{"id":75496,"date":"2023-01-22T14:19:25","date_gmt":"2023-01-22T12:19:25","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=75496"},"modified":"2023-01-22T14:19:25","modified_gmt":"2023-01-22T12:19:25","slug":"erweiterte-unbeschraenkte-schenkungsteuerpflicht-bfh-urteil-vom-12-oktober-2022-ii-r-5-20","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/erweiterte-unbeschraenkte-schenkungsteuerpflicht-bfh-urteil-vom-12-oktober-2022-ii-r-5-20\/","title":{"rendered":"Erweiterte unbeschr\u00e4nkte Schenkungsteuerpflicht &#8211; BFH-Urteil vom 12. Oktober 2022, II R 5\/20"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2022:U.121022.IIR5.20.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH II. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>ErbStG \u00a7 2 Abs 1 Nr 1 S 1, ErbStG \u00a7 2 Abs 1 Nr 1 S 2 Buchst b, ErbStG \u00a7 21, AEUV Art 63 Abs 1, EGFreiz\u00fcgAbk CHE Art 2, AEUV Art 267, GG Art 2 Abs 1, GG Art 3 Abs 1<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG M\u00fcnchen, 03. Juli 2019, Az: 4 K 1286\/18<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. Die erweiterte unbeschr\u00e4nkte Schenkungsteuerpflicht verletzt nicht den allgemeinen Gleichheitssatz i.S. des Art. 3 Abs. 1 GG.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Die Regelung bewirkt auch keinen Versto\u00df gegen die unionsrechtliche Kapitalverkehrsfreiheit.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revision des Kl\u00e4gers gegen das Urteil des Finanzgerichts M\u00fcnchen vom 03.07.2019 &#8211; 4 K 1286\/18 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kl\u00e4ger zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Der Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) erwarb von seiner Mutter mit \u00f6ffentlich beurkundetem Vertrag vom xx.12.2011 ein in der Schweiz belegenes Grundst\u00fcck gegen Bestellung eines hinter dem Wert des Grundst\u00fccks zur\u00fcckbleibenden sog. lebensl\u00e4nglichen Nutzniessungsrechts nach Schweizer Recht. Der Kl\u00e4ger und seine Mutter, die beide deutsche Staatsangeh\u00f6rige waren, hatten vor der \u00dcbertragung ihre Wohnsitze in der Bundesrepublik Deutschland aufgegeben und waren am xx.11.2011 in die Schweiz verzogen.<\/li><li>Nachdem die Mutter des Kl\u00e4gers am xx.02.2013 verstorben war, setzte der Kl\u00e4ger als deren Alleinerbe den Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) im Rahmen des Erbschaftsteuerverfahrens von dem schenkweisen Erwerb des Grundst\u00fccks in Kenntnis. Das FA setzte mit Bescheid vom 08.12.2017 Schenkungsteuer f\u00fcr den Grundst\u00fcckserwerb fest.<\/li><li>Auf den Einspruch des Kl\u00e4gers hin setzte das FA die Schenkungsteuer mit Bescheid vom 27.03.2018 im Hinblick auf eine Neubewertung des Nutzniessungsrechts herab; im \u00dcbrigen blieb der Einspruch ohne Erfolg (Einspruchsentscheidung vom 29.03.2018).<\/li><li>Mit seiner Klage vor dem Finanzgericht (FG) machte der Kl\u00e4ger im Wesentlichen geltend, die erweiterte unbeschr\u00e4nkte Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuerpflicht nach \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 i.V.m. Satz&nbsp;2 Buchst.&nbsp;b des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) sei verfassungs- und unionsrechtswidrig. Das FG wies die Klage ab. Nach Auffassung des FG stellt die Ankn\u00fcpfung der Steuerpflicht an die Staatsangeh\u00f6rigkeit keinen Versto\u00df gegen Art.&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 des Grundgesetzes (GG) dar. Ein strukturelles Vollzugsdefizit bestehe ebenfalls nicht. \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 i.V.m. Satz&nbsp;2 Buchst.&nbsp;b ErbStG sei auch nicht unionsrechtswidrig.<\/li><li>Mit der Revision r\u00fcgt der Kl\u00e4ger die Vereinbarkeit von \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 i.V.m. Satz&nbsp;2 Buchst.&nbsp;b ErbStG mit h\u00f6herrangigem Recht. Die Regelung der erweiterten unbeschr\u00e4nkten Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuerpflicht f\u00fchre insbesondere zwischen deutschen und nichtdeutschen Staatsangeh\u00f6rigen zu einer Ungleichbehandlung i.S. von Art.&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 GG, die nicht zu rechtfertigen sei. \u00dcberdies verletze \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 i.V.m. Satz&nbsp;2 Buchst.