{"id":75448,"date":"2022-12-27T13:50:26","date_gmt":"2022-12-27T11:50:26","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=75448"},"modified":"2022-12-27T13:50:26","modified_gmt":"2022-12-27T11:50:26","slug":"sportliche-veranstaltungen-als-zweckbetrieb-nach-%c2%a7-67a-abs-3-satz-1-ao-bfh-beschluss-vom-03-august-2022-xi-r-11-19","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/sportliche-veranstaltungen-als-zweckbetrieb-nach-%c2%a7-67a-abs-3-satz-1-ao-bfh-beschluss-vom-03-august-2022-xi-r-11-19\/","title":{"rendered":"Sportliche Veranstaltungen als Zweckbetrieb nach \u00a7 67a Abs. 3 Satz 1 AO &#8211; BFH-Beschluss vom 03. August 2022, XI R 11\/19"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2022:B.030822.XIR11.19.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH XI. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>UStG \u00a7 12 Abs 2 Nr 8 Buchst a, AO \u00a7 67a Abs 3 S 1 Nr 1, AO \u00a7 67a Abs 3 S 1 Nr 2, AO \u00a7 67a Abs 3 S 2, AO \u00a7 67a Abs 1 S 1, EGRL 112\/2006 Art 98, UStG VZ 2010 , UStG VZ 2011<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Nieders\u00e4chsisches Finanzgericht , 25. April 2019, Az: 11 K 134\/17<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>Ist mangels ausreichender Aufzeichnungen nicht nachvollziehbar, inwieweit tats\u00e4chlich Aufwand bei den einzelnen Sportlern angefallen ist, und ist deshalb nicht \u00fcberpr\u00fcfbar, ob bei allen Sportlern die ihnen jeweils geleistete Zahlung nicht \u00fcber eine Aufwandsentsch\u00e4digung hinausgeht, schlie\u00dft dies die Annahme eines Zweckbetriebs nach \u00a7 67a Abs. 3 Satz 1 AO aus.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revision des Kl\u00e4gers gegen das Urteil des Nieders\u00e4chsischen Finanzgerichts vom 25.04.2019 &#8211; 11 K 134\/17 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kl\u00e4ger zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Streitig ist, ob die Ums\u00e4tze des Kl\u00e4gers und Revisionskl\u00e4gers (Kl\u00e4ger) aus dem Verkauf von Eintrittskarten in den Besteuerungszeitr\u00e4umen 2010 und 2011 (Streitjahre) dem erm\u00e4\u00dfigten Steuersatz gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;12 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;8 Buchst.&nbsp;a des Umsatzsteuergesetzes (UStG) unterliegen.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger, ein eingetragener Verein, dessen 1.&nbsp;Herrenmannschaft in der Oberliga spielt, verfolgt gem\u00e4\u00df seiner Satzung ausschlie\u00dflich und unmittelbar gemeinn\u00fctzige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung (AO). In seinen Umsatzsteuerjahreserkl\u00e4rungen f\u00fcr die Streitjahre erkl\u00e4rte er Ums\u00e4tze zum Regelsteuersatz und zum erm\u00e4\u00dfigten Steuersatz.<\/li><li>Im Jahr 2016 fand beim Kl\u00e4ger eine Au\u00dfenpr\u00fcfung statt, die u.a. die Umsatzsteuer der Streitjahre zum Gegenstand hatte. Der Pr\u00fcfer stellte fest, dass die zum erm\u00e4\u00dfigten Steuersatz angemeldeten Ums\u00e4tze aus der Gew\u00e4hrung von Eintrittsberechtigungen (&#8222;Verkauf von Eintrittskarten&#8220;) f\u00fcr sportliche Veranstaltungen die f\u00fcr die Streitjahre geltende Umsatzgrenze des \u00a7&nbsp;67a Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 AO in H\u00f6he von jeweils 35.000&nbsp;\u20ac \u00fcberschritten. Die Anwendung des erm\u00e4\u00dfigten Steuersatzes nach \u00a7&nbsp;12 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;8 Buchst.