hrend die Zollschuldentstehungstatbest\u00e4nde in Titel&nbsp;III, Kapitel&nbsp;1 enthalten sind. Bereits daraus ist zu schlie\u00dfen, dass der UZK zwischen dem Entstehen und dem Erl\u00f6schen der Zollschuld unterscheidet und Art.&nbsp;124 Abs.&nbsp;1 UZK eine entstandene Einfuhrabgabenschuld voraussetzt. Art.&nbsp;124 UZK ist daher erst im Erhebungsverfahren zu beachten (vgl. dazu auch Deimel in Wolffgang\/Jatzke, UZK, Art.&nbsp;124 Rz&nbsp;23). Die Regelung hat keine Auswirkungen auf die Entstehung der Zollschuld und die Frage, ob deren Festsetzung mit einem Einfuhrabgabenbescheid rechtm\u00e4\u00dfig ist.<\/li><li>Soweit der Senat in fr\u00fcheren Entscheidungen unter Geltung des Zollkodex (ZK) im Zusammenhang mit der Festsetzung von Einfuhrabgaben auch Art.&nbsp;233 ZK angesprochen hat (vgl. z.B. Senatsurteile vom 27.03.2007&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;13\/05, BFH\/NV 2007, 1383; vom 07.03.2006&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;24\/04, BFHE 213, 473, ZfZ 2006, 288, und VII&nbsp;R&nbsp;23\/04, BFHE 212, 321), ist klarzustellen, dass diese Rechtsprechung auf die Anwendung des UZK nicht \u00fcbertragbar ist.<\/li><li>2. Die Festsetzung der Einfuhrumsatzsteuer ist ebenfalls rechtm\u00e4\u00dfig, denn die Einfuhr von Waren ist ein steuerbarer Umsatz im Sinne des Umsatzsteuerrechts.<\/li><li>a) aa) Der Einfuhrumsatzsteuer unterliegt nach \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;4 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) die Einfuhr von Gegenst\u00e4nden im Inland oder in den \u2011\u2011f\u00fcr den Streitfall keine Rolle spielenden\u2011\u2011 in der Vorschrift aufgef\u00fchrten \u00f6sterreichischen Gebieten. Das UStG selbst enth\u00e4lt keine Definition der Einfuhr. Allerdings l\u00e4sst sich der Begriff anhand von Art.&nbsp;30 Abs.&nbsp;1 der Richtlinie 2006\/112\/EG des Rates vom 28.11.2006 \u00fcber das gemeinsame Mehrwertsteuersystem \u2011\u2011MwStSystRL\u2011\u2011 (ABlEU 2006, Nr.&nbsp;L&nbsp;347, 1) bestimmen, der die Einfuhr eines Gegenstands als Verbringen eines Gegenstands, der sich nicht im freien Verkehr i.S. des Art.&nbsp;24 des Vertrags befindet, in die Gemeinschaft definiert (Art.&nbsp;5 Abs.&nbsp;1 MwStSystRL). Nach Art.&nbsp;60 MwStSystRL erfolgt die Einfuhr von Gegenst\u00e4nden in dem Mitgliedstaat, in dessen Gebiet sich der Gegenstand zu dem Zeitpunkt befindet, in dem er in die Gemeinschaft verbracht wird.<\/li><li>Steuertatbestand und Steueranspruch treten zu dem Zeitpunkt ein, zu dem die Einfuhr des Gegenstands erfolgt (Art.&nbsp;70 MwStSystRL). Unterliegen Gegenst\u00e4nde vom Zeitpunkt ihrer Verbringung in die Gemeinschaft einem Verfahren oder einer sonstigen Regelung i.S. der Art.&nbsp;156, 276 und 277 MwStSystRL, der Regelung der vor\u00fcbergehenden Verwendung bei vollst\u00e4ndiger Befreiung von Einfuhrabgaben oder dem externen Versandverfahren, treten Steuertatbestand und Steueranspruch erst zu dem Zeitpunkt ein, zu dem die Gegenst\u00e4nde diesem Verfahren oder dieser sonstigen Regelung nicht mehr unterliegen. Unterliegen die eingef\u00fchrten Gegenst\u00e4nde Z\u00f6llen, landwirtschaftlichen Absch\u00f6pfungen oder im Rahmen einer gemeinsamen Politik eingef\u00fchrten Abgaben gleicher Wirkung, treten Steuertatbestand und Steueranspruch zu dem Zeitpunkt ein, zu dem Tatbestand und Anspruch f\u00fcr diese Abgaben entstehen (Art.