{"id":75463,"date":"2023-01-15T17:56:44","date_gmt":"2023-01-15T15:56:44","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=75463"},"modified":"2023-01-15T17:56:44","modified_gmt":"2023-01-15T15:56:44","slug":"hinzurechnung-von-befoerderungskosten-bei-passiver-veredelung-bfh-urteil-vom-01-juni-2022-vii-r-3-20","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/hinzurechnung-von-befoerderungskosten-bei-passiver-veredelung-bfh-urteil-vom-01-juni-2022-vii-r-3-20\/","title":{"rendered":"Hinzurechnung von Bef\u00f6rderungskosten bei passiver Veredelung &#8211; BFH-Urteil vom 01. Juni 2022, VII R 3\/20"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2022:U.010622.VIIR3.20.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH VII. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>EUV 952\/2013 Art 71 Abs 1 Buchst e Ziff i, EUV 952\/2013 Art 86 Abs 5, EUV 952\/2013 Art 5 Nr 37, AEUV Art 267<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG D\u00fcsseldorf, 11. Dezember 2019, Az: 4 K 2523\/18 Z<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>Bei der Wiedereinfuhr von Veredelungserzeugnissen nach einer passiven Veredelung sind die Bef\u00f6rderungskosten bis zum Ort des Verbringens der Waren in das Zollgebiet der Union gem\u00e4\u00df Art. 71 Abs. 1 Buchst. e Ziff. i UZK in den Zollwert einzubeziehen und den Kosten f\u00fcr den au\u00dferhalb des Zollgebiets der Union vorgenommenen Veredelungsvorgang (Art. 86 Abs. 5 UZK) hinzuzurechnen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revision der Kl\u00e4gerin gegen das Urteil des Finanzgerichts D\u00fcsseldorf vom 11.12.2019 &#8211; 4 K 2523\/18 Z wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Kl\u00e4gerin zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Nach Aufforderung durch den Beklagten und Revisionsbeklagten (Hauptzollamt \u2011\u2011HZA\u2011\u2011) meldete die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin) mit Schreiben vom 05.07.2017 nachtr\u00e4glich Bef\u00f6rderungskosten f\u00fcr aus einem Drittland im Zeitraum vom 25.04. bis zum 05.07.2017 eingef\u00fchrte Veredelungserzeugnisse in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac an. Daraufhin setzte das HZA mit Bescheid vom 22.08.2017 Zoll in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac fest. Dagegen erhob die Kl\u00e4gerin Einspruch, weil sie der Auffassung war, dass die Einfuhrabgabenbetr\u00e4ge f\u00fcr Veredelungserzeugnisse aus einer passiven Veredelung nach Beginn der Anwendbarkeit des Zollkodex der Union (UZK) nicht mehr unter Hinzurechnung der Bef\u00f6rderungskosten zu ermitteln seien. Das Einspruchsverfahren blieb erfolglos.<\/li><li>Das Finanzgericht (FG) urteilte, der angefochtene Einfuhrabgabenbescheid sei rechtm\u00e4\u00dfig, weil die Einfuhrabgaben unter Hinzurechnung der Bef\u00f6rderungskosten f\u00fcr die aus dem Drittland eingef\u00fchrten Veredelungserzeugnisse zu ermitteln seien. Die Bef\u00f6rderungskosten seien dem Transaktionswert hinzuzurechnen, wobei die Kosten f\u00fcr den Veredelungsvorgang an die Stelle des f\u00fcr die Waren bei einem Verkauf zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Union tats\u00e4chlich gezahlten oder zu zahlenden Preises tr\u00e4ten. Dagegen h\u00e4tte die Auffassung der Kl\u00e4gerin zur Folge, dass auch die in Art.