{"id":75469,"date":"2023-01-15T18:02:39","date_gmt":"2023-01-15T16:02:39","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=75469"},"modified":"2023-01-15T18:02:39","modified_gmt":"2023-01-15T16:02:39","slug":"gewerbesteuerrechtliche-hinzurechnung-von-mieten-fuer-mehrwegbehaeltnisse-im-handel-bfh-urteil-vom-01-juni-2022-iii-r-56-20","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/gewerbesteuerrechtliche-hinzurechnung-von-mieten-fuer-mehrwegbehaeltnisse-im-handel-bfh-urteil-vom-01-juni-2022-iii-r-56-20\/","title":{"rendered":"Gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung von Mieten f\u00fcr Mehrwegbeh\u00e4ltnisse im Handel &#8211; BFH-Urteil vom 01. Juni 2022, III R 56\/20"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2022:U.010622.IIIR56.20.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH III. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>GewStG \u00a7 8 Nr 1 Buchst d, HGB \u00a7 247 Abs 2, GewStG VZ 2011<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht , 30. Juni 2020, Az: 1 K 55\/16<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. Eine gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung von Mieten f\u00fcr Mehrwegbeh\u00e4ltnisse scheidet aus, wenn das Vertragsverh\u00e4ltnis neben der Gebrauchs\u00fcberlassung auch umfangreiche Werk-, Dienstleistungs- und Transportvertragselemente enth\u00e4lt und das Mietvertragselement dem gesamtvertraglichen Leistungsb\u00fcndel nicht das Gepr\u00e4ge gibt.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Gibt ein Handelsunternehmen seinem mit ihm in einer dauerhaften Gesch\u00e4ftsbeziehung stehenden Lieferanten vor, dass dieser die Ware in einem bestimmten Steigentyp zu liefern hat, f\u00fchrt eine wiederholte Anmietung dieses Steigentyps bei unterstelltem Eigentum zur Annahme von Anlageverm\u00f6gen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 30.06.2020 &#8211; 1 K 55\/16 insoweit aufgehoben, als an die L gezahlte Entgelte f\u00fcr die \u00dcberlassung von Mehrwegsteigen nicht als Mietzinsen f\u00fcr die Benutzung von beweglichen Wirtschaftsg\u00fctern des Anlageverm\u00f6gens im Rahmen der gewerbesteuerrechtlichen Hinzurechnung ber\u00fccksichtigt wurden; die Klage wird insoweit abgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Im \u00dcbrigen wird die Revision des Beklagten zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Berechnung des Gewerbesteuermessbetrages und des Verlustes aus Gewerbebetrieb wird dem Beklagten \u00fcbertragen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des gesamten Verfahrens haben der Beklagte zu 92,6 % und die Kl\u00e4gerin zu 7,4 % zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Kl\u00e4gerin und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4gerin), eine im Jahr 2005 gegr\u00fcndete GmbH, die vormals unter der Bezeichnung A firmierte, hat ihren Sitz in C. Sie vertreibt und vermarktet die Obst- und Gem\u00fcseprodukte einer von Landwirten gebildeten Erzeugerorganisation. Die Produkte werden vornehmlich vom Einzelhandel, aber auch von Cateringfirmen, Industrie- oder Exportunternehmen abgenommen.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin nutzte in den Jahren 2008 bis 2011 f\u00fcr die Lieferung von Obst und Gem\u00fcse insbesondere von den Erzeugern zum Einzelhandel Gem\u00fcsekisten (sogenannte Mehrwegsteigen), die von den Firmen G, H und L zur Verf\u00fcgung gestellt wurden. Im \u2011\u2011einzigen\u2011\u2011 Streitjahr 2011 erfolgte eine Abrechnung f\u00fcr die sogenannten Mehrwegsteigen jedoch lediglich mit den Firmen H und L.