&nbsp;b ErbStG auch wegen eines strukturellen Vollzugsdefizits Art.&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 GG. Zudem liege eine Verletzung der allgemeinen Handlungsfreiheit gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 GG unter dem Aspekt der Ausreisefreiheit sowie eine Verletzung der Kapitalverkehrsfreiheit gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;63 Abs.&nbsp;1 des Vertrags \u00fcber die Arbeitsweise der Europ\u00e4ischen Union (AEUV) vor.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger beantragt,<br \/>die Vorentscheidung, die Einspruchsentscheidung vom 29.03.2018 und den Schenkungsteuerbescheid vom 08.12.2017 in Gestalt des \u00c4nderungsbescheids vom 27.03.2018 aufzuheben.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Das Bundesministerium der Finanzen ist dem Verfahren nach \u00a7&nbsp;122 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) beigetreten. Es unterst\u00fctzt in der Sache das Vorbringen des FA.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist unbegr\u00fcndet und nach \u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;2 FGO zur\u00fcckzuweisen. Das FG hat zu Recht entschieden, dass der Schenkungsteuerbescheid vom 27.03.2018 rechtm\u00e4\u00dfig ist. Die Regelung des \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 i.V.m. Satz&nbsp;2 Buchst.&nbsp;b ErbStG verst\u00f6\u00dft weder gegen Verfassungs- noch gegen Unionsrecht.<\/li><li>1. Als Schenkung unter Lebenden nach \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 ErbStG gilt u.a. gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 ErbStG jede freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird. Nach \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 ErbStG tritt die Steuerpflicht in den F\u00e4llen des \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 bis 3 ErbStG, wenn der Schenker zur Zeit der Ausf\u00fchrung der Schenkung oder der Erwerber zur Zeit der Entstehung der Steuer ein Inl\u00e4nder ist, f\u00fcr den gesamten Verm\u00f6gensanfall ein (unbeschr\u00e4nkte Steuerpflicht). Nach \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 Buchst.&nbsp;b ErbStG gelten als Inl\u00e4nder auch deutsche Staatsangeh\u00f6rige, die sich nicht l\u00e4nger als f\u00fcnf Jahre dauernd im Ausland aufgehalten haben, ohne im Inland einen Wohnsitz zu haben.<\/li><li>2. Diese sog. erweiterte unbeschr\u00e4nkte Schenkungsteuerpflicht verst\u00f6\u00dft nicht gegen Art.&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 GG.<\/li><li>a) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) ist gleichheitsrechtlicher Ausgangspunkt im Steuerrecht der Grundsatz der Lastengleichheit.<\/li><li>aa) Die Steuerpflichtigen m\u00fcssen dem Grundsatz nach durch ein Steuergesetz rechtlich und tats\u00e4chlich gleichm\u00e4\u00dfig belastet werden (vgl. BVerfG-Beschl\u00fcsse vom 21.07.2010&nbsp;&#8211; 1&nbsp;BvR&nbsp;611\/07, 1&nbsp;BvR&nbsp;2464\/07, BVerfGE 126, 400, Rz&nbsp;80, und vom 07.04.2015&nbsp;&#8211; 1&nbsp;BvR&nbsp;1432\/10, H\u00f6chstrichterliche Finanzrechtsprechung \u2011\u2011HFR\u2011\u2011 2015, 695). Der Gleichheitssatz bel\u00e4sst dem Gesetzgeber einen weitreichenden Entscheidungsspielraum sowohl bei der Auswahl des Steuergegenstands als auch bei der Bestimmung des Steuersatzes (vgl. BVerfG-Beschluss vom 15.01.2014&nbsp;&#8211; 1&nbsp;BvR&nbsp;1656\/09, BVerfGE 135, 126, Rz&nbsp;56). Abweichungen von der mit der Wahl des Steuergegenstands einmal getroffenen Belastungsentscheidung m\u00fcssen sich indessen ihrerseits am Gleichheitssatz messen lassen (Gebot der folgerichtigen Ausgestaltung des steuerrechtlichen Ausgangstatbestands). Demgem\u00e4\u00df bed\u00fcrfen sie eines besonderen sachlichen Grundes, der die Ungleichbehandlung zu rechtfertigen vermag (vgl. BVerfG-Urteile vom 05.11.2014&nbsp;&#8211; 1&nbsp;BvF&nbsp;3\/11, BVerfGE 137, 350, Rz&nbsp;41, und vom 17.12.2014&nbsp;&#8211; 1&nbsp;BvL&nbsp;21\/12, BStBl II 2015, 50, Rz&nbsp;123, m.w.N.). Dabei steigen die Anforderungen an den Rechtfertigungsgrund mit Umfang und Ausma\u00df der Abweichung (vgl. BVerfG-Urteil in BStBl II 2015, 50, Rz&nbsp;123).