&nbsp;71 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a bis d UZK genannten Aufwendungen und Kosten nicht mehr dem Veredelungsentgelt hinzugerechnet werden d\u00fcrften, was Art.&nbsp;8 Abs.&nbsp;1 des \u00dcbereinkommens zur Durchf\u00fchrung des Art.&nbsp;VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 \u2011\u2011GATT-Zollwertkodex 1994\u2011\u2011 (Amtsblatt der Europ\u00e4ischen Gemeinschaften 1994, Nr.&nbsp;L&nbsp;336, 119) widerspr\u00e4che. Der Umstand, dass in Art.&nbsp;591 Unterabs.&nbsp;3 der Durchf\u00fchrungsverordnung zum Zollkodex (ZKDVO) auf die Art.&nbsp;29 bis 35 des Zollkodex (ZK) verwiesen worden sei, w\u00e4hrend in Art.&nbsp;86 Abs.&nbsp;5 UZK eine solche ausdr\u00fcckliche Verweisung auf die Art.&nbsp;70 und 71 UZK fehle, spreche nicht gegen die Annahme, dass einem Veredelungsentgelt f\u00fcr im Verfahren der passiven Veredelung entstandene Veredelungserzeugnisse auch die Bef\u00f6rderungskosten hinzuzurechnen seien. Der Umstand, dass in Art.&nbsp;86 Abs.&nbsp;5 UZK im Gegensatz zu Art.&nbsp;86 Abs.&nbsp;1 und 3 UZK nicht der Begriff &#8222;Zollwert&#8220; verwendet worden sei, spreche nicht gegen die vom HZA vertretene Auffassung. Denn auch f\u00fcr im Verfahren der passiven Veredelung entstandene Veredelungserzeugnisse sei grunds\u00e4tzlich ein Zollwert zu ermitteln. Obgleich die Bef\u00f6rderung von Veredelungserzeugnissen nicht mehr als Bestandteil des Veredelungsvorgangs gelte, schlie\u00dfe dies nicht aus, die Bef\u00f6rderungskosten einem Veredelungsentgelt hinzuzurechnen.<\/li><li>Ihre Revision begr\u00fcndet die Kl\u00e4gerin mit einer Verletzung von Bundesrecht. Das FG habe Art.&nbsp;86 Abs.&nbsp;5 UZK fehlerhaft angewendet, denn es verkenne, dass sich die von ihm herangezogene Entscheidung des Gerichtshofs der Europ\u00e4ischen Union (EuGH) Christodoulou u.a. vom 12.12.2013&nbsp;&#8211; C-116\/12 (EU:C:2013:825, Zeitschrift f\u00fcr Z\u00f6lle und Verbrauchsteuern \u2011\u2011ZfZ\u2011\u2011 2014, 66) noch auf die Rechtslage unter Geltung des ZK bezogen habe und das Verfahren der passiven Veredelung im damaligen Sachverhalt nicht genutzt worden sei. Weiterhin bewerte das FG den Bedeutungszusammenhang falsch, in dem die Einf\u00fchrung von Art.&nbsp;591 Unterabs.&nbsp;3 ZKDVO zu sehen sei. Mit der Mehrwertverzollung gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;591 ZKDVO sei eine neue M\u00f6glichkeit der Abgabenberechnung im Rahmen der passiven Veredelung geschaffen worden, mit der eine neutrale Behandlung des Vorprodukts ohne dessen Eingang in die Veredelungskosten verwirklicht werden sollte. Nach der in Art.&nbsp;86 Abs.&nbsp;5 UZK verwendeten Formulierung komme es nur auf die Kosten f\u00fcr den Veredelungsvorgang selbst, also den im Drittland gezahlten Werklohn, an. W\u00fcrde man die fr\u00fchere Regelung des Art.&nbsp;591 Unterabs.&nbsp;3 ZKDVO in den heutigen Art.&nbsp;86 Abs.