<\/li><li>Hinsichtlich der Menge der jeweils bestellten Mehrwegsteigen orientierte sich die Kl\u00e4gerin eng an dem jeweiligen Warenbedarf der Kunden. Die Art der jeweils zu nutzenden Mehrwegsteigen gab \u2011\u2011je nach den jeweilig zu liefernden Waren oder Warengruppen\u2011\u2011 der Einzelhandel vor. Die Mehrwegsteigen waren in der Regel ein bis drei Tage bei der Kl\u00e4gerin im Umlauf; einen l\u00e4ngerfristigen Bestand an Mehrwegsteigen hielt sie nicht vor.<\/li><li>Zwischen der Kl\u00e4gerin und der Firma H bestand ein am 22.12.2005 geschlossener &#8222;Mietvertrag f\u00fcr die Benutzung von H\u2026-Verpackungen&#8220;. Unter der Bezeichnung Mietgegenstand hei\u00dft es dort, dass der Vermieter dem Mieter auf der Grundlage der folgenden Bestimmungen sowie der allgemeinen Bedingungen die Benutzung sogenannter Modelle gestatte. Nach dem Vertrag verwaltet und bewirtschaftet H einen Pool von Klappsteigen, starren Steigen, Bigboxen und Poolpaletten f\u00fcr den mehrmaligen Gebrauch, die dort als &#8222;Modelle&#8220; bezeichnet werden, im Eigentum der H stehen und nicht f\u00fcr den Verkauf bestimmt sind. Der Mieter verwendet die Modelle nach den Bestimmungen des Vertrages ausschlie\u00dflich, um Produkte selbst oder \u00fcber Dritte zu verpacken, zu vermarkten und zu transportieren. F\u00fcr alle Modelle hat der Mieter eine Pfandgeb\u00fchr und eine Mietgeb\u00fchr zu zahlen. Unter dem Begriff &#8222;Mietsystem&#8220; wird sodann der Begriff der &#8222;Bewegungsvermietung&#8220; dahingehend definiert, dass unter einer Bewegung der Zyklus von der Lieferung durch den Vermieter, der Bef\u00fcllung, der Vermarktung und dem Transport von Modellen durch den Mieter (eventuell \u00fcber Dritte) bis zur leeren R\u00fcckgabe an den Vermieter durch den Endbenutzer verstanden wird. Die Modelle werden vom Vermieter &#8222;frei Haus&#8220; geliefert.<\/li><li>Unter Ziffer&nbsp;3 des Vertrages hei\u00dft es unter &#8222;Nutzungsbeginn&#8220;: &#8222;Der Mieter verpflichtet sich, die Modelle sp\u00e4testens 4&nbsp;Wochen, nachdem sie ihm zur Verf\u00fcgung gestellt worden sind, zu benutzen oder an den Vermieter zur\u00fcckzusenden. Anderenfalls kann der Vermieter eine zus\u00e4tzliche Nutzungsgeb\u00fchr in Rechnung stellen.&#8220;<\/li><li>Die Anlage&nbsp;1 des Mietvertrages ist als &#8222;Preisliste Voll-Logistik-Konzept&#8220; \u00fcberschrieben und sieht f\u00fcr verschiedene Steigentypen unterschiedliche Preise sowie einen &#8222;Internationalen Tarif&#8220; und einen &#8222;Deutschland Tarif&#8220; vor.<\/li><li>H erbrachte im Rahmen der Vertragsbeziehung mit der Kl\u00e4gerin auch sogenannte Systemleistungen. Zu diesen geh\u00f6rten der Transport der leeren Steigen zum Erzeuger sowie die gesamte R\u00fccklogistik der Steigen, d.h. deren R\u00fccktransport vom Einzelhandel in das Depot der H, die M\u00fcllentsorgung, Sortierung, Reparatur und W\u00e4sche der Steigen sowie deren Zwischenlagerung auf verschiedenen Warenumschlagsstufen.<\/li><li>Im Rahmen der Vertragsbeziehung zwischen der Kl\u00e4gerin und der H gab es zwei unterschiedliche Gestaltungen:In der ersten Fallkonstellation bestellte die Kl\u00e4gerin die ben\u00f6tigte Anzahl von Mehrwegsteigen in den verschiedenen Gr\u00f6\u00dfen zu einem bestimmten Liefertermin an einen von ihr benannten Erzeuger\/Vermarkter von Obst und Gem\u00fcse. Diese wurden dann von H \u00fcber ihr Depot auf Europaletten geliefert und der Kl\u00e4gerin in Rechnung gestellt. Vom Erzeuger\/Vermarkter wurden die mit Ware bef\u00fcllten Mehrwegsteigen durch die Kl\u00e4gerin oder von ihr beauftragte Speditionen an deren Kunden \u2011\u2011regelm\u00e4\u00dfig Einzelh\u00e4ndler\u2011\u2011 geliefert. Vom Einzelhandel wurden sodann die entleerten Mehrwegsteigen zur Abholung durch H wieder bereitgestellt, von dieser abgeholt und in ihr