{"id":75492,"date":"2023-01-15T18:19:28","date_gmt":"2023-01-15T16:19:28","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=75492"},"modified":"2023-01-15T18:19:28","modified_gmt":"2023-01-15T16:19:28","slug":"beiladung-und-ablauf-der-fuer-den-beigeladenen-geltenden-festsetzungsfrist-bfh-beschluss-vom-29-november-2022-x-b-59-22","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/beiladung-und-ablauf-der-fuer-den-beigeladenen-geltenden-festsetzungsfrist-bfh-beschluss-vom-29-november-2022-x-b-59-22\/","title":{"rendered":"Beiladung und Ablauf der f\u00fcr den Beigeladenen geltenden Festsetzungsfrist &#8211; BFH-Beschluss vom 29. November 2022, X B 59\/22"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2022:B.291122.XB59.22.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH X. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>AO \u00a7 174 Abs 5 S 2, KStG \u00a7 32a Abs 2 S 1, KStG \u00a7 32a Abs 2 S 2, KStG VZ 2012<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Finanzgericht Rheinland-Pfalz , 04. April 2022, Az: 6 K 1092\/18<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. NV: F\u00fcr die Beiladung eines Dritten nach \u00a7 174 Abs. 5 Satz 2 AO gen\u00fcgt einerseits bereits die blo\u00dfe M\u00f6glichkeit einer Folge\u00e4nderung, \u00fcber deren Vorliegen im Beiladungsverfahren nicht abschlie\u00dfend zu entscheiden ist; andererseits ist eine Beiladung aber nicht zul\u00e4ssig, wenn eindeutig und zweifelsfrei feststeht, dass die Festsetzungs- bzw. Feststellungsfrist gegen\u00fcber dem Dritten abgelaufen ist.<\/p>\n\n\n\n<p>2. NV: Die Beiladung einer Kapitalgesellschaft zu einem gegen den Einkommensteuerbescheid des Gesellschafters gerichteten Klageverfahren ist trotz Ablaufs der f\u00fcr die K\u00f6rperschaftsteuerfestsetzung der Kapitalgesellschaft geltenden regul\u00e4ren Festsetzungsfrist zul\u00e4ssig, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die streitige \u00c4nderung des Einkommensteuerbescheids des Gesellschafters auf der Ber\u00fccksichtigung einer verdeckten Einlage beruht und deshalb gegen\u00fcber der Kapitalgesellschaft die \u00c4nderungsnorm des \u00a7 32a Abs. 2 Satz 1 KStG und die Ablaufhemmung des \u00a7 32a Abs. 2 Satz 2 KStG anwendbar sein k\u00f6nnte.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Beschwerde des Kl\u00e4gers gegen den Beschluss des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 04.04.2022 &#8211; 6 K 1092\/18 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kl\u00e4ger zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Der Kl\u00e4ger und Beschwerdef\u00fchrer (Kl\u00e4ger) h\u00e4lt 40&nbsp;% der Anteile an einer GmbH; die weiteren 60&nbsp;% der Anteile liegen bei der \u2011\u2011nicht am vorliegenden Verfahren beteiligten\u2011\u2011 Ehefrau (E) des Kl\u00e4gers. Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der GmbH ist der Kl\u00e4ger. F\u00fcr den Kl\u00e4ger und E werden bei der GmbH Gesellschafter-Verrechnungskonten gef\u00fchrt, die im hier ma\u00dfgebenden Zeitraum jeweils Salden zu Lasten der GmbH aufwiesen.