&nbsp;5 UZK hineinlesen, entst\u00fcnde ein Konflikt mit dem Bestimmtheitsgrundsatz. Auch in der deutschsprachigen Fassung der &#8222;Guidelines on Customs Debt&#8220; werde ohne weitere Auseinandersetzung mit dem Wortlaut von Art.&nbsp;86 Abs.&nbsp;5 UZK auf die Anwendung der Zollwertbestimmungen verwiesen. Das FG verkenne ferner, dass mit Art.&nbsp;75 der Delegierten Verordnung (EU) 2015\/2446 der Kommission vom 28.07.2015 zur Erg\u00e4nzung der Verordnung (EU) Nr.&nbsp;952\/2013 des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Pr\u00e4zisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union \u2011\u2011UZK-DA\u2011\u2011 (Amtsblatt der Europ\u00e4ischen Union \u2011\u2011ABlEU\u2011\u2011 2015, Nr.&nbsp;L&nbsp;343, 1) keine generelle Aussage zur Ber\u00fccksichtigung zollwertrechtlicher Regeln f\u00fcr die Bemessung des Einfuhrabgabenbetrags im Rahmen der passiven Veredelung habe geschaffen werden sollen. Die Sonderregelung in Art.&nbsp;75 UZK-DA gelte nur f\u00fcr besondere Einfuhrabgaben, etwa bei Gewichtsz\u00f6llen. Art.&nbsp;86 Abs.&nbsp;5 UZK enthalte auch aus Vereinfachungsgr\u00fcnden keine besonderen Vorschriften f\u00fcr die Ermittlung des Zollwerts in den F\u00e4llen der Ausbesserung von Waren der vor\u00fcbergehenden Ausfuhr.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin regt au\u00dferdem ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH an.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin beantragt sinngem\u00e4\u00df,<br \/>die Vorentscheidung sowie den Einfuhrabgabenbescheid vom 22.08.2017 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 09.08.2018 aufzuheben.<\/li><li>Das HZA beantragt,<br \/>die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Bei der Ermittlung des Zollwerts sei auch die Hinzurechnungsvorschrift des Art.&nbsp;71 UZK zu beachten. Das FG habe sich nur deshalb auf das EuGH-Verfahren Christodoulou (EU:C:2013:825, ZfZ 2014, 66) bezogen, um darzulegen, dass der Begriff des &#8222;Verkaufs&#8220; i.S. von Art.&nbsp;70 Abs.&nbsp;1 UZK weit auszulegen sei. Dieser Grundsatz sei schon in der Pr\u00e4ambel des GATT-Zollwertkodex 1994 verankert und gelte auch f\u00fcr den UZK. Durch die Heranziehung der Kosten des vorgenommenen Veredelungsvorgangs anstelle des tats\u00e4chlich gezahlten oder zu zahlenden Preises aus einem &#8222;normalen&#8220; Kaufgesch\u00e4ft als Grundlage der Bemessung des Einfuhrabgabenbetrags bleibe der Wert der Waren der vor\u00fcbergehenden Ausfuhr unber\u00fccksichtigt. Die passive Veredelung habe aber nicht das Ziel, dass Einfuhrabgaben in g\u00e4nzlich anderer H\u00f6he erhoben werden. Dies sei auch nicht zul\u00e4ssig, weil nach Art.&nbsp;VII Abs.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;a GATT-Zollwertkodex 1994 der Zollwert eingef\u00fchrter Waren nach dem wirklichen Wert der eingef\u00fchrten Ware, auf die der Zoll angewendet werde, oder nach dem wirklichen Wert einer gleichartigen Ware bestimmt werde. Die Vertragsparteien des \u00dcbereinkommens seien verpflichtet, diese Bewertungsgrunds\u00e4tze auf alle Waren anzuwenden. Unter Geltung des ZK sei Art.&nbsp;591 Unterabs.&nbsp;3 ZKDVO als klarstellender Hinweis zu verstehen gewesen, dass die Art.