Depot gebracht, wo sie sortiert, gewaschen und zur erneuten Verwendung bereitgestellt wurden. In den der Kl\u00e4gerin \u00fcbersandten Rechnungen von H ist in diesem Fall eine als &#8222;Mietgeb\u00fchr&#8220; bezeichnete Position sowie eine Pfandgeb\u00fchr enthalten. Das Leistungsentgelt (&#8222;Mietgeb\u00fchr&#8220;) betrug in diesen F\u00e4llen je nach Steigengr\u00f6\u00dfe zwischen \u2026&nbsp;\u20ac und \u2026&nbsp;\u20ac und das Pfandgeld \u2026&nbsp;\u20ac je Steige.In der zweiten Fallkonstellation wurden die Mehrwegsteigen durch die Kl\u00e4gerin selbst oder einen von ihr beauftragten oder auf ihre Rechnung handelnden Dritten aus dem Depot der H abgeholt. In diesen F\u00e4llen berechnete H der Kl\u00e4gerin das Pfandgeld sowie ein um eine Transportverg\u00fctung reduziertes Leistungsentgelt.<\/li><li>Dar\u00fcber hinaus nutzte die Kl\u00e4gerin im Streitjahr auch Mehrwegsteigen der L. Eine schriftlicher Vertrag hier\u00fcber existierte nicht. Die L stellte der Kl\u00e4gerin die Kisten ab ihren Warenlagern in bef\u00fcllf\u00e4higem Zustand zur Verf\u00fcgung und berechnete eine &#8222;Nutzungsgeb\u00fchr&#8220; von \u2026&nbsp;\u20ac pro Mehrwegsteige. Die Kl\u00e4gerin holte sie dort ab, bef\u00fcllte sie mit Ware und lieferte sie zur\u00fcck an die Lager der L.<\/li><li>Vom 13.08.2013 bis 12.12.2013 fand bei der Kl\u00e4gerin eine Au\u00dfenpr\u00fcfung f\u00fcr die Jahre 2008 bis 2011 statt. In der Pr\u00fcfungsanmerkung Nr.&nbsp;14 stellte der Pr\u00fcfer Folgendes fest:&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&#8222;Kistenleihgeb\u00fchren<br \/>Die &#8230; (Kl\u00e4gerin) nutzt zum Transport und zur Lagerung Gem\u00fcsekisten, die teilweise von den Firmen &#8230; gemietet werden. \u00dcber die von der L ab 2009 angemieteten Gem\u00fcsekisten erfolgen w\u00f6chentliche Abrechnungen, in denen eine Nutzungsgeb\u00fchr in Rechnung gestellt wird.&nbsp;&#8230;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;Mit der H besteht ein Mietvertrag vom 22.&nbsp;Dezember 2005 \u00fcber die Anmietung der Gem\u00fcsekisten. In den Abrechnungen wird die Mietgeb\u00fchr neben dem Pfand gesondert ausgewiesen.&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;8 Nr.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;d GewStG sind die Mietzinsen f\u00fcr die Benutzung von beweglichen Wirtschaftsg\u00fctern des Anlageverm\u00f6gens, die im Eigentum eines Anderen stehen, bei der Ermittlung des Gewerbeertrags zu ber\u00fccksichtigen. Die Gem\u00fcsekisten geh\u00f6ren zum Anlageverm\u00f6gen der vermietenden Gesellschaft, da diese als dauerhaft dem Betrieb dienendes Wirtschaftsgut zu bilanzieren sind.&#8220;<\/li><li>F\u00fcr das Kalenderjahr 2011 wurden seitens des Pr\u00fcfers Aufwendungen f\u00fcr die von H genutzten Mehrwegsteigen in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac und an die L gezahlte Kistenleihgeb\u00fchren in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac ermittelt. Insgesamt wurde als Bemessungsgrundlage f\u00fcr die Hinzurechnung nach \u00a7&nbsp;8 Nr.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;d des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) aufgrund der Nutzung der Mehrwegsteigen mithin von einem Betrag f\u00fcr das Streitjahr von \u2026&nbsp;\u20ac ausgegangen. Zahlungen f\u00fcr Pfandgelder oder gegengerechnete Transportverg\u00fctungen der H sind in diesen Betr\u00e4gen nicht enthalten.<\/li><li>Nach dem ge\u00e4nderten Bericht \u00fcber die Au\u00dfenpr\u00fcfung vom 07.04.2014 setzte der Pr\u00fcfer ein F\u00fcnftel der Miet- und Pachtzinsen von beweglichen Wirtschaftsg\u00fctern gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;8 Nr.