{"id":75480,"date":"2023-01-15T18:14:45","date_gmt":"2023-01-15T16:14:45","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=75480"},"modified":"2023-01-15T18:14:45","modified_gmt":"2023-01-15T16:14:45","slug":"zur-aufrechnung-im-insolvenzverfahren-bfh-urteil-vom-03-august-2022-xi-r-44-20","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/zur-aufrechnung-im-insolvenzverfahren-bfh-urteil-vom-03-august-2022-xi-r-44-20\/","title":{"rendered":"Zur Aufrechnung im Insolvenzverfahren &#8211; BFH-Urteil vom 03. August 2022, XI R 44\/20"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2022:U.030822.XIR44.20.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH XI. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>InsO \u00a7 142, InsO \u00a7 133, InsO \u00a7 129, InsO \u00a7 129ff, InsO \u00a7 96 Abs 1 Nr 3, UStG \u00a7 16, FGO \u00a7 119 Nr 6, AO \u00a7 226, EStG \u00a7 41a<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG N\u00fcrnberg, 14. Mai 2019, Az: 2 K 798\/15<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. Entsteht ein Vorsteuerberichtigungsanspruch dadurch, dass das Insolvenzgericht einen vorl\u00e4ufigen Insolvenzverwalter mit allgemeinem Zustimmungsvorbehalt bestellt, liegt keine anfechtbare Rechtshandlung vor.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Lohnsteuer ist nicht Teil eines Bargesch\u00e4fts i.S. des \u00a7 142 InsO, wenn es weder zu einer zeitnahen Zahlung derselben noch zu einer zeitnahen Aufrechnung mit dieser gekommen ist.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Revision des Kl\u00e4gers wird das Urteil des Finanzgerichts N\u00fcrnberg vom 14.05.2019 &#8211; 2 K 798\/15 aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Sache wird an das Finanzgericht N\u00fcrnberg zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zur\u00fcckverwiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Diesem wird die Entscheidung \u00fcber die Kosten des Verfahrens \u00fcbertragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Streitig ist, ob der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) nach Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens gegen einen Erstattungsanspruch der Masse mit anderen Steueranspr\u00fcchen aufrechnen durfte.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) ist Insolvenzverwalter \u00fcber das Verm\u00f6gen einer verstorbenen Einzelunternehmerin, die einen Gro\u00dfhandel f\u00fcr \u2026 betrieb. Am 23.12.2009 stellten sowohl die Unternehmerin als auch ein Sozialversicherungstr\u00e4ger Antrag auf Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens. Mit Beschluss vom 28.12.2009 ordnete das zust\u00e4ndige Amtsgericht C (Az. lfd.Nr.\/Jahr) die vorl\u00e4ufige Insolvenzverwaltung an und bestellte den Kl\u00e4ger zum vorl\u00e4ufigen Insolvenzverwalter. Es bestimmte, dass Verf\u00fcgungen der Schuldnerin nur mit seiner Zustimmung wirksam seien und der Insolvenzverwalter Forderungen der Insolvenzschuldnerin einziehen d\u00fcrfe. Am 01.03.2010 wurde das Insolvenzverfahren er\u00f6ffnet und der Kl\u00e4ger zum Insolvenzverwalter bestimmt.<\/li><li>Das FA setzte die Umsatzsteuer 2006 f\u00fcr die Insolvenzschuldnerin zuletzt mit .\/.&nbsp;76.305,52&nbsp;\u20ac fest. Diese Umsatzsteuer beruhte im Wesentlichen auf der Ausbuchung s\u00e4mtlicher Forderungen gegen\u00fcber einem Leistungsempf\u00e4nger, der im Jahr 2006 die letzten Zahlungen geleistet hatte. Der Bescheid vom 04.06.2013, der an den Kl\u00e4ger gerichtet war, ist bestandskr\u00e4ftig. Unter Ber\u00fccksichtigung von Vorauszahlungen von 45.361,78&nbsp;\u20ac und Zinsen von 37.712&nbsp;\u20ac ergab sich ein Guthaben von 159.379,30&nbsp;\u20ac. Das FA zahlte das Guthaben nur teilweise aus.<\/li><li>Mit Umbuchungsmitteilungen vom 05.06.2013 verrechnete das FA das Guthaben mit Insolvenzforderungen, die bereits zur Tabelle angemeldet waren. Die Lohnsteuer f\u00fcr September bis November 2009 zuz\u00fcglich Solidarit\u00e4tszuschlag und Lohnkirchensteuer sowie Umsatzsteuer f\u00fcr September 2009 und f\u00fcr das Jahr 2009 wurden mit Schreiben des FA vom 11.03.2010 zur Tabelle angemeldet und am 20.05.2010 in voller H\u00f6he festgestellt. Umsatzsteuer f\u00fcr Februar 2010 in H\u00f6he von 49.413,43&nbsp;\u20ac wurde neben anderen Forderungen am 20.12.2011 vom FA zur Tabelle angemeldet und in der Folge zur Tabelle festgestellt.