{"id":75459,"date":"2023-01-15T17:51:57","date_gmt":"2023-01-15T15:51:57","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=75459"},"modified":"2023-01-15T17:51:57","modified_gmt":"2023-01-15T15:51:57","slug":"sofortabzug-von-mieterabfindungen-als-werbungskosten-bei-den-einkuenften-aus-vermietung-und-verpachtung-bfh-urteil-vom-20-september-2022-ix-r-29-21","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/sofortabzug-von-mieterabfindungen-als-werbungskosten-bei-den-einkuenften-aus-vermietung-und-verpachtung-bfh-urteil-vom-20-september-2022-ix-r-29-21\/","title":{"rendered":"Sofortabzug von Mieterabfindungen als Werbungskosten bei den Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung &#8211; BFH-Urteil vom 20. September 2022, IX R 29\/21"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2022:U.200922.IXR29.21.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH IX. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>EStG \u00a7 6 Abs 1 Nr 1a, EStG \u00a7 9 Abs 1 S 1, EStG \u00a7 9 Abs 1 S 3 Nr 7, EStG \u00a7 9 Abs 5 S 2, EStG \u00a7 21 Abs 1 S 1 Nr 1, HGB \u00a7 255 Abs 2, EStG \u00a7 6 Abs 1 Nr 1, EStG VZ 2017<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG M\u00fcnster, 12. November 2021, Az: 4 K 1941\/20 F<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. Der Anwendungsbereich des \u00a7 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG ist auf bauliche Ma\u00dfnahmen an Einrichtungen des Geb\u00e4udes oder am Geb\u00e4ude selbst beschr\u00e4nkt. Aufwendungen, die durch die Instandsetzungs- und Modernisierungsma\u00dfnahmen lediglich (mit-)veranlasst sind, unterfallen nicht \u00a7 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Eine Abfindung, die der Steuerpflichtige f\u00fcr die vorzeitige K\u00fcndigung des Mietvertrags und die R\u00e4umung der Wohnung an seinen Mieter zahlt, um das Geb\u00e4ude umfangreich renovieren zu k\u00f6nnen, geh\u00f6rt nicht zu den Aufwendungen i.S. von \u00a7 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Revision der Kl\u00e4gerin wird das Urteil des Finanzgerichts M\u00fcnster vom 12.11.2021 &#8211; 4 K 1941\/20 F aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Bescheid \u00fcber die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen f\u00fcr 2017 vom 20.03.2020 in Gestalt des \u00c4nderungsbescheids und der Einspruchsentscheidung vom 24.06.2020 wird mit der Ma\u00dfgabe ge\u00e4ndert, dass die Mieterabfindungen in H\u00f6he von 35.000 \u20ac als sofort abziehbare Werbungskosten ber\u00fccksichtigt werden.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Berechnung der festzustellenden Besteuerungsgrundlagen wird dem Beklagten \u00fcbertragen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Streitig ist, ob Abfindungszahlungen an weichende Mieter zum Zwecke der Durchf\u00fchrung von Renovierungsma\u00dfnahmen als anschaffungsnahe Herstellungskosten i.S. des \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1a des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu qualifizieren sind.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin) ist eine GbR, deren Gesellschaftszweck in der Vermietung von Grundst\u00fccken besteht. Mit Vertrag vom 30.03.2016 erwarb die Kl\u00e4gerin eine vier Wohneinheiten umfassende vermietete Immobilie zum Kaufpreis von 1.200.000&nbsp;\u20ac. Von 2016 bis 2018 renovierte sie das unter Denkmalschutz stehende Objekt f\u00fcr rund 615.000&nbsp;\u20ac. Um die Mieter zur Beendigung der Mietvertr\u00e4ge und R\u00e4umung ihrer Wohnungen zu bewegen und die Renovierungsarbeiten durchf\u00fchren zu k\u00f6nnen, zahlte die Kl\u00e4gerin im Jahr 2017 Abfindungen in H\u00f6he von insgesamt 35.000&nbsp;\u20ac. Ohne die R\u00e4umung w\u00e4re die Renovierung zwar technisch m\u00f6glich, aber umst\u00e4ndlicher gewesen.