{"id":755,"date":"2012-08-30T11:02:24","date_gmt":"2012-08-30T09:02:24","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=755"},"modified":"2012-09-21T09:30:04","modified_gmt":"2012-09-21T07:30:04","slug":"r-16-verauserung-des-gewerblichen-betriebs","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/r-16-verauserung-des-gewerblichen-betriebs\/","title":{"rendered":"R 16. Ver\u00e4u\u00dferung des gewerblichen Betriebs"},"content":{"rendered":"<p><strong>R 16. Ver\u00e4u\u00dferung des gewerblichen Betriebs<\/strong><\/p>\n<div>\n<p><strong>Betriebsver\u00e4u\u00dferung im Ganzen<\/strong><\/p>\n<p>(1) <sup>1<\/sup>Eine Ver\u00e4u\u00dferung des ganzen Gewerbebetriebs liegt vor, wenn der Betrieb mit seinen wesentlichen Grundlagen gegen Entgelt in der Weise auf einen Erwerber \u00fcbertragen wird, dass der Betrieb als gesch\u00e4ftlicher Organismus fortgef\u00fchrt werden kann. <sup>2<\/sup>Nicht erforderlich ist, dass der Erwerber den Betrieb tats\u00e4chlich fortf\u00fchrt.<\/p>\n<p><strong>Betriebsaufgabe im Ganzen<\/strong><\/p>\n<p>(2) <sup>1<\/sup>Eine Betriebsaufgabe erfordert eine Willensentscheidung oder Handlung des Stpfl., die darauf gerichtet ist, den Betrieb als selbst\u00e4ndigen Organismus nicht mehr in seiner bisherigen Form bestehen zu lassen. <sup>2<\/sup>Der Begriff der Betriebsaufgabe erfordert nicht, dass der bisherige Unternehmer k\u00fcnftig keine unternehmerische T\u00e4tigkeit mehr aus\u00fcbt. <sup>3<\/sup>Eine Betriebsverlagerung ins Ausland gilt als Betriebsaufgabe, wenn dadurch das inl\u00e4ndische Besteuerungsrecht ausgeschlossen oder beschr\u00e4nkt wird; \u00a7 4g EStG gilt entsprechend. <sup>4<\/sup>Liegt eine Betriebsaufgabe deshalb vor, weil bei einer Betriebsaufspaltung die personelle Verflechtung durch Eintritt der Vollj\u00e4hrigkeit bisher minderj\u00e4hriger Kinder wegf\u00e4llt, wird dem Stpfl. auf Antrag aus Billigkeitsgr\u00fcnden das Wahlrecht zur Fortsetzung der gewerblichen T\u00e4tigkeit im Rahmen einer Betriebsverpachtung (Absatz 5) auch dann einger\u00e4umt, wenn nicht alle wesentlichen Betriebsgrundlagen an das Betriebsunternehmen verpachtet sind. <sup>5<\/sup>Wird danach die Betriebsverpachtung nicht als Betriebsaufgabe behandelt, k\u00f6nnen in diesen F\u00e4llen weiterhin die auf einen Betrieb bezogenen Steuerverg\u00fcnstigungen (z. B. \u00dcbertragung stiller Reserven nach den \u00a7\u00a7 6b und 6c EStG, erh\u00f6hte Absetzungen und Sonderabschreibungen) gew\u00e4hrt werden. <sup>6<\/sup>Eine Betriebsaufgabe liegt auch vor, wenn die Voraussetzungen f\u00fcr eine gewerblich gepr\u00e4gte Personengesellschaft wegfallen. <sup>7<\/sup>Ist Gegenstand der Verpachtung ein Betrieb im Ganzen, gilt Absatz 5 entsprechend. <sup>8<\/sup>Im Rahmen einer Betriebsaufgabe kann auch das Buchwertprivileg nach \u00a7 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 5 und 6 EStG in Anspruch genommen werden.