{"id":75450,"date":"2022-12-27T13:52:25","date_gmt":"2022-12-27T11:52:25","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=75450"},"modified":"2022-12-27T13:52:25","modified_gmt":"2022-12-27T11:52:25","slug":"steuerfreie-befoerderung-von-kranken-und-verletzten-personen-bfh-urteil-vom-24-august-2022-xi-r-25-20","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/steuerfreie-befoerderung-von-kranken-und-verletzten-personen-bfh-urteil-vom-24-august-2022-xi-r-25-20\/","title":{"rendered":"Steuerfreie Bef\u00f6rderung von kranken und verletzten Personen &#8211; BFH-Urteil vom 24. August 2022, XI R 25\/20"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2022:U.240822.XIR25.20.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH XI. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>UStG \u00a7 4 Nr 17 Buchst b, EGRL 112\/2006 Art 132 Abs 1 Buchst g, EGRL 112\/2006 Art 134 Buchst b, UStG VZ 2009 , UStG VZ 2010 , UStG VZ 2011 , UStG VZ 2012<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG M\u00fcnster, 10. Oktober 2019, Az: 5 K 2662\/16 U<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Bef\u00f6rderung kranker oder verletzter Personen oder solcher mit Behinderung durch einen hierf\u00fcr anerkannten Unternehmer ist als &#8222;eng mit der Sozialf\u00fcrsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Dienstleistung&#8220; i.S. des Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL steuerfrei.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Revision des Kl\u00e4gers wird das Urteil des Finanzgerichts M\u00fcnster vom 10.10.2019 &#8211; 5 K 2662\/16 U aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Sache wird an das Finanzgericht M\u00fcnster zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zur\u00fcckverwiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Diesem wird die Entscheidung \u00fcber die Kosten des Verfahrens \u00fcbertragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Der Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) war bis zum 31.05.2012 Organtr\u00e4ger der im Dezember 2009 gegr\u00fcndeten X-GmbH (GmbH), an deren Stammkapital er zu 60&nbsp;% beteiligt war und an die er ab dem 01.01.2010 seinen Betrieb einschlie\u00dflich Grundst\u00fcck verpachtete.<\/li><li>Im Besteuerungszeitraum 2009 erbrachte der Kl\u00e4ger, ab dem Besteuerungszeitraum 2010 die GmbH, Personenbef\u00f6rderungsleistungen ausschlie\u00dflich f\u00fcr oder an kranke, behinderte oder verletzte Personen. Die dem Kl\u00e4ger und der GmbH erteilten Genehmigungen zum Verkehr mit Mietwagen nach \u00a7&nbsp;49 des Personenbef\u00f6rderungsgesetzes (PBefG) galten &#8222;nur f\u00fcr Fahrg\u00e4ste, die auf Grund ihrer k\u00f6rperlichen, geistigen und\/oder seelischen Verfassung zur Einrichtung, Behandlung, Therapie, Arbeitsst\u00e4tte, Krankenhaus, Arzt etc. und\/oder zur\u00fcck gefahren werden m\u00fcssen, evtl. im Rollstuhl sitzend oder im nicht qualifizierten Liegendtransport, einschlie\u00dflich Begleitpersonen&#8220;.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger und die GmbH rechneten diese o.g. Transportleistungen zum gro\u00dfen Teil direkt gegen\u00fcber den gesetzlichen Krankenkassen oder Berufsgenossenschaften ab. Hierf\u00fcr war erforderlich, dass die Krankenbef\u00f6rderung \u00e4rztlich verordnet worden war. Bei den so abgerechneten Bef\u00f6rderungsleistungen handelte es sich um Krankenfahrten i.S. des \u00a7&nbsp;73 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;7 des F\u00fcnften Buches Sozialgesetzbuch (SGB&nbsp;V) und der Richtlinie \u00fcber die Verordnung von Krankenfahrten, Krankentransportleistungen und Rettungsfahrten nach \u00a7&nbsp;92 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 Nr.