<\/li><li>bb) Die Entscheidung dar\u00fcber, ob die Einbeziehung einer Personengruppe in den Anwendungsbereich eines Steuergesetzes zur Auswahl und damit zur Bestimmung des Umfangs des Steuergegenstands z\u00e4hlt, bei der dem Gesetzgeber ein weiter Spielraum zusteht, oder ob dies eine Frage der Differenzierung innerhalb des Steuergegenstands ist, mit der Folge einer engeren Bindung des Gesetzgebers an die Grunds\u00e4tze der Folgerichtigkeit und Belastungsgleichheit, kann nicht nach abstrakten Kriterien getroffen werden, sondern muss jeweils in Ansehung der konkreten Umst\u00e4nde des in Rede stehenden Steuergegenstands und der betreffenden Vergleichsgruppen erfolgen. Dabei kommt es regelm\u00e4\u00dfig wesentlich darauf an, inwieweit die Gruppe, um deren Einbeziehung es geht, durch Merkmale gepr\u00e4gt ist, die gerade den Steuergegenstand, dessen Ausgestaltung in Frage steht, unter dem Gesichtspunkt des steuerbaren Vorteils kennzeichnen (z.B. BVerfG-Beschluss vom 15.01.2008&nbsp;&#8211; 1&nbsp;BvL&nbsp;2\/04, BVerfGE 120, 1, unter C.I.2.a&nbsp;bb).<\/li><li>So hat das BVerfG dem Gesetzgeber beispielsweise weitgehende Gestaltungsfreiheit hinsichtlich der Ausgestaltung der unbeschr\u00e4nkten Einkommensteuerpflicht zugebilligt (vgl. BVerfG-Beschluss vom 22.07.1991&nbsp;&#8211; 1&nbsp;BvR&nbsp;829\/89, HFR 1992, 424).<\/li><li>b) Die Einbeziehung der deutschen Staatsangeh\u00f6rigen mit Auslandswohnsitz nach \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 Buchst.&nbsp;b ErbStG in die unbeschr\u00e4nkte Steuerpflicht geh\u00f6rt zur Bestimmung des Umfangs des Steuergegenstands, der dem Gesetzgeber weiten Gestaltungsspielraum er\u00f6ffnet. Es handelt sich nicht um eine nachrangige Ausnahme, die unter Folgerichtigkeitsaspekten einer erh\u00f6hten Rechtfertigung bed\u00fcrfte.<\/li><li>aa) Nach Wortlaut und Systematik des \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 ErbStG stehen die einzelnen Tatbest\u00e4nde der unbeschr\u00e4nkten Steuerpflicht in \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 ErbStG gleichrangig nebeneinander. Dem Gesetz l\u00e4sst sich keine Grundentscheidung entnehmen, wonach als Inl\u00e4nder i.S. von \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 ErbStG zun\u00e4chst und vorrangig nur nat\u00fcrliche Personen gelten sollen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gew\u00f6hnlichen Aufenthalt haben (\u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 Buchst.&nbsp;a ErbStG). \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 Buchst.&nbsp;b ErbStG und \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 Buchst.&nbsp;c ErbStG enthalten vielmehr weitere Tatbest\u00e4nde, bei denen der Gesetzgeber einen besonderen Inlandsbezug unterstellt.<\/li><li>bb) Dies l\u00e4sst sich auch der historischen Entwicklung der Vorschrift entnehmen.<\/li><li>Das erste reichseinheitliche Erbschaftsteuergesetz von 1906 (RGBl 1906, 654) stellte f\u00fcr die unbeschr\u00e4nkte Steuerpflicht allein auf die Staatsangeh\u00f6rigkeit ab (vgl. \u00a7&nbsp;5 des Erbschaftsteuergesetzes von 1906). Mit dem wachsenden Finanzbedarf nach dem Ersten Weltkrieg erstreckte das Erbschaftsteuergesetz von 1919 (RGBl 1919, 1543) die unbeschr\u00e4nkte Steuerpflicht auch auf Personen mit Wohnsitz oder gew\u00f6hnlichem Aufenthalt im Inland (vgl. \u00a7&nbsp;24 des Erbschaftsteuergesetzes von 1919), um &#8222;die Steuerpflicht in Anspruch [zu nehmen], wo immer sie durch Staatsangeh\u00f6rigkeit, Wohnsitz oder Aufenthalt [&#8230;] begr\u00fcndet ist&#8220; (vgl. Verhandlungen der verfassunggebenden Deutschen Nationalversammlung, Bd.&nbsp;335, Anlage Nr.&nbsp;376, S.&nbsp;23). Das Erbschaftsteuergesetz von 1919 begrenzte die auf der Staatsangeh\u00f6rigkeit beruhende Steuerpflicht auf drei Jahre nach Wohnsitzaufgabe, was letztlich (\u00fcber \u00a7&nbsp;11 des Besitzsteuergesetzes von 1913 \u2011\u2011RGBl 1913, 524\u2011\u2011) auf \u00a7&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;c des preu\u00dfischen Einkommensteuergesetzes von 1891 (Gesetz-Sammlung f\u00fcr die K\u00f6niglichen Preu\u00dfischen Staaten 1891, S.&nbsp;175) zur\u00fcckgeht (vgl. Verhandlungen der verfassunggebenden Deutschen Nationalversammlung, Bd.&nbsp;335, Anlage Nr.&nbsp;376, S.