<\/p>\n<p><strong>Teilbetriebsver\u00e4u\u00dferung und Teilbetriebsaufgabe<\/strong><\/p>\n<p>(3) <sup>1<\/sup>Ein Teilbetrieb ist ein mit einer gewissen Selbst\u00e4ndigkeit ausgestatteter, organisch geschlossener Teil des Gesamtbetriebs, der f\u00fcr sich betrachtet alle Merkmale eines Betriebs i. S. d. Einkommensteuergesetzes aufweist und f\u00fcr sich lebensf\u00e4hig ist. <sup>2<\/sup>Eine v\u00f6llig selbst\u00e4ndige Organisation mit eigener Buchf\u00fchrung ist nicht erforderlich. <sup>3<\/sup>F\u00fcr die Annahme einer Teilbetriebsver\u00e4u\u00dferung gen\u00fcgt nicht die M\u00f6glichkeit einer technischen Aufteilung des Betriebs. <sup>4<\/sup>Notwendig ist die Eigenst\u00e4ndigkeit des Teiles. <sup>5<\/sup>Ein Stpfl. kann deshalb bestimmte abgegrenzte T\u00e4tigkeitsgebiete nicht durch eine organisatorische Verselbst\u00e4ndigung und durch gesonderten Verm\u00f6gens- und Ergebnisausweis zu einem Teilbetrieb machen. <sup>6<\/sup>Die Ver\u00e4u\u00dferung der Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft, die das gesamte Nennkapital der Gesellschaft umfasst, gilt als Ver\u00e4u\u00dferung eines Teilbetriebes (\u00a7 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 EStG), wenn die gesamte Beteiligung an der Kapitalgesellschaft zum Betriebsverm\u00f6gen eines einzelnen Stpfl. oder einer Personengesellschaft geh\u00f6rt und die gesamte Beteiligung im Laufe eines Wirtschaftsjahres ver\u00e4u\u00dfert wird. <sup>7<\/sup>\u00a7 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 EStG ist auf den Gewinn aus der Ver\u00e4u\u00dferung einer Beteiligung, die das gesamte Nennkapital einer Kapitalgesellschaft umfasst, auch dann anwendbar, wenn die Beteiligung im Eigentum eines oder mehrerer Mitunternehmer derselben Personengesellschaft stand und steuerlich zum Betriebsverm\u00f6gen der Personengesellschaft geh\u00f6rte. <sup>8<\/sup>\u00a7 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 EStG ist nicht anwendbar, wenn die Beteiligung an der Kapitalgesellschaft teilweise auch zum Privatverm\u00f6gen des Stpfl. geh\u00f6rt.<\/p>\n<p><strong>Ver\u00e4u\u00dferung und Aufgabe eines Mitunternehmeranteiles<\/strong><\/p>\n<p>(4) &#8211; unbesetzt &#8211;<\/p>\n<p><strong>Betriebsverpachtung im Ganzen<\/strong><\/p>\n<p>(5) <sup>1<\/sup>Hat der Stpfl. die wesentlichen Betriebsgrundlagen im Ganzen verpachtet und besteht f\u00fcr ihn oder seinen Rechtsnachfolger objektiv die M\u00f6glichkeit, den Betrieb sp\u00e4ter fortzuf\u00fchren, kann er gleichwohl die Betriebsaufgabe erkl\u00e4ren (\u2192Verp\u00e4chterwahlrecht). <sup>2<\/sup>Da es sich bei der Einstellung der werbenden T\u00e4tigkeit nach \u00a7 16 Abs. 3 EStG grunds\u00e4tzlich um eine Betriebsaufgabe handelt, sind die Voraussetzungen f\u00fcr die Aus\u00fcbung des Wahlrechtes eng auszulegen. <sup>3<\/sup>Die Voraussetzungen f\u00fcr eine Betriebsverpachtung im Ganzen m\u00fcssen nicht nur zu Beginn der Verpachtung, sondern w\u00e4hrend der gesamten Dauer des Pachtverh\u00e4ltnisses vorliegen. <sup>4<\/sup>Der Verpachtung eines Betriebs im Ganzen steht die Verpachtung eines Teilbetriebs gleich. <sup>5<\/sup>F\u00fcr die gegen\u00fcber dem Finanzamt abzugebende Erkl\u00e4rung zur Aufgabe des Betriebs zu Beginn oder w\u00e4hrend der Verpachtung ist keine bestimmte Form vorgeschrieben. <sup>6<\/sup>Die Aufgabe des Betriebs ist f\u00fcr den vom Stpfl. gew\u00e4hlten Zeitpunkt anzuerkennen, wenn die Aufgabeerkl\u00e4rung sp\u00e4testens drei Monate nach diesem Zeitpunkt abgegeben wird (\u2192Drei-Monats-Frist). <sup>7<\/sup>Dies gilt auch, wenn der vom Stpfl. gew\u00e4hlte und innerhalb der Drei-Monats-Frist dem Finanzamt mitgeteilte Aufgabezeitpunkt in einem zur\u00fcckliegenden Kalenderjahr liegt, f\u00fcr das hinsichtlich der Besteuerung des Aufgabegewinns eine gegen\u00fcber dem Kalenderjahr