&nbsp;a UStG komme daher f\u00fcr die Streitjahre nicht in Betracht. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) erlie\u00df daraufhin \u00c4nderungsbescheide wegen Umsatzsteuer f\u00fcr die Streitjahre, in denen die Ums\u00e4tze aus dem Verkauf von Eintrittskarten zum Regelsteuersatz besteuert wurden. Den Einspruch, mit dem der Kl\u00e4ger gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;67a Abs.&nbsp;2 AO auf die Anwendung der Zweckbetriebsgrenze (\u00a7&nbsp;67a Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 AO) verzichtete, wies das FA mit Einspruchsentscheidung vom 04.05.2017 als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck.<\/li><li>Das Nieders\u00e4chsische Finanzgericht (FG) wies mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2019, 1058 ver\u00f6ffentlichten Urteil die Klage ab. Danach handelt es sich bei der von der Finanzverwaltung angeordneten 400&nbsp;\u20ac-Grenze um eine sachgerechte Vereinfachungsregelung zur Abgrenzung von pauschal geleisteten Aufwandsentsch\u00e4digungen. Dar\u00fcber hinausgehender Aufwand m\u00fcsse f\u00fcr die Einordnung als Aufwandsentsch\u00e4digung im Einzelnen nachgewiesen werden.<\/li><li>Mit der Revision r\u00fcgt der Kl\u00e4ger die Verletzung materiellen Rechts, insbesondere eine unzutreffende Auslegung des \u00a7&nbsp;67a AO. Seine Zahlungen seien stets niedriger gewesen als der bei den einzelnen Spielern entstandene Aufwand.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger beantragt,<br \/>die Vorentscheidung und die Einspruchsentscheidung vom 04.05.2017 aufzuheben, sowie unter \u00c4nderung der \u00c4nderungsbescheide vom 28.06.2016 die Umsatzsteuer 2010 um \u2026&nbsp;\u20ac und die Umsatzsteuer 2011 um \u2026&nbsp;\u20ac herabzusetzen.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Das Bundesministerium der Finanzen ist gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;122 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) dem Revisionsverfahren beigetreten. Einen Antrag hat es nicht gestellt.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Entscheidung ergeht gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;126a FGO. Der Senat h\u00e4lt einstimmig die Revision f\u00fcr unbegr\u00fcndet und eine m\u00fcndliche Verhandlung nicht f\u00fcr erforderlich. Die Beteiligten sind davon unterrichtet worden und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Das FG hat zu Recht entschieden, dass die in Rede stehenden Ums\u00e4tze des Kl\u00e4gers nicht gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;12 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;8 Buchst.&nbsp;a Satz&nbsp;2 UStG dem erm\u00e4\u00dfigten Steuersatz unterliegen.<\/li><li>1. Auf entgeltliche Leistungen, die ein gemeinn\u00fctziger Sportverein bei sportlichen Veranstaltungen erbringt, kann der erm\u00e4\u00dfigte Steuersatz anzuwenden sein.<\/li><li>a) Nach \u00a7&nbsp;12 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;8 Buchst.&nbsp;a Satz&nbsp;1 UStG unterliegen Leistungen der K\u00f6rperschaften, die wie der Kl\u00e4ger ausschlie\u00dflich und unmittelbar insbesondere gemeinn\u00fctzige Zwecke verfolgen, der Steuersatzerm\u00e4\u00dfigung. Das gilt nicht f\u00fcr Leistungen, die im Rahmen eines wirtschaftlichen Gesch\u00e4ftsbetriebs ausgef\u00fchrt werden (\u00a7&nbsp;12 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;8 Buchst.&nbsp;a Satz&nbsp;2 UStG). Unter den weiteren Voraussetzungen des \u00a7&nbsp;12 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;8 Buchst.