{"id":75473,"date":"2023-01-15T18:08:24","date_gmt":"2023-01-15T16:08:24","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=75473"},"modified":"2023-01-15T18:09:23","modified_gmt":"2023-01-15T16:09:23","slug":"private-veraeusserungsgeschaefte-besteuerung-des-auf-tageweise-vermietete-raeume-entfallenden-veraeusserungsgewinns-bfh-urteil-vom-19-juli-2022-ix-r-20-21","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/private-veraeusserungsgeschaefte-besteuerung-des-auf-tageweise-vermietete-raeume-entfallenden-veraeusserungsgewinns-bfh-urteil-vom-19-juli-2022-ix-r-20-21\/","title":{"rendered":"Private Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4fte &#8211; Besteuerung des auf tageweise vermietete R\u00e4ume entfallenden Ver\u00e4u\u00dferungsgewinns &#8211; BFH-Urteil vom 19. Juli 2022, IX R 20\/21"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2022:U.190722.IXR20.21.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH IX. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>EStG \u00a7 22 Nr 2, EStG \u00a7 23 Abs 1 S 1 Nr 1 S 1, EStG \u00a7 23 Abs 1 S 1 Nr 1 S 3, EStG VZ 2018<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Nieders\u00e4chsisches Finanzgericht , 27. Mai 2021, Az: 10 K 198\/20<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. Wird ein zu eigenen Wohnzwecken genutztes Reihenhaus innerhalb der zehnj\u00e4hrigen Haltefrist ver\u00e4u\u00dfert, ist der Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn insoweit nicht gem\u00e4\u00df \u00a7 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG von der Besteuerung ausgenommen, als er auf tageweise an Dritte vermietete R\u00e4ume entf\u00e4llt.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Eine r\u00e4umliche oder zeitliche Bagatellgrenze f\u00fcr eine unsch\u00e4dliche Nutzungs\u00fcberlassung an Dritte besteht nicht.<\/p>\n\n\n\n<p>3. Aufteilungsma\u00dfstab f\u00fcr die Ermittlung des steuerbaren Anteils am Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn ist das Verh\u00e4ltnis der Wohnfl\u00e4chen zueinander.<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-admin\/post-new.php?post_type=post\">Neuen Beitrag erstellen<\/a><\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Nieders\u00e4chsischen Finanzgerichts vom 27.05.2021 &#8211; 10 K 198\/20 aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Sache wird an das Nieders\u00e4chsische Finanzgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zur\u00fcckverwiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Diesem wird die Entscheidung \u00fcber die Kosten des Verfahrens \u00fcbertragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Streitig ist, ob der Gewinn aus der Ver\u00e4u\u00dferung eines Reihenhauses als sonstige Eink\u00fcnfte i.S. des \u00a7&nbsp;22 Nr.&nbsp;2 i.V.m. \u00a7&nbsp;23 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 des Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr (2018) geltenden Fassung (EStG) zu ber\u00fccksichtigen ist, soweit er auf tageweise fremdvermietete Zimmer entf\u00e4llt.<\/li><li>Die Kl\u00e4ger und Revisionsbeklagten (Kl\u00e4ger) sind verheiratet und werden im Streitjahr zusammen veranlagt. Sie erwarben mit Kaufvertrag vom 12.04.2011 ein Reihenhaus (ca.&nbsp;150&nbsp;qm Wohnfl\u00e4che) in A, das sie mit ihren Kindern bewohnten. Der Kaufpreis betrug \u2026&nbsp;\u20ac.<\/li><li>In den Jahren 2012 bis 2017 vermieteten sie zwei Zimmer im Dachgeschoss des Hauses tageweise an Messeg\u00e4ste und erzielten daraus Eink\u00fcnfte aus Vermietung und Verpachtung.