{"id":75435,"date":"2022-12-18T15:11:27","date_gmt":"2022-12-18T13:11:27","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=75435"},"modified":"2022-12-18T15:11:27","modified_gmt":"2022-12-18T13:11:27","slug":"schaetzung-eines-unsicherheitsabschlags-von-den-geltend-gemachten-betriebsausgaben-bei-gewinnermittlung-nach-%c2%a7-4-abs-3-estg-bfh-beschluss-vom-11-november-2022-viii-b-97-21","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/schaetzung-eines-unsicherheitsabschlags-von-den-geltend-gemachten-betriebsausgaben-bei-gewinnermittlung-nach-%c2%a7-4-abs-3-estg-bfh-beschluss-vom-11-november-2022-viii-b-97-21\/","title":{"rendered":"Sch\u00e4tzung eines Unsicherheitsabschlags von den geltend gemachten Betriebsausgaben bei Gewinnermittlung nach \u00a7 4 Abs. 3 EStG &#8211; BFH-Beschluss vom 11. November 2022, VIII B 97\/21"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2022:B.111122.VIIIB97.21.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH VIII. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>EStG \u00a7 4 Abs 3, AO \u00a7 162 Abs 1 S 1, AO \u00a7 162 Abs 2 S 1, EStG \u00a7 4 Abs 3, GG Art 103 Abs 1, FGO \u00a7 96 Abs 2, FGO \u00a7 115 Abs 2 Nr 3, FGO \u00a7 93 Abs 3, FGO \u00a7 76 Abs 1, ZPO \u00a7 283, EStG VZ 2005 , EStG VZ 2006 , EStG VZ 2007 , EStG VZ 2008 , EStG VZ 2009 , EStG VZ 2010 , EStG VZ 2011<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG N\u00fcrnberg, 14. April 2021, Az: 3 K 791\/20<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>NV: Kann der Steuerpflichtige im Rahmen der Gewinnermittlung nach \u00a7 4 Abs. 3 EStG seine Betriebsausgaben nicht durch Vorlage von Belegen nachweisen, ist das Finanzamt im Wege der Sch\u00e4tzung nach \u00a7 162 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 AO zur Vornahme eines pauschalen Unsicherheitsabschlags von den geltend gemachten Aufwendungen befugt. Die Sch\u00e4tzungsbefugnis nach dieser Vorschrift h\u00e4ngt nicht davon ab, dass der Steuerpflichtige zu einer f\u00f6rmlichen Aufzeichnung seiner Betriebseinnahmen und -ausgaben verpflichtet ist (vgl. BFH-Urteil vom 12.12.2017 &#8211; VIII R 6\/14, BFH\/NV 2018, 606).<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Beschwerde der Kl\u00e4ger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts N\u00fcrnberg vom 14.04.2021 &#8211; 3 K 791\/20 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kl\u00e4ger zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Gr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Beschwerde ist unbegr\u00fcndet. Die von den Kl\u00e4gern und Beschwerdef\u00fchrern (Kl\u00e4ger) ger\u00fcgten Verfahrensfehler i.S. des \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) liegen nicht vor oder sind nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen hinreichend dargelegt worden (\u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 FGO). Auch der geltend gemachte schwerwiegende Rechtsanwendungsfehler des Finanzgerichts (FG) ist nicht gegeben.<\/li><li>1. Ein Verfahrensmangel i.S. des \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;3 FGO ist insbesondere nicht deswegen gegeben, weil das FG dem Antrag der Kl\u00e4ger auf Wiederer\u00f6ffnung der m\u00fcndlichen Verhandlung (vgl. die nachgereichten Schrifts\u00e4tze u.a. vom 29.04.2021) nicht entsprochen hat.