&nbsp;12 SGB&nbsp;V (Krankentransport-Richtlinie). Nur wenn eine Krankenkasse die Erstattung der Kosten ablehnte, erhielt die bef\u00f6rderte Person selbst eine Rechnung. Weitere Bef\u00f6rderungsleistungen, insbesondere von Menschen mit Behinderung, wurden aufgrund von Vereinbarungen mit verschiedenen Einrichtungen und Verb\u00e4nden, z.B. des Landschaftsverbandes \u2026, Arbeits\u00e4mtern und verschiedenen Krankenh\u00e4usern, durchgef\u00fchrt. Ferner bef\u00f6rderten der Kl\u00e4ger oder die GmbH in den Besteuerungszeitr\u00e4umen 2009 bis 2012 (Streitjahre) auch Essenscontainer und Medikamente.<\/li><li>Nach Au\u00dfenpr\u00fcfungen beim Kl\u00e4ger und bei der GmbH gelangte der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) zu der Auffassung, dass die Voraussetzungen f\u00fcr eine Steuerbefreiung nach \u00a7&nbsp;4 Nr.&nbsp;17 Buchst.&nbsp;b des Umsatzsteuergesetzes (UStG) nur teilweise vorl\u00e4gen. Der Kl\u00e4ger und die GmbH h\u00e4tten Bef\u00f6rderungen von kranken und verletzten Personen nicht nur mit Fahrzeugen, die hierf\u00fcr besonders eingerichtet sind, durchgef\u00fchrt, sondern mit Fahrzeugen verschiedener Kategorien, n\u00e4mlich mit-&nbsp;vier serienm\u00e4\u00dfig ausgestatteten PKW (2010 bis 2012), die allenfalls \u00fcber eine seitlich ausfahrbare Trittstufe verf\u00fcgten,-&nbsp;f\u00fcnf nicht von der Kraftfahrzeugsteuer befreiten Kombis, die bei Bedarf f\u00fcr die Bef\u00f6rderung von kranken und verletzten Personen eingerichtet werden konnten,-&nbsp;im \u00dcbrigen nach dem Fahrzeugschein als Krankenkraftwagen anerkannten Fahrzeugen.<\/li><li>Soweit Fahrzeuge f\u00fcr den Krankentransport besonders eingerichtet gewesen seien, k\u00f6nne zudem nicht ausgeschlossen werden, dass mit diesen Fahrzeugen auch Personen bef\u00f6rdert wurden, f\u00fcr deren Bef\u00f6rderung ein solches Fahrzeug nicht notwendig war.<\/li><li>Mangels Abgabe von Steuererkl\u00e4rungen f\u00fcr die Besteuerungszeitr\u00e4ume 2010 und 2011 sowie wegen fehlender Aufzeichnungen bez\u00fcglich der einzelnen Verwendung der Fahrzeuge f\u00fchrte das FA Sch\u00e4tzungen durch. Soweit es zur Steuerpflicht von Ums\u00e4tzen gelangte, sch\u00e4tzte es die Anteile der zum Regelsteuersatz sowie der \u2011\u2011soweit Krankentransporte auf Grundlage und im Rahmen einer Sondervereinbarung z.B. mit einer Krankenkasse durchgef\u00fchrt wurden\u2011\u2011 erm\u00e4\u00dfigt besteuerten Ums\u00e4tze.<\/li><li>Die Einspr\u00fcche gegen die Umsatzsteuer-\u00c4nderungsbescheide f\u00fcr 2009 und 2012 vom 23.11.2015 und die erstmaligen Bescheide \u00fcber Umsatzsteuer f\u00fcr 2010 und 2011 vom 02.12.2015 wies das FA mit Einspruchsentscheidung vom 21.07.2016 als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck. Mit Umsatzsteuer-\u00c4nderungsbescheiden vom 29.05.2019 f\u00fcr 2009 bis 2011 half das FA der anschlie\u00dfenden Klage hinsichtlich weiterer, das vorliegende Verfahren nicht betreffender Pr\u00fcfungsfeststellungen insoweit ab.<\/li><li>Das Finanzgericht (FG) gab der Klage mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2021, 236 ver\u00f6ffentlichten Urteil nur teilweise statt. Der Kl\u00e4ger k\u00f6nne sich nicht mit Erfolg auf die Steuerbefreiung des Art.