{"id":75484,"date":"2023-01-15T18:16:34","date_gmt":"2023-01-15T16:16:34","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=75484"},"modified":"2023-01-15T18:16:34","modified_gmt":"2023-01-15T16:16:34","slug":"zahlungen-fuer-den-verzicht-auf-ein-wohnungsrecht-als-sofort-abziehbare-werbungskosten-bfh-urteil-vom-20-september-2022-ix-r-9-21","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/zahlungen-fuer-den-verzicht-auf-ein-wohnungsrecht-als-sofort-abziehbare-werbungskosten-bfh-urteil-vom-20-september-2022-ix-r-9-21\/","title":{"rendered":"Zahlungen f\u00fcr den Verzicht auf ein Wohnungsrecht als sofort abziehbare Werbungskosten &#8211; BFH-Urteil vom 20. September 2022, IX R 9\/21"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2022:U.200922.IXR9.21.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH IX. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>EStG \u00a7 9 Abs 1 S 1, EStG \u00a7 9 Abs 1 S 3 Nr 7, EStG \u00a7 7, EStG \u00a7 21 Abs 1 Nr 1, EStG \u00a7 21 Abs 2 Alt 1, EStG VZ 2017<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Nieders\u00e4chsisches Finanzgericht , 02. Juli 2020, Az: 2 K 228\/19<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>NV: Ein f\u00fcr die Annahme vorab entstandener Werbungskosten erforderlicher, ausreichend bestimmter wirtschaftlicher Zusammenhang mit k\u00fcnftigen Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung ist anzunehmen, wenn der Berechtigte eines mit einem dinglich gesicherten Wohnungsrecht belasteten Erbbaurechts dem Wohnungsberechtigten ein Entgelt daf\u00fcr zahlt, dass dieser der L\u00f6schung seines Wohnungsrechts zustimmt und das Geb\u00e4ude r\u00e4umt und es so erreicht, das Wohngeb\u00e4ude zu vermieten und Eink\u00fcnfte daraus zu erzielen (Anschluss an BFH-Urteile vom 26.01.2011 &#8211; IX R 24\/10, BFH\/NV 2011, 1480, und vom 11.12.2012 &#8211; IX R 28\/12, BFH\/NV 2013, 914).<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Revision der Kl\u00e4ger werden das Urteil des Nieders\u00e4chsischen Finanzgerichts vom 02.07.2020 &#8211; 2 K 228\/19 und die Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 21.10.2019 aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Einkommensteuerbescheid vom 17.04.2019 wird mit der Ma\u00dfgabe ge\u00e4ndert, dass bei der Steuerfestsetzung weitere Aufwendungen in H\u00f6he von 43.301 \u20ac als sofort abziehbare Werbungskosten bei den Eink\u00fcnften des Kl\u00e4gers aus Vermietung und Verpachtung ber\u00fccksichtigt werden.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Berechnung der Steuer wird dem Beklagten \u00fcbertragen. Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Streitig ist, ob Aufwendungen des Kl\u00e4gers und Revisionskl\u00e4gers (Kl\u00e4ger) f\u00fcr die Abl\u00f6sung eines Wohnungsrechts als Werbungskosten bei seinen Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung abzugsf\u00e4hig sind.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger, der im Streitjahr (2017) mit seiner Ehefrau, der Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin, zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurde, hatte im Jahr 2012 \u2011\u2011gemeinschaftlich mit seiner Schwester (S)\u2011\u2011 im Wege der Gesamtrechtsnachfolge u.a. das Erbbaurecht f\u00fcr ein Grundst\u00fcck in X erworben. Auf dem Grundst\u00fcck befindet sich ein Wohngeb\u00e4ude (Doppelhaush\u00e4lfte). Das Erbbaurecht war u.a. mit einem Wohnungsrecht (\u00a7&nbsp;1093 Abs.