&nbsp;23; Mrozek, Besitzsteuergesetz, Kommentar, 1917, S.&nbsp;59). Der preu\u00dfische Gesetzgeber nahm an, dass mit l\u00e4ngerem Zeitablauf die Ankn\u00fcpfung des Besteuerungsrechts an die Staatsangeh\u00f6rigkeit zum einen an Rechtfertigungskraft verliere und zum anderen die praktischen Probleme der Besteuerung zun\u00e4hmen (vgl. Begr\u00fcndung zum Entwurf eines Einkommensteuergesetzes vom 03.11.1890, Finanzarchiv 1890, S.&nbsp;673&nbsp;f.).<\/li><li>Mit dem Gesetz zur \u00c4nderung des Erbschaftsteuergesetzes vom 30.06.1951 (BGBl I 1951, 759) wurde die (zeitlich inzwischen auf zwei Jahre begrenzte) unbeschr\u00e4nkte Steuerpflicht aufgrund der Staatsangeh\u00f6rigkeit zwar abgeschafft, da der Gesetzgeber einen Widerspruch zu den im Einkommensteuer- und Verm\u00f6gensteuergesetz aufgestellten Grunds\u00e4tzen und praktische Probleme bei der Durchsetzung des Steueranspruchs sah (vgl. BTDrucks I\/1575, S.&nbsp;12). Mit dem Gesetz zur Reform des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuerrechts vom 17.04.1974 (BGBl I 1974, 933) wurde die Regelung jedoch wieder unter ausdr\u00fccklicher Bezugnahme auf die Vorl\u00e4uferregelungen in der heutigen Gestalt in das Gesetz eingef\u00fcgt, um Steuerumgehungen durch lediglich vor\u00fcbergehende Wohnsitzverlegungen in das Ausland zu verhindern (vgl. BTDrucks VI\/3418, S.&nbsp;61&nbsp;f.).<\/li><li>Der Gesetzgeber von 1974 hat somit in historischer Kontinuit\u00e4t an Regelungskonzepte angekn\u00fcpft, welche die unbeschr\u00e4nkte Steuerpflicht nach der Staatsangeh\u00f6rigkeit gleichrangig neben derjenigen nach dem Wohnsitz oder gew\u00f6hnlichen Aufenthalt gesehen haben. Ein etwaiges vorrangiges System der unbeschr\u00e4nkten Schenkungsteuerpflicht nach dem Wohnsitz oder gew\u00f6hnlichen Aufenthalt l\u00e4sst sich der Gesetzeshistorie nicht entnehmen. Sollte die auf der Harmonisierung mit den Grunds\u00e4tzen der Einkommensteuer- und Verm\u00f6gensteuer beruhende Gesetzes\u00e4nderung im Jahr 1951 darauf schlie\u00dfen lassen, sind diese \u00dcberlegungen jedenfalls durch die nachfolgende Gesetzes\u00e4nderung im Jahr 1974 \u00fcberholt. Soweit der Kl\u00e4ger meint, damit sei keine Auswahl des Steuergegenstands erfolgt, sondern eine blo\u00dfe Missbrauchsverhinderungsvorschrift erlassen worden, mag dies der gesetzgeberische Anlass f\u00fcr die Wiedereinf\u00fchrung der Regelung gewesen sein. Das \u00e4ndert jedoch nichts an der Gesetzesfassung und der Gleichrangigkeit der Tatbest\u00e4nde. Der Wille des Gesetzgebers bzw. der am Gesetzgebungsverfahren Beteiligten kann bei der Gesetzesinterpretation nur insoweit ber\u00fccksichtigt werden, als er auch im Text Niederschlag gefunden hat (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs \u2011\u2011BFH\u2011\u2011 vom 30.09.2015&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;13\/14, BFHE 251, 569, Rz&nbsp;15, m.w.N.).<\/li><li>c) In Anbetracht der somit weiten Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers bei der Ausgestaltung der unbeschr\u00e4nkten Schenkungsteuerpflicht erweist sich die konkrete Regelung des \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 Buchst.&nbsp;b ErbStG als sachgerecht und nicht willk\u00fcrlich.<\/li><li>aa) Die Ungleichbehandlung von deutschen und nichtdeutschen Staatsangeh\u00f6rigen ist aufgrund des durch die deutsche Staatsangeh\u00f6rigkeit bewirkten engen Inlandsbezugs gerechtfertigt.<\/li><li>Dass der Gesetzgeber eine unbeschr\u00e4nkte Steuerpflicht grunds\u00e4tzlich ohne verfassungsrechtliche Bedenken (jedenfalls auch) an die Staatsangeh\u00f6rigkeit kn\u00fcpfen darf, ist anerkannt (vgl. Sch\u00f6n in Becker\/Sch\u00f6n, Steuer- und Sozialstaat im europ\u00e4ischen Systemwettbewerb, 2005, 41; Lehner in Isensee\/Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts, 3.&nbsp;Aufl. 2013, \u00a7&nbsp;251 Rz&nbsp;14; K\u00f6nemann, Internationales Steuerrecht 2012, 560). Aus der Staatsangeh\u00f6rigkeit resultieren Rechte, die einen hinreichenden Inlandsbezug unabh\u00e4ngig von Wohnsitz oder gew\u00f6hnlichem Aufenthalt herstellen, wie insbesondere das Wahlrecht, vgl. \u00a7&nbsp;12 Abs.&nbsp;2 des Bundeswahlgesetzes (vgl. Sch\u00f6n in Becker\/Sch\u00f6n, a.a.O., 50&nbsp;f.), und die sog. Deutschen-Grundrechte (Art.