{"id":75482,"date":"2023-01-15T18:16:02","date_gmt":"2023-01-15T16:16:02","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=75482"},"modified":"2023-01-15T18:16:02","modified_gmt":"2023-01-15T16:16:02","slug":"vorsteuerabzug-aus-dem-erwerb-eines-luxusfahrzeugs-bfh-urteil-vom-08-september-2022-v-r-27-21","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/vorsteuerabzug-aus-dem-erwerb-eines-luxusfahrzeugs-bfh-urteil-vom-08-september-2022-v-r-27-21\/","title":{"rendered":"Vorsteuerabzug aus dem Erwerb eines Luxusfahrzeugs &#8211; BFH-Urteil vom 08. September 2022, V R 27\/21"},"content":{"rendered":"\n<p>Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 08.09.2022 V R 26\/21<\/p>\n\n\n\n<p>ECLI:DE:BFH:2022:U.080922.VR27.21.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH V. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>UStG \u00a7 15 Abs 1 S 1 Nr 1 S 1, UStG \u00a7 2 Abs 1 S 2, EGRL 112\/2006 Art 168 Buchst a, EGRL 112\/2006 Art 9 Abs 1 UAbs 2, UStG VZ 2015<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Finanzgericht Baden-W\u00fcrttemberg , 27. Juli 2021, Az: 1 K 1269\/18<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>NV: Der Vorsteuerabzug aus dem nur gelegentlichen Erwerb eines PKW steht einem Unternehmer mit andersartiger Hauptt\u00e4tigkeit nur dann zu, wenn damit eine wirtschaftliche T\u00e4tigkeit begr\u00fcndet oder die wirtschaftliche Hauptt\u00e4tigkeit des Unternehmers unmittelbar, dauernd und notwendig erweitert wird.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Baden-W\u00fcrttemberg vom 27.07.2021 &#8211; 1 K 1269\/18 aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Kl\u00e4ger zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Streitig ist der Vorsteuerabzug aus dem Erwerb eines Fahrzeugs im Jahr 2015 (Streitjahr).<\/li><li>Der Kl\u00e4ger und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4ger) betrieb im Streitjahr als Einzelkaufmann einen Handel mit Metallschrott. Das einzelkaufm\u00e4nnische Unternehmen wurde im Streitjahr insgesamt auf die A&nbsp;GmbH &amp; Co. KG (A&nbsp;KG) ausgegliedert und der Rechtstr\u00e4gerwechsel in das Handelsregister eingetragen. Der Kl\u00e4ger ist einziger Kommanditist der A&nbsp;KG. Komplement\u00e4r der A&nbsp;KG ist die A&nbsp;Verwaltungs-GmbH (A&nbsp;GmbH). Alleiniger Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der A&nbsp;GmbH ist der Kl\u00e4ger.<\/li><li>Vor der Unternehmens\u00fcbertragung hatte der Kl\u00e4ger unter seiner einzelkaufm\u00e4nnischen Firma im Streitjahr branchenfremd ein Fahrzeug f\u00fcr 390.756,30&nbsp;\u20ac zzgl. 74.243,70&nbsp;\u20ac Umsatzsteuer von der B&nbsp;GmbH erworben. W\u00e4hrend einer Umsatzsteuer-Sonderpr\u00fcfung stellte die Pr\u00fcferin noch im Streitjahr fest, dass das Fahrzeug verschlossen, mit einer Schutzh\u00fclle abgedeckt und nicht zugelassen in einer Halle abgestellt war.