{"id":75494,"date":"2023-01-22T14:17:39","date_gmt":"2023-01-22T12:17:39","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=75494"},"modified":"2023-01-22T14:17:39","modified_gmt":"2023-01-22T12:17:39","slug":"zur-einlage-i-s-des-%c2%a7-15a-abs-1-satz-1-estg-bfh-urteil-vom-10-november-2022-iv-r-8-19","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/zur-einlage-i-s-des-%c2%a7-15a-abs-1-satz-1-estg-bfh-urteil-vom-10-november-2022-iv-r-8-19\/","title":{"rendered":"Zur Einlage i.S. des \u00a7 15a Abs. 1 Satz 1 EStG &#8211; BFH-Urteil vom 10. November 2022, IV R 8\/19"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2022:U.101122.IVR8.19.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH IV. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>EStG \u00a7 15a Abs 1 S 1, EStG \u00a7 15a Abs 4, AO \u00a7 179 Abs 1, AO \u00a7 179 Abs 2, AO \u00a7 180 Abs 1 S 1 Nr 2 Buchst a, AO \u00a7 41 Abs 1 S 2, BGB \u00a7 707, EStG VZ 2008<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Hessisches Finanzgericht , 12. M\u00e4rz 2018, Az: 2 K 1019\/14<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. Ein Kommanditist kann sein Verlustausgleichsvolumen i.S. des \u00a7 15a Abs. 1 Satz 1 EStG auch durch die Erbringung einer freiwilligen Einlage erh\u00f6hen.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Eine derartige freiwillige Einlage ist allerdings nur dann gegeben, wenn sie gesellschaftsrechtlich, insbesondere nach dem Gesellschaftsvertrag, zul\u00e4ssig ist. Dementsprechend f\u00fchrt die Buchung einer freiwillig vom Kommanditisten erbrachten Einlage auf einem variablen Eigenkapitalkonto nur dann zu einer Erh\u00f6hung des Verlustausgleichsvolumens, wenn es sich um eine gesellschaftsrechtlich zul\u00e4ssige Einlage in das Gesamthandsverm\u00f6gen der Gesellschaft handelt.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 12.03.2018 &#8211; 2 K 2019\/14 aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des gesamten Verfahrens, einschlie\u00dflich der au\u00dfergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, hat die Kl\u00e4gerin zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Streitig ist, ob der Beigeladene zu 2. im Jahr 2008 (Streitjahr) eine Einlage i.S. des \u00a7&nbsp;15a des Einkommensteuergesetzes (EStG) in H\u00f6he von 185.000&nbsp;\u20ac geleistet hat, mit der Folge, dass die ihm f\u00fcr das Streitjahr anteilig zuzurechnenden Verluste der Kl\u00e4gerin und Revisionsbeklagten (Kl\u00e4gerin) nicht lediglich verrechenbar, sondern in voller H\u00f6he ausgleichs- und abzugsf\u00e4hig sind.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin ist die mit Vertrag vom 28.12.2006 gegr\u00fcndete A-GmbH &amp; Co. KG, die zun\u00e4chst nur Verluste erzielte. An ihr waren im Streitjahr als Kommanditisten B (Beigeladener zu 2.) und S mit einer Kommanditeinlage in H\u00f6he von jeweils 40.000&nbsp;\u20ac sowie K mit einer Kommanditeinlage in H\u00f6he von 20.000&nbsp;\u20ac beteiligt. Komplement\u00e4rin ohne Verm\u00f6gensbeteiligung war die A-Verwaltungs GmbH (Beigeladene zu 1.). In der Bilanz zum 31.12.2008 sind ausstehende Einlagen in H\u00f6he von 100.000&nbsp;\u20ac ausgewiesen.<\/li><li>Der Gesellschaftsvertrag sah vor, dass die Kommanditisten zus\u00e4tzlich zu der vertraglich vereinbarten, in bar zu leistenden Kommanditeinlage eine Sacheinlage erbringen mussten, indem sie der Kl\u00e4gerin ihre Anteile an der Komplement\u00e4rin, die voll einbezahlt und frei von Rechten Dritter sind, \u00fcbertragen. Die \u00dcbertragung der Anteile erfolgte im August 2007.<\/li><li>Nach dem Gesellschaftsvertrag sollte die Kl\u00e4gerin f\u00fcr jeden Gesellschafter ein Kapitalkonto&nbsp;I, ein Kapitalkonto&nbsp;II als Gewinnr\u00fccklagenkonto, ggf. ein Verlustvortragskonto sowie ein Privatkonto f\u00fchren. Au\u00dferdem war f\u00fcr alle Gesellschafter gemeinsam ein R\u00fccklagenkonto (\u00a7&nbsp;4 Ziff.&nbsp;1) einzurichten. Auf dem unver\u00e4nderlichen und unverzinslichen Kapitalkonto&nbsp;I sollte der feste Kapitalanteil des Gesellschafters gebucht werden (\u00a7&nbsp;4 Ziff.&nbsp;2). Das Kapitalkonto&nbsp;II (Gewinnr\u00fccklagenkonto) sollte als bewegliches Konto gef\u00fchrt werden. Hierauf sollten die dem Gesellschafter zuzurechnenden, jedoch nicht entnahmef\u00e4higen Gewinnanteile gutgebracht werden. Dem Gesellschafter zuzurechnende Verlustanteile sollten gegen diese R\u00fccklage gebucht werden, soweit diese vorhanden sind (\u00a7&nbsp;4 Ziff.&nbsp;3). Soweit das Guthaben auf dem Kapitalkonto&nbsp;II nicht zur Deckung von Verlustanteilen des Gesellschafters ausreicht, waren diese auf einem gesonderten Verlustvortragskonto zu verbuchen. Das Verlustvortragskonto war durch sp\u00e4tere Gewinnanteile auszugleichen (\u00a7&nbsp;4 Ziff.&nbsp;4). Auf dem f\u00fcr jeden Gesellschafter eingerichteten Privatkonto sollten entnahmef\u00e4hige Gewinnanteile sowie laufende Entnahmen und Einlagen verbucht werden (\u00a7&nbsp;4 Ziff.&nbsp;5). Dem gemeinsamen Kapitalr\u00fccklagenkonto sollten Einlagen der Gesellschafter gutgebracht werden, die aufgrund eines Gesellschafterbeschlusses eingefordert sind. An dem Kapitalr\u00fccklagenkonto sollten die Gesellschafter im Verh\u00e4ltnis ihrer festen Kapitalanteile beteiligt sein (\u00a7&nbsp;4 Ziff.&nbsp;6).<\/li><li>Nach dem Gesellschaftsvertrag nahmen die Kommanditisten an dem Gewinn und Verlust der Kl\u00e4gerin im Verh\u00e4ltnis ihrer nominellen Kapitalanteile teil. Dieser Gewinnanteil sollte zun\u00e4chst dem Ausgleich eines etwa vorhandenen Verlustvortragskontos dienen (\u00a7&nbsp;11 Ziff.&nbsp;3.2). Vor oder bei der Feststellung des Jahresabschlusses konnten die Gesellschafter beschlie\u00dfen, dass ein Teil des Gewinns \u2011\u2011soweit er nicht dem Ausgleich von Verlustvortr\u00e4gen dient\u2011\u2011 als R\u00fccklage den Kapitalkonten&nbsp;II (=&nbsp;Gewinnr\u00fccklagenkonten) zuzuf\u00fchren ist (\u00a7&nbsp;11 Ziff.&nbsp;4). Entnahmen zulasten des Kapitalkontos&nbsp;I waren nicht zul\u00e4ssig (\u00a7&nbsp;12 Ziff.&nbsp;1). Die Auszahlung von Guthaben auf ihren Privatkonten konnten die Kommanditisten jederzeit verlangen (\u00a7&nbsp;12 Ziff.