{"id":75465,"date":"2023-01-15T17:58:25","date_gmt":"2023-01-15T15:58:25","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=75465"},"modified":"2023-01-15T17:58:25","modified_gmt":"2023-01-15T15:58:25","slug":"vorsteuerabzug-aus-dem-erwerb-von-luxusfahrzeugen-bfh-urteil-vom-08-september-2022-v-r-26-21","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/vorsteuerabzug-aus-dem-erwerb-von-luxusfahrzeugen-bfh-urteil-vom-08-september-2022-v-r-26-21\/","title":{"rendered":"Vorsteuerabzug aus dem Erwerb von Luxusfahrzeugen &#8211; BFH-Urteil vom 08. September 2022, V R 26\/21"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2022:U.080922.VR26.21.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH V. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>UStG \u00a7 15 Abs 1 S 1 Nr 1 S 1, UStG \u00a7 2 Abs 1 S 2, EGRL 112\/2006 Art 168 Buchst a, EGRL 112\/2006 Art 9 Abs 1 UAbs 2, UStG VZ 2015<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Finanzgericht Baden-W\u00fcrttemberg , 27. Juli 2021, Az: 1 K 1268\/18<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>Der Vorsteuerabzug aus dem nur gelegentlichen Erwerb eines PKW steht einem Unternehmer mit andersartiger Hauptt\u00e4tigkeit nur dann zu, wenn damit eine wirtschaftliche T\u00e4tigkeit begr\u00fcndet oder die wirtschaftliche Hauptt\u00e4tigkeit des Unternehmers unmittelbar, dauernd und notwendig erweitert wird.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Baden-W\u00fcrttemberg vom 27.07.2021 &#8211; 1 K 1268\/18 aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Kl\u00e4gerin zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Streitig ist der Vorsteuerabzug aus dem Erwerb von zwei hochpreisigen Fahrzeugen im Jahr 2015 (Streitjahr).<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4gerin) ist die gesch\u00e4ftsf\u00fchrende Komplement\u00e4r-GmbH der A&nbsp;GmbH &amp; Co. KG (im Folgenden A&nbsp;KG). Die Kl\u00e4gerin erhielt als Komplement\u00e4r-GmbH eine Haftungsverg\u00fctung von 2.500&nbsp;\u20ac im Jahr und verzichtete auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung. Alleiniger Gesellschafter und Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Kl\u00e4gerin sowie alleiniger Kommanditist der A&nbsp;KG ist GF. Das zun\u00e4chst als einzelkaufm\u00e4nnisch betriebene Unternehmen des GF \u00fcbernahm die A&nbsp;KG im Streitjahr im Wege der Ausgliederung.<\/li><li>Im Streitjahr erwarb die Kl\u00e4gerin von der B&nbsp;KG ein Fahrzeug zu einem Kaufpreis in H\u00f6he von 319.327,73&nbsp;\u20ac zzgl. 60.672,27&nbsp;\u20ac Umsatzsteuer und von der C&nbsp;GmbH ein Fahrzeug zu einem Kaufpreis in H\u00f6he von 125.966,38&nbsp;\u20ac zzgl. 23.933,62&nbsp;\u20ac Umsatzsteuer. In der Bilanz der Kl\u00e4gerin wurden die Fahrzeuge im Umlaufverm\u00f6gen als sonstige Verm\u00f6gensgegenst\u00e4nde aktiviert und eine Verbindlichkeit gegen\u00fcber GF passiviert, der die Fahrzeuge vom Konto seines Einzelunternehmens vor Ausgliederung bezahlte. W\u00e4hrend einer Umsatzsteuer-Sonderpr\u00fcfung stellte die Pr\u00fcferin noch im Streitjahr fest, dass beide Fahrzeuge verschlossen, abgedeckt und nicht zugelassen in einer Halle abgestellt waren.