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger vermietet der GmbH ein Grundst\u00fcck und seit dem 01.01.2011 auch den Maschinen- und Fuhrpark. Der Beklagte und Beschwerdegegner (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) behandelte diese Vermietung als gewerblich. Den Gewinn seines Vermietungs-Einzelunternehmens ermittelte der Kl\u00e4ger bis einschlie\u00dflich 2013 durch Einnahmen-\u00dcberschuss-Rechnung.<\/li><li>Mit Gesellschafterbeschluss vom 20.12. des Streitjahres 2012 verzichteten der Kl\u00e4ger und E zur Beseitigung einer bilanziellen \u00dcberschuldung der GmbH auf &#8222;Forderungen aus Gesellschafterdarlehen&#8220; gegen die GmbH \u2011\u2011gemeint waren die Forderungen aus den Gesellschafter-Verrechnungskonten\u2011\u2011 in H\u00f6he von 88.000&nbsp;\u20ac (Kl\u00e4ger) bzw. 35.000&nbsp;\u20ac (E). Ferner verzichtete der Kl\u00e4ger auf Forderungen aus der Vermietung der Maschinen und Fahrzeuge in H\u00f6he von 50.000&nbsp;\u20ac. Der Verzicht (insgesamt 173.000&nbsp;\u20ac) war aufl\u00f6send bedingt. Die Bedingung sollte zum Ende eines jeden Wirtschaftsjahres in dem Umfang eintreten, wie nach der Handelsbilanz die Forderung des jeweiligen Gesellschafters gegen die GmbH wieder aufleben kann, ohne dass das satzungsm\u00e4\u00dfige Stammkapital angegriffen wird.<\/li><li>In den am 15.11.2013 eingereichten Unterlagen zur K\u00f6rperschaftsteuer-Erkl\u00e4rung der GmbH f\u00fcr 2012 wurde der Wegfall der Verbindlichkeiten innerhalb der Bilanz gewinnerh\u00f6hend behandelt. Au\u00dferbilanziell wurde dieser Gewinn unter dem Gesichtspunkt einer verdeckten Einlage neutralisiert. Das FA folgte dem, setzte die K\u00f6rperschaftsteuer 2012 auf 0&nbsp;\u20ac fest und stellte den Bestand des steuerlichen Einlagekontos (\u00a7&nbsp;27 des K\u00f6rperschaftsteuergesetzes \u2011\u2011KStG\u2011\u2011) zum 31.12.2012 auf 173.000&nbsp;\u20ac fest. Die Bescheide wurden bestandskr\u00e4ftig; mit Ablauf des 31.12.2017 ist die regul\u00e4re Festsetzungsverj\u00e4hrung eingetreten.<\/li><li>Mit ihrer am 12.03.2014 eingereichten Einkommensteuererkl\u00e4rung 2012 beantragten der Kl\u00e4ger und E zun\u00e4chst die Zusammenveranlagung. In seiner Einnahmen-\u00dcberschuss-Rechnung setzte der Kl\u00e4ger den vereinbarten Mietbetrag als Betriebseinnahme an (insgesamt 102.000&nbsp;\u20ac). Gegenl\u00e4ufig erkl\u00e4rte er aus den Forderungsverzichten Betriebsausgaben von 88.000&nbsp;\u20ac (Verrechnungskonto) bzw. 50.000&nbsp;\u20ac (Mietforderung).<\/li><li>Im erstmaligen Einkommensteuer-Zusammenveranlagungsbescheid vom 13.08.2014 erkannte das FA diese Betriebsausgaben nicht an und ber\u00fccksichtigte stattdessen eine zus\u00e4tzliche Mieteinnahme von 50.000&nbsp;\u20ac. Aufgrund des Einspruchs der Kl\u00e4ger erging am 17.04.2015 ein Teilabhilfebescheid. Darin blieb es zwar bei der Nichtanerkennung der vom Kl\u00e4ger erkl\u00e4rten Betriebsausgaben aus den Forderungsverzichten. Das FA sah nun aber nicht nur vom Ansatz der zus\u00e4tzlichen Mieteinnahme von 50.000&nbsp;\u20ac ab, sondern zog dar\u00fcber hinaus nunmehr eine &#8222;Minderung Mietertrag&#8220; von 50.000&nbsp;\u20ac als Betriebsausgabe ab, so dass der Gewinn aus Gewerbebetrieb des Kl\u00e4gers sich im Vergleich zum vorangegangenen Bescheid um 100.000&nbsp;\u20ac auf .