{"id":75476,"date":"2023-01-15T18:11:31","date_gmt":"2023-01-15T16:11:31","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=75476"},"modified":"2023-01-15T18:11:31","modified_gmt":"2023-01-15T16:11:31","slug":"vorsteuerabzug-und-private-verwendung-im-rahmen-eines-ehegatten-vorschaltmodells-bfh-urteil-vom-29-september-2022-v-r-29-20","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/vorsteuerabzug-und-private-verwendung-im-rahmen-eines-ehegatten-vorschaltmodells-bfh-urteil-vom-29-september-2022-v-r-29-20\/","title":{"rendered":"Vorsteuerabzug und private Verwendung im Rahmen eines Ehegatten-Vorschaltmodells &#8211; BFH-Urteil vom 29. September 2022, V R 29\/20"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2022:U.290922.VR29.20.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH V. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>UStG \u00a7 2 Abs 1, UStG \u00a7 3 Abs 9a Nr 1, UStG \u00a7 15 Abs 1 S 1 Nr 1 S 1, UStG \u00a7 15 Abs 1a, EGRL 112\/2006 Art 9 Abs 1, EGRL 112\/2006 Art 168 Buchst a, EStG \u00a7 12 Nr 1, AO \u00a7 41 Abs 2, AO \u00a7 42, BGB \u00a7 117 Abs 1, UStG \u00a7 13 Abs 1 Nr 1 Buchst a S 1, EGRL 112\/2006 Art 176 Abs 2, UStG VZ 2016<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Finanzgericht Baden-W\u00fcrttemberg , 07. August 2020, Az: 9 K 2621\/18<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. Der Erwerb eines PKW zur langfristigen \u00dcberlassung an den freiberuflich t\u00e4tigen Ehegatten kann eine unternehmerische (wirtschaftliche) T\u00e4tigkeit begr\u00fcnden.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Der Vorsteuerabzug des Vermieters eines PKW ist nicht systemwidrig und daher auch nicht missbr\u00e4uchlich. Dies gilt bei einer Vermietung unter Ehegatten jedenfalls f\u00fcr die Vermietung von PKW, die nicht dem unmittelbaren Familienbedarf dienen.<\/p>\n\n\n\n<p>3. Einer Besteuerung der privaten Verwendung des vermieteten PKW durch den Vermieter-Ehegatten steht eine vertraglich geregelte Vollvermietung an den anderen Ehegatten nicht entgegen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Baden-W\u00fcrttemberg vom 07.08.2020 &#8211; 9 K 2621\/18 aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Sache wird an das Finanzgericht Baden-W\u00fcrttemberg zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zur\u00fcckverwiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Diesem wird die Entscheidung \u00fcber die Kosten des Verfahrens \u00fcbertragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Beteiligten streiten um den Vorsteuerabzug der Kl\u00e4gerin und Revisionsbeklagten (Kl\u00e4gerin) aus dem in 2016 (Streitjahr) erfolgten Erwerb eines PKW, den sie ihrem als Arzt t\u00e4tigen Ehemann vertraglich gegen Entgelt zur Nutzung \u00fcberlie\u00df.<\/li><li>Die finanziell von ihrem Ehegatten unabh\u00e4ngige, im Streitjahr nicht mehr berufst\u00e4tige Kl\u00e4gerin hatte in den Vorjahren Ums\u00e4tze aus dem Betrieb eines Abrechnungsb\u00fcros (bis Ende 2011), aus der Vermietung eines Magnetresonanztomographiesystems \u2011\u2011MRT\u2011\u2011 (bis einschlie\u00dflich Juni 2015) an eine Gemeinschaftspraxis sowie aus einer &#8222;ersten&#8220; Fahrzeug\u00fcberlassung an ihren Ehemann (ab 2012 bis ins Streitjahr).<\/li><li>In den Jahren 2009 bis 2014 betrugen die Ums\u00e4tze der Kl\u00e4gerin zwischen ca.&nbsp;150.000&nbsp;\u20ac und ca.&nbsp;270.000 \u20ac, im Jahr 2015 waren es noch ca.&nbsp;75.000&nbsp;\u20ac. Nach dem Verkauf des MRT am 30.06.2015 meldete die Kl\u00e4gerin ihr Gewerbe ab.<\/li><li>Der Ehemann der Kl\u00e4gerin war \u00e4rztlicher Direktor \u2026 und ist nach seinem Eintritt in den Ruhestand weiterhin im Rahmen von Praxisgemeinschaften freiberuflich als Arzt t\u00e4tig. Nachdem er am 22.03.2016 bei der X-AG einen gebrauchten PKW mit Zubeh\u00f6r f\u00fcr 77.233,81&nbsp;\u20ac brutto in Auftrag gegeben und die X-AG diesen Auftrag am 04.04.2016 best\u00e4tigt hatte, bestellte die Kl\u00e4gerin am 22.04.2016 denselben PKW. Im Bestellformular findet sich unter &#8222;besondere Vereinbarungen&#8220; der folgende Passus:&#8220;siehe Zusatzvereinbarungen, welche Kaufbestandteil sind, gemachter Vorf\u00fchrwagen nach Wunsch, ersetzt den Kaufvertrag vom 15.03.2015&#8230;&#8220;.Die X-AG best\u00e4tigte der Kl\u00e4gerin am 28.04.2016 den Kauf zu einem Preis von 65.467,85&nbsp;\u20ac zzgl. Umsatzsteuer in H\u00f6he von 12.438,90&nbsp;\u20ac (77.906,75&nbsp;\u20ac brutto).<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin \u00fcberwies im September 2016 den Kaufpreis aus ihrem eigenen Verm\u00f6gen an die X-AG und \u00fcberlie\u00df den PKW mit Leasingvertrag vom 03.10.2016 ihrem Ehemann zur Nutzung. Als Vertragslaufzeit waren 36&nbsp;Monate vereinbart und als Tag der \u00dcbernahme war in \u00a7&nbsp;2 des Leasingvertrags der 04.10.2016 bestimmt. Die unstrittig markt\u00fcbliche Leasingrate betrug 815,19&nbsp;\u20ac zzgl. 154,89&nbsp;\u20ac Umsatzsteuer. Der Ehemann verpflichtete sich, das Leasinggut in regelm\u00e4\u00dfigen Abst\u00e4nden zu warten, alle erforderlichen Reparaturarbeiten durchzuf\u00fchren und das Fahrzeug auf eigene Kosten angemessen zu versichern (\u00a7&nbsp;3 des Leasingvertrags).<\/li><li>Am 04.10.2016 wurde der PKW von der X-AG an die Kl\u00e4gerin \u00fcbergeben und ihr der Rechnungsbetrag nebst Umsatzsteuer in Rechnung gestellt.<\/li><li>Der PKW ist auf den Ehemann zugelassen worden und dieser leistete in der Folgezeit vertragsgem\u00e4\u00df die vereinbarten Leasingraten an die Kl\u00e4gerin, ebenso zahlte er die Kraftfahrzeugsteuer. Ausweislich des Versicherungsscheins war der Ehemann sowohl Versicherungsnehmer als auch Halter, wobei als weitere Nutzerin die Kl\u00e4gerin eingetragen war. Wartungsarbeiten am PKW wurden sowohl im Streitjahr als auch in den Folgejahren gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin abgerechnet (Rechnungen vom 15.11.2016, 10.11.2017, 24.04.2017 und 30.04.2018).