&nbsp;29 bis 35 ZK sinngem\u00e4\u00df auf die Veredelungskosten ohne Ber\u00fccksichtigung der Waren der vor\u00fcbergehenden Ausfuhr Anwendung gefunden h\u00e4tten. Dies habe jedoch bedeutet, dass den Veredelungskosten allein die in Art.&nbsp;32 ZK bezeichneten Kosten h\u00e4tten hinzugerechnet werden m\u00fcssen. Entgegen der Ansicht der Kl\u00e4gerin enthalte Art.&nbsp;86 UZK keine besonderen Zollwertermittlungsmethoden. Vielmehr sei die Transaktionswertmethode auch f\u00fcr nach der passiven Veredelung zum zollrechtlich freien Verkehr \u00fcberlassene Waren anzuwenden. Hierbei trete lediglich das Veredelungsentgelt an die Stelle des tats\u00e4chlich gezahlten oder zu zahlenden Preises.<\/li><li>Die Beteiligten haben \u00fcbereinstimmend auf die Durchf\u00fchrung einer m\u00fcndlichen Verhandlung verzichtet.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist unbegr\u00fcndet und daher zur\u00fcckzuweisen (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung \u2011\u2011FGO\u2011\u2011). Die Vorentscheidung entspricht Bundesrecht (\u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO). Das HZA hat zu Recht die Bef\u00f6rderungskosten in den Zollwert einbezogen und mit Einfuhrabgabenbescheid vom 22.08.2017 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 09.08.2018 gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;105 Abs.&nbsp;4 UZK Zoll nacherhoben.<\/li><li>1. Die Ermittlung des Zollwerts richtet sich nach den Art.&nbsp;70 und 74 UZK (vgl. Art.&nbsp;69 UZK). Demnach ist die Transaktionswertmethode i.S. des Art.&nbsp;70 UZK vorrangig anzuwenden. Kann der Zollwert nicht nach der Transaktionswertmethode ermittelt werden, kommen die in Art.&nbsp;74 UZK beschriebenen nachrangigen Methoden der Zollwertbestimmung zur Anwendung.<\/li><li>Nach st\u00e4ndiger EuGH-Rechtsprechung soll mit der unionsrechtlichen Zollwertregelung ein gerechtes, einheitliches und neutrales System errichtet werden, das die Anwendung willk\u00fcrlicher oder fiktiver Zollwerte ausschlie\u00dft. Der Zollwert muss daher den tats\u00e4chlichen wirtschaftlichen Wert einer eingef\u00fchrten Ware widerspiegeln und folglich alle Elemente dieser Ware, die einen wirtschaftlichen Wert haben, ber\u00fccksichtigen (EuGH-Urteile Lifosa vom 22.04.2021&nbsp;&#8211; C-75\/20, EU:C:2021:320, Rz&nbsp;24, ZfZ 2021, 186, und Hamamatsu Photonics Deutschland vom 20.12.2017&nbsp;&#8211; C-529\/16, EU:C:2017:984, Rz&nbsp;24, m.w.N., ZfZ 2018, 68).<\/li><li>a) Der Zollwert von Waren ist gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;70 Abs.&nbsp;1 UZK der Transaktionswert, das hei\u00dft, der f\u00fcr die Waren bei einem Verkauf zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Union tats\u00e4chlich gezahlte oder zu zahlende Preis, der erforderlichenfalls anzupassen ist.<\/li><li>Gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;70 Abs.&nbsp;2 UZK ist der tats\u00e4chlich gezahlte oder zu zahlende Preis die vollst\u00e4ndige Zahlung, die der K\u00e4ufer an den Verk\u00e4ufer oder der K\u00e4ufer an einen Dritten zu Gunsten des Verk\u00e4ufers f\u00fcr die eingef\u00fchrten Waren leistet oder zu leisten hat, und schlie\u00dft alle Zahlungen ein, die als Voraussetzung f\u00fcr den Verkauf der eingef\u00fchrten Waren tats\u00e4chlich geleistet werden oder zu leisten sind.