{"id":75504,"date":"2023-01-22T14:24:23","date_gmt":"2023-01-22T12:24:23","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=75504"},"modified":"2023-01-22T14:24:23","modified_gmt":"2023-01-22T12:24:23","slug":"weiterbelastung-von-kosten-keine-umsatzsteuerbare-sonstige-leistung-bfh-beschluss-vom-11-oktober-2022-xi-r-12-20","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/weiterbelastung-von-kosten-keine-umsatzsteuerbare-sonstige-leistung-bfh-beschluss-vom-11-oktober-2022-xi-r-12-20\/","title":{"rendered":"Weiterbelastung von Kosten keine umsatzsteuerbare sonstige Leistung &#8211; BFH-Beschluss vom 11. Oktober 2022, XI R 12\/20"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2022:B.111022.XIR12.20.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH XI. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>UStG \u00a7 1 Abs 1 Nr 1, EGRL 112\/2006 Art 2 Abs 1 Buchst c, UStG VZ 2012 , UStG VZ 2013 , UStG \u00a7 3 Abs 1, UStG \u00a7 3 Abs 9<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG M\u00fcnchen, 18. M\u00e4rz 2020, Az: 3 K 3318\/18<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. NV: Ein Schlachthof, der beim Erwerb von zur Schlachtung bestimmten Tieren die im Rahmen der Schlachtung anfallenden Kosten (sog. &#8222;Vorkosten&#8220;) vom Kaufpreis f\u00fcr das jeweilige Tier abzieht, erbringt damit keine sonstigen Leistungen an die Lieferanten der Tiere, wenn die diesen Kosten zugrundeliegenden Vorg\u00e4nge im eigenen Interesse des Schlachthofs liegen.<\/p>\n\n\n\n<p>2. NV: Allein der Umstand, dass eine empfangene Leistung an eine andere Person vertraglich weiterberechnet wird, f\u00fchrt nicht dazu, dass sie vom Leistenden direkt an den Zahlenden oder auch vom Leistungsempf\u00e4nger an den Zahlenden erbracht sein muss.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts M\u00fcnchen vom 18.03.2020 &#8211; 3 K 3318\/18 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Beteiligten streiten dar\u00fcber, ob ein Schlachthof, der beim Erwerb von zur Schlachtung bestimmten Tieren die im Rahmen der Schlachtung anfallenden Kosten (sog. &#8222;Vorkosten&#8220;) vom Kaufpreis f\u00fcr das jeweilige Tier abzieht, damit umsatzsteuerpflichtige sonstige Leistungen an die Lieferanten der Tiere ausf\u00fchrt.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4gerin) ist eine &#8230; (vormals: GmbH) und Konzerngesellschaft der A. A vertreibt u.a. Schweinefleisch und Rindfleisch. Gegenstand des Unternehmens der Kl\u00e4gerin ist der Betrieb von Gro\u00dfschlachtereien in eigenen und fremden Schlachth\u00f6fen, der Handel mit Vieh und Fleisch sowie anderen Nahrungsmitteln und landwirtschaftlichen Produkten sowie Herstellung und Vertrieb von Fleischwaren aller Art und anderen Nahrungsmitteln.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin erwarb in den Streitjahren (2012 und 2013) zur Schlachtung bestimmte Tiere (entweder von einem Landwirt oder von einer Einkaufsgenossenschaft). Die Abrechnung der Lieferungen erfolgte mittels Gutschrift durch die Kl\u00e4gerin. Dabei zog die Kl\u00e4gerin von dem (sich aus G\u00fcteklasse und Gewicht ergebenden) Preis f\u00fcr das jeweilige Tier (neben tats\u00e4chlich entstandenen Transportkosten) sonstige &#8222;Vorkosten&#8220; ab. Vorkosten in diesem Sinne waren:-&nbsp;die Kosten f\u00fcr das Qualit\u00e4tsmanagement (einschlie\u00dflich Kosten f\u00fcr den Veterin\u00e4r),-&nbsp;die Kosten f\u00fcr die Pr\u00fcfung der Betriebe der Kunden der Kl\u00e4gerin (&#8222;audits&#8220;),-&nbsp;die Kosten f\u00fcr die Einhaltung der erh\u00f6hten Hygienevorschriften und-&nbsp;die Kosten zur Gew\u00e4hrleistung der R\u00fcckverfolgbarkeit der Tiere.