{"id":75478,"date":"2023-01-15T18:13:09","date_gmt":"2023-01-15T16:13:09","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=75478"},"modified":"2023-01-15T18:13:09","modified_gmt":"2023-01-15T16:13:09","slug":"formelle-satzungsmaessigkeit-einer-auslaendischen-satzung-bfh-urteil-vom-18-august-2022-v-r-15-20","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/formelle-satzungsmaessigkeit-einer-auslaendischen-satzung-bfh-urteil-vom-18-august-2022-v-r-15-20\/","title":{"rendered":"Formelle Satzungsm\u00e4\u00dfigkeit einer ausl\u00e4ndischen Satzung &#8211; BFH-Urteil vom 18. August 2022, V R 15\/20"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2022:U.180822.VR15.20.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH V. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>AO \u00a7 60a Abs 1 S 1, AO \u00a7 53 Nr 2, AO \u00a7 51 Abs 1 S 1, AO \u00a7 56<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Nieders\u00e4chsisches Finanzgericht , 04. Mai 2020, Az: 6 K 53\/18<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. Der nationale Gesetzgeber ist unionsrechtlich nicht verpflichtet, einen Gemeinn\u00fctzigkeitsstatus nach ausl\u00e4ndischem Recht anzuerkennen.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Die Festschreibung des Satzungszwecks und die Art seiner Verwirklichung in der Satzung sollen es der Finanzbeh\u00f6rde erm\u00f6glichen, die Voraussetzungen der Steuerverg\u00fcnstigung leicht und einwandfrei zu \u00fcberpr\u00fcfen. Dies ist nicht der Fall, wenn in der Satzung auf ausl\u00e4ndische Regelungen verwiesen wird, die vom nationalen Recht abweichen, und sich auch sonst aus der Satzung selbst nicht ergibt, dass die Anforderungen des nationalen Gemeinn\u00fctzigkeitsrechts gewahrt werden.<\/p>\n\n\n\n<p>3. Wird nach den Angaben in der Satzung neben einem beg\u00fcnstigten Zweck ein nicht beg\u00fcnstigter Zweck verfolgt, verst\u00f6\u00dft die Satzung gegen das Gebot der Ausschlie\u00dflichkeit i.S. von \u00a7\u00a7 51 Abs. 1 Satz 1, 56 AO.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Nieders\u00e4chsischen Finanzgerichts vom 04.05.2020 &#8211; 6 K 53\/18 aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Kl\u00e4gerin zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Beteiligten streiten \u00fcber die Feststellung der formellen Satzungsm\u00e4\u00dfigkeit nach \u00a7&nbsp;60a der Abgabenordnung (AO).<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4gerin) ist eine Stiftung, deren Errichtung auf die letztwillige Verf\u00fcgung der A zur\u00fcckgeht. Mit dieser Verf\u00fcgung hatte A ihr gesamtes, sowohl in der Bundesrepublik Deutschland als auch in der Republik \u00d6sterreich (\u00d6sterreich) belegenes Verm\u00f6gen der Kl\u00e4gerin vererbt, zu dem auch der X-Hof in D, \u00d6sterreich, geh\u00f6rte. A war Alleinerbin ihres zuvor verstorbenen Ehemannes B.<\/li><li>Der Landeshauptmann des Landes C in \u00d6sterreich erteilte gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin einen Bescheid \u00fcber die Zul\u00e4ssigkeit der Errichtung der Kl\u00e4gerin mit Sitz in D, \u00d6sterreich. Die Kl\u00e4gerin wurde in das \u00f6sterreichische Stiftungs- und Fondsregister eingetragen.