{"id":75490,"date":"2023-01-15T18:18:16","date_gmt":"2023-01-15T16:18:16","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=75490"},"modified":"2023-01-15T18:18:16","modified_gmt":"2023-01-15T16:18:16","slug":"verletzung-des-anspruchs-auf-gewaehrung-rechtlichen-gehoers-durch-fehlende-eroerterung-des-ergebnisses-der-beweisaufnahme-bfh-beschluss-vom-22-november-2022-xi-b-1-22","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/verletzung-des-anspruchs-auf-gewaehrung-rechtlichen-gehoers-durch-fehlende-eroerterung-des-ergebnisses-der-beweisaufnahme-bfh-beschluss-vom-22-november-2022-xi-b-1-22\/","title":{"rendered":"Verletzung des Anspruchs auf Gew\u00e4hrung rechtlichen Geh\u00f6rs durch fehlende Er\u00f6rterung des Ergebnisses der Beweisaufnahme &#8211; BFH-Beschluss vom 22. November 2022, XI B 1\/22"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2022:B.221122.XIB1.22.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH XI. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>ZPO \u00a7 279 Abs 3, ZPO \u00a7 285 Abs 1, FGO \u00a7 94, FGO \u00a7 96 Abs 2, FGO \u00a7 155, FGO \u00a7 115 Abs 2 Nr 3, GG Art 103 Abs 1<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg , 05. Februar 2020, Az: 5 K 5377\/16<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>NV: Er\u00f6rtert das Finanzgericht im Anschluss an die Beweisaufnahme und vor Erlass seines Urteils nicht erneut den Sach- und Streitstand und, soweit bereits m\u00f6glich, das Ergebnis der Beweisaufnahme mit den Beteiligten, verletzt es deren Anspruch auf Gew\u00e4hrung rechtlichen Geh\u00f6rs (Folgeentscheidung zum EuGH-Urteil Finanzamt Wilmersdorf vom 14.04.2021 &#8211; C-108\/20, EU:C:2021:266).<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Beschwerde des Beklagten wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 16.11.2021 &#8211; 5 K 5311\/16 aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Sache wird an das Finanzgericht Berlin-Brandenburg zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zur\u00fcckverwiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Diesem wird die Entscheidung \u00fcber die Kosten des Beschwerdeverfahrens \u00fcbertragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Beteiligten streiten dar\u00fcber, ob der Kl\u00e4gerin und Beschwerdegegnerin (Kl\u00e4gerin), die in den Streitjahren (2009 und 2010) einen Getr\u00e4nkegro\u00dfhandel betrieb, der Vorsteuerabzug aus insbesondere Lieferungen der P-GmbH (P) zu versagen ist.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin betrieb den Getr\u00e4nkehandel, mit dem sie nach ihrer Einlassung auf einem &#8222;ethnischen Markt&#8220; t\u00e4tig war, als Einzelkauffrau. Die Leitung ihres Unternehmens hatte sie ihrem Ehemann (MS) \u00fcbertragen.<\/li><li>Der Beklagte und Beschwerdef\u00fchrer (das Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) nahm nach Durchf\u00fchrung einer Au\u00dfenpr\u00fcfung an, dass die Rechnungen Teil einer Umsatzsteuerhinterziehung seien und die Kl\u00e4gerin hiervon h\u00e4tte Kenntnis haben m\u00fcssen. Der Einspruch gegen die \u00c4nderungsbescheide blieb erfolglos.