{"id":75457,"date":"2023-01-15T17:50:13","date_gmt":"2023-01-15T15:50:13","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=75457"},"modified":"2023-01-15T17:50:13","modified_gmt":"2023-01-15T15:50:13","slug":"wirksame-foermliche-zustellung-setzt-auch-waehrend-der-covid-19-pandemie-den-versuch-einer-uebergabe-des-schriftstuecks-voraus-bfh-zwischenurteil-vom-19-oktober-2022-x-r-14-21","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wirksame-foermliche-zustellung-setzt-auch-waehrend-der-covid-19-pandemie-den-versuch-einer-uebergabe-des-schriftstuecks-voraus-bfh-zwischenurteil-vom-19-oktober-2022-x-r-14-21\/","title":{"rendered":"Wirksame f\u00f6rmliche Zustellung setzt auch w\u00e4hrend der Covid-19-Pandemie den Versuch einer \u00dcbergabe des Schriftst\u00fccks voraus &#8211; BFH-Zwischenurteil vom 19. Oktober 2022, X R 14\/21"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2022:U.191022.XR14.21.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH X. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>ZPO \u00a7 178 Abs 1 Nr 1, ZPO \u00a7 178 Abs 1 Nr 2, ZPO \u00a7 180 S 1, ZPO \u00a7 182 Abs 1, ZPO \u00a7 189, ZPO \u00a7 418 Abs 1, ZPO \u00a7 418 Abs 2, FGO \u00a7 97, FGO \u00a7 53 Abs 2, BGB \u00a7 130<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG M\u00fcnchen, 10. Juni 2021, Az: 13 K 1825\/19<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. Eine wirksame Ersatzzustellung durch Einlegen in einen Briefkasten (\u00a7 180 ZPO) setzt voraus, dass zuvor ein erfolgloser Versuch der Ersatzzustellung in der Wohnung oder den Gesch\u00e4ftsr\u00e4umen des Adressaten (\u00a7 178 Abs. 1 Nr. 1, 2 ZPO) unternommen wurde.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Allein aus den allgemeinen w\u00e4hrend der Covid-19-Pandemie geltenden Kontaktbeschr\u00e4nkungen kann nicht abgeleitet werden, dass in dieser Zeit eine Ersatzzustellung durch Einlegen in einen Briefkasten ohne vorherigen Versuch der Ersatzzustellung in der Wohnung oder den Gesch\u00e4ftsr\u00e4umen als wirksam anzusehen w\u00e4re.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Es wird festgestellt, dass die Revision in zul\u00e4ssiger Weise erhoben ist.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kostenentscheidung bleibt dem Endurteil vorbehalten.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Das angefochtene Urteil des Finanzgerichts wurde am 19.06.2021, einem Samstag, im Wege der f\u00f6rmlichen Zustellung mittels Zustellungsurkunde in den Briefkasten der Kanzlei der Prozessbevollm\u00e4chtigten der Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger), einer Steuerberatungs-GmbH, eingelegt. Auf dem Briefumschlag ist als Zustellungsdatum der 19.06.2021 vermerkt. Der Zusteller hat die Zustellungsurkunde wie folgt ausgef\u00fcllt:&#8220;Das mit umseitiger Anschrift und Aktenzeichen versehene Schriftst\u00fcck (verschlossener Umschlag) habe ich in meiner Eigenschaft als2&nbsp;[X]&nbsp;&nbsp;&nbsp;&#8211; Postbediensteter&#8230;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;9&nbsp;[X]&nbsp;&nbsp;&nbsp;&#8211; zu \u00fcbergeben versucht. (10.1 bis 12.3)&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;Weil die \u00dcbergabe des Schriftst\u00fccks in der Wohnung\/in dem Gesch\u00e4ftsraum nicht m\u00f6glich war, habe ich das Schriftst\u00fcck in den10.1&nbsp;[&nbsp;&nbsp;]- zur Wohnung10.2&nbsp;[X]&nbsp;&nbsp;&#8211; zum Gesch\u00e4ftsraum<br \/>geh\u00f6renden Briefkasten oder in eine \u00e4hnliche Vorrichtung eingelegt&#8230;.