<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin machte den Vorsteuerbetrag aus dem Erwerb des PKW zun\u00e4chst in ihrer \u2011\u2011beim Beklagten und Revisionskl\u00e4ger (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) am 10.05.2017 eingegangenen\u2011\u2011 Umsatzsteuer-Voranmeldung Oktober 2016 und sodann in ihrer Umsatzsteuer-Jahreserkl\u00e4rung 2016 vom 08.02.2018 geltend; dabei waren in den Ausgangsums\u00e4tzen auch die Leistungen aus dem Leasingvertrag mit ihrem Ehemann enthalten.<\/li><li>Im Umsatzsteuer-Jahresbescheid 2016 vom 24.04.2018 erkannte das FA die geltend gemachten Vorsteuerbetr\u00e4ge an, erlie\u00df den Bescheid jedoch &#8222;vorl\u00e4ufig&#8220; und zudem unter Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung (\u00a7\u00a7&nbsp;164, 165 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 der Abgabenordnung \u2011\u2011AO\u2011\u2011), weil erst nach Ablauf der Bindungsfrist des \u00a7&nbsp;19 Abs.&nbsp;2 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) und der Berichtigungsfrist nach \u00a7&nbsp;15a Abs.&nbsp;1 UStG endg\u00fcltig entschieden werden k\u00f6nne, ob eine missbr\u00e4uchliche Gestaltung vorliege.<\/li><li>Auf den dagegen eingelegten Einspruch hob das FA am 05.09.2018 den Vorl\u00e4ufigkeitsvermerk auf und setzte die Umsatzsteuer \u2011\u2011ohne Ber\u00fccksichtigung des streitigen Vorsteuerabzugs sowie der Ausgangsums\u00e4tze aus dem Leasingvertrag\u2011\u2011 h\u00f6her fest.<\/li><li>Das Finanzgericht (FG) gab der Klage mit dem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2021, 1144 ver\u00f6ffentlichten Urteil statt. Die Kl\u00e4gerin sei als Unternehmerin zum Vorsteuerabzug berechtigt, ein Scheingesch\u00e4ft oder eine missbr\u00e4uchliche Gestaltung liege nicht vor. Zudem stelle die Nutzung des PKW durch die Kl\u00e4gerin keine Nutzung f\u00fcr private Zwecke dar. Da im Leasingvertrag eine Vollvermietung an den Ehemann geregelt sei und der PKW damit w\u00e4hrend der Laufzeit des Leasingvertrags nicht mehr zur Disposition der Kl\u00e4gerin gestanden habe, handele es sich bei der privaten PKW-Nutzung der Kl\u00e4gerin um eine Verwendung des PKW durch den Ehemann.<\/li><li>Mit seiner Revision r\u00fcgt das FA die Verletzung materiellen Rechts (\u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1, \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 UStG, \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;1a UStG i.V.m. \u00a7&nbsp;12 Nr.&nbsp;1 des Einkommensteuergesetzes \u2011\u2011EStG\u2011\u2011, \u00a7&nbsp;42 AO) und f\u00fchrt zur Begr\u00fcndung aus:Der Vorsteuerabzug scheitere bereits an der fehlenden Unternehmereigenschaft der Kl\u00e4gerin. Der Leistungsgeber sei nichtwirtschaftlich t\u00e4tig, wenn er eine Leistung nicht am allgemeinen Markt, sondern lediglich Endverbrauchern anbiete, zu denen enge pers\u00f6nliche Beziehungen bestehen. Das gelte insbesondere dann, wenn die Beteiligten eine Wirtschaftsgemeinschaft bildeten und\/oder das \u00fcberlassene Wirtschaftsgut (PKW) vom Leistungsgeber als Allein- oder Mitfahrer ebenfalls als Endverbraucher genutzt werde. Diese Auffassung werde best\u00e4tigt durch das Urteil des Gerichtshofs der Europ\u00e4ischen Union (EuGH) Enkler vom 26.09.1996&nbsp;&#8211; C-230\/94 (EU:C:1996:352) und das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 12.12.1996&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;23\/93 (BFHE 182, 388, BStBl II 1997, 368) zur Vermietung eines Wohnmobils. Das FG habe hingegen f\u00fcr das Vorliegen einer wirtschaftlichen T\u00e4tigkeit die dauerhafte Vermietung gen\u00fcgen lassen, ohne die n\u00e4heren Umst\u00e4nde der Leistungserbringung zu pr\u00fcfen, wie die Anzahl der Kunden, die fehlende Bet\u00e4tigung am allgemeinen Markt und das Fehlen eines Gesch\u00e4ftslokals. Das FG habe auch nicht ber\u00fccksichtigt, dass Leasinggeber typischerweise gewerbliche Unternehmen mit entsprechenden Gesch\u00e4ftslokalen seien, denen eine Erlaubnis nach \u00a7&nbsp;32 des Gesetzes \u00fcber das Kreditwesen (Kreditwesengesetz \u2011\u2011KWG\u2011\u2011) durch die Aufsichtsbeh\u00f6rde erteilt werde. Ein Leasinggesch\u00e4ft mit einem einzelnen PKW sei nur unter Angeh\u00f6rigen mit gleichgerichteten Interessen und ausschlie\u00dflich zur Erlangung steuerlicher Vorteile denkbar.<\/li><li>Aufgrund der ehelichen Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft zwischen den Beteiligten fehle es an einem Leistungsaustausch. Die PKW-\u00dcberlassung sei dem privaten Bereich zuzuordnen, denn es handele sich insoweit um einen Beitrag zur Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft.<\/li><li>Der Leasingvertrag stelle auch ein Scheingesch\u00e4ft dar, da er nicht vertragsgem\u00e4\u00df durchgef\u00fchrt worden sei. Obwohl der Vertrag keine Einschr\u00e4nkung der Nutzung durch den Ehemann vorsehe, sei die Kl\u00e4gerin in der Versicherungspolice auch als Fahrerin bezeichnet worden. Sie habe das Fahrzeug als Mitfahrerin bei gemeinsamen Fahrten der Eheleute genutzt sowie selbst Reparaturen und Serviceleistungen beauftragt und bezahlt. In diesem Zusammenhang sei auch zu ber\u00fccksichtigen, dass der PKW urspr\u00fcnglich vom Ehemann gekauft und dieser Kaufvertrag sp\u00e4ter &#8222;wohl auf Anraten des Steuerberaters&#8220; durch den Kaufvertrag mit der Kl\u00e4gerin ersetzt worden sei.