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin machte die Mieterabfindungen in ihrer Erkl\u00e4rung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen f\u00fcr das Streitjahr 2017 als sofort abziehbare Werbungskosten geltend. Hingegen ging der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) im Anschluss an eine Betriebspr\u00fcfung davon aus, dass die im sachlichen Zusammenhang mit den Bauma\u00dfnahmen stehenden Aufwendungen als Herstellungskosten zu qualifizieren seien. Dementsprechend k\u00fcrzte er die Werbungskosten der Kl\u00e4gerin im Feststellungsbescheid vom 20.03.2020 um 35.000&nbsp;\u20ac. Der dagegen gerichtete Einspruch blieb ohne Erfolg (Einspruchsentscheidung vom 24.06.2020). Zugleich \u00e4nderte das FA den Feststellungsbescheid am 24.06.2020 antragsgem\u00e4\u00df dahingehend, dass der Absetzung f\u00fcr Abnutzung (AfA) Geb\u00e4ude-Anschaffungskosten in H\u00f6he von 836.818&nbsp;\u20ac zugrunde gelegt wurden.<\/li><li>Mit dem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2022, 152 ver\u00f6ffentlichten Urteil wies das Finanzgericht (FG) die nachfolgende Klage als unbegr\u00fcndet ab. Nicht nur die Kosten der baulichen Ma\u00dfnahme im engeren Sinne seien als Aufwendungen f\u00fcr Instandsetzungs- und Modernisierungsma\u00dfnahmen i.S. des \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1a Satz&nbsp;1 EStG anzusehen, sondern \u2011\u2011parallel zum Herstellungskostenbegriff\u2011\u2011 auch die damit in engem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden sonstigen Aufwendungen, die durch die Durchf\u00fchrung der Ma\u00dfnahme veranlasst seien und dieser dienen sollten. Dazu z\u00e4hlten neben Aufwendungen f\u00fcr die Planung der Bauma\u00dfnahme auch die Kosten f\u00fcr die Entmietung. Entscheidend sei der Veranlassungszusammenhang der sonstigen Kosten: Soweit diese \u2011\u2011wie hier\u2011\u2011 aufgewendet worden seien, um eine Instandsetzungs- und Modernisierungsma\u00dfnahme i.S. des \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1a Satz&nbsp;1 EStG erst durchzuf\u00fchren, seien sie den anschaffungsnahen Herstellungskosten zuzuordnen.<\/li><li>Dagegen richtet sich die Revision, mit der die Kl\u00e4gerin eine Verletzung materiellen Rechts (\u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1a, \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG) geltend macht. Im Hinblick auf den Wortlaut, die Systematik sowie den Sinn und Zweck der Regelung habe das FG \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1a EStG fehlerhaft ausgelegt. Zudem erhebt die Kl\u00e4gerin die Verfahrensr\u00fcge. Das FG habe insbesondere seine Sachaufkl\u00e4rungspflicht verletzt.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin beantragt sinngem\u00e4\u00df,<br \/>das Urteil des FG M\u00fcnster vom 12.11.2021&nbsp;&#8211; 4&nbsp;K&nbsp;1941\/20&nbsp;F aufzuheben und den angefochtenen Bescheid \u00fcber die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen f\u00fcr 2017 vom 20.03.2020 in Gestalt des \u00c4nderungsbescheids und der Einspruchsentscheidung vom 24.06.2020 dahingehend abzu\u00e4ndern, dass die Mieterabfindungen in H\u00f6he von 35.000&nbsp;\u20ac als sofort abziehbare Werbungskosten ber\u00fccksichtigt werden,<br \/>hilfsweise, das Urteil des FG M\u00fcnster vom 12.11.2021&nbsp;&#8211; 4&nbsp;K&nbsp;1941\/20&nbsp;F aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Entscheidung an das FG M\u00fcnster zur\u00fcckzuverweisen sowie<br \/>die Zuziehung eines Bevollm\u00e4chtigten f\u00fcr das Vorverfahren f\u00fcr notwendig zu erkl\u00e4ren.