<\/li><li>In ihren Umsatzsteuer-Voranmeldungen machte die Kl\u00e4gerin allein Vorsteuerbetr\u00e4ge geltend, die fast ausschlie\u00dflich auf die Anschaffung der Fahrzeuge entfielen. Der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) stimmte den Voranmeldungen nicht zu. Nach einer Umsatzsteuer-Sonderpr\u00fcfung versagte das FA den Vorsteuerabzug f\u00fcr den Erwerb der Fahrzeuge und setzte mit unter Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung stehenden Bescheiden \u00fcber die Umsatzsteuer-Vorauszahlungen die Umsatzsteuer auf 0&nbsp;\u20ac fest. Nach Eintritt der formellen Bestandskraft der Bescheide beantragte die Kl\u00e4gerin, diese zu \u00e4ndern und den Vorsteuerabzug aus dem Erwerb der Fahrzeuge zu gew\u00e4hren. Das FA lehnte den \u00c4nderungsantrag ab. Die Kl\u00e4gerin legte hiergegen Einspruch ein. W\u00e4hrend des Einspruchsverfahrens erlie\u00df das FA einen Umsatzsteuerjahresbescheid, in dem es weiterhin den Vorsteuerabzug aus dem Erwerb der Fahrzeuge versagte. Der Einspruch blieb erfolglos.<\/li><li>Das Finanzgericht (FG) gab der Klage mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2022, 438 ver\u00f6ffentlichten Urteil statt. Die Kl\u00e4gerin sei zum Vorsteuerabzug berechtigt, da sie als gesch\u00e4ftsf\u00fchrende Komplement\u00e4r-GmbH der A&nbsp;KG Unternehmerin sei. Ihr Unternehmen umfasse die gesamte gewerbliche T\u00e4tigkeit, wozu auch nur gelegentliche T\u00e4tigkeiten wie der Erwerb der beiden Fahrzeuge als Wertanlage mit dem Ziel eines sp\u00e4teren Verkaufs \u2011\u2011und damit mit Einnahmenerzielungsabsicht\u2011\u2011 geh\u00f6rten. Die Kl\u00e4gerin habe die Fahrzeuge mit Verkaufsabsicht erworben, was f\u00fcr den Vorsteuerabzug ausreiche. Daf\u00fcr spreche u.a. auch, dass der f\u00fcr die Kl\u00e4gerin handelnde Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer GF f\u00fcr sich selbst sowie auch f\u00fcr die A&nbsp;KG vor und nach dem Streitjahr Fahrzeuge erworben und wieder ver\u00e4u\u00dfert habe. Zudem habe die Kl\u00e4gerin im Jahr 2021 nach ihrem glaubhaften Vortrag versucht, das eine bisher nicht verkaufte Fahrzeug mit Gewinn zu ver\u00e4u\u00dfern. Auch habe sie die Zuordnung zu ihrem Unternehmen durch die Geltendmachung des Vorsteuerabzugs dokumentiert. Im \u00dcbrigen sei von einer bereits nachhaltigen unternehmerischen T\u00e4tigkeit auszugehen, was sich aus der H\u00e4ufigkeit und Dauer der von GF als Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Kl\u00e4gerin zun\u00e4chst als Einzelkaufmann und sp\u00e4ter im Rahmen der A&nbsp;KG bzw. der Kl\u00e4gerin ausge\u00fcbten T\u00e4tigkeiten auf dem engen Marktumfeld f\u00fcr hochpreisige Fahrzeuge ergebe. Im Streitfall sei es nicht erforderlich, wie ein Gebrauchtwagenh\u00e4ndler ein Gesch\u00e4ftslokal zu unterhalten und regelm\u00e4\u00dfig Anzeigen zu schalten. Auch bei sehr teuren Gebrauchsgegenst\u00e4nden k\u00f6nne nicht angenommen werden, dass sie aus privaten Neigungen zusammengetragen w\u00fcrden.