&nbsp;2). Die Auszahlung bzw. Verwendung von Guthaben auf den Kapitalkonten&nbsp;II (=&nbsp;Gewinnr\u00fccklagenkonten) und dem gemeinsamen Kapitalr\u00fccklagenkonto oblag der Beschlussfassung durch die Gesellschafterversammlung (\u00a7&nbsp;12 Ziff.&nbsp;3). Das Privatkonto blieb bei der Bestimmung der Abfindung des ausscheidenden Gesellschafters au\u00dfer Betracht. Es war auf den Tag des Ausscheidens auszugleichen (\u00a7&nbsp;21 Ziff.&nbsp;3).<\/li><li>Bereits vor der Gr\u00fcndung der Kl\u00e4gerin hatten der Beigeladene zu 2. und S mit Kaufvertrag vom 14.12.2006&nbsp; 80&nbsp;% der Inhaberrechte am X-Franchiserecht von K und T zu einem Preis von 350.000&nbsp;\u20ac erworben. Dieses Franchiserecht wurde nach der rechtswirksamen \u00dcbertragung auf die \u00dcbernehmer von diesen und von K noch im Jahr 2006 zu 100&nbsp;% in die Kl\u00e4gerin eingebracht. Der Kaufpreis in H\u00f6he von 350.000&nbsp;\u20ac wurde nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) vom Beigeladenen zu 2. und seiner Ehefrau durch ein Darlehen bei der Volksbank finanziert.<\/li><li>Nach den weiteren Feststellungen des FG wurde das Darlehen mit Vertrag vom 28.12.2006 zu denselben Konditionen an die Kl\u00e4gerin weitergegeben, die das Darlehen zum 31.12.2007 als Verbindlichkeit passivierte.<\/li><li>Am 13.12.2008 schlossen die Kl\u00e4gerin, der Beigeladene zu 2. und dessen Ehefrau einen Nachtrag zum Darlehensvertrag vom 28.12.2006, in dem es hei\u00dft: &#8222;Das Darlehen wird hiermit in H\u00f6he 185.000&nbsp;\u20ac (einhundertf\u00fcnfundachtzigtausend) gek\u00fcndigt und an die Darlehnsgeber zur\u00fcck gezahlt. Gleichzeitig erbringt \u2026 [Beigeladener zu 2.] als Gesellschafter der \u2026 [Kl\u00e4gerin] eine Einlage in sein Kommanditkapitalkonto in H\u00f6he von 185.000&nbsp;\u20ac (einhundertf\u00fcnfundachtzigtausend). Ein Zahlungsvorgang kann hierbei unterbleiben. Der Vollzug der o.g. Beschl\u00fcsse erfolgt durch zeitnahe Umbuchung in der Finanzbuchhaltung der Gesellschaft.&#8220;<\/li><li>Auf der Grundlage dieser Vereinbarungen wurde ein Betrag von 185.000&nbsp;\u20ac als Einlage auf dem Konto&nbsp;904 &#8222;Variables Kapital \u2026 [Beigeladener zu 2.]&#8220; gebucht. Das Konto&nbsp;904 wurde auf der Passivseite der Bilanz im Bereich der Konten, die die Kapitalanteile der Gesellschafter ausweisen, gef\u00fchrt. Auf der Passivseite wurde unter dem Gliederungspunkt Eigenkapital der Posten &#8222;Kapitalanteile Kommanditisten&#8220; in H\u00f6he von 185.000&nbsp;\u20ac ausgewiesen.<\/li><li>Die so gebuchte Einlage in H\u00f6he von 185.000&nbsp;\u20ac behandelte die Kl\u00e4gerin in ihrer Erkl\u00e4rung zur gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellung f\u00fcr das Streitjahr als eine das Eigenkapital des Beigeladenen zu 2. erh\u00f6hende Einlage. Das seinerzeit zust\u00e4ndige Finanzamt (FA&nbsp;I) folgte dem zun\u00e4chst in dem unter dem Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;164 der Abgabenordnung (AO) ergangenen Bescheid f\u00fcr 2008 \u00fcber die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen (Gewinnfeststellungsbescheid) und des verrechenbaren Verlustes nach \u00a7&nbsp;15a Abs.&nbsp;4 EStG (Verlustfeststellungsbescheid) vom 18.10.2011. Dies hatte zur Folge, dass der Anteil des Beigeladenen zu 2. am laufenden Verlust der Kl\u00e4gerin in voller H\u00f6he ausgleichsf\u00e4hig war. Das FA&nbsp;I stellte dementsprechend f\u00fcr den Beigeladenen zu 2. einen verrechenbaren Verlust i.S. des \u00a7&nbsp;15a EStG in H\u00f6he von 0&nbsp;\u20ac und nach Anwendung des \u00a7&nbsp;15a EStG im Folgebescheid anzusetzende laufende Eink\u00fcnfte in H\u00f6he von .\/.&nbsp;118.669,17&nbsp;\u20ac fest.<\/li><li>Im Anschluss an eine bei der Kl\u00e4gerin durchgef\u00fchrte Au\u00dfenpr\u00fcfung vertrat das FA&nbsp;I die Auffassung, dass die im Streitjahr vorgenommene Einlagebuchung nicht i.S. von \u00a7&nbsp;15a EStG zu ber\u00fccksichtigen sei. Es erlie\u00df am 14.08.2013 entsprechend ge\u00e4nderte Gewinn- und Verlustfeststellungsbescheide f\u00fcr das Streitjahr, in denen es nunmehr f\u00fcr den Beigeladenen zu 2. einen verrechenbaren Verlust i.S. des \u00a7&nbsp;15a EStG in H\u00f6he von 137.472,92&nbsp;\u20ac sowie nach Anwendung des \u00a7&nbsp;15a EStG im Folgebescheid anzusetzende laufende Eink\u00fcnfte in H\u00f6he von 15.303,43&nbsp;\u20ac feststellte.<\/li><li>Hiergegen richtete sich der Einspruch der Kl\u00e4gerin, der ohne Erfolg blieb (Einspruchsentscheidung vom 15.09.2014). Der nachfolgenden Klage gab das FG mit Urteil vom 12.03.2018&nbsp;&#8211; 2&nbsp;K&nbsp;2019\/14 statt.<\/li><li>Es war der Auffassung, das Buchhaltungskonto, auf das die Kapitalzufuhr in H\u00f6he von 185.000&nbsp;\u20ac verbucht worden sei, sei entsprechend dem Gesellschaftsvertrag nicht als Bestandteil der Kapitalkonten i.S. des \u00a7&nbsp;15a Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG anzusehen. Da allerdings zwischen den Beteiligten Einigkeit dar\u00fcber bestehe, dass die Umbuchung der streitgegenst\u00e4ndlichen 185.000&nbsp;\u20ac auf das Konto&nbsp;904 &#8222;Variables Kapital \u2026 [Beigeladener zu 2.]&#8220; dem Zweck habe dienen sollen, eine Kapitaleinlage entsprechend der Vereinbarung vom 13.12.2008 zu dokumentieren, habe die Verbuchung nicht dem tats\u00e4chlichen Willen der Gesellschafter entsprochen. Es liege ein Bilanzierungsfehler vor. Die Einlage in H\u00f6he von 185.000&nbsp;\u20ac habe nicht auf dem Konto&nbsp;904, sondern auf dem Konto&nbsp;910 verbucht werden m\u00fcssen. Die buchhalterische Darstellung der Vereinbarung vom 13.12.2008 beruhe auf einem formalen Versehen, das den realen Vorgang buchungstechnisch nicht korrekt abbilde. Somit seien die Voraussetzungen f\u00fcr die beantragte Bilanzberichtigung nach \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 EStG erf\u00fcllt.<\/li><li>Hiergegen richtet sich die vom FA&nbsp;I erhobene Revision, die es mit der Verletzung materiellen Rechts begr\u00fcndet. W\u00e4hrend des Revisionsverfahrens ist infolge von Strukturma\u00dfnahmen der hessischen Finanzverwaltung die Zust\u00e4ndigkeit f\u00fcr die Besteuerung der Kl\u00e4gerin auf das Finanzamt (FA) \u00fcbergegangen.