{"id":75467,"date":"2023-01-15T18:00:48","date_gmt":"2023-01-15T16:00:48","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=75467"},"modified":"2023-01-15T18:00:48","modified_gmt":"2023-01-15T16:00:48","slug":"zur-zeitnahen-dokumentation-der-zuordnungsentscheidung-bfh-urteil-vom-29-september-2022-v-r-4-20","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/zur-zeitnahen-dokumentation-der-zuordnungsentscheidung-bfh-urteil-vom-29-september-2022-v-r-4-20\/","title":{"rendered":"Zur zeitnahen Dokumentation der Zuordnungsentscheidung &#8211; BFH-Urteil vom 29. September 2022, V R 4\/20"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2022:U.290922.VR4.20.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH V. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>UStG \u00a7 15 Abs 1, UStG \u00a7 15 Abs 1b, UStG \u00a7 16 Abs 2, EGRL 112\/2006 Art 167, EGRL 112\/2006 Art 178 Buchst a, EGRL 112\/2006 Art 179 Abs 1, UStG VZ 2016<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Finanzgericht Rheinland-Pfalz , 27. November 2019, Az: 3 K 2217\/18<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>Steht anhand objektiver Anhaltspunkte, die innerhalb der Zuordnungsfrist erkennbar geworden sind, fest, dass der Steuerpflichtige einen Gegenstand dem Unternehmen zugeordnet hat, ist es nicht zus\u00e4tzlich erforderlich, dass er die erfolgte Zuordnung der Finanzverwaltung innerhalb dieser Frist mitteilt (Anschluss an BFH-Urteile vom 04.05.2022 &#8211; XI R 28\/21 (XI R 3\/19), BFH\/NV 2022, 878, und XI R 29\/21 (XI R 7\/19), BFH\/NV 2022, 881).<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Revision des Kl\u00e4gers wird das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 27.11.2019 &#8211; 3 K 2217\/18 aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Sache wird an das Finanzgericht Rheinland-Pfalz zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zur\u00fcckverwiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Diesem wird die Entscheidung \u00fcber die Kosten des Verfahrens \u00fcbertragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Der Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) ist mit der Vermietung von Grundst\u00fccken unternehmerisch t\u00e4tig. Seit dem Jahr 2011 vermietet der Kl\u00e4ger ein Grundst\u00fcck im Inland umsatzsteuerfrei und gab im Streitjahr (2016) keine Umsatzsteuervoranmeldungen ab.<\/li><li>Ab dem Veranlagungszeitraum 2014 errichtete der Kl\u00e4ger auf einem von ihm erworbenen Grundst\u00fcck in M ein Wohn- und B\u00fcrogeb\u00e4ude. Die B\u00fcror\u00e4ume in dem Geb\u00e4ude mit einer Fl\u00e4che von ca.&nbsp;110&nbsp;m\u00b2 und einem Anteil der gesamten Geb\u00e4udefl\u00e4che von rund 32&nbsp;% vermietete der Kl\u00e4ger seit Fertigstellung mit Vertrag vom 01.05.2016 unter Verzicht auf die Steuerfreiheit an die C-GmbH, deren Alleingesellschafter und alleiniger Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer er ist. F\u00fcr den Monat Mai 2016 war keine Miete, ab Juni 2016 eine Miete von 550&nbsp;\u20ac zuz\u00fcglich Umsatzsteuer vereinbart. Die in den Jahren 2015 und 2016 angefallenen und auf den vermieteten Geb\u00e4udeteil entfallenden Herstellungskosten enthielten Vorsteuerbetr\u00e4ge von 64.218,19&nbsp;\u20ac, f\u00fcr die der Kl\u00e4ger mit der am 27.12.2017 abgegebenen Umsatzsteuererkl\u00e4rung f\u00fcr 2016 den Vorsteuerabzug begehrte.