<\/li><li>Hiergegen wendet sich das FA mit der Revision und r\u00fcgt die Verletzung materiellen Rechts (\u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 des Umsatzsteuergesetzes \u2011\u2011UStG\u2011\u2011). Im Zeitpunkt des Erwerbs der Fahrzeuge habe kein objektiver und zweifelsfrei erkennbarer Zusammenhang mit einer beabsichtigten unternehmerischen T\u00e4tigkeit der Kl\u00e4gerin bestanden. Die Kl\u00e4gerin sei nur als Komplement\u00e4r-GmbH t\u00e4tig und erziele hieraus eine Haftungsverg\u00fctung in H\u00f6he von 2.500&nbsp;\u20ac j\u00e4hrlich. Eine Zuordnung der angeschafften Fahrzeuge zum unternehmerischen Bereich sowie der entsprechende Vorsteuerabzug schieden danach im Streitjahr aus. Es sei ferner ungew\u00f6hnlich, einer Komplement\u00e4r-GmbH Verm\u00f6gen in solcher H\u00f6he zuzuf\u00fchren. Sollte in folgenden Veranlagungszeitr\u00e4umen von einer unternehmerischen T\u00e4tigkeit auszugehen sein, wirke dies nicht auf das Streitjahr zur\u00fcck. Des Weiteren sei die Anschaffung der Fahrzeuge nicht im Zuge einer nachhaltigen wirtschaftlichen T\u00e4tigkeit erfolgt, weil es sich hierbei unter Ber\u00fccksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europ\u00e4ischen Union (EuGH) um nur private Verm\u00f6gensverwaltung handele, n\u00e4mlich um den blo\u00dfen Erwerb und Verkauf einzelner Gegenst\u00e4nde. Es fehlten die notwendigen Nachweise der Durchf\u00fchrung bew\u00e4hrter Vertriebsma\u00dfnahmen oder eines aktiven T\u00e4tigwerdens, welche im Anschaffungszeitpunkt den R\u00fcckschluss auf eine wirtschaftliche T\u00e4tigkeit zulie\u00dfen. Die Anschaffungen der Fahrzeuge st\u00fcnden in keinem nachgewiesenen Zusammenhang mit einer wirtschaftlichen T\u00e4tigkeit. Anderenfalls erg\u00e4be sich f\u00fcr Luxusgegenst\u00e4nde ein grenzenloser Vorsteuerabzug, der nicht im Sinne des Gesetzgebers sei. Ferner seien die Fahrzeuge als limitierte Auflagen namhafter Automobilhersteller als Sammlerst\u00fccke \u2011\u2011wie bei M\u00fcnz- und Briefmarkensammlern\u2011\u2011 anzusehen.<\/li><li>Das FA beantragt sinngem\u00e4\u00df,<br \/>das Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Das FG habe zutreffend den Vorsteuerabzug gew\u00e4hrt. Ob Verm\u00f6gen zugef\u00fchrt werde, liege im Ermessen des Gesellschafters und sei kein Kriterium der Unternehmereigenschaft. Sie, die Kl\u00e4gerin, sei bereits aufgrund ihrer Komplement\u00e4rt\u00e4tigkeit Unternehmerin und \u00fcbe mit der Anschaffung der Fahrzeuge eine weitere, jedenfalls gelegentlich ausge\u00fcbte wirtschaftliche T\u00e4tigkeit aus. Die W\u00fcrdigung des FG, aufgrund der H\u00e4ufigkeit und Dauer der auf dem Markt f\u00fcr hochpreisige Fahrzeuge ausgef\u00fchrten T\u00e4tigkeiten sei auch insoweit von einer nachhaltigen unternehmerischen T\u00e4tigkeit auszugehen, sei nicht zu beanstanden.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision des FA ist begr\u00fcndet. Das Urteil des FG ist aufzuheben und die Klage abzuweisen (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 der Finanzgerichtsordnung \u2011\u2011FGO\u2011\u2011). Das FG hat dem im Verfahren vor dem FG gestellten Antrag, der sich gegen die Ablehnung der \u00c4nderung des formell bestandskr\u00e4ftigen Umsatzsteuerbescheids zur Ber\u00fccksichtigung weiterer Vorsteuerbetr\u00e4ge richtete und als Verpflichtungsantrag umzudeuten ist (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs \u2011\u2011BFH\u2011\u2011 vom 27.01.2011&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;65\/09, BFH\/NV 2011, 