des Zugangs der Betriebsaufgabeerkl\u00e4rung abweichende gesetzliche Regelung zur Anwendung kommt. <sup>8<\/sup>Nach \u00dcbergang eines im Ganzen verpachteten, noch nicht aufgegebenen Betriebs durch Erbfall kann der Erbe selbst innerhalb der Drei-Monats-Frist als Aufgabezeitpunkt fr\u00fchestens den Zeitpunkt des Betriebs\u00fcbergangs bestimmen. <sup>9<\/sup>Gibt ein Stpfl., der seinen Gewerbebetrieb im Ganzen verpachtet hat, keine eindeutige Aufgabeerkl\u00e4rung ab, f\u00fchrt er die Eink\u00fcnfte aus der Verpachtung in seiner Einkommensteuererkl\u00e4rung jedoch unter den Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung auf, gilt dies grunds\u00e4tzlich nicht als Aufgabeerkl\u00e4rung. <sup>10<\/sup>Das Finanzamt soll jedoch in einem solchen Fall durch R\u00fcckfrage bei dem Stpfl. kl\u00e4ren, ob er den Betrieb als aufgegeben oder auch w\u00e4hrend der Verpachtung als fortbestehend ansehen will. <sup>11<\/sup>Gibt der Stpfl. innerhalb der ihm gesetzten Frist keine eindeutige Aufgabeerkl\u00e4rung ab, ist von einer Fortf\u00fchrung des bisherigen Betriebs auszugehen mit der Folge, dass die Eink\u00fcnfte als Gewinn aus Gewerbebetrieb zu erfassen sind. <sup>12<\/sup>Teilt der Stpfl. mit, dass er den Betrieb als aufgegeben ansieht, ist die Abgabe der Einkommensteuererkl\u00e4rung, in der die Eink\u00fcnfte aus der Verpachtung als Eink\u00fcnfte aus Vermietung und Verpachtung aufgef\u00fchrt sind, als Aufgabeerkl\u00e4rung anzusehen. <sup>13<\/sup>Die Aufgabe des Betriebs ist f\u00fcr den vom Stpfl. gew\u00e4hlten Zeitpunkt anzuerkennen, wenn die Aufgabeerkl\u00e4rung sp\u00e4testens drei Monate nach diesem Zeitpunkt abgegeben wird; wird die Aufgabeerkl\u00e4rung erst nach Ablauf dieser Frist abgegeben, gilt der Betrieb erst im Zeitpunkt des Eingangs dieser Erkl\u00e4rung beim Finanzamt als aufgegeben. <sup>14<\/sup>Da die Steuererkl\u00e4rung durchweg nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Zeitpunkt beim Finanzamt eingeht, von dem an die Eink\u00fcnfte aus der Verpachtung als Eink\u00fcnfte aus Vermietung und Verpachtung erkl\u00e4rt werden, gilt der Betrieb in der Regel im Zeitpunkt des Eingangs der Steuererkl\u00e4rung beim Finanzamt als aufgegeben.<\/p>\n<p><strong>Unentgeltliche Betriebs\u00fcbertragung<\/strong><\/p>\n<p>(6) &#8211; unbesetzt &#8211;<\/p>\n<p><strong>Teilentgeltliche Betriebs\u00fcbertragung<\/strong><\/p>\n<p>(7) &#8211; unbesetzt &#8211;<\/p>\n<p><strong>Begriff der wesentlichen Betriebsgrundlage<\/strong><\/p>\n<p>(8) &#8211; unbesetzt &#8211;<\/p>\n<p><strong>Abgrenzung des Ver\u00e4u\u00dferungs- bzw. Aufgabegewinns vom laufenden Gewinn<\/strong><\/p>\n<p>(9) &#8211; unbesetzt &#8211;<\/p>\n<p><strong>Ver\u00e4u\u00dferungspreis<\/strong><\/p>\n<p>(10) &#8211; unbesetzt &#8211;<\/p>\n<p><strong>Betriebsver\u00e4u\u00dferung gegen wiederkehrende Bez\u00fcge<\/strong><\/p>\n<p>(11) <sup>1<\/sup>Ver\u00e4u\u00dfert ein Stpfl. seinen Betrieb gegen eine Leibrente, hat er ein Wahlrecht. <sup>2<\/sup>Er kann den bei der Ver\u00e4u\u00dferung entstandenen Gewinn sofort versteuern. <sup>3<\/sup>In diesem Fall ist \u00a7 16 EStG anzuwenden. <sup>4<\/sup>Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem nach den Vorschriften des BewG ermittelten Barwert der Rente, vermindert um etwaige Ver\u00e4u\u00dferungskosten des Stpfl., und dem Buchwert des