<\/li><li>Zweck der Kl\u00e4gerin ist die F\u00f6rderung von Kunst und Kultur, insbesondere des \u2026 im Sinne des Lebenswerks von A und B (Punkt&nbsp;II.1. der Satzung). Nach Punkt&nbsp;II.2. ihrer Satzung verfolgt die Kl\u00e4gerin ausschlie\u00dflich mildt\u00e4tige und gemeinn\u00fctzige Ziele im Sinne der \u00f6sterreichischen Bundesabgabenordnung (BAO). Ideelle Mittel zur Erreichung des Stiftungszwecks sind u.a. die Zurverf\u00fcgungstellung des X-Hofes in D als St\u00e4tte des kulturellen und \u2026 Austausches, sowie zur Durchf\u00fchrung kultureller Veranstaltungen, Auff\u00fchrungen von k\u00fcnstlerischen und kulturellen Werken, insbesondere des \u2026 in seinen R\u00e4umlichkeiten, die Zurverf\u00fcgungstellung des X-Hofes in D an Beg\u00fcnstigte im Sinne der Satzung f\u00fcr Veranstaltungen, Projekte und Seminare sowie die \u2026 (Punkt&nbsp;III.1.a der Satzung). Materielles Mittel zur Erreichung des Stiftungszwecks ist u.a. die Verwendung des Stammverm\u00f6gens und der Ertr\u00e4gnisse aus dem Stammverm\u00f6gen f\u00fcr die Unterst\u00fctzung der jeweiligen Beg\u00fcnstigten, insbesondere durch Gew\u00e4hrung von Geldleistungen und durch Nutzungs\u00fcberlassung von Stiftungsverm\u00f6gen als Sachzuwendungen (Punkt&nbsp;III.1.b.i der Satzung). Jegliche Verwirklichung ideeller und materieller Mittel hat sich an die Vorgabe zu halten, dass ausschlie\u00dflich mildt\u00e4tige und\/oder gemeinn\u00fctzige Zweckerreichungsma\u00dfnahmen gesetzt werden d\u00fcrfen (Punkt&nbsp;III.1.c der Satzung). Beg\u00fcnstigt sind K\u00fcnstler, die u.a. haupts\u00e4chlich im Bereich des \u2026 k\u00fcnstlerisch t\u00e4tig sind, und nachweislich einer finanziellen Zuwendung bed\u00fcrfen, um ihre Kunst aus\u00fcben zu k\u00f6nnen, sowie u.a. juristische Personen und Personengesellschaften f\u00fcr Veranstaltungen, die auf unmittelbare Weise der Zweckerreichung dienen unter den Bedingungen, die f\u00fcr die K\u00fcnstler gelten (Punkt&nbsp;XV. der Satzung). Zur Erreichung des Stiftungszwecks darf auch das Stiftungsverm\u00f6gen selbst, sofern es 50.000&nbsp;\u20ac zu keiner Zeit unterschreitet, eingesetzt werden (Punkt&nbsp;II.3. der Satzung). Unterschreitet das Verm\u00f6gen dauerhaft diesen Betrag, ist die Kl\u00e4gerin in einen Fonds im Sinne des \u00f6sterreichischen Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetzes 2015 umzuwandeln (Punkt&nbsp;XII. der Satzung). Als Mittel zur Erreichung des Stiftungszwecks dient insbesondere der X-Hof in D, der zur Zweckerreichung zur Verf\u00fcgung gestellt wird und nicht ver\u00e4u\u00dfert werden darf.<\/li><li>Einen Antrag der Kl\u00e4gerin auf Feststellung der formellen Satzungsm\u00e4\u00dfigkeit lehnte der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) ab. Der hiergegen eingelegte Einspruch blieb erfolglos.<\/li><li>Die Klage vor dem Finanzgericht (FG) hatte Erfolg. Das FG verpflichtete mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2021, 1085 ver\u00f6ffentlichten Urteil das FA, die formelle Satzungsm\u00e4\u00dfigkeit festzustellen.