&nbsp;71 Abs.&nbsp;1 MwStSystRL).<\/li><li>bb) Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;21 Abs.&nbsp;2 UStG gelten f\u00fcr die Einfuhrumsatzsteuer die Vorschriften f\u00fcr Z\u00f6lle sinngem\u00e4\u00df.<\/li><li>Mit Urteil vom 06.05.2008&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;30\/07 (BFHE 221, 325, ZfZ 2008, 301, mit Verweis auf Senatsurteil vom 03.05.1990&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;71\/88, BFHE 161, 260) hat der erkennende Senat entschieden, dass durch die sinngem\u00e4\u00dfe Anwendung der Zollvorschriften insbesondere sichergestellt werden soll, dass die bei der Einfuhr zu erhebenden Abgaben von ein und derselben Beh\u00f6rde in einem Bescheid nach dem gleichen Verfahren aufgrund einheitlich getroffener Feststellungen einfach und zweckm\u00e4\u00dfig erhoben werden; dieser Zweck wird nur erreicht, wenn es regelm\u00e4\u00dfig zur Anwendung der Zollvorschriften auf die Einfuhrumsatzsteuer kommt (vgl. auch Senatsurteile vom 25.10.2006&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;64\/05, BFH\/NV 2007, 527, und vom 23.05.2006&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;49\/05, BFHE 213, 446, ZfZ 2006, 345; vgl. auch Koch, in eKomm Ab 01.01.2021, \u00a7&nbsp;21 UStG Rz&nbsp;10; BeckOK UStG\/Hamster, 33.&nbsp;Ed. [15.06.2022], UStG \u00a7&nbsp;21 Rz&nbsp;38; Jatzke in S\u00f6lch\/Ringleb, Umsatzsteuer, \u00a7&nbsp;21 Rz&nbsp;15).<\/li><li>Die Verbindung von Zoll- und Umsatzsteuerrecht wird f\u00fcr die vor\u00fcbergehende Verwendung auch durch \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 der Einfuhrumsatzsteuer-Befreiungsverordnung best\u00e4tigt, wonach die vor\u00fcbergehende Einfuhr von Gegenst\u00e4nden, die nach den zollrechtlichen Vorschriften zur vor\u00fcbergehenden Verwendung frei von Einfuhrabgaben eingef\u00fchrt werden k\u00f6nnen, einfuhrumsatzsteuerfrei ist.<\/li><li>Dennoch kommt eine Anwendung der Zollvorschriften wie z.B. Art.&nbsp;79 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a UZK nur in Betracht, wenn und soweit diese nach ihrem Sinn und Zweck auf die Einfuhrumsatzsteuer \u00fcbertragbar sind.<\/li><li>cc) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europ\u00e4ischen Union (EuGH) kann neben der Zollschuld eine Mehrwertsteuerpflicht bestehen, wenn aufgrund des Fehlverhaltens, das zur Entstehung der Zollschuld f\u00fchrte, angenommen werden kann, dass die fraglichen Waren in den Wirtschaftskreislauf der Union gelangt sind und somit einem Verbrauch, d.h. dem mit Mehrwertsteuer belasteten Vorgang, zugef\u00fchrt werden konnten (EuGH-Urteile Federal Express Corporation Deutsche Niederlassung vom 10.07.2019&nbsp;&#8211; C-26\/18, EU:C:2019:579, Rz&nbsp;44, m.w.N., ZfZ 2019, 231; Hauptzollamt M\u00fcnster vom 03.03.2021&nbsp;&#8211; C-7\/20, EU:C:2021:161, Rz&nbsp;30, ZfZ 2021, 189; Wallenborn Transports vom 01.06.2017&nbsp;&#8211; C-571\/15, EU:C:2017:417, Rz&nbsp;54, ZfZ 2017, 238, und Eurogate Distribution und DHL Hub Leipzig vom 02.06.2016&nbsp;&#8211; C-226\/14 und C-228\/14, EU:C:2016:405, Rz&nbsp;65, ZfZ 2016, 193). Dabei stellt der EuGH ma\u00dfgeblich darauf ab, dass es sich bei der Mehrwertsteuer um eine Verbrauchsteuer handelt (vgl. EuGH-Urteil Latvijas Dzelzcels vom 18.05.2017&nbsp;&#8211; C-154\/16, EU:C:2017:392, Rz&nbsp;69, ZfZ 2017, 241; so auch \u00a7&nbsp;21 Abs.