<\/li><li>MS wurde wegen der Vorg\u00e4nge bei P vom zust\u00e4ndigen Landgericht (LG) wegen Umsatzsteuerhinterziehung zu einer Freiheitsstrafe von viereinhalb Jahren verurteilt. Das Strafurteil ist nach Verwerfung der Revision und der Verfassungsbeschwerde des MS rechtskr\u00e4ftig.<\/li><li>Im Laufe des Klageverfahrens ersuchte das Finanzgericht (FG) den Gerichtshof der Europ\u00e4ischen Union (EuGH) um Vorabentscheidung folgender Rechtsfrage:&#8220;Sind die Art.&nbsp;167, 168 Buchst.&nbsp;a der Richtlinie 2006\/112\/EG des Rates vom 28. November 2006 \u00fcber das gemeinsame Mehrwertsteuersystem &#8211;&nbsp;MwStSystRL&nbsp;&#8211; dahingehend auszulegen, dass sie einer nationalen Rechtsanwendung entgegen stehen, nach der ein Vorsteuerabzug auch dann zu versagen ist, wenn auf einer vorhergehenden Umsatzstufe eine Umsatzsteuerhinterziehung begangen wurde und der Steuerpflichtige hiervon Kenntnis hatte oder h\u00e4tte haben m\u00fcssen, er mit dem an ihn erbrachten Umsatz aber weder an der Steuerhinterziehung beteiligt noch in diese einbezogen war und die begangene Steuerhinterziehung auch nicht gef\u00f6rdert oder beg\u00fcnstigt hat?&#8220;<\/li><li>Der EuGH hat darauf mit Urteil Finanzamt Wilmersdorf vom 14.04.2021&nbsp;&#8211; C-108\/20 (EU:C:2021:266) geantwortet:&#8220;Die Richtlinie 2006\/112\/EG des Rates vom 28.&nbsp;November 2006 \u00fcber das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Praxis nicht entgegensteht, nach der einem Steuerpflichtigen, der Waren erworben hat, die Gegenstand einer auf einer vorhergehenden Umsatzstufe der Lieferkette begangenen Umsatzsteuerhinterziehung waren, und der davon wusste oder h\u00e4tte wissen m\u00fcssen, das Recht auf Vorsteuerabzug versagt wird, obwohl er an dieser Steuerhinterziehung nicht aktiv beteiligt war.&#8220;<\/li><li>Im Anschluss an das Urteil des EuGH kam es in der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem FG zu einer umfangreichen Beweisaufnahme durch Einvernahme mehrerer Zeugen. Hierzu ergibt sich aus der Niederschrift \u00fcber die m\u00fcndliche Verhandlung vom 16.11.2021, dass der letzte Zeuge um 17:00&nbsp;Uhr entlassen wurde. Danach wurden nur noch Sachantr\u00e4ge gestellt und der Vorsitzende schloss die m\u00fcndliche Verhandlung mit der Verk\u00fcndung des Beschlusses, dass eine Entscheidung den Beteiligten zugestellt wird.<\/li><li>Mit seinem Urteil gab das FG der Klage statt. Bei den Ums\u00e4tzen, um die es im Strafurteil gegen MS gegangen sei, habe es sich nicht um die Lieferungen der P an die Kl\u00e4gerin, sondern um &#8222;die Lieferung unversteuerter Getr\u00e4nke durch unbekannte Hinterm\u00e4nner unter Mitwirkung des Ehemanns der Kl\u00e4gerin [MS] an die P [&#8230;]&#8220; gehandelt. Die Kl\u00e4gerin habe selbst keine Steuerhinterziehung begangen. Die P habe die Lieferungen an die Kl\u00e4gerin in ihrer Buchf\u00fchrung erfasst (und demgem\u00e4\u00df auch versteuert). Es sei nicht feststellbar, dass die an die Kl\u00e4gerin ausgef\u00fchrten Lieferungen Teil einer hinterziehungsbehafteten Lieferkette gewesen seien. Es sei bereits nicht feststellbar, dass die von der P an die Kl\u00e4gerin gelieferten Getr\u00e4nke mit denen identisch seien, die zuvor in eine Hinterziehung einbezogen gewesen seien. Die Eingangsrechnungen der P seien nicht mehr auffindbar. Es sei denkbar, dass die Kl\u00e4gerin von P mit Ware beliefert worden sei, die die P &#8222;legal&#8220; erworben habe.