&nbsp;8 Abs.&nbsp;1, Art.&nbsp;9 Abs.&nbsp;1, Art.&nbsp;11 Abs.&nbsp;1, Art.&nbsp;12 Abs.&nbsp;1, Art.&nbsp;16, Art.&nbsp;20 Abs.&nbsp;4, Art.&nbsp;33 Abs.&nbsp;1 und 2 GG), auf die sich deutsche Staatsangeh\u00f6rige unabh\u00e4ngig von ihrem Wohnsitz oder gew\u00f6hnlichen Aufenthalt berufen k\u00f6nnen (vgl. R\u00fcfner in Isensee\/Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts, 3.&nbsp;Aufl. 2011, \u00a7&nbsp;196 Rz&nbsp;35&nbsp;ff.). Dementsprechend findet sich die Ankn\u00fcpfung steuerlicher Rechtsfolgen an die Staatsangeh\u00f6rigkeit in verschiedenen Steuergesetzen und zwischenstaatlichen Abkommen (z.B. \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1, \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;1, \u00a7&nbsp;5 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 des Au\u00dfensteuergesetzes, Art.&nbsp;4 Abs.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;c des OECD-Musterabkommens aus 2017).<\/li><li>bb) Im Falle der erweiterten unbeschr\u00e4nkten Schenkungsteuerpflicht kommt hinzu, dass der Gesetzgeber diese Steuerpflicht nicht alleine an die Staatsangeh\u00f6rigkeit gekn\u00fcpft hat, sondern die Steuerpflicht zus\u00e4tzlich auf einen Zeitraum von f\u00fcnf Jahren beschr\u00e4nkt hat, in dem kein inl\u00e4ndischer Wohnsitz bestanden hat. Diese zeitliche Begrenzung tr\u00e4gt in freiheitsschonendem Ma\u00dfe der Tatsache Rechnung, dass mit fortschreitendem Zeitablauf die Bindungen des im Ausland wohnhaften deutschen Staatsangeh\u00f6rigen allm\u00e4hlich verblassen und ein fortbestehender unbeschr\u00e4nkter Steuerzugriff damit immer rechtfertigungsbed\u00fcrftiger wird. Die konkrete Festlegung des Zeitraums auf f\u00fcnf Jahre h\u00e4lt sich dabei in den Grenzen einer zul\u00e4ssigen Typisierung (vgl. zur Typisierungsbefugnis des Gesetzgebers zuletzt BFH-Urteil vom 14.11.2018&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;63\/15, BFHE 266, 133, BStBl II 2021, 184, Rz&nbsp;34, m.w.N.).<\/li><li>Flankiert wird diese, in \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 Buchst.&nbsp;b ErbStG enthaltene zus\u00e4tzliche Voraussetzung der erweiterten unbeschr\u00e4nkten Schenkungsteuerpflicht schlie\u00dflich durch die in \u00a7&nbsp;21 ErbStG vorgesehene \u2011\u2011jedenfalls teilweise\u2011\u2011 Vermeidung einer Doppelbesteuerung in Auslandsf\u00e4llen.<\/li><li>d) Entgegen der Auffassung des Kl\u00e4gers leidet die in \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 i.V.m. Satz&nbsp;2 Buchst.&nbsp;b ErbStG geregelte erweiterte unbeschr\u00e4nkte Schenkungsteuerpflicht auch nicht an einem mit Art.&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 GG unvereinbaren strukturellen Erhebungs- und Vollzugsdefizit.<\/li><li>aa) Neben der Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit der materiellen Steuerpflicht verlangt der Gleichheitssatz des Art.&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 GG f\u00fcr das Steuerrecht, dass die Steuerpflichtigen durch ein Steuergesetz nicht nur rechtlich, sondern auch tats\u00e4chlich gleich belastet werden. Steuerrechtliche Regelungen sind so auszugestalten, dass Gleichheit im Belastungserfolg f\u00fcr alle Steuerpflichtigen hergestellt werden kann. Wird das verfassungsrechtliche Gebot tats\u00e4chlich gleicher Steuerbelastung durch gleichen Gesetzesvollzug verletzt, kann das dazu f\u00fchren, dass die materielle Steuernorm selbst verfassungswidrig wird. Das ist der Fall, wenn dem Gesetzgeber die mangelhafte Durchsetzung der Steuerpflicht zuzurechnen ist (z.B. BVerfG-Beschluss vom 22.03.2022&nbsp;&#8211; 1&nbsp;BvR&nbsp;2868\/15, HFR 2022, 676, Rz&nbsp;143, m.w.N.). Wird die Gleichheit im Belastungserfolg durch die rechtliche Gestaltung des Erhebungsverfahrens prinzipiell verfehlt, kann dies die Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Besteuerungsgrundlage nach sich ziehen. Nach dem Gebot tats\u00e4chlich gleicher Steuerbelastung durch gleichen Gesetzesvollzug begr\u00fcndet die in den Verantwortungsbereich des Gesetzgebers fallende strukturell gegenl\u00e4ufige Erhebungsregel im Zusammenwirken mit der zu vollziehenden materiellen Steuernorm deren Verfassungswidrigkeit. Strukturell gegenl\u00e4ufig wirken sich Erhebungsregelungen gegen\u00fcber einem Besteuerungstatbestand aus, wenn sie dazu f\u00fchren, dass der Besteuerungsanspruch weitgehend nicht durchgesetzt werden kann. Vollzugsm\u00e4ngel, wie sie immer wieder vorkommen k\u00f6nnen und sich tats\u00e4chlich ereignen, f\u00fchren allein noch nicht zur Verfassungswidrigkeit der materiellen Steuernorm (z.B. BVerfG-Beschluss in HFR 2022, 676, Rz&nbsp;144, m.w.N.).