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>das Urteil des FG vom 12.03.2018&nbsp;&#8211; 2&nbsp;K&nbsp;2019\/14 aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Die Beigeladenen haben sich nicht zur Sache ge\u00e4u\u00dfert. Sie haben aber \u2011\u2011wie die \u00fcbrigen Verfahrensbeteiligten\u2011\u2011 auf die Durchf\u00fchrung einer m\u00fcndlichen Verhandlung verzichtet.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Zust\u00e4ndigkeit f\u00fcr die Besteuerung der Kl\u00e4gerin ist mit Wirkung zum 01.10.2022 auf das FA \u00fcbergegangen (\u00a7 2 Nr. \u2026 der Verordnung \u00fcber die Zust\u00e4ndigkeiten der hessischen Finanz\u00e4mter vom 16.09.2019 \u2011\u2011Gesetz und Verordnungsblatt f\u00fcr das Land Hessen 2019, 249\u2011\u2011 in der Fassung vom 12.09.2022). Dieser w\u00e4hrend des Revisionsverfahrens eingetretene Zust\u00e4ndigkeitswechsel f\u00fchrt zu einem gesetzlichen Beteiligtenwechsel (z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs \u2011\u2011BFH\u2011\u2011 vom 22.08.2007&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;2\/04, BFHE 218, 533, BStBl II 2008, 109, m.w.N.).<\/li><li>Die Revision des FA ist begr\u00fcndet. Das FG hat zu Unrecht angenommen, der Beigeladene zu 2. habe im Streitjahr eine Einlage i.S. des \u00a7&nbsp;15a Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG in H\u00f6he von 185.000&nbsp;\u20ac geleistet und diese habe in voller H\u00f6he zur Ausgleichs- und Abzugsf\u00e4higkeit der ihm zuzurechnenden Verluste der Kl\u00e4gerin gef\u00fchrt. Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben und die Klage abzuweisen (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 der Finanzgerichtsordnung \u2011\u2011FGO\u2011\u2011).<\/li><li>1. Das FG hat die Klage, die sich sowohl gegen die im Rahmen des Verlustfeststellungsbescheids zu treffende Feststellung des verrechenbaren Verlustes i.S. des \u00a7&nbsp;15a Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 EStG als auch gegen die im Rahmen des Gewinnfeststellungsbescheids zu treffende Feststellung der bei der Veranlagung des Beigeladenen zu 2. anzusetzenden steuerpflichtigen Eink\u00fcnfte gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;179 Abs.&nbsp;1 und Abs.&nbsp;2, \u00a7&nbsp;180 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;a AO richtet, zwar zutreffend als zul\u00e4ssig angesehen.<\/li><li>a) Nach der Rechtsprechung des BFH handelt es sich bei der gesonderten und einheitlichen Feststellung i.S. von \u00a7&nbsp;179 Abs.&nbsp;1 und Abs.&nbsp;2, \u00a7&nbsp;180 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;a AO (Gewinnfeststellungsbescheid) und der Feststellung des verrechenbaren Verlustes i.S. des \u00a7&nbsp;15a Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 EStG (Verlustfeststellungsbescheid) um zwei Verwaltungsakte, die gesondert und unabh\u00e4ngig voneinander angefochten werden k\u00f6nnen und selbst\u00e4ndig der Bestandskraft f\u00e4hig sind. Dies gilt auch dann, wenn die Bescheide gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;15a Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;5 EStG formell miteinander verbunden werden (z.B. BFH-Urteil vom 18.05.2017&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;36\/14, BFHE 258, 135, BStBl II 2017, 905, m.w.N.).<\/li><li>b) Der Gewinnfeststellungsbescheid ist Grundlagenbescheid (\u00a7&nbsp;171 Abs.&nbsp;10 Satz&nbsp;1, \u00a7&nbsp;175 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 AO) f\u00fcr den Verlustfeststellungbescheid, soweit er den Anteil eines Gesellschafters am Steuerbilanzgewinn der Gesellschaft und das etwaige Ergebnis von Erg\u00e4nzungsbilanzen feststellt, die zusammen den Gewinnanteil i.S. des \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Halbsatz&nbsp;1 EStG ausmachen. Der Verlustfeststellungsbescheid seinerseits ist Grundlagenbescheid f\u00fcr die im Rahmen des Gewinnfeststellungsbescheids zu treffende Feststellung der bei der Veranlagung eines Gesellschafters anzusetzenden steuerpflichtigen Eink\u00fcnfte gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;179 Abs.&nbsp;1 und Abs.&nbsp;2, \u00a7&nbsp;180 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;a AO, da er Bindungswirkung hinsichtlich der Ausgleichsf\u00e4higkeit des Verlustes entfaltet. Denn ein Verlust kann nicht gleichzeitig nur verrechenbar und bei einem Kommanditisten ausgleichsf\u00e4hig sein (vgl. BFH-Urteile vom 22.06.2006&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;31,&nbsp;32\/05, BFHE 214, 239, BStBl II 2007, 687, unter II.2.c&nbsp;cc, und vom 20.08.2015&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;41\/12, Rz&nbsp;27, m.w.N.).<\/li><li>c) Die Kl\u00e4gerin ist klagebefugt. Wird \u2011\u2011wie im Streitfall\u2011\u2011 der Verlustfeststellungsbescheid mit dem Gewinnfeststellungsbescheid nach \u00a7&nbsp;15a Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;5 EStG verbunden, so ist die Gesellschaft selbst nach \u00a7&nbsp;48 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 FGO klagebefugt, und zwar sowohl hinsichtlich der Feststellung des verrechenbaren Verlustes nach \u00a7&nbsp;15a EStG als auch hinsichtlich der Feststellung der bei der Veranlagung eines Gesellschafters anzusetzenden steuerpflichtigen Eink\u00fcnfte gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;179 Abs.&nbsp;1 und Abs.&nbsp;2, \u00a7&nbsp;180 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;a AO (z.B. BFH-Urteile vom 19.09.2019&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;32\/16, BFHE 266, 209, BStBl II 2020, 199, Rz&nbsp;13; vom 03.02.2010&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;61\/07, BFHE 229, 94, BStBl II 2010, 942, Rz&nbsp;11; in BFHE 214, 239, BStBl II 2007, 687, m.w.N.).