<\/li><li>Zudem sei nicht feststellbar, dass MS von Steuerhinterziehungen bei P Kenntnis h\u00e4tte haben m\u00fcssen. Der Zeuge Y habe best\u00e4tigt, dass MS in den &#8222;illegalen&#8220; Getr\u00e4nkeeinkauf bei P nicht einbezogen gewesen sei. Der Zeuge D habe ausgesagt, dass die &#8222;illegalen Getr\u00e4nkelieferungen&#8220; durch den Bruder und den Schwager des MS erfolgt seien. Da MS &#8222;Familienoberhaupt&#8220; gewesen sei, sei er davon ausgegangen, dass MS davon Kenntnis hatte. Demgegen\u00fcber ging das FG bei seiner Entscheidung davon aus, dass die Kl\u00e4gerin keine eigene Kenntnis von der Steuerhinterziehung bei der P h\u00e4tte haben m\u00fcssen. Im Hinblick auf die Einwendungen der Kl\u00e4gerin gegen die strafgerichtlichen Feststellungen bestehe keine Bindung an diese.<\/li><li>Gegen das Urteil des FG richtet sich die Beschwerde des FA wegen Nichtzulassung der Revision, die auf Verfahrensfehler i.S. des \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gest\u00fctzt wird.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Beschwerde ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zur\u00fcckverweisung des Rechtsstreits an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (\u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;6 FGO). Das angefochtene Urteil leidet an einem Verfahrensmangel i.S. des \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;3 FGO, da das FG den Anspruch der Beteiligten auf Gew\u00e4hrung rechtlichen Geh\u00f6rs verletzt hat, indem es das Ergebnis der Beweisaufnahme nicht mit ihnen er\u00f6rtert hat.<\/li><li>1. Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;155 FGO i.V.m. \u00a7&nbsp;285 Abs.&nbsp;1, \u00a7&nbsp;279 Abs.&nbsp;3 der Zivilprozessordnung (ZPO) hat im Anschluss an die Beweisaufnahme das Gericht erneut den Sach- und Streitstand und, soweit bereits m\u00f6glich, das Ergebnis der Beweisaufnahme mit den Beteiligten zu er\u00f6rtern. \u00dcber das Ergebnis der Beweisaufnahme haben die Beteiligten unter Darlegung des Streitverh\u00e4ltnisses zu verhandeln.<\/li><li>2. Dies ist vorliegend, wie sich aus der Niederschrift \u00fcber die m\u00fcndliche Verhandlung ergibt, seitens des FG nicht geschehen.<\/li><li>a) Findet sich \u2011\u2011wie hier\u2011\u2011 im Protokoll kein Hinweis darauf, dass die Parteien zum Beweisergebnis verhandelt haben, steht wegen der Beweiskraft des Protokolls (\u00a7&nbsp;94 FGO i.V.m. \u00a7&nbsp;160 Abs.&nbsp;2, \u00a7&nbsp;165 ZPO) ein Versto\u00df gegen \u00a7&nbsp;285 Abs.&nbsp;1, \u00a7&nbsp;279 Abs.&nbsp;3 ZPO fest (vgl. Beschluss des Bundesgerichtshofs \u2011\u2011BGH\u2011\u2011 vom 20.12.2005&nbsp;&#8211; VI&nbsp;ZR&nbsp;307\/04, BGHReport 2006, 529, Rz&nbsp;3; s. zu \u00a7&nbsp;160 Abs.&nbsp;2, \u00a7&nbsp;165 ZPO auch Beschluss des Bundesfinanzhofs \u2011\u2011BFH\u2011\u2011 vom 18.08.2015&nbsp;&#8211; III&nbsp;B&nbsp;112\/14, BFH\/NV 2015, 1595, Rz&nbsp;10).<\/li><li>b) Die durch das Protokoll nachgewiesene Verletzung von \u00a7&nbsp;285 Abs.&nbsp;1 ZPO enth\u00e4lt regelm\u00e4\u00dfig zugleich einen Versto\u00df gegen Art.&nbsp;103 Abs.