991, Rz&nbsp;10, und vom 18.08.2020&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;39\/19, BFH\/NV 2021, 329, Rz&nbsp;23), zu Unrecht stattgegeben, da der Kl\u00e4gerin kein Vorsteuerabzug aus dem Erwerb der Fahrzeuge zusteht. Die Sache ist spruchreif und die Klage abzuweisen. Der Vorsteuerabzug aus dem nur gelegentlichen Erwerb eines PKW steht einem Unternehmer mit andersartiger Hauptt\u00e4tigkeit nur dann zu, wenn damit eine wirtschaftliche T\u00e4tigkeit begr\u00fcndet oder die wirtschaftliche Hauptt\u00e4tigkeit des Unternehmers unmittelbar, dauernd und notwendig erweitert wird.<\/li><li>1. Nach \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 UStG kann der Unternehmer die gesetzlich geschuldete Steuer f\u00fcr Leistungen, die von einem anderen Unternehmer f\u00fcr sein Unternehmen ausgef\u00fchrt worden sind, als Vorsteuer abziehen.<\/li><li>a) Unionsrechtlich beruht dies auf Art.&nbsp;168 Buchst.&nbsp;a der Richtlinie des Rates vom 28.11.2006 \u00fcber das gemeinsame Mehrwertsteuersystem 2006\/112\/EG (MwStSystRL). Soweit Gegenst\u00e4nde und Dienstleistungen f\u00fcr die Zwecke seiner besteuerten Ums\u00e4tze verwendet werden, ist danach der Steuerpflichtige berechtigt, die im Inland geschuldete oder entrichtete Mehrwertsteuer f\u00fcr Gegenst\u00e4nde und Dienstleistungen, die ihm von einem anderen Steuerpflichtigen geliefert oder erbracht wurden oder werden, vom Betrag der von ihm geschuldeten Steuer abzuziehen.<\/li><li>b) Die Verwendung von Eingangsleistungen f\u00fcr Zwecke der besteuerten Ums\u00e4tze des Steuerpflichtigen erfordert, dass er diese Ums\u00e4tze im Rahmen seiner &#8222;wirtschaftlichen T\u00e4tigkeiten&#8220; ausf\u00fchrt. Art.&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Unterabs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 MwStSystRL definiert diese dahingehend, dass sie alle T\u00e4tigkeiten eines Erzeugers, H\u00e4ndlers oder Dienstleistenden einschlie\u00dflich der T\u00e4tigkeiten der Urproduzenten, der Landwirte sowie der freien Berufe und der diesen gleichgestellten Berufe umfasst. Der objektiv festgelegte Begriff erstreckt sich auf einen weiten Bereich, wobei die T\u00e4tigkeit an sich, unabh\u00e4ngig von ihrem Zweck und ihrem Ergebnis, betrachtet wird. Eine T\u00e4tigkeit ist im Allgemeinen wirtschaftlich, wenn sie nachhaltig ist und gegen ein Entgelt ausge\u00fcbt wird, das derjenige erh\u00e4lt, der die Leistung erbringt (EuGH-Urteile Administration de l&#8217;Enregistrement, des Domaines et de la TVA vom 15.04.2021&nbsp;&#8211; C-846\/19, EU:C:2021:277, Rz&nbsp;47, und WEG Tevesstra\u00dfe vom 17.12.2020&nbsp;&#8211; C-449\/19, EU:C:2020:1038, Rz&nbsp;34).<\/li><li>Als wirtschaftliche T\u00e4tigkeit gilt insbesondere die Nutzung von k\u00f6rperlichen oder nicht k\u00f6rperlichen Gegenst\u00e4nden zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen (Art.&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Unterabs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 MwStSystRL). Der Begriff &#8222;Nutzung&#8220; i.S. von Art.&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Unterabs.