<\/li><li>b) Gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;71 Abs.&nbsp;1 UZK sind bei der Ermittlung des Zollwerts nach Art.&nbsp;70 UZK dem f\u00fcr die eingef\u00fchrten Waren tats\u00e4chlich gezahlten oder zu zahlenden Preis bestimmte Kosten hinzuzurechnen. U.a. sind in den Zollwert nach Art.&nbsp;70 UZK gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;71 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;e Ziff.&nbsp;i UZK die Bef\u00f6rderungskosten f\u00fcr die eingef\u00fchrten Waren bis zum Ort des Verbringens der Waren in das Zollgebiet der Union einzubeziehen. Der Transaktionswert ist demnach um die genannten Bef\u00f6rderungskosten zu erh\u00f6hen.<\/li><li>2. F\u00fcr das besondere Verfahren der passiven Veredelung (Art.&nbsp;210 Buchst.&nbsp;d UZK) regelt Art.&nbsp;86 Abs.&nbsp;5 UZK, dass der Einfuhrabgabenbetrag auf der Grundlage der Kosten f\u00fcr den au\u00dferhalb des Zollgebiets der Union vorgenommenen Veredelungsvorgang bemessen wird, wenn eine Zollschuld f\u00fcr im Verfahren der passiven Veredelung entstandene Veredelungserzeugnisse oder Ersatzerzeugnisse gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;261 Abs.&nbsp;1 UZK entsteht. Welche Vorg\u00e4nge als Veredelungsvorg\u00e4nge gelten, regelt Art.&nbsp;5 Nr.&nbsp;37 UZK.<\/li><li>Art.&nbsp;86 Abs.&nbsp;5 UZK beinhaltet insofern eine besondere zollwertrechtliche Regelung, als an die Stelle des Transaktionswerts i.S. des Art.&nbsp;70 UZK die Kosten f\u00fcr den Veredelungsvorgang treten. Insoweit handelt es sich um eine Ausnahmevorschrift zu Art.&nbsp;70 Abs.&nbsp;1 und 2 UZK. Die \u00fcbrigen Vorgaben der Art.&nbsp;69&nbsp;ff. UZK werden jedoch durch Art.&nbsp;86 Abs.&nbsp;5 UZK nicht verdr\u00e4ngt und sind auch bei der Ermittlung des Zollwerts im Zusammenhang mit einer Einfuhr von Veredelungserzeugnissen nach passiver Veredelung anzuwenden.<\/li><li>a) Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des Art.&nbsp;86 Abs.&nbsp;5 UZK, demzufolge der Einfuhrabgabenbetrag &#8222;auf der Grundlage&#8220; (englische Fassung &#8222;on the basis&#8220;, franz\u00f6sische Fassung &#8222;sur la base&#8220;) der Kosten f\u00fcr den au\u00dferhalb des Zollgebiets der Union vorgenommenen Veredelungsvorgang zu bemessen ist. Daraus folgt, dass diese Kosten lediglich als Ausgangswert f\u00fcr die Ermittlung des Zollwerts anzusetzen sind, ohne dass dadurch der Zollwert in Bezug auf Veredelungserzeugnisse aus einer passiven Veredelung auf die Veredelungskosten beschr\u00e4nkt w\u00fcrde. Davon ausgehend sind auch im Fall des Art.&nbsp;86 Abs.&nbsp;5 UZK die Bef\u00f6rderungskosten gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;71 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;e Ziff.&nbsp;i UZK den Kosten f\u00fcr den Veredelungsvorgang hinzuzurechnen (vgl. auch M\u00fcller-Eiselt\/Vonderbank, EU-Zollrecht, Zollwert, Art.&nbsp;86 Rz&nbsp;40; Witte\/Traub, Zollkodex der Union, 8.