<\/li><li>Mit Schreiben vom 28.10.2015 meldete das FA Umsatzsteuer f\u00fcr das Rumpfwirtschaftsjahr von Januar bis Februar 2010 in H\u00f6he von 9.476,72&nbsp;\u20ac und damit zusammenh\u00e4ngende Vollstreckungskosten von 44,84&nbsp;\u20ac zur Tabelle an. Diese Betr\u00e4ge wurden am 19.08.2016 in voller H\u00f6he festgestellt. Dazu \u00fcbermittelte das FA dem Kl\u00e4ger eine Steuerberechnung unter dem 21.09.2015, in der es Ums\u00e4tze zum allgemeinen Steuersatz in H\u00f6he von 27.521&nbsp;\u20ac und eine Vorsteuerberichtigung in H\u00f6he von 54.191,33&nbsp;\u20ac ber\u00fccksichtigte und 49.944,60&nbsp;\u20ac als schon getilgt ansah.<\/li><li>Auf Antrag des Kl\u00e4gers erlie\u00df das FA am 24.03.2014 einen Abrechnungsbescheid, in dem es von der Wirksamkeit der Aufrechnung ausging. Gegen den Abrechnungsbescheid legte der Kl\u00e4ger Einspruch ein, mit dem er f\u00fcr einen Betrag in H\u00f6he von 61.568,65&nbsp;\u20ac die Unwirksamkeit der Aufrechnung geltend machte. Der Einspruch blieb \u00fcberwiegend erfolglos. Das FA sah in der Einspruchsentscheidung vom 05.05.2015 im Umfang von 3.636,62&nbsp;\u20ac von der Aufrechnung ab und zahlte diesen Betrag aus. Im verbleibenden Umfang von 57.932,03&nbsp;\u20ac hielt es an der Aufrechnung fest. Dies betraf im Einzelnen die folgenden Steueranspr\u00fcche:Lohnsteuer09\/2009718,24&nbsp;\u20acLohnsteuer10\/2009718,24&nbsp;\u20acLohnsteuer11\/2009718,24&nbsp;\u20acUmsatzsteuer09\/2009<br \/>(zeitanteilig)1.339,76&nbsp;\u20acUmsatzsteuer2009<br \/>(zeitanteilig)4.847,60&nbsp;\u20acUmsatzsteuer02\/201049.413,43&nbsp;\u20acSolidarit\u00e4tszuschlag zur Lohnsteuer09\/200922,04&nbsp;\u20acSolidarit\u00e4tszuschlag zur Lohnsteuer10\/200922,04&nbsp;\u20acSolidarit\u00e4tszuschlag zur Lohnsteuer11\/200922,04&nbsp;\u20acLohnkirchensteuer evangelisch09\/200920,72&nbsp;\u20acLohnkirchensteuer evangelisch10\/200920,72&nbsp;\u20acLohnkirchensteuer evangelisch11\/200920,72&nbsp;\u20acLohnkirchensteuer r\u00f6misch-katholisch09\/200916,08&nbsp;\u20acLohnkirchensteuer r\u00f6misch-katholisch10\/200916,08&nbsp;\u20acLohnkirchensteuer r\u00f6misch-katholisch11\/200916,08&nbsp;\u20ac<strong>Gesamtbetrag<\/strong>&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;<strong>57.932,03&nbsp;\u20ac<\/strong><\/li><li>Mit der hiergegen gerichteten Klage vertrat der Kl\u00e4ger seine Auffassung weiter, dass die Aufrechnung unzul\u00e4ssig sei. Mit Schreiben vom 23.01.2018 erkl\u00e4rte sich das FA im Klageverfahren bereit, in H\u00f6he von 3.226,64&nbsp;\u20ac die Aufrechnung wegen anfechtbarer Rechtshandlungen als unzul\u00e4ssig zu behandeln. Mit Schreiben vom 11.02.2019 erkl\u00e4rte der Kl\u00e4ger hilfsweise, dass dieser Betrag im Rahmen des \u00a7&nbsp;131 Abs.&nbsp;1 der Insolvenzordnung (InsO) zu erstatten sei. Die Insolvenzschuldnerin verstarb nach Klageerhebung.<\/li><li>Das Finanzgericht (FG) wies die Klage mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2020, 1383 ver\u00f6ffentlichten Urteil ab. Das FG hielt die im Nachlassinsolvenzverfahren erhobene Klage f\u00fcr zul\u00e4ssig. Es war der Ansicht, dass das Guthaben der Insolvenzschuldnerin durch Aufrechnung des FA erloschen sei. Die Aufrechnung sei nicht deswegen ausgeschlossen, weil das FA den Anspruch auf die Umsatzsteuervorauszahlung f\u00fcr Februar 2010 und auf Lohnsteuer einschlie\u00dflich Solidarit\u00e4tszuschlag und Lohnkirchensteuer durch eine anfechtbare Rechtshandlung erlangt h\u00e4tte.<\/li><li>Mit der Revision r\u00fcgt der Kl\u00e4ger die Verletzung materiellen Rechts. Das FG weiche von der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) ab, wenn es die Lohnsteuer als Nebenleistung bzw. Bestandteil des Lohns unter den Begriff des Bargesch\u00e4fts nach \u00a7&nbsp;142 InsO einordne. Im \u00dcbrigen fehle es in Bezug auf die Lohnsteuer bereits an der Leistung und Gegenleistung. Die Insolvenzschuldnerin habe im Gegenzug zur Lohnsteuerzahlung keine gleichwertige Gegenleistung erhalten. Wenn Lohnsteuerzahlungen nicht von \u00a7&nbsp;142 InsO erfasst w\u00fcrden und damit anfechtbar seien, sei auch die Aufrechnungslage nach \u00a7&nbsp;96 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 InsO in anfechtbarer Weise erlangt.<\/li><li>In Bezug auf die Umsatzsteuer tr\u00e4gt der Kl\u00e4ger vor, der Aufrechnung st\u00fcnden danach \u00a7&nbsp;131 Abs.&nbsp;1 und \u00a7&nbsp;133 Abs.&nbsp;1 InsO entgegen. Das Urteil des FG weiche vom Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 24.04.2018&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;24\/16 (nicht ver\u00f6ffentlicht) ab. Die anfechtbare Rechtshandlung sei die Herbeif\u00fchrung der Aufrechnungslage. Diese sei durch die Vorsteuerberichtigung (im Dezember 2009 oder im Februar 2010) und damit in kritischer Zeit herbeigef\u00fchrt worden. Hilfsweise seien alle Umsatzsteuerforderungen f\u00fcr das Jahr 2009 nach der BGH-Rechtsprechung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;133 InsO anfechtbar. Weiter hilfsweise sei jedenfalls ein Betrag in H\u00f6he von 3.226,64&nbsp;\u20ac anfechtbar.