{"id":75446,"date":"2022-12-27T13:48:30","date_gmt":"2022-12-27T11:48:30","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=75446"},"modified":"2022-12-27T13:48:30","modified_gmt":"2022-12-27T11:48:30","slug":"umsatzsteuerrechtliche-behandlung-von-marktgebuehren-einer-erzeugergenossenschaft-bfh-beschluss-vom-13-september-2022-xi-r-8-20","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/umsatzsteuerrechtliche-behandlung-von-marktgebuehren-einer-erzeugergenossenschaft-bfh-beschluss-vom-13-september-2022-xi-r-8-20\/","title":{"rendered":"Umsatzsteuerrechtliche Behandlung von &#8222;Marktgeb\u00fchren&#8220; einer Erzeugergenossenschaft &#8211; BFH-Beschluss vom 13. September 2022, XI R 8\/20"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2022:B.130922.XIR8.20.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH XI. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>UStG \u00a7 1 Abs 1 S 1 Nr 1, EGRL 112\/2006 Art 2 Abs 1 Buchst a, EGRL 112\/2006 Art 2 Abs 1 Buchst c, UStG \u00a7 3 Abs 9, UStG VZ 2010<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Finanzgericht Rheinland-Pfalz , 12. Dezember 2019, Az: 6 K 1056\/16<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>Kauft eine Erzeugergenossenschaft Lebensmittel von ihren Mitgliedern in ihrer Eigenschaft als Erzeuger an und liefert diese Lebensmittel in eigenem Namen und auf eigene Rechnung an Abnehmer weiter, sind &#8222;Marktgeb\u00fchren&#8220;, die die Erzeugergenossenschaft von dem an die Erzeuger zu zahlenden Kaufpreis abzieht, kein Entgelt f\u00fcr eine Vermarktungsleistung.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 12.12.2019 &#8211; 6 K 1056\/16 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Beteiligten streiten um die umsatzsteuerrechtliche Einordnung sog. &#8222;Marktgeb\u00fchren&#8220; von Erzeugergemeinschaften.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4gerin) ist eine eingetragene Genossenschaft. Sie ist infolge Verschmelzung zum 01.09.2013 als \u00fcbernehmende Genossenschaft Gesamtrechtsnachfolgerin der \u2026 eG (O) als \u00fcbertragende Genossenschaft sowie eine anerkannte Erzeugerorganisation. O betrieb die gemeinschaftliche Verwertung von Obst und Gem\u00fcse sowie sonstiger landwirtschaftlicher und gartenbaulicher Erzeugnisse (Erzeugnisse) ihrer Mitglieder (Erzeuger). Nur Mitglieder der O waren nach \u00a7&nbsp;1 der im Jahr 2010 (Streitjahr) geltenden Anlieferungsordnung &#8222;Obst und Gem\u00fcse&#8220; (Stand: 13.02.2003; nachfolgend: Anlieferungsordnung) als Anlieferer zugelassen. Die Mitglieder waren nach \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 der Anlieferungsordnung verpflichtet, alle in ihrer Wirtschaft anfallenden marktf\u00e4higen und zum Absatz \u00fcber die Erzeugerorganisation geeigneten Obst- und Gem\u00fcseerzeugnisse, mit Ausnahme der f\u00fcr ihren Haushalt ben\u00f6tigten Mengen, bei O anzuliefern. Direktverk\u00e4ufe waren nur mit Zustimmung der Erzeugerorganisation zul\u00e4ssig. Jedoch durfte nach \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;2 der Anlieferungsordnung mit Zustimmung der Genossenschaft ein bestimmter Prozentsatz der Erzeugnisse ab Hof verkauft werden.