\/.&nbsp;62.699&nbsp;\u20ac minderte. Dem lag ein Aktenvermerk des Veranlagungs-Sachbearbeiters zugrunde, wonach der Mietverzicht weder zu einem Mietzufluss noch zu Anschaffungskosten auf die GmbH-Beteiligung f\u00fchre. Der Ansatz zus\u00e4tzlicher Mieteinnahmen von 50.000&nbsp;\u20ac sei daher r\u00fcckg\u00e4ngig zu machen.<\/li><li>Anschlie\u00dfend beantragten der Kl\u00e4ger und E die Durchf\u00fchrung einer getrennten Veranlagung. Im erstmaligen Einkommensteuerbescheid 2012 gegen den Kl\u00e4ger vom 06.08.2015 wurde die Einkommensteuer auf 0&nbsp;\u20ac festgesetzt; als Gewinn legte das FA unver\u00e4ndert einen Betrag von .\/.&nbsp;62.699&nbsp;\u20ac zugrunde. Der negative Gesamtbetrag der Eink\u00fcnfte wurde in das Jahr 2011 zur\u00fcckgetragen. Der verbleibende Verlustvortrag zur Einkommensteuer zum 31.12.2012 wurde auf 0&nbsp;\u20ac festgestellt. Der Kl\u00e4ger legte gegen diese Bescheide Einspruch ein, den er am 24.10.2016 wieder zur\u00fccknahm.<\/li><li>Mit Schreiben vom 08.06.2017 vertrat das FA nunmehr die Rechtsauffassung, der schuldrechtliche Anspruch auf Mietzahlung habe sich durch den am 20.12.2012 ausgesprochenen Forderungsverzicht gegen Besserungsschein in einen gesellschaftsrechtlichen Anspruch umgewandelt. Nehme die GmbH aufgrund des Besserungsscheins sp\u00e4ter eine Zahlung vor, k\u00f6nne diese beim Kl\u00e4ger nicht als Mieteinnahme besteuert werden. Vielmehr w\u00fcrde es sich um eine Auszahlung aus dem steuerlichen Einlagekonto handeln, die nach \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) nicht der Einkommensteuer unterliege. Daher m\u00fcsse in der Novation des Jahres 2012 ein Zufluss der Mietforderung gesehen werden, die \u2011\u2011ausweislich der bestandskr\u00e4ftigen k\u00f6rperschaftsteuerrechtlichen Behandlung als gewinnneutralisierende verdeckte Einlage\u2011\u2011 schon damals in vollem Umfang werthaltig gewesen sei. Das FA k\u00fcndigte an, den Einkommensteuerbescheid 2012 nach \u00a7&nbsp;174 Abs.&nbsp;3 der Abgabenordnung (AO) dahingehend zu \u00e4ndern, dass der Gewinn um 50.000&nbsp;\u20ac erh\u00f6ht werde. &#8222;Bestimmter Sachverhalt&#8220; im Sinne dieser Regelung sei die Nichtber\u00fccksichtigung der Mietforderung in der \u2011\u2011nunmehr als unrichtig erkannten\u2011\u2011 Annahme, die Forderung sei im Zeitpunkt ihres k\u00fcnftigen Zuflusses zu besteuern.<\/li><li>Am 13.07.2017 erlie\u00df das FA den angek\u00fcndigten, nach \u00a7&nbsp;174 Abs.&nbsp;3 AO ge\u00e4nderten Einkommensteuerbescheid 2012, mit dem es die Steuer auf 339&nbsp;\u20ac festsetzte. Zugleich hob es den Bescheid \u00fcber die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer zum 31.12.2012 auf der verfahrensrechtlichen Grundlage des \u00a7&nbsp;10d Abs.&nbsp;4 S\u00e4tze&nbsp;4, 5 EStG auf und erlie\u00df am 14.07.2017 einen nach \u00a7&nbsp;35b Abs.