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger beantragt,<br \/>das Urteil des FG aufzuheben sowie den Abrechnungsbescheid vom 24.03.2014 (in Gestalt der Einspruchsentscheidung) dahingehend zu \u00e4ndern, dass die Aufrechnung in voller H\u00f6he, also in H\u00f6he von 57.932,03&nbsp;\u20ac, f\u00fcr unzul\u00e4ssig erkl\u00e4rt wird und dieser Betrag der Insolvenzmasse erstattet wird.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Es tr\u00e4gt vor, dass der BFH hinsichtlich der Lohnsteuer bisher noch nicht entschieden habe, ob es sich bei Lohnsteuerzahlungen um anfechtbare Rechtshandlungen i.S. des \u00a7&nbsp;129 InsO handele. Die Aufrechnung der Umsatzsteuerforderungen f\u00fcr das Jahr 2009 und f\u00fcr September 2009 seien zul\u00e4ssig. Eine Anfechtungsm\u00f6glichkeit nach \u00a7&nbsp;133 InsO bestehe nicht. Die f\u00fcr die Insolvenzanfechtung ma\u00dfgebliche Rechtshandlung sei die dem einzelnen Umsatz zugrunde liegende Leistungserbringung. Diese liege au\u00dferhalb des Dreimonatszeitraums der \u00a7\u00a7&nbsp;130, 131 InsO.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision des Kl\u00e4gers ist begr\u00fcndet. Die Vorentscheidung ist aufzuheben und die Sache an das FG zur\u00fcckzuverweisen (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung \u2011\u2011FGO\u2011\u2011).<\/li><li>1. Das Urteil der Vorinstanz ist nicht mit Gr\u00fcnden versehen und verletzt daher Bundesrecht. Es kann danach keinen Bestand haben.<\/li><li>a) Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des BFH ist eine Entscheidung i.S. des \u00a7&nbsp;119 Nr.&nbsp;6 FGO nicht mit Gr\u00fcnden versehen, wenn das FG einen selbst\u00e4ndigen Anspruch oder ein selbst\u00e4ndiges Angriffs- oder Verteidigungsmittel mit Stillschweigen \u00fcbergeht oder einen bestimmten Sachverhaltskomplex \u00fcberhaupt nicht ber\u00fccksichtigt (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 29.11.2000&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;16\/00, BFH\/NV 2001, 626, unter II.2.; vom 24.04.2008&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;69\/05, BFH\/NV 2008, 1550, unter II.B.2.b; vom 18.06.2009&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;4\/08, BFHE 226, 382, BStBl II 2010, 310, Rz&nbsp;14; vom 09.02.2012&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;40\/10, BFHE 236, 258, BStBl II 2012, 844, Rz&nbsp;38). Unter selbst\u00e4ndigen Anspr\u00fcchen und selbst\u00e4ndigen Angriffs- und Verteidigungsmitteln sind dabei die eigenst\u00e4ndigen Klagegr\u00fcnde und solche Angriffs- und Verteidigungsmittel zu verstehen, die den vollst\u00e4ndigen Tatbestand einer mit selbst\u00e4ndiger Wirkung ausgestatteten Rechtsnorm bilden (vgl. dazu BFH-Urteile vom 02.10.2001&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;25\/99, BFH\/NV 2002, 363, unter II.2.a; in BFHE 226, 382, BStBl II 2010, 310, Rz&nbsp;14).<\/li><li>b) Im Streitfall ist das FG nicht auf den vom Kl\u00e4ger im finanzgerichtlichen Verfahren hilfsweise geltend gemachten selbst\u00e4ndigen Anspruch eingegangen, dass selbst bei einer Betrachtung entsprechend dem FA (d.h. bei einem Abstellen auf die Eingangsleistungen, die dem insolvenzbedingten Vorsteuerberichtigungsanspruch zugrunde lagen), die Aufrechnung in H\u00f6he von 3.226,64 \u20ac anfechtbar sei. Damit hat das FG den diesbez\u00fcglichen Vortrag des Kl\u00e4gers \u00fcbergangen und damit einen eigenst\u00e4ndigen Klagegrund uner\u00f6rtert gelassen, der den Tatbestand einer mit selbst\u00e4ndiger Wirkung ausgestatteten Rechtsnorm (\u00a7&nbsp;96 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 InsO) bildet, ohne dass das angefochtene Urteil dabei erkennen l\u00e4sst, aus welchen Gr\u00fcnden dieser vom Kl\u00e4ger hilfsweise geltend gemachte Anspruch vom FG abgelehnt wurde, obwohl es hierauf auch nach der eigenen materiell-rechtlichen Beurteilung des FG (vgl. BFH-Beschluss vom 19.12.2016&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;57\/16, BFH\/NV 2017, 599, Rz&nbsp;25) ankam.<\/li><li>c) Der Kl\u00e4ger hat diesen Verfahrensfehler, auf dem das FG-Urteil beruht (\u00a7&nbsp;119 Nr.