&nbsp;1 GewStG in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac an. Insgesamt ergaben sich unter Ber\u00fccksichtigung des Freibetrages von 100.000&nbsp;\u20ac Hinzurechnungen in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac.<\/li><li>Mit Bescheid vom 24.04.2014 \u00e4nderte der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) den Bescheid \u00fcber den Gewerbesteuermessbetrag f\u00fcr 2011 nach \u00a7&nbsp;164 Abs.&nbsp;2 der Abgabenordnung. Der Gewerbesteuermessbetrag belief sich danach auf 0&nbsp;\u20ac und der Verlust aus Gewerbebetrieb auf \u2026&nbsp;\u20ac. &#8222;Miet-\/Pachtzinsen f\u00fcr bewegliche Wirtschaftsg\u00fcter im Eigentum eines anderen&#8220; waren mit einem F\u00fcnftel von \u2026&nbsp;\u20ac, mithin \u2026&nbsp;\u20ac, ber\u00fccksichtigt.<\/li><li>Den dagegen gerichteten Einspruch der Kl\u00e4gerin verwarf das FA als unzul\u00e4ssig, weil bei einer Null-Festsetzung grunds\u00e4tzlich keine Beschwer bestehe. Etwas Anderes ergebe sich auch nicht aus \u00a7&nbsp;35b Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 GewStG. Die Hinzurechnung der Miete f\u00fcr die Mehrwegsteigen sei im vorliegenden Fall auch gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;8 Nr.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;d GewStG zu Recht erfolgt.<\/li><li>Die Klage hatte Erfolg. Das Finanzgericht (FG) entschied unter Hinweis auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 06.12.2016&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;79\/15 (BFHE 256, 199, BStBl II 2019, 173), die Klage sei zul\u00e4ssig, da die Kl\u00e4gerin aufgrund der Ma\u00dfgeblichkeit des im Messbescheid ausgewiesenen negativen Gewerbeertrags f\u00fcr den Verlustfeststellungsbescheid auch bei einer Nullfestsetzung beschwert sei. Die Klage sei auch begr\u00fcndet, denn die jeweils nur kurzfristig im Umlauf verwendeten Mehrwegsteigen w\u00e4ren im Falle fiktiven Eigentums der Kl\u00e4gerin kein Anlage-, sondern Umlaufverm\u00f6gen, da sich die Kl\u00e4gerin bei ihrem Erwerb hinsichtlich Menge und Art der genutzten Steigen an dem Warenbedarf und den engen konkreten Vorgaben des Einzelhandels orientiere; das daf\u00fcr gezahlte Entgelt sei daher nicht nach \u00a7&nbsp;8 Nr.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;d GewStG hinzuzurechnen.<\/li><li>Soweit die H nicht nur die Mehrwegsteigen zur Verf\u00fcgung stelle, sondern im Rahmen eines umfassenden Mehrweglogistiksystems weitere sogenannte Systemleistungen erbringe, liege ein Vertrag eigener Art vor, der nicht durch das Mietvertragselement gepr\u00e4gt werde. Bei den von der Kl\u00e4gerin an die H gezahlten Entgelte handele es sich mithin nicht um Miet- oder Pachtzinsen i.S. des \u00a7&nbsp;8 Nr.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;d GewStG; mit der L seien dagegen Mietvertr\u00e4ge geschlossen worden.<\/li><li>Das FA r\u00fcgt die Verletzung materiellen Bundesrechts.<\/li><li>Das FA beantragt sinngem\u00e4\u00df,<br \/>das FG-Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision des FA ist hinsichtlich der an die L gezahlten Entgelte begr\u00fcndet (3.); im \u00dcbrigen \u2011\u2011hinsichtlich der an H gezahlten Entgelte (2.)\u2011\u2011 wird sie als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung \u2011\u2011FGO\u2011\u2011).<\/li><li>1. Das FG hat zutreffend entschieden, dass die Klage trotz der Feststellung des Messbetrages auf Null zul\u00e4ssig war, da auch ein sogenannter Nullbescheid aufgrund der Bindungswirkung f\u00fcr den Verlustfeststellungsbescheid (\u00a7&nbsp;35b Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 GewStG) eine Beschwer i.S. von \u00a7&nbsp;40 Abs.