&nbsp;1 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs \u2011\u2011BGB\u2011\u2011) zugunsten der A belastet.<\/li><li>Unter dem 31.03.2017 schlossen der Kl\u00e4ger und S einen notariell beurkundeten Vertrag \u00fcber eine Erbteils\u00fcbertragung, mit dem S ihren Anteil an dem Erbbaurecht gegen Zahlung eines Einmalbetrages in H\u00f6he von 30.000&nbsp;\u20ac auf den Kl\u00e4ger \u00fcbertrug; Besitz, Nutzen und Lasten gingen am Tag der Beurkundung auf den Kl\u00e4ger \u00fcber. Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 19.09.2017 verzichtete A gegen Zahlung einer einmaligen &#8222;Ausgleichsentsch\u00e4digung&#8220; in H\u00f6he von 40.000&nbsp;\u20ac auf ihr Wohnungsrecht und verpflichtete sich, das Geb\u00e4ude bis zum 30.11.2017 zu r\u00e4umen. Die Kosten der notariellen Beurkundung in H\u00f6he von insgesamt 3.591,89&nbsp;\u20ac trug der Kl\u00e4ger. Nach einer umfassenden Renovierung wird die Doppelhaush\u00e4lfte seit dem 01.05.2018 vom Kl\u00e4ger dauerhaft zur Erzielung von Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung genutzt.<\/li><li>Im Rahmen ihrer Einkommensteuererkl\u00e4rung f\u00fcr das Streitjahr machten die Kl\u00e4ger f\u00fcr die Doppelhaush\u00e4lfte in X vorab entstandene Werbungskosten in H\u00f6he von insgesamt 46.065,89&nbsp;\u20ac geltend. Diese umfassten neben den Absetzungen f\u00fcr Abnutzung (AfA) in H\u00f6he von 1.620&nbsp;\u20ac sowie den Aufwandsbetr\u00e4gen f\u00fcr Grundsteuer (58&nbsp;\u20ac), Wasserversorgung\/Entw\u00e4sserung (34&nbsp;\u20ac) und Erbbauzinsen (762&nbsp;\u20ac) auch die Ausgleichsentsch\u00e4digung f\u00fcr das Wohnungsrecht (40.000&nbsp;\u20ac) und die Notarkosten f\u00fcr die Beurkundung des Verzichts auf das Wohnungsrecht (3.591,89&nbsp;\u20ac). Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) wertete die Ausgleichsentsch\u00e4digung f\u00fcr die Aufgabe des Wohnungsrechts und die damit im Zusammenhang stehenden Beurkundungskosten nicht als Werbungskosten, sondern als Anschaffungskosten des Wohngeb\u00e4udes und ber\u00fccksichtigte den insoweit vom Kl\u00e4ger getragenen Aufwand durch Erh\u00f6hung der im Streitjahr anzusetzenden AfA. Den Erh\u00f6hungsbetrag ermittelte das FA aus den Gesamtaufwendungen f\u00fcr Ausgleichsentsch\u00e4digung und Beurkundung in H\u00f6he von 43.591,89&nbsp;\u20ac x&nbsp;2&nbsp;% lineare AfA f\u00fcr den Zeitraum von vier Monaten (pro rata temporis), insgesamt 291&nbsp;\u20ac; dieser Betrag wurde dem bisherigen AfA-Betrag (1.620&nbsp;\u20ac) aufgeschlagen und eine Gesamt-AfA in H\u00f6he von 1.911&nbsp;\u20ac gebildet.<\/li><li>Der hiergegen gerichtete Einspruch der Kl\u00e4ger hatte keinen Erfolg.