&nbsp;6 FGO), in seiner Revisionsbegr\u00fcndung hinreichend ger\u00fcgt; denn er hat hilfsweise eingewendet, dass das FA im finanzgerichtlichen Verfahren einger\u00e4umt habe, dass der insolvenzbedingte Berichtigungsanspruch in H\u00f6he von 3.226,64&nbsp;\u20ac auf Eingangsleistungen, die in kritischer Zeit bezogen worden seien, beruhe. Es liegt auch kein Ausnahmefall vor, bei dem der Verfahrensfehler unbeachtlich ist, da das \u00fcbergangene Angriffs- oder Verteidigungsmittel ungeeignet war und eine erneute Entscheidung des FG deshalb nur zu einer Best\u00e4tigung des Urteils f\u00fchren k\u00f6nnte (vgl. BFH-Urteil in BFHE 226, 382, BStBl II 2010, 310, Rz&nbsp;16).<\/li><li>2. Die Sache ist nicht spruchreif. Der Senat kann nicht entscheiden, ob die Gegenforderung, mit der das FA aufgerechnet hat, besteht.<\/li><li>a) Die Gegenforderung Februar 2010, mit der das FA aufgerechnet hat, ergab sich im Wesentlichen aus dem insolvenzbedingten Vorsteuerberichtigungsanspruch. Dieser ist materiell-rechtlich bei der Berechnung der sich f\u00fcr den Besteuerungszeitraum 2009 ergebenden Umsatzsteuer zu erfassen (BFH-Urteil vom 08.08.2013&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;18\/13, BFHE 242, 433, BStBl II 2017, 543). Auf dieser Grundlage bezieht sich die vom FA erkl\u00e4rte Aufrechnung mit der Gegenforderung Februar 2010 auf eine im Wesentlichen nicht bestehende Gegenforderung.<\/li><li>b) Die Aufrechnungserkl\u00e4rung des FA kann daher nur dann wirksam sein, wenn zur Umsatzsteuer Februar 2010 eine bestandskr\u00e4ftig wirksame Steuerfestsetzung (\u00a7&nbsp;124 Abs.&nbsp;2 der Abgabenordnung \u2011\u2011AO\u2011\u2011) vorl\u00e4ge, bei der der insolvenzbedingte Vorsteuerberichtigungsanspruch erfasst worden w\u00e4re. Im Streitfall ist zwar das Vorliegen einer derartigen Steuerfestsetzung im Hinblick auf die Insolvenzer\u00f6ffnung am 01.03.2010 auszuschlie\u00dfen.<\/li><li>c) Eine vergleichbare Bindungswirkung kann sich aber aus der Feststellung zur Insolvenztabelle nach \u00a7&nbsp;178 Abs.&nbsp;3 InsO&nbsp;&nbsp;ergeben (vgl. hierzu auch BFH-Urteil vom 21.11.2013&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;21\/12, BFHE 244, 70, BStBl II 2016, 74, Rz&nbsp;23). Ob eine derartige Feststellung vorliegt, ist aber aufgrund widerspr\u00fcchlicher Feststellungen des FG hierzu (vgl. hierzu allgemein z.B. BFH-Urteil vom 20.10.2021&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;24\/20, BFH\/NV 2022, 620, Rz&nbsp;22) unklar.<\/li><li>Denn im Streitfall hat das FG zum einen festgestellt, dass die vom FA zur Tabelle angemeldete Umsatzsteuer f\u00fcr Februar 2010 in H\u00f6he von 49.413,43&nbsp;\u20ac am 20.12.2011 zur Tabelle festgestellt worden sei. Zum anderen hat das FG auch festgestellt, dass das FA mit Schreiben vom 28.10.2015 Umsatzsteuer f\u00fcr das Rumpfwirtschaftsjahr von Januar bis Februar 2010 in H\u00f6he von 9.476,72&nbsp;\u20ac zur Tabelle angemeldet habe. Diese Tabellenanmeldung habe auf einer Steuerberechnung vom 21.09.2015 beruht, der Ums\u00e4tze zum Regelsteuersatz in H\u00f6he von 27.521&nbsp;\u20ac, ein Vorsteuerberichtigungsbetrag in H\u00f6he von 54.191,33&nbsp;\u20ac sowie eine bereits erfolgte Tilgung in H\u00f6he von 49.944,60&nbsp;\u20ac zugrunde lagen. Dies spricht daf\u00fcr, dass das FA, wie der Kl\u00e4ger in der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem Senat vorgetragen hat, mit Schreiben vom 28.10.2015 seine fr\u00fchere Forderungsanmeldung im Hinblick auf die vorliegend streitige Aufrechnung herabgesetzt hat, so dass der Betrag, mit dem das FA die Aufrechnung erkl\u00e4rt hat, somit als nicht zur Tabelle festgestellt anzusehen w\u00e4re. Letzteres erscheint auch deshalb naheliegend, da es ansonsten zu einer (teilweisen) Doppelbefriedigung des FA durch Aufrechnung und quotaler Tilgung der eingetragenen Insolvenzforderung gekommen w\u00e4re, obwohl der zur Aufrechnung berechtigte Gl\u00e4ubiger seine Forderung nur dann in voller H\u00f6he anmelden kann, wenn er auf die Aufrechnung verzichtet (vgl. Uhlenbruck\/Sinz, Insolvenzordnung, 15.&nbsp;Aufl., \u00a7 174 Rz&nbsp;8, und Preu\u00df in Jaeger, Insolvenzordnung, \u00a7&nbsp;174 Rz&nbsp;25).