steuerlichen Kapitalkontos im Zeitpunkt der Ver\u00e4u\u00dferung des Betriebs. <sup>5<\/sup>Die in den Rentenzahlungen enthaltenen Ertragsanteile sind sonstige Eink\u00fcnfte i. S. d. \u00a7 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG. <sup>6<\/sup>Der Stpfl. kann stattdessen die Rentenzahlungen als nachtr\u00e4gliche Betriebseinnahmen i. S. d. \u00a7 15 i. V. m. \u00a7 24 Nr. 2 EStG behandeln. <sup>7<\/sup>In diesem Fall entsteht ein Gewinn, wenn der Kapitalanteil der wiederkehrenden Leistungen das steuerliche Kapitalkonto des Ver\u00e4u\u00dferers zuz\u00fcglich etwaiger Ver\u00e4u\u00dferungskosten des Ver\u00e4u\u00dferers \u00fcbersteigt; der in den wiederkehrenden Leistungen enthaltene Zinsanteil stellt bereits im Zeitpunkt des Zuflusses nachtr\u00e4gliche Betriebseinnahmen dar. <sup>8<\/sup>F\u00fcr Ver\u00e4u\u00dferungen, die vor dem 1.1.2004 erfolgt sind, gilt R 139 Abs. 11 EStR 2001. <sup>9<\/sup>Die S\u00e4tze 1 bis 8 gelten sinngem\u00e4\u00df, wenn ein Betrieb gegen einen festen Barpreis und eine Leibrente ver\u00e4u\u00dfert wird; das Wahlrecht bezieht sich jedoch nicht auf den durch den festen Barpreis realisierten Teil des Ver\u00e4u\u00dferungsgewinns. <sup>10<\/sup>Bei der Ermittlung des Barwerts der wiederkehrenden Bez\u00fcge ist von einem Zinssatz von 5,5 % auszugehen, wenn nicht vertraglich ein anderer Satz vereinbart ist.<\/p>\n<p><strong>Ver\u00e4u\u00dferungskosten<\/strong><\/p>\n<p>(12) &#8211; unbesetzt &#8211;<\/p>\n<p><strong>Gew\u00e4hrung des Freibetrags<\/strong><\/p>\n<p>(13) <sup>1<\/sup>\u00dcber die Gew\u00e4hrung des Freibetrags wird bei der Veranlagung zur Einkommensteuer entschieden. <sup>2<\/sup>Dies gilt auch im Falle der Ver\u00e4u\u00dferung eines Mitunternehmeranteiles; in diesem Fall ist im Verfahren zur gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellung nur die H\u00f6he des auf den Gesellschafter entfallenden Ver\u00e4u\u00dferungsgewinns festzustellen. <sup>3<\/sup>Ver\u00e4u\u00dfert eine Personengesellschaft, bei der die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind, ihren ganzen Gewerbebetrieb, steht den einzelnen Mitunternehmern f\u00fcr ihren Anteil am Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn nach Ma\u00dfgabe ihrer pers\u00f6nlichen Verh\u00e4ltnisse der Freibetrag in voller H\u00f6he zu. <sup>4<\/sup>Der Freibetrag ist dem Stpfl. nur einmal zu gew\u00e4hren; nicht verbrauchte Teile des Freibetrags k\u00f6nnen nicht bei einer anderen Ver\u00e4u\u00dferung in Anspruch genommen werden. <sup>5<\/sup>Die Gew\u00e4hrung des Freibetrags nach \u00a7 16 Abs. 4 EStG ist ausgeschlossen, wenn dem Stpfl. f\u00fcr eine Ver\u00e4u\u00dferung oder Aufgabe, die nach dem 31.12.1995 erfolgt ist, ein Freibetrag nach \u00a7 14 Satz 2, \u00a7 16 Abs. 4 oder \u00a7 18 Abs. 3 EStG bereits gew\u00e4hrt worden ist. <sup>6<\/sup>Wird der zum Betriebsverm\u00f6gen eines Einzelunternehmers geh\u00f6rende Mitunternehmeranteil im Zusammenhang mit der Ver\u00e4u\u00dferung des Einzelunternehmens ver\u00e4u\u00dfert, ist die Anwendbarkeit des \u00a7 16 Abs. 4 EStG f\u00fcr beide Vorg\u00e4nge getrennt zu pr\u00fcfen. <sup>7<\/sup>Liegen hinsichtlich beider Vorg\u00e4nge die Voraussetzungen des \u00a7 16 Abs. 4 EStG vor, kann der Stpfl. den Abzug des Freibetrags entweder bei der Ver\u00e4u\u00dferung des Einzelunternehmens oder bei der