<\/li><li>bb) Im Falle der erweiterten unbeschr\u00e4nkten Schenkungsteuerpflicht handelt es sich \u2011\u2011wenn \u00fcberhaupt\u2011\u2011 um eine blo\u00dfe empirische Ineffizienz des Steuervollzugs.<\/li><li>Die Erfassung steuerrelevanter Vorg\u00e4nge, die sich im Ausland vollziehen, mag zwar mit Schwierigkeiten verbunden sein. Die Schwierigkeiten haben aber ihren Grund nicht darin, dass das Erhebungsverfahren strukturell auf Undurchsetzbarkeit angelegt w\u00e4re, sondern darin, dass die Aufkl\u00e4rungsm\u00f6glichkeiten im Ausland faktisch begrenzt sind. Durch den Auslandsbezug bedingte Vollzugsdefizite ergeben f\u00fcr sich allein noch keine Verletzung des Gleichheitssatzes (vgl. BFH-Urteil vom 09.04.2008&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;39\/06, BFH\/NV 2008, 1529, unter II.3.d, m.w.N.). Zwar geh\u00f6rt der v\u00f6lkerrechtliche Grundsatz der Gebietshoheit, wonach ein Staat auf seinem Gebiet die grunds\u00e4tzlich ausschlie\u00dfliche Befugnis zur Vornahme von Hoheitsakten besitzt, zu den allgemeinen Regeln des V\u00f6lkerrechts, welche gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;25 Satz&nbsp;1 GG Bestandteil des Bundesrechts sind (vgl. Herdegen in D\u00fcrig\/Herzog\/Scholz, Komm. z. GG, Art.&nbsp;25 Rz&nbsp;51). Art.&nbsp;25 GG stellt aber keine der Schenkungsteuerpflicht gegenl\u00e4ufige Erhebungsregel dar, sondern erschwert lediglich die Durchsetzung der Steuerpflicht.<\/li><li>Auch im \u00dcbrigen spricht nichts daf\u00fcr, dass der Gesetzgeber durch die spezifische Gestaltung des Erhebungsverfahrens den Tatbestand der erweiterten unbeschr\u00e4nkten Schenkungsteuerpflicht leerlaufen lie\u00dfe. Im Gegenteil hat der Gesetzgeber verschiedene verfahrensrechtliche Sicherungsmechanismen vorgesehen, um F\u00e4lle wie den vorliegenden steuerlich erfassen zu k\u00f6nnen. Hierzu z\u00e4hlen neben der Anzeigepflicht der an der Schenkung Beteiligten (\u00a7&nbsp;30 Abs.&nbsp;1 und 2 ErbStG) insbesondere die lange Anlaufhemmung der Festsetzungsfrist bei Unkenntnis der Beh\u00f6rde bis zum Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Schenker gestorben ist (\u00a7&nbsp;170 Abs.&nbsp;5 Nr.&nbsp;2 der Abgabenordnung \u2011\u2011AO\u2011\u2011), und die besonderen Mitwirkungspflichten der Beteiligten in Auslandsf\u00e4llen (\u00a7&nbsp;90 Abs.&nbsp;2 AO).<\/li><li>3. Es liegt auch keine Verletzung von Art.&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 GG unter dem Aspekt der Ausreisefreiheit vor (vgl. dazu BVerfG-Urteil vom 16.01.1957&nbsp;&#8211; 1&nbsp;BvR&nbsp;253\/56, BVerfGE 6, 32, und BVerfG-Beschluss vom 14.05.1986&nbsp;&#8211; 2&nbsp;BvL&nbsp;2\/83, BVerfGE 72, 200, BStBl II 1986, 628, unter B.I.4.b&nbsp;aa).<\/li><li>Sofern man hier \u00fcberhaupt angesichts der allenfalls mittelbaren Erschwerung der Ausreise durch den (zun\u00e4chst) weiter bestehenden Steuerzugriff aufgrund der Staatsangeh\u00f6rigkeit einen Eingriff in das Grundrecht bejahen wollte, so w\u00e4re dieser jedenfalls gerechtfertigt, da nach den obigen Ausf\u00fchrungen (unter II.2.c) jener steuerliche Ankn\u00fcpfungspunkt eine legitime Auswahlentscheidung des Gesetzgebers darstellt.<\/li><li>4. Die erweiterte unbeschr\u00e4nkte Schenkungsteuerpflicht verst\u00f6\u00dft auch nicht gegen Unionsrecht. Eine Verletzung der unionsrechtlichen Kapitalverkehrsfreiheit (Art.&nbsp;63 Abs.&nbsp;1 AEUV) ist nicht gegeben. Diesbez\u00fcglich ist die Rechtslage durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europ\u00e4ischen Union (EuGH) bereits gekl\u00e4rt, so dass es der Einholung einer Vorabentscheidung nach Art.&nbsp;267 AEUV nicht bedarf.<\/li><li>a) Nach Art.&nbsp;63 Abs.&nbsp;1 AEUV sind grunds\u00e4tzlich alle Beschr\u00e4nkungen des Kapitalverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten und dritten L\u00e4ndern verboten.