&nbsp;Aufl., Art.&nbsp;86 Rz&nbsp;61; Deimel in Dorsch, Zollrecht, Art.&nbsp;86 Rz&nbsp;13, m.w.N.; unter allgemeinem Hinweis auf die in Art.&nbsp;71 UZK genannten Aufwendungen und Kosten Rinnert in Wolffgang\/Jatzke, UZK, 2021, Art.&nbsp;86 Rz&nbsp;28).<\/li><li>b) Dieses Ergebnis wird auch durch systematische Erw\u00e4gungen best\u00e4tigt.<\/li><li>Die Vorschriften \u00fcber den Zollwert sind in Titel&nbsp;II &#8222;Grundlagen f\u00fcr die Anwendung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben und sonstigen f\u00fcr den Warenverkehr vorgesehenen Ma\u00dfnahmen&#8220; Kapitel&nbsp;3 &#8222;Zollwert der Waren&#8220; UZK (Art.&nbsp;69 bis Art.&nbsp;76 UZK), enthalten und werden damit f\u00fcr alle Einfuhrabgaben geregelt und &#8222;vor die Klammer gezogen&#8220;. Die in den Art.&nbsp;69&nbsp;ff. UZK enthaltenen Zollwertregelungen sind \u2011\u2011ohne dass es eines weiteren Hinweises darauf f\u00fcr jedes Zollverfahren bedarf\u2011\u2011 demnach insoweit anzuwenden, soweit nicht in spezielleren Vorschriften Abweichendes geregelt ist. Art.&nbsp;86 UZK findet sich demgegen\u00fcber in Titel&nbsp;III &#8222;Zollschuld und Sicherheitsleistung&#8220;, Kapitel&nbsp;1 &#8222;Entstehen der Zollschuld&#8220; UZK, woraus geschlossen werden kann, dass der Unionsgesetzgeber damit keinen generellen Ausschluss der allgemeinen Zollwertvorschriften in den Art.&nbsp;69&nbsp;ff. UZK beabsichtigt hat.<\/li><li>Aus dem fehlenden Verweis in Art.&nbsp;86 Abs.&nbsp;5 UZK auf Art.&nbsp;71 Abs.&nbsp;1 UZK kann nicht geschlossen werden, dass Bef\u00f6rderungskosten \u2011\u2011und dementsprechend auch alle anderen dort genannten Kosten\u2011\u2011 nicht in den Zollwert einzubeziehen sind, weil ein derartiger Verweis aufgrund der grunds\u00e4tzlichen Anwendbarkeit der Art.&nbsp;69&nbsp;ff. UZK entbehrlich ist. Dabei ist zu ber\u00fccksichtigen, dass es sich bei der in Art.&nbsp;86 Abs.&nbsp;5 UZK getroffenen Regelung um eine Ausnahmeregelung zu Art.&nbsp;70 Abs.&nbsp;2 UZK handelt, weshalb im \u00dcbrigen die allgemeinen zollwertrechtlichen Grunds\u00e4tze gelten (Rinnert in Wolffgang\/Jatzke, UZK, 2021, Art.&nbsp;86 Rz&nbsp;28).<\/li><li>c) Auch der Sinn und Zweck des Art.&nbsp;86 Abs.&nbsp;5 UZK spricht daf\u00fcr, dass diese Vorschrift lediglich eine punktuell von Art.&nbsp;70 Abs.&nbsp;1 und 2 UZK abweichende Regelung enth\u00e4lt, indem an die Stelle des tats\u00e4chlich gezahlten oder zu zahlenden Preises im Sinne einer vollst\u00e4ndigen Zahlung im Falle der passiven Veredelung die Kosten f\u00fcr den au\u00dferhalb des Zollgebiets der Union vorgenommenen Veredelungsvorgang treten (ebenso Kr\u00fcger in R\u00fcsken, Zollrecht, 1.&nbsp;Aufl. 2002, 207.&nbsp;Lieferung, Art.&nbsp;71 UZK Rz&nbsp;62). Denn durch Art.&nbsp;86 Abs.