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Zur Begr\u00fcndung verweist es im Wesentlichen auf die angefochtene Entscheidung. Die Kl\u00e4gerin gehe zu Unrecht davon aus, dass ein Veranlassungszusammenhang zwischen der Mieterabfindung und der Herstellung eines neuen Geb\u00e4udes nur bei Abriss des alten Geb\u00e4udes bestehen k\u00f6nne. Die Mieter seien abgefunden worden, damit die Renovierungsarbeiten ohne R\u00fccksichtnahme h\u00e4tten durchgef\u00fchrt werden k\u00f6nnen; auf die theoretische M\u00f6glichkeit der Renovierung im vermieteten Zustand komme es nicht an.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung der Vorentscheidung und Stattgabe der Klage (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 der Finanzgerichtsordnung \u2011\u2011FGO\u2011\u2011). Das FG hat die Mieterabfindungen zu Unrecht als anschaffungsnahe Herstellungskosten i.S. des \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1a i.V.m. \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;2 EStG behandelt. Sie sind nach \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG sofort abzugsf\u00e4hig.<\/li><li>1. Werbungskosten sind nach \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Sie sind nach \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 EStG bei der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung abzuziehen, wenn sie durch diese veranlasst sind. Eine derartige Veranlassung liegt vor, wenn (objektiv) ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit der auf Vermietung und Verpachtung gerichteten T\u00e4tigkeit besteht und (subjektiv) die Aufwendungen zur F\u00f6rderung der Nutzungs\u00fcberlassung gemacht werden. Ma\u00dfgeblich ist danach, ob bei wertender Beurteilung das ausl\u00f6sende Moment f\u00fcr das Entstehen der Aufwendungen der einkommensteuerrechtlich relevanten Erwerbssph\u00e4re zuzuordnen ist (vgl. Senatsurteil vom 06.12.2021&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;8\/21, BFH\/NV 2022, 713, Rz&nbsp;16, m.w.N.).<\/li><li>2. Zu den bei den Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung i.S. des \u00a7&nbsp;21 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 EStG abziehbaren Werbungskosten geh\u00f6ren gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 Nr.&nbsp;7 EStG auch AfA f\u00fcr die zur Einkunftserzielung genutzten Geb\u00e4ude. Bemessungsgrundlage f\u00fcr die AfA sind deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten (\u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;4 und 5 EStG). Welche Aufwendungen zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten z\u00e4hlen, bestimmt sich auch f\u00fcr die Eink\u00fcnfte aus Vermietung und Verpachtung nach \u00a7&nbsp;255 Abs.&nbsp;1 und Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 des Handelsgesetzbuchs \u2011\u2011HGB\u2011\u2011 (vgl. Senatsurteil vom 13.03.2018&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;41\/17, BFHE 261, 268, BStBl II 2018, 533, Rz&nbsp;12).