<\/li><li>Die landwirtschaftlichen Erzeugnisse wurden entsprechend den Anlieferungsbedingungen vom Erzeuger so angeliefert, dass sie ohne gr\u00f6\u00dfere Aufbereitung weiter geliefert werden konnten (gewaschen, sortiert, verpackt), soweit sie nicht vom Abnehmer direkt am Hof abgeholt wurden. Die Erzeugerorganisation versorgte den Erzeuger mit Verpackungen; diese wurden von O an den Erzeuger verkauft, soweit es sich nicht um Mehrwegverpackungen (Pfandware) handelte (\u00a7&nbsp;3 der Anlieferungsordnung).<\/li><li>Nach \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;1 der Anlieferungsordnung vermarktete O die angelieferten Erzeugnisse im eigenen Namen auf eigene Rechnung. Sie verkaufte die Erzeugnisse an verschiedene Erwerber (Abnehmer). Gegen\u00fcber den Abnehmern trat O als Verk\u00e4uferin auf. \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;2 der Anlieferungsordnung regelte den \u00dcbergang des Eigentums an den Erzeugnissen auf O: Beim im Streitjahr praktizierten freien Verkauf erfolgte der Eigentums\u00fcbergang im Zeitpunkt der Preisvereinbarung der O mit dem Abnehmer und im Falle des Vorverkaufs mit \u00dcbergabe an den Abnehmer. Die Ware blieb bis zur vollst\u00e4ndigen Bezahlung des Kaufpreises durch den Abnehmer Eigentum der O.<\/li><li>Die Auszahlungspreise an die Erzeuger ergaben sich aus den jeweiligen Verkaufserl\u00f6sen abz\u00fcglich der festgesetzten Abschl\u00e4ge, u.a. Verpackungskosten, Werbebeitr\u00e4ge, K\u00fchlkosten etc. (\u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;5 der Anlieferungsordnung). Die Abrechnung der Lieferungen der Erzeuger an O erfolgte durch Gutschrift (\u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;7 der Anlieferungsordnung).<\/li><li>Die in \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;5 der Anlieferungsordnung genannten Abschl\u00e4ge wurden auch als &#8222;Marktgeb\u00fchren&#8220; bezeichnet, im Rahmen der Gutschriften an die Erzeuger vom Verkaufserl\u00f6s der O an die Abnehmer abgezogen und von O einbehalten. Sie waren vom Vorstand und Aufsichtsrat der O festgelegt worden und dienten der Deckung der Kosten der O f\u00fcr die Erf\u00fcllung ihrer satzungsgem\u00e4\u00dfen Aufgaben. Im Streitjahr betrugen sie \u2011\u2011abh\u00e4ngig vom Gesamtumsatz des Erzeugers degressiv\u2011\u2011 zwischen 7&nbsp;% und 2&nbsp;% des Ver\u00e4u\u00dferungserl\u00f6ses.<\/li><li>O legte in ihren Gutschriften an die Erzeuger den Ver\u00e4u\u00dferungserl\u00f6s abz\u00fcglich der Abschl\u00e4ge als Gegenleistung f\u00fcr die Lieferungen der Erzeuger an O der Besteuerung zugrunde. Die Umsatzsteuer berechnete O \u2011\u2011je nach Wahl des Erzeugers\u2011\u2011 entweder nach den allgemeinen Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes (UStG) oder nach Durchschnittss\u00e4tzen (\u00a7&nbsp;24 UStG a.F.); die sich ergebende Umsatzsteuer zog O als Vorsteuer ab.<\/li><li>Zum typischen Ablauf der Verk\u00e4ufe hat das Finanzgericht (FG) Folgendes festgestellt: Der Abnehmer bestellte die Ware in der Regel m\u00fcndlich oder telefonisch. Eine schriftliche Fixierung fand nicht statt. Die Verk\u00e4ufer der O handelten den bestm\u00f6glichen Preis aus. Sodann wurde die Ware vom Erzeuger bei O angeliefert, \u00fcberpr\u00fcft und am selben Tag an den Abnehmer weiter geliefert. H\u00e4ufig wurde sie auch vom Abnehmer direkt beim Erzeuger abgeholt oder vom Erzeuger an den Abnehmer geliefert. Eine Anlieferung bei O erfolgte haupts\u00e4chlich dann, wenn eine Sendung anders portioniert und zusammengestellt werden musste. Soweit die Ware direkt vom Kunden beim Erzeuger abgeholt wurde, sorgte der Erzeuger f\u00fcr das Waschen, K\u00fchlen und Verpacken der Erzeugnisse. Nur soweit eine Anlieferung bei O stattfand, wurde die Ware auch dort gek\u00fchlt.