&nbsp;2 FGO ausl\u00f6st (BFH-Urteile in BFHE 256, 199, BStBl II 2019, 173, und vom 17.03.2021&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;7\/20, BFH\/NV 2021, 1206, Rz&nbsp;17).<\/li><li>2. Das FG hat ebenfalls zutreffend entschieden, dass die Kl\u00e4gerin an die H keine hinzuzurechnenden Miet- oder Pachtzinsen gezahlt hat.<\/li><li>Nach \u00a7&nbsp;8 Nr.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;d GewStG werden zur Ermittlung des Gewerbeertrags (\u00a7&nbsp;7 Satz&nbsp;1 GewStG) dem Gewinn aus Gewerbebetrieb unter weiteren hier nicht streitigen Voraussetzungen u.a. ein Viertel der Summe aus einem F\u00fcnftel der Miet- und Pachtzinsen (einschlie\u00dflich Leasingraten) f\u00fcr die Benutzung von beweglichen Wirtschaftsg\u00fctern des Anlageverm\u00f6gens, die im Eigentum eines anderen stehen, wieder hinzugerechnet, soweit sie bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt worden sind.<\/li><li>a) Gegenstand der Hinzurechnung sind Miet- und Pachtzinsen im Sinne des b\u00fcrgerlichen Rechts (\u00a7\u00a7&nbsp;535&nbsp;ff. des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs \u2011\u2011BGB\u2011\u2011). Der Nutzungsvertrag muss daher seinem wesentlichen rechtlichen Gehalt nach ein Miet- oder Pachtverh\u00e4ltnis im Sinne des b\u00fcrgerlichen Rechts sein (z.B. BFH-Urteil vom 25.10.2016&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;57\/15, BFHE 255, 280, BStBl II 2022, 273, betreffend Messedurchf\u00fchrungsgesellschaft). Enth\u00e4lt die Vereinbarung wesentliche miet- oder pachtfremde Elemente, so kommt es darauf an, ob mehrere trennbare Hauptpflichten vorliegen oder ob die Hauptpflichten miteinander verschmelzen und damit ein Vertrag eigener Art gegeben ist (Sarrazin in Lenski\/Steinberg, Gewerbesteuergesetz, \u00a7&nbsp;8 Nr.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;d Rz&nbsp;37). Dabei ist ma\u00dfgeblich, mit welchem Inhalt die Beteiligten das Vertragsverh\u00e4ltnis durchgef\u00fchrt haben.<\/li><li>Durch einen Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, die Mietsache dem Mieter zu \u00fcberlassen und sie w\u00e4hrend der Mietzeit in einem zum vertragsgem\u00e4\u00dfen Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten (\u00a7&nbsp;535 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 BGB). Ein Verp\u00e4chter ist verpflichtet, dem P\u00e4chter den Gebrauch des verpachteten Gegenstandes und den Genuss der ordnungsgem\u00e4\u00df zu ziehenden Fr\u00fcchte zu gew\u00e4hren (\u00a7&nbsp;581 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 BGB).<\/li><li>b) Die vom FG festgestellten Leistungen des &#8222;Voll-Logistik-Konzepts&#8220; gehen weit \u00fcber die eine Vermietung pr\u00e4gende &#8222;passive&#8220; Gebrauchs\u00fcberlassung hinaus und sind zu Recht nicht als Mietvertrag i.S. von \u00a7&nbsp;8 Nr.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;d GewStG beurteilt worden.<\/li><li>aa) Indem H die von der Kl\u00e4gerin angeforderten Steigen &#8222;frei Haus&#8220; nicht an die Kl\u00e4gerin, sondern an die Erzeuger lieferte, enthielt ihre Leistung \u2011\u2011wie das FG richtig ausgef\u00fchrt hat\u2011\u2011 neben der Gebrauchs\u00fcberlassung auch umfangreiche Werk-, Dienstleistungs- und Transportvertragselemente.<\/li><li>Die auf Grundlage dieser tats\u00e4chlichen Feststellungen getroffene W\u00fcrdigung des FG, dass das Mietvertragselement dem gesamtvertraglichen Leistungsb\u00fcndel nicht das Gepr\u00e4ge gebe, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Derartige Vertragsauslegungen geh\u00f6ren zu den tats\u00e4chlichen Feststellungen, an die der BFH nach \u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO gebunden ist, sofern die gesetzlichen Auslegungsregeln \u2011\u2011wie hier im Streitfall durch das FG\u2011\u2011 beachtet wurden, die Auslegung nicht gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungss\u00e4tze verst\u00f6\u00dft und keine durchgreifenden Verfahrensr\u00fcgen erhoben wurden.