&nbsp;1 UStG).<\/li><li>Allerdings kann eine solche Vermutung widerlegt werden, wenn nachgewiesen wird, dass trotz des zollrechtlichen Fehlverhaltens, das zur Entstehung einer Einfuhrzollschuld in dem Mitgliedstaat f\u00fchrte, in dem dieses Fehlverhalten begangen wurde, ein Gegenstand im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats, in dem dieser Gegenstand zum Verbrauch bestimmt war, in den Wirtschaftskreislauf der Union gelangt ist. In diesem Fall tritt der Tatbestand der Einfuhrmehrwertsteuer in diesem anderen Mitgliedstaat ein (EuGH-Urteile Federal Express Corporation Deutsche Niederlassung, EU:C:2019:579, Rz&nbsp;48, ZfZ 2019, 231, und Hauptzollamt M\u00fcnster, EU:C:2021:161, Rz&nbsp;31, ZfZ 2021, 189). In einem Fall, in dem nachgewiesen ist, dass der Verbrauch des Gegenstands in einem anderen Mitgliedstaat als Deutschland stattgefunden hat, stellt das zollrechtliche Fehlverhalten, das in Deutschland zur Entstehung der Zollschuld gef\u00fchrt hat, f\u00fcr sich genommen keinen ausreichenden Beweis daf\u00fcr dar, dass der fragliche Gegenstand auch in Deutschland in den Wirtschaftskreislauf der Union gelangt ist (vgl. EuGH-Urteil Federal Express Corporation Deutsche Niederlassung, EU:C:2019:579, Rz&nbsp;52, ZfZ 2019, 231).<\/li><li>Der EuGH weist ferner in st\u00e4ndiger Rechtsprechung darauf hin, dass die Einfuhrmehrwertsteuer und die Z\u00f6lle hinsichtlich ihrer Hauptmerkmale insofern vergleichbar sind, als sie durch die Einfuhr in die Union und die sich anschlie\u00dfende \u00dcberf\u00fchrung in den Wirtschaftskreislauf der Mitgliedstaaten entstehen. Diese Parallelit\u00e4t wird im \u00dcbrigen dadurch best\u00e4tigt, dass Art.&nbsp;71 Abs.&nbsp;1 Unterabs.&nbsp;2 MwStSystRL die Mitgliedstaaten erm\u00e4chtigt, den Steuertatbestand und die Entstehung des Steueranspruchs der Einfuhrmehrwertsteuer mit dem Tatbestand und der Entstehung des Anspruchs bei Z\u00f6llen zu verkn\u00fcpfen (EuGH-Urteile Hauptzollamt Hamburg vom 08.09.2022 \u2013 C-368\/21, EU:C:2022:647, Rz 25; U.I. (indirekter Zollvertreter) vom 12.05.2022&nbsp;&#8211; C-714\/20, EU:C:2022:374, Rz&nbsp;54, ZfZ 2022, 209; Kauno teritorin\u0117 muitin\u0117 vom 07.04.2022&nbsp;&#8211; C-489\/20, EU:C:2022:277, Rz&nbsp;47, ZfZ 2022, 213; Federal Express Corporation Deutsche Niederlassung, EU:C:2019:579, Rz&nbsp;41, ZfZ 2019, 231; Harry Winston vom 11.07.2013&nbsp;&#8211; C-273\/12, EU:C:2013:466, Rz&nbsp;41, ZfZ 2014, 22; vgl. auch EuGH-Urteil Einberger vom 28.02.1984&nbsp;&#8211; C-294\/82, EU:C:1984:81, Rz&nbsp;18).