<\/li><li>Auf Hinweis des Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011), es liege umsatzsteuerrechtlich eine Organschaft vor, reichte der Kl\u00e4ger am 04.05.2018 eine berichtigte Umsatzsteuererkl\u00e4rung 2016 beim FA ein. Das Bestehen einer Organschaft wurde durch eine Umsatzsteuer-Sonderpr\u00fcfung mit Bericht vom 07.05.2018 best\u00e4tigt. Zwischen den Beteiligten wurde dabei aus Vereinfachungsgr\u00fcnden vereinbart, die Behandlung als Organschaft und die Umbuchung der vorangemeldeten Betr\u00e4ge der C-GmbH erst ab dem 01.01.2018 vorzunehmen. Die Umsatzsteuer-Sonderpr\u00fcferin war der Auffassung, die Frist zur Zuordnung sei nicht gewahrt und der Vorsteuerabzug zu versagen, da die Zuordnung des vermieteten Geb\u00e4udeteils zum Unternehmensverm\u00f6gen erst mit Abgabe der Umsatzsteuererkl\u00e4rung 2016 am 27.12.2017 dokumentiert worden sei.<\/li><li>Das FA folgte der Auffassung der Umsatzsteuer-Sonderpr\u00fcferin und versagte in dem Umsatzsteuerbescheid 2016 vom 25.05.2018 dem Kl\u00e4ger den begehrten Vorsteuerabzug.<\/li><li>Hiergegen legte der Kl\u00e4ger Einspruch ein und machte geltend, er habe die Umsatzsteuervoranmeldung der C-GmbH f\u00fcr den Monat M\u00e4rz 2016 schon unter der neuen Gesch\u00e4ftsadresse in M am 10.05.2016 elektronisch an das FA \u00fcbermittelt und damit dem FA gegen\u00fcber zum Ausdruck gebracht, dass die C-GmbH R\u00e4umlichkeiten in den betreffenden Geb\u00e4uden nutze und dort ihre neue Gesch\u00e4ftsadresse habe. Da die C-GmbH Organgesellschaft sei, sei gleichzeitig die Zuordnung der Gesch\u00e4ftsr\u00e4ume zum Unternehmensverm\u00f6gen des Organtr\u00e4gers zwar nicht unmittelbar, aber doch mittelbar dem FA mitgeteilt und damit vor dem 31.05.2016 dokumentiert. Zudem sei anhand der Ausf\u00fchrungspl\u00e4ne ersichtlich gewesen, dass bereits in der Bauplanung vorgesehen gewesen sei, die R\u00e4umlichkeiten als B\u00fcror\u00e4ume zu nutzen. Durch die damit entstandene Organschaft sei die Zuordnung zum Unternehmensverm\u00f6gen vorgepr\u00e4gt gewesen.<\/li><li>Mit seiner Einspruchsentscheidung wies das FA den Einspruch als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck, da der Kl\u00e4ger die Zuordnungsentscheidung versp\u00e4tet bekanntgemacht habe. Zwar habe der Geb\u00e4udeteil unstreitig unternehmerisch genutzt werden sollen, allein die unternehmerische Nutzung verm\u00f6ge aber keinen Aufschluss \u00fcber eine Zuordnungsentscheidung des Unternehmers hinsichtlich des Geb\u00e4udes oder eines Geb\u00e4udeteils zu dokumentieren.<\/li><li>Das Finanzgericht (FG) wies die Klage in seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2020, 145 ver\u00f6ffentlichten Urteil ab. Die Zuordnung eines gemischt genutzten Geb\u00e4udes zum Unternehmen sei sp\u00e4testens und mit endg\u00fcltiger Wirkung in einer &#8222;zeitnah&#8220; erstellten Umsatzsteuererkl\u00e4rung f\u00fcr das Jahr, in das der Leistungsbezug falle, nach au\u00dfen zu dokumentieren. Eine &#8222;zeitnahe&#8220; Dokumentation der Zuordnungsentscheidung liege dabei nur dann vor, wenn diese bis zur gesetzlichen Abgabefrist f\u00fcr Steuererkl\u00e4rungen dem FA gegen\u00fcber abgegeben werde. Das Urteil des Gerichtshofs der Europ\u00e4ischen Union (EuGH) Gmina Ryjewo vom 25.07.2018&nbsp;&#8211; C-140\/17 (EU:C:2018:595) stehe dem nicht entgegen.