<\/li><li>Die Satzung der O in der f\u00fcr das Streitjahr g\u00fcltigen Fassung enthielt keine Regelung \u00fcber die Erhebung von laufenden Mitgliedsbeitr\u00e4gen; solche wurden auch nicht erhoben.<\/li><li>O reichte die Umsatzsteuererkl\u00e4rung f\u00fcr das Jahr 2010 am 30.11.2011 beim Finanzamt (FA) X ein.<\/li><li>Das FA&nbsp;X sah nach Durchf\u00fchrung mehrerer Au\u00dfenpr\u00fcfungen im Umsatzsteuerbescheid f\u00fcr das Streitjahr, zuletzt vom 16.01.2013, in den Marktgeb\u00fchren ein Entgelt f\u00fcr eine (dem Regelsteuersatz unterliegende) sonstige Leistung der Rechtsvorg\u00e4ngerin der Kl\u00e4gerin an die Erzeuger. Es nahm an, die Marktgeb\u00fchr sei der Umsatzsteuer zu unterwerfen:<\/li><li>Entsprechend seien die Ums\u00e4tze der Kl\u00e4gerin zu 19&nbsp;% um \u2026&nbsp;\u20ac zu erh\u00f6hen. Der Vorsteuerabzug sei auf die in den Gutschriften ausgewiesenen Betr\u00e4ge beschr\u00e4nkt.<\/li><li>Den von O eingelegten Einspruch wies der (aufgrund der Gesamtrechtsnachfolge) mittlerweile zust\u00e4ndig gewordene Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (FA) mit gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin ergangener Einspruchsentscheidung vom 05.10.2016 als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck. Das FA vertrat die Auffassung, die Marktgeb\u00fchren w\u00fcrden einbehalten, um die Kosten, die sich durch die Erf\u00fcllung der satzungsgem\u00e4\u00dfen Aufgaben der Kl\u00e4gerin erg\u00e4ben, auf die Erzeuger umzulegen. Der wirtschaftliche Gehalt dieser Leistungen gehe \u00fcber den blo\u00dfen Verkauf hinaus; das einzelne Mitglied erhalte einen zus\u00e4tzlichen Vorteil in Form einer Vermarktungsleistung.<\/li><li>Das FG gab der Klage mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2020, 613 ver\u00f6ffentlichten Urteil statt. Es entschied, die Marktgeb\u00fchren seien von den Erzeugern nicht aufgewendet worden, um Leistungen der O zu erlangen. F\u00fcr die Frage, ob im Verh\u00e4ltnis zwischen Gesellschaft und Gesellschafter entgeltliche Leistungen i.S. des \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 UStG vorl\u00e4gen, g\u00e4lten keine Besonderheiten. Es komme mithin (nur) darauf an, ob zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempf\u00e4nger ein Rechtsverh\u00e4ltnis bestehe, das einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen der Leistung und einem erhaltenen Gegenwert begr\u00fcnde. Unerheblich f\u00fcr die Pr\u00fcfung eines Leistungsaustauschs sei, ob die Kl\u00e4gerin nur die ihr entstandenen Kosten weiterberechnet oder eine Marge erzielt habe.