<\/li><li>Das Finanzgericht (FG) wies die Klage der Kl\u00e4ger im vorliegend bedeutsamen materiell-rechtlichen Streitpunkt \u2011\u2011der Anerkennung der Ausgleichsentsch\u00e4digung und der Notarkosten als Werbungskosten\u2011\u2011 als unbegr\u00fcndet ab. Es ging davon aus, dass die Ausgleichsentsch\u00e4digung dazu diente, die vom Kl\u00e4ger bezweckte Betriebsbereitschaft der Doppelhaush\u00e4lfte herzustellen; mithin handele es sich um (nachtr\u00e4gliche) Anschaffungskosten. Soweit der Bundesfinanzhof (BFH) in den Urteilen vom 26.01.2011&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;24\/10 (BFH\/NV 2011, 1480) und vom 11.12.2012&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;28\/12 (BFH\/NV 2013, 914) eine \u00dcberlagerung des (urspr\u00fcnglichen) Veranlassungszusammenhangs f\u00fcr m\u00f6glich erachtet habe, wenn Aufwendungen nicht nur die Lastenfreiheit des Grundst\u00fccks (=&nbsp;urspr\u00fcnglicher Veranlassungszusammenhang) bewirkten, sondern erm\u00f6glichen sollten, das Grundst\u00fcck zur Einkunftserzielung (=&nbsp;neuer Veranlassungszusammenhang) zu nutzen, seien die Grunds\u00e4tze der genannten Entscheidungen nicht auf den Streitfall \u00fcbertragbar; vorliegend sei der vom Kl\u00e4ger mit dem (entgeltlichen) Verzicht auf das Wohnungsrecht verfolgte Zweck, unbelastetes Eigentum zu erlangen, nicht \u00fcberlagert worden. Allerdings habe das FA die H\u00f6he der \u2011\u2011mithin nur im Rahmen der AfA zu ber\u00fccksichtigenden\u2011\u2011 Aufwendungen des Kl\u00e4gers unzutreffend ermittelt. Nachdem der Kl\u00e4ger bereits im Jahr 2012 das h\u00e4lftige Erbbaurecht mit der aufstehenden Doppelhaush\u00e4lfte im Rahmen der Gesamtrechtsnachfolge von seinem verstorbenen Vater erworben und am 31.03. des Streitjahres den weiteren h\u00e4lftigen Anteil von S \u00fcbernommen habe, entfielen die nachtr\u00e4glichen Anschaffungskosten aus dem Wegfall des dinglichen Nutzungsrechts zur einen H\u00e4lfte auf den 2012 erworbenen Anteil und zur anderen H\u00e4lfte auf den im M\u00e4rz 2017 erworbenen Anteil. Der als AfA im Streitjahr anzusetzende Aufwand des Kl\u00e4gers betrage daher 800&nbsp;\u20ac statt \u2011\u2011wie vom FA angesetzt\u2011\u2011 lediglich 291&nbsp;\u20ac. Die Klage sei mithin im Umfang von 509&nbsp;\u20ac begr\u00fcndet.<\/li><li>Hiergegen richtet sich die Revision der Kl\u00e4ger. Sie vertreten weiter die Auffassung, die Ausgleichsentsch\u00e4digung f\u00fcr das Wohnungsrecht und die im Zusammenhang mit dessen L\u00f6schung angefallenen Beurkundungskosten seien im Streitjahr in voller H\u00f6he als Werbungskosten bei den Eink\u00fcnften des Kl\u00e4gers aus Vermietung und Verpachtung zu ber\u00fccksichtigen, da sie dazu gedient h\u00e4tten, die \u2011\u2011ab Mai 2018 verwirklichte\u2011\u2011 entgeltliche Nutzungs\u00fcberlassung der Doppelhaush\u00e4lfte (\u00a7&nbsp;21 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 des Einkommensteuergesetzes \u2011\u2011EStG\u2011\u2011) zu erm\u00f6glichen. Die Grundst\u00fccksnutzung nach der Abl\u00f6sung des Erbbaurechts begr\u00fcnde den wirtschaftlichen Zusammenhang der Abl\u00f6seaufwendungen mit den vom Kl\u00e4ger erzielten Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung und \u00fcberlagerte den urspr\u00fcnglichen dinglichen Bezug; die Abl\u00f6sung der dinglichen Belastung habe dem alleinigen Zweck gedient, k\u00fcnftig Vermietungseink\u00fcnfte zu erzielen. Bei den Zahlungen f\u00fcr den Verzicht auf das Wohnungsrecht handele es sich auch nicht um Betriebsbereitschaftskosten i.S. des \u00a7&nbsp;255 Abs.