&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;13&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;Den Tag der Zustellung &#8211;&nbsp;ggf. mit Uhrzeit&nbsp;&#8211; habe ich auf dem Umschlag des Schriftst\u00fccks vermerkt.&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;13.1 Datum: 190621&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;13.3 Unterschrift des Zustellers: &#8230;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;13.4 Postunternehmen\/Beh\u00f6rde: Deutsche Post&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;13.5 Name, Vorname des Zustellers (in Druckbuchstaben): \u2026&#8220;<\/li><li>Die Revision der Kl\u00e4ger ging am 20.07.2021 beim Bundesfinanzhof (BFH) ein. Auf einen Hinweis der Senatsgesch\u00e4ftsstelle, dass die f\u00fcr die Einlegung der Revision geltende Monatsfrist vers\u00e4umt sei, wandten die Kl\u00e4ger ein, die Zustellungsurkunde sei unrichtig. W\u00e4hrend der Covid-19-Pandemie h\u00e4tten die jeweiligen Postzusteller bei keiner einzigen f\u00f6rmlichen Zustellung eine pers\u00f6nliche \u00dcbergabe des Schriftst\u00fccks in den Gesch\u00e4ftsr\u00e4umen der Kanzlei der Prozessbevollm\u00e4chtigten versucht. Dies sei auch am 19.06.2021 nicht der Fall gewesen. Gleichwohl sei in den Zustellungsurkunden stets \u2011\u2011objektiv unzutreffend\u2011\u2011 angekreuzt worden, eine \u00dcbergabe des Schriftst\u00fccks in den Gesch\u00e4ftsr\u00e4umen sei nicht m\u00f6glich gewesen. Damit sei die Zustellung unter Versto\u00df gegen zwingende Zustellungsvorschriften erfolgt; eine Heilung nach \u00a7&nbsp;189 der Zivilprozessordnung (ZPO) sei erst mit der am Montag, 21.06.2021 vorgenommenen Leerung des Kanzleibriefkastens eingetreten.<\/li><li>Die Kl\u00e4ger haben weiter vorgetragen, der Zusteller habe in Gespr\u00e4chen mit der f\u00fcr den Posteingang zust\u00e4ndigen Mitarbeiterin und dem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer ihrer Prozessbevollm\u00e4chtigten am 03. und 04.08.2021 erkl\u00e4rt, er sei aufgrund der gesetzlichen Vorgaben zur Pandemiebek\u00e4mpfung gehalten, keine pers\u00f6nlichen Zustellungen vorzunehmen. Im \u00dcbrigen m\u00fcsse er dies auch nicht, weil er die Sendungen jederzeit in den Briefkasten einlegen k\u00f6nne.<\/li><li>Die Kanzleir\u00e4ume bef\u00e4nden sich im dritten Obergeschoss eines Gesch\u00e4ftshauses, der Kanzleibriefkasten liege im Erdgeschoss hinter der verschlossenen Hauseingangst\u00fcr. Klingeln f\u00fcr die Kanzleir\u00e4ume seien sowohl au\u00dfen am Hauseingang als auch im dritten Obergeschoss vor der Eingangst\u00fcr zu den Kanzleir\u00e4umen angebracht. Der Postzusteller habe einen eigenen Schl\u00fcssel f\u00fcr die Hauseingangst\u00fcr und damit jederzeit Zutritt zum Geb\u00e4ude.