<\/li><li>a) Die Wiederer\u00f6ffnung des Verfahrens nach Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung steht grunds\u00e4tzlich im Ermessen des Gerichts (\u00a7&nbsp;93 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;2 FGO). Die m\u00fcndliche Verhandlung muss insbesondere dann nicht wiederer\u00f6ffnet werden, wenn ein Beteiligter nachtr\u00e4glich Tatsachen vortr\u00e4gt, die er bereits in der m\u00fcndlichen Verhandlung h\u00e4tte vorbringen k\u00f6nnen. Denn im finanzgerichtlichen Verfahren k\u00f6nnen nach Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, Angriffs- und Verteidigungsmittel grunds\u00e4tzlich nicht mehr vorgebracht werden (Beschl\u00fcsse des Bundesfinanzhofs \u2011\u2011BFH\u2011\u2011 vom 29.04.2005&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;128\/03, BFH\/NV 2005, 1823, und vom 12.11.1993&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;17\/93, BFH\/NV 1994, 492). In den F\u00e4llen, in denen das FG die Wiedereinsetzung der m\u00fcndlichen Verhandlung aufgrund eines nachgereichten Schriftsatzes nicht f\u00fcr geboten h\u00e4lt, hat es die daf\u00fcr ma\u00dfgeblichen Erw\u00e4gungen in der Entscheidung zum Ausdruck zu bringen, damit die Prozessbeteiligten nachpr\u00fcfen k\u00f6nnen, ob ihr Recht auf Geh\u00f6r gewahrt worden ist (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 25.04.1996&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;30\/95, BFH\/NV 1997, 118; BFH-Urteil vom 29.11.1985&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;13\/82, BFHE 145, 125, BStBl II 1986, 187).<\/li><li>b) Diesem Erfordernis ist im Streitfall gen\u00fcgt. Das FG hat sich mit dem Vorbringen der Kl\u00e4ger in den vorgenannten Schrifts\u00e4tzen auseinandergesetzt und die Gr\u00fcnde, die zur Ablehnung der Wiederer\u00f6ffnung der m\u00fcndlichen Verhandlung gef\u00fchrt haben, offengelegt. Ein Verfahrensfehler kann auch nicht darin gesehen werden, dass das FG die Wiederer\u00f6ffnung der m\u00fcndlichen Verhandlung im Rahmen der ihm zustehenden Ermessensaus\u00fcbung trotz der in den nachgereichten Schrifts\u00e4tzen gestellten Beweisantr\u00e4ge der Kl\u00e4ger abgelehnt hat. Nach der Rechtsprechung des BFH braucht die m\u00fcndliche Verhandlung nicht wiederer\u00f6ffnet zu werden, wenn ein Beteiligter, obwohl er dazu Gelegenheit gehabt h\u00e4tte, seiner Mitwirkungspflicht in der m\u00fcndlichen Verhandlung nicht nachgekommen ist und deshalb erst nachtr\u00e4glich geeignete Beweismittel bezeichnet, obwohl ihm die Beweisbed\u00fcrftigkeit seines Vortrags schon seit l\u00e4ngerem bekannt war (vgl. z.B. BFH-Beschl\u00fcsse vom 08.10.2003&nbsp;&#8211; VII B 321\/02, BFH\/NV 2004, 499, und vom 13.11.2001&nbsp;&#8211; IX&nbsp;B&nbsp;89\/01, BFH\/NV 2002, 511; BFH-Urteil vom 05.11.1985&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;103\/80, BFH\/NV 1987, 160). Da die in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 14.04.2021 anwaltlich vertretenen Kl\u00e4ger keine Beweisantr\u00e4ge gestellt haben, sondern sich unter Stellung eines Klageantrags zur Sache eingelassen haben, durfte das FG daher im Rahmen des ihm insoweit er\u00f6ffneten Ermessens von der Wiederer\u00f6ffnung der m\u00fcndlichen Verhandlung zum Zwecke weiterer Beweiserhebung absehen. Abgesehen davon hat das FG in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 14.04.2021 nach Er\u00f6rterung des Sach- und Streitstands darauf hingewiesen, dass nach seiner Auffassung die Arbeitsverh\u00e4ltnisse mit den S\u00f6hnen einem Fremdvergleich nicht standhielten, die betriebliche Nutzung der genutzten R\u00e4umlichkeiten nur teilweise plausibel sei und auch vom Vorliegen eines bedingten Vorsatzes ausgegangen werden k\u00f6nne. Nach dem Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung eingereichte Schrifts\u00e4tze, die sich \u2011\u2011wie hier\u2011\u2011 mit Fragen besch\u00e4ftigen, die bereits Gegenstand der m\u00fcndlichen Verhandlung waren, braucht das FG aber grunds\u00e4tzlich nicht mehr zu ber\u00fccksichtigen (BFH-Beschl\u00fcsse in BFH\/NV 2004, 499, und in BFH\/NV 2002, 511).