&nbsp;132 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;g der Richtlinie 2006\/112\/EG des Rates vom 28.11.2006 \u00fcber das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL) berufen. Seine Bef\u00f6rderungsleistungen erf\u00fcllten nur teilweise die Voraussetzungen der Steuerbefreiung des \u00a7&nbsp;4 Nr.&nbsp;17 Buchst.&nbsp;b UStG. Die Krankentransporte mit den serienm\u00e4\u00dfig oder mit ausfahrbarem Trittbrett ausgestatteten PKW seien umsatzsteuerpflichtig, der Anteil der steuerpflichtigen Ums\u00e4tze an mit umr\u00fcstbaren Kombis durchgef\u00fchrten Krankentransporten mit 50&nbsp;% zu sch\u00e4tzen. 10&nbsp;% der Transporte mit von der Kraftfahrzeugsteuer befreiten Krankenkraftwagen seien steuerpflichtig, da keine Feststellungen dazu h\u00e4tten getroffen werden k\u00f6nnen, ob die jeweilige Bef\u00f6rderung der kranken oder verletzten Person auch unter Verwendung besonderer Einrichtungen erfolgte oder ob die bef\u00f6rderte Person wie jeder Dritte im Fahrzeug Platz genommen hatte. Entgegen dem FA sei jedoch keine Bed\u00fcrftigkeitskontrolle dahingehend durchzuf\u00fchren, ob die bef\u00f6rderte Person medizinisch auf die Verwendung der besonderen Einrichtung des Krankenwagens angewiesen gewesen sei. Gegen die Sch\u00e4tzung des FA, wonach 85&nbsp;% der steuerpflichtigen Ums\u00e4tze dem erm\u00e4\u00dfigten Steuersatz unterl\u00e4gen, best\u00fcnden keine Bedenken.<\/li><li>Hiergegen richtet sich die Revision des Kl\u00e4gers. Am letzten Tag der verl\u00e4ngerten Revisionsbegr\u00fcndungsfrist ging die per Telefax \u00fcbermittelte Revisionsbegr\u00fcndung nur unvollst\u00e4ndig im Umfang der Seiten&nbsp;1 sowie 8 bis 10 ein. Diesen Seiten waren der Revisionsantrag, das Berufen auf die Steuerbefreiung des Art.&nbsp;132 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;g MwStSystRL mit Ausf\u00fchrungen zu Art.&nbsp;134 Buchst.&nbsp;b MwStSystRL sowie die Unterschrift des Prozessbevollm\u00e4chtigten zu entnehmen.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger beantragt,<br \/>unter Aufhebung der Vorentscheidung den Umsatzsteuer-\u00c4nderungsbescheid 2009 vom 23.11.2015 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 21.07.2016 und des \u00c4nderungsbescheids vom 29.05.2019 sowie den Umsatzsteuerbescheid 2012 vom 23.11.2015 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 21.07.2016 aufzuheben und unter \u00c4nderung der Umsatzsteuerbescheide 2010 und 2011 vom 29.05.2019 die Umsatzsteuer auf jeweils 0&nbsp;\u20ac festzusetzen.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Innerhalb der Revisionsbegr\u00fcndungsfrist sei lediglich ein unvollst\u00e4ndiger Schriftsatz des Kl\u00e4gers \u00fcbermittelt worden. Wiedereinsetzung in die vers\u00e4umte Begr\u00fcndungsfrist sei nicht zu gew\u00e4hren, da Zweifel an der Ordnungsm\u00e4\u00dfigkeit der Arbeitsorganisation in der Kanzlei der Prozessbevollm\u00e4chtigten best\u00fcnden. Im \u00dcbrigen verteidigt das FA die Vorentscheidung in der Sache.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist zul\u00e4ssig. Die innerhalb der verl\u00e4ngerten Revisionsbegr\u00fcndungsfrist beim Bundesfinanzhof (BFH) eingegangenen Teile der Revisionsbegr\u00fcndung gen\u00fcgen den gesetzlichen Anforderungen.<\/li><li>1. Die Angabe der Revisionsgr\u00fcnde erfordert nach \u00a7&nbsp;120 Abs.&nbsp;3 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;a der Finanzgerichtsordnung (FGO) eine bestimmte Bezeichnung der Umst\u00e4nde, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt. Dem ist der Kl\u00e4ger nachgekommen, indem er substantiiert geltend gemacht hat, das FG habe verkannt, dass er sich unmittelbar auf die Steuerbefreiung des Art.