<\/li><li>Im Vermittlungsvertrag zwischen den Kl\u00e4gern und der Z-Gesellschaft, die die Messeg\u00e4ste als Mieter an die Kl\u00e4ger vermittelte, ist unter \u00a7&nbsp;3 &#8222;Pflichten des Vermieters&#8220; geregelt, dass bei einer Apartmentvermietung das Apartment dem Mieter zur alleinigen Nutzung zur Verf\u00fcgung gestellt wird. Die Nutzung von elektrischen Ger\u00e4ten im Apartment stehe dem Mieter w\u00e4hrend der Mietdauer uneingeschr\u00e4nkt zur Verf\u00fcgung. Die Nutzung des Apartments w\u00e4hrend des Buchungszeitraums durch den Vermieter sei nicht gestattet. Sollten sich dort trotzdem der Vermieter oder andere Personen aufhalten, so k\u00f6nne der Mieter die Buchung fristlos k\u00fcndigen oder eine Minderung der Mietsumme verlangen. Der Vermieter sei verpflichtet, alle R\u00e4umlichkeiten zur Verf\u00fcgung zu stellen, die von ihm im Vermittlungsvertrag aufgef\u00fchrt worden seien.<\/li><li>Au\u00dferdem wurden sogenannte &#8222;Empfehlungen zum Miet- bzw. Beherbergungsvertrag&#8220; gegeben, wonach allein der Vermieter und der Mieter Vertragspartner des durch die Vermittlung abgeschlossenen Vertrags seien. Es werde dem Vermieter deshalb empfohlen, eigenst\u00e4ndig einen schriftlichen Miet- und Beherbergungsvertrag mit dem Mieter abzuschlie\u00dfen.<\/li><li>In den verbindlichen Buchungsbest\u00e4tigungen f\u00fcr die vermieteten Zeitr\u00e4ume in den Jahren 2012 bis 2017 ist als Objekttyp &#8222;Haus&#8220; bzw. im Jahr 2012 &#8222;Haus ohne Vermieter&#8220; angegeben. Im Rahmen der abgeschlossenen Miet- und Beherbergungsvertr\u00e4ge einigten sich die Kl\u00e4ger mit den Messeg\u00e4sten jeweils darauf, dass nicht das gesamte Haus, sondern lediglich \u2011\u2011je nach Anzahl der G\u00e4ste\u2011\u2011 ein bis zwei Zimmer im Dachgeschoss des Hauses vermietet wurden. Diese Zimmer wurden in der \u00fcbrigen Zeit von den Kl\u00e4gern als Kinderzimmer genutzt. Im Einzelnen wurden die Zimmer an den folgenden Tagen an Messeg\u00e4ste vermietet:-&nbsp;Im Jahr 2012 wurden die Kinderzimmer insgesamt an 17&nbsp;Tagen an 13&nbsp;Messeg\u00e4ste vermietet. Die Einnahmen betrugen \u2026&nbsp;\u20ac.-&nbsp;Im Jahr 2013 wurden die Kinderzimmer insgesamt an 20&nbsp;Tagen an 15&nbsp;Messeg\u00e4ste vermietet. Die Einnahmen betrugen \u2026&nbsp;\u20ac.-&nbsp;Im Jahr 2014 wurden die Kinderzimmer insgesamt an 12&nbsp;Tagen an 13&nbsp;Messeg\u00e4ste vermietet. Die Einnahmen betrugen \u2026&nbsp;\u20ac.-&nbsp;Im Jahr 2015 wurden die Kinderzimmer insgesamt an 19&nbsp;Tagen an 13&nbsp;Messeg\u00e4ste vermietet. Die Einnahmen betrugen \u2026&nbsp;\u20ac.-&nbsp;Im Jahr 2016 wurden die Kinderzimmer insgesamt an 12&nbsp;Tagen an 9&nbsp;Messeg\u00e4ste vermietet. Die Einnahmen betrugen \u2026&nbsp;\u20ac.-&nbsp;Im Jahr 2017 wurden die Kinderzimmer insgesamt an 25&nbsp;Tagen an 17&nbsp;Messeg\u00e4ste vermietet. Die Einnahmen betrugen \u2026&nbsp;\u20ac.<\/li><li>Der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) ber\u00fccksichtigte die erzielten Einnahmen bei den Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung. Als Werbungskosten brachte das FA insbesondere die Absetzungen f\u00fcr Abnutzung (AfA) in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac (2012), \u2026&nbsp;\u20ac (2013), \u2026&nbsp;\u20ac (2014), \u2026&nbsp;\u20ac (2015), \u2026&nbsp;\u20ac (2016) und \u2026&nbsp;\u20ac (2017) in Abzug.<\/li><li>Mit notariellem Vertrag vom 16.11.2017 ver\u00e4u\u00dferten die Kl\u00e4ger die Immobilie f\u00fcr \u2026&nbsp;\u20ac. Der Kaufpreis war am 01.03.2018 zur Zahlung f\u00e4llig und floss den Kl\u00e4gern im Jahr 2018 zu.<\/li><li>Das FA unterwarf den Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn teilweise der Besteuerung. Es nahm an, dass das gesamte Dachgeschoss \u2011\u2011zwei Zimmer zur Alleinnutzung sowie Flur und Bad zur Mitnutzung\u2011\u2011 zeitweise vermietet worden sei und ermittelte die Eink\u00fcnfte aus einem privaten Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4ft unter Ber\u00fccksichtigung der Fl\u00e4che des Dachgeschosses von 35&nbsp;qm.