<\/li><li>Der EuGH hat hinsichtlich einer niederl\u00e4ndischen Vorschrift entschieden, dass eine nationale Regelung, nach welcher der \u00dcbergang eines Nachlasses eines Angeh\u00f6rigen eines Mitgliedstaats, der innerhalb von zehn Jahren nach Verlegung seines Wohnsitzes ins Ausland verstorben ist, so besteuert wird, als w\u00e4re dieser Staatsangeh\u00f6rige im selben Mitgliedstaat wohnen geblieben, wenn auch unter Befreiung in H\u00f6he der Erbschaftsteuer, die in dem Staat erhoben wird, in den der Verstorbene seinen Wohnsitz verlegt hatte, keine Beschr\u00e4nkung des Kapitalverkehrs darstellt (EuGH-Urteil van&nbsp;Hilten&nbsp;&#8211; van&nbsp;der&nbsp;Heijden vom 23.02.2006&nbsp;&#8211; C-513\/03, EU:C:2006:131, Rz&nbsp;45, Slg. 2006, I-1957). Des Weiteren sind nach der Rechtsprechung des EuGH die Mitgliedstaaten grunds\u00e4tzlich nicht verpflichtet, ihr eigenes Steuersystem den verschiedenen Steuersystemen der anderen Mitgliedstaaten anzupassen, um namentlich die sich aus der parallelen Aus\u00fcbung ihrer Besteuerungsbefugnisse ergebende Doppelbesteuerung zu beseitigen und so z.B. die Anrechnung der Erbschaftsteuer zu erm\u00f6glichen, die in einem anderen Mitgliedstaat als dem Wohnsitzstaat des Erben entrichtet wurde (z.B. zu \u00a7&nbsp;21 ErbStG EuGH-Urteil Block vom 12.02.2009&nbsp;&#8211; C-67\/08, EU:C:2009:92, Rz&nbsp;31, Slg. 2009, I-883).<\/li><li>b) In Anbetracht dessen bewirkt \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 i.V.m. Satz&nbsp;2 Buchst.&nbsp;b ErbStG im vorliegenden Fall keine Beschr\u00e4nkung des Kapitalverkehrs.<\/li><li>Die im deutschen ErbStG vorgesehene erweiterte unbeschr\u00e4nkte Steuerpflicht entspricht im Wesentlichen der vom EuGH als unbedenklich eingestuften niederl\u00e4ndischen Regelung. Es kann dahinstehen, ob \u2011\u2011wie es der Kl\u00e4ger geltend gemacht hat\u2011\u2011 sich der EuGH f\u00fcr das Ergebnis in seinem Urteil van&nbsp;Hilten&nbsp;&#8211; van&nbsp;der&nbsp;Heijden (EU:C:2006:131, Rz&nbsp;45, Slg. 2006, I-1957) wesentlich darauf gest\u00fctzt hat, dass das seinerzeit ma\u00dfgebliche niederl\u00e4ndische Recht eine umfassende Anrechnungsm\u00f6glichkeit der ausl\u00e4ndischen Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer vorgesehen hat. Denn eine solche Anrechnungsm\u00f6glichkeit besteht auch im vorliegenden Fall. Zwar findet hier nicht das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Nachla\u00df- und Erbschaftsteuern vom 30.11.1978 (BGBl II 1980, 594) Anwendung, weil sich dieses nicht auf die Schenkungsteuer erstreckt (vgl. Art.&nbsp;2 des Abkommens). H\u00e4tte die Schenkung des Schweizer Grundst\u00fccks von der Mutter an den Kl\u00e4ger in der Schweiz Schenkungsteuer ausgel\u00f6st \u2011\u2011was nicht festgestellt ist\u2011\u2011, w\u00e4re diese Steuer nach \u00a7&nbsp;21 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1, Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 ErbStG i.V.m. \u00a7&nbsp;121 Nr.&nbsp;2 des Bewertungsgesetzes auf die deutsche Schenkungsteuer anzurechnen gewesen.<\/li><li>Etwaige aus \u00a7&nbsp;21 ErbStG resultierende fehlende Anrechnungsm\u00f6glichkeiten in anderen F\u00e4llen als dem vorliegenden (z.B. bei ausl\u00e4ndischen Bankkonten, vgl. J\u00fclicher in Troll\/Gebel\/J\u00fclicher\/Gottschalk, ErbStG, \u00a7&nbsp;21 Rz&nbsp;76) erfordern keine Vorlage an den EuGH im hiesigen Verfahren, denn der EuGH entscheidet nicht \u00fcber hypothetische Fragen (z.B. EuGH-Urteil Meilicke vom 16.07.1992&nbsp;&#8211; C-83\/91, EU:C:1992:332, Rz&nbsp;25, Slg. 1992, I-4871). Im \u00dcbrigen hat der EuGH bereits erkannt, dass die Kapitalverkehrsfreiheit auch dann nicht verletzt ist, wenn die Anrechnungsvorschriften nicht jegliche Doppelbesteuerung beseitigen (EuGH-Urteil Block, EU:C:2009:92, Rz&nbsp;31, Slg. 2009, I-883).<\/li><li>5. Ein Versto\u00df gegen die Bestimmungen des Abkommens zwischen der Europ\u00e4ischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits \u00fcber die Freiz\u00fcgigkeit vom 30.04.2002 (Amtsblatt der Europ\u00e4ischen Gemeinschaften 2002, L&nbsp;114, 6) ist schlie\u00dflich auch nicht ersichtlich.<\/li><li>a) Dieses Abkommen enth\u00e4lt zwar in seinem Art.&nbsp;2 ein Verbot der Diskriminierung aufgrund der Staatsangeh\u00f6rigkeit. Dieses Verbot gilt aber bereits nach dem Wortlaut des Art.