&nbsp;1 des Grundgesetzes (vgl. BGH-Urteile vom 09.10.1974&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;ZR&nbsp;215\/73, BGHZ 63, 94; vom 26.04.1989&nbsp;&#8211; I&nbsp;ZR&nbsp;220\/87, Neue Juristische Wochenschrift \u2011\u2011NJW\u2011\u2011 1990, 121; vom 24.01.2001&nbsp;&#8211; IV&nbsp;ZR&nbsp;264\/99, Neue Zeitschrift f\u00fcr Versicherung und Recht 2001, 175; BGH-Beschl\u00fcsse vom 02.12.2004&nbsp;&#8211; IX&nbsp;ZR&nbsp;56\/04, BeckRS 2005, 01420; in BGHReport 2006, 529; vom 25.09.2007&nbsp;&#8211; VI&nbsp;ZR&nbsp;162\/06, Zeitschrift f\u00fcr das gesamte Medizinrecht 2007, 141; vom 28.07.2011&nbsp;&#8211; VII&nbsp;ZR&nbsp;184\/09, NJW 2011, 3040, 3041; vom 23.11.2011&nbsp;&#8211; IV&nbsp;ZR&nbsp;49\/11, Zeitschrift f\u00fcr Erbrecht und Verm\u00f6gensnachfolge 2012, 100, 102; vom 23.05.2012&nbsp;&#8211; IV&nbsp;ZR&nbsp;224\/10, NJW 2012, 2354, und vom 28.07.2016&nbsp;&#8211; III&nbsp;ZB&nbsp;127\/15, NJW 2016, 2890); denn die Beteiligten sollen nach \u00a7&nbsp;285 Abs.&nbsp;1 ZPO Gelegenheit erhalten, nach Abschluss der Beweisaufnahme zu deren Ergebnis vorzutragen und Stellung zu beziehen. Diese Gelegenheit wurde ihnen im Streitfall verwehrt.<\/li><li>c) Das FA hat mit der R\u00fcge, es liege eine \u00dcberraschungsentscheidung vor, ausdr\u00fccklich auch eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Geh\u00f6r als verfahrensfehlerhaft i.S. des \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;3 FGO ger\u00fcgt. Soweit es der BGH bei diesem Verfahrensfehler zudem f\u00fcr erforderlich h\u00e4lt, dass der Beschwerdef\u00fchrer darlegt, was bei Gew\u00e4hrung des rechtlichen Geh\u00f6rs vorgetragen worden w\u00e4re und dass nicht auszuschlie\u00dfen ist, dass dieser Vortrag zu einer anderen Entscheidung gef\u00fchrt h\u00e4tte (vgl. BGH-Beschluss in NJW 2016, 2890, Rz&nbsp;11), hat das FA dies im Rahmen seines Beschwerdevorbringens (S.&nbsp;3&nbsp;ff.) in ausreichender Weise getan. Denn aus seinem Beschwerdevorbringen wird deutlich, was das FA bei Gew\u00e4hrung rechtlichen Geh\u00f6rs im Rahmen des finanzgerichtlichen Verfahrens noch vorgetragen h\u00e4tte.<\/li><li>aa) Das FA hat erstens in Bezug auf die zwischen den Beteiligten streitige Warenherkunft vorgebracht, dass die Zeugen Y und D zwar ausgesagt h\u00e4tten, dass es sich nicht auseinander halten lasse, welche Getr\u00e4nkelieferungen an die Kl\u00e4gerin in eine Steuerhinterziehung einbezogen gewesen seien und welche nicht. Das FA hat dazu mit seiner Beschwerde ausgef\u00fchrt, das LG habe indes in seinem Urteil festgestellt, dass es sich um Scheinrechnungen gehandelt habe. Aus dem steuerlichen Bericht \u00fcber die bei der P durchgef\u00fchrte Pr\u00fcfung gehe au\u00dferdem hervor, dass selbst wenn P alle legal erworbenen Waren nur an die Kl\u00e4gerin geliefert h\u00e4tte, was sehr unwahrscheinlich sei, die Kl\u00e4gerin auch illegal erworbene Waren erhalten haben m\u00fcsse, die Teil einer Lieferkette waren, innerhalb derer eine Steuerhinterziehung stattgefunden habe.