<\/li><li>Mit seiner Revision r\u00fcgt das FA die Verletzung materiellen Rechts.<\/li><li>\u00a7&nbsp;5 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 i.V.m. \u00a7&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 des K\u00f6rperschaftsteuergesetzes seien verletzt, da die Kl\u00e4gerin nach einem Typenvergleich nicht einer rechtsf\u00e4higen Stiftung des nationalen Rechts entspreche. Weil nach der Satzung eine Mindestdauer des Verm\u00f6gens in der Verf\u00fcgungsbefugnis der Kl\u00e4gerin fehle und sie in einen Fonds nach \u00f6sterreichischem Recht umgewandelt werden k\u00f6nne, erscheine die dauerhafte und nachhaltige Erf\u00fcllung des Stiftungszwecks nicht gesichert. Zudem m\u00fcsse die Kl\u00e4gerin nach ihrer Satzung umgewandelt werden, wenn ihr Verm\u00f6gen den Betrag von 50.000&nbsp;\u20ac dauerhaft unterschreitet, auch wenn sie noch &#8222;lebensf\u00e4hig&#8220; sei, was dem nationalen Stiftungsrecht widerspreche.<\/li><li>Die Satzung der Kl\u00e4gerin erf\u00fclle zudem nicht die inhaltlichen Anforderungen an die formelle Satzungsm\u00e4\u00dfigkeit nach den \u00a7\u00a7&nbsp;51, 59, 60 und 61 AO. Der nach der Satzung verfolgte mildt\u00e4tige Zweck sei nicht hinreichend genau bestimmt, da nicht definiert sei, nach welchen Kriterien ein K\u00fcnstler nachweislich einer finanziellen Zuwendung bed\u00fcrfe. Auf die Erf\u00fcllung \u00f6sterreichischer Normen komme es wegen der Ma\u00dfgeblichkeit inl\u00e4ndischen Rechts f\u00fcr die Gew\u00e4hrung der inl\u00e4ndischen Steuerbeg\u00fcnstigung nicht an. Dar\u00fcber hinaus verfolge die Kl\u00e4gerin nicht ausschlie\u00dflich gemeinn\u00fctzige Zwecke, wenn sie satzungsgem\u00e4\u00df Mittel an \u2011\u2011nicht als Hilfsperson anzusehende\u2011\u2011 Personengesellschaften zuwende, weil die Gesellschafter der beg\u00fcnstigten Personengesellschaft nicht wiederum beg\u00fcnstigte K\u00fcnstler sein m\u00fcssten und Personengesellschaften keine beg\u00fcnstigten Empf\u00e4nger einer Mittelzuwendung seien. Weiterhin fehle es an einer ausdr\u00fccklichen Festlegung, dass die Kl\u00e4gerin nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke verfolge, und gen\u00fcge die Satzung der Kl\u00e4gerin nicht den Anforderungen an die satzungsm\u00e4\u00dfige Verm\u00f6gensbindung.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>das Urteil des Nieders\u00e4chsischen Finanzgerichts vom 04.05.2020&nbsp;&#8211; 6&nbsp;K&nbsp;53\/18 aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin bezieht sich auf das FG-Urteil. Im \u00dcbrigen habe sie in ihrer Satzung auf das ausl\u00e4ndische Recht verweisen k\u00f6nnen, da es dem nationalen Recht nicht entgegenstehe. Die Pr\u00fcfung ausl\u00e4ndischen Rechts obliege dem FG. Dieses habe in seinem Urteil nur darauf verwiesen, dass der Wortlaut des \u00a7&nbsp;37 BAO von dem des \u00a7&nbsp;53 AO abweiche. Falls das FG danach keine ausreichenden Feststellungen getroffen habe und sich das Urteil nicht aus anderen Gr\u00fcnden als richtig erweise, sei die Sache zur Ermittlung des \u00f6sterreichischen Rechts an das FG zur\u00fcckzuverweisen.