<\/li><li>Entgegen der Auffassung des FG stelle der Abschluss des Leasingvertrags eine missbr\u00e4uchliche Gestaltung i.S. von \u00a7&nbsp;42 AO dar. Der BFH-Rechtsprechung zur finanziellen Unabh\u00e4ngigkeit des Vermieters in den sog. Vorschaltf\u00e4llen sei nicht beizupflichten, wenn \u2011\u2011wie im Streitfall\u2011\u2011 die Einnahmen nicht kostendeckend seien und der Vertrag nicht wie vereinbart durchgef\u00fchrt werde. In diesen F\u00e4llen verfolge der Vermieter-Ehegatte nicht nur eigene Interessen und sei auch nicht frei in seinen Entscheidungen, sondern treffe diese in Abstimmung mit seinem Ehepartner und ber\u00fccksichtige auch dessen Interessen.<\/li><li>Nach dem BFH-Urteil vom 07.05.2020&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;1\/18 (BFHE 270, 146) berechtige nicht jedes vereinbarte Leistungsverh\u00e4ltnis zum Vorsteuerabzug, es seien vielmehr auch private Motive zu beachten. Wenn die Ausgangsleistung ganz oder teilweise privat motiviert sei und den eigenen Endverbrauch oder den einer nahestehenden Person f\u00f6rdere, liege daher eine nichtwirtschaftliche Bet\u00e4tigung ohne Recht auf Vorsteuerabzug vor.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>das Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Die Revision des FA sei mangelhaft begr\u00fcndet und daher bereits unzul\u00e4ssig. Trotz der BFH-Urteile vom 13.07.1989&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;8\/86 (BFHE 158, 166, BStBl II 1990, 100), vom 14.05.1992&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;56\/89 (BFHE 168, 472, BStBl II 1992, 859) und vom 04.05.1994&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;67\/93 (BFHE 175, 139, BStBl II 1994, 829), in denen die PKW-Vermietung zwischen Ehegatten steuerrechtlich anerkannt und ein Gestaltungsmissbrauch verneint wurde, meine das FA zu Unrecht, im BFH-Urteil in BFHE 270, 146 eine Abkehr von der bisherigen Sichtweise des BFH zu erkennen. Mit dem BFH-Urteil vom 11.10.2007&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;77\/05 (BFHE 219, 277, BStBl II 2008, 443) zur Vermietung eines PKW des Arbeitnehmers an den Arbeitgeber und dessen R\u00fcck\u00fcberlassung habe sich das FA nicht auseinandergesetzt. Vermietungsf\u00e4lle unter Zwischenschaltung eines Ehegatten bei unbeweglichen Wirtschaftsg\u00fctern seien nicht vergleichbar mit Vermietungsf\u00e4llen mit beweglichen Wirtschaftsg\u00fctern.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die entsprechend \u00a7&nbsp;120 Abs.&nbsp;3 Nr.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zul\u00e4ssige Revision des FA ist begr\u00fcndet. Das Urteil des FG ist aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zur\u00fcckzuverweisen (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 FGO). Das FG hat zwar dem Grunde nach zutreffend entschieden, dass die Kl\u00e4gerin aus dem Erwerb des PKW zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Es hat aber zu Unrecht die private Nutzung des PKW durch die Kl\u00e4gerin bei ihrer Besteuerung au\u00dfer Betracht gelassen. Die Sache ist wegen fehlender Spruchreife an das FG zur\u00fcckzuverweisen.<\/li><li>1. Nach \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 UStG kann der Unternehmer die gesetzlich geschuldete Steuer f\u00fcr Leistungen, die von einem anderen Unternehmer f\u00fcr sein Unternehmen ausgef\u00fchrt worden sind, als Vorsteuer abziehen. Ausgeschlossen ist der Vorsteuerabzug nach \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 UStG f\u00fcr Leistungen, die der Unternehmer f\u00fcr steuerfreie Ums\u00e4tze verwendet. Unionsrechtlich beruht dies auf Art.&nbsp;168 Buchst.&nbsp;a der Richtlinie des Rates vom 28.11.2006 \u00fcber das gemeinsame Mehrwertsteuersystem 2006\/112\/EG (MwStSystRL). Danach ist der Steuerpflichtige (Unternehmer), der Gegenst\u00e4nde und Dienstleistungen f\u00fcr Zwecke seiner besteuerten Ums\u00e4tze verwendet, befugt, die im Inland geschuldete oder entrichtete Mehrwertsteuer f\u00fcr Gegenst\u00e4nde und Dienstleistungen, die ihm von einem anderen Steuerpflichtigen geliefert oder erbracht werden, von der von ihm geschuldeten Steuer abzuziehen. Der Unternehmer ist nach diesen Vorschriften zum Vorsteuerabzug berechtigt, soweit er Leistungen f\u00fcr sein Unternehmen (\u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 UStG, Art.&nbsp;9 MwStSystRL) und damit f\u00fcr seine wirtschaftlichen T\u00e4tigkeiten zur Erbringung entgeltlicher Leistungen (\u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 UStG, Art.&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a und c MwStSystRL) zu verwenden beabsichtigt.<\/li><li>2. Mit der vertraglich vereinbarten Nutzungs\u00fcberlassung des PKW an ihren Ehegatten ist die Kl\u00e4gerin \u2011\u2011entgegen der Ansicht des FA\u2011\u2011 als Unternehmerin t\u00e4tig geworden.<\/li><li>a) Um zum Vorsteuerabzug berechtigt zu sein, hat der Unternehmer gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 UStG eine gewerbliche oder berufliche T\u00e4tigkeit selbst\u00e4ndig auszu\u00fcben. Gewerblich oder beruflich ist nach \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 UStG jede nachhaltige T\u00e4tigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt.<\/li><li>Bei richtlinienkonformer Anwendung dieser Vorschrift muss es sich um eine wirtschaftliche T\u00e4tigkeit i.S. des Art.&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 MwStSystRL handeln (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 26.04.2012&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;2\/11, BFHE 237, 286, BStBl II 2012, 634; vom 18.12.2008&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;80\/07, BFHE 225, 163, BStBl II 2011, 292, unter II.1.; vom 11.04.2008&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;10\/07, BFHE 221, 456, BStBl II 2009, 741, unter II.1. zu Art.