<\/li><li>Der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) versagte nach Durchf\u00fchrung der Umsatzsteuer-Sonderpr\u00fcfung den Vorsteuerabzug aus dem Kauf des Fahrzeugs. Der Kl\u00e4ger beantragte, die Umsatzsteuer-Voranmeldung f\u00fcr das zweite Quartal 2015 zu \u00e4ndern und den Vorsteuerabzug zu ber\u00fccksichtigen. Der gegen die Ablehnung der \u00c4nderung eingelegte Einspruch blieb erfolglos. Im anschlie\u00dfenden Klageverfahren erlie\u00df das FA einen Umsatzsteuerjahresbescheid f\u00fcr das Streitjahr, in dem es den Vorsteuerabzug f\u00fcr das Fahrzeug weiterhin nicht ber\u00fccksichtigte.<\/li><li>Das Finanzgericht (FG) gab der Klage mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2022, 442 ver\u00f6ffentlichten Urteil statt. Der Kl\u00e4ger sei zum Vorsteuerabzug berechtigt, da er unabh\u00e4ngig von dem streitgegenst\u00e4ndlichen Fahrzeugerwerb unternehmerisch t\u00e4tig sei und seine unternehmerische T\u00e4tigkeit die gesamte gewerbliche T\u00e4tigkeit umfasse, wozu auch nur gelegentliche T\u00e4tigkeiten wie der mit Einnahmenerzielungsabsicht erfolgte Erwerb des Fahrzeugs als Wertanlage mit geplanter Ver\u00e4u\u00dferung geh\u00f6re. Der Kl\u00e4ger habe das Fahrzeug mit Verkaufsabsicht erworben, was f\u00fcr den Vorsteuerabzug ausreiche. Daf\u00fcr spreche u.a. auch, dass er selbst \u2011\u2011sowie auch f\u00fcr die A&nbsp;KG und die A&nbsp;GmbH\u2011\u2011 vor und nach dem Streitjahr Fahrzeuge erworben und wieder ver\u00e4u\u00dfert habe. Zudem habe der Kl\u00e4ger im Jahr 2021 nach seinem glaubhaften Vortrag versucht, das Fahrzeug mit Gewinn zu ver\u00e4u\u00dfern. Die Zuordnung zu seinem Unternehmensverm\u00f6gen habe der Kl\u00e4ger durch die Geltendmachung des Vorsteuerabzugs dokumentiert. Im \u00dcbrigen sei von einer bereits nachhaltigen unternehmerischen T\u00e4tigkeit auszugehen, was sich aus der H\u00e4ufigkeit und Dauer der vom Kl\u00e4ger zun\u00e4chst als Einzelkaufmann und sp\u00e4ter im Rahmen der A&nbsp;KG bzw. der A&nbsp;GmbH ausge\u00fcbten T\u00e4tigkeiten auf dem engen Markt f\u00fcr hochpreisige Fahrzeuge ergebe. Danach sei der Kl\u00e4ger insoweit wie ein H\u00e4ndler aufgetreten. Im Streitfall sei es nicht erforderlich, wie ein Gebrauchtwagenh\u00e4ndler ein Gesch\u00e4ftslokal zu unterhalten und regelm\u00e4\u00dfig Anzeigen zu schalten. Auch bei sehr teuren Gebrauchsgegenst\u00e4nden k\u00f6nne nicht angenommen werden, dass sie aus privaten Neigungen zusammengetragen w\u00fcrden.<\/li><li>Hiergegen wendet sich das FA mit der Revision und r\u00fcgt die Verletzung materiellen Rechts (\u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 des Umsatzsteuergesetzes \u2011\u2011UStG\u2011\u2011). Im Zeitpunkt des Erwerbs der Fahrzeuge habe kein objektiver und zweifelsfrei erkennbarer Zusammenhang mit einer beabsichtigten unternehmerischen T\u00e4tigkeit des Kl\u00e4gers bestanden. Sollte in folgenden Besteuerungszeitr\u00e4umen von einer unternehmerischen T\u00e4tigkeit auszugehen sein, wirke dies nicht auf das Streitjahr zur\u00fcck. Des Weiteren sei die Anschaffung des Fahrzeugs nicht im Zuge einer nachhaltigen wirtschaftlichen T\u00e4tigkeit erfolgt, weil es sich hierbei unter Ber\u00fccksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europ\u00e4ischen Union (EuGH) um nur private Verm\u00f6gensverwaltung handele, n\u00e4mlich um den blo\u00dfen Erwerb und Verkauf