<\/li><li>Die Senatsvorsitzende hat die Deutsche Post AG \u2011\u2011Gro\u00dfannahmestelle Brief Stadt X\u2011\u2011 um Auskunft zu der Frage gebeten, ob es in deren Bereich die generelle Anweisung gebe, w\u00e4hrend der Covid-19-Pandemie vom Versuch einer pers\u00f6nlichen \u00dcbergabe des zuzustellenden Schriftst\u00fccks abzusehen und statt dessen sogleich eine Ersatzzustellung durch Einlegen in den zur Wohnung oder zum Gesch\u00e4ftsraum geh\u00f6renden Briefkasten vorzunehmen. Die Deutsche Post AG \u2011\u2011Kundenservice\u2011\u2011 hat diese Frage mit Schreiben vom 04.05.2022 verneint und dar\u00fcber hinaus \u2011\u2011ohne hierzu befragt worden zu sein\u2011\u2011 ausgef\u00fchrt, dass f\u00fcr den betroffenen Zustellungsauftrag am 19.06.2021 ein Zustellversuch unternommen worden sei. Der Gesch\u00e4ftsraum sei geschlossen gewesen, so dass eine \u00dcbergabe nicht m\u00f6glich gewesen sei und der Auftrag in den Briefkasten des Adressaten eingelegt worden sei. Postzustellungsauftr\u00e4ge w\u00fcrden immer nach den Vorgaben der ZPO zugestellt.<\/li><li>Der Senat hat in der m\u00fcndlichen Verhandlung Beweis erhoben durch Vernehmung des Postzustellers (Z). Dieser hat erkl\u00e4rt, es habe in dem Zeitraum, in den die hier ma\u00dfgebliche Zustellung f\u00e4llt, die m\u00fcndliche Anweisung seines Amtsleiters gegeben, aufgrund der Covid-19-Pandemie auch f\u00f6rmliche Zustellungen kontaktlos vorzunehmen. Die Zusteller h\u00e4tten die Sendungen ohne Kundenkontakt und ohne Klingeln sogleich in den Briefkasten einlegen und dies durch Datum und Namenszeichen beurkunden sollen. Diese Anweisung sei erstmals ungef\u00e4hr im Mai oder Juni 2021 erteilt worden und habe etwa bis M\u00e4rz 2022 gegolten. Demgegen\u00fcber werde heute bei f\u00f6rmlichen Zustellungen zun\u00e4chst wieder der Versuch einer pers\u00f6nlichen \u00dcbergabe an den Adressaten unternommen.<\/li><li>Die Kl\u00e4ger beantragen,<br \/>festzustellen, dass die Revision zul\u00e4ssig ist.<\/li><li>Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) beantragt,<br \/>die Revision als unzul\u00e4ssig zu verwerfen.<\/li><li>Er ist der Auffassung, entsprechend der zu \u00a7&nbsp;130 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs (BGB) allgemein vertretenen Auslegung sei die Zustellung in dem Zeitpunkt wirksam, in dem das Schriftst\u00fcck in den Machtbereich des Empf\u00e4ngers gelangt sei. Dies sei hier bereits mit Einlegen in den Briefkasten am 19.06.2021 der Fall gewesen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Der Senat entscheidet \u00fcber die Frage der Zul\u00e4ssigkeit der Revision durch Zwischenurteil gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;121 Satz&nbsp;1, \u00a7&nbsp;97 der Finanzgerichtsordnung (FGO).<\/li><li>Nach \u00a7&nbsp;97 FGO kann \u00fcber die Zul\u00e4ssigkeit der Klage durch Zwischenurteil vorab entschieden werden. Diese Regelung ist gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;121 Satz&nbsp;1 FGO auch in Bezug auf die Zul\u00e4ssigkeit der Revision anzuwenden, sofern die Revision nicht unzul\u00e4ssig ist und daher gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;1 FGO zwingend durch Beschluss verworfen werden muss (Senatsurteil vom 05.11.2019&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;15\/18, BFH\/NV 2020, 526, Rz&nbsp;14, m.w.N.).<\/li><li>Der Erlass eines Zwischenurteils ist im vorliegenden Verfahren sachgerecht. Hierdurch wird die zwischen den Beteiligten bestehende Ungewissheit \u00fcber die Zul\u00e4ssigkeit der Revision beseitigt, so dass sich der Rechtsstreit im weiteren Verlauf auf die materiell-rechtlichen Fragen konzentrieren kann. Der Senat hat die Beteiligten in der m\u00fcndlichen Verhandlung auf die M\u00f6glichkeit der Entscheidung durch Zwischenurteil hingewiesen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">III.