<\/li><li>3. Zu den (fiktiven) Herstellungskosten eines Geb\u00e4udes geh\u00f6ren nach \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1a Satz&nbsp;1 i.V.m. \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;2 EStG Aufwendungen f\u00fcr Instandsetzungs- und Modernisierungsma\u00dfnahmen, die innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung des Geb\u00e4udes durchgef\u00fchrt werden, wenn die Aufwendungen ohne die Umsatzsteuer 15&nbsp;% der Anschaffungskosten des Geb\u00e4udes \u00fcbersteigen (anschaffungsnahe Herstellungskosten). Diese Aufwendungen erh\u00f6hen die AfA-Bemessungsgrundlage (\u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 Nr.&nbsp;7 EStG), sie sind nicht als Werbungskosten sofort abziehbar (vgl. Senatsurteil in BFHE 261, 268, BStBl II 2018, 533, Rz&nbsp;13).<\/li><li>a) Unter den Begriff der Instandsetzungs- und Modernisierungsma\u00dfnahmen i.S. des \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1a Satz&nbsp;1 EStG fallen bauliche Ma\u00dfnahmen, durch die M\u00e4ngel oder Sch\u00e4den an vorhandenen Einrichtungen eines bestehenden Geb\u00e4udes oder am Geb\u00e4ude selbst beseitigt werden oder das Geb\u00e4ude durch Erneuerung in einen zeitgem\u00e4\u00dfen Zustand versetzt wird. Zu den Aufwendungen i.S. von \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1a Satz&nbsp;1 EStG geh\u00f6ren daher unabh\u00e4ngig von ihrer handelsrechtlichen Einordnung s\u00e4mtliche Aufwendungen f\u00fcr bauliche Ma\u00dfnahmen, die im Rahmen einer im Zusammenhang mit der Anschaffung des Geb\u00e4udes vorgenommenen Instandsetzung und Modernisierung anfallen. Nicht zu den Aufwendungen i.S. des \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1a Satz&nbsp;1 EStG geh\u00f6ren nach dem Wortlaut des Satzes&nbsp;2 der Vorschrift ausdr\u00fccklich nur Aufwendungen f\u00fcr Erweiterungen i.S. des \u00a7&nbsp;255 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 HGB sowie Aufwendungen f\u00fcr Erhaltungsarbeiten, die j\u00e4hrlich \u00fcblicherweise anfallen (vgl. Senatsurteil in BFHE 261, 268, BStBl II 2018, 533, Rz&nbsp;14).<\/li><li>b) Im Regelfall kann von einer Renovierung und Modernisierung im Zusammenhang mit der Anschaffung des Geb\u00e4udes ausgegangen werden, soweit bauliche Ma\u00dfnahmen innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung durchgef\u00fchrt werden. Insoweit enth\u00e4lt die Vorschrift des \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1a EStG eine Regelvermutung f\u00fcr das Vorliegen anschaffungsnaher Herstellungskosten, ohne dass es einer Einzelfallpr\u00fcfung bedarf. \u00dcbersteigen die hierf\u00fcr angefallenen Aufwendungen ohne die Umsatzsteuer 15&nbsp;% der f\u00fcr den Erwerb des Geb\u00e4udes aufgewandten Anschaffungskosten, sind sie insgesamt als anschaffungsnahe Herstellungskosten i.S. des \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1a Satz&nbsp;1 EStG zu behandeln (Senatsurteil in BFHE 261, 268, BStBl II 2018, 533, Rz&nbsp;15).<\/li><li>c) Im Rahmen dieser Regelvermutung sind auch die Kosten f\u00fcr Instandsetzungsma\u00dfnahmen zur Beseitigung verdeckter \u2011\u2011im Zeitpunkt der Anschaffung des Geb\u00e4udes jedoch bereits vorhandener\u2011\u2011 M\u00e4ngel den anschaffungsnahen Herstellungskosten i.S. von \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1a Satz&nbsp;1 EStG zuzuordnen. Gleiches gilt f\u00fcr Kosten zur Beseitigung bei Anschaffung des Geb\u00e4udes bereits angelegter, aber erst nach dem Erwerb auftretender alters\u00fcblicher M\u00e4ngel und Defekte; auch solche Aufwendungen sind ihrer Natur nach verdeckte M\u00e4ngel und mithin in die