&nbsp;4 Abs.&nbsp;1, Abs.&nbsp;2 der Sechsten Richtlinie 77\/388\/EWG des Rates vom 17.05.1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten \u00fcber die Umsatzsteuern&nbsp;&#8211; Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage). Der Begriff &#8222;wirtschaftliche T\u00e4tigkeit&#8220; umfasst nach Art.&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Unterabs.&nbsp;2 MwStSystRL alle T\u00e4tigkeiten eines Erzeugers, H\u00e4ndlers oder Dienstleistenden einschlie\u00dflich der T\u00e4tigkeiten der Urproduzenten, der Landwirte sowie der freien Berufe und der diesen gleichgestellten Berufe. Als wirtschaftliche T\u00e4tigkeit gilt insbesondere die Nutzung von k\u00f6rperlichen oder nichtk\u00f6rperlichen Gegenst\u00e4nden zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen. Der Begriff erfasst die T\u00e4tigkeit an sich, unabh\u00e4ngig von ihrem Zweck und ihrem Ergebnis. Eine T\u00e4tigkeit ist wirtschaftlich, wenn sie nachhaltig erfolgt und gegen ein Entgelt ausge\u00fcbt wird, das derjenige erh\u00e4lt, der die Leistung erbringt (EuGH-Urteile Administration de l&#8217;Enregistrement, des Domaines et de la TVA vom 15.04.2021&nbsp;&#8211; C-846\/19, EU:C:2021:277, Rz&nbsp;47; WEG Tevesstra\u00dfe vom 17.12.2020&nbsp;&#8211; C-449\/19, EU:C:2020:1038, Rz&nbsp;34).<\/li><li>Wird ein Gegenstand vermietet, der seiner Art nach sowohl f\u00fcr wirtschaftliche als auch f\u00fcr private Zwecke verwendet werden kann, sind dabei alle Umst\u00e4nde seiner Nutzung zu pr\u00fcfen, um festzustellen, ob er tats\u00e4chlich zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen verwendet wird (EuGH-Urteil Enkler, EU:C:1996:352, Rz&nbsp;27). Dabei sind f\u00fcr die Pr\u00fcfung, ob der Gegenstand zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen verwendet wird, die Umst\u00e4nde, unter denen der Betreffende den Gegenstand tats\u00e4chlich nutzt, mit den Umst\u00e4nden zu vergleichen, unter denen die entsprechende wirtschaftliche T\u00e4tigkeit gew\u00f6hnlich ausge\u00fcbt wird (EuGH-Urteile Enkler, EU:C:1996:352, Rz&nbsp;28, sowie Finanzamt Freistadt Rohrbach Urfahr vom 20.06.2013&nbsp;&#8211; C-219\/12, EU:C:2013:413, Rz&nbsp;21). Gesichtspunkte, die zur Gesamtheit der Gegebenheiten des Einzelfalls geh\u00f6ren und bei der Pr\u00fcfung ber\u00fccksichtigt werden k\u00f6nnen, sind die tats\u00e4chliche Dauer der Vermietung des Gegenstands, die Zahl der Kunden und die H\u00f6he der Einnahmen (EuGH-Urteil Enkler, EU:C:1996:352, Rz&nbsp;29). Aufgrund dieser Gesichtspunkte hat das nationale Gericht festzustellen, ob die Vermietung eines k\u00f6rperlichen Gegenstands zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen vorgenommen wird (EuGH-Urteil Enkler, EU:C:1996:352, Rz&nbsp;30).<\/li><li>b) Danach ist die W\u00fcrdigung des FG, wonach es sich bei der Nutzungs\u00fcberlassung des PKW im Rahmen eines Leasingvertrags um eine unternehmerische T\u00e4tigkeit i.S. des \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 UStG sowie um eine wirtschaftliche T\u00e4tigkeit i.S. von Art.&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 MwStSystRL handelt, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.<\/li><li>aa) Das FG hat insbesondere ber\u00fccksichtigt, dass die Kl\u00e4gerin durch die langfristige Nutzungs\u00fcberlassung des PKW auf der Grundlage eines Leasingvertrags dauerhaft sonstige Leistungen i.S. des \u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;9 UStG erbrachte. Die Nachhaltigkeit dieser T\u00e4tigkeit hat das FG zutreffend daraus abgeleitet, dass die Kl\u00e4gerin durch den Leasingvertrag einen Dauerzustand herbeif\u00fchrte, auf dessen Grundlage sie l\u00e4ngere Zeit Eingriffe in ihren Rechtskreis duldete. Aufgrund dieses Dauersachverhalts ist das FG auch von einem planm\u00e4\u00dfigen T\u00e4tigwerden der Kl\u00e4gerin ausgegangen. Die unternehmerische Bet\u00e4tigung der Kl\u00e4gerin wurde vom FG als nicht von zu geringer Intensit\u00e4t erachtet, da sie die Anschaffung des PKW aus eigenen Mitteln vorgenommen und damit das f\u00fcr die Selbst\u00e4ndigkeit charakteristische Unternehmerrisiko getragen habe. Unter Ber\u00fccksichtigung der vereinbarten Leasingraten von monatlich 815,19&nbsp;\u20ac zzgl. 154,89&nbsp;\u20ac Umsatzsteuer hat es das FG zu Recht als im Einklang mit der Rechtsprechung angesehen, dass die Kl\u00e4gerin einen Umsatz nur aufgrund der Vermietung eines Gegenstands ausf\u00fchrte (BFH-Urteile in BFHE 168, 472, BStBl II 1992, 859, unter II.2.a, sowie vom 16.03.1993&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;52\/90, BFHE 171, 117, BStBl II 1993, 562, Leitsatz&nbsp;1; EuGH-Urteil S\u0142aby u.a. vom 15.09.2011, C-180\/10, EU:C:2011:589, Rz&nbsp;37).<\/li><li>bb) Unsch\u00e4dlich ist, dass die Kl\u00e4gerin nicht am allgemeinen Markt t\u00e4tig wurde, sondern Leasingleistungen lediglich an ihren Ehegatten als (einzigen) Kunden erbrachte (BFH-Urteile in BFHE 175, 139, BStBl II 1994, 829, unter II.1., und in BFHE 171, 117, BStBl II 1993, 562, unter II.2.d). Dies entspricht der BFH-Rechtsprechung, nach der ein Gesellschafter einen PKW an seine Gesellschaft als Unternehmer vermieten kann, ohne dass es dabei darauf ankommt, ob er diese Leistung am Markt auch gegen\u00fcber Dritten erbringen w\u00fcrde (vgl. BFH-Urteile in BFHE 171, 117, BStBl II 1993, 562, unter II.2.a, zur &#8222;Vermietung&#8220; gegen &#8222;Zahlung eines Entgeltes\u201a zur Abdeckung des beruflichen Zwecken dienenden Anteils&#8220;; vom 16.03.1993&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;45\/90, BFHE 171, 122, BStBl II 1993, 530, unter II.3., trotz &#8222;ausschlie\u00dflicher \u2011\u2011betrieblicher und privater\u2011\u2011 Selbstnutzung&#8220;; vom 16.03.1993&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;44\/90, BFHE 171, 114, BStBl II 1993, 529), und der Auffassung der Finanzverwaltung (vgl. Abschn.