<\/li><li>3. F\u00fcr das weitere Verfahren weist der Senat in rechtlicher Hinsicht mit Bindungswirkung nach \u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;5 FGO auf Folgendes hin:<\/li><li>a) Sollte es an einer den insolvenzbedingten Vorsteuerberichtigungsanspruch umfassenden Tabelleneintragung Umsatzsteuer f\u00fcr Februar 2010 fehlen, h\u00e4tte das FG zu entscheiden, ob die vom FA abgegebene Aufrechnungserkl\u00e4rung gleichwohl wirksam sein k\u00f6nnte. Dies k\u00f6nnte sich daraus ergeben, dass sich die Umbuchungsmitteilung des FA nicht nur auf die Umsatzsteuer f\u00fcr Februar 2010, sondern auch auf die Umsatzsteuer f\u00fcr das Jahr 2009 bezog, bei deren Berechnung der insolvenzbedingte Vorsteuerberichtigungsanspruch materiell-rechtlich zu erfassen ist (BFH-Urteil in BFHE 242, 433, BStBl II 2017, 543). F\u00fcr eine derartige Auslegung (\u00a7&nbsp;133 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs) der Aufrechnungserkl\u00e4rung des FA k\u00f6nnte sprechen, dass es letztlich im Rahmen der zahlreichen Einzelpositionen umfassenden Umbuchungsmitteilung nur um eine betragsm\u00e4\u00dfige Verschiebung geht.<\/li><li>b) Sollte die Aufrechnungserkl\u00e4rung des FA einer derartigen Auslegung zug\u00e4nglich sein, h\u00e4tte das FG \u00fcber die H\u00f6he des sich f\u00fcr den Besteuerungszeitraum 2009 aufrechenbar ergebenden Umsatzsteueranspruchs zu entscheiden. Dabei hat das FG von Folgendem auszugehen:<\/li><li>aa) Der BGH hat zu \u00a7&nbsp;96 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 InsO entschieden, dass die gl\u00e4ubigerbenachteiligende Wirkung, die mit der Herstellung einer Aufrechnungslage eintritt, selbst\u00e4ndig angefochten werden kann. Danach stellen Handlungen des Schuldners oder Dritter, die zum Entstehen einer Umsatzsteuerschuld f\u00fchren, eine Rechtshandlung dar, durch die das Schuldnerverm\u00f6gen belastet wird. Er verweist hierf\u00fcr darauf, dass Steuertatbest\u00e4nde \u2011\u2011wie bei der Umsatzsteuer\u2011\u2011 &#8222;in der Regel&#8220; ihrerseits an Rechtshandlungen des Steuerpflichtigen oder Dritter ankn\u00fcpfen und gerade die Gesch\u00e4fte des Schuldners und Steuerpflichtigen zum Entstehen der Steuerforderung des FA f\u00fchren. Hieraus leitet der BGH ab, dass das FA &#8222;die M\u00f6glichkeit der Aufrechnung (&#8230;) in anfechtbarer Weise erlangt&#8220;, wenn es zwischen der &#8222;Antragstellung und Er\u00f6ffnung entstanden[e] Umsatzsteuerforderungen&#8220; aus monatlichen Vorauszahlungsfestsetzungen gegen Anspr\u00fcche der Masse aufrechnet (BGH-Urteil vom 22.10.2009&nbsp;&#8211; IX&nbsp;ZR&nbsp;147\/06, Wertpapier-Mitteilungen\/Zeitschrift f\u00fcr Wirtschafts- und Bankrecht \u2011\u2011WM\u2011\u2011 2009, 2394). Dem hat sich der BFH insbesondere f\u00fcr die umgekehrte Fallgestaltung, dass f\u00fcr einen Voranmeldungszeitraum in sog. kritischer Zeit ein Verg\u00fctungsanspruch (\u00a7&nbsp;168 Satz&nbsp;2 AO) festzusetzen ist, angeschlossen (BFH-Urteil vom 02.11.2010&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;62\/10, BFHE 232, 290, BStBl II 2011, 439).<\/li><li>bb) Diese Rechtsprechung zur anfechtbaren Herstellung einer Aufrechnungslage betrifft Steuer- und Verg\u00fctungsanspr\u00fcche, die sich aufgrund einer Steuerberechnung gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7&nbsp;16&nbsp;ff. des Umsatzsteuergesetzes (UStG) f\u00fcr einen Voranmeldungszeitraum ergeben, ist aber f\u00fcr die Steuerberechnung durch Saldierung einzelner Besteuerungsgrundlagen ohne Bedeutung. Denn diese Steuerberechnung ist weder eine Aufrechnung noch eine anfechtbare Rechtshandlung, so dass sie als solche auch nicht den Beschr\u00e4nkungen der \u00a7\u00a7&nbsp;94&nbsp;ff. InsO unterliegt (BFH-Urteile vom 24.11.2011&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;13\/11, BFHE 235, 137, BStBl II 2012, 298, Rz&nbsp;21&nbsp;ff.; ebenso vom 25.07.2012&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;44\/10, BFHE 238, 302, BStBl II 2013, 33, Rz&nbsp;10).<\/li><li>cc) Der Rechtsprechung zur anfechtbaren Herstellung einer Aufrechnungslage kommt zudem nur eingeschr\u00e4nkte Bedeutung zu, da auch im Insolvenzfall f\u00fcr das Steuerschuldverh\u00e4ltnis die nach Ma\u00dfgabe der Regelungen des UStG zu berechnende &#8222;Jahressteuer&#8220; f\u00fcr den jeweiligen Besteuerungszeitraum des \u00a7&nbsp;16 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 UStG ma\u00dfgeblich ist, sobald die Jahressteuer entstanden ist und berechnet werden kann. Dabei verwirklicht sich die nach \u00a7&nbsp;16 UStG vorzunehmende Steuerberechnung &#8222;gleichsam automatisch&#8220;, wenn wegen der Er\u00f6ffnung eines Insolvenzverfahrens eine Steuer nicht mehr festgesetzt werden kann. Eine Aufrechnung mit Anspr\u00fcchen und gegen Anspr\u00fcche aus Voranmeldungszeitr\u00e4umen desselben Besteuerungszeitraums wird somit &#8222;gegenstandslos&#8220;, da die diesen Anspr\u00fcchen zugrundeliegenden Besteuerungsgrundlagen in die Jahressteuer eingegangen und nach Ma\u00dfgabe des \u00a7&nbsp;16 UStG zu saldieren sind (BFH-Urteil in BFHE 238, 302, BStBl II 2013, 33, Rz&nbsp;7&nbsp;ff.). Im Hinblick hierauf er\u00fcbrigt sich die Betrachtung nach einem Steuer- oder Verg\u00fctungsanspruch, der sich nach dem BGH-Urteil in WM 2009, 2394 und nach dem BFH-Urteil in BFHE 232, 290, BStBl II 2011, 439 f\u00fcr Voranmeldungszeitr\u00e4ume in kritischer Zeit ergibt.