<\/li><li>Mit dem Einkommensteuerbescheid vom 14.07.2020 f\u00fcr 2018 setzte das FA die Einkommensteuer in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac fest und ber\u00fccksichtigte dabei Eink\u00fcnfte aus privaten Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4ften in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac f\u00fcr den Kl\u00e4ger und \u2026&nbsp;\u20ac f\u00fcr die Kl\u00e4gerin.<\/li><li>Der dagegen von den Kl\u00e4gern eingelegte Einspruch wurde vom FA mit Einspruchsentscheidung vom 20.08.2020 als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/li><li>Der hiergegen erhobenen Klage gab das Finanzgericht (FG) mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2022, 113 ver\u00f6ffentlichten Urteil statt und sah den Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn insgesamt als nicht steuerbar an. Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrte es im Wesentlichen aus, die Kl\u00e4ger h\u00e4tten die Immobilie im Zeitraum zwischen Anschaffung und Ver\u00e4u\u00dferung ausschlie\u00dflich zu eigenen Wohnzwecken i.S. des \u00a7&nbsp;23 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 EStG genutzt. Die Nutzung einzelner Zimmer des Hauses zur tageweisen entgeltlichen Vermietung an Messeg\u00e4ste \u00e4ndere daran nichts. Beurteilungsobjekt des \u00a7&nbsp;23 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 EStG sei das gesamte Geb\u00e4ude als Wirtschaftsgut. Die zeitweise Vermietung des Dachgeschosses f\u00fchre nicht dazu, dass hinsichtlich des Dachgeschosses innerhalb des Geb\u00e4udes ein selbstst\u00e4ndiges Wirtschaftsgut entstehe, das gesondert zu betrachten w\u00e4re.<\/li><li>Mit seiner Revision r\u00fcgt das FA die Verletzung materiellen Rechts (\u00a7&nbsp;22 Nr.&nbsp;2 EStG i.V.m. \u00a7&nbsp;23 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 EStG). Es tr\u00e4gt im Wesentlichen vor, das Reihenhaus sei zu ca.&nbsp;24&nbsp;% der ma\u00dfgeblichen Fl\u00e4che (35&nbsp;qm von 150&nbsp;qm) nicht ausschlie\u00dflich zu eigenen Wohnzwecken genutzt worden, da es zu diesem Teil als Messezimmer vermietet worden sei. Das Dachgeschoss habe nicht nur eigenen, sondern auch fremden Wohnzwecken gedient. Eine unsch\u00e4dliche Freigrenze im Sinne einer nur untergeordneten Vermietung sei weder dem Gesetz noch der bisherigen Rechtsprechung zu entnehmen. Bei dem fremdvermieteten Dachgeschoss handele es sich um ein eigenes Wirtschaftsgut. Aber auch wenn es sich insoweit nicht um ein eigenst\u00e4ndiges Wirtschaftsgut handeln w\u00fcrde, sei das Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4ft steuerbar. Der Wortlaut des \u00a7&nbsp;23 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 EStG spreche lediglich von &#8222;Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4ften bei Grundst\u00fccken&#8220;.<\/li><li>Das FA beantragt sinngem\u00e4\u00df,<br \/>das Urteil des FG aufzuheben.<\/li><li>Die Kl\u00e4ger beantragen,<br \/>die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Sie schlie\u00dfen sich den Ausf\u00fchrungen des FG an.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung des Urteils des FG und zur Zur\u00fcckverweisung der Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung \u2011\u2011FGO\u2011\u2011). Die Vorentscheidung verletzt \u00a7&nbsp;22 Nr.&nbsp;2 EStG i.V.m. \u00a7&nbsp;23 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 EStG.<\/li><li>1. Nach \u00a7&nbsp;22 Nr.