&nbsp;2 MwStSystRL bezieht sich auf alle Vorg\u00e4nge, die \u2011\u2011ungeachtet ihrer Rechtsform\u2011\u2011 darauf abzielen, aus einem Gegenstand nachhaltig Einnahmen zu erzielen. Allerdings sind der blo\u00dfe Erwerb und der blo\u00dfe Verkauf eines Gegenstands keine Nutzung eines Gegenstands zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen i.S. von Art.&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Unterabs.&nbsp;2 MwStSystRL, da das einzige Entgelt aus diesen Vorg\u00e4ngen in einem etwaigen Gewinn beim Verkauf des Gegenstands besteht. Ebenso kann die blo\u00dfe Aus\u00fcbung des Eigentumsrechts durch seinen Inhaber als solche nicht als wirtschaftliche T\u00e4tigkeit angesehen werden (EuGH-Urteil AJFP Sibiu und DGRFP Bra\u0219ov vom 20.01.2021&nbsp;&#8211; C-655\/19, EU:C:2021:40, Rz&nbsp;27 bis 29). Unternimmt hingegen eine Person f\u00fcr Verk\u00e4ufe aktive Schritte zum Vertrieb, indem sie sich \u00e4hnlicher Mittel bedient wie ein Erzeuger, H\u00e4ndler oder Dienstleistender i.S. von Art.&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Unterabs.&nbsp;2 MwStSystRL, \u00fcbt sie eine &#8222;wirtschaftliche T\u00e4tigkeit&#8220; aus (vgl. EuGH-Urteil S\u0142aby u.a. vom 15.09.2011&nbsp;&#8211; C-180\/10 und C-181\/10, EU:C:2011:589, Rz&nbsp;51). Auf die Zahl und den Umfang der Ums\u00e4tze kommt es dabei nicht an (EuGH-Urteile S\u0142aby u.a., EU:C:2011:589, Rz&nbsp;37, und Paulo Nascimento Consulting vom 17.10.2019&nbsp;&#8211; C-692\/17, EU:C:2019:867, Rz&nbsp;25). Kann ein Gegenstand seiner Art nach sowohl zu wirtschaftlichen als auch zu privaten Zwecken verwendet werden, sind alle Umst\u00e4nde seiner Nutzung zu pr\u00fcfen, um festzustellen, ob er tats\u00e4chlich zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen verwendet wird (EuGH-Urteil Enkler vom 26.09.1996&nbsp;&#8211; C-230\/94, EU:C:1996:352, Rz&nbsp;27).<\/li><li>2. Im Streitfall hat das FG den Vorsteuerabzug zu Unrecht bejaht.<\/li><li>a) Das FG geht zwar unter 2.b seiner Entscheidungsgr\u00fcnde im Ausgangspunkt zutreffend davon aus, das Unternehmen umfasse nach \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 UStG die gesamte gewerbliche oder berufliche T\u00e4tigkeit des Unternehmers und Art.&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Unterabs.&nbsp;2 MwStSystRL bestimme diesbez\u00fcglich, dass &#8222;alle&#8220; T\u00e4tigkeiten eines Erzeugers, H\u00e4ndlers oder Dienstleistenden als wirtschaftliche T\u00e4tigkeit gelten. Allerdings schlie\u00dft es hieraus sodann, es sei &#8222;daher unerheblich, wenn der Kl\u00e4ger neben seinem (&#8230;) Handel nicht wie ein gewerblicher Autoh\u00e4ndler am Markt auftritt, sondern das Fahrzeug als Wertanlage mit dem Ziel eines sp\u00e4teren Verkaufs und daher mit Einnahmeerzielungsabsicht erworben hat, auch wenn es sich dabei nur um eine gelegentliche wirtschaftliche T\u00e4tigkeit handeln sollte&#8220;. Unter 2.c seiner Entscheidungsgr\u00fcnde f\u00fchrt das FG zur Begr\u00fcndung des unternehmerischen Erwerbs sodann aus, die Kl\u00e4gerin habe eine Verkaufsabsicht ausreichend dargelegt und die Fahrzeuge ihrem Unternehmensverm\u00f6gen zugeordnet.