<\/li><li>bb) Weiter hat das FA zum &#8222;Wissenm\u00fcssen&#8220; der Kl\u00e4gerin im Beschwerdeverfahren vorgetragen, dass S, der von der Kl\u00e4gerin bevollm\u00e4chtigt gewesen sei, wegen Steuerhinterziehung vom LG zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt worden sei. Die Revision und die Verfassungsbeschwerde des S seien erfolglos geblieben. Dar\u00fcber hinaus hat sich das FA umfangreich zu der aus seiner Sicht unzutreffenden W\u00fcrdigung der Aussagen des D und MS ge\u00e4u\u00dfert sowie auf die vom LG erhobenen weiteren Beweise zum Wissenm\u00fcssen des MS oder der Kl\u00e4gerin, die das FG \u00fcberhaupt nicht gew\u00fcrdigt habe, hingewiesen.<\/li><li>3. Aufgrund dieses Verfahrensfehlers erscheint es sachgerecht, gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;6 FGO das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das FG zur\u00fcckzuverweisen, da beim derzeitigen Verfahrensstand von einer Revisionsentscheidung keine weitere rechtliche Kl\u00e4rung zu erwarten ist (vgl. dazu allgemein BFH-Beschluss vom 27.10.2020&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;33\/20, BFH\/NV 2021, 459, Rz&nbsp;25, m.w.N.).<\/li><li>4. F\u00fcr das weitere Verfahren weist der Senat vorsorglich auf Folgendes hin.<\/li><li>a) MS hat in der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem FG ausgesagt, dass er einen Schwager habe, der nach seiner Entlassung aus dem Unternehmen der Kl\u00e4gerin bei der P gearbeitet habe. Ebenso habe er erfahren, dass sein 22&nbsp;Jahre j\u00fcngerer Halbbruder ES bei der P gearbeitet habe. In \u00dcbereinstimmung hiermit hatte Y als Zeuge bekundet, dass der Schwager von MS f\u00fcr die P t\u00e4tig war. Der Zeuge D sagte aus, dass die P \u00fcber den Halbbruder des MS, ES, &#8222;illegal Spirituosen bezogen&#8220; habe, was im Zusammenhang mit dessen Schwager &#8222;gelaufen&#8220; sei, der f\u00fcr die P im Lager besch\u00e4ftigt gewesen sei. ES habe die Schl\u00fcssel f\u00fcr ein Lager gehabt.<\/li><li>b) Bei dieser Sachlage, bei der mehrere Familienmitglieder der Kl\u00e4gerin im Zusammenhang mit der P standen und dabei auch f\u00fcr die P t\u00e4tig waren, erscheint es fernliegend, dass die Kl\u00e4gerin nichts von den Vorg\u00e4ngen bei der P gewusst hat und davon auch nichts h\u00e4tte wissen m\u00fcssen. Die vorstehenden Umst\u00e4nde und die Beziehungen der Kl\u00e4gerin zu allen Familienmitgliedern hat das FG in einem zweiten Rechtsgang weitergehend aufzukl\u00e4ren und zu w\u00fcrdigen. Dabei k\u00f6nnen die T\u00e4tigkeiten des Bruders und des Schwagers des Ehemanns der Kl\u00e4gerin geeignet sein, die f\u00fcr sich genommen nachvollziehbare Beweisw\u00fcrdigung des LG in dem Strafurteil zur Verurteilung des MS wegen Steuerhinterziehung zu best\u00e4tigen oder ein anderweitiges Wissenm\u00fcssen der Kl\u00e4gerin zu begr\u00fcnden.<\/li><li>5. Der Beschluss ergeht nach \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;2 Halbsatz&nbsp;2 FGO ohne weitere Begr\u00fcndung.<\/li><li>6. Die \u00dcbertragung der Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;143 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2022:B.221122.XIB1.22.0 BFH XI. Senat ZPO \u00a7 279 Abs 3, ZPO \u00a7 285 Abs 1, FGO \u00a7 94, FGO \u00a7 96 Abs 2, FGO \u00a7 155, FGO \u00a7 115 Abs 2 Nr 3, GG Art 103 Abs 1 vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg , 05. 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