<\/li><li>dd) Gleichwohl ist die anfechtungsrechtliche Betrachtung nach den Urteilen des BGH in WM 2009, 2394 und des BFH in BFHE 232, 290, BStBl II 2011, 439 auch f\u00fcr die Frage, inwieweit das FA mit einem sich f\u00fcr den Besteuerungszeitraum ergebenden Steueranspruch aufrechnen kann, nicht v\u00f6llig bedeutungslos. Denn ergibt sich aufgrund der Steuerberechnung durch vorrangige Saldierung aller Besteuerungsgrundlagen dieses Zeitraums ein Steueranspruch, ist zu pr\u00fcfen, inwieweit einer Aufrechnung mit diesem Steueranspruch als Gegenforderung \u00a7&nbsp;96 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 InsO entgegensteht.<\/li><li>Hierf\u00fcr ist zu ermitteln, welche der im Rahmen der Steuerberechnung f\u00fcr den Besteuerungszeitraum saldierten Besteuerungsgrundlagen auf Rechtshandlungen in kritischer Zeit beruhen. Dies erfordert eine eigenst\u00e4ndige Saldierung der steuererh\u00f6henden und steuermindernden Besteuerungsgrundlagen, die sich aus Ausgangs- und Eingangsleistungen in kritischer Zeit ergeben. Beruht ein sich f\u00fcr den Besteuerungszeitraum ergebender Steueranspruch von z.B. 15.000&nbsp;\u20ac in H\u00f6he von 5.000&nbsp;\u20ac auf den gesondert zu saldierenden Besteuerungsgrundlagen aufgrund von Rechtshandlungen in kritischer Zeit, ist die Aufrechnung nach \u00a7&nbsp;96 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 InsO nur in einem Umfang von 10.000&nbsp;\u20ac zul\u00e4ssig. Hatte der Steuerpflichtige auf den Steueranspruch nicht in die Masse zur\u00fcckzugew\u00e4hrende Zahlungen von z.B. 2.000&nbsp;\u20ac geleistet, mindert dies die Aufrechnungsm\u00f6glichkeit in entsprechender H\u00f6he.<\/li><li>ee) Die sich auf dieser Grundlage stellende Frage, ob der insolvenzbedingte Vorsteuerberichtigungsanspruch als Rechtshandlung in kritischer Zeit anzusehen sein k\u00f6nnte, so dass die sich hieraus ergebende Steuererh\u00f6hung dem Aufrechnungsverbot des \u00a7&nbsp;96 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 InsO unterliegt, ist zu verneinen.<\/li><li>(1) Zwar ist bei der Pr\u00fcfung, ob der insolvenzbedingte Vorsteuerberichtigungsanspruch auf einer anfechtbaren Rechtshandlung beruht, entgegen der Rechtsauffassung des FG nicht auf die Eingangsleistungen abzustellen, sondern auf die Bestellung des vorl\u00e4ufigen Insolvenzverwalters mit Zustimmungsvorbehalt durch das Insolvenzgericht als Berichtigungsereignis, wie sich aus der ge\u00e4nderten BFH-Rechtsprechung zur korrespondierenden Betrachtung bei \u00a7&nbsp;96 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 InsO ergibt (BFH-Urteil vom 25.07.2012&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;29\/11, BFHE 238, 307, BStBl II 2013, 36), worauf der Kl\u00e4ger zutreffend hinweist.<\/li><li>Insolvenzgerichtliche Ma\u00dfnahmen sind jedoch \u2011\u2011ebenso wie Rechtshandlungen des sog. starken vorl\u00e4ufigen Verwalters mit Verwaltungs- und Verf\u00fcgungsbefugnis (vgl. BGH-Urteile vom 09.12.2004&nbsp;&#8211; IX&nbsp;ZR&nbsp;108\/04, Betriebs-Berater \u2011\u2011BB\u2011\u2011 2005, 401, Rz&nbsp;10; vom 20.02.2014&nbsp;&#8211; IX&nbsp;ZR&nbsp;164\/13, BGHZ 200, 210, Rz&nbsp;11)\u2011\u2011 keine Rechtshandlungen im Sinne der Insolvenzanfechtung nach \u00a7\u00a7&nbsp;129&nbsp;ff. InsO. Zudem beruht die insolvenzbedingte Vorsteuerberichtigung darauf, dass Anspr\u00fcche des Leistenden gegen den Leistungsempf\u00e4nger, f\u00fcr den der Insolvenzantrag gestellt wurde, &#8222;nicht mehr durchsetzbar&#8220; sind (vgl. BFH-Urteile vom 13.11.1986&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;59\/79, BFHE 148, 346, BStBl II 1987, 226, unter II.2.c; in BFHE 242, 433, BStBl II 2017, 543, Rz&nbsp;42). Der Nichtdurchsetzbarkeit einer Forderung aus Rechtsgr\u00fcnden (im Sinne einer aus Gr\u00fcnden des Insolvenzrechts fehlenden Gl\u00e4ubigerrechtsmacht) kommt nicht der Charakter einer Rechtshandlung zu. Auf dieser Grundlage ist es ohne Bedeutung, dass der BGH in den Handlungen \u2011\u2011und dementsprechend auch in den Unterlassungen (\u00a7&nbsp;129 Abs.