&nbsp;2.3 Abs.&nbsp;6, dritter Spiegelstrich des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses \u2011\u2011UStAE\u2011\u2011).<\/li><li>cc) Abweichendes ergibt sich auch nicht aus dem Fehlen eines Gesch\u00e4ftslokals. Das Unterhalten eines Gesch\u00e4ftslokals oder B\u00fcros geh\u00f6rt zwar zu den f\u00fcr eine unternehmerische T\u00e4tigkeit sprechenden Indizien (vgl. BFH-Urteil in BFHE 182, 388, BStBl II 1997, 368, unter II.1.a), allein das Fehlen eines Gesch\u00e4ftslokals oder B\u00fcros f\u00fchrt aber im Rahmen der Gesamtw\u00fcrdigung nicht zur Verneinung der wirtschaftlichen T\u00e4tigkeit (BFH-Urteile vom 16.06.1994&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;98\/92, BFH\/NV 1995, 740, unter II.4.b, sowie vom 13.02.1992&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;112\/87, BFH\/NV 1993, 53, unter II.b).<\/li><li>dd) Das FG war nicht \u2011\u2011wie das FA meint\u2011\u2011 verpflichtet zu kl\u00e4ren, welche Art von Anbieter \u00fcberhaupt Leasinggesch\u00e4fte f\u00fcr PKW am Markt anbieten. Es brauchte bei seiner Entscheidung auch nicht zu ber\u00fccksichtigen, dass Leasinggeber typischerweise gewerbliche Unternehmen mit Gesch\u00e4ftslokalen sind, denen eine Erlaubnis nach \u00a7&nbsp;32 KWG durch die Aufsichtsbeh\u00f6rde erteilt wird und die eine gro\u00dfe Zahl von gleichartigen Gesch\u00e4ften (in aller Regel \u00fcber Autoh\u00e4user) abschlie\u00dfen. Aus der sich aus dieser Vorschrift ergebenden Erlaubnispflicht f\u00fcr Bankgesch\u00e4fte oder Finanzdienstleistungen, die gewerbsm\u00e4\u00dfig oder in einem Umfang ausgef\u00fchrt werden, der einen in kaufm\u00e4nnischer Weise eingerichteten Gesch\u00e4ftsbetrieb erfordert, ergibt sich nicht, dass es au\u00dferhalb dieses Tatbestandes an einer Unternehmereigenschaft fehlen k\u00f6nnte.<\/li><li>3. Die weiteren Einwendungen des FA greifen nicht durch.<\/li><li>a) Es liegt kein Scheingesch\u00e4ft vor.<\/li><li>aa) Scheingesch\u00e4fte sind nach \u00a7&nbsp;41 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 AO f\u00fcr die Besteuerung unerheblich. Der Begriff des Scheingesch\u00e4fts entspricht der Definition in \u00a7&nbsp;117 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs \u2011\u2011BGB\u2011\u2011 (Senatsbeschluss vom 31.01.2002&nbsp;&#8211; V&nbsp;B&nbsp;108\/01, BFHE 198, 208, BStBl II 2004, 622, unter II.4.c). Ein Scheingesch\u00e4ft liegt danach vor, wenn die Vertragspartner einverst\u00e4ndlich nur den \u00e4u\u00dferen Schein eines Rechtsgesch\u00e4fts hervorrufen, die mit diesem Rechtsgesch\u00e4ft verbundenen Rechtswirkungen aber nicht eintreten lassen wollen (Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 20.03.2002&nbsp;&#8211; 5&nbsp;StR&nbsp;448\/01, H\u00f6chstrichterliche Finanzrechtsprechung 2002, 844; Fischer in H\u00fcbschmann\/Hepp\/Spitaler, \u00a7&nbsp;41 AO Rz&nbsp;153).<\/li><li>bb) Das FG hat danach ein Scheingesch\u00e4ft zutreffend verneint, da der Leasingvertrag hinsichtlich seiner Hauptpflichten und damit im Wesentlichen so wie vereinbart auch tats\u00e4chlich durchgef\u00fchrt worden ist. Hierzu hatte die Kl\u00e4gerin ihrem Ehemann den PKW zur Nutzung \u00fcberlassen und dieser \u2011\u2011was unstreitig ist\u2011\u2011 die Leasingraten monatlich gezahlt. Dass die Kl\u00e4gerin \u2011\u2011abweichend von der vertraglichen Vereinbarung\u2011\u2011 die vier Rechnungen vom 15.11.2016, 10.11.2017, 24.04.2017 und 30.04.2018 \u00fcber Serviceleistungen und Wartungsarbeiten am PKW selbst beglichen hat, reicht f\u00fcr sich genommen nicht aus, um den Leasingvertrag als Scheingesch\u00e4ft zu qualifizieren. Denn den Vertragsparteien kam es zur Erreichung des mit dem Leasingvertrag bezweckten Erfolgs gerade auf dessen Rechtswirkung an. Dabei kann offenbleiben, ob dieser Zweck in einer Renditeerwartung (so die Kl\u00e4gerin) oder in einem Steuervorteil (so das FA) bestand.<\/li><li>b) Unbeachtlich ist der Einwand, dass die \u00dcberlassung des Fahrzeugs zur Nutzung durch den Ehemann auf familienrechtlicher Grundlage als Beitrag zur Verwirklichung der ehelichen Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft erfolgte. Ehegatten sind zwar nach \u00a7&nbsp;1353 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 BGB einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet. Insoweit charakterisiert eine Zuwendung, die ein Ehegatte ohne besondere Vereinbarung dem anderen Ehegatten macht, dass sie einen Beitrag zur Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft darstellt (Beschluss des Gro\u00dfen Senats des BFH vom 23.08.1999, GrS&nbsp;1\/97, BFHE 189, 151, BStBl II 1999, 778, unter C.I.4.b). Im Streitfall beruhte die PKW-\u00dcberlassung demgegen\u00fcber mit dem Leasingvertrag auf einer besonderen Vereinbarung, so dass das FG zu Recht eine Nutzungs\u00fcberlassung auf familienrechtlicher Grundlage abgelehnt hat. Die Parteien hatten die PKW-\u00dcberlassung aus den familienrechtlichen Beziehungen herausgehoben und durch Abschluss eines (entgeltlichen) Leasingvertrags auf eine besondere schuldrechtliche Grundlage gestellt (vgl. hierzu auch BFH-Urteil vom 16.01.1992&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;1\/91, BFHE 167, 215, BStBl II 1992, 541, unter II.2.).<\/li><li>c) Abweichendes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Kl\u00e4gerin entgegen \u00a7&nbsp;3 des Leasingvertrags mehrfach die Kosten f\u00fcr Service- und Wartungsarbeiten am PKW \u00fcbernommen hat, obwohl gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;3 des Leasingvertrags der Leasingnehmer (Ehemann) zur Kostentragung verpflichtet war.