&nbsp;2 EStG z\u00e4hlen zu den sonstigen Eink\u00fcnften (\u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;7 EStG) auch Eink\u00fcnfte aus privaten Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4ften i.S. des \u00a7&nbsp;23 EStG. Dazu geh\u00f6ren gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;23 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 EStG Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4fte bei Grundst\u00fccken und Rechten, die den Vorschriften des b\u00fcrgerlichen Rechts \u00fcber Grundst\u00fccke unterliegen (z.B. Erbbaurecht, Mineralgewinnungsrecht), bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Ver\u00e4u\u00dferung nicht mehr als zehn Jahre betr\u00e4gt. Ausgenommen sind Wirtschaftsg\u00fcter, die im Zeitraum zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Ver\u00e4u\u00dferung ausschlie\u00dflich zu eigenen Wohnzwecken (1.&nbsp;Alternative) oder im Jahr der Ver\u00e4u\u00dferung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken (2.&nbsp;Alternative) genutzt wurden (\u00a7&nbsp;23 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 EStG).<\/li><li>a) Das Tatbestandsmerkmal der &#8222;Nutzung zu eigenen Wohnzwecken&#8220; setzt in beiden Alternativen des \u00a7&nbsp;23 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 EStG voraus, dass eine Immobilie zum Bewohnen geeignet ist und vom Steuerpflichtigen auch bewohnt wird.<\/li><li>aa) Der Senat hat den Ausdruck der &#8222;Nutzung zu eigenen Wohnzwecken&#8220; in der dem Dualismus der Einkunftsarten wieder Geltung verschaffenden Ausnahmeregelung des \u00a7&nbsp;23 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 EStG \u2011\u2011entsprechend deren Zweck, die Besteuerung eines Ver\u00e4u\u00dferungsgewinns bei Aufgabe eines Wohnsitzes zu vermeiden (BTDrucks 14\/265, S.&nbsp;181)\u2011\u2011 stets sehr weit gefasst (Senatsurteil vom 18.01.2006&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;18\/03, BFH\/NV 2006, 936, unter II.1.b) und eigenst\u00e4ndig ausgelegt. Ausreichend ist, dass der Steuerpflichtige das Geb\u00e4ude zumindest auch selbst bewohnt; unsch\u00e4dlich ist, wenn er es gemeinsam mit seinen Familienangeh\u00f6rigen oder einem Dritten bewohnt (vgl. Senatsurteile in BFH\/NV 2006, 936, unter II.1.a; vom 25.05.2011&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;48\/10, BFHE 234, 72, BStBl II 2011, 868, Rz&nbsp;12; vom 27.06.2017&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;37\/16, BFHE 258, 490, BStBl II 2017, 1192, Rz&nbsp;12; vom 21.05.2019&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;6\/18, BFH\/NV 2019, 1227, Rz&nbsp;16; vom 03.09.2019&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;8\/18, BFHE 266, 173, BStBl II 2020, 122, Rz&nbsp;22; IX&nbsp;R&nbsp;10\/19, BFHE 266, 507, BStBl II 2020, 310, Rz&nbsp;10; vom 01.03.2021&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;27\/19, BFHE 272, 393, BStBl II 2021, 680, Rz&nbsp;14; vom 26.10.2021&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;5\/21, BFHE 275, 36, BStBl II 2022, 403, Rz&nbsp;14; vgl. auch Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 05.10.2000, BStBl I 2000, 1383, Rz&nbsp;22). Eine Nutzung zu &#8222;eigenen Wohnzwecken&#8220; liegt hingegen nicht vor, wenn der Steuerpflichtige die Wohnung entgeltlich oder unentgeltlich an einen Dritten \u00fcberl\u00e4sst, ohne sie zugleich selbst zu bewohnen (Senatsurteile in BFHE 258, 490, BStBl II 2017, 1192, Rz&nbsp;12, und in BFHE 272, 393, BStBl II 2021, 680, Rz&nbsp;14).<\/li><li>bb) Ein Geb\u00e4ude wird auch dann zu eigenen Wohnzwecken i.S. des \u00a7&nbsp;23 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 EStG genutzt, wenn es der Steuerpflichtige nur zeitweilig bewohnt, sofern es ihm in der \u00fcbrigen Zeit als Wohnung zur Verf\u00fcgung steht. Erfasst sind daher auch Zweitwohnungen, nicht zur Vermietung bestimmte Ferienwohnungen und Wohnungen, die im Rahmen einer doppelten Haushaltsf\u00fchrung genutzt werden (Senatsurteil in BFHE 266, 173, BStBl II 2020, 122, Rz&nbsp;22, m.w.N.). Ist deren Nutzung auf Dauer angelegt, kommt es nicht darauf an, ob der Steuerpflichtige noch eine (oder mehrere) weitere Wohnung(en) hat und wie oft er sich darin aufh\u00e4lt (Senatsurteil in BFHE 258, 490, BStBl II 2017, 1192, Rz&nbsp;13). Auch eine geringf\u00fcgige Nutzung zu eigenen Wohnzwecken reicht dann aus. Danach wird auch ein h\u00e4usliches Arbeitszimmer zu eigenen Wohnzwecken genutzt (Senatsurteil in BFHE 272, 393, BStBl II 2021, 680, Rz&nbsp;16).