<\/li><li>c) Es ist auch weder dargelegt noch erkennbar, dass im Streitfall die Voraussetzungen f\u00fcr einen Schriftsatznachlass gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;283 der Zivilprozessordnung (ZPO) i.V.m. \u00a7&nbsp;155 FGO vorlagen. \u00a7&nbsp;283 ZPO setzt voraus, dass sich eine Partei in der m\u00fcndlichen Verhandlung auf ein Vorbringen des Gegners nicht erkl\u00e4ren kann, weil es ihr nicht rechtzeitig vor dem Termin mitgeteilt worden ist (vgl. BFH-Beschl\u00fcsse vom 23.02.2007&nbsp;&#8211; III&nbsp;B&nbsp;105\/06, BFH\/NV 2007, 1163, und vom 18.09.2009&nbsp;&#8211; IV&nbsp;B&nbsp;140\/08, BFH\/NV 2010, 220). Die Kl\u00e4ger haben jedoch nicht vorgetragen, dass der Beklagte und Beschwerdegegner (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) im Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung neue Angriffs- oder Verteidigungsmittel vorgebracht hat. Das FG hat dem Antrag auf Gew\u00e4hrung einer Schriftsatzfrist auch nicht konkludent entsprochen, indem es beschlossen hat, die Entscheidung nicht vor dem 03.05.2021 zuzustellen. Dies diente \u2011\u2011wie das FG in der angefochtenen Entscheidung ausgef\u00fchrt hat und von den Kl\u00e4gern in ihrer Beschwerde nicht bestritten worden ist\u2011\u2011 lediglich dazu, dem Kl\u00e4gervertreter wegen des in der m\u00fcndlichen Verhandlung er\u00f6rterten gerichtlichen Erledigungsvorschlags Gelegenheit zur R\u00fccksprache mit den Kl\u00e4gern zu geben.<\/li><li>2. Die Revision ist auch nicht wegen eines Verfahrensfehlers in Gestalt einer Verletzung der Sachaufkl\u00e4rungspflicht (\u00a7&nbsp;76 Abs.&nbsp;1 FGO) zuzulassen. Die R\u00fcge der Kl\u00e4ger, das FG habe die ihm obliegende Pflicht zur Sachaufkl\u00e4rung dadurch verletzt, dass es davon abgesehen hat, die Akten aus dem Strafverfahren beizuziehen, ist nicht ordnungsgem\u00e4\u00df erhoben.<\/li><li>Eine ordnungsgem\u00e4\u00dfe R\u00fcge der Verletzung der Sachaufkl\u00e4rungspflicht (\u00a7&nbsp;76 Abs.&nbsp;1 FGO) setzt nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung Ausf\u00fchrungen des Beschwerdef\u00fchrers dazu voraus, welche Tatsachen das FG h\u00e4tte aufkl\u00e4ren oder welche Beweise es h\u00e4tte erheben m\u00fcssen, welche entscheidungserheblichen Tatsachen sich bei einer weiteren Sachaufkl\u00e4rung oder Beweisaufnahme voraussichtlich ergeben h\u00e4tten und inwiefern eine weitere Aufkl\u00e4rung des Sachverhalts auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunkts des FG zu einer anderen Entscheidung h\u00e4tte f\u00fchren k\u00f6nnen (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 13.01.2006&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;7\/04, BFH\/NV 2006, 914; BFH-Urteil vom 23.04.2014&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;41\/12, BFHE 245, 493, BStBl II 2015, 117). Substantiierten Vortrag in diesem Sinne enth\u00e4lt die Beschwerdeschrift nicht. Die Kl\u00e4ger haben weder in den Strafakten befindliche Unterlagen konkret bezeichnet noch im Einzelnen dargelegt, aus welchen Teilen der Strafakten sich welche gegen eine den Kl\u00e4gern zur Last gelegte Steuerhinterziehung sprechenden Tatsachen ergeben, die das FG wegen der unterlassenen Beiziehung der Strafakten unber\u00fccksichtigt gelassen hat. Die Kl\u00e4ger haben in ihrer Beschwerde auch nicht hinreichend aufgezeigt, welches genaue Ergebnis eine entsprechende Aktenbeiziehung h\u00e4tte erwarten lassen und inwiefern dieses \u2011\u2011auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des FG\u2011\u2011 zu einer f\u00fcr die Kl\u00e4ger g\u00fcnstigeren Entscheidung h\u00e4tte f\u00fchren k\u00f6nnen. Die allgemeine Behauptung, dass das FG auf der Grundlage der beizuziehenden Akten nicht von der Schl\u00fcssigkeit der Feststellungen der Steuerfahndung h\u00e4tte ausgehen k\u00f6nnen und demzufolge anders entschieden h\u00e4tte, ist hierf\u00fcr nicht ausreichend (vgl. BFH-Beschluss vom 20.06.2001&nbsp;&#8211; I&nbsp;B&nbsp;118\/00, BFH\/NV 2001, 1583).