<\/li><li>Mit der Revision macht der Kl\u00e4ger die Verletzung materiellen Rechts geltend. Die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), wonach eine Zuordnung zum Unternehmen ohne entsprechende Beweisanzeichen nicht unterstellt werden k\u00f6nne, f\u00fchre im Umkehrschluss zu einer Zuordnung zum nichtunternehmerischen Bereich. Eine Zuordnung zum nichtunternehmerischen Bereich sei nach Einf\u00fchrung des \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;1b des Umsatzsteuergesetzes (UStG) aber die wirtschaftlich unsinnigste aller m\u00f6glichen Zuordnungsvarianten. Deshalb sei im Umsatzsteuerrecht ebenso wie in der Rechtsprechung zur verdeckten Gewinnaussch\u00fcttung, zu Verrechnungspreisen und zur Abgrenzung privater Lebensf\u00fchrung darauf abzustellen, wie sich Steuerpflichtige nach der Lebenserfahrung wirtschaftlich am sinnvollsten verhalten w\u00fcrden.<\/li><li>Es sei auch nicht nachzuvollziehen, weshalb eine Dokumentation der Zuordnungsentscheidung ausschlie\u00dflich gegen\u00fcber dem FA m\u00f6glich sein solle. Zudem sei der Richtlinie 2006\/112\/EG des Rates vom 28.11.2006 \u00fcber das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL) keine Regelung \u00fcber Art und Zeitpunkt der Dokumentation einer Zuordnungsentscheidung zu entnehmen. Aus der Rechtsprechung des EuGH gehe hervor, dass die Dokumentation einer Zuordnungsentscheidung auch implizit zum Ausdruck kommen k\u00f6nne.<\/li><li>Im \u00dcbrigen werde seine Rechtsauffassung durch das EuGH-Urteil Finanzamt N vom 14.10.2021&nbsp;&#8211; C-45\/20 und C-46\/20 (EU:C:2021:852) und die BFH-Urteile vom 04.05.2022&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;28\/21 (XI&nbsp;R&nbsp;3\/19) \u2011\u2011zur Ver\u00f6ffentlichung bestimmt, BFH\/NV 2022, 878\u2011\u2011 sowie XI&nbsp;R&nbsp;29\/21 (XI&nbsp;R&nbsp;7\/19) \u2011\u2011zur Ver\u00f6ffentlichung bestimmt, BFH\/NV 2022, 881\u2011\u2011 best\u00e4tigt.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger beantragt,<br \/>das Urteil des FG, den Umsatzsteuerbescheid 2016 vom 25.05.2018 und die Einspruchsentscheidung vom 26.11.2018 aufzuheben, die auf die Bauma\u00dfnahmen entfallenden Vorsteuerbetr\u00e4ge in H\u00f6he von 64.218,19&nbsp;\u20ac zum Abzug zuzulassen und die Umsatzsteuer 2016 auf 63.486,69&nbsp;\u20ac festzusetzen,<br \/>hilfsweise,<br \/>eine Vorsteuerberichtigung nach \u00a7&nbsp;15a UStG dergestalt durchzuf\u00fchren, dass f\u00fcr 2016 der Teil der Vorsteuer geltend gemacht werden kann, der auf die Zeit der umsatzsteuerlichen Vermietung entf\u00e4llt.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Da der Kl\u00e4ger keine Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben habe, sei die Dokumentation der Zuordnungsentscheidung erst mit der Abgabe der Umsatzsteuerjahreserkl\u00e4rung 2016 am 27.12.2017 erfolgt. Weder die tats\u00e4chliche unternehmerische Nutzung noch die vorherige Kennzeichnung der B\u00fcrofl\u00e4chen im Rahmen der Baupl\u00e4ne ersetzten eine eindeutige, dem FA gegen\u00fcber kenntlich gemachte Zuordnungsentscheidung.