einzelner Gegenst\u00e4nde. Es fehlten die notwendigen Nachweise der Durchf\u00fchrung bew\u00e4hrter Vertriebsma\u00dfnahmen oder eines aktiven T\u00e4tigwerdens, welche im Anschaffungszeitpunkt den R\u00fcckschluss auf eine wirtschaftliche T\u00e4tigkeit zulie\u00dfen. Die Anschaffung des Fahrzeugs stehe in keinem nachgewiesenen Zusammenhang mit einer wirtschaftlichen T\u00e4tigkeit. Anderenfalls erg\u00e4be sich f\u00fcr Luxusgegenst\u00e4nde ein grenzenloser Vorsteuerabzug, der nicht im Sinne des Gesetzes sei. Ferner sei das Fahrzeug als limitierte Auflage eines namhaften Automobilherstellers als Sammlerst\u00fcck \u2011\u2011wie bei M\u00fcnz- und Briefmarkensammlern\u2011\u2011 anzusehen.<\/li><li>Das FA beantragt sinngem\u00e4\u00df,<br \/>das Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger beantragt,<br \/>die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Das FG habe zutreffend den Vorsteuerabzug gew\u00e4hrt. Der Kl\u00e4ger habe den seit den 1980er Jahren bestehenden einzelkaufm\u00e4nnischen Betrieb im Jahr 2004 \u00fcbernommen. Er habe Ums\u00e4tze im einstelligen Millionenbereich erzielt. Die W\u00fcrdigung des FG, aufgrund der H\u00e4ufigkeit und Dauer der auf dem Markt f\u00fcr hochpreisige Fahrzeuge ausgef\u00fchrten T\u00e4tigkeiten sei auch insoweit bereits von einer nachhaltigen unternehmerischen T\u00e4tigkeit auszugehen, sei nicht zu beanstanden.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision des FA ist begr\u00fcndet. Das Urteil des FG ist aufzuheben und die Klage abzuweisen (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 der Finanzgerichtsordnung \u2011\u2011FGO\u2011\u2011). Das FG hat dem im Verfahren vor dem FG gestellten Antrag, der sich gegen die Ablehnung der \u00c4nderung des formell bestandskr\u00e4ftigen Umsatzsteuerbescheids zur Ber\u00fccksichtigung weiterer Vorsteuerbetr\u00e4ge richtete und als Verpflichtungsantrag umzudeuten ist (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs \u2011\u2011BFH\u2011\u2011 vom 27.01.2011&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;65\/09, BFH\/NV 2011, 991, Rz&nbsp;10, und vom 18.08.2020&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;39\/19, BFH\/NV 2021, 329, Rz&nbsp;23), zu Unrecht stattgegeben, da dem Kl\u00e4ger kein Vorsteuerabzug aus dem Erwerb des Fahrzeugs zusteht. Die Sache ist spruchreif und die Klage abzuweisen. Der Vorsteuerabzug aus dem nur gelegentlichen Erwerb eines PKW steht einem Unternehmer mit andersartiger Hauptt\u00e4tigkeit nur dann zu, wenn damit eine wirtschaftliche T\u00e4tigkeit begr\u00fcndet oder die wirtschaftliche Hauptt\u00e4tigkeit des Unternehmers unmittelbar, dauernd und notwendig erweitert wird.<\/li><li>1. Nach \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 UStG kann der Unternehmer die gesetzlich geschuldete Steuer f\u00fcr Leistungen, die von einem anderen Unternehmer f\u00fcr sein Unternehmen ausgef\u00fchrt worden sind, als Vorsteuer abziehen.<\/li><li>a) Unionsrechtlich beruht dies auf Art.&nbsp;168 Buchst.