<\/li><li>3. Die Kl\u00e4ger machen ferner zu Unrecht geltend, das FG habe ihren Anspruch auf rechtliches Geh\u00f6r (Art.&nbsp;103 Abs.&nbsp;1 des Grundgesetzes \u2011\u2011GG\u2011\u2011 i.V.m. \u00a7&nbsp;96 Abs.&nbsp;2 FGO) verletzt, indem es ihren Vortrag, die gegen sie gef\u00fchrten Strafverfahren seien gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;153 bzw. \u00a7&nbsp;153a der Strafprozessordnung (StPO) eingestellt worden, nicht beachtet habe.<\/li><li>a) Der Anspruch auf rechtliches Geh\u00f6r aus Art.&nbsp;103 Abs.&nbsp;1 GG i.V.m. \u00a7&nbsp;96 Abs.&nbsp;2 FGO verpflichtet das FG, die Ausf\u00fchrungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen, in Erw\u00e4gung zu ziehen und sich mit dem entscheidungserheblichen Kern des Vorbringens auseinanderzusetzen (sog. Beachtenspflicht). Er verpflichtet das Gericht aber nicht, sich mit Ausf\u00fchrungen der Beteiligten auseinanderzusetzen, auf die es f\u00fcr die Entscheidung nicht ankommt. Das Gericht ist ferner nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgr\u00fcnden ausdr\u00fccklich zu befassen. Der Anspruch auf rechtliches Geh\u00f6r ist erst verletzt, wenn das Gericht Sachverhalt und Sachvortrag, auf den es ankommen kann, nicht nur nicht ausdr\u00fccklich bescheidet, sondern bei seiner Entscheidung \u00fcberhaupt nicht ber\u00fccksichtigt (vgl. z.B. BFH-Beschl\u00fcsse vom 26.02.2019&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;133\/18, BFH\/NV 2019, 574, und vom 13.03.2015&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;138\/14, BFH\/NV 2015, 982).<\/li><li>b) Danach stellt es keinen Versto\u00df gegen das rechtliche Geh\u00f6r dar, dass das FG das Vorbringen der Kl\u00e4ger zur Einstellung der gegen sie gef\u00fchrten Strafverfahren in der Begr\u00fcndung seines Urteils nicht eingehender behandelt hat. Besteuerungs- und Strafverfahren sind nach der eindeutigen gesetzlichen Regelung in \u00a7&nbsp;393 Abs.&nbsp;1 der Abgabenordnung (AO) voneinander unabh\u00e4ngig und ihren jeweiligen Verfahrensordnungen unterworfen. H\u00e4ngt die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit eines Bescheids davon ab, dass der objektive oder subjektive Tatbestand einer Steuerhinterziehung vorliegt, so hat das Gericht hier\u00fcber im Besteuerungsverfahren gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;96 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen \u00dcberzeugung zu entscheiden (BFH-Beschluss vom 29.01.2008&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;37\/07, juris). Selbst ein Freispruch oder die Einstellung eines Strafverfahrens nach Ma\u00dfgabe der strafprozessualen Vorschriften in \u00a7\u00a7&nbsp;153, 153a StPO hindert das FG wegen der Eigenst\u00e4ndigkeit des Besteuerungs- gegen\u00fcber dem Strafverfahren nicht daran, wie im Streitfall aufgrund eigener Feststellungen zur vollen \u00dcberzeugung vom Vorliegen des objektiven und subjektiven Tatbestands einer Steuerhinterziehung zu gelangen (vgl. z.B. BFH-Beschl\u00fcsse vom 28.10.2008&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;62\/07, juris; vom 21.12.2007&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;56\/07, BFH\/NV 2008, 805, und vom 04.05.2005&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;230\/03, BFH\/NV 2005, 1485). Das FG war aus diesem Grund daher nicht verpflichtet, sich mit dem diesbez\u00fcglichen Vorbringen der Kl\u00e4ger in den Entscheidungsgr\u00fcnden n\u00e4her zu befassen.