Betragsgrenze der anschaffungsnahen Herstellungskosten i.S. von \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1a Satz&nbsp;1 EStG mit einzubeziehen. Demgegen\u00fcber sind Kosten f\u00fcr Instandsetzungsma\u00dfnahmen zur Beseitigung eines Schadens, der im Zeitpunkt der Anschaffung nicht vorhanden und auch nicht in dem oben genannten Sinne &#8222;angelegt&#8220; war, sondern nachweislich erst zu einem sp\u00e4teren Zeitpunkt durch das schuldhafte Handeln eines Dritten am Geb\u00e4ude verursacht worden ist, nicht den anschaffungsnahen Herstellungskosten i.S. von \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1a Satz&nbsp;1 EStG zuzuordnen, wenn die Ma\u00dfnahmen vom Steuerpflichtigen innerhalb von drei Jahren seit Anschaffung zur Wiederherstellung der Betriebsbereitschaft des Geb\u00e4udes durchgef\u00fchrt werden m\u00fcssen. Die Regelvermutung f\u00fcr das Vorliegen anschaffungsnaher Herstellungskosten i.S. des \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1a EStG gilt f\u00fcr solche Sch\u00e4den nicht (vgl. Senatsurteil in BFHE 261, 268, BStBl II 2018, 533, Rz&nbsp;16).<\/li><li>d) Der Anwendungsbereich des \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1a EStG ist auf&nbsp;&nbsp;bauliche Ma\u00dfnahmen&nbsp;&nbsp;an Einrichtungen des Geb\u00e4udes oder am Geb\u00e4ude selbst beschr\u00e4nkt. Dazu geh\u00f6ren insbesondere Aufwendungen, die \u2011\u2011ohne die Regelung des \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1a EStG\u2011\u2011 vom Grundsatz her als Erhaltungsaufwendungen zu beurteilen w\u00e4ren (vgl. Senatsurteil vom 14.06.2016&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;15\/15, BFHE 254, 246, BStBl II 2016, 996, Rz&nbsp;11: Instandsetzung oder Erneuerung vorhandener Sanit\u00e4r-, Elektro- und Heizungsanlagen, der Fu\u00dfbodenbel\u00e4ge, der Fenster und der Dacheindeckung; M.&nbsp;Prinz in Bordewin\/Brandt, \u00a7&nbsp;6 EStG Rz&nbsp;1\/479). Hingegen reicht das Bestehen eines (mittelbaren oder unmittelbaren) Veranlassungszusammenhangs zwischen den Kosten und den Instandsetzungs- und Modernisierungsma\u00dfnahmen allein nicht aus, um die Aufwendungen \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1a EStG unterwerfen zu k\u00f6nnen.<\/li><li>aa) Die Begrenzung des sachlichen Anwendungsbereichs des \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1a EStG auf Aufwendungen f\u00fcr bauliche Ma\u00dfnahmen ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Norm (&#8222;Instandsetzungs- und Modernisierungsma\u00dfnahmen&#8220;). Erforderlich ist demnach, dass es sich um Aufwendungen f\u00fcr die bauliche Ma\u00dfnahme selbst handelt (vgl. Schindler in Kirchhof\/Seer, EStG, 21.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;6 Rz&nbsp;70).<\/li><li>bb) Ein enges Verst\u00e4ndnis des Begriffs der Instandsetzungs- und Modernisierungsma\u00dfnahmen liegt auch der zeitlichen Anwendungsbestimmung in \u00a7&nbsp;52 Abs.&nbsp;16 Satz&nbsp;7 EStG i.d.F. des Steuer\u00e4nderungsgesetzes 2003 (St\u00c4ndG 2003) vom 15.12.2003 (BGBl I 2003, 2645) zugrunde. Sie stellt auf den &#8222;Beginn der Bauma\u00dfnahmen&#8220; (nach dem 31.12.2003) ab. Dies ist bei Bauma\u00dfnahmen, f\u00fcr die eine Baugenehmigung erforderlich ist, der Zeitpunkt, in dem der Bauantrag gestellt wird, bei baugenehmigungsfreien Bauvorhaben, f\u00fcr die Bauunterlagen einzureichen sind, der Zeitpunkt, in dem die Bauunterlagen eingereicht werden (\u00a7&nbsp;52 Abs.&nbsp;16 Satz&nbsp;8 EStG i.d.F. des St\u00c4ndG 2003).