<\/li><li>Dem FG gen\u00fcgt damit bereits eine blo\u00dfe Verkaufsabsicht beim Erwerb, um eine wirtschaftliche T\u00e4tigkeit anzuerkennen. Allein der m\u00f6gliche Verkauf eines Gegenstands ist jedoch nicht ausreichend, um eine insoweit eigenst\u00e4ndige wirtschaftliche T\u00e4tigkeit zu bejahen (s. oben II.1.b). Der blo\u00dfe Erwerb eines Gegenstands in der Hoffnung, Gewinne infolge eines durch Zeitablauf gesteigerten Wertes des Gegenstands zu erzielen, gen\u00fcgt f\u00fcr sich nicht. Erforderlich ist vielmehr, dass Umst\u00e4nde vorliegen, die zeigen, dass sich der Steuerpflichtige wie ein Unternehmer verh\u00e4lt (Senatsurteil vom 27.01.2011&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;21\/09, BFHE 233, 77, BStBl II 2011, 524, Rz&nbsp;26).<\/li><li>b) Soweit das FG unter 2.d seiner Entscheidungsgr\u00fcnde ausf\u00fchrt, angesichts der H\u00e4ufigkeit und Dauer der von GF als Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Kl\u00e4gerin zun\u00e4chst als Einzelkaufmann und sp\u00e4ter im Rahmen der A&nbsp;KG sowie der Kl\u00e4gerin ausge\u00fcbten T\u00e4tigkeiten auf dem Markt f\u00fcr hochpreisige Fahrzeuge sei bereits von einer nachhaltigen unternehmerischen T\u00e4tigkeit auszugehen, widerspricht dies der Eigenst\u00e4ndigkeit verschiedener Unternehmer und ihrer jeweiligen Unternehmen (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 06.09.2007&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;16\/06, BFH\/NV 2008, 1710, unter II.3.; Stadie in Rau\/D\u00fcrrw\u00e4chter, Umsatzsteuergesetz, \u00a7&nbsp;2 Rz&nbsp;607). Damit hat das FG rechtsfehlerhaft die T\u00e4tigkeiten des GF als Einzelkaufmann sowie &#8222;im Rahmen&#8220; der A&nbsp;KG und als Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Kl\u00e4gerin auf dem &#8222;engen Marktumfeld f\u00fcr hochpreisige Fahrzeuge&#8220; seiner \u00dcberzeugung zugrunde gelegt und hieraus abgeleitet, die Kl\u00e4gerin sei beim Erwerb der Fahrzeuge nicht nur gelegentlich, sondern nachhaltig unternehmerisch t\u00e4tig geworden. Es ist zudem nicht erkennbar, weshalb trotz der Eigenst\u00e4ndigkeit verschiedener Unternehmer eine T\u00e4tigkeit des GF im Rahmen seines Einzelunternehmens oder im Rahmen der A&nbsp;KG geeignet sein k\u00f6nnte, eine unternehmerische T\u00e4tigkeit der Kl\u00e4gerin im Hinblick auf den Erwerb der beiden Fahrzeuge zu begr\u00fcnden.<\/li><li>c) Auch aus anderen Umst\u00e4nden ergibt sich keine unternehmerische und damit wirtschaftliche T\u00e4tigkeit. So sind etwaige Versuche der Kl\u00e4gerin, ein Fahrzeug sechs Jahre nach Erwerb zu ver\u00e4u\u00dfern, die das FG als Indiz f\u00fcr eine Verkaufsabsicht im Streitjahr herangezogen hat, unerheblich, weil die blo\u00dfe Verkaufsabsicht bei Erwerb nicht gen\u00fcgt, um eine wirtschaftliche T\u00e4tigkeit anzunehmen (s. oben II.2.a). \u00dcberdies spricht die Lagerung eines nicht angemeldeten Fahrzeugs f\u00fcr dessen Einordnung als Sammlerst\u00fcck (vgl. Ulbrich, Umsatzsteuer-Rundschau 2022, 601, 607). Autosammler sind nach den Grunds\u00e4tzen der BFH-Urteile vom 29.06.1987&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;23\/82 (BFHE 150, 218, BStBl II 1987, 744) und vom 16.07.1987&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;48\/82 (BFHE 150, 224, BStBl II 1987, 752) im Regelfall keine Unternehmer. Daran \u00e4ndert sich nichts dadurch, dass das Sammeln durch eine GmbH erfolgt, die daneben eine v\u00f6llig andere wirtschaftliche T\u00e4tigkeit aus\u00fcbt.