<\/li><li>2. Das FG hat jedoch rechtsfehlerhaft angenommen, der Beigeladene zu 2. habe im Streitjahr eine Einlage i.S. des \u00a7&nbsp;15a EStG in H\u00f6he von 185.000&nbsp;\u20ac geleistet. Es hat verkannt, dass ein Kommanditist sein Verlustausgleichsvolumen durch die Erbringung einer freiwilligen Einlage in das Gesamthandsverm\u00f6gen der Gesellschaft nur dann erh\u00f6hen kann, wenn eine entsprechende Einlage nach Ma\u00dfgabe des Gesellschaftsvertrags zul\u00e4ssig ist.<\/li><li>a) Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;15a Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 EStG ist der nach Abs.&nbsp;1 der Vorschrift nicht ausgleichs- oder abzugsf\u00e4hige Verlust eines Kommanditisten, vermindert um die nach Abs.&nbsp;2 abzuziehenden und vermehrt um die nach Abs.&nbsp;3 hinzuzurechnenden Betr\u00e4ge (verrechenbarer Verlust), j\u00e4hrlich gesondert festzustellen. Nach \u00a7&nbsp;15a Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG darf der einem Kommanditisten zuzurechnende Anteil am Verlust der KG weder mit anderen Eink\u00fcnften aus Gewerbebetrieb noch mit Eink\u00fcnften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden, soweit ein negatives Kapitalkonto des Kommanditisten entsteht oder sich erh\u00f6ht; er darf insoweit auch nicht nach \u00a7&nbsp;10d EStG abgezogen werden. Der Betrag, in H\u00f6he dessen ein negatives Kapitalkonto entsteht oder sich erh\u00f6ht, erh\u00f6ht danach den zum Ende des jeweiligen Wirtschaftsjahres festzustellenden verrechenbaren Verlust (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 02.02.2017&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;47\/13, BFHE 257, 91, BStBl II 2017, 391, Rz&nbsp;15).<\/li><li>F\u00fcr nach dem 24.12.2008 geleistete Einlagen ist der mit dem Jahressteuergesetz 2009 vom 19.12.2008 (BGBl I 2008, 2794) eingef\u00fcgte \u00a7&nbsp;15a Abs.&nbsp;1a i.V.m. \u00a7&nbsp;52 Abs.&nbsp;33 Satz&nbsp;6 EStG zu beachten (vgl. BFH-Urteil in BFHE 257, 91, BStBl II 2017, 391). Danach f\u00fchren nachtr\u00e4gliche Einlagen weder zu einer nachtr\u00e4glichen Ausgleichs- oder Abzugsf\u00e4higkeit eines vorhandenen verrechenbaren Verlustes noch zu einer Ausgleichs- oder Abzugsf\u00e4higkeit des dem Kommanditisten zuzurechnenden Anteils am Verlust eines zuk\u00fcnftigen Wirtschaftsjahres, soweit durch den Verlust ein negatives Kapitalkonto des Kommanditisten entsteht oder sich erh\u00f6ht (\u00a7&nbsp;15a Abs.&nbsp;1a Satz&nbsp;1 EStG). Nachtr\u00e4gliche Einlagen i.S. des Satzes&nbsp;1 sind Einlagen, die nach Ablauf eines Wirtschaftsjahres geleistet werden, in dem ein nicht ausgleichs- oder abzugsf\u00e4higer Verlust i.S. des Abs&nbsp;1 entstanden oder ein Gewinn i.S. des Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 zugerechnet worden ist (\u00a7&nbsp;15a Abs.&nbsp;1a Satz&nbsp;2 EStG).<\/li><li>b) Das Gesetz definiert den Begriff des Kapitalkontos nicht. Nach der Rechtsprechung des BFH ist das nach steuerrechtlichen Grunds\u00e4tzen ermittelte Kapitalkonto des Kommanditisten in der Gesamthandsbilanz der Gesellschaft zuz\u00fcglich ggf. bestehender Erg\u00e4nzungsbilanzen des Kommanditisten gemeint, das durch Einlagen in das Gesellschaftsverm\u00f6gen bzw. durch Entnahmen aus dem Gesellschaftsverm\u00f6gen bestimmt wird (z.B. BFH-Urteile vom 07.10.2004&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;50\/02, BFH\/NV 2005, 533, unter 1.a; vom 24.04.2014&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;18\/10, Rz&nbsp;21).<\/li><li>c) Einlagen k\u00f6nnen ein negatives Kapitalkonto des Kommanditisten verringern. Sie erm\u00f6glichen dann im Jahr der Verlustentstehung den Verlustausgleich nach Ma\u00dfgabe des \u00a7&nbsp;15a EStG; sie k\u00f6nnen damit das Verlustausgleichsvolumen des Kommanditisten erh\u00f6hen. Einlagen, die geeignet sind, das Verlustausgleichsvolumen des Kommanditisten zu erh\u00f6hen, sind sog. Pflichteinlagen, zu deren Erbringung der Kommanditist nach dem Gesellschaftsvertrag verpflichtet ist. Aber auch die Erbringung einer vom Gesellschaftsvertrag zugelassenen, freiwilligen Einlage des Gesellschafters kann zur Erh\u00f6hung des Verlustausgleichsvolumens f\u00fchren.<\/li><li>aa) Einlage i.S. des \u00a7&nbsp;15a Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG ist zum einen die tats\u00e4chlich geleistete sog. bedungene Einlage i.S. von \u00a7&nbsp;167 Abs.&nbsp;2, \u00a7&nbsp;169 Abs.&nbsp;1 des Handelsgesetzbuchs. Die sog. bedungene Einlage meint die Pflichteinlage und damit den in einem Geldbetrag angegebenen Wert, mit dem sich der Kommanditist nach dem Gesellschaftsvertrag an der Gesellschaft beteiligen soll (vgl. z.B. Mock in: R\u00f6hricht\/Graf von&nbsp;Westphalen\/Haas, HGB, 5.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;167 Rz&nbsp;4). Die Ankn\u00fcpfung des \u00a7&nbsp;15a Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG an die geleistete Pflichteinlage ist dem Regelungszweck der Vorschrift geschuldet.<\/li><li>(1) \u00a7&nbsp;15a EStG soll dem Kommanditisten einen steuerlichen Verlustausgleich nur insoweit gew\u00e4hren, als er wirtschaftlich durch die Verluste belastet wird. Die Belastung kann insoweit nicht \u00fcber den Betrag hinausgehen, mit dem der Kommanditist im Innenverh\u00e4ltnis f\u00fcr Schulden der Gesellschaft haftet. Wirtschaftlich belastet ist der Kommanditist allerdings nur in dem Umfang, in dem er bereits Einlageleistungen in das Gesellschaftsverm\u00f6gen erbracht hat. Mit der Ersch\u00f6pfung der geleisteten bedungenen Einlage (Pflichteinlage) durch ihm zugewiesene Verluste ist das H\u00f6chstma\u00df der wirtschaftlichen Belastung des Kommanditisten aus seiner Haftung im Innenverh\u00e4ltnis erreicht. Deshalb kommt ein Verlustausgleich nach \u00a7&nbsp;15a Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG nur in Betracht, soweit die bedungene Einlage (Pflichteinlage) im Sinne handelsrechtlicher Kapitalaufbringung durch Zuf\u00fchrung eines Verm\u00f6genswerts tats\u00e4chlich in das Gesellschaftsverm\u00f6gen geleistet ist. Im Fall einer Sacheinlage ist deren Wert ma\u00dfgebend (vgl. BFH-Urteil in BFH\/NV 2005, 533, unter 1.a).