<\/li><li>Im Verh\u00e4ltnis zwischen nahen Angeh\u00f6rigen ist eine Entgeltlichkeit der Leistung nach \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 UStG nicht bereits dann zu verneinen, wenn \u00fcber Leistung und Gegenleistung zwar Vereinbarungen vorliegen, diese aber nicht vertragsgem\u00e4\u00df vollzogen werden, oder wenn die Vereinbarungen nicht dem entsprechen, was unter Fremden \u00fcblich ist (BFH-Urteil vom 22.06.1989&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;37\/84, BFHE 158, 144, BStBl II 1989, 913, Leitsatz&nbsp;1; BFH-Beschluss vom 04.12.2019&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;31\/18, BFH\/NV 2020, 390). Bei der Pr\u00fcfung von Leistungsbeziehungen zwischen nahen Angeh\u00f6rigen kann allerdings die Frage, ob die Vereinbarung und ihre Durchf\u00fchrung dem entspricht, was unter Fremden \u00fcblich ist, f\u00fcr die Beurteilung Bedeutung erlangen, ob der Leistende ernsthaft damit gerechnet hat, ein Entgelt f\u00fcr seine Leistung zu erhalten (BFH-Urteile in BFHE 158, 144, BStBl II 1989, 913, Leitsatz&nbsp;2, und vom 09.07.1998&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;68\/96, BFHE 186, 161, BStBl II 1998, 637, m.w.N.).<\/li><li>Entgegen der ertragsteuerrechtlich gepr\u00e4gten Argumentation des FA ist es daher ohne Bedeutung, dass die Kl\u00e4gerin anstelle ihres Ehemannes in einigen F\u00e4llen die Rechnungen f\u00fcr Wartungsarbeiten am PKW beglichen hat. Abgesehen davon, dass der Leasingvertrag lediglich hinsichtlich einer Nebenklausel nicht vollst\u00e4ndig durchgef\u00fchrt wurde, hat der Senat keine Zweifel daran, dass die Kl\u00e4gerin fest mit der Zahlung der Leasingraten gerechnet hat und diese Zahlungen \u2011\u2011ihrer Erwartung entsprechend\u2011\u2011 tats\u00e4chlich auch monatlich geleistet wurden.<\/li><li>d) Es liegt auch ein Erwerb des PKW durch die Kl\u00e4gerin vor. Denn Leistungsempf\u00e4nger ist nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung grunds\u00e4tzlich derjenige, der aus dem der Leistung zugrunde liegenden Schuldverh\u00e4ltnis als Auftraggeber berechtigt und verpflichtet wird (vgl. BFH-Urteile vom 28.08.2014&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;49\/13, BFHE 247, 283, BStBl II 2021, 825, Rz&nbsp;25; vom 18.09.2019&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;19\/17, BFHE 267, 98, BStBl II 2020, 172, Rz&nbsp;36). Leistungsempf\u00e4ngerin war danach die Kl\u00e4gerin, die den PKW durch Kaufvertrag vom 22.04.\/28.04.2016 f\u00fcr ihr Unternehmen erworben hat. Dem steht nicht entgegen, dass die X-AG zuvor mit dem Ehemann einen Kaufvertrag \u00fcber dasselbe Fahrzeug abgeschlossen hatte. Denn die Kl\u00e4gerin ist im Wege der Vertrags\u00fcbernahme in dieses Vertragsverh\u00e4ltnis eingetreten. Eine zivilrechtliche Vertrags\u00fcbernahme mit der Folge eines umsatzsteuerrechtlich anzuerkennenden Wechsels in der Person des Leistungsempf\u00e4ngers ist nach der Rechtsprechung des BFH jedenfalls bis zum Zeitpunkt der Leistungserbringung und damit der Steuerentstehung nach \u00a7&nbsp;13 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a Satz&nbsp;1 UStG anzuerkennen (BFH-Urteil vom 12.02.2020&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;24\/18, BFHE 268, 351, BStBl II 2022, 191, Rz&nbsp;58).<\/li><li>e) Einem Vorsteuerabzug der Kl\u00e4gerin steht auch nicht \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;1a UStG i.V.m. \u00a7&nbsp;12 Nr.&nbsp;1 EStG entgegen. Danach sind u.a. Vorsteuerbetr\u00e4ge f\u00fcr solche Aufwendungen nicht abziehbar, f\u00fcr die das Abzugsverbot des \u00a7&nbsp;12 Nr.&nbsp;1 EStG gilt. Dieses Abzugsverbot betrifft die f\u00fcr den Haushalt des Steuerpflichtigen und f\u00fcr den Unterhalt seiner Familienangeh\u00f6rigen aufgewendeten Betr\u00e4ge. Dazu geh\u00f6ren nach Satz&nbsp;2 des \u00a7&nbsp;12 Nr.&nbsp;1 EStG auch &#8222;die Aufwendungen f\u00fcr die Lebensf\u00fchrung, die die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt, auch wenn sie zur F\u00f6rderung des Berufs oder der T\u00e4tigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen&#8220;.<\/li><li>Das Abzugsverbot des \u00a7&nbsp;12 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG ist vorliegend nicht einschl\u00e4gig, da der PKW nicht als &#8222;Familien-PKW&#8220; f\u00fcr den Haushalt der Kl\u00e4gerin oder f\u00fcr den Unterhalt ihrer Familienangeh\u00f6rigen erworben wurde, sondern f\u00fcr die unternehmerisch veranlasste Weitervermietung (Leasing) an ihren freiberuflich t\u00e4tigen Ehegatten (s. oben II.3.b).<\/li><li>f) Die Inanspruchnahme des Vorsteuerabzugs beruht nicht auf einer missbr\u00e4uchlichen Gestaltung i.S. von \u00a7&nbsp;42 AO.<\/li><li>aa) \u00a7&nbsp;42 AO ist bei der Umsatzsteuer bereichsspezifisch im Sinne der Missbrauchs-Rechtsprechung des EuGH auszulegen (BFH-Beschluss vom 23.09.2020&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;22\/18, BFHE 270, 562, BStBl II 2021, 325, Rz&nbsp;52; BFH-Urteile vom 11.04.2013&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;28\/12, BFH\/NV 2013, 1638, Rz&nbsp;28; vom 16.06.2015&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;17\/13, BFHE 250, 470, BStBl II 2015, 1024, Leitsatz&nbsp;4, Rz&nbsp;34&nbsp;ff.; vom 09.09.2015&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;21\/13, BFH\/NV 2016, 597, Rz&nbsp;34).