&nbsp;2 S\u00e4tze&nbsp;2, 3 des Gewerbesteuergesetzes ge\u00e4nderten Bescheid \u00fcber die gesonderte Feststellung des vortragsf\u00e4higen Gewerbeverlusts auf den 31.12.2012, mit dem der Verlust um 50.000&nbsp;\u20ac gemindert wurde.<\/li><li>Nach erfolglosem Einspruch erhob der Kl\u00e4ger gegen alle drei Bescheide Klage. Er ist der Auffassung, der Zufluss der Miete durch Novation sei ein anderer Sachverhalt als der Zufluss durch tats\u00e4chliche Zahlung. Die vom FA aufgezeigten Besteuerungsfolgen seien nicht Ausfluss der vom FA behaupteten Nichtber\u00fccksichtigung des Gesellschafterbeschlusses beim Kl\u00e4ger, sondern der Ber\u00fccksichtigung dieses Beschlusses bei der GmbH.<\/li><li>Das FA ist nunmehr der Auffassung, &#8222;bestimmter Sachverhalt&#8220; i.S. des \u00a7&nbsp;174 Abs.&nbsp;3 AO sei der Gesellschafterbeschluss vom 20.12.2012. Es sei bei der Einkommensteuerveranlagung 2012 \u2011\u2011in \u00dcbereinstimmung mit dem Steuerberater des Kl\u00e4gers und daher f\u00fcr diesen &#8222;erkennbar&#8220;\u2011\u2011 davon ausgegangen, durch den Verzicht auf die Mietforderung seien weder Mieteinnahmen zugeflossen noch h\u00e4tten sich die Anschaffungskosten der Beteiligung erh\u00f6ht. Vielmehr seien die Mieteinnahmen erst im Zeitpunkt ihrer k\u00fcnftigen tats\u00e4chlichen Zahlung zu erfassen. Demgegen\u00fcber sei man bei der K\u00f6rperschaftsteuer-Veranlagung von einer in vollem Umfang werthaltigen verdeckten Einlage ausgegangen. Nachdem dies dem f\u00fcr die Einkommensteuer zust\u00e4ndigen Sachbearbeiter bekannt geworden sei, habe das FA diesen Sachverhalt auch einkommensteuerrechtlich ber\u00fccksichtigt.<\/li><li>Das FA hat am 24.03.2022 beantragt, die GmbH zum Klageverfahren beizuladen. Das Finanzgericht (FG) nahm die Beiladung mit dem angefochtenen Beschluss vom 04.04.2022 unter Berufung auf \u00a7&nbsp;174 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;2 AO vor, ohne den Beiladungsantrag zuvor dem Kl\u00e4ger oder der GmbH zuzuleiten.<\/li><li>Gegen den ihm am 11.04.2022 zugestellten Beschluss hat der Kl\u00e4ger am 23.04.2022 Beschwerde erhoben. Er f\u00fchrt aus, die Beiladung eines Dritten nach \u00a7&nbsp;174 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;2 AO sei nach st\u00e4ndiger h\u00f6chstrichterlicher Rechtsprechung ausgeschlossen, wenn die Festsetzungsfrist in Bezug auf den Dritten eindeutig und zweifelsfrei abgelaufen sei. Dies sei hier der Fall.<\/li><li>Das FG hat der Beschwerde nicht abgeholfen und zur Begr\u00fcndung erg\u00e4nzend ausgef\u00fchrt, zwar l\u00e4gen &#8222;deutliche Anzeichen&#8220; f\u00fcr den Eintritt der Festsetzungsverj\u00e4hrung zum 31.12.2017 vor. Im Hinblick auf die &#8222;Besonderheiten des steuerlichen Feststellungskontos&#8220; verbiete sich jedoch eine vorgreifliche W\u00fcrdigung. Hilfsweise komme auch eine Beiladung nach \u00a7&nbsp;60 Abs.&nbsp;1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) in Betracht, da der Bescheid \u00fcber die gesonderte Feststellung des Bestands des steuerlichen Einlagekontos der GmbH zum 31.12.2012 bei einem Erfolg der Klage m\u00f6glicherweise nach \u00a7&nbsp;174 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 AO ge\u00e4ndert werden k\u00f6nne und \u00a7&nbsp;174 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;2 AO dann eine Durchbrechung der Festsetzungsfrist enthalte.