<\/li><li>(2) Dementsprechend ist eine Einlage i.S. des \u00a7&nbsp;15a Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG nur gegeben, wenn dem Gesellschaftsverm\u00f6gen etwas f\u00fcr Rechnung des Gesellschafters von au\u00dfen zugeflossen ist, was den bilanziellen Unternehmenswert mehrt, also die Aktiva des Unternehmens erh\u00f6ht oder die Passiva mindert, und so Einfluss auf das Kapitalkonto nimmt (vgl. BFH-Urteil in BFH\/NV 2005, 533, unter 1.a; BFH-Beschluss vom 06.03.2007&nbsp;&#8211; IV&nbsp;B&nbsp;147\/05, BFH\/NV 2007, 1130, m.w.N.) und damit dem Zugriff der Gesellschaftsgl\u00e4ubiger unterliegt (vgl. BFH-Urteil in BFHE 257, 91, BStBl II 2017, 391, Rz&nbsp;22; BFH-Beschluss vom 29.08.1996&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;44\/96, BFHE 182, 26; BFH-Urteile in BFH\/NV 2005, 533, und vom 24.04.2014&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;18\/10). Diese Grunds\u00e4tze betreffen nicht nur Einlageverpflichtungen, die auf eine Bareinzahlung in das Gesellschaftsverm\u00f6gen gerichtet sind und auf die im Wege einer Sacheinlage geleistet werden soll, sondern sie gelten auch f\u00fcr origin\u00e4re Sacheinlageverpflichtungen (BFH-Urteil in BFH\/NV 2005, 533, unter 1.b; BFH-Beschluss vom 18.12.2003&nbsp;&#8211; IV&nbsp;B&nbsp;201\/03, BFHE 204, 268, BStBl II 2004, 231, unter 1.b).<\/li><li>(3) Die bedungene Einlage (Pflichteinlage) ist im Kapitalanteil der Kommanditisten auszuweisen (vgl. Justenhoven\/Roland in Beck Bil-Komm., 13.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;264c HGB Rz&nbsp;30). Sie stellt einen festen Kapitalanteil dar, der regelm\u00e4\u00dfig auf dem sog. Kapitalkonto&nbsp;I (oder &#8222;festes Kapitalkonto&#8220;) ausgewiesen wird. Im Allgemeinen sehen die Regelungen im Gesellschaftsvertrag vor, dass sich die entscheidenden Gesellschaftsrechte \u2011\u2011insbesondere das Gewinnbezugsrecht\u2011\u2011 nicht nach dem gesamten Kapitalanteil des einzelnen Gesellschafters, sondern (nur) nach dem sog. festen Kapitalanteil richten (vgl. auch BFH-Urteil vom 01.03.2018&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;16\/15, BFHE 261, 101, BStBl II 2018, 527, Rz&nbsp;35).<\/li><li>bb) Einlage i.S. des \u00a7&nbsp;15a EStG kann aber auch eine \u2011\u2011\u00fcber die Pflichteinlage hinaus bzw. neben der Pflichteinlage\u2011\u2011 geleistete, gesellschaftsvertraglich gestattete freiwillige Einlage eines Kommanditisten in das Gesellschaftsverm\u00f6gen sein. Voraussetzung ist allerdings auch hier \u2011\u2011dem Sinn und Zweck des \u00a7&nbsp;15a EStG folgend\u2011\u2011, dass die Zuf\u00fchrung entsprechend werthaltiger Sacheinlagen oder Geldmittel eine Erh\u00f6hung des Gesellschaftsverm\u00f6gens und eine wirtschaftliche Belastung des Kommanditisten bewirkt. Dies ist indes nur anzunehmen, wenn nach dem Gesellschaftsvertrag die Leistung einer freiwilligen Einlage des Kommanditisten zul\u00e4ssig ist.<\/li><li>(1) \u00a7&nbsp;15a Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG kn\u00fcpft \u2011\u2011wie dargelegt\u2011\u2011 an die nach Ma\u00dfgabe des Handelsrechts ausgel\u00f6ste Belastung des Kommanditisten durch die Beteiligung am Verlust einer KG an (BFH-Urteil in BFHE 261, 101, BStBl II 2018, 527, Rz&nbsp;23). Dementsprechend beurteilt die Rechtsprechung die Frage, ob der Kommanditist seine Einlage geleistet hat, nach Ma\u00dfgabe des Handelsrechts (vgl. BFH-Urteil vom 11.10.2007&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;38\/05, BFHE 219, 136, BStBl II 2009, 135, unter II.1.b). Auch die rechtliche Einordnung der verschiedenen Konten, die eine KG f\u00fcr ihre Kommanditisten f\u00fchrt, nimmt die Rechtsprechung nach dem Zivilrecht vor (vgl. BFH-Urteil vom 15.05.2008&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;46\/05, BFHE 221, 162, BStBl II 2008, 812, unter II.2.; wohl auch BFH-Urteil vom 16.10.2008&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;98\/06, BFHE 223, 149, BStBl II 2009, 272; Schmidt\/Wacker, EStG, 41.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;15a Rz&nbsp;46; Wendt, Die Steuerberatung 2010, 145, 147).<\/li><li>(2) Daher ist eine freiwillige Leistung des Kommanditisten in das Gesamthandsverm\u00f6gen der Gesellschaft nur dann als Einlage i.S. des \u00a7&nbsp;15a Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG anzuerkennen, wenn eine freiwillige Einlage des Kommanditisten nach dem Gesellschaftsvertrag zul\u00e4ssig ist. So wie die Zuf\u00fchrung von Fremdkapital einer (steuerlich anzuerkennenden) schuldrechtlichen Vereinbarung zwischen Gesellschaft und Gesellschafter (z.B. in Gestalt eines Darlehensvertrags) bedarf, bedarf es auch f\u00fcr die Zuf\u00fchrung von Eigenkapital einer (wirksamen) gesellschaftsvertraglichen Grundlage. Dementsprechend wird eine freiwillige einseitige Erh\u00f6hung der Einlage ohne bzw. gegen den Willen der anderen Gesellschafter (auch) zivilrechtlich als nicht zul\u00e4ssig erachtet (vgl. z.B. Gr\u00fcneberg\/Sprau, B\u00fcrgerliches Gesetzbuch, 81.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;707 Rz&nbsp;2; Bergmann in: jurisPK-BGB, Aufl.&nbsp;2020, \u00a7&nbsp;707 BGB Rz&nbsp;11; Soergel-Hadding, BGB, 12.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;707 Rz&nbsp;4; Staudinger\/Habermeier (2003) \u00a7&nbsp;707 Rz&nbsp;2&nbsp;f., M\u00fcKoBGB\/Sch\u00e4fer, 8.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;707 Rz&nbsp;7).<\/li><li>Liegt eine nach dem Gesellschaftsvertrag zul\u00e4ssige freiwillige Einlage vor, stellt der Kommanditist der Gesellschaft mit seiner Leistung haftendes Kapital unmittelbar zur Verf\u00fcgung, so dass ein Verlustausgleich und -abzug gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;15a EStG gew\u00e4hrt werden kann. Ohne eine entsprechende gesellschaftsvertragliche Grundlage w\u00e4re die Leistung rechtsgrundlos erbracht. Es k\u00e4me nicht zur Mehrung des bilanziellen Unternehmenswerts, d.h. zu einer Erh\u00f6hung der Aktiva bzw. der Minderung der Passiva. Danach liegt auch dann keine Einlage i.S. des \u00a7&nbsp;15a EStG vor, wenn die Mehrheit der Gesellschafter nach dem wirtschaftlichen oder materiellen Gehalt einer schuldrechtlichen Abrede eine Einlage herbeif\u00fchren will. Das wirtschaftlich Gewollte kann n\u00e4mlich nicht gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;41 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 AO der Besteuerung zugrunde gelegt werden, da sich aus \u00a7&nbsp;15a Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG \u2011\u2011wie dargelegt\u2011\u2011 etwas anderes ergibt (\u00a7&nbsp;41 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 AO).