&nbsp;a der Richtlinie des Rates vom 28.11.2006 \u00fcber das gemeinsame Mehrwertsteuersystem 2006\/112\/EG (MwStSystRL). Soweit Gegenst\u00e4nde und Dienstleistungen f\u00fcr die Zwecke seiner besteuerten Ums\u00e4tze verwendet werden, ist danach der Steuerpflichtige berechtigt, die im Inland geschuldete oder entrichtete Mehrwertsteuer f\u00fcr Gegenst\u00e4nde und Dienstleistungen, die ihm von einem anderen Steuerpflichtigen geliefert oder erbracht wurden oder werden, vom Betrag der von ihm geschuldeten Steuer abzuziehen.<\/li><li>b) Die Verwendung von Eingangsleistungen f\u00fcr Zwecke der besteuerten Ums\u00e4tze des Steuerpflichtigen erfordert, dass er diese Ums\u00e4tze im Rahmen seiner &#8222;wirtschaftlichen T\u00e4tigkeiten&#8220; ausf\u00fchrt. Art.&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Unterabs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 MwStSystRL definiert diese dahingehend, dass sie alle T\u00e4tigkeiten eines Erzeugers, H\u00e4ndlers oder Dienstleistenden einschlie\u00dflich der T\u00e4tigkeiten der Urproduzenten, der Landwirte sowie der freien Berufe und der diesen gleichgestellten Berufe umfasst. Der objektiv festgelegte Begriff erstreckt sich auf einen weiten Bereich, wobei die T\u00e4tigkeit an sich, unabh\u00e4ngig von ihrem Zweck und ihrem Ergebnis, betrachtet wird. Eine T\u00e4tigkeit ist im Allgemeinen wirtschaftlich, wenn sie nachhaltig ist und gegen ein Entgelt ausge\u00fcbt wird, das derjenige erh\u00e4lt, der die Leistung erbringt (EuGH-Urteile Administration de l&#8217;Enregistrement, des Domaines et de la TVA vom 15.04.2021&nbsp;&#8211; C-846\/19, EU:C:2021:277, Rz&nbsp;47, und WEG Tevesstra\u00dfe vom 17.12.2020&nbsp;&#8211; C-449\/19, EU:C:2020:1038, Rz&nbsp;34).<\/li><li>Als wirtschaftliche T\u00e4tigkeit gilt insbesondere die Nutzung von k\u00f6rperlichen oder nicht k\u00f6rperlichen Gegenst\u00e4nden zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen (Art.&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Unterabs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 MwStSystRL). Der Begriff &#8222;Nutzung&#8220; i.S. von Art.&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Unterabs.&nbsp;2 MwStSystRL bezieht sich auf alle Vorg\u00e4nge, die \u2011\u2011ungeachtet ihrer Rechtsform\u2011\u2011 darauf abzielen, aus einem Gegenstand nachhaltig Einnahmen zu erzielen. Allerdings sind der blo\u00dfe Erwerb und der blo\u00dfe Verkauf eines Gegenstands keine Nutzung eines Gegenstands zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen i.S. von Art.&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Unterabs.&nbsp;2 MwStSystRL, da das einzige Entgelt aus diesen Vorg\u00e4ngen in einem etwaigen Gewinn beim Verkauf des Gegenstands besteht. Ebenso kann die blo\u00dfe Aus\u00fcbung des Eigentumsrechts durch seinen Inhaber als solche nicht als wirtschaftliche T\u00e4tigkeit angesehen werden (EuGH-Urteil AJFP Sibiu und DGRFP Bra\u0219ov vom 20.01.2021&nbsp;&#8211; C-655\/19, EU:C:2021:40, Rz&nbsp;27 bis 29). Unternimmt hingegen eine Person f\u00fcr Verk\u00e4ufe aktive Schritte zum Vertrieb, indem sie sich \u00e4hnlicher Mittel bedient wie ein Erzeuger, H\u00e4ndler oder Dienstleistender i.S. von Art.&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Unterabs.