<\/li><li>Mit seiner Revision r\u00fcgt das FA die Verletzung materiellen Rechts (\u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 UStG). Das FG habe zu Unrecht das Vorliegen eines Leistungsaustauschs bez\u00fcglich der streitigen Marktgeb\u00fchren verneint. Durch Einschaltung der O h\u00e4tten die Erzeuger f\u00fcr ihre Erzeugnisse bessere Preise als bei Einzelvermarktung erzielt. Hierf\u00fcr seien Ma\u00dfnahmen durch O ergriffen worden. O habe aktiv sowohl die Produktion als auch die Vermarktung gestaltet mit dem Ziel, die landwirtschaftlichen Erzeugnisse der Erzeuger gewinnbringender zu verkaufen. Der wirtschaftliche Gehalt der T\u00e4tigkeit gehe damit \u00fcber einen blo\u00dfen Weiterverkauf der von den Erzeugern erworbenen Produkte hinaus. Das einzelne Mitglied erlange insoweit einen konkreten wirtschaftlichen Vorteil (in Form einer Vermarktungsleistung).<\/li><li>Die Auffassung des FG, O habe wie eine Zwischenh\u00e4ndlerin in der Leistungskette agiert, verkenne die strategische Einbindung der O in den gesamten Prozess der Erzeugung, der Planung der Ernte und dem Absatz der Produkte. Diesen habe O zentral f\u00fcr die ihr angeschlossenen Erzeuger gesteuert, dadurch M\u00e4rkte erschlossen und Absatzpreise erzielt, die f\u00fcr den jeweiligen Erzeuger nicht zu realisieren gewesen w\u00e4ren.<\/li><li>Auch soweit das FG ausf\u00fchre, dass die Erzeuger kein leistungsgerechtes Entgelt entrichtet h\u00e4tten, sei dies nicht zutreffend. Die Marktgeb\u00fchren seien nach der H\u00f6he des Umsatzes des jeweiligen Erzeugers gestaffelt, wobei der anzuwendende Prozentsatz bei steigendem Umsatz falle. Daraus werde der leistungsbezogene Charakter der Marktgeb\u00fchren deutlich. Auch in anderen Wirtschaftszweigen sei es \u00fcblich, bei steigenden Ums\u00e4tzen prozentual niedrigere Geb\u00fchren f\u00fcr eine erbrachte Leistung zu erheben.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>das Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Entscheidung ergeht gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;126a der Finanzgerichtsordnung (FGO). Der Senat h\u00e4lt einstimmig die \u2011\u2011entgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin ausreichend begr\u00fcndete und daher zul\u00e4ssige\u2011\u2011 Revision f\u00fcr unbegr\u00fcndet und eine m\u00fcndliche Verhandlung nicht f\u00fcr erforderlich. Die Beteiligten sind davon \u2011\u2011unter Hinweis auf die hierf\u00fcr ma\u00dfgeblichen Gr\u00fcnde\u2011\u2011 unterrichtet worden und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Dass sich infolge eines Vertretungsfalls die Richterbank ge\u00e4ndert hat, steht der Anwendung des \u00a7&nbsp;126a FGO nicht entgegen (vgl. Beschl\u00fcsse des Bundesfinanzhofs \u2011\u2011BFH\u2011\u2011 vom 15.09.2021&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;12\/21 (XI&nbsp;R&nbsp;25\/19), BFHE 274, 317, BStBl II 2022, 417, Rz&nbsp;21, und vom 12.05.2022&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;31\/20, BFH\/NV 2022, 1153, Rz&nbsp;21). Das FG hat zutreffend entschieden, dass O, die als Abnehmerin Lieferungen von den Erzeugern bezog, an diese keine gesonderten sonstigen Leistungen gegen Entgelt erbracht hat.