<\/li><li>(3) Ausgehend von diesen Grunds\u00e4tzen f\u00fchrt die Buchung einer freiwillig vom Kommanditisten erbrachten Einlage auf dem variablen (Eigen-)Kapitalkonto&nbsp;II nur dann zu einer Einlage i.S. des \u00a7&nbsp;15a Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG, wenn es sich um eine gesellschaftsrechtlich, insbesondere nach dem Gesellschaftsvertrag zul\u00e4ssige Einlage in das Gesamthandsverm\u00f6gen handelt (vgl. auch Bolk, Bilanzierung und Besteuerung der Personengesellschaft und ihrer Gesellschafter, 4.&nbsp;Aufl., Rz&nbsp;17.5).<\/li><li>(4) Eine hinreichende gesellschaftsrechtliche Grundlage kann sich aus einer ausdr\u00fccklichen Gestattung freiwilliger Einlagen des Kommanditisten im Gesellschaftsvertrag ergeben oder aus den gesellschaftsvertraglichen Regelungen zur Kontenf\u00fchrung herzuleiten sein. So kann der Gesellschaftsvertrag beispielsweise vorsehen, dass freiwillige Einlagen der Kommanditisten als Teil der Kapitalanteile oder aber als R\u00fccklage auszuweisen sind (vgl. Justenhoven\/Roland in Beck Bil-Komm., a.a.O., \u00a7&nbsp;264c HGB Rz&nbsp;32). Eine gesellschaftsrechtliche Grundlage kann auch in einem wirksamen Gesellschafterbeschluss \u00fcber die Zul\u00e4ssigkeit einer entsprechenden Einlage liegen.<\/li><li>3. Die Sache ist spruchreif. Nach Ma\u00dfgabe der dargelegten Grunds\u00e4tze hat der Beigeladene zu 2. im Streitjahr keine freiwillige Einlage i.S. des \u00a7&nbsp;15a EStG in H\u00f6he von 185.000&nbsp;\u20ac geleistet. Die Entscheidung des FG war daher aufzuheben.<\/li><li>Selbst wenn der Senat zugunsten der Kl\u00e4gerin unterstellt, der Beigeladene zu 2. habe im Streitjahr durch Verrechnung mit einem (werthaltigen) Darlehensr\u00fcckzahlungsanspruch gegen die Kl\u00e4gerin eine Leistung in H\u00f6he von 185.000&nbsp;\u20ac in das Gesamthandsverm\u00f6gen erbringen wollen (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 14.05.1991&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;31\/88, BFHE 164, 516, BStBl II 1992, 167, unter 1.; BFH-Beschluss in BFH\/NV 2007, 1130; vgl. auch Verf\u00fcgung der Oberfinanzdirektion Hannover vom 14.05.2007&nbsp;&#8211; S&nbsp;2241&nbsp;&#8211;&nbsp;79&nbsp;&#8211;&nbsp;StO&nbsp;221\/StO&nbsp;222, Deutsches Steuerrecht 2007, 1124, unter Verweis auf BFH-Urteil in BFHE 164, 516, BStBl II 1992, 167) und durch die tats\u00e4chliche Verbuchung eines entsprechenden Betrags auf dem Konto&nbsp;904 \u2011\u2011einem (variablen) Kapitalkonto des Beigeladenen zu 2.\u2011\u2011 auch erbracht, l\u00e4ge keine Einlage i.S. des \u00a7&nbsp;15a EStG vor. Denn es fehlt an einer gesellschaftsrechtlichen Grundlage f\u00fcr eine freiwillige Einlage des Beigeladenen zu 2.<\/li><li>a) Der Gesellschaftsvertrag der Kl\u00e4gerin sieht \u2011\u2011neben einer in Geld zu leistenden Pflichteinlage (sog. Bareinlage, \u00a7&nbsp;3 Ziff.&nbsp;2)\u2011\u2011 vor, dass die Kommanditisten eine Sacheinlage in Gestalt ihrer Gesch\u00e4ftsanteile an der Komplement\u00e4rgesellschaft zu erbringen haben (\u00a7&nbsp;3 Ziff.&nbsp;5). Eine ausdr\u00fcckliche Regelung zur Zul\u00e4ssigkeit einer (weiteren) freiwilligen Einlage der Kommanditisten enth\u00e4lt der Gesellschaftsvertrag nicht.<\/li><li>b) Eine Gestattung freiwilliger Einlagen der Kommanditisten kann auch nicht den Regelungen zu den Gesellschafterkonten, die insbesondere in \u00a7&nbsp;4 des Gesellschaftsvertrags enthalten sind, entnommen werden.<\/li><li>\u00a7&nbsp;4 Ziff.&nbsp;2 des Gesellschaftsvertrags, der vorsieht, dass auf dem (festen und unverzinslichen) Kapitalkonto&nbsp;I der feste Kapitalanteil des Gesellschafters zu buchen ist, bezieht sich allein auf die Pflichteinlage.<\/li><li>Ebenso wenig l\u00e4sst sich \u00a7&nbsp;4 Ziff.&nbsp;3 und 4 des Gesellschaftsvertrags etwas \u00fcber die Zul\u00e4ssigkeit freiwilliger Einlagen entnehmen. \u00a7&nbsp;4 Ziff.&nbsp;3 bestimmt, dass auf dem variablen Kapitalkonto&nbsp;II (Gewinnr\u00fccklagenkonto) die dem Gesellschafter zuzurechnenden, jedoch nicht entnahmef\u00e4higen Gewinnanteile gutgebracht werden und dem Gesellschafter zuzurechnende Verlustanteile gegen diese R\u00fccklagen zu buchen sind. Soweit das Guthaben auf dem Kapitalkonto&nbsp;II nicht zur Deckung von Verlustanteilen des Gesellschafters ausreicht, sind diese auf einem gesonderten Verlustvortragskonto zu verbuchen. Das Verlustvortrags-konto ist durch sp\u00e4tere Gewinnanteile auszugleichen (\u00a7&nbsp;4 Ziff.&nbsp;4).<\/li><li>Bei dem sog. Privatkonto, auf dem gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;4 Ziff.&nbsp;5 des Gesellschaftsvertrags die entnahmef\u00e4higen Gewinnanteile sowie laufende Entnahmen und Einlagen verbucht werden, handelt es sich um ein Forderungs- bzw. Darlehenskonto, nicht hingegen um ein (variables) Kapitalkonto (vgl. auch BFH-Urteil in BFHE 223, 149, BStBl II 2009, 272, unter II.2.a&nbsp;bb&nbsp;bbb und ccc). Dies folgt bereits aus dem Umstand, dass die Kommanditisten gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;12 Ziff.&nbsp;2 des Gesellschaftsvertrags die Auszahlung von Guthaben auf ihren Privatkonten jederzeit verlangen k\u00f6nnen. Auf einem solchen Privatkonto k\u00f6nnen selbst dann keine Einlagen oder Entnahmen im rechtlichen Sinne gebucht werden, wenn im Gesellschaftsvertrag \u2011\u2011wie im Streitfall\u2011\u2011 eine Formulierung zu finden ist, nach der auf dem Privatkonto &#8222;entnahmef\u00e4hige Gewinne&#8220; sowie &#8222;laufende Entnahmen und Einlagen&#8220; verbucht werden. K\u00f6nnen die Gesellschafter nach Ma\u00dfgabe des Gesellschaftsvertrags jederzeit die Auszahlung des auf dem Privatkonto gebuchten Guthabens verlangen, k\u00f6nnen auf dem Privatkonto keine Einlagen im rechtlichen Sinne gebucht werden, denn diese zeichnen sich gerade dadurch aus, dass sie nicht frei entnehmbar sind. Die Verwendung der Begriffe &#8222;Entnahme und Einlage&#8220; in diesem Zusammenhang ist irref\u00fchrend (vgl. Bolk, Bilanzierung und Besteuerung der Personengesellschaft und ihrer Gesellschafter, a.a.O., Rz&nbsp;17.5; missverst\u00e4ndlich insoweit auch BFH-Urteil in BFHE 223, 149, BStBl II 2009, 272, unter II.2.a&nbsp;bb&nbsp;bbb). Sie ist daher weder geeignet, auf dem Privatkonto gebuchte Betr\u00e4ge als Einlage zu qualifizieren, noch kann sie die Zul\u00e4ssigkeit von freiwilligen Einlagen der Gesellschafter begr\u00fcnden.