<\/li><li>d) Der Kl\u00e4gerin stand schlie\u00dflich auch kein Zuordnungswahlrecht zu. Dieses bezieht sich auf den Erwerb eines gemischt (f\u00fcr unternehmerische und private Zwecke) genutzten Gegenstands (BFH-Urteil vom 04.05.2022&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;29\/21 (XI&nbsp;R&nbsp;7\/19), zur Ver\u00f6ffentlichung bestimmt, BFH\/NV 2022, 881, Rz&nbsp;30). Im Streitfall, in dem zu entscheiden ist, ob ein Gegenstand \u00fcberhaupt f\u00fcr eine wirtschaftliche T\u00e4tigkeit erworben wurde, kommt es darauf nicht an.<\/li><li>3. Die Sache ist spruchreif und die Klage abzuweisen.<\/li><li>a) Der Erwerb der Fahrzeuge als solcher begr\u00fcndet bei eigenst\u00e4ndiger Betrachtung keine wirtschaftliche oder unternehmerische T\u00e4tigkeit der Kl\u00e4gerin. Auch wenn die Kl\u00e4gerin \u2011\u2011wie das FG meint\u2011\u2011 in einem engen Marktumfeld f\u00fcr hochpreisige Fahrzeuge nicht wie ein Gebrauchtwagenh\u00e4ndler ein Gesch\u00e4ftslokal unterhalten und regelm\u00e4\u00dfig Anzeigen schalten musste, fehlen jegliche Hinweise darauf, dass sie hinsichtlich der in Rede stehenden Fahrzeuge wie ein H\u00e4ndler t\u00e4tig war oder aus der Nutzung der erworbenen Fahrzeuge Einnahmen erzielen wollte. Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass sie \u00fcber den blo\u00dfen Erwerb und den Verkauf der Fahrzeuge hinaus die Absicht hatte, die Fahrzeuge unternehmerisch zu verwenden, liegen nicht vor. Etwaige T\u00e4tigkeiten, die \u00fcber ein Handeln zur Ver\u00e4u\u00dferung privater Gegenst\u00e4nde hinaus gingen oder auf eine unternehmerische Nutzung hindeuteten, sind nicht manifestiert. Die Kl\u00e4gerin hat beide Fahrzeuge tats\u00e4chlich nicht genutzt. Sie standen verschlossen, abgedeckt und nicht zugelassen in einer Halle.<\/li><li>b) Die Entscheidung des FG stellt sich auch nicht i.S. des \u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;4 FGO aus anderen Gr\u00fcnden als richtig dar. Insbesondere ist der Erwerb der Fahrzeuge nicht als Erweiterung der Hauptt\u00e4tigkeit der Kl\u00e4gerin anzusehen.<\/li><li>Zwar erbringt die Kl\u00e4gerin steuerpflichtige Leistungen der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung und Haftungs\u00fcbernahme gegen\u00fcber der A&nbsp;KG, f\u00fcr die sie eine Festverg\u00fctung erh\u00e4lt (vgl. Senatsurteil vom 03.03.2011&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;24\/10, BFHE 233, 282, BStBl II 2011, 950, Rz&nbsp;16 und 31&nbsp;ff.) und ist danach Unternehmerin i.S. von \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 UStG. Die Fahrzeugerwerbe sind jedoch keine unmittelbare, dauerhafte und notwendige Erweiterung ihrer steuerbaren T\u00e4tigkeit, die gleichfalls zu einem Handeln als Steuerpflichtiger f\u00fchrt (vgl. EuGH-Urteile R\u00e9gie dauphinoise vom 11.07.1996&nbsp;&#8211; C-306\/94, EU:C:1996:290, Rz&nbsp;18 zur Anlage von Kautionen durch Immobilienverwalter, und Floridienne und Berginvest vom 14.11.2000&nbsp;&#8211; C-142\/99, EU:C:2000:623, Rz&nbsp;29 zur Darlehensgew\u00e4hrung durch wirtschaftlich t\u00e4tige Holdinggesellschaften, sowie allgemein BFH-Beschluss vom 13.11.2019&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;30\/18, BFHE 267, 171, BStBl II 2021, 248, Rz&nbsp;21&nbsp;f.). Die T\u00e4tigkeit der Kl\u00e4gerin in Bezug auf die Fahrzeuge unterscheidet sich nicht von einem privaten Erwerb eines Verm\u00f6genswertes durch eine Sammlerin, der unver\u00e4ndert ggf. gewinnbringend infolge Zeitablaufs ver\u00e4u\u00dfert werden soll.