&nbsp;2 MwStSystRL, \u00fcbt sie eine &#8222;wirtschaftliche T\u00e4tigkeit&#8220; aus (vgl. EuGH-Urteil S\u0142aby u.a. vom 15.09.2011&nbsp;&#8211; C-180\/10 und C-181\/10, EU:C:2011:589, Rz&nbsp;51). Auf die Zahl und den Umfang der Ums\u00e4tze kommt es dabei nicht an (EuGH-Urteile S\u0142aby u.a., EU:C:2011:589, Rz&nbsp;37, und Paulo Nascimento Consulting vom 17.10.2019&nbsp;&#8211; C-692\/17, EU:C:2019:867, Rz&nbsp;25). Kann ein Gegenstand seiner Art nach sowohl zu wirtschaftlichen als auch zu privaten Zwecken verwendet werden, sind alle Umst\u00e4nde seiner Nutzung zu pr\u00fcfen, um festzustellen, ob er tats\u00e4chlich zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen verwendet wird (EuGH-Urteil Enkler vom 26.09.1996&nbsp;&#8211; C-230\/94, EU:C:1996:352, Rz&nbsp;27).<\/li><li>2. Im Streitfall hat das FG den Vorsteuerabzug danach zu Unrecht bejaht.<\/li><li>a) Das FG geht zwar unter 2.a seiner Entscheidungsgr\u00fcnde zutreffend davon aus, das Unternehmen umfasse nach \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 UStG die gesamte gewerbliche oder berufliche T\u00e4tigkeit des Unternehmers und Art.&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Unterabs.&nbsp;2 MwStSystRL bestimme diesbez\u00fcglich, dass &#8222;alle&#8220; T\u00e4tigkeiten eines Erzeugers, H\u00e4ndlers oder Dienstleistenden als wirtschaftliche T\u00e4tigkeit gelten. Allerdings schlie\u00dft es hieraus sodann, es sei &#8222;daher unerheblich, wenn der Kl\u00e4ger neben seinem (&#8230;) Handel nicht wie ein gewerblicher Autoh\u00e4ndler am Markt auftritt, sondern das Fahrzeug als Wertanlage mit dem Ziel eines sp\u00e4teren Verkaufs und daher mit Einnahmeerzielungsabsicht erworben hat, auch wenn es sich dabei nur um eine gelegentliche wirtschaftliche T\u00e4tigkeit handeln sollte&#8220;. Unter 2.b seiner Entscheidungsgr\u00fcnde f\u00fchrt das FG zur Begr\u00fcndung des unternehmerischen Erwerbs sodann aus, der Kl\u00e4ger habe eine Verkaufsabsicht ausreichend dargelegt und die Fahrzeuge seinem Unternehmensverm\u00f6gen zugeordnet.<\/li><li>Dem FG gen\u00fcgt damit bereits eine blo\u00dfe Verkaufsabsicht beim Erwerb, um eine wirtschaftliche T\u00e4tigkeit anzuerkennen. Allein der m\u00f6gliche Verkauf eines Gegenstands ist jedoch nicht ausreichend, um eine insoweit eigenst\u00e4ndige wirtschaftliche T\u00e4tigkeit zu bejahen (s. oben II.1.b). Der blo\u00dfe Erwerb eines Gegenstands in der Hoffnung, Gewinne infolge eines durch Zeitablauf gesteigerten Wertes des Gegenstands zu erzielen, gen\u00fcgt f\u00fcr sich nicht. Erforderlich ist vielmehr, dass Umst\u00e4nde vorliegen, die zeigen, dass sich der Steuerpflichtige wie ein Unternehmer verh\u00e4lt (Senatsurteil vom 27.01.2011&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;21\/09, BFHE 233, 77, BStBl II 2011, 524, Rz&nbsp;26).