&nbsp;132 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;g MwStSystRL berufen k\u00f6nne. Damit ist die Verletzung von Bundesrecht (\u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO) ger\u00fcgt, da f\u00fcr die Anwendung des Unionsrechts auf den konkreten Sachverhalt die nationalen Gerichte zust\u00e4ndig sind (vgl. Urteil des Gerichtshofs der Europ\u00e4ischen Union \u2011\u2011EuGH\u2011\u2011 Pro Med Logistik und Pongratz vom 27.02.2014&nbsp;&#8211; C-454\/12 und C-455\/12, EU:C:2014:111, Rz&nbsp;59&nbsp;f., 64&nbsp;f.; Lange in H\u00fcbschmann\/Hepp\/Spitaler, \u00a7&nbsp;118 FGO Rz&nbsp;28; Seer in Tipke\/Kruse, \u00a7&nbsp;118 FGO Rz&nbsp;16&nbsp;f.).<\/li><li>2. Da der Kl\u00e4ger seine Revision auf die Verletzung materiellen Rechts st\u00fctzt, hat der Senat gem\u00e4\u00df dem Grundsatz der Vollrevision das angefochtene Urteil in vollem Umfang auf die Verletzung revisiblen Rechts zu pr\u00fcfen, ohne dabei an die vorgebrachten Revisionsgr\u00fcnde gebunden zu sein (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 18.09.2019&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;39\/17, BFH\/NV 2020, 246, Rz&nbsp;12).<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">III.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision des Kl\u00e4gers ist auch begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zur\u00fcckverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 FGO). Das FG, das f\u00fcr den Zeitraum vom 01.01.2010 bis zum 31.05.2012 von einer Organschaft nach \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 UStG zwischen dem Kl\u00e4ger als Organtr\u00e4ger und der GmbH als Organgesellschaft ausgegangen ist, da der Kl\u00e4ger keine Unionsrechtswidrigkeit dieser Vorschrift geltend gemacht hat (Senatsurteil vom 17.03.2022&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;23\/21 (XI&nbsp;R&nbsp;4\/21), zur Ver\u00f6ffentlichung bestimmt, BFH\/NV 2022, 1016, Rz&nbsp;15), hat zu Unrecht entschieden, dass Art.&nbsp;134 Buchst.&nbsp;b MwStSystRL einer Steuerfreiheit nach Art.&nbsp;132 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;g MwStSystRL entgegensteht. Die Sache ist nicht spruchreif.<\/li><li>1. Die Personenbef\u00f6rderungen sind nach Art.&nbsp;132 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;g MwStSystRL steuerfrei.<\/li><li>a) Nach dieser Vorschrift befreien die Mitgliedstaaten &#8222;eng mit der Sozialf\u00fcrsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Dienstleistungen &#8230;, einschlie\u00dflich derjenigen, die durch &#8230; Einrichtungen des \u00f6ffentlichen Rechts oder andere von dem betreffenden Mitgliedstaat als Einrichtungen mit sozialem Charakter anerkannte Einrichtungen bewirkt werden&#8220;. Die Steuerbefreiung kn\u00fcpft an leistungs- und an personenbezogene Voraussetzungen an: Um als eng mit der Sozialf\u00fcrsorge und der sozialen Sicherheit verbunden angesehen werden zu k\u00f6nnen, muss die betreffende Leistung im Lichte von Art.&nbsp;134 Buchst.&nbsp;a MwStSystRL betrachtet jedenfalls f\u00fcr die der Sozialf\u00fcrsorge und der sozialen Sicherheit unterfallenden Ums\u00e4tze unerl\u00e4sslich sein (vgl. EuGH-Urteil Finanzamt&nbsp;D vom 08.10.2020&nbsp;&#8211; C-657\/19, EU:C:2020:811, Rz&nbsp;31); ferner muss es sich um eng mit der Sozialf\u00fcrsorge oder der sozialen Sicherheit verbundene Leistungen handeln, die von Einrichtungen des \u00f6ffentlichen Rechts oder anderen Einrichtungen erbracht werden, die von dem betreffenden Mitgliedstaat als Einrichtungen mit im Wesentlichen sozialem Charakter anerkannt worden sind (vgl. EuGH-Urteil Kingscrest Associates und Montecello vom 26.05.2005&nbsp;&#8211; C-498\/03, EU:C:2005:322, Rz&nbsp;34; BFH-Urteile vom 18.08.2005&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;71\/03, BFHE 211, 543, BStBl II 2006, 143, unter II.2.d&nbsp;cc; vom 07.12.2016&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;5\/15, BFHE 256, 550).