<\/li><li>c) Abweichendes ergibt sich im Streitfall auch nicht aus dem EuGH-Urteil Kostov vom 13.06.2013&nbsp;&#8211; C-62\/12 (EU:C:2013:391). Danach ist eine nat\u00fcrliche Person, die bereits f\u00fcr eine dauerhaft ausge\u00fcbte wirtschaftliche T\u00e4tigkeit mehrwertsteuerpflichtig ist, f\u00fcr jede weitere, gelegentlich ausge\u00fcbte wirtschaftliche T\u00e4tigkeit &#8222;Steuerpflichtiger&#8220;, sofern diese T\u00e4tigkeit eine T\u00e4tigkeit i.S. von Art.&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Unterabs.&nbsp;2 MwStSystRL darstellt (EuGH-Urteil Kostov, EU:C:2013:391, Rz&nbsp;31). Somit muss auch die gelegentlich ausge\u00fcbte T\u00e4tigkeit eine wirtschaftliche T\u00e4tigkeit sein, woran es vorliegend aber fehlt (s. oben II.2.a und II.2.c). Denn die Kl\u00e4gerin war nur als Komplement\u00e4r-GmbH der A&nbsp;KG unternehmerisch t\u00e4tig und erhielt hierf\u00fcr eine Verg\u00fctung von 2.500&nbsp;\u20ac j\u00e4hrlich. Sie hat die Fahrzeuge, die verschlossen, abgedeckt und nicht zugelassen in einer Halle abgestellt waren, demgegen\u00fcber in keiner Weise in einem irgendwie gearteten Zusammenhang mit ihrer T\u00e4tigkeit genutzt oder Verkaufsbem\u00fchungen unternommen, die eine Ver\u00e4u\u00dferungsabsicht im Hinblick auf eine unternehmerische T\u00e4tigkeit erkennen lie\u00dfen. Selbst wenn es unionsrechtlich nur f\u00fcr die Begr\u00fcndung der Steuerpflichtigeneigenschaft, nicht aber auch f\u00fcr die Begr\u00fcndung der wirtschaftlichen T\u00e4tigkeit auf ein nachhaltiges Handeln ankommen sollte (so Heber in W\u00e4ger, UStG, 2.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;2 Rz&nbsp;55), h\u00e4tte ein nur gelegentliches Handeln wie im Streitfall allenfalls dann zu einer T\u00e4tigkeit im Rahmen des Unternehmens gef\u00fchrt, wenn es vorliegend um h\u00e4ndlerartige Ver\u00e4u\u00dferungen in einem zeitlichen N\u00e4heverh\u00e4ltnis zum Erwerb ginge. Danach ist im Streitfall der Erwerb der Fahrzeuge auch nicht aufgrund eines sachlichen Zusammenhangs mit der unternehmerischen T\u00e4tigkeit der Kl\u00e4gerin als &#8222;Nebengesch\u00e4ft&#8220; (vgl. Senatsurteil vom 20.09.1990&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;92\/85, BFHE 162, 493, unter II.1.b) anzusehen.<\/li><li>4. Der Senat entscheidet mit Einverst\u00e4ndnis der Beteiligten ohne m\u00fcndliche Verhandlung (\u00a7&nbsp;121 Satz&nbsp;1, \u00a7&nbsp;90 Abs.&nbsp;2 FGO). Er hat die Entscheidung in einer Videokonferenz unter den hierf\u00fcr von der BFH-Rechtsprechung aufgestellten Voraussetzungen getroffen (vgl. BFH-Urteil vom 10.02.2021&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;35\/19, BFHE 272, 152, Rz&nbsp;34).<\/li><li>5. Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;1 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2022:U.080922.VR26.21.0 BFH V. 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