<\/li><li>cc) F\u00fcr dieses enge Begriffsverst\u00e4ndnis spricht zudem die Gesetzesbegr\u00fcndung zu \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1a EStG. Danach sollte die Behandlung von &#8222;Reparatur- und Modernisierungsaufwendungen&#8220; (BTDrucks 15\/1562, S.&nbsp;24), &#8222;Aufwendungen f\u00fcr die Instandsetzung und Modernisierung&#8220; bzw. &#8222;Aufwendungen f\u00fcr Instandsetzungsarbeiten&#8220; (BTDrucks 15\/1562, S.&nbsp;32) geregelt werden. Sonstige Aufwendungen, die allein in einem (mittelbaren oder unmittelbaren) Veranlassungszusammenhang mit der Instandsetzung und Modernisierung stehen, sind dort nicht genannt.<\/li><li>dd) Etwas anderes ergibt sich nicht aus dem Sinn und Zweck des \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1a EStG. Die Norm dient der \u00dcberwindung der mit den Urteilen vom 12.09.2001&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;39\/97 (BFHE 198, 74, BStBl II 2003, 569) und IX&nbsp;R&nbsp;52\/00 (BFHE 198, 85, BStBl II 2003, 574) ge\u00e4nderten Senatsrechtsprechung. Danach waren sog. anschaffungsnahe Aufwendungen nicht (mehr) allein wegen ihrer H\u00f6he oder ihrer zeitlichen N\u00e4he zur Anschaffung eines Geb\u00e4udes als Herstellungskosten zu beurteilen; soweit sie nicht der Herstellung oder Erweiterung eines Geb\u00e4udes dienten, stellten die Aufwendungen nur dann Herstellungskosten dar, wenn sie zu seiner wesentlichen Verbesserung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;255 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 HGB f\u00fchrten. Zugleich sollte die typisierende Regelung in R&nbsp;157 Abs.&nbsp;4 der Einkommensteuer-Richtlinien 2001 aus Gr\u00fcnden der Rechtssicherheit und Verwaltungsvereinfachung gesetzlich festgeschrieben werden (vgl. Begr\u00fcndung zum Gesetzentwurf, BTDrucks 15\/1562, S.&nbsp;32; Senatsurteil in BFHE 254, 246, BStBl II 2016, 996, Rz&nbsp;16).<\/li><li>Damit lagen der Nichtanwendungsgesetzgebung sowohl im Hinblick auf die Verwaltungspraxis als auch im Hinblick auf die gegen diese gerichtete Senatsrechtsprechung typische Erhaltungsaufwendungen und damit allein Aufwendungen f\u00fcr bauliche Ma\u00dfnahmen zugrunde. Die vom Gesetzgeber bezweckte Typisierung soll zudem (allein) bewirken, dass im Rahmen einer dem Erwerb nachfolgenden (einheitlichen) Instandsetzung und Modernisierung des Geb\u00e4udes einzelne Arbeiten nicht isoliert betrachtet werden m\u00fcssen (Senatsurteil in BFHE 254, 246, BStBl II 2016, 996, Rz&nbsp;16; Schindler in Kirchhof\/Seer, a.a.O., \u00a7&nbsp;6 Rz&nbsp;70). Hingegen m\u00fcssen Aufwendungen, die nicht Teil derartiger Instandsetzungs- und Modernisierungsma\u00dfnahmen sind, ohnehin einer getrennten steuerrechtlichen W\u00fcrdigung unterzogen werden.<\/li><li>4. In Anwendung dieser Grunds\u00e4tze hat das FG die von der Kl\u00e4gerin geltend gemachten Aufwendungen zu Unrecht den anschaffungsnahen Herstellungskosten i.S. von \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1a Satz&nbsp;1 EStG zugeordnet. Sein Urteil kann deshalb keinen Bestand haben.<\/li><li>a) Mieterabfindungen stellen keine Instandsetzungs- oder Modernisierungsma\u00dfnahmen i.S. des \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1a EStG dar. Sie geh\u00f6ren nicht zu den baulichen Ma\u00dfnahmen. Wenngleich der Begriff der Instandsetzungs- und Modernisierungsma\u00dfnahmen zur Vermeidung von Abgrenzungsschwierigkeiten im Grundsatz weit zu verstehen ist (vgl. Senatsurteil in BFHE 254, 246, BStBl II 2016, 996, Rz&nbsp;15), sind Ma\u00dfnahmen zur Aufhebung bestehender Mietverh\u00e4ltnisse nicht Teil der Instandsetzung bzw. Modernisierung der Geb\u00e4udesubstanz. Die gegenteilige Auffassung des FG \u00fcberschreitet die Wortlautgrenze (vgl. Englisch in Tipke\/Lang, Steuerrecht, 24.