&nbsp;1 des Handelsgesetzbuchs (HGB). Das Geb\u00e4ude sei bereits im Zeitpunkt der \u00dcbernahme 2012 in einem betriebsbereiten Zustand gewesen, denn es sei bereits zu Wohnzwecken genutzt worden. Die Aufwendungen stellten auch keine nachtr\u00e4glichen Anschaffungskosten auf das langj\u00e4hrig bestehende Erbbaurecht oder das aufstehende, von den Eltern des Kl\u00e4gers bereits 1984 erworbene Geb\u00e4ude dar. Es verbleibe daher nur eine Einordnung der Zahlung als sofort abzugsf\u00e4hige Werbungskosten. Dies entspreche auch im Ergebnis der Auffassung der h\u00f6chstrichterlichen Rechtsprechung (BFH-Urteile in BFH\/NV 2011, 1480, und in BFH\/NV 2013, 914). F\u00fcr die Frage des Werbungskostenabzugs k\u00f6nne es insbesondere nicht darauf ankommen, ob die &#8222;Abl\u00f6sung&#8220; des Wohnungsrechts auf schuldrechtlicher Basis gegen laufendes Entgelt (\u00dcbernahme der Mietkosten) oder aber auf dinglicher Basis durch die L\u00f6schung des Wohnungsrechts gegen einmaliges Entgelt durchgef\u00fchrt werde.<\/li><li>Die Kl\u00e4ger beantragen sinngem\u00e4\u00df,<br \/>das Urteil des FG vom 02.07.2020&nbsp;&#8211; 2&nbsp;K&nbsp;228\/19 aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid vom 17.04.2019 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 21.10.2019 mit der Ma\u00dfgabe zu \u00e4ndern, dass bei der Steuerfestsetzung weitere Aufwendungen in H\u00f6he von 43.301&nbsp;\u20ac als Werbungskosten bei den Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung ber\u00fccksichtigt werden.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Es vertritt \u2011\u2011unter Verweis auf das angefochtene Urteil des FG und das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 30.09.2013 (BStBl I 2013, 1184)\u2011\u2011 weiter die Auffassung, dass die Ausgleichsentsch\u00e4digung f\u00fcr den Verzicht auf das Wohnungsrecht und die im Zusammenhang mit dessen L\u00f6schung angefallenen Beurkundungskosten als nachtr\u00e4gliche Anschaffungskosten des Geb\u00e4udes zu ber\u00fccksichtigen seien und dass sich diese als AfA steuerlich nur verteilt \u00fcber die Nutzungsdauer auswirkten.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung des finanzgerichtlichen Urteils und zur Stattgabe der Klage (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 der Finanzgerichtsordnung \u2011\u2011FGO\u2011\u2011).<\/li><li>1. Das FG ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Kl\u00e4ger die Ausgleichsentsch\u00e4digung f\u00fcr das gel\u00f6schte Wohnungsrecht und die in diesem Zusammenhang angefallenen Beurkundungskosten nicht als Werbungskosten bei seinen Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung geltend machen kann.