<\/li><li>Zutreffend hat das FG im Rahmen seiner W\u00fcrdigung auf Grundlage des von ihm f\u00fcr glaubhaft erachteten Vortrags der Kl\u00e4gerin ber\u00fccksichtigt, dass die bei der Kalkulation des Entgelts auf Transport- und Depotdienstleistungen (Lagerung\/Reinigung) entfallenden Kosten die reinen Leergutkosten (Abschreibung, Verzinsung, Reparatur, Ersatz), die das Mietvertragselement betreffen w\u00fcrden, bei weitem \u00fcbersteigen; die Kl\u00e4gerin hatte vorgetragen, nach Mitteilung der H entfiele auf das mietvertragliche Element kalkulatorisch lediglich ein Anteil von 14&nbsp;% des Gesamtentgelts.<\/li><li>Weiter hat das FG zu Recht in seine W\u00fcrdigung den Umstand einbezogen, dass sich die Entgelte offenbar nicht, wie bei Miet- und Pachtvertr\u00e4gen \u00fcblich, an der Dauer der \u00dcberlassung orientierten (z.B. Tages-, Wochen- oder Monatsmiete), sondern sich jeweils auf einen &#8222;Umlauf&#8220; oder &#8222;Zyklus&#8220; bezogen, n\u00e4mlich von der Lieferung durch H, der Bef\u00fcllung, der Vermarktung und dem Transport durch die Kl\u00e4gerin bis zur Abholung beim Endbenutzer. Gleiches gilt f\u00fcr die vom FG in Bezug genommene Ziffer&nbsp;3 des Vertrages, wonach die Mehrwegsteigen innerhalb von vier Wochen genutzt oder zur\u00fcckgesandt werden sollten, wenn es daraus im Rahmen seiner W\u00fcrdigung folgert, dass dem f\u00fcr Miet- und Pachtvertr\u00e4ge im Vordergrund stehenden Zeitmoment hier nur eine untergeordnete Bedeutung zukomme.<\/li><li>bb) Soweit sich das FA dagegen wendet, dass das FG die Typisierung des Vertrages nicht allein anhand des Vertragstextes, sondern dar\u00fcber hinaus anhand der zus\u00e4tzlichen Sachverhaltsangaben der Kl\u00e4gerin vorgenommen hat, ist darauf hinzuweisen, dass es auf die tats\u00e4chliche Durchf\u00fchrung des vorgefundenen und zu w\u00fcrdigenden Vertragswerkes ankommt. Das FG hat dabei gerade auch die f\u00fcr die Vertragsauslegung bedeutsamen Begleitumst\u00e4nde zu erforschen und rechtlich zu w\u00fcrdigen (z.B. BFH-Urteil vom 12.02.2020&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;24\/18, BFHE 268, 351, BStBl II 2022, 191, Rz&nbsp;43).<\/li><li>c) Eine Hinzurechnung der an H gezahlten Entgelte ist bereits ausgeschlossen, weil es sich nicht um Miet- und Pachtzinsen handelt. Angesichts dessen kann der Senat offen lassen, ob der Hinzurechnung auch entgegensteht, dass die Mehrwegsteigen \u2011\u2011falls sie im Eigentum der Kl\u00e4gerin st\u00fcnden\u2011\u2011 nicht zu ihrem Anlage-, sondern zu ihrem Umlaufverm\u00f6gen geh\u00f6ren w\u00fcrden.<\/li><li>3. Die Revision des FA ist begr\u00fcndet, soweit das FG entschieden hat, dass die an die L gezahlten Entgelte f\u00fcr die \u00dcberlassung ihrer Mehrwegsteigen nicht hinzuzurechnen sind, weil diese Steigen nicht zum fiktiven Anlageverm\u00f6gen der Kl\u00e4gerin geh\u00f6ren.<\/li><li>a) Die Hinzurechnung nach \u00a7&nbsp;8 Nr.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;d GewStG setzt u.a. sogenanntes fiktives Anlageverm\u00f6gen voraus, n\u00e4mlich Anlageverm\u00f6gen, das im Eigentum eines anderen steht.<\/li><li>Der Begriff des Anlageverm\u00f6gens ist \u2011\u2011auch im Hinblick auf \u00a7&nbsp;8 Nr.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;d GewStG\u2011\u2011 nach allgemeinen ertragsteuerlichen Grunds\u00e4tzen zu bestimmen. Anlageverm\u00f6gen sind danach die Gegenst\u00e4nde, die dazu bestimmt sind, auf Dauer dem Betrieb zu dienen (\u00a7&nbsp;247 Abs.