<\/li><li>b) Soweit das FG unter 2.c seiner Entscheidungsgr\u00fcnde ausf\u00fchrt, angesichts der H\u00e4ufigkeit und Dauer der von dem Kl\u00e4ger zun\u00e4chst als Einzelkaufmann und sp\u00e4ter im Rahmen der A&nbsp;KG sowie als Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der A&nbsp;GmbH ausge\u00fcbten T\u00e4tigkeiten auf dem Markt f\u00fcr hochpreisige Fahrzeuge sei bereits von einer nachhaltigen unternehmerischen T\u00e4tigkeit auszugehen, widerspricht dies der Eigenst\u00e4ndigkeit verschiedener Unternehmer und ihrer jeweiligen Unternehmen (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 06.09.2007&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;16\/06, BFH\/NV 2008, 1710, unter II.3.; Stadie in Rau\/D\u00fcrrw\u00e4chter, Umsatzsteuergesetz, \u00a7&nbsp;2 Rz&nbsp;607). Damit hat das FG rechtsfehlerhaft die T\u00e4tigkeiten des Kl\u00e4gers als Einzelkaufmann sowie &#8222;im Rahmen&#8220; der A&nbsp;KG und als Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der A&nbsp;GmbH auf dem &#8222;engen Marktumfeld f\u00fcr hochpreisige Fahrzeuge&#8220; seiner \u00dcberzeugung zugrunde gelegt und hieraus abgeleitet, der Kl\u00e4ger sei beim Erwerb des Fahrzeugs nicht nur gelegentlich, sondern nachhaltig unternehmerisch t\u00e4tig geworden. Es ist zudem nicht erkennbar, weshalb trotz der Eigenst\u00e4ndigkeit verschiedener Unternehmer eine T\u00e4tigkeit des Kl\u00e4gers im Rahmen der A&nbsp;KG oder im Rahmen der A&nbsp;GmbH geeignet sein k\u00f6nnte, eine unternehmerische T\u00e4tigkeit des Kl\u00e4gers im Hinblick auf den Erwerb des Fahrzeugs zu begr\u00fcnden.<\/li><li>c) Auch aus anderen Umst\u00e4nden ergibt sich keine unternehmerische und damit wirtschaftliche T\u00e4tigkeit. So sind etwaige Versuche der A&nbsp;GmbH, ein Fahrzeug sechs Jahre nach Erwerb zu ver\u00e4u\u00dfern, die das FG als Indiz f\u00fcr eine Verkaufsabsicht des Kl\u00e4gers im Streitjahr herangezogen hat, unerheblich, weil zum einen die blo\u00dfe Verkaufsabsicht bei Erwerb nicht gen\u00fcgt, um eine wirtschaftliche T\u00e4tigkeit anzunehmen (s. oben II.2.a), und zum anderen eine T\u00e4tigkeit der A&nbsp;GmbH eine unternehmerische T\u00e4tigkeit des Kl\u00e4gers im Hinblick auf den Erwerb des Fahrzeugs nicht begr\u00fcnden kann (s. oben II.2.b). \u00dcberdies spricht die Lagerung eines nicht angemeldeten Fahrzeugs f\u00fcr dessen Einordnung als Sammlerst\u00fcck (vgl. Ulbrich, Umsatzsteuer-Rundschau 2022, 601, 607). Autosammler sind nach den Grunds\u00e4tzen der BFH-Urteile vom 29.06.1987&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;23\/82 (BFHE 150, 218, BStBl II 1987, 744) und vom 16.07.1987&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;48\/82 (BFHE 150, 224, BStBl II 1987, 752) im Regelfall keine Unternehmer.<\/li><li>d) Dem Kl\u00e4ger stand schlie\u00dflich auch kein Zuordnungswahlrecht zu. Dieses bezieht sich auf den Erwerb eines gemischt (f\u00fcr unternehmerische und private Zwecke) genutzten Gegenstands (BFH-Urteil vom 04.05.2022&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;29\/21 (XI&nbsp;R&nbsp;7\/19), zur Ver\u00f6ffentlichung bestimmt, BFH\/NV 2022, 881, Rz&nbsp;30). Im Streitfall, in dem zu entscheiden ist, ob ein Gegenstand \u00fcberhaupt f\u00fcr eine wirtschaftliche T\u00e4tigkeit erworben wurde, kommt es darauf nicht an.<\/li><li>3. Die Sache ist spruchreif und die Klage abzuweisen.