<\/li><li>4. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Geh\u00f6r ergibt sich entgegen der Ansicht der Kl\u00e4ger auch nicht aus der fehlenden M\u00f6glichkeit zur Einsicht in die Akten des Strafverfahrens (\u00a7&nbsp;78 Abs.&nbsp;1 FGO). Denn der Geh\u00f6rsanspruch begr\u00fcndet lediglich das Recht der Beteiligten, in die dem FG vorliegenden Gerichtsakten einschlie\u00dflich der beigezogenen Akten Einsicht zu nehmen. Kein Anspruch besteht auf Einsichtnahme in Akten, die vom FG nicht beigezogen wurden und ihm folglich nicht vorliegen (st\u00e4ndige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschl\u00fcsse vom 16.07.2012&nbsp;&#8211; IX&nbsp;B&nbsp;67\/12, BFH\/NV 2012, 1637, und vom 16.08.1999&nbsp;&#8211; VII&nbsp;B&nbsp;131\/99, BFH\/NV 2000, 78). Soweit die Kl\u00e4ger dar\u00fcber hinaus geltend machen, nur bei rechtzeitiger Herausgabe und \u00dcbersendung der beschlagnahmten und sichergestellten Belegordner w\u00e4re es ihnen m\u00f6glich gewesen, eine substantiierte Stellungnahme zu den geltend gemachten Betriebsausgaben abzugeben und insbesondere deren betriebliche Veranlassung nachzuweisen, wird auch damit eine Geh\u00f6rsverletzung nicht aufgezeigt. F\u00fcr die Dauer des Strafverfahrens bestand gem\u00e4\u00df der ausdr\u00fccklichen Regelung in \u00a7&nbsp;147 Abs.&nbsp;1 StPO i.V.m. \u00a7&nbsp;385 Abs.&nbsp;1 AO wegen der Gefahr des Beweismittelverlusts kein Anspruch auf Herausgabe der sichergestellten Beweismittel, sondern lediglich ein Recht auf Besichtigung am Ort der amtlichen Verwahrung (vgl. M\u00fcKoStPO\/Thomas\/K\u00e4mpfer, 1.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;147 Rz&nbsp;37&nbsp;f., m.w.N.). Dieses Recht konnte von den anwaltlich vertretenen Kl\u00e4gern, wie das FA mit Schriftsatz vom 05.05.2021 mitgeteilt hat und auch von den Kl\u00e4gern der Sache nach best\u00e4tigt worden ist (vgl. S.&nbsp;4 ihres Schriftsatzes vom 07.05.2021), jederzeit wahrgenommen werden. Hinreichende Anhaltspunkte, dass diese M\u00f6glichkeit der Einsichtnahme in die im amtlichen Gewahrsam befindlichen Beweismittel \u2011\u2011ggf. unter Anfertigung von Kopien\u2011\u2011 nicht ausreichend gewesen w\u00e4re, um sich \u00fcber den entscheidungsrelevanten Verfahrensstoff zu informieren, sind weder hinreichend substantiiert dargelegt noch sonst ersichtlich.<\/li><li>5. Auch soweit die Kl\u00e4ger mit der Beschwerde geltend machen, das FG habe den Grundsatz &#8222;in dubio pro reo&#8220; verletzt, liegt der geltend gemachte Verfahrensfehler nicht vor. Denn der \u2011\u2011grunds\u00e4tzlich auch im finanzgerichtlichen Verfahren zu beachtende (BFH-Beschluss vom 29.01.2002&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;91\/01, BFH\/NV 2002, 749, m.w.N.)\u2011\u2011 Grundsatz &#8222;in dubio pro reo&#8220; greift nur ein, so lange Zweifel nicht zu beheben sind. Er untersagt dem FG indes nicht, wie im Streitfall aufgrund vielf\u00e4ltiger Feststellungen aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens zu der vollen \u00dcberzeugung zu gelangen (\u00a7&nbsp;96 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO), dass der Tatbestand einer Steuerhinterziehung zu bejahen ist (vgl. z.B. BFH-Beschl\u00fcsse vom 18.11.2013&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;237\/12, BFH\/NV 2014, 369, und vom 26.11.2020&nbsp;&#8211; VI&nbsp;B&nbsp;29\/20, BFH\/NV 2021, 443). Abgesehen davon wird im Besteuerungsverfahren der Amtsermittlungsgrundsatz durch die (erweiterten) Mitwirkungspflichten