&nbsp;2 nur bei der Anwendung des Abkommens gem\u00e4\u00df den Anh\u00e4ngen&nbsp;I, II und III. Der EuGH hat dementsprechend festgehalten, dass Art.&nbsp;2 des Abkommens zwar vom Grundsatz der Nichtdiskriminierung handelt, aber nicht generell und absolut jede Ungleichbehandlung von Staatsangeh\u00f6rigen einer der Vertragsparteien, die sich im Hoheitsgebiet der anderen Partei aufhalten, verbietet, sondern nur Diskriminierungen wegen der Staatsangeh\u00f6rigkeit, und das auch nur, soweit die Situation dieser Staatsangeh\u00f6rigen in den sachlichen Anwendungsbereich der Bestimmungen der Anh\u00e4nge&nbsp;I bis III dieses Abkommens f\u00e4llt (vgl. EuGH-Urteil Hengartner und Gasser vom 15.07.2010&nbsp;&#8211; C-70\/09, EU:C:2010:430, Rz&nbsp;39, Slg. 2010, I-7233).<\/li><li>b) Es sind weder vom Kl\u00e4ger Tatsachen vorgetragen noch vom FG festgestellt, aufgrund derer der Kl\u00e4ger in den Anwendungsbereich der Anh\u00e4nge&nbsp;I bis III des Freiz\u00fcgigkeitsabkommens fiele. Die Anh\u00e4nge&nbsp;II und III betreffen die hier offensichtlich nicht einschl\u00e4gige Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit sowie die gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen. Anhang&nbsp;I des Abkommens betrifft in erster Linie die Arbeitnehmerfreiz\u00fcgigkeit sowie die Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit (vgl. Art.&nbsp;6 bis 23 des Anhangs). Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass der Umzug des Kl\u00e4gers bzw. seiner Mutter in die Schweiz im Zusammenhang mit solchen erwerbswirtschaftlichen Gr\u00fcnden gestanden hat. Soweit Art.&nbsp;24 des Anhangs&nbsp;I auch eine Regelung f\u00fcr Personen, die keine Erwerbst\u00e4tigkeit aus\u00fcben, enth\u00e4lt, regelt diese Bestimmung nur das Recht auf eine Aufenthaltserlaubnis, welches durch die erweiterte unbeschr\u00e4nkte Schenkungsteuerpflicht nicht tangiert wird.<\/li><li>Selbst wenn das Diskriminierungsverbot des Art.&nbsp;2 des Freiz\u00fcgigkeitsabkommens einschl\u00e4gig w\u00e4re, w\u00fcrde es nicht dadurch verletzt, dass die Vertragsstaaten unterschiedliche Ankn\u00fcpfungspunkte, insbesondere die Staatsangeh\u00f6rigkeit, zur Aufteilung ihrer Steuerhoheit w\u00e4hlen (vgl. EuGH-Urteil Bukovansky vom 19.11.2015&nbsp;&#8211; C-241\/14, EU:C:2015:766, Rz&nbsp;45 bis 47, BStBl II 2017, 238).<\/li><li>6. Ausgehend von den vorstehenden Grunds\u00e4tzen hat das FG zu Recht die Klage abgewiesen.<\/li><li>Zum Zeitpunkt der Ausf\u00fchrung der (gemischten) Grundst\u00fccksschenkung von der Mutter an den Kl\u00e4ger hatten Schenkerin und Erwerber nach den Feststellungen des FG weder Wohnsitz noch gew\u00f6hnlichen Aufenthalt im Inland. Da jedoch beide die deutsche Staatsangeh\u00f6rigkeit besa\u00dfen und ihre jeweiligen Wohnsitze im Inland erst kurz zuvor aufgegeben hatten, unterfielen sie der erweiterten unbeschr\u00e4nkten Steuerpflicht nach \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 i.V.m. Satz&nbsp;2 Buchst.&nbsp;b ErbStG. Weitere Parameter der Besteuerung stehen zwischen den Beteiligten nicht im Streit.<\/li><li>7. Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2022:U.121022.IIR5.20.0 BFH II. Senat ErbStG \u00a7 2 Abs 1 Nr 1 S 1, ErbStG \u00a7 2 Abs 1 Nr 1 S 2 Buchst b, ErbStG \u00a7 21, AEUV Art 63 Abs 1, EGFreiz\u00fcgAbk CHE Art 2, AEUV Art 267, GG Art 2 Abs 1, GG Art 3 Abs 1 vorgehend FG M\u00fcnchen, 03. Juli 2019, &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/erweiterte-unbeschraenkte-schenkungsteuerpflicht-bfh-urteil-vom-12-oktober-2022-ii-r-5-20\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Erweiterte unbeschr\u00e4nkte Schenkungsteuerpflicht &#8211; BFH-Urteil vom 12. Oktober 2022, II R 5\/20<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-75496","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/75496","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=75496"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/75496\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=75496"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=75496"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=75496"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}