<\/li><li>a) Der Erwerb des Fahrzeugs als solcher begr\u00fcndet bei eigenst\u00e4ndiger Betrachtung keine wirtschaftliche oder unternehmerische T\u00e4tigkeit des Kl\u00e4gers. Auch wenn der Kl\u00e4ger \u2011\u2011wie das FG meint\u2011\u2011 in einem engen Marktumfeld f\u00fcr hochpreisige Fahrzeuge nicht wie ein Gebrauchtwagenh\u00e4ndler ein Gesch\u00e4ftslokal unterhalten und regelm\u00e4\u00dfig Anzeigen schalten musste, fehlen jegliche Hinweise darauf, dass er hinsichtlich des in Rede stehenden Fahrzeugs wie ein H\u00e4ndler t\u00e4tig war oder aus der Nutzung des erworbenen Fahrzeugs Einnahmen erzielen wollte. Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass er \u00fcber den blo\u00dfen Erwerb und den Verkauf des Fahrzeugs hinaus die Absicht hatte, das Fahrzeug unternehmerisch zu verwenden, liegen nicht vor. Etwaige T\u00e4tigkeiten, die \u00fcber ein Handeln zur Ver\u00e4u\u00dferung privater Gegenst\u00e4nde hinaus gingen oder auf eine unternehmerische Nutzung hindeuteten, sind nicht manifestiert. Der Kl\u00e4ger hat das Fahrzeug tats\u00e4chlich nicht genutzt. Es stand verschlossen, abgedeckt und nicht zugelassen in einer Halle.<\/li><li>b) Die Entscheidung des FG stellt sich auch nicht i.S. des \u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;4 FGO aus anderen Gr\u00fcnden als richtig dar. Insbesondere ist der Erwerb des Fahrzeugs nicht als Erweiterung der Hauptt\u00e4tigkeit des Kl\u00e4gers (Handel mit Metallschrott) anzusehen.<\/li><li>Zwar ist der Kl\u00e4ger mit seinem einzelkaufm\u00e4nnischen Unternehmen Unternehmer i.S. von \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 UStG. Der branchenfremde Fahrzeugerwerb ist jedoch keine unmittelbare, dauerhafte und notwendige Erweiterung seiner steuerbaren T\u00e4tigkeit, die gleichfalls zu einem Handeln als Steuerpflichtiger f\u00fchrt (vgl. EuGH-Urteile R\u00e9gie dauphinoise vom 11.07.1996&nbsp;&#8211; C-306\/94, EU:C:1996:290, Rz&nbsp;18 zur Anlage von Kautionen durch Immobilienverwalter, und Floridienne und Berginvest vom 14.11.2000&nbsp;&#8211; C-142\/99, EU:C:2000:623, Rz&nbsp;29 zur Darlehensgew\u00e4hrung durch wirtschaftlich t\u00e4tige Holdinggesellschaften, sowie allgemein BFH-Beschluss vom 13.11.2019&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;30\/18, BFHE 267, 171, BStBl II 2021, 248, Rz&nbsp;21&nbsp;f.). Die T\u00e4tigkeit des Kl\u00e4gers in Bezug auf das Fahrzeug unterscheidet sich nicht von einem privaten Erwerb eines Verm\u00f6genswertes, der unver\u00e4ndert ggf. gewinnbringend infolge Zeitablaufs ver\u00e4u\u00dfert werden soll.<\/li><li>c) Abweichendes ergibt sich im Streitfall auch nicht aus dem EuGH-Urteil Kostov vom 13.06.2013&nbsp;&#8211; C-62\/12 (EU:C:2013:391). Danach ist eine nat\u00fcrliche Person, die bereits f\u00fcr eine dauerhaft ausge\u00fcbte wirtschaftliche T\u00e4tigkeit mehrwertsteuerpflichtig ist, f\u00fcr jede weitere, gelegentlich ausge\u00fcbte wirtschaftliche T\u00e4tigkeit &#8222;Steuerpflichtiger&#8220;, sofern diese T\u00e4tigkeit eine T\u00e4tigkeit i.S. von Art.&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Unterabs.