&nbsp;a Satz&nbsp;3 UStG setzt die Steuersatzerm\u00e4\u00dfigung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;64 Abs.&nbsp;1 AO u.a. voraus, dass der wirtschaftliche Gesch\u00e4ftsbetrieb ein Zweckbetrieb (\u00a7\u00a7&nbsp;65 bis 68 AO) ist. Dazu geh\u00f6ren auch die in \u00a7&nbsp;67a AO genannten sportlichen Veranstaltungen.<\/li><li>b) \u00a7&nbsp;12 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;8 Buchst.&nbsp;a UStG beruht unionsrechtlich auf Art.&nbsp;98 Abs.&nbsp;2 und 3 der Richtlinie 2006\/112\/EG des Rates vom 28.11.2006 \u00fcber das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL).<\/li><li>aa) Danach k\u00f6nnen Mitgliedstaaten zwar einen oder zwei erm\u00e4\u00dfigte Steuers\u00e4tze anwenden (Art.&nbsp;98 Abs.&nbsp;1 MwStSystRL). Die erm\u00e4\u00dfigten Steuers\u00e4tze sind aber nur auf die Lieferungen von Gegenst\u00e4nden und die Dienstleistungen der in Anhang&nbsp;III MwStSystRL genannten Kategorien anwendbar (Art.&nbsp;98 Abs.&nbsp;2 MwStSystRL). Dies gilt nach Anhang&nbsp;III Nr.&nbsp;15 MwStSystRL f\u00fcr die Lieferung von Gegenst\u00e4nden und die Erbringung von Dienstleistungen durch von den Mitgliedstaaten anerkannte gemeinn\u00fctzige Einrichtungen f\u00fcr wohlt\u00e4tige Zwecke und im Bereich der sozialen Sicherheit, soweit sie nicht gem\u00e4\u00df den Art.&nbsp;132, 135 und 136 MwStSystRL von der Steuer befreit sind.<\/li><li>bb) Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europ\u00e4ischen Union (EuGH) und des Bundesfinanzhofs (BFH) folgt daraus, dass die Mitgliedstaaten insbesondere &#8222;nicht auf alle gemeinn\u00fctzigen Leistungen einen erm\u00e4\u00dfigten Mehrwertsteuersatz anwenden [d\u00fcrfen]&nbsp;&#8230;, sondern nur auf diejenigen, die von Einrichtungen erbracht werden, die sowohl gemeinn\u00fctzig als auch f\u00fcr wohlt\u00e4tige Zwecke und im Bereich der sozialen Sicherheit t\u00e4tig sind&#8220; (vgl. EuGH-Urteil Kommission\/Frankreich vom 17.06.2010&nbsp;&#8211; C-492\/08, EU:C:2010:348, Rz&nbsp;43). Andere als derartige Leistungen sind daher unionsrechtlich vom Anwendungsbereich der Steuererm\u00e4\u00dfigung f\u00fcr gemeinn\u00fctzige K\u00f6rperschaften von vornherein ausgeschlossen (vgl. BFH-Urteile vom 10.08.2016&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;11\/15, BFHE 255, 293, BStBl II 2018, 113, Rz&nbsp;22; vom 23.07.2019&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;2\/17, BFHE 266, 91, Rz&nbsp;17). Dies f\u00fchrt dazu, dass \u00a7&nbsp;12 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;8 Buchst.&nbsp;a Satz&nbsp;1 UStG nicht mit Unionsrecht vereinbar ist, weil einer unionsrechtskonformen Auslegung des Satzes&nbsp;1 der Wortlaut der Vorschrift entgegen steht (vgl. BFH-Urteile vom 08.03.2012&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;14\/11, BFHE 237, 279, BStBl II 2012, 630, Rz&nbsp;20; vom 24.09.2014&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;11\/14, BFH\/NV 2015, 528, Rz&nbsp;46). Daher sind die von \u00a7&nbsp;12 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;8 Buchst.&nbsp;a S\u00e4tze&nbsp;2 und 3 UStG verwendeten Begriffe, soweit sie zur Anwendung des Regelsteuersatzes f\u00fchren, weit auszulegen (vgl. BFH-Urteile vom 20.03.2014&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;4\/13, BFHE 245, 397, Rz&nbsp;25; in BFHE 237, 279, BStBl II 2012, 630, Rz&nbsp;30).<\/li><li>c) Eine andere unionsrechtliche Grundlage f\u00fcr \u00a7&nbsp;12 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;8 Buchst.