<\/li><li>Weder die Vorschrift des \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;1b UStG noch die Frage, ob eine Zuordnung zum Unternehmen wirtschaftlich sinnvoll sei, \u00e4ndere etwas am Erfordernis der fristgerechten Aus\u00fcbung des Zuordnungswahlrechts.<\/li><li>Das EuGH-Urteil Gmina Ryjewo (EU:C:2018:595) \u00e4ndere nichts an dieser Beurteilung. Eine weitere Verschiebung der Aus\u00fcbung des Zuordnungswahlrechts \u00fcber den gesetzlichen Termin der Jahreserkl\u00e4rung hinaus sei aus Gr\u00fcnden der Rechtssicherheit nicht angebracht.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision des Kl\u00e4gers ist begr\u00fcndet; sie f\u00fchrt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zur\u00fcckverweisung an das FG (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung \u2011\u2011FGO\u2011\u2011). Das FG hat zu Unrecht angenommen, dass eine zeitnahe Dokumentation der Zuordnungsentscheidung, die zum Vorsteuerabzug berechtigt, nur dann vorliegt, wenn diese bis zum 31.05. des Folgejahres dem FA gegen\u00fcber abgegeben wird. Die Vorentscheidung ist deshalb aufzuheben. Die Sache ist nicht spruchreif, weil die tats\u00e4chlichen Feststellungen des FG nicht ausreichen, um abschlie\u00dfend zu entscheiden.<\/li><li>1. Nach \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 UStG kann der Unternehmer die gesetzlich geschuldete Steuer f\u00fcr Leistungen, die von einem anderen Unternehmer f\u00fcr sein Unternehmen ausgef\u00fchrt worden sind, als Vorsteuer abziehen. Die nach \u00a7&nbsp;15 UStG abziehbaren Vorsteuerbetr\u00e4ge sind f\u00fcr den Besteuerungszeitraum abzusetzen, in den sie fallen (\u00a7&nbsp;16 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 UStG).<\/li><li>a) Dies beruht auf Art.&nbsp;168 Buchst.&nbsp;a MwStSystRL. Danach ist der Steuerpflichtige berechtigt, die geschuldete und entrichtete Mehrwertsteuer f\u00fcr Gegenst\u00e4nde und Dienstleistungen abzuziehen, die ihm von einem anderen Steuerpflichtigen geliefert bzw. erbracht wurden oder werden, soweit die Gegenst\u00e4nde und Dienstleistungen f\u00fcr Zwecke seiner besteuerten Ums\u00e4tze verwendet werden. Gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;167 MwStSystRL entsteht das Recht auf Vorsteuerabzug, wenn der Anspruch auf die abziehbare Steuer entsteht. Dabei handelt es sich um materielle Voraussetzungen f\u00fcr das Entstehen des Rechts auf Vorsteuerabzug (EuGH-Urteil Finanzamt N, EU:C:2021:852, Rz&nbsp;34 und 36). Nach Art.&nbsp;178 Buchst.&nbsp;a MwStSystRL hat der Steuerpflichtige zur Aus\u00fcbung des Vorsteuerabzugs eine Rechnung zu besitzen. Der Vorsteuerabzug ist zudem gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;179 Satz&nbsp;1 MwStSystRL f\u00fcr den Zeitraum vorzunehmen, in dem das Abzugsrecht entstanden ist und ausge\u00fcbt wird.