<\/li><li>1. Ein steuerbarer Umsatz in Form einer Leistung gegen Entgelt i.S. des \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 UStG setzt voraus, dass der Leistungsempf\u00e4nger identifizierbar sein und einen Vorteil erhalten muss, der zu einem Verbrauch im Sinne des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems f\u00fchrt (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 06.04.2016&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;12\/15, BFHE 253, 475, BStBl II 2017, 188, Rz&nbsp;26; vom 23.09.2020&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;35\/18, BFHE 271, 243, BStBl II 2022, 344, Rz&nbsp;43). Der individuelle Leistungsempf\u00e4nger muss aus der Leistung einen konkreten Vorteil ziehen (vgl. BFH-Urteil vom 18.12.2008&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;38\/06, BFHE 225, 155, BStBl II 2009, 749, unter II.3.b; BFH-Beschluss vom 15.12.2021&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;30\/19, BFHE 275, 414, BStBl II 2022, 577, Rz&nbsp;29). Ein einem Dritten entstehender Vorteil ist dann als nebens\u00e4chlich einzustufen, wenn er sich aus einer Dienstleistung ergibt, die im eigenen Interesse des Steuerpflichtigen liegt (vgl. zum Vorsteuerabzug Urteil des Gerichtshofs der Europ\u00e4ischen Union \u2011\u2011EuGH\u2011\u2011 Vos Aannemingen vom 01.10.2020&nbsp;&#8211; C-405\/19, EU:C:2020:785, Rz&nbsp;29 und 30).<\/li><li>2. Das FG hat zu Recht den Streitfall dahingehend gew\u00fcrdigt, dass O, die nach \u00a7&nbsp;4 der Anlieferungsordnung als insoweit ma\u00dfgeblichem Rechtsverh\u00e4ltnis (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 27.01.2011&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;38\/09, BFHE 232, 278, BStBl II 2012, 68, Rz&nbsp;39; vom 31.05.2017&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;40\/14, BFHE 258, 495, Rz&nbsp;31; EuGH-Urteil Newey vom 20.06.2013&nbsp;&#8211; C-653\/11, EU:C:2013:409, Rz&nbsp;43) als Zwischenh\u00e4ndlerin bei jedem einzelnen Verkaufsvorgang die Ware von den Erzeugern erwarb und an die Abnehmer weiterlieferte, mit der Vermarktung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse keine weitere sonstige Leistung an die Erzeuger ausgef\u00fchrt hat.<\/li><li>a) Dies ergibt sich bereits daraus, dass O nach \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;1 der Anlieferungsordnung die angelieferten Erzeugnisse in eigenem Namen vermarktete. Die Vermarktung der von ihr verkauften Erzeugnisse lag zwar auch im Interesse der Erzeuger, aber vor allem in ihrem Interesse. Der Vermarktungserfolg in Gestalt h\u00f6herer Verkaufspreise, aus dem das FA eine sonstige Leistung der O an die Erzeuger ableitet, erh\u00f6hte zum einen die Bemessungsgrundlage der Lieferungen der O an die Abnehmer und zum anderen die der Erzeuger an O. Dies f\u00fchrte zum Entstehen einer h\u00f6heren Umsatzsteuer auf die Ausgangsums\u00e4tze. Die vom FA beschriebenen Vorteile ersch\u00f6pften sich somit darin, dass sich in der Lieferkette der Umfang der Lieferungen und das hierf\u00fcr geschuldete Entgelt auf beiden Umsatzstufen erh\u00f6hte (vgl. hierzu bereits BFH-Urteil vom 21.11.1968&nbsp;&#8211; V&nbsp;222\/65, BFHE 94, 464, BStBl II 1969, 278).