<\/li><li>a) Nach \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG in der in den Streitjahren geltenden Fassung sind Werbungskosten Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen. Sie sind nach \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 EStG bei der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung abzuziehen, wenn sie bei ihr erwachsen, und das hei\u00dft, durch sie veranlasst sind. Fallen Aufwendungen mit der beabsichtigten Vermietung eines noch zu renovierenden Wohngrundst\u00fccks an, bevor mit dem Aufwand zusammenh\u00e4ngende Einnahmen erzielt werden, k\u00f6nnen sie als vorab entstandene Werbungskosten ber\u00fccksichtigt werden, wenn ein ausreichend bestimmter wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den Aufwendungen und der Einkunftsart besteht, in deren Rahmen der Abzug begehrt wird (st\u00e4ndige Rechtsprechung, vgl. z.B. Senatsurteile vom 12.05.2009&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;18\/08, BFH\/NV 2009, 1627, unter II.1.; vom 11.12.2012&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;14\/12, BFHE 239, 453, BStBl II 2013, 279, Rz&nbsp;10; vom 09.05.2017&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;24\/16, BFHE 257, 429, BStBl II 2018, 168, Rz&nbsp;14).<\/li><li>Derartige \u2011\u2011vorab entstandene\u2011\u2011 Aufwendungen sind dann nicht als Werbungskosten sofort abziehbar, wenn es sich um Anschaffungskosten handelt. In diesem Fall sind sie nur im Rahmen der AfA zu ber\u00fccksichtigen (\u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 Nr.&nbsp;7 i.V.m. \u00a7&nbsp;7 EStG). Welche Aufwendungen zu den Anschaffungskosten z\u00e4hlen, bestimmt sich auch f\u00fcr Eink\u00fcnfte aus Vermietung und Verpachtung nach \u00a7&nbsp;255 Abs.&nbsp;1 HGB. Anschaffungskosten sind danach diejenigen Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Verm\u00f6gensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen (Senatsurteil in BFH\/NV 2011, 1480, Rz&nbsp;8, m.w.N.).<\/li><li>b) Die (\u00e4ltere) h\u00f6chstrichterliche Rechtsprechung ist beispielsweise dann von einem Anschaffungsvorgang ausgegangen, wenn der Eigent\u00fcmer eines Grundst\u00fccks ein daran bestehendes dingliches oder verm\u00e4chtnishalber einger\u00e4umtes Wohnungsrecht abl\u00f6st, um die insoweit bestehende Beschr\u00e4nkung seiner Eigent\u00fcmerbefugnis (\u00a7&nbsp;903 BGB) zu beseitigen (vgl. Senatsurteile vom 21.07.1992&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;14\/89, BFHE 169, 313, BStBl II 1993, 484, zur Abl\u00f6sung eines aufgrund Verm\u00e4chtnisses einger\u00e4umten Wohnrechts, um das Wohnobjekt k\u00fcnftig selbst zu nutzen; vom 15.12.1992&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;323\/87, BFHE 169, 386, BStBl II 1993, 488, zur Abl\u00f6sung eines dinglichen Wohnrechts, um Unstimmigkeiten mit dem Wohnberechtigten zu beenden und die Nutzungsm\u00f6glichkeiten eines Hausgrundst\u00fcckes zu erweitern; BFH-Urteil vom 28.11.1991&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;2\/87, BFHE 166, 263, BStBl II 1992, 381, zur Erbauseinandersetzung durch Einr\u00e4umung eines Wohnrechts, anschlie\u00dfender Abl\u00f6sung des Wohnrechts und nachfolgender Selbstnutzung der Wohnung; s.a. BFH-Urteil vom 21.12.1982&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;215\/78, BFHE 138, 44, BStBl II 1983, 410, zu Zahlungen f\u00fcr die Aufhebung eines Erbbaurechts, um ein gegen den Erbbauberechtigten gerichtetes Zwangsversteigerungsverfahren abzuwenden).