&nbsp;a UStG besteht nicht. Die Vorschrift kann insbesondere nicht auf Anhang&nbsp;III Nr.&nbsp;13 MwStSystRL gest\u00fctzt werden, der die vorliegend streitige &#8222;Eintrittsberechtigung f\u00fcr Sportveranstaltungen&#8220; erfasst. Denn der in \u00a7&nbsp;12 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;8 Buchst.&nbsp;a UStG i.V.m. \u00a7&nbsp;67a AO bezeichnete Zweckbetrieb umfasst zwar auch die Gew\u00e4hrung der Eintrittsberechtigung f\u00fcr Sportveranstaltungen, ist aber nicht hierauf beschr\u00e4nkt. Von der M\u00f6glichkeit des Anhangs&nbsp;III Nr.&nbsp;13 MwStSystRL hat der nationale Gesetzgeber auch in \u00a7&nbsp;12 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;7 UStG keinen Gebrauch gemacht.<\/li><li>2. Im Streitfall ist \u00a7&nbsp;12 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;8 Buchst.&nbsp;a UStG i.V.m. \u00a7&nbsp;67a Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 AO nicht anzuwenden, da der Kl\u00e4ger auf die Anwendung von \u00a7&nbsp;67a Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 AO verzichtet hat. Daher kann ein Zweckbetrieb nur nach \u00a7 67a Abs. 3 AO vorliegen, dessen Voraussetzungen nicht erf\u00fcllt sind, wie das FG zutreffend entschieden hat.<\/li><li>a) Nach \u00a7&nbsp;67a Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 AO sind sportliche Veranstaltungen eines Sportvereins unter den weiteren Voraussetzungen des \u00a7&nbsp;67a Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 AO ein Zweckbetrieb, wenn kein Sportler des Vereins teilnimmt, der f\u00fcr seine sportliche Bet\u00e4tigung oder f\u00fcr die Benutzung seiner Person, seines Namens, seines Bildes oder seiner sportlichen Bet\u00e4tigung zu Werbezwecken von dem Verein oder einem Dritten \u00fcber eine Aufwandsentsch\u00e4digung hinaus Verg\u00fctungen oder andere Vorteile erh\u00e4lt<em>.<\/em> Andere sportliche Veranstaltungen sind gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;67a Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;2 AO ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Gesch\u00e4ftsbetrieb. Somit ist im Anwendungsbereich des \u00a7&nbsp;67a Abs.&nbsp;3 AO f\u00fcr jede einzelne sportliche Veranstaltung gesondert zu entscheiden, ob die dort bezeichneten Voraussetzungen vorliegen (so z.B. H\u00fcttemann, Gemeinn\u00fctzigkeits- und Spendenrecht, 5.&nbsp;Aufl., Rz&nbsp;6.274). Ist auch nur ein einziger Sportler als sog. bezahlter Sportler anzusehen, bei dem die Voraussetzungen von \u00a7&nbsp;67a Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 AO nicht vorliegen, sind alle sportlichen Veranstaltungen, an denen dieser Sportler teilnimmt, ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Gesch\u00e4ftsbetrieb (Seer in Tipke\/Kruse, \u00a7&nbsp;67a AO Rz&nbsp;16).<\/li><li>b) \u00a7&nbsp;67a Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 AO definiert den Begriff der Aufwandsentsch\u00e4digung nicht. Aus der Vorschrift ergibt sich unmittelbar nur, dass die zweckbetriebsunsch\u00e4dliche Aufwandsentsch\u00e4digung von zweckbetriebssch\u00e4dlichen &#8222;Verg\u00fctungen oder andere[n] Vorteile[n]&#8220; abzugrenzen ist, wobei der konkrete Aufwand jedes einzelnen Sportlers ma\u00dfgeblich ist (vgl. BFH-Beschluss vom 21.03.2002&nbsp;&#8211; V&nbsp;B&nbsp;87\/01, BFH\/NV 2002, 1012, unter II.1.). Der Aufwandsentsch\u00e4digung in diesem Sinne ist es immanent, dass sie nur einen tats\u00e4chlichen Aufwand entsch\u00e4digen soll. Dementsprechend geht das