<\/li><li>Schlie\u00dflich kann auch aus \u00a7&nbsp;4 Ziff.&nbsp;6 des Gesellschaftsvertrags keine Zul\u00e4ssigkeit freiwilliger Einlagen hergeleitet werden. Die Regelung sieht vor, dass dem gemeinsamen Kapitalr\u00fccklagenkonto \u2011\u2011an dem die Gesellschafter im Verh\u00e4ltnis ihrer festen Kapitalanteile beteiligt sind\u2011\u2011 Einlagen des Gesellschafters gutgebracht werden, die aufgrund eines Gesellschafterbeschlusses eingefordert worden sind. Die Regelung betrifft zwar die Erbringung von Einlagen in das Gesamthandsverm\u00f6gen der Gesellschaft und regelt deren Verbuchung. Sie spricht jedoch ausdr\u00fccklich von Einlagen, die aufgrund eines Gesellschafterbeschlusses eingefordert werden. Ihr ist folglich gerade nicht zu entnehmen, dass freiwillige Einlagen der Gesellschafter ohne eine gesellschaftsrechtliche Gestattung zul\u00e4ssig sind.<\/li><li>c) \u00a7&nbsp;4 Ziff.&nbsp;6 des Gesellschaftsvertrags er\u00f6ffnet demnach f\u00fcr Gesellschafter zwar die M\u00f6glichkeit, auf der Grundlage eines (wirksamen) Gesellschafterbeschlusses freiwillige Einlagen in das Gesamthandsverm\u00f6gen der Gesellschaft zu erbringen. Dass ein solcher Beschluss gefasst worden ist, hat das FG jedoch nicht festgestellt.<\/li><li>aa) Das FG hat angenommen, dass die Vereinbarung vom 13.12.2008 ihrem materiellen Gehalt nach eine Kapitalzufuhr in H\u00f6he von 185.000&nbsp;\u20ac durch eine Einlage des Beigeladenen zu 2. zum Gegenstand gehabt habe. Es hat sich aber nicht mit der Frage befasst, ob die Vereinbarung als Gesellschafterbeschluss zu qualifizieren ist oder eine schuldrechtliche Vereinbarung zwischen den am Vertragsschluss beteiligten Personen darstellt. Hat das FG eine (gebotene) Auslegung einer Vereinbarung unterlassen, kann der BFH diese selbst vornehmen, wenn das FG \u2011\u2011wie im Streitfall\u2011\u2011 die hierf\u00fcr erforderlichen tats\u00e4chlichen Feststellungen getroffen hat (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 16.06.2021&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;29\/19, Rz&nbsp;26, m.w.N.).<\/li><li>bb) Die Vereinbarung vom 13.12.2008 kann \u2011\u2011anders als die Kl\u00e4gerin meint\u2011\u2011 nicht als Gesellschafterbeschluss \u00fcber eine (freiwillige) Einlage des Beigeladenen zu 2. in H\u00f6he von 185.000&nbsp;\u20ac verstanden werden.<\/li><li>Die mit &#8222;Nachtrag zum Darlehensvertrag vom 28.12.2006&#8220; \u00fcberschriebene Vereinbarung vom 13.12.2008 wurde zwischen dem Beigeladenen zu 2. und dessen Ehefrau als Darlehensgeber sowie der Kl\u00e4gerin als Darlehensnehmerin geschlossen. Die Vertragsbeteiligten haben vereinbart, dass der Beigeladene zu 2. eine weitere Einlage in H\u00f6he von 185.000&nbsp;\u20ac erbringen soll und ihm gestattet ist, seine Einlageverpflichtung durch die Verrechnung mit seinem Darlehensr\u00fcckzahlungsanspruch zu erf\u00fcllen. Allerdings ergeben sich auf der Grundlage der Feststellungen des FG keine Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass die Vereinbarung vom 13.12.2008 das Ergebnis einer nach Ma\u00dfgabe des Gesellschaftsvertrags herbeigef\u00fchrten Entscheidung aller Gesellschafter der Kl\u00e4gerin wiedergibt bzw. sie nachfolgend durch einen entsprechenden Gesellschafterbeschluss best\u00e4tigt wurde. Es ist nicht ersichtlich, dass \u00fcberhaupt eine Gesellschafterversammlung durchgef\u00fchrt worden ist, in der \u00fcber eine entsprechende Einlage des Beigeladenen zu 2. entschieden wurde. Es gibt weder Hinweise auf die Einberufung einer entsprechenden Gesellschafterversammlung, noch darauf, dass die Gesellschafterin K jemals mit der Thematik befasst war und sich (zustimmend oder ablehnend) zu einer Einlage des Beigeladenen zu 2. ge\u00e4u\u00dfert hat. Selbst die Kl\u00e4gerin behauptet nicht, dass eine Gesellschafterversammlung stattgefunden hat. Die ohne die Gesellschafterin K au\u00dferhalb der gesellschaftsvertraglichen Regularien zur Fassung von Gesellschafterbeschl\u00fcssen getroffene Absprache vom 13.12.2008 ist folglich als schuldrechtliche Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien und nicht als Gesellschafterbeschluss zu qualifizieren, auch wenn vom &#8222;Vollzug der o.g. Beschl\u00fcsse&#8220; die Rede ist.<\/li><li>d) Eine Zustimmung aller Gesellschafter zu einer freiwilligen Einlage des Beigeladenen zu 2. kann auch nicht aus einer Feststellung des Jahresabschlusses der Kl\u00e4gerin gefolgert werden.<\/li><li>aa) Die Feststellung des Jahresabschlusses einer KG ist eine den Gesellschaftern obliegende Angelegenheit (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs \u2011\u2011BGH\u2011\u2011 vom 15.01.2007&nbsp;&#8211; II&nbsp;ZR&nbsp;245\/05, BGHZ 170, 283). Mit der Feststellung des Jahresabschlusses best\u00e4tigen die Gesellschafter nicht nur die Richtigkeit der Angaben zu den Verm\u00f6gensverh\u00e4ltnissen der Gesellschaft, sondern sie bekr\u00e4ftigen zugleich rechtsverbindlich die im Jahresabschluss ausgewiesenen Rechtsverh\u00e4ltnisse im Verh\u00e4ltnis der Gesellschafter zur Gesellschaft und im Verh\u00e4ltnis der Gesellschafter untereinander und verzichten auf diesbez\u00fcgliche Einreden und Einwendungen. Der festgestellte Jahresabschluss kann insofern zivilrechtlich die Bedeutung eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses haben (vgl. z.B. BGH-Urteile vom 02.03.2009&nbsp;&#8211; II&nbsp;ZR&nbsp;264\/07, unter II.2.b, und vom 18.07.2013&nbsp;&#8211; IX&nbsp;ZR&nbsp;198\/10, Rz&nbsp;20).