<\/li><li>Das nach \u00a7&nbsp;122 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) dem Verfahren beigetretene Bundesministerium der Finanzen hat keinen Antrag gestellt. Es unterst\u00fctzt im Wesentlichen das Vorbringen des FA mit dem weiteren Hinweis, dass die Mustersatzung w\u00f6rtlich zu \u00fcbernehmen sei, was nicht gegen Unionsrecht versto\u00dfe.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision des FA ist begr\u00fcndet. Das Urteil des FG ist aufzuheben und die Klage abzuweisen (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 FGO). Das FG hat zu Unrecht die formelle Satzungsm\u00e4\u00dfigkeit gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;60a Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 AO bejaht. Die Sache ist spruchreif und die Klage abzuweisen.<\/li><li>1. Im Ausgangspunkt zutreffend ist das FG davon ausgegangen, dass Ma\u00dfstab der Pr\u00fcfung, ob die formelle Satzungsm\u00e4\u00dfigkeit gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;60a Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 AO gegeben ist, das nationale Recht ist. Dies gilt unabh\u00e4ngig davon, ob die betreffende K\u00f6rperschaft im In- oder Ausland ans\u00e4ssig ist. Der nationale Gesetzgeber ist auch aus Gr\u00fcnden des Unionsrechts \u2011\u2011insbesondere der Grundfreiheiten\u2011\u2011 nicht verpflichtet, den Gemeinn\u00fctzigkeitsstatus nach ausl\u00e4ndischem Recht anzuerkennen (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 25.10.2016&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;54\/14, BFHE 256, 66, BStBl II 2017, 1216, Rz&nbsp;20). Den Mitgliedstaaten steht \u2011\u2011sofern sie das Unionsrecht beachten\u2011\u2011 die Entscheidung frei, welche Interessen der Allgemeinheit sie dadurch f\u00f6rdern wollen, dass sie Vereinigungen und Stiftungen, die selbstlos mit diesen Interessen zusammenh\u00e4ngende Ziele verfolgen, Verg\u00fcnstigungen gew\u00e4hren. Bevor sie einer Stiftung eine Steuerbefreiung gew\u00e4hren, d\u00fcrfen sie nachpr\u00fcfen, ob die Stiftung die nach nationalem Recht vorgeschriebenen Voraussetzungen f\u00fcr die Befreiung erf\u00fcllt (Urteile des Gerichtshofs der Europ\u00e4ischen Union \u2011\u2011EuGH\u2011\u2011 Centro di Musicologia Walter Stauffer vom 14.09.2006&nbsp;&#8211; C-386\/04, EU:C:2006:568, Rz&nbsp;39 und 48, und Persche vom 27.01.2009&nbsp;&#8211; C-318\/07, EU:C:2009:33, Rz&nbsp;48). Die nationalen Stellen eines Mitgliedstaats einschlie\u00dflich der Gerichte haben zu beurteilen, ob eine in einem anderen Mitgliedstaat als gemeinn\u00fctzig anerkannte Einrichtung die daf\u00fcr nach dem Recht des erstgenannten Mitgliedstaats vorgeschriebenen Voraussetzungen erf\u00fcllt und ihr Ziel die F\u00f6rderung identischer Interessen der Allgemeinheit ist, so dass sie auch im erstgenannten Mitgliedstaat als gemeinn\u00fctzig anerkannt werden k\u00f6nnte (vgl. EuGH-Urteil Persche, EU:C:2009:33, Rz&nbsp;49). Gleiches gilt f\u00fcr die Anerkennung der Verfolgung mildt\u00e4tiger Zwecke, da insoweit zur Anerkennung gemeinn\u00fctziger Zwecke kein Unterschied besteht (\u00a7&nbsp;51 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 AO).