&nbsp;2 MwStSystRL darstellt (EuGH-Urteil Kostov, EU:C:2013:391, Rz&nbsp;31). Somit muss auch die gelegentlich ausge\u00fcbte T\u00e4tigkeit eine wirtschaftliche T\u00e4tigkeit sein, woran es vorliegend aber fehlt (s. oben II.2.a und II.2.c). Denn der Kl\u00e4ger hat das Fahrzeug branchenfremd erworben und es verschlossen, abgedeckt und nicht zugelassen in einer Halle abgestellt. Er hat es in keiner Weise in einem irgendwie gearteten Zusammenhang mit seiner T\u00e4tigkeit genutzt oder Verkaufsbem\u00fchungen unternommen, die eine Ver\u00e4u\u00dferungsabsicht im Hinblick auf eine unternehmerische T\u00e4tigkeit erkennen lie\u00dfen. Selbst wenn es unionsrechtlich nur f\u00fcr die Begr\u00fcndung der Eigenschaft als Steuerpflichtiger, nicht aber auch f\u00fcr die Begr\u00fcndung der wirtschaftlichen T\u00e4tigkeit auf ein nachhaltiges Handeln ankommen sollte (so Heber in W\u00e4ger, UStG, 2.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;2 Rz&nbsp;55), h\u00e4tte ein nur gelegentliches Handeln \u2011\u2011wie im Streitfall\u2011\u2011 allenfalls dann zu einer T\u00e4tigkeit im Rahmen des Unternehmens gef\u00fchrt, wenn es vorliegend um h\u00e4ndlerartige Ver\u00e4u\u00dferungen in einem zeitlichen N\u00e4heverh\u00e4ltnis zum Erwerb ginge. Danach ist im Streitfall der Erwerb des Fahrzeugs auch nicht aufgrund eines sachlichen Zusammenhangs mit der unternehmerischen T\u00e4tigkeit des Kl\u00e4gers als &#8222;Nebengesch\u00e4ft&#8220; (vgl. Senatsurteil vom 20.09.1990&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;92\/85, BFHE 162, 493, unter II.1.b) anzusehen.<\/li><li>4. Der Senat entscheidet mit Einverst\u00e4ndnis der Beteiligten ohne m\u00fcndliche Verhandlung (\u00a7&nbsp;121 Satz&nbsp;1, \u00a7&nbsp;90 Abs.&nbsp;2 FGO). Er hat die Entscheidung in einer Videokonferenz unter den hierf\u00fcr von der BFH-Rechtsprechung aufgestellten Voraussetzungen getroffen (vgl. BFH-Urteil vom 10.02.2021&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;35\/19, BFHE 272, 152, Rz&nbsp;34).<\/li><li>5. Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;1 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 08.09.2022 V R 26\/21 ECLI:DE:BFH:2022:U.080922.VR27.21.0 BFH V. Senat UStG \u00a7 15 Abs 1 S 1 Nr 1 S 1, UStG \u00a7 2 Abs 1 S 2, EGRL 112\/2006 Art 168 Buchst a, EGRL 112\/2006 Art 9 Abs 1 UAbs 2, UStG VZ 2015 vorgehend Finanzgericht Baden-W\u00fcrttemberg , 27. Juli &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/vorsteuerabzug-aus-dem-erwerb-eines-luxusfahrzeugs-bfh-urteil-vom-08-september-2022-v-r-27-21\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Vorsteuerabzug aus dem Erwerb eines Luxusfahrzeugs &#8211; BFH-Urteil vom 08. September 2022, V R 27\/21<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-75482","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/75482","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=75482"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/75482\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=75482"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=75482"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=75482"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}