<\/li><li>b) Nach diesen Grunds\u00e4tzen schlie\u00dft die vor\u00fcbergehende Vermietung einzelner Zimmer einer Wohnung die &#8222;Nutzung zu eigenen Wohnzwecken&#8220; aus, soweit der Mieter die vermieteten R\u00e4ume unter Ausschluss des Vermieters nutzt. Die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken ist einerseits von der eigenen Nutzung zu anderen als Wohnzwecken und andererseits von der Nutzung zu fremden Wohnzwecken (wie der Fremdvermietung eines Zimmers) abzugrenzen (vgl. Senatsurteil in BFHE 272, 393, BStBl II 2021, 680, Rz&nbsp;20&nbsp;f.). Erstere schlie\u00dft die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken nicht notwendig aus (Arbeitszimmer); letztere hingegen schon. Mit der vertraglichen Verpflichtung, die R\u00e4ume dem Mieter zur ausschlie\u00dflichen Nutzung vor\u00fcbergehend zu \u00fcberlassen, begibt sich der Vermieter der M\u00f6glichkeit, die R\u00e4ume (auch) selbst zu nutzen. Findet die Vermietung wie vereinbart statt, schlie\u00dft dies eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken insoweit aus. Eine r\u00e4umliche oder zeitliche Bagatellgrenze f\u00fcr eine unsch\u00e4dliche Vermietung an Dritte ist dem Gesetz nicht zu entnehmen (vgl. Wackerbeck, EFG 2022, 115, 116, zur fehlenden zeitlichen Bagatellgrenze; BeckOK EStG\/Trossen, 13.&nbsp;Ed. [01.07.2022], EStG \u00a7&nbsp;23 Rz&nbsp;194: auch kurzzeitige Fremdnutzung sch\u00e4dlich).<\/li><li>c) Die vor\u00fcbergehende Nutzung einzelner R\u00e4ume durch fremde Dritte schlie\u00dft die Anwendung von \u00a7&nbsp;23 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;3&nbsp;&nbsp;1.&nbsp;Alternative EStG aber nicht insgesamt aus. Das Kriterium der Ausschlie\u00dflichkeit bezieht sich auf die zeitlich durchg\u00e4ngige, nicht auf die r\u00e4umliche Nutzung des Wirtschaftsguts (Senatsurteil in BFHE 272, 393, BStBl II 2021, 680, Rz&nbsp;19, m.w.N.). Hat der Steuerpflichtige einzelne Zimmer seiner Wohnung (vor\u00fcbergehend) Fremden zur ausschlie\u00dflichen Nutzung \u00fcberlassen, die Wohnung aber im \u00dcbrigen durchg\u00e4ngig zu eigenen Wohnzwecken genutzt, ist die Tatbestandsausnahme nur teilweise zu versagen. Das ergibt die Auslegung der Vorschrift unter besonderer Ber\u00fccksichtigung der Gesetzesbegr\u00fcndung. Danach entspricht es dem Willen des Gesetzgebers, dass sich \u2011\u2011etwa im Falle der Fremdvermietung eines Zimmers in der Wohnung\u2011\u2011 die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken nicht auf das gesamte Objekt erstrecken muss (BTDrucks 14\/23, S.&nbsp;180, und BTDrucks 14\/265, S.&nbsp;181: &#8222;soweit&#8220;). Der Tatbestand eines privaten Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4fts ist danach nicht erf\u00fcllt, soweit die Wohnung im Zeitraum zwischen Anschaffung und Ver\u00e4u\u00dferung ausschlie\u00dflich, d.h. zeitlich durchg\u00e4ngig, zu eigenen Wohnzwecken genutzt worden ist. Nur soweit das nicht der Fall war (vor\u00fcbergehend fremdvermieteter Teil), liegt ein steuerbares privates Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4ft vor. Eine solche Auslegung entspricht dem Normzweck, die nicht gerechtfertigte Besteuerung eines Ver\u00e4u\u00dferungsgewinns bei Aufgabe eines Wohnsitzes soweit wie m\u00f6glich zu vermeiden (vgl. BTDrucks 14\/23, S.&nbsp;180 und 14\/265, S.&nbsp;181; s. Wackerbeck, EFG 2022, 115, 116; Brandis\/Heuermann\/Ratschow, \u00a7&nbsp;23 EStG Rz&nbsp;54).