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist zul\u00e4ssig. Insbesondere haben die Kl\u00e4ger die einmonatige Frist f\u00fcr die Einlegung der Revision gewahrt.<\/li><li>Aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme ist der Senat davon \u00fcberzeugt, dass der Zeuge Z in seiner Eigenschaft als Postzusteller am 19.06.2021 vor der Einlegung der f\u00f6rmlich zuzustellenden Sendung mit dem vorinstanzlichen Urteil in den Briefkasten der Kanzlei der Prozessbevollm\u00e4chtigten der Kl\u00e4ger keinen Versuch einer pers\u00f6nlichen \u00dcbergabe in den Gesch\u00e4ftsr\u00e4umen der Kanzlei unternommen hat (dazu unten 1.). Ohne einen solchen \u00dcbergabeversuch ist die Zustellung wegen Versto\u00dfes gegen \u00a7&nbsp;180 Satz&nbsp;1 ZPO unwirksam (unten 2.). Die zur Eind\u00e4mmung der Covid-19-Pandemie erlassenen gesetzlichen Regelungen bewirken keine Suspendierung der in \u00a7&nbsp;180 ZPO f\u00fcr die Ersatzzustellung vorgesehenen Anordnungen (unten 3.). Der Zustellungsmangel ist erst am 21.06.2021 geheilt worden, so dass mit dem Eingang der Revisionsschrift beim BFH am 20.07.2021 die hierf\u00fcr geltende einmonatige Frist gewahrt worden ist (unten 4.).<\/li><li>1. Der Zeuge Z hat nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme vor der Einlegung der Sendung in den Kanzleibriefkasten keinen Versuch der pers\u00f6nlichen \u00dcbergabe unternommen.<\/li><li>a) Wenn es um das Vorliegen der Zul\u00e4ssigkeitsvoraussetzungen der Revision (\u00a7&nbsp;124 FGO) geht, ist auch das Revisionsgericht zu eigenen Tatsachenfeststellungen einschlie\u00dflich einer Beweisaufnahme berechtigt und ggf. verpflichtet, wobei das Freibeweisverfahren ausreichen kann (BFH-Beschluss vom 22.07.2002&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;55\/00, BFH\/NV 2002, 1601, unter II.1., m.w.N.).<\/li><li>b) Eine Zustellungsurkunde begr\u00fcndet gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;182 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 i.V.m. \u00a7&nbsp;418 Abs.&nbsp;1 ZPO wie eine \u00f6ffentliche Urkunde \u2011\u2011weiterhin\u2011\u2011 den vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen, obwohl die Postdienstleistungen mittlerweile durch private Unternehmen erbracht werden und Zustellungsurkunden lediglich aus vorgedruckten und anzukreuzenden Textbausteinen bestehen.<\/li><li>Der Beweis der Unrichtigkeit der in der Urkunde bezeugten Tatsachen ist allerdings zul\u00e4ssig (\u00a7&nbsp;418 Abs.&nbsp;2 ZPO). Dieser Gegenbeweis erfordert die volle \u00dcberzeugung des Gerichts von einem anderen als dem beurkundeten Sachverhalt (Urteil des Bundesgerichtshofs -BGH- vom 31.05.2017&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;ZR&nbsp;224\/16, Neue Juristische Wochenschrift \u2011\u2011NJW\u2011\u2011 2017, 2285, Rz&nbsp;18, m.w.N.). Ein solcher Gegenbeweis ist hier erbracht.<\/li><li>c) Der Senat ist davon \u00fcberzeugt, dass der Zeuge Z am 19.06.2021 nicht versucht hat, die Sendung mit dem vorinstanzlichen Urteil vor dem Einlegen in den Kanzleibriefkasten pers\u00f6nlich zu \u00fcbergeben, insbesondere nicht die zu den Kanzleir\u00e4umen geh\u00f6rende Klingel bet\u00e4tigt hat.