<\/li><li>Einen ausreichend bestimmten wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen den \u2011\u2011urspr\u00fcnglich zur Beseitigung bestehender Beschr\u00e4nkungen der Eigent\u00fcmerbefugnis get\u00e4tigten\u2011\u2011 Aufwendungen und einer sp\u00e4ter verwirklichten Einkunftsart hat die Rechtsprechung in den genannten Urteilen selbst dann nicht anerkannt, wenn der Steuerpflichtige in der Folge den Tatbestand des \u00a7&nbsp;21 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 EStG a.F. \u2011\u2011etwa durch Erzielung von Erbbauzinsen aus einem sp\u00e4ter abgeschlossenen Erbbaurechtsvertrag (vgl. BFH-Urteil in BFHE 138, 44, BStBl II 1983, 410)\u2011\u2011 oder den des \u00a7&nbsp;21 Abs.&nbsp;2&nbsp;&nbsp;1.&nbsp;Alternative EStG a.F. \u2011\u2011durch Selbstnutzung der Wohnung im eigenen Haus (sog. Nutzungswertbesteuerung, vgl. BFH-Urteil in BFHE 166, 263, BStBl II 1992, 381)\u2011\u2011 verwirklicht hatte. Dem lag die \u00dcberlegung zugrunde, dass bei einer doppelten Veranlassung \u2011\u2011einerseits durch die beabsichtigte Beseitigung einer Beschr\u00e4nkung der Eigent\u00fcmerbefugnis als auch andererseits durch die beabsichtigte zuk\u00fcnftige Erzielung von Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung\u2011\u2011 der erstgenannte Zusammenhang &#8222;entscheidend&#8220; sei (so Senatsurteil in BFHE 169, 386, BStBl II 1993, 488, unter 3.a).<\/li><li>c) Demgegen\u00fcber hat der erkennende Senat in seiner j\u00fcngeren Rechtsprechung Aufwendungen des Grundst\u00fcckseigent\u00fcmers zur Abl\u00f6sung dinglicher oder schuldrechtlicher Nutzungsrechte Dritter zu den sofort abziehbaren Werbungskosten bei den Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung gerechnet, wenn sie dem Abschluss eines neuen Nutzungs\u00fcberlassungsvertrages und mithin der (k\u00fcnftigen) Erzielung von Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung dienten (Senatsurteile in BFH\/NV 2011, 1480, zum Erbbaurecht, und in BFH\/NV 2013, 914, zum Wohnungsrecht). Der Senat ging in diesem Zusammenhang davon aus, dass die Grundst\u00fccksnutzung nach der Abl\u00f6sung des Nutzungsrechts den wirtschaftlichen Zusammenhang der Abl\u00f6seaufwendungen mit der beabsichtigten Einkunftserzielung begr\u00fcnde und dieser den dinglichen Bezug \u00fcberlagere (allgemein zum \u00dcberlagerungsgedanken s. Senatsurteil vom 14.12.2004&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;34\/03, BFHE 208, 232, BStBl II 2005, 343, unter II.1.b).<\/li><li>Als ma\u00dfgeblich f\u00fcr die Anerkennung vorab entstandener Werbungskosten hat es der Senat in den genannten F\u00e4llen angesehen, dass sowohl vor als auch nach dem Anfall von Aufwendungen zur Abl\u00f6sung bestehender Nutzungsrechte eine Nutzungs\u00fcberlassung durch den Eigent\u00fcmer stattfand, und zwar vorher zu wirtschaftlich ung\u00fcnstigeren Bedingungen (insoweit zutreffend: BFH-Urteil vom 07.06.2018&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;37\/15, BFH\/NV 2018, 1082). Vor diesem Hintergrund hatte der Senat in seiner Entscheidung in BFH\/NV 2011, 1480 Aufwendungen f\u00fcr die Aufhebung eines Erbbaurechts als vorab entstandene Werbungskosten des Steuerpflichtigen anerkannt, da der Steuerpflichtige die Aufwendungen get\u00e4tigt hatte, um ein mit einem h\u00f6heren Erbbauzins verbundenes neues Erbbaurecht zu bestellen. In seiner Entscheidung in BFH\/NV 2013, 914 hatte der Senat Zahlungen des Steuerpflichtigen f\u00fcr den (schuldrechtlichen) Verzicht eines Angeh\u00f6rigen auf die Aus\u00fcbung eines (unentgeltlichen) Wohnungsrechts als vorab entstandene Werbungskosten anerkannt, da der Steuerpflichtige die aufgrund des Verzichts freigewordene Wohnung nunmehr vermieten konnte und damit die bisher gew\u00e4hrte unentgeltliche Nutzungs\u00fcberlassung durch eine entgeltliche ersetzte.