<\/li><li>Das FA und die Beigeladene haben sich im Beschwerdeverfahren nicht ge\u00e4u\u00dfert.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die nach \u00a7&nbsp;128 Abs.&nbsp;1 FGO statthafte Beschwerde ist unbegr\u00fcndet und daher zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>1. Im rechtlichen Ausgangspunkt gehen die Beteiligten und das FG \u00fcbereinstimmend und zutreffend davon aus, dass f\u00fcr die Beiladung eines Dritten nach \u00a7&nbsp;174 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;2 AO einerseits bereits die blo\u00dfe M\u00f6glichkeit einer Folge\u00e4nderung gen\u00fcgt, \u00fcber deren Vorliegen im Beiladungsverfahren nicht abschlie\u00dfend zu entscheiden ist, andererseits aber eine Beiladung nicht zul\u00e4ssig ist, wenn eindeutig und zweifelsfrei feststeht, dass die Festsetzungs- bzw. Feststellungsfrist gegen\u00fcber dem Dritten abgelaufen ist (vgl. Beschl\u00fcsse des Bundesfinanzhofs \u2011\u2011BFH\u2011\u2011 vom 10.02.2010&nbsp;&#8211; IX&nbsp;B&nbsp;176\/09, BFH\/NV 2010, 832, und vom 15.10.2010&nbsp;&#8211; III&nbsp;B&nbsp;149\/09, BFH\/NV 2011, 404, Rz&nbsp;15).<\/li><li>2. Bei Anwendung dieses Ma\u00dfstabs ist die vom FG f\u00fcr seinen Beiladungsbeschluss gegebene Begr\u00fcndung nicht tragf\u00e4hig.<\/li><li>a) Wie zwischen den Beteiligten unstreitig ist, ist die regul\u00e4re vierj\u00e4hrige Festsetzungsfrist in Bezug auf die K\u00f6rperschaftsteuer 2012 der beigeladenen GmbH am 31.12.2017 abgelaufen. Die Beiladung w\u00e4re daher nur dann rechtm\u00e4\u00dfig, wenn jedenfalls die M\u00f6glichkeit best\u00fcnde, dass die Voraussetzungen eines gesetzlichen Tatbestands erf\u00fcllt sind, der ein Hinausschieben des Ablaufs dieser Festsetzungsfrist bis mindestens zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Beiladungsbeschlusses des FG im April 2022 anordnet.<\/li><li>b) Im Beiladungsantrag des FA sowie im angefochtenen Beiladungsbeschluss des FG werden keine konkreten Vorschriften bezeichnet, aus denen sich ein Hinausschieben des Verj\u00e4hrungseintritts bis April 2022 ergeben k\u00f6nnte. Im Gegenteil f\u00fchrt das FG selbst aus, es best\u00fcnden &#8222;deutliche Anhaltspunkte&#8220; f\u00fcr einen Eintritt der Festsetzungs- und Feststellungsverj\u00e4hrung bereits zum 31.12.2017.<\/li><li>c) Im Nichtabhilfebeschluss f\u00fchrt das FG zwar erg\u00e4nzend an, die gegen die GmbH ergangenen Bescheide k\u00f6nnten im Fall eines Erfolgs der Klage m\u00f6glicherweise nach \u00a7&nbsp;174 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 AO \u2011\u2011mit der Folge eines Hinausschiebens der Festsetzungsfrist gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;174 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;2 AO\u2011\u2011 ge\u00e4ndert werden. Es ist aber nicht erkennbar, dass die Voraussetzungen dieser Vorschrift in Bezug auf die GmbH vorliegen k\u00f6nnten. Das FA ist vom Senat auf diesen Umstand hingewiesen worden, hat aber nicht erg\u00e4nzend vorgetragen.