der Beteiligten begrenzt. Zwar m\u00fcssen auch im Besteuerungsverfahren die subjektiven und objektiven Voraussetzungen der Steuerhinterziehung dem Grunde nach mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit festzustellen sein (BFH-Urteil vom 07.11.2006&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;81\/04, BFHE 215, 66, BStBl II 2007, 364); hinsichtlich der H\u00f6he der hinterzogenen Eink\u00fcnfte hat das FG jedoch bei einer Verletzung der Mitwirkungspflicht \u2011\u2011anders als im Strafverfahren\u2011\u2011 eine eigene Sch\u00e4tzungsbefugnis (vgl. BFH-Beschluss vom 09.03.2011&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;153\/10, BFH\/NV 2011, 965, Rz&nbsp;8).<\/li><li>Das FG durfte daher die Besteuerungsgrundlagen f\u00fcr die Jahre 2005 bis 2010 ohne Versto\u00df gegen den &#8222;in dubio pro reo&#8220;-Grundsatz sch\u00e4tzen, da die Kl\u00e4ger f\u00fcr die in diesem Zeitraum geltend gemachten Betriebsausgaben keine Aufzeichnungen oder Belege vorgelegt hatten und sich solche auch nicht aus dem parallel laufenden Strafverfahren, das nur f\u00fcr die Jahre 2011 bis 2015 gef\u00fchrt worden war (vgl. S.&nbsp;2 des Schriftsatzes von XY vom 24.07.2020), ergaben. Das Fehlen einer Verpflichtung zur Aufzeichnung der Betriebseinnahmen oder -ausgaben f\u00fchrt nicht zu einem anderen Ergebnis, denn dies bedeutet nicht, dass das FA die erkl\u00e4rten Gewinne oder Verluste stets ungepr\u00fcft hinnehmen muss. Auch wenn der Kl\u00e4ger nicht verpflichtet war, seine Betriebseinnahmen und -ausgaben aufzuzeichnen und entsprechende Belege aufzubewahren, so tr\u00e4gt er doch wie jeder andere Steuerpflichtige die Gefahr, dass das FA oder das FG die Besteuerungsgrundlagen nicht ermitteln oder berechnen k\u00f6nnen und deshalb die Voraussetzungen f\u00fcr eine Sch\u00e4tzung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;162 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1, Abs.&nbsp;2 AO erf\u00fcllt sind. Es ist anerkannt, dass Betriebsausgaben nur insoweit ber\u00fccksichtigt werden k\u00f6nnen, als sie der Steuerpflichtige auf Verlangen durch Vorlage von Belegen nachweist (BFH-Urteil vom 15.04.1999&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;68\/98, BFHE 188, 291, BStBl II 1999, 481, unter II.3., m.w.N.; vgl. auch BFH-Urteil vom 25.08.2009&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;88,&nbsp;89\/07, BFHE 226, 296, BStBl II 2016, 438, unter C.II. bbb). Die (ggf. freiwillige und im eigenen Interesse liegende) Aufbewahrung aller Belege ist im Regelfall notwendige Voraussetzung f\u00fcr den Schluss, dass die geltend gemachten Betriebsausgaben als durch den Betrieb veranlasst angesehen werden k\u00f6nnen (BFH-Beschluss vom 07.02.2008&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;189\/07, juris, unter 3.c; BFH-Urteil vom 12.12.2017&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;6\/14, BFH\/NV 2018, 606, Rz&nbsp;56&nbsp;f.).<\/li><li>6. Soweit dem Vorbringen der Kl\u00e4ger die sinngem\u00e4\u00dfe R\u00fcge zu entnehmen ist, das FG habe den vorliegenden Sachverhalt zu Unrecht dahin gew\u00fcrdigt, dass der von den Kl\u00e4gern geltend gemachte Betriebsausgabenabzug den Tatbestand der Steuerhinterziehung verwirkliche, vermag dies ebenfalls nicht die Zulassung der Revision zu rechtfertigen, da die Grunds\u00e4tze der Tatsachen- und Beweisw\u00fcrdigung revisionsrechtlich dem materiellen Recht zuzuordnen und deshalb der Pr\u00fcfung des BFH im Rahmen eines mit der Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemachten Verfahrensmangels entzogen sind (st\u00e4ndige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschl\u00fcsse vom 28.09.2001&nbsp;&#8211; V&nbsp;B&nbsp;77\/00, BFH\/NV 2002, 359, und vom 25.10.2000&nbsp;&#8211; VII&nbsp;B&nbsp;196\/00, juris).