<\/li><li>2. Nach diesen Rechtsprechungsgrunds\u00e4tzen besteht im Streitfall ein ausreichend bestimmter wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den geltend gemachten Aufwendungen des Kl\u00e4gers und seinen \u2011\u2011seit dem 01.05.2018 erzielten\u2011\u2011 Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung; sie sind daher als vorab entstandene Werbungskosten (\u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1, \u00a7&nbsp;21 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 EStG) zu ber\u00fccksichtigen.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger hat das ma\u00dfgebliche Erbbaurecht an dem Grundst\u00fcck in X \u2011\u2011teilweise unentgeltlich im Wege der Gesamtrechtsnachfolge und teilweise durch entgeltliche Erbteils\u00fcbertragung\u2011\u2011 erworben; im Zeitpunkt des Erwerbs war das Erbbaurecht mit einem dinglich gesicherten Wohnrecht zugunsten der A belastet. In der Gew\u00e4hrung des Wohnungsrechts liegt eine unentgeltliche Nutzungs\u00fcberlassung seitens des Kl\u00e4gers (Senatsurteil vom 17.12.2003&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;60\/98, BFHE 204, 485, BStBl II 2004, 646, unter II.2.d&nbsp;aa). Diese unentgeltliche \u00dcberlassung hat der Kl\u00e4ger durch eine entgeltliche Nutzungs\u00fcberlassung ersetzt. Hierzu war er in der Lage, weil die Doppelhaush\u00e4lfte durch den Verzicht der A freigeworden war und nunmehr an Dritte vermietet werden konnte. Der hierdurch entstandene Aufwand steht in einem ausreichend bestimmten wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem aus der Vermietung erzielten Einnahmen und ist mithin als (vorab entstandene) Werbungskosten zu ber\u00fccksichtigen. Denn die Grundst\u00fccksnutzung nach Abl\u00f6sung des Wohnungsrechts stellt den Zusammenhang der insoweit get\u00e4tigten Aufwendungen mit den Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung her; sie \u00fcberlagert den dinglichen Bezug. Ohne Bedeutung ist es in diesem Zusammenhang, dass der Verzicht auf das Wohnungsrecht nicht nur schuldrechtlich vereinbart wurde (vgl. Senatsurteil in BFH\/NV 2013, 914, Rz&nbsp;12), sondern das dingliche Recht zudem im Erbbaugrundbuch gel\u00f6scht wurde.<\/li><li>3. Die Vorinstanz ist von anderen Rechtsgrunds\u00e4tzen ausgegangen; ihre Entscheidung, wonach der Kl\u00e4ger die Ausgleichsentsch\u00e4digung f\u00fcr das gel\u00f6schte Wohnungsrecht und die in diesem Zusammenhang angefallenen Beurkundungskosten nicht als Werbungskosten bei seinen Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung geltend machen k\u00f6nne, kann daher keinen Bestand haben.<\/li><li>4. Die Sache ist spruchreif.