<\/li><li>3. Allerdings ist nicht ausgeschlossen, dass der Ablauf der Festsetzungsfrist nach der \u2011\u2011im erstinstanzlichen Verfahren nicht erw\u00e4hnten\u2011\u2011 Vorschrift des \u00a7&nbsp;32a Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 KStG hinausgeschoben ist.<\/li><li>a) F\u00fcr den Fall des Obsiegens des Kl\u00e4gers im Klageverfahren k\u00f6nnte eventuell die M\u00f6glichkeit einer \u00c4nderung des gegen die GmbH ergangenen K\u00f6rperschaftsteuerbescheids 2012 nach \u00a7&nbsp;32a Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 KStG bestehen. Diese Norm setzt lediglich voraus, dass gegen\u00fcber dem Gesellschafter (hier: dem Kl\u00e4ger) ein Steuerbescheid hinsichtlich der Ber\u00fccksichtigung einer verdeckten Einlage erlassen, aufgehoben oder ge\u00e4ndert wird, und es sich bei der K\u00f6rperschaft um diejenige handelt, welcher der Verm\u00f6gensvorteil zugewendet wurde.<\/li><li>Sollte die genannte Korrekturvorschrift anwendbar sein, w\u00fcrde die Festsetzungsfrist f\u00fcr die K\u00f6rperschaftsteuer 2012 der GmbH gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;32a Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 KStG, der eine entsprechende Anwendung des \u00a7&nbsp;32a Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 KStG anordnet, insoweit nicht vor Ablauf eines Jahres nach Unanfechtbarkeit des gegen\u00fcber dem Gesellschafter ergangenen Steuerbescheids enden. Da der gegen den Kl\u00e4ger ergangene Einkommensteuerbescheid 2012 noch nicht unanfechtbar ist, w\u00e4re damit auch die Festsetzungsfrist gegen\u00fcber der GmbH bisher nicht abgelaufen.<\/li><li>b) Ob eine solche \u00c4nderungsm\u00f6glichkeit tats\u00e4chlich besteht, ist im Verfahren \u00fcber die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der Beiladung nicht abschlie\u00dfend zu entscheiden. Denn die Beiladung w\u00e4re nur dann rechtswidrig, wenn der Ablauf der Festsetzungsfrist in Bezug auf die GmbH eindeutig und zweifelsfrei festst\u00fcnde (vgl. oben 1.). Dies ist hier nicht der Fall.<\/li><li>Deshalb greift \u2011\u2011f\u00fcr Zwecke des Beschwerdeverfahrens\u2011\u2011 auch der Einwand des Kl\u00e4gers nicht durch, der unter Berufung auf das BFH-Urteil vom 11.09.2018&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;59\/16 (BFHE 262, 519, BStBl II 2019, 368) die Auffassung vertritt, vorliegend sei der Einkommensteuerbescheid 2012 nicht hinsichtlich der Ber\u00fccksichtigung einer verdeckten Einlage, sondern aus anderen Gr\u00fcnden ge\u00e4ndert worden. Ob dies der Fall ist, wird in einem eventuellen \u00c4nderungsverfahren zu kl\u00e4ren sein. F\u00fcr die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit des Beiladungsbeschlusses gen\u00fcgt es hingegen bereits, wenn nicht ausgeschlossen ist, dass die Voraussetzungen des \u00a7&nbsp;32a Abs.