<\/li><li>Die Feststellung einer missbr\u00e4uchlichen Praxis im Sinne der Rechtsprechung des EuGH (und damit vorliegend auch i.S. des \u00a7&nbsp;42 AO) erfordert zum einen, dass die fraglichen Ums\u00e4tze \u2011\u2011trotz formaler Anwendung der MwStSystRL und des zu ihrer Umsetzung erlassenen nationalen Rechts\u2011\u2011 einen Steuervorteil zum Ergebnis haben, dessen Gew\u00e4hrung dem mit diesen Bestimmungen verfolgten Ziel zuwiderlaufen w\u00fcrde; zum anderen muss aus einer Reihe objektiver Anhaltspunkte ersichtlich sein, dass mit den fraglichen Ums\u00e4tzen im Wesentlichen ein Steuervorteil bezweckt wird (vgl. EuGH-Urteile Halifax u.a. vom 21.02.2006&nbsp;&#8211; C-255\/02, EU:C:2006:121, Rz&nbsp;74&nbsp;ff.; Cussens u.a. vom 22.11.2017&nbsp;&#8211; C-251\/16, EU:C:2017:881, Rz&nbsp;53 und 70; s.a. EuGH-Urteil T&nbsp;Danmark und Y&nbsp;Denmark vom 26.02.2019&nbsp;&#8211; C-116\/16 und C-117\/16, EU:C:2019:135, Rz&nbsp;97).<\/li><li>bb) Der vollst\u00e4ndige Vorsteuerabzug aus dem Erwerb des vermieteten PKW ist nicht systemwidrig. Der Systematik des Vorsteuerabzugs entspricht es, dass der Unternehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, wenn er steuerpflichtige Ausgangsums\u00e4tze t\u00e4tigt oder zu t\u00e4tigen beabsichtigt. Im Hinblick darauf, dass zu Beginn einer unternehmerischen T\u00e4tigkeit im Regelfall erhebliche Anschaffungen (Investitionen) erforderlich sind, w\u00e4hrend noch keine oder geringe Ausgangsums\u00e4tze get\u00e4tigt werden, liegt ein Vorsteuer\u00fcberhang in der Anfangsphase in der Natur der Sache. Dies gilt insbesondere in Vermietungsf\u00e4llen. Die Kl\u00e4gerin unterscheidet sich von einem gewerblichen Leasingunternehmen nur insoweit, als sie lediglich einem Leistungsempf\u00e4nger gegen\u00fcber t\u00e4tig wird und zu diesem in einem durch die Ehe begr\u00fcndeten N\u00e4heverh\u00e4ltnis steht.<\/li><li>cc) Etwas anderes folgt nicht aus der st\u00e4ndigen Rechtsprechung des BFH zur Vorschaltung des Ehegatten bei der Vermietung von einzelnen Gegenst\u00e4nden (PKW). Hier hat der BFH f\u00fcr die Frage eines Rechtsmissbrauchs stets f\u00fcr entscheidend gehalten, ob der Vermieter-Ehegatte die Mittel f\u00fcr den Erwerb und den Unterhalt des Mietobjekts in einem \u00fcberschaubaren Zeitraum aus eigenem Einkommen bzw. Verm\u00f6gen leisten kann. Danach liegt bei einem finanziell unabh\u00e4ngigen Vermieter-Ehegatten selbst dann kein Rechtsmissbrauch vor, wenn dessen Vorschaltung den Vorsteuerabzug erst erm\u00f6glicht, weil der Ehegatte als Nichtunternehmer oder als Unternehmer mit steuerbefreiten Ums\u00e4tzen nach \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 UStG nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist (BFH-Urteil in BFHE 175, 139, BStBl II 1994, 829, Rz&nbsp;11).<\/li><li>Auch insoweit liegt im Streitfall keine unangemessene Gestaltung vor. Denn die Kl\u00e4gerin hat ihre Vermieterstellung unstreitig aus eigener finanzieller Kraft wahrgenommen, da sie finanziell von ihrem Ehegatten unabh\u00e4ngig ist und den PKW aus ihrem eigenen Einkommen oder Verm\u00f6gen erworben hat. Wie das FG zu Recht ausgef\u00fchrt hat, ist der Vermieter-Ehegatte tats\u00e4chlich unternehmerisch t\u00e4tig geworden, da er aufgrund seiner finanziellen Unabh\u00e4ngigkeit seine wirtschaftlichen Entscheidungen frei trifft und insoweit auch selbst das unternehmerische Risiko tr\u00e4gt. Der Vorteil des Vorsteuerabzugs beruht dann darauf, dass tats\u00e4chlich eine zus\u00e4tzliche Stufe unternehmerischer Bet\u00e4tigung mit allen damit verbundenen Vor- und Nachteilen begr\u00fcndet wird.<\/li><li>Im \u00dcbrigen handelte es sich nicht um die Vermietung eines Gegenstands, der dem unmittelbaren Familienbedarf diente. Die Kl\u00e4gerin und ihr Ehegatte verf\u00fcgten zum einen \u00fcber mehrere PKW. Zum anderen diente das Fahrzeug beim mietenden Ehegatten f\u00fcr dessen (nicht zum Vorsteuerabzug berechtigende) Unternehmenst\u00e4tigkeit. Der vom FA angef\u00fchrte Beispielsfall einer gegenseitigen Vermietung von Eheringen ist daher vorliegend ohne Bedeutung.<\/li><li>g) Entgegen der Ansicht des FA folgt eine andere Beurteilung auch nicht aus dem von ihm herangezogenen Senatsurteil in BFHE 270, 146. Dieses Urteil betrifft den Vorsteuerabzug f\u00fcr Aufwendungen zur Renovierung eines an den Arbeitgeber vermieteten und beruflich genutzten Home-Office. Danach kann sich im Falle einer B\u00fcrot\u00e4tigkeit die berufliche Nutzung des Home-Office auch auf einen Sanit\u00e4rraum erstrecken, nicht jedoch auf ein mit Dusche und Badewanne ausgestattetes Badezimmer. Dabei ging der Senat davon aus, dass im Hinblick auf den besonderen Zweck der Vermietung (R\u00fcck\u00fcberlassung als Home-Office) wegen der fehlenden beruflichen Nutzung von Dusche und Badewanne ein Zusammenhang mit der Vermietungst\u00e4tigkeit der Kl\u00e4ger ausschied (BFH-Urteil in BFHE 270, 146, Rz&nbsp;26 bis 28). Im Unterschied dazu erfolgte die Vermietung des PKW im Streitfall jedoch (ganz \u00fcberwiegend) zur beruflichen Nutzung durch den Ehemann der Kl\u00e4gerin im Rahmen seiner freiberuflichen \u00e4rztlichen T\u00e4tigkeit.<\/li><li>4. Das Urteil des FG ist gleichwohl aufzuheben. Denn es hat rechtsfehlerhaft eine Besteuerung der Nutzung des Fahrzeugs durch die Kl\u00e4gerin als unentgeltliche Wertabgabe (\u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;9a Nr.&nbsp;1 UStG) au\u00dfer Betracht gelassen.