<\/li><li>Rechtsfehlerhaft hat das FG indes die zu \u00a7&nbsp;60 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 AO vertretene Auffassung, im Ergebnis gen\u00fcge im Anwendungsbereich der unionsrechtlichen Grundfreiheiten eine nicht in deutscher Sprache abgefasste Satzung dann den Anforderungen des \u00a7&nbsp;60 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 AO, wenn diese materiell vergleichbare Festlegungen enthalte (Jachmann\/Unger in Gosch, AO \u00a7&nbsp;60 Rz&nbsp;25), in der Weise \u00fcberschie\u00dfend auf die Pr\u00fcfung der formellen Satzungsm\u00e4\u00dfigkeit gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;60 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 AO \u00fcbertragen, als es &#8222;im Lichte der europarechtlichen Grundfreiheiten&#8220; f\u00fcr unbeachtlich gehalten hat, dass die ausl\u00e4ndische Vorschrift des \u00a7&nbsp;37 BAO zur Bestimmung mildt\u00e4tiger Zwecke, auf die in der Satzung der Kl\u00e4gerin verwiesen wird, von \u00a7&nbsp;53 AO abweicht und in der BAO eine Festlegung der hilfsbed\u00fcrftigen Personen fehlt (FG-Urteil, unter 2.b der Entscheidungsgr\u00fcnde). Dies steht mit der eigenst\u00e4ndigen Pr\u00fcfungskompetenz der inl\u00e4ndischen Beh\u00f6rden und Gerichte zu der Frage, ob eine Satzung einer im Ausland ans\u00e4ssigen K\u00f6rperschaft die satzungsm\u00e4\u00dfigen Voraussetzungen nach den \u00a7\u00a7&nbsp;51, 59, 60 und 61 AO einh\u00e4lt, nicht im Einklang.<\/li><li>2. Die Sache ist spruchreif und die Klage abzuweisen. Der Antrag auf Feststellung der formellen Satzungsm\u00e4\u00dfigkeit gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;60a Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 AO ist abzulehnen. Die Satzung der Kl\u00e4gerin erf\u00fcllt nicht die Voraussetzungen des \u00a7&nbsp;51 AO, da aus ihr nicht ersichtlich ist, dass die Kl\u00e4gerin mildt\u00e4tige Zwecke i.S. des \u00a7&nbsp;53 AO verfolgt und sie damit gegen das Ausschlie\u00dflichkeitsgebot des \u00a7&nbsp;56 AO verst\u00f6\u00dft.<\/li><li>a) Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;60 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 i.V.m. \u00a7&nbsp;59 AO m\u00fcssen die Satzungszwecke und die Art ihrer Verwirklichung so genau bestimmt sein, dass bereits aufgrund der Satzung gepr\u00fcft werden kann, ob die satzungsm\u00e4\u00dfigen Voraussetzungen f\u00fcr die Steuerbefreiung (formelle Satzungsm\u00e4\u00dfigkeit) gegeben sind. Nach \u00a7&nbsp;59 Halbsatz&nbsp;1 AO wird die Steuerverg\u00fcnstigung gew\u00e4hrt, wenn sich aus der Satzung, dem Stiftungsgesch\u00e4ft oder der sonstigen Verfassung (Satzung im Sinne dieser Vorschriften) ergibt, welchen Zweck die K\u00f6rperschaft verfolgt, dass dieser Zweck den Anforderungen der \u00a7\u00a7&nbsp;52 bis 55 AO entspricht und dass er ausschlie\u00dflich und unmittelbar verfolgt wird. Die Festschreibung in der Satzung soll der Finanzbeh\u00f6rde erm\u00f6glichen, die Voraussetzungen der Steuerverg\u00fcnstigung leicht und einwandfrei zu \u00fcberpr\u00fcfen. Deshalb sind der Satzungszweck und die Art seiner Verwirklichung so weit wie m\u00f6glich zu konkretisieren (Senatsbeschluss vom 24.03.2021&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;35\/18, BFHE 272, 456, BStBl II 2021, 657, Rz&nbsp;31, m.w.N.).