<\/li><li>7. Soweit dem Vorbringen der Kl\u00e4ger auch Einw\u00e4nde gegen die Richtigkeit der vom FG vorgenommenen Sch\u00e4tzung der Besteuerungsgrundlagen zu entnehmen sind, verm\u00f6gen diese im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren die Zulassung der Revision regelm\u00e4\u00dfig nicht zu begr\u00fcnden (vgl. BFH-Beschluss vom 19.01.2011&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;68\/10, BFH\/NV 2011, 818, m.w.N.).<\/li><li>a) Die R\u00fcge der falschen Rechtsanwendung und tats\u00e4chlichen W\u00fcrdigung des Streitfalls durch das FG im Rahmen einer Sch\u00e4tzung ist im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren grunds\u00e4tzlich unbeachtlich (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 13.12.2013&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;46\/13, BFH\/NV 2014, 488).<\/li><li>b) Nur ausnahmsweise kann eine Zulassung der Revision erforderlich sein, wenn dem FG ein Rechtsanwendungsfehler von einigem Gewicht im Sinne einer willk\u00fcrlichen oder greifbar gesetzeswidrigen Entscheidung unterlaufen ist (st\u00e4ndige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschl\u00fcsse vom 01.03.2019&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;45\/18, BFH\/NV 2019, 545, Rz&nbsp;33, m.w.N., und vom 16.06.2009&nbsp;&#8211; V&nbsp;B&nbsp;131\/08, BFH\/NV 2009, 1678). Dies kann auch bei einer Entscheidung des FG zur Rechtm\u00e4\u00dfigkeit einer Sch\u00e4tzung der Fall sein, wenn das Sch\u00e4tzungsergebnis schlechthin unvertretbar ist, weil es wirtschaftlich unm\u00f6glich ist und sich als offensichtlich realit\u00e4tsfremd darstellt (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 21.07.2017&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;167\/16, BFH\/NV 2017, 1447, Rz&nbsp;17, m.w.N.). Im Streitfall ist ein solcher offensichtlicher Rechtsfehler nicht gegeben. Das FG hat hinreichend dargelegt, weshalb es die pauschale K\u00fcrzung der von den Kl\u00e4gern in den Streitjahren geltend gemachten Betriebsausgaben unter Ber\u00fccksichtigung eines Unsicherheitsabschlags in H\u00f6he von 15&nbsp;% der vom FA gek\u00fcrzten Betriebsausgaben f\u00fcr sachgerecht gehalten hat. In den Jahren 2011 bis 2016 seien Betriebsausgaben in erheblicher H\u00f6he zu Unrecht von den Kl\u00e4gern geltend gemacht worden. Die H\u00f6he und Zusammensetzung der im gesamten Zeitraum geltend gemachten Betriebsausgaben h\u00e4tten keinen gro\u00dfen Schwankungen unterlegen. Auch wesentliche Sachverhalts\u00e4nderungen, insbesondere hinsichtlich der bereits in den Streitjahren bestehenden Dauersachverhalte (z.B. die an die S\u00f6hne der Kl\u00e4ger gezahlten Arbeitsl\u00f6hne oder die Mietaufwendungen f\u00fcr die Notfallpraxis, die steuerlich nicht anzuerkennen seien), h\u00e4tten nicht vorgelegen. Diese Ausf\u00fchrungen des FG lassen einen schwerwiegenden Rechtsfehler nicht erkennen. Unabh\u00e4ngig von der Frage, ob es zus\u00e4tzlicher Ausf\u00fchrungen zu den weiteren geltend gemachten Betriebsausgaben bedurft h\u00e4tte, ist die vorgenommene Sch\u00e4tzung jedenfalls nicht offensichtlich realit\u00e4tsfremd. Die vom FA vorgenommene anteilige K\u00fcrzung der Betriebsausgaben auch f\u00fcr die Streitjahre unter Ber\u00fccksichtigung eines Unsicherheitsabschlags in H\u00f6he von 15&nbsp;% erscheint im gegebenen Gesamtzusammenhang denkbar und m\u00f6glich. Dar\u00fcber hinaus ist zu beachten, dass auch eine (Rudiment\u00e4r-)Begr\u00fcndung einer Sch\u00e4tzung, der es an der erforderlichen Tiefe fehlt, noch nicht zu einer offenkundig willk\u00fcrlichen Sch\u00e4tzung f\u00fchrt. Vielmehr l\u00e4ge in einem solchen Fall lediglich ein &#8222;schlichter&#8220; Rechtsanwendungsfehler vor, der nicht zur Revisionszulassung berechtigt (BFH-Beschluss vom 28.06.2019&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;76\/18, BFH\/NV 2019, 1113, Rz&nbsp;14).