&nbsp;Aufl., Kap.&nbsp;5, Rechtsanwendung im Steuerrecht, Rz&nbsp;5.58). Die Verwendung der Pr\u00e4position &#8222;f\u00fcr&#8220; (Instandsetzungs- und Modernisierungsma\u00dfnahmen) rechtfertigt keine andere Beurteilung.<\/li><li>b) Vor diesem Hintergrund k\u00f6nnen sich das FA und das FG auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Kl\u00e4gerin die Mieterabfindungen nach den \u2011\u2011f\u00fcr den Bundesfinanzhof (BFH) bindenden (\u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO)\u2011\u2011 Feststellungen der Vorinstanz geleistet hat, um die Mieter zur R\u00e4umung ihrer Wohnungen zu bewegen und die Renovierungsarbeiten durchf\u00fchren zu k\u00f6nnen. Ungeachtet der Tatsache, dass die Renovierungsarbeiten nach den Feststellungen des FG auch ohne die &#8222;Entmietung&#8220; m\u00f6glich gewesen w\u00e4ren, reicht \u2011\u2011wie dargelegt\u2011\u2011 weder das Bestehen eines (mittelbaren oder unmittelbaren) Veranlassungszusammenhangs zwischen den Aufwendungen und den nach Anschaffung durchgef\u00fchrten Ma\u00dfnahmen zur Instandsetzung oder Modernisierung noch das Bestehen eines &#8222;wirtschaftlichen Zusammenhangs&#8220; im weitesten Sinne allein dazu aus, um die Aufwendungen unter \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1a EStG subsumieren zu k\u00f6nnen.<\/li><li>c) Die von der Vorinstanz angef\u00fchrte Parallele zu den (origin\u00e4ren) Herstellungskosten i.S. des \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 EStG, \u00a7&nbsp;255 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 HGB rechtfertigt keine andere Beurteilung.<\/li><li>aa) Zwar rechnen Aufwendungen f\u00fcr den Abriss eines vorhandenen Geb\u00e4udes auf einem zum Zwecke der Neubebauung erworbenen Grundst\u00fcck zu den Herstellungskosten des Neubaus, wenn das neue Geb\u00e4ude an der Stelle des abgerissenen Geb\u00e4udes errichtet und damit der Abriss des alten Geb\u00e4udes Voraussetzung f\u00fcr die Errichtung des neuen Wirtschaftsguts ist. Dementsprechend geh\u00f6ren auch die Aufwendungen f\u00fcr die Abl\u00f6sung eines dinglichen Nutzungsrechts im Jahr der Fertigstellung zu den Herstellungskosten des neu errichteten Geb\u00e4udes, wenn sie im erforderlichen Veranlassungszusammenhang mit dem Abbruch eines Altgeb\u00e4udes und der Errichtung des neuen Geb\u00e4udes geleistet werden (vgl. BFH-Urteil vom 01.10.1975&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;243\/73, BFHE 117, 153, BStBl II 1976, 184). Ebenso sind Abfindungen an Mieter Herstellungskosten, wenn sie dazu dienen, die bis dahin vermieteten Geb\u00e4ude abbrechen und ohne entgegenstehende Rechte Dritter ein neues Geb\u00e4ude errichten zu k\u00f6nnen (vgl. BFH-Urteil vom 09.02.1983&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;29\/79, BFHE 138, 63, BStBl II 1983, 451).<\/li><li>bb) Allerdings ist der Begriff der origin\u00e4ren Herstellungskosten i.S. des \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 EStG, \u00a7&nbsp;255 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 HGB weit zu verstehen. Es reicht insoweit aus, wenn die Aufwendungen mit dem Ziel der Herstellung get\u00e4tigt werden (Dr\u00fcen in Gro\u00dfkomm HGB, 6.