<\/li><li>aa) Der Zeuge hat ausgesagt, von seinem Amtsleiter m\u00fcndlich angewiesen worden zu sein, infolge der Covid-19-Pandemie kontaktlos zuzustellen und insbesondere auf ein Bet\u00e4tigen der zu den R\u00e4umen des Adressaten geh\u00f6renden Klingel vor dem Einlegen der Sendung in den Briefkasten des Adressaten zu verzichten. So habe er es auch an dem hier fraglichen Tag gehandhabt.<\/li><li>Der Senat ist von der Glaubw\u00fcrdigkeit des Zeugen ebenso wie von der Glaubhaftigkeit seiner Aussage \u00fcberzeugt. Der Zeuge \u2011\u2011ein langj\u00e4hriger beamteter Zusteller\u2011\u2011 hat den Ablauf einer Zustellung vom Beginn seines Arbeitstages bis zum Einlegen in den Briefkasten im Zusammenhang geschildert und alle von der Richterbank gestellten Fragen in spontaner und nat\u00fcrlicher Weise beantwortet. In seiner Aussage und den Antworten auf die ihm gestellten Fragen waren keine inhaltlichen Widerspr\u00fcche erkennbar. Auch die Vertreter der Beteiligten haben in der m\u00fcndlichen Verhandlung \u00fcber das Ergebnis der Beweisaufnahme keine Bedenken gegen die Glaubw\u00fcrdigkeit des Zeugen und die Glaubhaftigkeit seiner Aussage ge\u00e4u\u00dfert.<\/li><li>bb) Demgegen\u00fcber misst der Senat der schriftlichen Auskunft der Deutschen Post AG vom 04.05.2022 keinen hohen Beweiswert zu.<\/li><li>Die Deutsche Post AG ist nur gefragt worden, ob es generelle Anweisungen f\u00fcr das Absehen von pers\u00f6nlichen \u00dcbergabeversuchen zu Zeiten der Covid-19-Pandemie gibt. Diese Frage wurde verneint. Dies schlie\u00dft allerdings nicht aus, dass der f\u00fcr den Zeugen Z zust\u00e4ndige Vorgesetzte f\u00fcr seinen Arbeitsbereich m\u00fcndlich eine hiervon abweichende individuelle Anweisung erteilt hat, wie es der Zeuge bekundet hat.<\/li><li>Soweit die Deutsche Post AG in ihrer schriftlichen Auskunft dar\u00fcber hinaus erkl\u00e4rt, am 19.06.2021 sei ein Zustellversuch unternommen worden, aber wegen eines geschlossenen Gesch\u00e4ftsraums gescheitert, ist ihr diese Frage zum einen nicht gestellt worden. Zum anderen ist diese Angabe \u2011\u2011gerade angesichts des sehr substantiierten abweichenden Sachvortrags der Kl\u00e4ger sowie der abweichenden und inhaltlich vollkommen klaren und eindeutigen Aussage des Zeugen\u2011\u2011 zu allgemein gehalten; insbesondere wird der Name des Zustellers nicht genannt.<\/li><li>Vor allem aber wird der Inhalt der schriftlichen Auskunft der Deutschen Post AG durch den darin nachfolgenden Satz (&#8222;Postzustellungsauftr\u00e4ge werden und wurden immer nach den Vorgaben der Zivilprozessordnung zugestellt.&#8220;) relativiert: Eine derart generelle Aussage ist unrealistisch und entspricht nicht den Tatsachen. Dem Senat sind in seiner gerichtlichen Praxis immer wieder F\u00e4lle bekannt geworden, in denen die Zusteller gerade nicht nach den Vorgaben der ZPO zugestellt haben; auch die juristischen Fachzeitschriften berichten nicht nur vereinzelt von solchen F\u00e4llen. Die schriftliche Erkl\u00e4rung der Deutschen Post AG wird vom Senat daher eher als Beschreibung eines Idealzustands gewertet denn als belastbare Auskunft zu einer konkreten Weisungs- und Zustellsituation im hier aufkl\u00e4rungsbed\u00fcrftigen Einzelfall. Sie kann damit den hohen Beweiswert der individuellen und glaubhaften Aussage des Zeugen Z nicht ersch\u00fcttern.