<\/li><li>b) Bei Bezug eines einheitlichen Gegenstands, der gemischt verwendet wird oder werden soll, hat der Steuerpflichtige nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des EuGH und des BFH die Wahl, diesen Gegenstand in vollem Umfang dem Unternehmensverm\u00f6gen zuzuordnen oder ihn in vollem Umfang in seinem Privatverm\u00f6gen zu belassen oder auch ihn nur im Umfang der tats\u00e4chlichen unternehmerischen Verwendung in sein Unternehmen einzubeziehen (BFH-Urteil in BFH\/NV 2022, 881, Rz&nbsp;18). Die Zuordnungsentscheidung stellt eine materielle Voraussetzung des Rechts auf Vorsteuerabzug dar (EuGH-Urteil Finanzamt N, EU:C:2021:852, Rz&nbsp;41). Sie ist eine Frage des Sachverhalts und muss vom zust\u00e4ndigen nationalen Gericht auf der Grundlage objektiver Gesichtspunkte und infolge einer Pr\u00fcfung der Gesamtumst\u00e4nde des Rechtsstreits festgestellt werden (EuGH-Urteile Rompelman vom 14.02.1985&nbsp;&#8211; C-268\/83, EU:C:1985:74, Rz&nbsp;24; Gmina Ryjewo, EU:C:2018:595, Rz&nbsp;38 und 39; Finanzamt N, EU:C:2021:852, Rz&nbsp;42).<\/li><li>2. Die Annahme des FG, dass eine zeitnahe Dokumentation der Zuordnungsentscheidung, die zum Vorsteuerabzug berechtigt, nur dann vorliegt, wenn diese bis zum 31.05. des Folgejahres dem FA gegen\u00fcber abgegeben wird, widerspricht sowohl dem EuGH-Urteil Finanzamt N (EU:C:2021:852) als auch den BFH-Urteilen in BFH\/NV 2022, 878 und in BFH\/NV 2022, 881, die das FG zum Zeitpunkt seiner Entscheidung noch nicht ber\u00fccksichtigen konnte.<\/li><li>a) Der EuGH hat in seinem Urteil Finanzamt N (EU:C:2021:852, Rz&nbsp;59) entschieden, dass eine Ausschlussfrist, deren Ablauf den nicht hinreichend sorgf\u00e4ltigen Steuerpflichtigen, der den Vorsteuerabzug nicht geltend gemacht hat, mit dem Verlust des Abzugsrechts bestraft, nicht mit der von der MwStSystRL errichteten Regelung unvereinbar ist, sofern diese Frist zum einen f\u00fcr die entsprechenden auf innerstaatlichem Recht beruhenden steuerlichen Rechte wie f\u00fcr die auf Unionsrecht beruhenden Rechte gleicherma\u00dfen gilt (\u00c4quivalenzgrundsatz) und sie zum anderen die Aus\u00fcbung des Abzugsrechts nicht praktisch unm\u00f6glich macht oder \u00fcberm\u00e4\u00dfig erschwert (Effektivit\u00e4tsgrundsatz). Zudem m\u00fcssen sich die Mitgliedstaaten gem\u00e4\u00df dem Grundsatz der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit solcher Mittel bedienen, die es zwar erlauben, das von der nationalen Regelung verfolgte Ziel wirksam zu erreichen, die jedoch die Grunds\u00e4tze des Unionsrechts, wie das fundamentale Prinzip des Rechts auf Vorsteuerabzug, m\u00f6glichst wenig beeintr\u00e4chtigen (EuGH-Urteil Finanzamt N, EU:C:2021:852, Rz&nbsp;62). Ob das gew\u00e4hrleistet ist, obliegt der Entscheidung der nationalen Gerichte.<\/li><li>b) Der BFH hat daraufhin in seinen Folgeurteilen in BFH\/NV 2022, 878 und in BFH\/NV 2022, 881 wie folgt entschieden:<br \/>Steht anhand objektiver Anhaltspunkte, die innerhalb der Zuordnungsfrist erkennbar geworden sind, fest, dass der Steuerpflichtige einen Gegenstand dem Unternehmen zugeordnet hat, ist es nicht zus\u00e4tzlich erforderlich, dass er die erfolgte Zuordnung der Finanzverwaltung innerhalb dieser Frist mitteilt (BFH-Urteil in BFH\/NV 2022, 878, Rz&nbsp;20). Die so verstandene Frist ist verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig. Dem Steuerpflichtigen wird dadurch der Vorsteuerabzug weder praktisch unm\u00f6glich gemacht noch \u00fcberm\u00e4\u00dfig erschwert, weil er nach der st\u00e4ndigen Rechtsprechung des EuGH ohnehin beim Erwerb w\u00e4hlen muss, ob er als Steuerpflichtiger handelt, und dies eine materielle Voraussetzung f\u00fcr den Vorsteuerabzug ist (BFH-Urteil in BFH\/NV 2022, 878, Rz&nbsp;27). Dem schlie\u00dft sich der erkennende Senat an.