&nbsp;2 InsO)\u2011\u2011 des vorl\u00e4ufigen Verwalters mit allgemeinem Zustimmungsvorbehalt anfechtbare Rechtshandlungen sieht (vgl. dazu BGH-Urteil in BGHZ 200, 210, Rz&nbsp;11).<\/li><li>(2) Der Senat weicht damit nicht von dem unver\u00f6ffentlichten BFH-Urteil vom 24.04.2018&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;24\/16 ab. Zwar hat der BFH dort f\u00fcr den insolvenzbedingten Vorsteuerberichtigungsanspruch auf eine Betrachtung nach dem Zeitpunkt der Eingangsleistungen abgestellt, die den insolvenzbedingt zu berichtigenden Vorsteuerabzug begr\u00fcndet haben, und hat auf dieser Grundlage im Hinblick auf Leistungsbez\u00fcge vor der kritischen Zeit die Anwendung von \u00a7&nbsp;96 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 InsO verneint. Dies entspricht aber im Ergebnis der auch vorliegend verneinten Anwendung dieser Vorschrift. Mit der zudem verneinten Frage, ob das Aufrechnungsverbot eine Aufrechnung mit einem Berichtigungsanspruch unzul\u00e4ssig macht, der sich auf Leistungsbez\u00fcge in kritischer Zeit bezieht, hatte sich der VII.&nbsp;Senat des BFH in seinem unver\u00f6ffentlichten Urteil demgegen\u00fcber nicht zu befassen, so dass es einer Abweichungsanfrage nicht bedarf.<\/li><li>(3) Die Einwendungen des Kl\u00e4gers hiergegen greifen nicht durch. Soweit der Kl\u00e4ger auf das Erfordernis der Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtsh\u00f6fe des Bundes und \u00fcber die von ihm zitierte Kommentarliteratur auf BGH-Rechtsprechung verweist, aus der sich nach seiner Auffassung ergibt, dass die Bestellung eines vorl\u00e4ufigen Insolvenzverwalters eine anfechtbare Rechtshandlung i.S. von \u00a7&nbsp;129 InsO sei, da Gegenstand der Anfechtung nicht die Rechtshandlung, sondern die durch sie verursachte gl\u00e4ubigerbenachteiligende Wirkung sei und zudem die Herstellung der Aufrechnungslage als eigene Rechtshandlung anfechtbar sei, folgt der Senat dem nicht. Denn der Kl\u00e4ger l\u00e4sst unber\u00fccksichtigt, dass z.B. der von ihm zitierte Kommentar (Uhlenbruck\/Borries\/Hirte, a.a.O., \u00a7&nbsp;129 Rz&nbsp;86) f\u00fcr die Auffassung, dass Rechtshandlung jedes von einem Willen getragene Handeln sei, das eine rechtliche Wirkung ausl\u00f6st und das Verm\u00f6gen des Schuldners zum Nachteil der Insolvenzgl\u00e4ubiger ver\u00e4ndern kann, das BGH-Urteil vom 19.11.2013&nbsp;&#8211; II&nbsp;ZR&nbsp;18\/12 (Neue Juristische Wochenschrift \u2011\u2011NJW\u2011\u2011 2014, 624) anf\u00fchrt, das sich hierf\u00fcr aber auf das BGH-Urteil vom 07.05.2013&nbsp;&#8211; IX&nbsp;ZR&nbsp;191\/12 (Zeitschrift f\u00fcr Wirtschaftsrecht 2013, 1180) und damit auf Fallgestaltungen bezieht, in denen es um Ausgleichsanspr\u00fcche des Schuldners nach der K\u00fcndigung eines Vertragsh\u00e4ndlervertrags ging. Damit nicht als mitentschieden ist die hier zu verneinende Frage anzusehen, ob Handlungen des Insolvenzgerichts dem gleichzustellen sind, wogegen z.B. auch die BGH-Rechtsprechung zur Nichtanfechtbarkeit der Handlungen des sog. starken vorl\u00e4ufigen Verwalters mit Verwaltungs- und Verf\u00fcgungsbefugnis (vgl. BGH-Urteile in BB 2005, 401, Rz&nbsp;10, und in BGHZ 200, 210, Rz&nbsp;11) spricht. Der Senat folgt auch nicht der Auffassung von Roth (Insolvenzsteuerrecht, 3. Aufl. 2020, Rz&nbsp;4.530), der aus dem BFH-Urteil vom 02.11.2010&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;6\/10 (BFHE 231, 488, BStBl II 2011, 374) ableitet, dass der insolvenzbedingte Vorsteuerberichtigungsanspruch auf eine anfechtbare Rechtshandlung zur\u00fcckzuf\u00fchren sei. Denn der dem BFH-Urteil in BFHE 231, 488, BStBl II 2011, 374 zugrunde liegende Anspruch beruhte mit der Leistungserbringung des vorl\u00e4ufigen Verwalters auf einer Rechtshandlung, nicht aber auf einer insolvenzgerichtlichen Handlung. Der Senat muss sich daher nicht mit der Frage auseinandersetzen, ob der insolvenzbedingte Vorsteuerberichtigungsanspruch als Masseverbindlichkeit anzusehen sein k\u00f6nnte.<\/li><li>ff) Soweit im zweiten Rechtsgang im Hinblick auf die Anfechtung nach \u00a7&nbsp;133 InsO zu pr\u00fcfen ist, ob eine vors\u00e4tzliche Benachteiligung von Gl\u00e4ubigern durch Rechtshandlungen des Insolvenzschuldners erfolgt ist, verweist der Senat auf die neuere Rechtsprechung des BGH (vgl. Urteile vom 06.05.2021&nbsp;&#8211; IX&nbsp;ZR&nbsp;72\/20, BGHZ 230, 28, Rz&nbsp;30&nbsp;ff.; vom 10.02.2022&nbsp;&#8211; IX&nbsp;ZR&nbsp;148\/19, Neue Juristische Wochenschrift-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht \u2011\u2011NJW-RR\u2011\u2011 2022, 483, Rz&nbsp;13; vom 24.02.2022&nbsp;&#8211; IX&nbsp;ZR&nbsp;250\/20, NJW-RR 2022, 557, Rz&nbsp;21; vom 03.03.2022&nbsp;&#8211; IX&nbsp;ZR&nbsp;78\/20, NJW 2022, 2038, Rz&nbsp;109; vom 03.03.2022&nbsp;&#8211; IX&nbsp;ZR&nbsp;53\/19, NJW 2022, 1457, Rz&nbsp;11; vom 28.04.2022&nbsp;&#8211; IX&nbsp;ZR&nbsp;48\/21, WM 2022, 1287, Rz&nbsp;15).