<\/li><li>a) \u00dcber die H\u00f6he des vom Kl\u00e4ger getragenen Aufwands besteht kein Streit. Mithin sind im Ausgangspunkt von den Eink\u00fcnften des Kl\u00e4gers aus Vermietung und Verpachtung weitere (vorab entstandene) Werbungskosten in Gestalt der Ausgleichsentsch\u00e4digung (40.000&nbsp;\u20ac) sowie der Notarkosten f\u00fcr die Beurkundung des Verzichts auf das Wohnungsrecht (3.591,89&nbsp;\u20ac) abzuziehen. Zu saldieren ist die im Einkommensteuerbescheid wegen derselben Aufwendungen (zu Unrecht) erh\u00f6hte AfA von 291&nbsp;\u20ac. Danach ergeben sich weitere Werbungskosten von 43.301&nbsp;\u20ac. Der Antrag des Kl\u00e4gers war dementsprechend auszulegen.<\/li><li>b) Die Berechnung der Einkommensteuer wird dem FA \u00fcbertragen (\u00a7&nbsp;100 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 i.V.m. \u00a7&nbsp;121 Satz&nbsp;1 FGO). Zu beachten ist dabei, dass es einer gesonderten Korrektur der AfA nicht mehr bedarf, weil die (zu Unrecht gew\u00e4hrte) erh\u00f6hte AfA bereits von der Summe der eigentlich zustehenden weiteren Werbungskosten abgezogen worden ist.<\/li><li>5. Der Senat weicht mit dieser Entscheidung nicht vom Urteil des IV.&nbsp;Senats in BFH\/NV 2018, 1082 ab.<\/li><li>Der IV.&nbsp;Senat ging in jener Entscheidung davon aus, dass Aufwendungen im Zusammenhang mit der L\u00f6schung einer beschr\u00e4nkten pers\u00f6nlichen Dienstbarkeit, welche zugunsten der Gemeinde bestellt war, der Sicherung von Vorgaben der \u00f6ffentlichen Bauleitplanung diente und die Nutzbarkeit eines Grundst\u00fccks einschr\u00e4nkte, zu nachtr\u00e4glichen Anschaffungskosten f\u00fcr das Grundst\u00fcck f\u00fchren. Soweit der IV.&nbsp;Senat zu dem Schluss kam, dass eine \u00dcberlagerung des urspr\u00fcnglichen Veranlassungszusammenhangs (Beseitigung einer Nutzungseinschr\u00e4nkung des Grundst\u00fccks durch die beschr\u00e4nkte pers\u00f6nliche Dienstbarkeit) in jenem Streitfall durch einen neuen Veranlassungszusammenhang (Erzielung von Eink\u00fcnften aus einem neu bestellten Erbbaurecht) nicht vorliege, weil es der Grundst\u00fcckseigent\u00fcmerin nicht auf eine wirtschaftlich verbesserte, dem Grunde nach aber identische Nutzung (Austausch eines Nutzungs\u00fcberlassungsverh\u00e4ltnisses durch ein wirtschaftlich &#8222;optimiertes&#8220; Nutzungs\u00fcberlassungsverh\u00e4ltnis), sondern auf eine andere Nutzung (f\u00fcr Zwecke des Einzelhandels) angekommen sei, ist jener Sachverhalt schon nicht mit dem vorliegenden Streitfall vergleichbar. Aber auch die vom IV.&nbsp;Senat getroffene Grundaussage zur steuerrechtlichen Einordnung von Aufwendungen zur Beseitigung von \u00f6ffentlich-rechtlichen, dinglich gesicherten Nutzungseinschr\u00e4nkungen eines Grundst\u00fccks ber\u00fchrt die Entscheidung des Senats im vorliegenden Streitfall nicht; hiervon geht im \u00dcbrigen auch der IV.&nbsp;Senat in seiner Urteilsbegr\u00fcndung aus (BFH-Urteil in BFH\/NV 2018, 1082, Rz&nbsp;34).<\/li><li>6. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;1 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2022:U.200922.IXR9.21.0 BFH IX. Senat EStG \u00a7 9 Abs 1 S 1, EStG \u00a7 9 Abs 1 S 3 Nr 7, EStG \u00a7 7, EStG \u00a7 21 Abs 1 Nr 1, EStG \u00a7 21 Abs 2 Alt 1, EStG VZ 2017 vorgehend Nieders\u00e4chsisches Finanzgericht , 02. 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