&nbsp;2 des Handelsgesetzbuchs). Das sind die zum Gebrauch im Betrieb und nicht zum Verbrauch oder Verkauf bestimmten Wirtschaftsg\u00fcter. F\u00fcr die Hinzurechnung ist darauf abzustellen, ob die Wirtschaftsg\u00fcter zum Anlageverm\u00f6gen des Mieters oder P\u00e4chters geh\u00f6rten, wenn er ihr Eigent\u00fcmer w\u00e4re (st\u00e4ndige Rechtsprechung, vgl. Senatsurteil vom 12.11.2020&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;38\/17, BFHE 272, 65, BStBl II 2022, 283, m.w.N.).<\/li><li>aa) Die Frage, ob das fiktiv im Eigentum des Steuerpflichtigen stehende Wirtschaftsgut zu dessen Anlageverm\u00f6gen geh\u00f6ren w\u00fcrde, orientiert sich ma\u00dfgeblich an der Zweckbestimmung im Betrieb, die einerseits subjektiv vom Willen des Steuerpflichtigen abh\u00e4ngt, sich andererseits aber im Hinblick z.B. auf die Art des Wirtschaftsguts, die Art und Dauer der Verwendung im Betrieb und die Art des Betriebs an objektiven Merkmalen nachvollziehen lassen muss (vgl. die Nachweise in den Senatsurteilen in BFHE 272, 65, BStBl II 2022, 283, Rz&nbsp;27&nbsp;ff., betreffend Filmproduktion, und vom 25.07.2019&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;22\/16, BFHE 265, 386, BStBl II 2020, 51, Rz&nbsp;22, betreffend Hotelzimmer; BFH-Urteil vom 08.12.2016&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;24\/11, BFHE 256, 526, BStBl II 2022, 276, Rz&nbsp;18, betreffend Konzertveranstalter). Gemeint ist, dass es sich bei dem \u00fcberlassenen Wirtschaftsgut der Art nach um Anlageverm\u00f6gen handeln muss, wobei es ausreicht, wenn es dazu gewidmet ist, auf Dauer eine Nutzung im Gesch\u00e4ftsbetrieb zu erm\u00f6glichen. Insoweit spricht insbesondere die Verwendung des Wirtschaftsguts als Produktionsmittel f\u00fcr die Zuordnung zum Anlageverm\u00f6gen, w\u00e4hrend eine Verwendung als zu ver\u00e4u\u00dferndes Produkt eine Zuordnung zum Umlaufverm\u00f6gen nahelegt (Senatsurteile in BFHE 272, 65, BStBl II 2022, 283, Rz&nbsp;29, und in BFHE 265, 386, BStBl II 2020, 51, Rz&nbsp;22; BFH-Urteil vom 05.06.2008&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;67\/05, BFHE 222, 265, BStBl II 2008, 960, unter II.1.b, betreffend Baumbestand eines Forstbetriebs). Die Pr\u00fcfung muss daher den Gesch\u00e4ftsgegenstand des Unternehmens in den Blick nehmen und sich so weit wie m\u00f6glich an den betrieblichen Verh\u00e4ltnissen des Steuerpflichtigen orientieren (BFH-Urteile in BFHE 256, 526, BStBl II 2022, 276, Rz&nbsp;19, mit Hinweis auf das BFH-Urteil in BFHE 255, 280, BStBl II 2022, 273, Rz&nbsp;21); die Fiktion darf nicht weiter reichen, als es die Vorstellung eines das Miet- oder Pachtverh\u00e4ltnis ersetzenden Eigentums gebietet.<\/li><li>bb) Ein Gegenstand kann auch dann dem Anlageverm\u00f6gen zuzuordnen sein, wenn er nur kurzfristig gemietet oder gepachtet wird; dies gilt selbst dann, wenn sich das Miet- oder Pachtverh\u00e4ltnis lediglich auf Tage oder Stunden erstreckt (Senatsurteil in BFHE 265, 386, BStBl II 2020, 51). Insoweit darf f\u00fcr die Einordnung als Anlageverm\u00f6gen die Zeitkomponente &#8222;dauernd&#8220; nicht als reiner Zeitbegriff im Sinne von &#8222;immer&#8220; oder &#8222;f\u00fcr alle Zeiten&#8220; verstanden werden (BFH-Urteil in BFHE 222, 265, BStBl II 2008, 960, unter II.1.b). Das setzt indessen voraus, dass der Steuerpflichtige derartige Wirtschaftsg\u00fcter st\u00e4ndig f\u00fcr den Gebrauch in seinem Betrieb ben\u00f6tigt. Dies wurde z.B. bejaht, wenn der Steuerpflichtige wiederholt gleichartige Container zur Weitervermietung (BFH-Urteil vom 29.11.1972&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;178\/70, BFHE 107, 468, BStBl II 1973, 148, unter 2.) oder gleichartige Bestuhlungen und Beschallungsanlagen zur eigenen Nutzung in S\u00e4len und Stadien (BFH-Urteil vom 30.03.1994&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;123\/93, BFHE 174, 554, BStBl II 1994, 810, unter 1.) angemietet hat (vgl. auch BFH-Urteil vom 04.06.2014&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;70\/12, BFHE 246, 67, BStBl II 2015, 289, Rz&nbsp;12, betreffend Vermietung angemieteter Einzelhandelsgesch\u00e4fte durch Gro\u00dfh\u00e4ndler).