<\/li><li>Die Besteuerung des von O geschaffenen Mehrwerts war somit dadurch sichergestellt, dass beim Weiterverkauf von landwirtschaftlichen Erzeugnissen die Bemessungsgrundlage f\u00fcr die Lieferungen an die Abnehmer um die &#8222;Marktgeb\u00fchren&#8220; h\u00f6her war als die der Lieferungen der Erzeuger an O, weil deren Bemessungsgrundlage um die Marktgeb\u00fchren gemindert wird. Dieser Umstand schlie\u00dft es aus, dieselben Marktgeb\u00fchren zus\u00e4tzlich zur Bemessungsgrundlage einer Vermarktungsleistung an die Erzeuger zu machen (vgl. auch EuGH-Urteil Marcandi vom 05.07.2018&nbsp;&#8211; C-544\/16, EU:C:2018:540, Rz&nbsp;53). Die Umsatzsteuer f\u00fcr dieselbe &#8222;Vermarktungsleistung&#8220; w\u00fcrde sonst \u2011\u2011wirtschaftlich gesehen\u2011\u2011 durch Einbeziehung der Marktgeb\u00fchren in die Bemessungsgrundlagen von zwei Ums\u00e4tzen der O wirtschaftlich gesehen doppelt erhoben, ohne dass O einen doppelten Mehrwert geschaffen h\u00e4tte. Dementsprechend wurden die Erzeuger nur im Rahmen der von ihnen ausgef\u00fchrten Lieferungen und nicht gesondert im Sinne einer eigenst\u00e4ndigen Vorteilseinr\u00e4umung beg\u00fcnstigt.<\/li><li>Best\u00e4tigt wird dies letztlich auch durch \u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;3 UStG (Art.&nbsp;14 Abs.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;c der Richtlinie 2006\/112\/EG des Rates vom 28.11.2006 \u00fcber das gemeinsame Mehrwertsteuersystem \u2011\u2011MwStSystRL\u2011\u2011). Fehlt es bei Anwendung dieser Vorschrift und einem im eigenen Namen und fremde Rechnung handelnden Verkaufskommission\u00e4r neben den beiden Lieferungen an einer vom Verkaufskommission\u00e4r erbrachten sonstigen Leistung an den Verkaufskommittenten, ist nicht ersichtlich, weshalb eine derartige sonstige Leistung des Zwischenh\u00e4ndlers an den ersten Lieferer vorliegen sollte, wenn der Zwischenh\u00e4ndler (hier: O) auf eigene Rechnung t\u00e4tig ist.<\/li><li>b) Die Einwendungen des FA gegen die Beurteilung durch das FG f\u00fchren zu keiner anderen Beurteilung.<\/li><li>aa) Soweit das FA die tats\u00e4chliche W\u00fcrdigung des Streitfalls durch das FG f\u00fcr unzutreffend h\u00e4lt und durch seine eigene, abweichende W\u00fcrdigung ersetzt, beachtet es nicht, dass der BFH als Revisionsinstanz gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO an eine m\u00f6gliche tats\u00e4chliche W\u00fcrdigung des FG gebunden ist (vgl. zu dieser Bindung allgemein BFH-Urteil vom 26.08.2021&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;5\/19, BFHE 274, 284, Rz&nbsp;34; BFH-Beschluss in BFHE 274, 317, BStBl II 2022, 417, Rz&nbsp;47).<\/li><li>bb) Dem Hinweis des FA, der wirtschaftliche Gehalt der T\u00e4tigkeit der O gehe \u00fcber einen blo\u00dfen Weiterverkauf der von den Erzeugern erworbenen Produkte hinaus, teilt der Senat aus den unter II.1.a genannten Gr\u00fcnden nicht.<\/li><li>cc) Der Vortrag des FA, auch in anderen Wirtschaftszweigen sei es \u00fcblich, bei steigenden Ums\u00e4tzen prozentual niedrigere Geb\u00fchren f\u00fcr eine erbrachte Leistung zu erheben, trifft zwar zu (vgl. z.B. \u00a7&nbsp;13 des Rechtsanwaltsverg\u00fctungsgesetzes, \u00a7&nbsp;10 i.V.m. den Anlagen zur Steuerberaterverg\u00fctungsverordnung). Dieser Umstand f\u00fchrt aber nicht dazu, dass in allen F\u00e4llen der Erhebung degressiver Geb\u00fchren ein Leistungsaustausch vorliegt. F\u00fcr die Annahme eines Leistungsaustauschs ohne Bedeutung ist, wie die Zuwendung bezeichnet wird und ob das Entgelt dem Wert der Leistung entspricht (vgl. BFH-Urteil vom 10.08.2016&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;41\/14, BFHE 255, 300, BStBl II 2017, 590, Rz&nbsp;35, m.w.N.).