<\/li><li>Mildt\u00e4tige Zwecke verfolgt eine K\u00f6rperschaft gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;53 AO, wenn ihre T\u00e4tigkeit darauf gerichtet ist, Personen selbstlos zu unterst\u00fctzen, die pers\u00f6nlich hilfebed\u00fcrftig i.S. des \u00a7&nbsp;53 Nr.&nbsp;1 AO oder die wirtschaftlich hilfebed\u00fcrftig i.S. des \u00a7&nbsp;53 Nr.&nbsp;2 AO sind. Grundlage der wirtschaftlichen Hilfebed\u00fcrftigkeit ist der Bedarf des notwendigen Lebensunterhalts (Musil in H\u00fcbschmann\/Hepp\/Spitaler, \u00a7&nbsp;53 AO Rz&nbsp;34).<\/li><li>b) Die Satzung gen\u00fcgt mit ihrer Bezugnahme auf die Verfolgung mildt\u00e4tiger Ziele im Sinne der BAO und der Beg\u00fcnstigung von K\u00fcnstlern, die &#8222;nachweislich einer finanziellen Zuwendung bed\u00fcrfen, um ihre Kunst aus\u00fcben zu k\u00f6nnen&#8220;, nicht den Anforderungen an die Verfolgung mildt\u00e4tiger Zwecke i.S. des \u00a7&nbsp;53 AO; denn es ergibt sich weder eindeutig noch im Auslegungsweg aus der Satzung selbst, ob die Kl\u00e4gerin mildt\u00e4tige Zwecke i.S. des \u00a7&nbsp;53 AO verfolgt. Weitere Konkretisierungen der Mildt\u00e4tigkeit enth\u00e4lt die Satzung der Kl\u00e4gerin nach den Feststellungen des FG nicht.<\/li><li>Wie das FG selbst f\u00fcr den Senat bindend festgestellt hat, weicht die in der Satzung in Bezug genommene Vorschrift des \u00a7&nbsp;37 BAO von \u00a7&nbsp;53 Nr.&nbsp;1 und Nr.&nbsp;2 AO ab. Es fehlt in der BAO oder in der Satzung an einer \u00a7&nbsp;53 Nr.&nbsp;1 und Nr.&nbsp;2 AO vergleichbaren Festlegung des hilfebed\u00fcrftigen Personenkreises (vgl. zur Bindung an die Auslegung einer ausl\u00e4ndischen Satzung Senatsbeschluss in BFHE 272, 456, BStBl II 2021, 657, Rz&nbsp;40&nbsp;f.). Soweit nach der Satzung K\u00fcnstler gef\u00f6rdert werden sollen, die &#8222;nachweislich einer finanziellen Zuwendung bed\u00fcrfen, um ihre Kunst aus\u00fcben zu k\u00f6nnen&#8220;, fehlt es an einem Ma\u00dfstab, an dem die Unterst\u00fctzung der Beg\u00fcnstigten ausgerichtet ist und der den Vorgaben des \u00a7&nbsp;53 Nr.&nbsp;2 AO entspricht. Denn die finanzielle Zuwendung h\u00e4ngt nach der Satzung der Kl\u00e4gerin nicht, wie in \u00a7&nbsp;53 Nr.&nbsp;2 AO festgelegt, von den wirtschaftlichen Verh\u00e4ltnissen der K\u00fcnstler ab, sondern von der Aus\u00fcbung ihrer Kunst.<\/li><li>Auf eine \u2011\u2011wandelbare\u2011\u2011 Auslegung des ausl\u00e4ndischen Rechts, das hier nach dem Vorbringen der Kl\u00e4gerin die wirtschaftliche Hilfebed\u00fcrftigkeit nach Kriterien bemessen soll, die enger als die des \u00a7&nbsp;53 Nr.&nbsp;2 AO seien, kommt es danach nach den Verh\u00e4ltnissen des Streitfalls zur Erf\u00fcllung der formellen Satzungsm\u00e4\u00dfigkeit nicht an.