<\/li><li>Im Unterschied zur Zollschuldentstehung f\u00fchrt somit nicht allein das physische Verbringen einer Ware aus einem Drittland in die Union dazu, dass auch eine Einfuhr im Sinne des Mehrwertsteuerrechts vorliegt. Erst mit dem Gelangen der Ware in den Wirtschaftskreislauf der Union kann die Ware einem Verbrauch, d.h. dem mit Mehrwertsteuer belasteten Vorgang, zugef\u00fchrt werden (vgl. EuGH-Urteil Hauptzollamt Hamburg, EU:C:2022:647, Rz 26; Nieskens, Umsatzsteuer- und Verkehrsteuer-Recht 2019, 267, 270). Auch bei der Verletzung von zollrechtlichen Pflichten gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;79 Abs.&nbsp;1 UZK kann von der Entstehung der Einfuhrumsatzsteuer nur dann ausgegangen werden, wenn \u2011\u2011neben der Erf\u00fcllung der in Art.&nbsp;79 Abs.&nbsp;1 UZK genannten Tatbest\u00e4nde\u2011\u2011 die Ware in den Wirtschaftskreislauf bzw. auf den Binnenmarkt der Union gelangt ist, so dass sie mit Unionswaren, deren Lieferung der Umsatzsteuer unterliegt, in Wettbewerb treten kann (vgl. Jatzke, Umsatzsteuer-Rundschau 2020, 585, 589).<\/li><li>Der Eingang in den Wirtschaftskreislauf wird teilweise dahingehend pr\u00e4zisiert, dass die Ware Gegenstand einer Lieferung (Art.&nbsp;14&nbsp;ff. MwStSystRL) oder einer Dienstleistung (Art.&nbsp;24&nbsp;ff. MwStSystRL) ist oder \u2011\u2011im privaten Bereich\u2011\u2011 einen steuerbaren Umsatz substituiert (vgl. Bender, Au\u00dfenwirtschaftliche Praxis 2021, 241, 244). Das FG M\u00fcnchen geht demgegen\u00fcber in seinem Urteil vom 09.04.2019&nbsp;&#8211; 14&nbsp;K&nbsp;2649\/16 (juris) davon aus, dass Gegenst\u00e4nde insbesondere dann in den Wirtschaftskreislauf der EU gelangen, wenn ihre Verwendung die G\u00fcter-, Dienstleistungs- und Geldbewegungen zwischen den Wirtschaftssubjekten (insbesondere Unternehmen, private Haushalte, Banken und Versicherungen sowie staatliche Stellen) beeinflusst.<\/li><li>b) Im Streitfall ist die Einfuhrumsatzsteuer gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;21 Abs.&nbsp;2 UStG i.V.m. Art.&nbsp;79 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a UZK entstanden, weil das Fahrzeug ohne Gestellung in das Steuergebiet verbracht wurde und es keinem Verfahren i.S. von Art.&nbsp;71 Abs.&nbsp;1 MwStSystRL, hier der vor\u00fcbergehenden Verwendung, unterlag.<\/li><li>aa) Infolge der Nichtgestellung des Fahrzeugs liegt eine Pflichtverletzung i.S. des Art.&nbsp;79 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a UZK vor, die zun\u00e4chst vermuten l\u00e4sst, dass auch die Einfuhrumsatzsteuer entstanden ist. Der Kl\u00e4ger hat diese Vermutung nicht entkr\u00e4ftet.<\/li><li>Vielmehr ist das Fahrzeug auch in den Wirtschaftskreislauf der Union eingegangen. Nach den gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO bindenden Feststellungen des FG hat der Kl\u00e4ger das Fahrzeug in das Steuergebiet verbracht, um es auf einem etwa 2&nbsp;km von der schweizerisch-deutschen Grenze entfernten Parkplatz einem estnischen Transportunternehmer zu \u00fcbergeben. Die \u00dcbergabe wurde wie geplant vorgenommen und damit der Kaufvertrag zwischen der X&nbsp;AG und dem F erf\u00fcllt. Aufgrund dessen wurde das Fahrzeug sp\u00e4testens in diesem Zeitpunkt als Wirtschaftsgut verwendet und im Anschluss an das Verbringen in das Gebiet der EU Gegenstand einer Lieferung, mit der dem estnischen Transportunternehmer, der das Fahrzeug an dem vereinbarten Treffpunkt auf seinen LKW lud, bzw. dem F die Verf\u00fcgungsmacht an dem Fahrzeug verschafft wurde.