<\/li><li>bb) Ein von den Gesellschaftern best\u00e4tigter Jahresabschluss hat f\u00fcr das Steuerrecht zumindest indizielle Bedeutung, soweit es um Rechtsverh\u00e4ltnisse unter den Gesellschaftern oder im Verh\u00e4ltnis zur Gesellschaft geht (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 02.07.2019&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;13\/18, BFHE 265, 333, BStBl II 2020, 89; BFH-Beschluss vom 09.12.2019&nbsp;&#8211; IX&nbsp;B&nbsp;12\/19). Dabei kann die indizielle Wirkung unterschiedlich stark ausgepr\u00e4gt sein. Sie h\u00e4ngt auch davon ab, wie eindeutig die abgebildeten Rechtsverh\u00e4ltnisse im (festgestellten) Jahresabschluss der Gesellschaft zum Ausdruck gekommen sind. Bei einer in der Bilanz ausgewiesenen Verbindlichkeit gegen\u00fcber dem Gesellschafter bedarf es tragf\u00e4higer Feststellungen, um den Ausweis in Zweifel zu ziehen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 265, 333, BStBl II 2020, 89; BFH-Beschluss vom 09.12.2019&nbsp;&#8211; IX&nbsp;B&nbsp;12\/19).<\/li><li>cc) Der Senat kann dahingestellt lassen, ob auf die Feststellung einer gesellschaftsvertraglichen Grundlage f\u00fcr eine freiwillige Einlage eines Gesellschafters i.S. des \u00a7&nbsp;15a EStG aufgrund der Indizwirkung eines festgestellten Jahresabschlusses verzichtet werden kann oder ob ein solcher Verzicht wegen des Schutzzwecks des \u00a7&nbsp;707 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs, der bestimmt, dass der Gesellschafter zur Erh\u00f6hung des vereinbarten Beitrags nicht verpflichtet ist, ausgeschlossen ist. Jedenfalls dem Jahresabschluss der Kl\u00e4gerin zum 31.12.2008 kann keine entsprechende Indizwirkung zukommen, denn die dort abgebildeten Rechtsverh\u00e4ltnisse sind in Bezug auf die streitige Einlage des Beigeladenen zu 2. alles andere als eindeutig.<\/li><li>So ist die Buchung des Betrags in H\u00f6he von 185.000&nbsp;\u20ac auf dem Konto&nbsp;904 &#8222;Variables Kapital \u2026 [Beigeladener zu 2.]&#8220; nicht durch den Gesellschaftsvertrag gedeckt. Nach Ma\u00dfgabe des \u00a7&nbsp;4 Ziff.&nbsp;6 des Gesellschaftsvertrags sind Einlagen der Gesellschafter, die aufgrund eines Gesellschafterbeschlusses eingefordert werden, auf dem gemeinsamen Kapitalr\u00fccklagenkonto, an dem die Gesellschafter im Verh\u00e4ltnis ihrer festen Kapitalanteile beteiligt sind, zu buchen. Dar\u00fcber hinaus h\u00e4lt die Kl\u00e4gerin selbst die Buchung auf dem Konto&nbsp;904 f\u00fcr unzutreffend. Unter Ber\u00fccksichtigung der besonderen Gegebenheiten des Streitfalls kann somit nicht angenommen werden, mit der Genehmigung des Jahresabschlusses durch die Gesellschafter sei es auch zur Genehmigung der (freiwilligen) Einlage des Beigeladenen zu 2. gekommen. Hinzu kommt, dass eine etwaige Genehmigung keine R\u00fcckwirkung entfaltet, mit der Folge, dass die Einlage fr\u00fchestens im Zeitpunkt der Genehmigung \u2011\u2011nicht aber im Streitjahr\u2011\u2011 als geleistet angesehen werden k\u00f6nnte.<\/li><li>e) Schlie\u00dflich rechtfertigt der vom FG festgestellte Sachverhalt auch nicht die Annahme, der Gesellschaftsvertrag der Kl\u00e4gerin sei in Bezug auf die Regelungen zu den Kapitalkonten bzw. freiwilligen Einlagen in das Gesellschaftsverm\u00f6gen von den Gesellschaftern wirksam ge\u00e4ndert worden. F\u00fcr eine ausdr\u00fcckliche \u00c4nderung fehlt jeglicher Anhaltspunkt. Eine konkludente \u00c4nderung des Gesellschaftsvertrags k\u00e4me nur in Betracht, wenn eine langj\u00e4hrige, vom Gesellschaftsvertrag abweichende tats\u00e4chlich Handhabung vorl\u00e4ge, die eine entsprechende \u00c4nderung des Gesellschaftsvertrags nahelegt (vgl. BFH-Urteil vom 16.10.2008&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;82\/06, BFH\/NV 2009, 581, unter II.2.c; BGH-Urteil vom 17.01.1966&nbsp;&#8211; II&nbsp;ZR&nbsp;8\/64). Eine solche ist im Streitfall jedoch nicht ersichtlich.<\/li><li>4. Danach fehlt es an einer gesellschaftsrechtlichen Grundlage f\u00fcr eine freiwillige Einlage des Beigeladenen zu 2. Die weder von den Regelungen des Gesellschaftsvertrags noch von einem wirksamen Gesellschafterbeschluss gedeckte Buchung eines Betrags von 185.000&nbsp;\u20ac auf einem Kapitalkonto des Beigeladenen zu 2. hat keine Einlage i.S. des \u00a7&nbsp;15a Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG bewirkt, die zur Ausgleichs- und Abzugsf\u00e4higkeit der im Streitjahr angefallenen Verluste des Beigeladenen zu 2. f\u00fchrt. Folglich ist es nicht zu beanstanden, dass das FA bei der Feststellung des verrechenbaren Verlustes gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;15a Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 EStG f\u00fcr den Beigeladenen zu 2. in H\u00f6he von 137.472,92&nbsp;\u20ac sowie der Feststellung der bei der Veranlagung des Beigeladenen zu 2. anzusetzenden steuerpflichtigen Eink\u00fcnfte gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;179 Abs.&nbsp;1 und Abs.&nbsp;2, \u00a7&nbsp;180 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;a AO in dem angefochtenen Bescheid vom 14.08.2013 den aufgrund der Vereinbarung vom 13.12.2008 auf dem Konto&nbsp;904 gebuchten Betrag von 185.000&nbsp;\u20ac unber\u00fccksichtigt gelassen hat. Die Klage war daher abzuweisen.<\/li><li>5. Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;1 FGO. Den Beigeladenen k\u00f6nnen nach \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;3 FGO keine Kosten auferlegt werden, da sie weder einen Sachantrag gestellt noch ein Rechtsmittel eingelegt haben. Die au\u00dfergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;139 Abs.&nbsp;4 FGO erstattungsf\u00e4hig, weil diese das Verfahren durch Erkl\u00e4rung des Einverst\u00e4ndnisses mit einer Entscheidung ohne m\u00fcndliche Verhandlung gef\u00f6rdert haben (BFH-Urteil vom 09.06.2022&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;4\/20, BStBl II 2022, 721, Rz&nbsp;50, m.w.N.). Die Entscheidung ergeht nach \u00a7&nbsp;121 Satz&nbsp;1 i.V.m. \u00a7&nbsp;90 Abs.&nbsp;2 FGO mit Einverst\u00e4ndnis der Beteiligten ohne m\u00fcndliche Verhandlung.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2022:U.101122.IVR8.19.0 BFH IV. 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