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;255 Rz&nbsp;18; Krumm in Hachmeister\/Kahle\/Mock\/Sch\u00fcppen, Bilanzrecht, 3.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;255 HGB Rz&nbsp;58). Hingegen setzt die Annahme fiktiver Herstellungskosten i.S. des \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1a EStG \u2011\u2011tatbestandlich enger\u2011\u2011 voraus, dass die Aufwendungen &#8222;f\u00fcr Instandsetzungs- und Modernisierungsma\u00dfnahmen&#8220; anfallen.<\/li><li>d) Schlie\u00dflich st\u00fctzen auch die teleologischen Erw\u00e4gungen des FG sein Urteil nicht. Zwar beruht das Institut der anschaffungsnahen Herstellungskosten auf der Annahme, der Kaufpreis sei gerade im Hinblick auf die notwendigen Erhaltungsaufwendungen niedriger kalkuliert worden, so dass die Nachholung unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten Teil des Kaufpreises sei (Werndl in Kirchhof\/S\u00f6hn\/Mellinghoff, EStG, \u00a7&nbsp;6 Rz&nbsp;Ba&nbsp;2). Diese Erw\u00e4gung gilt aber nur f\u00fcr Aufwendungen f\u00fcr Instandsetzungs- und Modernisierungsma\u00dfnahmen (Bauma\u00dfnahmen), nicht jedoch f\u00fcr Mieterabfindungen. Sie spiegeln sich nicht typischerweise in einer dauerhaften Erh\u00f6hung des Geb\u00e4udewerts wider, so dass der K\u00e4ufer regelm\u00e4\u00dfig auch keine Veranlassung haben wird, sie dem Verk\u00e4ufer \u00fcber einen h\u00f6heren Kaufpreis zu entgelten.<\/li><li>5. Die Sache ist spruchreif. Der BFH entscheidet auf der Grundlage der vom FG festgestellten Tatsachen in der Sache selbst (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 FGO). Die Klage ist begr\u00fcndet. Die Mieterabfindungen sind im Streitjahr in voller H\u00f6he bei den Eink\u00fcnften der Kl\u00e4gerin aus Vermietung und Verpachtung als Werbungskosten abziehbar.<\/li><li>6. Da die Revision bereits aus sachlichen Gr\u00fcnden Erfolg hat, kommt es auf die von der Kl\u00e4gerin erhobenen Verfahrensr\u00fcgen nicht mehr an.<\/li><li>7. Die \u00dcbertragung der Berechnung der festzustellenden Besteuerungsgrundlagen auf das FA beruht auf \u00a7&nbsp;121 Satz&nbsp;1 i.V.m. \u00a7&nbsp;100 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 FGO.<\/li><li>8. Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;1 FGO. Der Antrag, die Zuziehung eines Bevollm\u00e4chtigten f\u00fcr das Vorverfahren f\u00fcr notwendig zu erkl\u00e4ren, ist im Revisionsverfahren unzul\u00e4ssig, da die Entscheidung nach \u00a7&nbsp;139 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 FGO sachlich zum Kostenfestsetzungsverfahren geh\u00f6rt. Zust\u00e4ndig ist insoweit das FG als das Gericht des ersten Rechtszugs (vgl. z.B. Senatsurteil vom 29.05.2018&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;8\/17, BFH\/NV 2019, 386, Rz&nbsp;16).<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2022:U.200922.IXR29.21.0 BFH IX. Senat EStG \u00a7 6 Abs 1 Nr 1a, EStG \u00a7 9 Abs 1 S 1, EStG \u00a7 9 Abs 1 S 3 Nr 7, EStG \u00a7 9 Abs 5 S 2, EStG \u00a7 21 Abs 1 S 1 Nr 1, HGB \u00a7 255 Abs 2, EStG \u00a7 6 Abs 1 Nr 1, &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/sofortabzug-von-mieterabfindungen-als-werbungskosten-bei-den-einkuenften-aus-vermietung-und-verpachtung-bfh-urteil-vom-20-september-2022-ix-r-29-21\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Sofortabzug von Mieterabfindungen als Werbungskosten bei den Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung &#8211; BFH-Urteil vom 20. 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