<\/li><li>Eine Zuordnung zum (fiktiven) Anlageverm\u00f6gen scheidet danach aus, wenn der Steuerpflichtige die angemieteten oder gepachteten Wirtschaftsg\u00fcter nicht st\u00e4ndig f\u00fcr den Gebrauch in seinem Betrieb h\u00e4tte vorhalten m\u00fcssen (BFH-Urteil in BFHE 256, 526, BStBl II 2022, 276, Rz&nbsp;26), sondern sie jeweils nur im Zusammenhang mit einem konkreten Produkt und daher &#8222;fl\u00fcchtig&#8220; ben\u00f6tigt; sie w\u00fcrden dann nicht zu seinem dem Betrieb auf Dauer gewidmeten Betriebskapital geh\u00f6ren (BFH-Urteil in BFHE 174, 554, BStBl II 1994, 810, unter II.1.c).<\/li><li>Da die Fiktion indes nicht weiter reichen darf, als es die Vorstellung eines das Miet- oder Pachtverh\u00e4ltnis ersetzenden Eigentums gebietet, ist auch die fiktiv angenommene Dauer des fiktiven Eigentums auf die Dauer des jeweiligen Miet- oder Pachtverh\u00e4ltnisses zu begrenzen.<\/li><li>b) Die L hat der Kl\u00e4gerin stets denselben Steigentyp vorgegeben. Deshalb h\u00e4tte die Kl\u00e4gerin \u2011\u2011wollte sie die L beliefern, ohne deren Steigen nutzen zu k\u00f6nnen\u2011\u2011 daf\u00fcr nur einen Steigentyp vorhalten m\u00fcssen. Der Sachverhalt entspricht insoweit eher der Nutzung von ISO-Standardcontainern, die der BFH im Urteil in BFHE 107, 468, BStBl II 1973, 148 dem fiktiven Anlageverm\u00f6gen zugewiesen hat. Die L wurde offenbar auch nicht nur ganz gelegentlich beliefert; ein langfristiger Eigentumserwerb an dem vorgegebenen Steigentyp war daher wirtschaftlich ebenso sinnvoll, wie sich der Betrieb einer Containervermietung in der Sache des BFH-Urteils in BFHE 107, 468, BStBl II 1973, 148 wirtschaftlich sinnvoll nur durch st\u00e4ndig vorzuhaltende Container aus\u00fcben lie\u00df.<\/li><li>c) Die an die L gezahlten &#8222;Nutzungsgeb\u00fchren&#8220; sind auch Miet- und Pachtzinsen i.S. des \u00a7&nbsp;8 Nr.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;d GewStG. Die W\u00fcrdigung des FG, dass die Steigen der Kl\u00e4gerin von der L aufgrund eines Mietvertrages \u00fcberlassen wurden, ist nicht nur vertretbar, sondern naheliegend. Verfahrensr\u00fcgen wurden insoweit nicht erhoben, der Senat ist daher insoweit an die dazu getroffenen Feststellungen und die daran ankn\u00fcpfende Sachverhaltsw\u00fcrdigung gebunden (\u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO).<\/li><li>4. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;136 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 i.V.m. \u00a7&nbsp;143 Abs.&nbsp;1 FGO. Die Kl\u00e4gerin hat hinsichtlich der Hinzurechnung von Mietzinsen f\u00fcr Mehrwegsteigen in H\u00f6he von insgesamt \u2026&nbsp;\u20ac bez\u00fcglich der Hinzurechnung in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac (H) obsiegt und ist im \u00dcbrigen \u2011\u2011bez\u00fcglich der an die Firma L gezahlten Kistenleihgeb\u00fchren in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac\u2011\u2011 unterlegen.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2022:U.010622.IIIR56.20.0 BFH III. Senat GewStG \u00a7 8 Nr 1 Buchst d, HGB \u00a7 247 Abs 2, GewStG VZ 2011 vorgehend Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht , 30. Juni 2020, Az: 1 K 55\/16 Leits\u00e4tze 1. 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