<\/li><li>dd) Etwas anderes folgt auch nicht aus der Rechtsprechung des BFH zu Leistungen im Zusammenhang mit Gesellschaftsverh\u00e4ltnissen.<\/li><li>(1) Zu Gesellschafterbeitr\u00e4gen trifft es zwar zu, dass ein unmittelbarer Zusammenhang mit der Leistungserbringung vorliegt, wenn eine Leistung (z.B. nach ihrem Umfang oder ihrer Menge) durch ein Sonderentgelt entgolten wird (vgl. BFH-Urteile vom 25.05.2000&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;66\/99, BFHE 191, 458, BStBl II 2004, 310; vom 16.03.1993&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;44\/90, BFHE 171, 114, BStBl II 1993, 529; vom 12.02.2020&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;24\/18, BFHE 268, 351, BStBl II 2022, 191, Rz&nbsp;52; vom 12.11.2020&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;22\/19, BFHE 271, 279, BStBl II 2021, 544, Rz&nbsp;17). Allerdings hat O vorliegend mit der Vermarktung keine Leistung an ihre Genossen, die Erzeuger, erbracht, die mit den Marktgeb\u00fchren entgolten worden w\u00e4re. Auf den Umstand, dass im Streitfall nicht die Gesellschaft an den Gesellschafter, sondern der Gesellschafter eine Zahlung an die Gesellschaft geleistet hat, kommt es deshalb nicht an.<\/li><li>(2) Ebenso wenig f\u00fchrt die Rechtsprechung des BFH zur Verg\u00fctung der durch Vereine oder Gesellschaften erbrachten Leistungen durch sog. Mitgliedsbeitr\u00e4ge (vgl. BFH-Urteile vom 13.03.2008&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;70\/06, BFHE 221, 429, BStBl II 2008, 997,unter II.2.; vom 29.10.2008&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;59\/07, BFHE 223, 493; vom 18.06.2009&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;76\/07, BFH\/NV 2009, 2007; vom 20.03.2014&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;4\/13, BFHE 245, 397; vom 13.12.2018&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;45\/17, BFHE 263, 375, BStBl II 2019, 460; vom 18.12.2019&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;21\/18, BFHE 267, 560, BStBl II 2020, 723) zu einer anderen Beurteilung.<\/li><li>Denn Ausgangspunkt ist auch insoweit stets die Frage, inwieweit entgeltliche Vorteile der Mitglieder jeweils konkret festzustellen sind (vgl. BFH-Beschluss vom 22.12.2011&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;21\/11, BFH\/NV 2012, 813, Rz&nbsp;9). Solche Vorteile bestehen im Streitfall im Hinblick auf eine Vermarktung nicht; denn die Marktgeb\u00fchren mindern \u2011\u2011wie bereits ausgef\u00fchrt\u2011\u2011 die Bemessungsgrundlage der Lieferungen der Erzeuger an O, so dass die Erzeuger nur eine um die Marktgeb\u00fchren geminderte Gegenleistung von O erhalten. Der aus der Vermarktung folgende Vorteil in Form h\u00f6herer Verkaufserl\u00f6se verbleibt in H\u00f6he der Marktgeb\u00fchren bei O (und wird dort besteuert).<\/li><li>3. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2022:B.130922.XIR8.20.0 BFH XI. Senat UStG \u00a7 1 Abs 1 S 1 Nr 1, EGRL 112\/2006 Art 2 Abs 1 Buchst a, EGRL 112\/2006 Art 2 Abs 1 Buchst c, UStG \u00a7 3 Abs 9, UStG VZ 2010 vorgehend Finanzgericht Rheinland-Pfalz , 12. 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