&nbsp;5 UZK soll ausgeschlossen werden, dass der Wert der ausgef\u00fchrten Unionswaren in die Besteuerung einbezogen wird, abgesehen von der Frage, ob im Falle der Inanspruchnahme der passiven Veredelung \u00fcberhaupt ein Preis f\u00fcr die gesamte Ware existiert. Dass der Unionsgesetzgeber aber eine steuerliche Beg\u00fcnstigung der Einfuhr von Waren nach passiver Veredelung in das Zollgebiet der Union gegen\u00fcber einer Einfuhr von Nichtunionswaren (ohne vorangegangenes besonderes Verfahren) beabsichtigt haben sollte, ist nicht erkennbar und st\u00fcnde zudem der o.g. EuGH-Rechtsprechung entgegen, nach der durch die Zollwertregelung ein gerechtes, einheitliches und neutrales System errichtet werden soll, das die Anwendung von willk\u00fcrlichen oder fiktiven Zollwerten ausschlie\u00dft (EuGH-Urteil Christodoulou u.a., EU:C:2013:825, ZfZ 2014, 66). Denn Bef\u00f6rderungskosten fallen f\u00fcr Einfuhrwaren und Veredelungserzeugnisse nach passiver Veredelung gleicherma\u00dfen an und m\u00fcssen daher im Interesse einer gleichm\u00e4\u00dfigen Besteuerung auch in beiden F\u00e4llen zollwerterh\u00f6hend ber\u00fccksichtigt werden.<\/li><li>Nicht zuletzt ist auch der wirtschaftliche Wert der Bef\u00f6rderung im Zollwert zu ber\u00fccksichtigen (vgl. EuGH-Urteil Hamamatsu Photonics Deutschland, EU:C:2017:984, Rz&nbsp;24, m.w.N., ZfZ 2018, 68).<\/li><li>d) Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass nach Art.&nbsp;591 ZKDVO die Art.&nbsp;29 bis 35 ZK auf die Veredelungskosten sinngem\u00e4\u00df anzuwenden waren, w\u00e4hrend Art.&nbsp;86 Abs.&nbsp;5 UZK einen vergleichbaren Hinweis nicht enth\u00e4lt. Die unter Geltung der fr\u00fcheren Rechtslage nicht in Bezug genommene Vorschrift des Art.&nbsp;36 ZK betreffend den Zollwert bei verderblichen Waren wurde nicht in den UZK \u00fcbernommen. Dementsprechend konnte auch der Hinweis auf einzelne Zollwertvorschriften entfallen, da ansonsten alle (verbliebenen) Zollwertvorschriften h\u00e4tten in Bezug genommen werden m\u00fcssen. Dies ist jedoch aufgrund deren allgemeiner G\u00fcltigkeit nicht erforderlich.<\/li><li>e) Dieses Verst\u00e4ndnis der UZK-Zollwertvorschriften stimmt schlie\u00dflich auch mit dem GATT-Zollwertkodex 1994 \u00fcberein, der in Art.&nbsp;8 Vorschriften f\u00fcr Hinzurechnungen zum tats\u00e4chlich gezahlten oder zu zahlenden Preis enth\u00e4lt, ohne nach der Art der Waren zu differenzieren. Gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;8 Abs.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;a des GATT-Zollwertkodex 1994 trifft jedes Mitglied gesetzliche Regelungen dar\u00fcber, ob Bef\u00f6rderungskosten f\u00fcr die eingef\u00fchrten Waren bis zum Einfuhrhafen oder Einfuhrort ganz oder teilweise in den Zollwert einzubeziehen sind oder nicht. Dies hat der Unionsgesetzgeber durch Art.&nbsp;71 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;e Ziff.&nbsp;i UZK verbindlich umgesetzt.<\/li><li>3. Ausgehend von diesen rechtlichen Grundlagen hat das HZA die Bef\u00f6rderungskosten f\u00fcr die aus dem Drittland eingef\u00fchrten Veredelungserzeugnisse zutreffend gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;71 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;e Ziff.&nbsp;i UZK in den Zollwert einbezogen und mit Einfuhrabgabenbescheid vom 22.08.2017 gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;105 Abs.&nbsp;4 UZK Zoll in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac nacherhoben.