Ver\u00e4u\u00dferung des Mitunternehmeranteiles beantragen. <sup>8<\/sup>Die Ver\u00e4u\u00dferung eines Anteils an einer Mitunternehmerschaft (Obergesellschaft), zu deren Betriebsverm\u00f6gen die Beteiligung an einer anderen Mitunternehmerschaft geh\u00f6rt (mehrst\u00f6ckige Personengesellschaft), stellt f\u00fcr die Anwendbarkeit des \u00a7 16 Abs. 4 EStG einen einheitlich zu beurteilenden Ver\u00e4u\u00dferungsvorgang dar. <sup>9<\/sup>In den F\u00e4llen des \u00a7 16 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 Satz 5 EStG ist f\u00fcr den Teil des Ver\u00e4u\u00dferungsgewinns, der nicht als laufender Gewinn gilt, der volle Freibetrag zu gew\u00e4hren; der Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn, der als laufender Gewinn gilt, ist bei der K\u00fcrzung des Freibetrags nach \u00a7 16 Abs. 4 Satz 3 EStG nicht zu ber\u00fccksichtigen. <sup>10<\/sup>Umfasst der Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn auch einen Gewinn aus der Ver\u00e4u\u00dferung von Anteilen an K\u00f6rperschaften, Personenvereinigungen oder Verm\u00f6gensmassen, ist f\u00fcr die Berechnung des Freibetrags der nach \u00a7 3 Nr. 40 Satz 1 Buchstabe b i. V. m. \u00a7 3c Abs. 2 EStG steuerfrei bleibende Teil nicht zu ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n<p><strong>Dauernde Berufsunf\u00e4higkeit<\/strong><\/p>\n<p>(14) <sup>1<\/sup>Zum Nachweis der dauernden Berufsunf\u00e4higkeit reicht die Vorlage eines Bescheides des Rentenversicherungstr\u00e4gers aus, wonach die Berufsunf\u00e4higkeit oder Erwerbsunf\u00e4higkeit i. S. d. gesetzlichen Rentenversicherung vorliegt. <sup>2<\/sup>Der Nachweis kann auch durch eine amts\u00e4rztliche Bescheinigung oder durch die Leistungspflicht einer privaten Versicherungsgesellschaft, wenn deren Versicherungsbedingungen an einen Grad der Berufsunf\u00e4higkeit von mindestens 50 % oder an eine Minderung der Erwerbsf\u00e4higkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als sechs Stunden t\u00e4glich ankn\u00fcpfen, erbracht werden.<\/p>\n<\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>R 16. Ver\u00e4u\u00dferung des gewerblichen Betriebs Betriebsver\u00e4u\u00dferung im Ganzen (1) 1Eine Ver\u00e4u\u00dferung des ganzen Gewerbebetriebs liegt vor, wenn der Betrieb mit seinen wesentlichen Grundlagen gegen Entgelt in der Weise auf einen Erwerber \u00fcbertragen wird, dass der Betrieb als gesch\u00e4ftlicher Organismus fortgef\u00fchrt werden kann. 2Nicht erforderlich ist, dass der Erwerber den Betrieb tats\u00e4chlich fortf\u00fchrt. Betriebsaufgabe im &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/r-16-verauserung-des-gewerblichen-betriebs\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">R 16. Ver\u00e4u\u00dferung des gewerblichen Betriebs<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[1],"tags":[325,321],"class_list":["post-755","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-steuer","tag-gewerblichen","tag-verauserung"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/755","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=755"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/755\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=755"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=755"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=755"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}