<\/li><li>3. Wird \u2011\u2011wie im Streitfall\u2011\u2011 nach der Satzung neben einem beg\u00fcnstigten Zweck ein nicht beg\u00fcnstigter Zweck verfolgt, verst\u00f6\u00dft die Satzung gegen das Gebot der Ausschlie\u00dflichkeit i.S. von \u00a7\u00a7&nbsp;51 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1, 56 AO und ist die Anerkennung der formellen Satzungsm\u00e4\u00dfigkeit insgesamt ausgeschlossen (vgl. zur Versagung der Steuerbeg\u00fcnstigung, wenn eine K\u00f6rperschaft zum Teil gemeinn\u00fctzigen, zum Teil nicht gemeinn\u00fctzigen Zwecken dient, Senatsurteil vom 17.05.2017&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;52\/15, BFHE 258, 124, BStBl II 2018, 218, Rz&nbsp;33). Demgem\u00e4\u00df kommt es auf die Frage einer Steuerbeg\u00fcnstigung der F\u00f6rderung von Kunst und Kultur (\u00a7&nbsp;52 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;5 AO) nicht an. Dieser Zweck steht nach den bindenden Feststellungen des FG neben der Verfolgung mildt\u00e4tiger Zwecke, die aber nach den vorstehenden Ausf\u00fchrungen nicht steuerbeg\u00fcnstigt ist. Die Verfolgung mildt\u00e4tiger Zwecke ist danach nicht blo\u00df unvermeidbarer Reflex eines anderen verfolgten Zwecks (vgl. Jachmann\/Unger in Gosch, AO \u00a7&nbsp;56 Rz&nbsp;16) oder mit anderen Worten nicht lediglich ein regelm\u00e4\u00dfig nicht zu entbehrendes Mittel zur Erreichung des gemeinn\u00fctzigen Zwecks (vgl. Urteil des Reichsfinanzhofs vom 09.07.1923&nbsp;&#8211; V&nbsp;A&nbsp;117\/23, RFHE 12, 308; H\u00fcttemann, Gemeinn\u00fctzigkeitsrecht und Spendenrecht, 5.&nbsp;Aufl., Rz&nbsp;4.8; Senatsurteil vom 11.03.1999&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;57,&nbsp;58\/96, BFHE 188, 124, BStBl II 1999, 331, unter II.2.b&nbsp;cc, &#8222;mittelbare Folge&#8220;).<\/li><li>4. Ob die Kl\u00e4gerin nach einem Typenvergleich einer Stiftung des nationalen Rechts entspricht, ob die Satzung im Hinblick auf ihre Regelungen zur Verm\u00f6gensbindung den Anforderungen an die formelle Satzungsm\u00e4\u00dfigkeit gen\u00fcgt und ob die Mustersatzung w\u00f6rtlich \u00fcbernommen werden muss, kann nach den vorstehenden Ausf\u00fchrungen dahingestellt bleiben.<\/li><li>5. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;1 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2022:U.180822.VR15.20.0 BFH V. Senat AO \u00a7 60a Abs 1 S 1, AO \u00a7 53 Nr 2, AO \u00a7 51 Abs 1 S 1, AO \u00a7 56 vorgehend Nieders\u00e4chsisches Finanzgericht , 04. Mai 2020, Az: 6 K 53\/18 Leits\u00e4tze 1. Der nationale Gesetzgeber ist unionsrechtlich nicht verpflichtet, einen Gemeinn\u00fctzigkeitsstatus nach ausl\u00e4ndischem Recht anzuerkennen. 2. Die Festschreibung &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/formelle-satzungsmaessigkeit-einer-auslaendischen-satzung-bfh-urteil-vom-18-august-2022-v-r-15-20\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Formelle Satzungsm\u00e4\u00dfigkeit einer ausl\u00e4ndischen Satzung &#8211; BFH-Urteil vom 18. 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