<\/li><li>2. Eine Ersatzzustellung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;180 Satz&nbsp;1 ZPO durch Einlegen in den Briefkasten, bei der nicht zuvor der Versuch einer pers\u00f6nlichen \u00dcbergabe des Schriftst\u00fccks vorgenommen wird, ist unwirksam.<\/li><li>a) Finanzgerichtliche Urteile werden von Amts wegen nach den Vorschriften der ZPO zugestellt (\u00a7&nbsp;53 Abs.&nbsp;2 FGO). Der Gesetzgeber hat daran festgehalten, dass eine Zustellung in ihrer Grundform durch k\u00f6rperliche \u00dcbergabe stattfindet (Beschluss des Gro\u00dfen Senats des BFH vom 06.05.2014&nbsp;&#8211; GrS 2\/13, BFHE 244, 536, BStBl II 2014, 645, Rz 68; BGH-Beschluss vom 29.07.2022&nbsp;&#8211; AnwZ (Brfg) 28\/20, NJW 2022, 3081, Rz 19). Nach dem Wortlaut des \u00a7&nbsp;180 Satz&nbsp;1 ZPO setzt die Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten voraus, dass die Zustellung nach \u00a7&nbsp;178 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 oder 2 ZPO nicht ausf\u00fchrbar ist. Daher ist nach allgemeiner Meinung eine Ersatzzustellung nach \u00a7&nbsp;180 ZPO erst dann zul\u00e4ssig, wenn eine \u2011\u2011vorrangige\u2011\u2011 Ersatzzustellung in der Wohnung oder im Gesch\u00e4ftsraum (\u00a7&nbsp;178 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1, 2 ZPO) nicht erfolgen konnte, insbesondere weil dort keiner der in diesen Vorschriften bezeichneten Ersatzempf\u00e4nger pers\u00f6nlich angetroffen wurde (vgl. statt aller Z\u00f6ller\/Schultzky, ZPO, 34.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;180 Rz&nbsp;2).<\/li><li>b) Zwar ist eine Ersatzzustellung nach \u00a7&nbsp;180 ZPO auch dann zul\u00e4ssig, wenn der Gesch\u00e4ftsraum beim Zustellungsversuch nach \u00a7&nbsp;178 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 ZPO geschlossen und diese Art der Ersatzzustellung damit nicht ausf\u00fchrbar war (Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.08.2007&nbsp;&#8211; 2&nbsp;B&nbsp;20\/07, NJW 2007, 3222; vgl. \u2011\u2011ebenfalls zu einer Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten eines an Samstagen geschlossenen Gesch\u00e4ftslokals\u2011\u2011 Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 09.05.2018&nbsp;&#8211; 22&nbsp;ZB&nbsp;18.105, Deutsches Verwaltungsblatt 2019, 63, Rz&nbsp;12, wo allerdings kein Zweifel an der Richtigkeit der beurkundeten Angabe des Zustellers bestand, er habe zuvor eine \u00dcbergabe in den Gesch\u00e4ftsr\u00e4umen versucht).<\/li><li>Wenn der Zusteller jedoch f\u00f6rmlich beurkundet, er habe zun\u00e4chst den Versuch unternommen, das Schriftst\u00fcck pers\u00f6nlich zu \u00fcbergeben, obwohl diese von ihm abgegebene Erkl\u00e4rung nicht der Wahrheit entspricht, ist die Zustellung unwirksam. Obwohl eine Zustellungsurkunde als \u00f6ffentliche Urkunde den vollen Beweis der von ihr bezeugten Tatsachen begr\u00fcndet (\u00a7&nbsp;182 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 i.V.m. \u00a7&nbsp;418 Abs.&nbsp;1 ZPO), ist der in \u00a7&nbsp;418 Abs.&nbsp;2 ZPO zugelassene Gegenbeweis der Unrichtigkeit der in der Urkunde bezeugten Tatsachen gef\u00fchrt, wenn der als Zeuge vernommene Zusteller wie im Streitfall aussagt, er habe in dem betreffenden Zeitraum grunds\u00e4tzlich nicht den Versuch unternommen, zuzustellende Schriftst\u00fccke pers\u00f6nlich zu \u00fcbergeben, sondern habe sie regelm\u00e4\u00dfig in den Briefkasten eingelegt und dies in der Urkunde entsprechend dokumentiert. Eine solche Zustellung ist unwirksam (vgl. zum Ganzen BFH-Beschluss vom 14.02.2007&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;108\/05, BFH\/NV 2007, 1158, unter II.1.b; zu einer Beweisw\u00fcrdigung j\u00fcngst auch Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 15.03.2022&nbsp;&#8211; 4&nbsp;A&nbsp;1326\/20.Z, NJW 2022, 2426, Rz&nbsp;14&nbsp;ff.).