<\/li><li>Dem steht nicht entgegen \u2011\u2011wie die Kl\u00e4gerin vorbringt\u2011\u2011, dass die Bef\u00f6rderung selbst nicht gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;5 Nr.&nbsp;37 UZK als Veredelungsvorgang gilt. Wie oben ausgef\u00fchrt, beschr\u00e4nkt Art.&nbsp;86 Abs.&nbsp;5 UZK den Zollwert nicht auf die Kosten des Veredelungsvorgangs, weshalb Hinzurechnungen nach Art.&nbsp;71 UZK auch im Fall der Einfuhr nach passiver Veredelung vorzunehmen sind.<\/li><li>Der erkennende Senat sieht \u2011\u2011ebenso wie das FG\u2011\u2011 keinen Widerspruch zu Art.&nbsp;153 Unterabs.&nbsp;1 ZK, nach dem im Fall der Ausbesserung von Waren als Zollwert ein Betrag in H\u00f6he der Ausbesserungskosten zugrunde gelegt wird. Abgesehen davon, dass diese Vorschrift im Streitfall ohnehin nicht mehr anzuwenden ist, betraf sie F\u00e4lle der Ausbesserung von Waren der vor\u00fcbergehenden Ausfuhr und somit einen speziellen Fall der passiven Veredelung.<\/li><li>Auch aus den &#8222;Guidelines on Customs Debt&#8220; (Ziff.&nbsp;III.1.1.4., S.&nbsp;15) ergibt sich nichts, was die Auffassung der Kl\u00e4gerin st\u00fctzen k\u00f6nnte.<\/li><li>Die Berechnung der nacherhobenen Einfuhrabgaben ausgehend von Bef\u00f6rderungskosten in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac hat die Kl\u00e4gerin nicht beanstandet, weshalb insofern von weiteren Ausf\u00fchrungen abgesehen wird.<\/li><li>4. Eine Vorlage an den EuGH sieht der erkennende Senat nicht als erforderlich an.<\/li><li>Die vom Senat vorgenommene Auslegung des Art.&nbsp;86 Abs.&nbsp;5 UZK ist ausgehend von dessen Wortlaut und der Systematik der Zollwertvorschriften derart offenkundig, dass f\u00fcr einen vern\u00fcnftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt. Ein Anlass zur Einholung einer Vorabentscheidung des EuGH besteht demnach nicht (vgl. EuGH-Urteile CILFIT vom 06.10.1982&nbsp;&#8211; 283\/81, Rz&nbsp;16, Slg. 1982, 3415, und Consorzio Italian Management e Catania Multiservizi vom 06.10.2021&nbsp;&#8211; C-561\/19, EU:C:2021:799, ABlEU Nr.&nbsp;C&nbsp;481, 11, ZfZ 2022, 12).<\/li><li>5. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><li>6. Der Senat entscheidet gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;90 Abs.&nbsp;2 i.V.m. \u00a7&nbsp;121 Satz&nbsp;1 FGO mit Einverst\u00e4ndnis der Beteiligten durch Urteil ohne m\u00fcndliche Verhandlung.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2022:U.010622.VIIR3.20.0 BFH VII. Senat EUV 952\/2013 Art 71 Abs 1 Buchst e Ziff i, EUV 952\/2013 Art 86 Abs 5, EUV 952\/2013 Art 5 Nr 37, AEUV Art 267 vorgehend FG D\u00fcsseldorf, 11. Dezember 2019, Az: 4 K 2523\/18 Z Leits\u00e4tze Bei der Wiedereinfuhr von Veredelungserzeugnissen nach einer passiven Veredelung sind die Bef\u00f6rderungskosten bis zum &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/hinzurechnung-von-befoerderungskosten-bei-passiver-veredelung-bfh-urteil-vom-01-juni-2022-vii-r-3-20\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Hinzurechnung von Bef\u00f6rderungskosten bei passiver Veredelung &#8211; BFH-Urteil vom 01. 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