<\/li><li>b) Danach sind die Personenbef\u00f6rderungsleistungen &#8222;eng mit der Sozialf\u00fcrsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Dienstleistungen&#8220;.<\/li><li>aa) Nach den tats\u00e4chlichen Feststellungen des FG (\u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO) war Gegenstand der Personenbef\u00f6rderung des Kl\u00e4gers und der GmbH \u2011\u2011entsprechend der ihnen jeweils nach \u00a7&nbsp;49 PBefG erteilten Genehmigung\u2011\u2011 ausschlie\u00dflich der Transport kranker oder verletzter Personen oder solcher mit Behinderung. Ob die bef\u00f6rderten Personen aufgrund ihrer k\u00f6rperlichen, geistigen und\/oder seelischen Verfassung ggf. der Begleitung durch einen Dritten bedurften, ist dabei unerheblich. Unter Ber\u00fccksichtigung der Ergebnisse der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat ist dabei davon auszugehen, dass sich die Bef\u00f6rderungsleistung nicht auf den blo\u00dfen Transport dieser Personen beschr\u00e4nkte. In den Fahrzeugen wurden vielmehr ein Notfall-Set sowie Sauerstoff vorgehalten. Zudem wurden die bef\u00f6rderten Personen nach Bedarf bis in die Krankenstation des Krankenhauses begleitet oder wurden Personen nach telefonischer Anforderung durch die Krankenstation unmittelbar von dort abgeholt.<\/li><li>bb) Diese Leistungen sind dem Grunde nach gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;132 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;g MwStSystRL von der Steuer befreit (vgl. BFH-Urteil vom 24.02.2021&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;32\/20 (XI&nbsp;R&nbsp;42\/19), BFHE 272, 270, Rz&nbsp;27). Ob die Leistungen daneben die Voraussetzungen des Art.&nbsp;132 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;p MwStSystRL erf\u00fcllen, ist insoweit unerheblich. Denn gerade im Zusammenhang mit eng mit der Sozialf\u00fcrsorge und der sozialen Sicherheit verbundenen Leistungen k\u00f6nnen sich \u00dcberschneidungen mit anderen Steuerbefreiungen ergeben (vgl. BFH-Urteil in BFHE 256, 550, Rz&nbsp;25).<\/li><li>cc) Der Steuerbefreiung steht nicht entgegen, dass der Kl\u00e4ger oder die GmbH ihre entgeltlichen Leistungen ggf. nicht gegen\u00fcber der hilfsbed\u00fcrftigen Person als sog. Selbstzahler, sondern gegen\u00fcber einem Sozialleistungstr\u00e4ger erbracht haben. F\u00fcr Art.&nbsp;132 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;g MwStSystRL kommt es nicht darauf an, wer mehrwertsteuerrechtlich Empf\u00e4nger der entgeltlichen Leistung ist, sondern dass die Leistung einen f\u00fcr die Durchf\u00fchrung der Ma\u00dfnahmen der Sozialf\u00fcrsorge und der sozialen Sicherheit unerl\u00e4sslichen Schritt enth\u00e4lt und ihre Belastung mit der Mehrwertsteuer daher zwangsl\u00e4ufig dazu f\u00fchren w\u00fcrde, die Kosten der genannten Ums\u00e4tze zu erh\u00f6hen (vgl. EuGH-Urteil Finanzamt&nbsp;D, EU:C:2020:811, Rz&nbsp;36; BFH-Urteil in BFHE 272, 270, Rz&nbsp;30). Letzteres ist hier der Fall.<\/li><li>c) Der Kl\u00e4ger und die GmbH sind Einrichtungen, die im Inland als Einrichtungen mit sozialem Charakter anerkannt sind.