<\/li><li>c) Hierf\u00fcr kommt es auch nicht darauf an, ob am 19.06.2021 in der Kanzlei der Prozessbevollm\u00e4chtigten der Kl\u00e4ger tats\u00e4chlich eine Person anwesend war, die das Schriftst\u00fcck pers\u00f6nlich h\u00e4tte entgegennehmen k\u00f6nnen. Entscheidend ist nicht, ob eine pers\u00f6nliche \u00dcbergabe objektiv m\u00f6glich gewesen w\u00e4re, sondern dass der Zusteller einen Sachverhalt (vorheriger Versuch einer pers\u00f6nlichen \u00dcbergabe vor dem Einlegen in den Briefkasten) beurkundet hat, der nicht dem tats\u00e4chlichen Geschehensablauf entspricht. Dem kann auch nicht entgegnet werden, es w\u00e4re eine blo\u00dfe F\u00f6rmelei, an einem Samstag in einem Gesch\u00e4ftshaus die Klingel der Kanzleir\u00e4ume bet\u00e4tigen zu m\u00fcssen. Denn gerade bei Freiberuflern ist es durchaus nicht ausgeschlossen, dass sie und\/oder ihre Besch\u00e4ftigten in Zeiten hoher Arbeitsbelastung auch an Samstagen arbeiten und sich zu diesem Zweck in ihren Gesch\u00e4ftsr\u00e4umen aufhalten, also die pers\u00f6nliche \u00dcbergabe des Schriftst\u00fccks (\u00a7&nbsp;177 ZPO) oder eine Ersatzzustellung an einen Besch\u00e4ftigten (\u00a7&nbsp;178 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 ZPO) durchf\u00fchrbar w\u00e4re.<\/li><li>d) Soweit sich das FA darauf beruft, dass die Sendung bereits mit dem Einlegen in den Briefkasten in den Machtbereich der Prozessbevollm\u00e4chtigten der Kl\u00e4ger gelangt sei, wird diese allgemeine Regel \u00fcber den Zugang von Erkl\u00e4rungen (\u00a7&nbsp;130 BGB) f\u00fcr F\u00e4lle der f\u00f6rmlichen Zustellung durch die hierf\u00fcr geltenden differenzierten gesetzlichen Vorschriften (\u00a7\u00a7&nbsp;166&nbsp;ff. ZPO) gerade verdr\u00e4ngt.<\/li><li>3. Weder das Bundesrecht noch das \u2011\u2011hier ma\u00dfgebliche\u2011\u2011 bayerische Landesrecht hat am 19.06.2021 Regelungen enthalten, die die gesetzlichen Vorgaben des \u00a7&nbsp;180 Satz&nbsp;1 ZPO aus Gr\u00fcnden des Infektionsschutzes modifiziert h\u00e4tten.<\/li><li>a) Der \u2011\u2011hierf\u00fcr zust\u00e4ndige\u2011\u2011 Bundesgesetzgeber hat f\u00fcr f\u00f6rmliche Zustellungen keine pandemiebedingten Erleichterungen vorgesehen.<\/li><li>Zwar hat er solche Erleichterungen in zahlreichen anderen Rechtsbereichen geschaffen (vgl. z.B. das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht vom 27.03.2020, BGBl I 2020, 569; das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Pauschalreisevertragsrecht und zur Sicherstellung der Funktionsf\u00e4higkeit der Kammern im Bereich der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Bundesnotarordnung, der Wirtschaftspr\u00fcferordnung und des Steuerberatungsgesetzes w\u00e4hrend der COVID-19-Pandemie vom 10.07.2020, BGBl I 2020, 1643, und das Gesetz zur weiteren Verk\u00fcrzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Anpassung pandemiebedingter Vorschriften im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht sowie im Miet- und Pachtrecht vom 22.12.2020, BGBl I 2020, 3328). Zu \u00a7\u00a7&nbsp;178, 180 ZPO fehlt aber eine entsprechende Ausnahmeregelung.