Schrifttum zutreffend davon aus, dass die Aufwandsentsch\u00e4digung nicht \u00fcber den tats\u00e4chlichen Aufwand hinausgehen darf (Kr\u00fcger in Schwarz\/Pahlke, AO\/FGO, \u00a7&nbsp;67a AO Rz&nbsp;17) und dass unter &#8222;Verg\u00fctung&#8220; i.S. des \u00a7&nbsp;67a Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 AO s\u00e4mtliche Leistungen in Geld zu verstehen sind (Musil in H\u00fcbschmann\/Hepp\/Spitaler, \u00a7&nbsp;67a AO Rz&nbsp;40; Kr\u00fcger in Schwarz\/Pahlke, a.a.O., \u00a7&nbsp;67a AO Rz&nbsp;13). Jedenfalls dann, wenn nicht nachvollziehbar ist, inwieweit tats\u00e4chlich Aufwand bei den einzelnen Sportlern angefallen ist, kann eine &#8222;pauschale Abrechnung von Aufwendungsersatz&#8220; nicht gen\u00fcgen. Denn \u00a7&nbsp;67a Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 AO enth\u00e4lt keine gesetzliche Pauschalierungsregelung, wie sie der Gesetzgeber in anderen F\u00e4llen angeordnet hat (vgl. z.B. \u00a7&nbsp;12 Abs.&nbsp;2 des Gesetzes \u00fcber die Rechtsverh\u00e4ltnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages).<\/li><li>c) Nach den tats\u00e4chlichen Feststellungen des FG, gegen die keine zul\u00e4ssigen und begr\u00fcndeten Verfahrensr\u00fcgen vorgebracht sind und die deshalb den erkennenden Senat binden (\u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO), ist mangels ausreichender Aufzeichnungen nicht nachvollziehbar, inwieweit tats\u00e4chlich Aufwand bei den einzelnen Sportlern angefallen ist. F\u00fcr das FG war deshalb nicht \u00fcberpr\u00fcfbar, ob bei allen Sportlern die ihnen jeweils geleistete Zahlung nicht \u00fcber eine Aufwandsentsch\u00e4digung hinausging. Dies schlie\u00dft die Annahme eines Zweckbetriebs nach \u00a7&nbsp;67a Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 AO aus.<\/li><li>Dar\u00fcber hinaus ist auch die tats\u00e4chliche W\u00fcrdigung des FG, dass eine pauschale Abrechnung eines Aufwendungsersatzes von teilweise \u00fcber 1.000&nbsp;\u20ac keine ausreichende Gew\u00e4hr f\u00fcr einen zutreffenden Ausgleich tats\u00e4chlich entstandenen Aufwands bietet, nicht zu beanstanden (\u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO).<\/li><li>d) Die hiergegen gerichteten Einwendungen des Kl\u00e4gers greifen nicht durch. Soweit er in der Revisionsbegr\u00fcndung wie auch in seinem weiteren Vorbringen geltend macht, dass die von ihm den Spielern gezahlten Betr\u00e4ge niemals die diesen tats\u00e4chlich entstandenen Aufwendungen \u00fcberstiegen h\u00e4tten und ein &#8222;maximaler Aufwendungsersatz&#8220; als &#8222;monatliche Obergrenze&#8220; errechnet worden sei, die stets h\u00f6her als die tats\u00e4chlichen Zahlungen gewesen sei, ist dem nicht zu folgen, da die tats\u00e4chlich entstandenen Aufwendungen f\u00fcr jeden einzelnen Sportler nicht bekannt sind. Der Kl\u00e4ger verkennt, dass bei dem von ihm erkl\u00e4rten Verzicht auf \u00a7&nbsp;67a Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 AO ihn die Feststellungslast f\u00fcr das Vorliegen der in \u00a7&nbsp;67a Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 AO bezeichneten Voraussetzungen trifft. Ohne dass es einer weitergehenden Regelung bed\u00fcrfte, hat er diese f\u00fcr jeden Spieler und jede Veranstaltung nachzuweisen. Die von ihm gew\u00e4hlte &#8222;pauschale Abrechnung von Aufwendungsersatz&#8220; gen\u00fcgte dem ebenso wenig wie der Hinweis auf &#8222;die weiten Fahrten zu vier oder f\u00fcnf Trainingseinheiten pro Woche&#8220;, zu Spielen und anderen