<\/li><li>c) Damit steht das FG-Urteil nicht im Einklang. Die Zuordnung zum Unternehmen ist vorliegend in mehrfacher Weise dokumentiert. Der im Mai 2016 erfolgte Abschluss des Mietvertrags \u00fcber eine Vermietung zuz\u00fcglich Umsatzsteuer an die C-GmbH ab Juni des Streitjahres dokumentiert unzweideutig die Absicht zur unternehmerischen Nutzung innerhalb der Zuordnungsfrist. Zudem ist, wie das FA in seiner Einspruchsentscheidung vom 26.11.2018 auf Seite&nbsp;4 und Seite&nbsp;7 selbst darlegt, bereits in den Baupl\u00e4nen ein Teil des geplanten umbauten Raumes als B\u00fcrofl\u00e4che ausgewiesen. Auch dies dokumentiert die Absicht unternehmerischer Nutzung. Eine gesonderte Mitteilung dar\u00fcber an das FA war nach den unter II.2.b dargelegten Rechtsprechungsgrunds\u00e4tzen zwar nicht erforderlich, eine derartige Mitteilung k\u00f6nnte im Streitfall aber sogar erfolgt sein. Denn in dem Fragebogen zur Einheitsbewertung des Grundbesitzes auf den 01.01.2017 hat der Kl\u00e4ger gegen\u00fcber dem FA bereits am 12.08.2016 erkl\u00e4rt, dass von der Gesamtwohnfl\u00e4che von 347,86&nbsp;m\u00b2 ein Anteil von 152,47&nbsp;m\u00b2 gewerblich\/freiberuflich als B\u00fcro genutzt werde.<\/li><li>d) Da somit eine zeitnahe Dokumentation der Zuordnungsentscheidung vorliegt, kommt es auf die vom Kl\u00e4ger aufgeworfene Frage, ob das Zuordnungserfordernis zum Unternehmen durch Einf\u00fchrung des \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;1b UStG \u00fcberfl\u00fcssig geworden ist, nicht an.<\/li><li>3. Die Sache ist gleichwohl nicht spruchreif. Das FG hat keine hinreichenden Feststellungen zur H\u00f6he der im Streitjahr angefallenen Vorsteuern getroffen. Es hat lediglich die in 2015 und 2016 angefallenen Umsatzsteuern in H\u00f6he von 64.218,19&nbsp;\u20ac beziffert.<\/li><li>Es besteht f\u00fcr das Streitjahr aber nur die Berechtigung zum Abzug der 2016 angefallenen Steuern. Denn der Unternehmer muss die Vorsteuer in dem Besteuerungszeitraum abziehen, in dem er sein Recht auf Vorsteuerabzug aus\u00fcben kann; er kann sie nicht erst in sp\u00e4teren Besteuerungszeitr\u00e4umen geltend machen (z.B. BFH-Urteile vom 13.02.2014&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;8\/13, BFHE 245, 263, BStBl II 2014, 595, Rz&nbsp;25; vom 01.12.2010&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;28\/08, BFHE 233, 53, BStBl II 2011, 994, Leitsatz&nbsp;1 und Rz&nbsp;18). Das wird best\u00e4tigt durch das EuGH-Urteil Staatssecretaris van Financi\u00ebn vom 07.07.2022&nbsp;&#8211; C-194\/21 (EU:C:2022:535).<\/li><li>4. Das FG wird au\u00dferdem Feststellungen zum Bestehen einer Organschaft im Streitjahr und zur Verwendung der Geb\u00e4udeteile durch die GmbH nachholen m\u00fcssen.<\/li><li>5. Die \u00dcbertragung der Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;143 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2022:U.290922.VR4.20.0 BFH V. 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