<\/li><li>b) Auch die in Bayern geltenden landesrechtlichen Regelungen zum Infektionsschutz konnten am 19.06.2021 nicht bewirken, dass eine Zustellung nach \u00a7&nbsp;178 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1, 2 ZPO &#8222;nicht ausf\u00fchrbar&#8220; war, wie es \u00a7&nbsp;180 Satz&nbsp;1 ZPO f\u00fcr die Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten voraussetzt.<\/li><li>Abgesehen davon, dass der Bundesgesetzgeber mit der Zivilprozessordnung von seiner konkurrierenden Gesetzgebung gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;74 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Alternative&nbsp;4 des Grundgesetzes (GG) zur Regelung des gerichtlichen Verfahrens abschlie\u00dfend Gebrauch gemacht hat (Uhle in D\u00fcrig\/Herzog\/Scholz, Komm. z. GG, Art.&nbsp;74 Rz&nbsp;119; F. Wittreck, in H. Dreier (Hrsg.) Grundgesetz-Kommentar, Bd.&nbsp;II 3.&nbsp;Aufl., Art.&nbsp;74 Rz&nbsp;23), so dass nach Art.&nbsp;72 Abs.&nbsp;1 GG f\u00fcr landesrechtliche Regelungen grunds\u00e4tzlich eine Sperrwirkung gegeben w\u00e4re, fehlt es an einer entsprechenden inhaltlichen bayerischen Landesregelung. Allein das Gebot zur allgemeinen Kontaktreduzierung zwecks Infektionsschutzes k\u00f6nnte die klare gesetzliche Rangfolge der in den \u00a7&nbsp;178 und \u00a7&nbsp;180 ZPO vorgesehenen Ersatzzustellungen nicht in ihr Gegenteil verkehren. Hierf\u00fcr w\u00e4re vielmehr \u2011\u2011wie in zahlreichen anderen Rechtsbereichen geschehen\u2011\u2011 eine eindeutige gesetzliche Regelung erforderlich gewesen. Im \u00dcbrigen waren berufliche T\u00e4tigkeiten von den zum Zeitpunkt des Zustellungsversuchs in Bayern geltenden Kontaktbeschr\u00e4nkungen ausdr\u00fccklich ausgenommen (\u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;3 der Dreizehnten Bayerischen Infektionsschutzma\u00dfnahmenverordnung \u2011\u201113.&nbsp;BayIfSMV\u2011\u2011 vom 05.06.2021, BayMBl 2021 Nr.&nbsp;384). Die allgemeine Empfehlung eines Mindestabstands von 1,5&nbsp;m (\u00a7&nbsp;2 Satz&nbsp;1 der 13.&nbsp;BayIfSMV) \u2011\u2011bei der es sich ohnehin nicht um eine rechtlich zwingende Regelung handelt\u2011\u2011 kann auch bei einer pers\u00f6nlichen \u00dcbergabe des zuzustellenden Schriftst\u00fccks eingehalten werden.<\/li><li>4. Verst\u00f6\u00dft eine Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten gegen zwingende Zustellungsvorschriften, tritt eine Heilung nach \u00a7&nbsp;189 ZPO erst in dem Zeitpunkt ein, in dem der Empf\u00e4nger das Schriftst\u00fcck tats\u00e4chlich in die Hand bekommt (BFH-Beschluss in BFHE 244, 536, BStBl II 2014, 645, Rz&nbsp;65&nbsp;ff.). Dies war hier mit der Leerung des Briefkastens am Morgen des 21.06.2021 der Fall. Die dadurch ausgel\u00f6ste einmonatige Frist f\u00fcr die Einlegung der Revision (\u00a7&nbsp;120 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO) endete am 21.07.2021. Mit dem Eingang der Revisionsschrift beim BFH am 20.07.2021 ist diese Frist gewahrt worden.<\/li><li>5. Da der Senat lediglich ein Zwischenurteil erl\u00e4sst, bleibt die Kostenentscheidung dem Endurteil vorbehalten.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2022:U.191022.XR14.21.0 BFH X. 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