Veranstaltungen. Dasselbe gilt f\u00fcr die Annahmen des Kl\u00e4gers zu Schuhen und Spielbekleidung. Soweit der Kl\u00e4ger auf seine Aufstellungen zu den an die Spieler geleisteten Zahlungen verweist, gen\u00fcgt dies nicht, die Bindung an die tats\u00e4chlichen Feststellungen des FG (\u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO) entfallen zu lassen. Dass Aufzeichnungen zur Teilnahme der Spieler am Trainings- und Spielbetrieb nicht mehr vorhanden sind, geht auch dann zu Lasten des Kl\u00e4gers, wenn er \u2011\u2011wie vorliegend\u2011\u2011 erst nachtr\u00e4glich auf die Anwendung von \u00a7&nbsp;67a Abs.&nbsp;1 AO verzichtet. Schlie\u00dflich ist es auch unerheblich, dass er Einzelnachweise als weder zumutbar noch erforderlich ansieht. Der Kl\u00e4ger, der davon ausgeht, dass seine Zahlungen den bei den Spielern entstandenen Aufwand nicht \u00fcberstiegen h\u00e4tten, verkennt, dass er ebendies nachzuweisen hat (z.B. durch Aufstellungen der Spieler) und hierf\u00fcr Plausibilit\u00e4ts\u00fcberlegungen nicht ausreichen.<\/li><li>e) Auf die aus Sicht des Kl\u00e4gers &#8222;veraltete&#8220; Verwaltungsanweisung in Nr.&nbsp;32 des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung zu \u00a7&nbsp;67a AO, deren Voraussetzungen nicht vorliegen, kommt es nicht an. Zwar k\u00f6nnen als finanzamtliche Sch\u00e4tzungen (\u00a7&nbsp;162 AO) zu behandelnde Verwaltungsanweisungen \u2011\u2011ungeachtet ihres fehlenden Rechtsnormcharakters\u2011\u2011 wegen des Gebots der Gleichbehandlung zu einer Selbstbindung der Verwaltung f\u00fchren und grunds\u00e4tzlich einen Anspruch des Steuerpflichtigen auf ihre Anwendung begr\u00fcnden (vgl. BFH-Beschluss vom 12.11.2009&nbsp;&#8211; VI&nbsp;B&nbsp;66\/09, BFH\/NV 2010, 884; BFH-Urteil vom 23.04.2015&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;32\/14, BFH\/NV 2015, 1106). Jedoch sind die in der o.g. Verwaltungsanweisung genannten Betr\u00e4ge vorliegend \u00fcberschritten.<\/li><li>3. Die Sache ist spruchreif. Der Kl\u00e4ger unterhielt mit den vorliegend streitigen Sportveranstaltungen auch keinen Zweckbetrieb i.S. des \u00a7&nbsp;65 AO (zu dem Verh\u00e4ltnis dieser Vorschrift zu \u00a7&nbsp;67a AO vgl. z.B. BFH-Urteil vom 25.07.1996&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;7\/95, BFHE 181, 222, BStBl II 1997, 154, unter II.3., III.1.b; Seer in Tipke\/Kruse, \u00a7&nbsp;65 AO Rz&nbsp;2), so dass auch insoweit keine Anwendung von \u00a7&nbsp;12 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;8 Buchst.&nbsp;a UStG in Betracht kommt; denn nach \u00a7&nbsp;\u2026 der vom FG festgestellten Vereinssatzung ist der Zweck des Kl\u00e4gers, den Sport zu betreiben und den Sport in seiner Gesamtheit zu f\u00f6rdern. Es ist nicht erkennbar, dass dieser Vereinszweck nur durch den entgeltlichen Verkauf von Eintrittskarten f\u00fcr die vorliegend streitigen Sportveranstaltungen erreicht werden kann (\u00a7&nbsp;65 Nr.&nbsp;2 AO).<\/li><li>4. Das FA war schlie\u00dflich nicht am Erlass des Umsatzsteuerbescheids f\u00fcr 2010 vom 28.06.2016 gehindert. F\u00fcr das Streitjahr 2010 war noch keine Festsetzungsverj\u00e4hrung eingetreten, da der Beginn der mit Bescheid vom 29.10.2015 angeordneten Au\u00dfenpr\u00fcfung auf Antrag des Kl\u00e4gers hinausgeschoben wurde (\u00a7&nbsp;171 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 AO).<\/li><li>5. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2022:B.030822.XIR11.19.0 BFH XI. 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