&nbsp;2 KStG vorliegen k\u00f6nnten. Es l\u00e4sst sich beim gegenw\u00e4rtigen Stand des Verfahrens aber nicht zweifelsfrei sagen, dass die W\u00fcrdigung, der Einkommensteuerbescheid 2012 sei hinsichtlich der Ber\u00fccksichtigung einer verdeckten Einlage ge\u00e4ndert worden, von vornherein ausgeschlossen ist. Die Frage, ob der Forderungsverzicht unmittelbar als verdeckte Einlage anzusehen ist oder ob der Vorgang \u2011\u2011entsprechend der Rechtsauffassung des Kl\u00e4gers\u2011\u2011 in eine zeitliche vorangehende Novation und einen erst daran anschlie\u00dfenden Forderungsverzicht aufzuspalten ist, ist jedenfalls nicht eindeutig im Sinne der letztgenannten Variante zu entscheiden.<\/li><li>Aus dem dar\u00fcber hinaus vom Kl\u00e4ger angef\u00fchrten BFH-Beschluss in BFH\/NV 2010, 832 ergeben sich keine anderen Ma\u00dfst\u00e4be. Die dortigen Ausf\u00fchrungen best\u00e4tigen vielmehr die Rechtsauffassung des Senats, dass Fragen der Festsetzungsverj\u00e4hrung in Bezug auf den Dritten verbindlich erst in einem etwaigen Folge\u00e4nderungsverfahren, nicht aber im Beiladungsverfahren zu entscheiden sind (vgl. Rz&nbsp;7 a.E. des zitierten BFH-Beschlusses).<\/li><li>Ebenso ist im vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden, ob \u00a7&nbsp;32a Abs.&nbsp;2 KStG auch dann einschl\u00e4gig sein k\u00f6nnte, wenn \u2011\u2011was einen von mehreren denkbaren Ausg\u00e4ngen des noch anh\u00e4ngigen Klageverfahrens darstellen k\u00f6nnte\u2011\u2011 die angefochtenen \u00c4nderungsbescheide zwar nicht aus materiell-rechtlichen Gr\u00fcnden, die im Zusammenhang mit einer verdeckten Einlage stehen, sondern allein wegen des Fehlens einer Korrekturvorschrift aufgehoben w\u00fcrden.<\/li><li>4. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><li>F\u00fcr das gerichtliche Verfahren f\u00e4llt eine Festgeb\u00fchr von 66&nbsp;\u20ac an (Nr.&nbsp;6502 des Kostenverzeichnisses zu \u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;2 des Gerichtskostengesetzes). Da die Beschwerde keinen Erfolg hat, ist eine Kostenentscheidung ungeachtet dessen zu treffen, dass das vorliegende Beschwerdeverfahren als unselbst\u00e4ndiges Zwischenverfahren zu dem noch beim FG anh\u00e4ngigen Klageverfahren anzusehen ist (vgl. BFH-Beschl\u00fcsse vom 12.05.2009&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;27\/09, BFH\/NV 2009, 1449, unter II.2., m.w.N., und vom 08.01.2013&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;203\/12, BFH\/NV 2013, 511, Rz&nbsp;18).<\/li><li>Da die Beigeladene keinen Antrag gestellt hat, k\u00f6nnen ihr keine Kosten auferlegt werden (\u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;3 FGO). Umgekehrt entspricht es mangels eines Kostenrisikos nicht der Billigkeit, ihre au\u00dfergerichtlichen Kosten dem unterlegenen Beteiligten oder der Staatskasse aufzuerlegen (\u00a7&nbsp;139 Abs.&nbsp;4 FGO, vgl. dazu auch BFH-Urteil vom 20.01.2005&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;22\/03, BFHE 209, 108, BStBl II 2005, 559, unter II.6.).<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2022:B.291122.XB59.22.0 BFH X. Senat AO \u00a7 174 Abs 5 S 2, KStG \u00a7 32a Abs 2 S 1, KStG \u00a7 32a Abs 2 S 2, KStG VZ 2012 vorgehend Finanzgericht Rheinland-Pfalz , 04. April 2022, Az: 6 K 1092\/18 Leits\u00e4tze 1. 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