<\/li><li>Entgegen der Auffassung des FG ist eine private Nutzung des PKW, den die Kl\u00e4gerin an ihren Ehegatten verleast hat, durch die Kl\u00e4gerin nicht als Nutzung des Ehegatten anzusehen, weil im Leasingvertrag eine Vollvermietung an diesen vorgesehen war und sich die Kl\u00e4gerin keine Eigennutzung des PKW vertraglich vorbehalten hat. Derartige Vereinbarungen m\u00f6gen eine Eigennutzung durch den Leasinggeber untersagen, sind aber steuerrechtlich unbeachtlich, wenn sie nicht auch tats\u00e4chlich vollzogen werden und der wirtschaftlichen Realit\u00e4t nicht entsprechen. Daher unterliegt der tats\u00e4chlich verwirklichte Sachverhalt der Besteuerung (\u00a7\u00a7&nbsp;38, 40, 41 AO). Im Streitfall kommt hinzu, dass die Kl\u00e4gerin f\u00fcr die Privatnutzung keiner besonderen Einwilligung ihres Ehegatten bedurfte, da sich dieser durch die Aufnahme seiner Ehefrau in die Versicherungspolice mit einer Privatnutzung konkludent und generell einverstanden erkl\u00e4rt hatte.<\/li><li>5. Die Sache ist nicht spruchreif.<\/li><li>a) Zwar steht die Eigennutzung durch die Kl\u00e4gerin ihrem Vorsteuerabzug nicht entgegen.<\/li><li>Denn in Bezug auf den \u2011\u2011entgegen der Auffassung des FG durch die Kl\u00e4gerin gemischt unternehmerisch (durch Verleasen) und privat genutzten\u2011\u2011 PKW hat die Kl\u00e4gerin das ihr zustehende Wahlrecht zur Zuordnung wirksam ausge\u00fcbt und dokumentiert (vgl. BFH-Urteile vom 04.05.2022&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;28\/21 (XI&nbsp;R&nbsp;3\/19), zur Ver\u00f6ffentlichung bestimmt, BFH\/NV 2022, 878, sowie XI&nbsp;R&nbsp;29\/21 (XI&nbsp;R&nbsp;7\/19), zur Ver\u00f6ffentlichung bestimmt, BFH\/NV 2022, 881), wie sich aus der Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung Oktober 2016 am 10.05.2017 ergibt.<\/li><li>Vorsorglich weist der Senat darauf hin, dass der Vorsteuerabzug nach dem bisherigen Verfahrensstand auch nicht an \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 UStG scheitert, wonach es auf eine unternehmerische Mindestnutzung von 10&nbsp;% ankommt. Denn entsprechend dem FG-Urteil, Seite&nbsp;20 ist nicht davon auszugehen, dass der Umfang der privaten Nutzung durch die Kl\u00e4gerin \u00fcber 90&nbsp;% gelegen hat, wof\u00fcr auch spricht, dass die Kl\u00e4gerin \u00fcber ein eigenes Fahrzeug verf\u00fcgte.<\/li><li>Im \u00dcbrigen f\u00fchrt die Privatnutzung der Kl\u00e4gerin nicht zu sog. gemischten Aufwendungen f\u00fcr die Lebensf\u00fchrung i.S. des \u00a7&nbsp;12 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 EStG. Abgesehen davon, dass die Kl\u00e4gerin ein eigenes Fahrzeug nutzte, im Haushalt weitere Fahrzeuge zur privaten Nutzung zur Verf\u00fcgung standen und das FA dem Vortrag der Kl\u00e4gerin von einer Privatnutzung im Bereich von unter 5&nbsp;% nicht substantiiert widersprochen hat, ist zu ber\u00fccksichtigen, dass das Umsatzsteuerrecht im Unterschied zum Einkommensteuerrecht bei gemischter Verwendung von Investitionsg\u00fctern au\u00dferhalb des Anwendungsbereichs des Art.&nbsp;168a MwStSystRL, \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;1b UStG kein Abzugsverbot vorsieht, sondern selbst bei nur geringer unternehmerischer und damit bei sog. gemischter Verwendung die vollst\u00e4ndige Zuordnung zum Unternehmen mit der Folge eines vollst\u00e4ndigen und sofortigen Vorsteuerabzugs erm\u00f6glicht und im Gegenzug die private Verwendung als unentgeltliche Wertabgabe besteuert (vgl. auch BFH-Urteile in BFH\/NV 2022, 878, sowie in BFH\/NV 2022, 881). Im Hinblick hierauf kann der Senat offenlassen, ob die Einschr\u00e4nkung des Vorsteuerabzugs durch \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;1a UStG i.V.m. \u00a7&nbsp;12 Nr.&nbsp;1 EStG gegen Art.&nbsp;176 Abs.&nbsp;2 MwStSystRL verst\u00f6\u00dft (FG M\u00fcnchen vom 23.02.2006&nbsp;&#8211; 14&nbsp;K&nbsp;3585\/03, EFG 2006, 1018; Oelmaier in S\u00f6lch\/Ringleb, Umsatzsteuer, \u00a7&nbsp;15 Rz&nbsp;639; Heinrichshofen in Hartmann\/Metzenmacher, Umsatzsteuergesetz, \u00a7&nbsp;15 Rz&nbsp;162).<\/li><li>b) Mangels Feststellungen des FG zum Umfang der Privatnutzung und zur Bemessungsgrundlage kann der Senat nicht selbst entscheiden. Das FG hat im zweiten Rechtsgang Feststellungen zum Umfang der privaten Nutzung durch die Ehefrau zu treffen, die zu einer unentgeltlichen Wertabgabe nach \u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;9a Nr.&nbsp;1 UStG f\u00fchrt. Dieser Umfang ist ggf. im Wege der sachgerechten Sch\u00e4tzung zu ermitteln (\u00a7&nbsp;162 AO). Diese Sch\u00e4tzungsbefugnis hat auch das Gericht (\u00a7&nbsp;96 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Halbsatz&nbsp;2 FGO), wenn eine weitere Sachaufkl\u00e4rung nicht m\u00f6glich ist (BFH-Urteil vom 19. 05.2010&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;32\/08, BFHE 230, 272, BStBl II 2010, 1079).<\/li><li>F\u00fcr die Ermittlung der Bemessungsgrundlage sind dann nach \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 UStG alle Ausgaben zu ber\u00fccksichtigen, soweit sie zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben. Hierzu z\u00e4hlen vor allem die Anschaffungskosten eines Gegenstands (PKW). Dabei sind die Anschaffungskosten \u00fcber den Berichtigungszeitraum von f\u00fcnf Jahren zu verteilen (\u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Satz&nbsp;3 UStG). Zu den mit der Rechnung vom 15.11.2016 bezogenen Leistungen verweist der Senat auf die EuGH-Urteile K\u00fchne vom 27.06.1989&nbsp;&#8211; C-50\/88 (EU:C:1989:262, Rz&nbsp;13&nbsp;f.), Mohsche vom 25.05.1993&nbsp;&#8211; C-193\/91 (EU:C:1993:203, Rz&nbsp;14), Bakcsi vom 08.03.2001&nbsp;&#8211; C-415\/98 (EU:C:2001:136, Rz&nbsp;33) und Abschn.&nbsp;15.2c Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 UStAE (vgl. auch W\u00e4ger in W\u00e4ger, UStG, 2.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;10 Rz&nbsp;132, 154&nbsp;ff.).<\/li><li>6. Die \u00dcbertragung der Kostenentscheidung an das FG beruht auf \u00a7&nbsp;143 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2022:U.290922.VR29.20.0 BFH V. 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