<\/li><li>aa) Der Begriff &#8222;Einrichtung&#8220; ist grunds\u00e4tzlich weit genug, um auch nat\u00fcrliche Personen wie den Kl\u00e4ger (vgl. EuGH-Urteil Gregg vom 07.09.1999&nbsp;&#8211; C-216\/97, EU:C:1999:390, Rz&nbsp;21) und private Einheiten mit Gewinnerzielungsabsicht wie die GmbH (vgl. dazu EuGH-Urteile Kingscrest Associates und Montecello, EU:C:2005:322, Rz&nbsp;35 und 40; MDDP vom 28.11.2013&nbsp;&#8211; C-319\/12, EU:C:2013:778, Rz&nbsp;28 und 31; BFH-Urteil in BFHE 256, 550, Rz&nbsp;28) zu erfassen.<\/li><li>bb) Art.&nbsp;132 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;g MwStSystRL legt weder die Voraussetzungen noch die Modalit\u00e4ten einer Anerkennung des sozialen Charakters von anderen Einrichtungen als solchen des \u00f6ffentlichen Rechts fest. Es ist daher grunds\u00e4tzlich Sache des innerstaatlichen Rechts eines jeden Mitgliedstaats, die Regeln aufzustellen, nach denen diesen Einrichtungen eine solche Anerkennung gew\u00e4hrt werden kann, wobei die Mitgliedstaaten \u00fcber ein Ermessen verf\u00fcgen (vgl. EuGH-Urteile Les Jardins de Jouvence vom 21.01.2016&nbsp;&#8211; C-335\/14, EU:C:2016:36, Rz&nbsp;32 und 34; Finanzamt&nbsp;D, EU:C:2020:811, Rz&nbsp;43). Zu ihnen k\u00f6nnen das Bestehen spezifischer Vorschriften \u2011\u2011seien es nationale oder regionale, Rechts- oder Verwaltungsvorschriften, Steuervorschriften oder Vorschriften im Bereich der sozialen Sicherheit\u2011\u2011, das mit den T\u00e4tigkeiten des betreffenden Steuerpflichtigen verbundene Gemeinwohlinteresse, die Tatsache, dass andere Steuerpflichtige mit den gleichen T\u00e4tigkeiten bereits in den Genuss einer \u00e4hnlichen Anerkennung kommen, und der Gesichtspunkt z\u00e4hlen, dass die Kosten der fraglichen Leistungen unter Umst\u00e4nden zum gro\u00dfen Teil von Krankenkassen oder anderen Einrichtungen der sozialen Sicherheit \u00fcbernommen werden, insbesondere wenn die privaten Wirtschaftsteilnehmer vertragliche Beziehungen zu diesen Einrichtungen unterhalten (vgl. in diesem Sinne EuGH-Urteile K\u00fcgler vom 10.09.2002&nbsp;&#8211; C-141\/00, EU:C:2002:473, Rz&nbsp;58; Les Jardins de Jouvence, EU:C:2016:36, Rz&nbsp;35; Finanzamt&nbsp;D, EU:C:2020:811, Rz&nbsp;44).<\/li><li>cc) Danach sind der Kl\u00e4ger und die GmbH in Bezug auf ihre Personenbef\u00f6rderungsleistungen im Inland als Einrichtungen mit sozialem Charakter anerkannt. Die Verordnungsf\u00e4higkeit von Krankenfahrten ist im Sozialversicherungsrecht als Teil der vertrags\u00e4rztlichen Versorgung gesetzlich verankert (\u00a7&nbsp;73 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;7 SGB&nbsp;V). Zudem f\u00fchrten der Kl\u00e4ger und die GmbH Personenbef\u00f6rderungen, insbesondere von Menschen mit einer Behinderung, aufgrund von Vereinbarungen mit verschiedenen Einrichtungen und Verb\u00e4nden durch. Die Kosten f\u00fcr ihre Leistungen wurden zum gro\u00dfen Teil durch Krankenkassen und andere Einrichtungen der sozialen Sicherheit \u00fcbernommen; nach den Feststellungen des FG erhielt die bef\u00f6rderte Person selbst nur dann eine Rechnung, wenn eine Krankenkasse die Erstattung der Kosten ablehnte.<\/li><li>2. Der Steuerfreiheit steht \u2011\u2011entgegen dem Urteil des FG\u2011\u2011 nicht Art.&nbsp;134 Buchst.&nbsp;b MwStSystRL entgegen.<\/li><li>a) Art.&nbsp;134 Buchst.&nbsp;b MwStSystRL schlie\u00dft Dienstleistungen von der Steuerfreiheit nach Art.