<\/li><li>d) Ma\u00dfstab f\u00fcr die Ermittlung des anteilig steuerbaren Ver\u00e4u\u00dferungsgewinns ist das Verh\u00e4ltnis der Wohnfl\u00e4chen zueinander (durchg\u00e4ngig zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnfl\u00e4che zu vor\u00fcbergehend zu fremden Wohnzwecken \u00fcberlassener Wohnfl\u00e4che). In diesem Zusammenhang ist auf die Wohn- und nicht auf die Nutzfl\u00e4chen abzustellen, weil die Norm die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken privilegiert.<\/li><li>2. Das FG ist teilweise von anderen Rechtsgrunds\u00e4tzen ausgegangen. Das angefochtene Urteil kann daher keinen Bestand haben. Das FG hat den Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn trotz der tageweise Vermietung der R\u00e4ume im Dachgeschoss nach \u00a7&nbsp;23 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 EStG rechtsfehlerhaft insgesamt von der Besteuerung ausgenommen.<\/li><li>a) Unstreitig haben die Kl\u00e4ger mit dem Verkauf des Reihenhauses im Grundsatz den Tatbestand des \u00a7&nbsp;23 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG verwirklicht. Der Senat sieht insoweit von Ausf\u00fchrungen ab.<\/li><li>b) Im Ausgangspunkt zu Recht hat das FG auch die Tatbestandsausnahme des \u00a7&nbsp;23 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 EStG bejaht. Soweit die Mieter jedoch die vor\u00fcbergehend \u00fcberlassenen Wohnr\u00e4ume unter Ausschluss des Vermieters genutzt haben, ist das Merkmal der &#8222;Nutzung zu eigenen Wohnzwecken&#8220; nicht erf\u00fcllt. Unsch\u00e4dlich ist hingegen die \u00dcberlassung von Bad und Flur zur Mitbenutzung durch die Mieter; denn dies schlie\u00dft die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken und die Anwendung von \u00a7&nbsp;23 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 EStG nicht aus. F\u00fcr ein in die h\u00e4usliche Sph\u00e4re des Steuerpflichtigen eingebundenes Badezimmer und den Flur verbleibt auch bei deren Vermietung zur Mitnutzung eine jedenfalls geringf\u00fcgige Nutzung zu eigenen Wohnzwecken (vgl. Senatsurteil in BFHE 272, 393, BStBl II 2021, 680, Rz&nbsp;18, zum h\u00e4uslichen Arbeitszimmer).<\/li><li>3. Die Sache ist nicht spruchreif. Die tats\u00e4chlichen Feststellungen des FG reichen nicht aus, um den steuerpflichtigen Teil des Ver\u00e4u\u00dferungsgewinns ermitteln zu k\u00f6nnen. Dazu wird das FG den Anteil der zur Alleinnutzung \u00fcberlassenen Wohnfl\u00e4che (zwei R\u00e4ume im Dachgeschoss) ermitteln und zur Gesamtwohnfl\u00e4che ins Verh\u00e4ltnis setzen.<\/li><li>4. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;143 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\" id=\"h-leitsatz\"><\/h2>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2022:U.190722.IXR20.21.0 BFH IX. Senat EStG \u00a7 22 Nr 2, EStG \u00a7 23 Abs 1 S 1 Nr 1 S 1, EStG \u00a7 23 Abs 1 S 1 Nr 1 S 3, EStG VZ 2018 vorgehend Nieders\u00e4chsisches Finanzgericht , 27. Mai 2021, Az: 10 K 198\/20 Leits\u00e4tze 1. Wird ein zu eigenen Wohnzwecken genutztes Reihenhaus innerhalb &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/private-veraeusserungsgeschaefte-besteuerung-des-auf-tageweise-vermietete-raeume-entfallenden-veraeusserungsgewinns-bfh-urteil-vom-19-juli-2022-ix-r-20-21\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Private Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4fte &#8211; Besteuerung des auf tageweise vermietete R\u00e4ume entfallenden Ver\u00e4u\u00dferungsgewinns &#8211; BFH-Urteil vom 19. Juli 2022, IX R 20\/21<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-75473","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/75473","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=75473"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/75473\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=75473"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=75473"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=75473"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}