<\/li><li>c) Zur Lohnsteuer weist der Senat das FG darauf hin, dass es im Streitfall zumindest an einem zeitnahen Austausch der gleichwertigen Leistungen fehlt.<\/li><li>aa) Nach \u00a7&nbsp;142 Abs.&nbsp;1 InsO ist eine Leistung des Schuldners, f\u00fcr die unmittelbar eine gleichwertige Gegenleistung in sein Verm\u00f6gen gelangt, nur anfechtbar, wenn die Voraussetzungen des \u00a7&nbsp;133 Abs.&nbsp;1 bis 3 InsO gegeben sind. Anfechtbar ist nach \u00a7&nbsp;133 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 InsO eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gl\u00e4ubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte.<\/li><li>bb) Die als Ausnahmevorschrift gefasste Bestimmung des \u00a7&nbsp;142 InsO beruht darauf, dass es bei zeitnahem Austausch gleichwertiger Leistungen an einer objektiven Gl\u00e4ubigerbenachteiligung fehlt. \u00a7&nbsp;142 InsO soll es dem Schuldner erm\u00f6glichen, auch in der Zeit seiner wirtschaftlichen Krise noch wert\u00e4quivalente Bargesch\u00e4fte, d.h. Rechtsgesch\u00e4fte, die die Insolvenzgl\u00e4ubiger nicht unmittelbar benachteiligen, anfechtungsfrei abzuwickeln (vgl. BGH-Urteil vom 07.03.2002&nbsp;&#8211; IX&nbsp;ZR&nbsp;223\/01, BGHZ 150, 122; Urteile des Bundesarbeitsgerichts \u2011\u2011BAG\u2011\u2011 vom 06.10.2011&nbsp;&#8211; 6&nbsp;AZR&nbsp;262\/10, BAGE 139, 235, Rz&nbsp;18; vom 29.01.2014&nbsp;&#8211; 6&nbsp;AZR&nbsp;345\/12, BAGE 147, 172, Rz&nbsp;47). Jedoch muss der zeitliche Zusammenhang zwischen den Leistungen selbst gewahrt bleiben und die Leistung des anderen Teils tats\u00e4chlich in das Aktivverm\u00f6gen des Schuldners gelangt sein, wof\u00fcr u.a. die Aufrechnung oder Verrechnung mit einem schon bestehenden Anspruch gegen einen neuen Anspruch des Schuldners als Gegenleistung nicht ausreicht (vgl. BGH-Urteil vom 11.02.2010&nbsp;&#8211; IX&nbsp;ZR&nbsp;104\/07, WM 2010, 711, Rz&nbsp;34, 36; BAG-Urteil vom 27.10.2004&nbsp;&#8211; 10&nbsp;AZR&nbsp;123\/04, BAGE 112, 266, Rz&nbsp;21).<\/li><li>cc) An einem solchen zeitlichen Zusammenhang fehlt es im Streitfall. Es ist nicht zur Zahlung der streitigen Lohnsteuer durch den Insolvenzschuldner gekommen, sondern es wurde erst mit der Umbuchungsmitteilung vom 05.06.2013 eine Aufrechnung mit den Lohnsteuerforderungen erkl\u00e4rt.<\/li><li>dd) Auf die Frage, ob Lohnsteuerzahlungen Bargesch\u00e4fte sein k\u00f6nnen (vgl. dazu BFH-Beschl\u00fcsse vom 13.07.1995&nbsp;&#8211; VII&nbsp;S&nbsp;1\/95, BFH\/NV 1996, 10; vom 26.09.1995&nbsp;&#8211; VII&nbsp;B&nbsp;117\/95, BFH\/NV 1996, 281; BAG-Urteile in BAGE 139, 235, Rz&nbsp;17, und in BAGE 147, 172, Rz&nbsp;49; BGH-Urteile vom 22.01.2004&nbsp;&#8211; IX&nbsp;ZR&nbsp;39\/03, BGHZ 157, 350; in BB 2005, 401, Rz&nbsp;6; BGH-Beschluss vom 22.10.2015&nbsp;&#8211; IX&nbsp;ZR&nbsp;74\/15, Zeitschrift f\u00fcr das gesamte Insolvenz- und Sanierungsrecht 2016, 341; offengelassen: BFH-Beschluss vom 11.08.2005&nbsp;&#8211; VII&nbsp;B&nbsp;244\/04, BFHE 210, 410, BStBl II 2006, 201, Rz&nbsp;16), kommt es daher im Streitfall nicht an.<\/li><li>Die Feststellung, ob bez\u00fcglich der Lohnsteuer im \u00dcbrigen anfechtbare Rechtshandlungen vorliegen, die nach \u00a7&nbsp;96 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 InsO zu einer unzul\u00e4ssigen Aufrechnung f\u00fchren, wird das FG im zweiten Rechtsgang daher noch zu treffen haben.<\/li><li>4. Soweit der Kl\u00e4ger seine Argumente zum Teil im nachgereichten Schriftsatz vom 05.08.2022 erg\u00e4nzt hat, besteht aus den dargelegten Gr\u00fcnden kein Erfordernis zur Wiederer\u00f6ffnung der m\u00fcndlichen Verhandlung (vgl. BFH-Urteile vom 31.05.2017&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;2\/14, BFHE 258, 191, BStBl II 2017, 1024, Rz&nbsp;45&nbsp;ff.; vom 23.10.2003&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;24\/00, BFHE 203, 523, BStBl II 2004, 89, unter II.1.a&nbsp;aa; vom 16.01.2007&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;69\/04, BFHE 216, 329, BStBl II 2007, 579, unter II.2.; BFH-Beschluss vom 05.09.2005&nbsp;&#8211; IV&nbsp;B&nbsp;155\/03, BFH\/NV 2006, 98).<\/li><li>5. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;143 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2022:U.030822.XIR44.20.0 BFH XI. 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