&nbsp;132 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;g MwStSystRL aus, wenn sie im Wesentlichen dazu bestimmt sind, der Einrichtung zus\u00e4tzliche Einnahmen durch Ums\u00e4tze zu verschaffen, die in unmittelbarem Wettbewerb mit Ums\u00e4tzen von der Mehrwertsteuer unterliegenden gewerblichen Unternehmen bewirkt werden. Dabei liefe es dem dieser Bestimmung zugrunde liegenden Grundsatz der steuerlichen Neutralit\u00e4t zuwider, gleichartige und deshalb miteinander in Wettbewerb stehende Lieferungen von Gegenst\u00e4nden und Dienstleistungen hinsichtlich der Umsatzsteuer unterschiedlich zu behandeln (vgl. EuGH-Urteil Administration de l&#8217;Enregistrement, des Domaines und de la TVA vom 15.04.2021&nbsp;&#8211; C-846\/19, EU:C:2021:277, Rz&nbsp;67).<\/li><li>b) Im Streitfall steht Art.&nbsp;134 Buchst.&nbsp;b MwStSystRL der Steuerfreiheit nicht entgegen. Die Personenbef\u00f6rderungsleistungen des Kl\u00e4gers und der GmbH standen unter den Umst\u00e4nden des vorliegenden Streitfalls nicht in unmittelbarem Wettbewerb mit Ums\u00e4tzen von Taxi- und Mietwagenunternehmern. Denn kranke, verletzte oder behinderte Personen werden zwar auch von Taxi- und Mietwagenunternehmern bef\u00f6rdert. Jedoch gingen die vorliegend erbrachten Dienstleistungen \u00fcber die blo\u00dfe Bef\u00f6rderung dieser Personen hinaus.<\/li><li>Zudem beschr\u00e4nkt sich die Anwendung von Art.&nbsp;132 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;g MwStSystRL auf Dienstleistungen, die durch Einrichtungen bewirkt werden, die \u2011\u2011wie hier der Kl\u00e4ger und die GmbH\u2011\u2011 als Einrichtungen mit sozialem Charakter anerkannt sind. Soweit Taxi- und Mietwagenunternehmen vergleichbare Leistungen wie im Streitfall erbringen, aber nicht die zus\u00e4tzlichen unternehmerbezogenen Anerkennungsvoraussetzungen erf\u00fcllen, ist das Fehlen dieser Voraussetzungen bei Wettbewerbern nicht geeignet, eine Wettbewerbsverzerrung zu begr\u00fcnden, sondern notwendige Folge der Anwendung des Befreiungstatbestandes. Sollten Wettbewerber des Kl\u00e4gers im \u00dcbrigen die unternehmerbezogenen Anerkennungsvoraussetzungen erf\u00fcllen, steht es ihnen frei, sich f\u00fcr entsprechende Leistungen ebenfalls auf die Steuerbefreiung nach Art.&nbsp;132 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;g MwStSystRL zu berufen (vgl. BFH-Urteil vom 24.03.2021&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;1\/19, BFHE 272, 547, Rz&nbsp;62).<\/li><li>3. Die Sache ist nicht spruchreif. Zwar kommt es auf eine Anwendung von \u00a7&nbsp;4 Nr.&nbsp;17 Buchst.&nbsp;b UStG nicht an. Soweit der Kl\u00e4ger oder die GmbH aber nach den Feststellungen des FG auch Essenscontainer oder Medikamente transportiert haben, ist kein Befreiungstatbestand ersichtlich. Insbesondere kann sich der Kl\u00e4ger bez\u00fcglich dieser Dienstleistungen bereits deshalb nicht mit Erfolg auf Art.&nbsp;132 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;g MwStSystRL berufen, da er und die GmbH insoweit nicht als Einrichtungen mit sozialem Charakter anerkannt sind.<\/li><li>Das FG hat zur H\u00f6he der betreffenden Ums\u00e4tze keine Feststellungen getroffen. Diese sind nachzuholen. Dabei wird das FG auch der Frage einer Privatverwendung von Fahrzeugen und Telefonen nachzugehen haben.<\/li><li>4. Die \u00dcbertragung der Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;143 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2022:U.240822.XIR25.20.0 BFH XI. Senat UStG \u00a7 4 Nr 17 Buchst b, EGRL 112\/2006 Art 132 Abs 1 Buchst g, EGRL 112\/2006 Art 134 Buchst b, UStG VZ 2009 , UStG VZ 2010 , UStG VZ 2011 , UStG VZ 2012 vorgehend FG M\u00fcnster, 10. 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