<\/li><li>Die einfuhrumsatzsteuerrechtliche Beurteilung wird auch dadurch best\u00e4tigt, dass im Gegenzug der Kl\u00e4ger den in Zahlung gegebenen Gebrauchtwagen entgegengenommen hat (sog. Tausch mit Baraufgabe; vgl. Abschn.&nbsp;10.5 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses; vgl. auch Friedrich-Vache in Rei\u00df\/Kraeusel\/Langer, UStG \u00a7&nbsp;10 Rz&nbsp;216&nbsp;ff.; Treiber in S\u00f6lch\/Ringleb, a.a.O., \u00a7&nbsp;10 Rz&nbsp;370) und damit das streitgegenst\u00e4ndliche Fahrzeug an die Stelle des Gebrauchtwagens getreten ist.<\/li><li>bb) Welche Bedeutung dem Entfernen des schweizerischen Garagenkennzeichens zukommt, kann vor diesem Hintergrund dahinstehen.<\/li><li>Eine Entstehung der Einfuhrumsatzsteuer erst in Finnland scheidet vorliegend aus, weil das Fahrzeug nicht dorthin gelangte, sondern nach Aufhebung der Sicherstellung wieder in die Schweiz ausgef\u00fchrt wurde. Insofern liegt der Streitfall anders als der, der dem EuGH-Urteil Hauptzollamt M\u00fcnster (EU:C:2021:161, ZfZ 2021, 189) zugrunde gelegen hat.<\/li><li>Die Sicherstellung des Fahrzeugs steht dem Eingang in den Wirtschaftskreislauf ebenfalls nicht entgegen, weil diese erst erfolgte, nachdem das Fahrzeug bereits auf den LKW verladen worden war.<\/li><li>3. Das Verfahren ist nicht im Hinblick auf das Vorabentscheidungsersuchen des FG Hamburg vom 02.06.2021&nbsp;&#8211; 4&nbsp;K&nbsp;130\/20 (ZfZ 2021, 254, Aktenzeichen des EuGH C-368\/21) und das dazu ergangene EuGH-Urteil Hauptzollamt Hamburg (EU:C:2022:647) auszusetzen und eine etwaige Vorabentscheidung des EuGH einzuholen, weil im Streitfall die Einfuhr unmittelbar in Deutschland erfolgt ist und das Fahrzeug zuvor nicht durch weitere Mitgliedstaaten gefahren wurde, w\u00e4hrend sich das Fahrzeug im Fall des FG Hamburg in mehreren Mitgliedstaaten befand. Streitig ist dort somit der Ort der Entstehung der Mehrwertsteuerschuld.<\/li><li>Dasselbe gilt f\u00fcr das Vorabentscheidungsersuchen des FG D\u00fcsseldorf vom 11.12.2019&nbsp;&#8211; 4&nbsp;K&nbsp;473\/19&nbsp;Z,EU (ZfZ 2020, 142), \u00fcber das der EuGH mit Urteil Hauptzollamt M\u00fcnster (EU:C:2021:161, ZfZ 2021, 189) entschieden hat.<\/li><li>4. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2022:B.271022.VIIR1.20.0 BFH VII. Senat EUV 952\/2013 Art 79 Abs 1 Buchst a, EUV 952\/2013 Art 139 Abs 1, EUV 952\/2013 Art 250, EUV 2015\/2447 Art 218 Buchst a, EUV 2015\/2446 Art 141 Abs 1 Buchst b, EUV 2015\/2446 Art 212 Abs 3, ZollVG \u00a7 2 Abs 4 S 2, ZollV \u00a7 2 Abs 1 S &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/keine-voruebergehende-verwendung-beim-verbringen-eines-fahrzeugs-zur-erfuellung-eines-kaufvertrags-bfh-beschluss-vom-27-oktober-2022-vii-r-1-20\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Keine vor\u00fcbergehende Verwendung beim Verbringen eines Fahrzeugs zur Erf\u00fcllung eines Kaufvertrags &#8211; BFH-Beschluss vom 27. 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