<\/li><li>8. Entgegen der Auffassung der Kl\u00e4ger liegt auch kein Verfahrensmangel i.S. des \u00a7&nbsp;119 Nr.&nbsp;6 FGO in Gestalt eines Versto\u00dfes gegen die Begr\u00fcndungspflicht vor.<\/li><li>a) Der Sinn der Begr\u00fcndungspflicht nach \u00a7&nbsp;105 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;5 FGO liegt darin, den Prozessbeteiligten die Kenntnis dar\u00fcber zu vermitteln, auf welchen Feststellungen, Erkenntnissen und rechtlichen \u00dcberlegungen das Urteil beruht. Diesem Zweck gen\u00fcgt eine Begr\u00fcndung nur dann nicht, wenn den Beteiligten die M\u00f6glichkeit entzogen ist, die getroffene Entscheidung auf ihre Rechtm\u00e4\u00dfigkeit hin zu \u00fcberpr\u00fcfen; dies ist der Fall, soweit die Begr\u00fcndung des Urteilsspruchs \u00fcberhaupt oder in Hinsicht auf einen selbst\u00e4ndigen prozessualen Anspruch oder ein selbst\u00e4ndiges Angriffs- oder Verteidigungsmittel fehlt oder wenn die Entscheidungsgr\u00fcnde nur aus inhaltsleeren Floskeln bestehen oder missverst\u00e4ndlich und verworren sind (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 17.01.1994&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;50\/93, BFH\/NV 1994, 646).<\/li><li>b) Danach ist ein Begr\u00fcndungsmangel im Streitfall nicht erkennbar. Die Kl\u00e4ger machen geltend, das FG habe lediglich auf den Fahndungsbericht Bezug genommen, ohne eigene Feststellungen zu dem geltend gemachten Betriebsausgabenabzug zu treffen. Das FG hat seine diesbez\u00fcgliche W\u00fcrdigung jedoch ausf\u00fchrlich begr\u00fcndet (vgl. S.&nbsp;21&nbsp;ff. des Urteils). Die Ausf\u00fchrungen des FG lassen mit hinreichender Deutlichkeit erkennen, aufgrund welcher Erw\u00e4gungen es zu dem von ihm gefundenen Ergebnis gelangt ist. Die Kl\u00e4ger konnten anhand der gegebenen Begr\u00fcndung die Entscheidung des FG auf ihre Rechtm\u00e4\u00dfigkeit hin \u00fcberpr\u00fcfen.<\/li><li>9. Von einer weiteren Begr\u00fcndung und insbesondere einer Darstellung des Sachverhalts wird gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;2 Halbsatz 2 FGO abgesehen.<\/li><li>10. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2022:B.111122.VIIIB97.21.0 BFH VIII. Senat EStG \u00a7 4 Abs 3, AO \u00a7 162 Abs 1 S 1, AO \u00a7 162 Abs 2 S 1, EStG \u00a7 4 Abs 3, GG Art 103 Abs 1, FGO \u00a7 96 Abs 2, FGO \u00a7 115 Abs 2 Nr 3, FGO \u00a7 93 Abs 3, FGO \u00a7 76 Abs 1, &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/schaetzung-eines-unsicherheitsabschlags-von-den-geltend-gemachten-betriebsausgaben-bei-gewinnermittlung-nach-%c2%a7-4-abs-3-estg-bfh-beschluss-vom-11-november-2022-viii-b-97-21\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Sch\u00e4tzung eines Unsicherheitsabschlags von den geltend gemachten Betriebsausgaben bei Gewinnermittlung nach \u00a7 4 Abs. 3 EStG &#8211; BFH-Beschluss vom 11. November 2022, VIII B 97\/21<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-75435","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/75435","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=75435"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/75435\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=75435"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=75435"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=75435"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}