<\/li><li>In den von der Kl\u00e4gerin verwendeten Allgemeinen Gesch\u00e4ftsbedingungen (AGB) war u.a. geregelt, dass bei Schlachttieren &#8222;der Eigentums- und Gefahr\u00fcbergang in dem Zeitpunkt erfolgt, in dem die gesetzliche Schlachttieruntersuchung in der Schlachtstelle abgeschlossen und die Tiere freigegeben worden sind&#8220; (vgl. Tz.&nbsp;VI Nr.&nbsp;5 der AGB). Zudem vereinbarten die Kl\u00e4gerin und der jeweilige Lieferant mit Tz.&nbsp;IV Nr.&nbsp;1 der AGB (Preise, Zahlungsbedingungen), dass der Preis mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung die Lieferung &#8222;frei Haus&#8220; nebst Verpackung einschlie\u00dfe und sich bei Schlachttieren um Vorkosten (z.B. Erfassungskosten, Kosten der Lebendverwiegung, Versicherungskosten) &#8230; verringere.<\/li><li>Aus den im Laufe des Klageverfahrens vorgelegten Gutschriften ergibt sich, dass am Ende jeder Abrechnung jeweils pro abgerechnetem Tier entweder eine &#8222;Vorkostenpauschale K\u00fche&#8220; in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac oder eine &#8222;Vorkostenpauschale GV&#8220; in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac vom zuvor errechneten Kaufpreis abgezogen wurde.<\/li><li>In ihren Umsatzsteuererkl\u00e4rungen f\u00fcr das Jahr 2012 vom 06.05.2014 und f\u00fcr das Jahr 2013 vom 10.06.2015 sah die Kl\u00e4gerin die ggf. abgezogenen Transportkosten als Entgelte f\u00fcr selbstst\u00e4ndige, dem Regelsteuersatz unterliegende sonstige Leistungen an die Lieferanten an. Die abgezogenen Vorkosten sah sie hingegen als Entgeltminderungen an, die die Bemessungsgrundlage der (zu 7&nbsp;% bzw. zu 10,7&nbsp;% versteuerten) Tierlieferungen minderten. Den Vorsteuerabzug machte sie nur aus einer um die Vorkosten geminderten Bemessungsgrundlage geltend.<\/li><li>Nach der Durchf\u00fchrung einer Au\u00dfenpr\u00fcfung sah der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) die abgezogenen Vorkosten als Entgelt f\u00fcr (dem Regelsteuersatz unterliegende) sonstige Leistungen der Kl\u00e4gerin an die Lieferanten an. Gleichzeitig erh\u00f6hte es den Vorsteuerabzug, da die Vorkosten das Entgelt f\u00fcr die (zu 7&nbsp;% bzw. zu 10,7&nbsp;% zu versteuernden) Lieferungen der Tiere nicht minderten.<\/li><li>Das FA setzte mit \u00c4nderungsbescheiden f\u00fcr 2012 und 2013 vom 23.11.2018 die Umsatzsteuer entsprechend h\u00f6her fest.<\/li><li>Das Finanzgericht (FG) gab der mit Zustimmung des FA ohne vorherige Durchf\u00fchrung eines Vorverfahrens erhobenen Klage mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2020, 1020 ver\u00f6ffentlichten Urteil statt. Das FA sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass den Vorkosten umsatzsteuerpflichtige sonstige Leistungen der Kl\u00e4gerin an die Lieferanten der geschlachteten Tiere zugrunde l\u00e4gen; denn die ab dem Zeitpunkt des Abladens der Tiere auf dem Betriebsgel\u00e4nde der Kl\u00e4gerin im anschlie\u00dfenden Produktionsprozess der Schlachtung der Tiere und der Verarbeitung der Tierbestandteile erbrachten Leistungen (Qualit\u00e4tsmanagement, &#8222;audits&#8220;, Hygiene und Erfassung zwecks R\u00fcckverfolgbarkeit) dienten internen Unternehmensabl\u00e4ufen der Kl\u00e4gerin.<\/li><li>Dass nach den AGB der Kl\u00e4gerin bei den Tieren zivilrechtlich der Eigentums- und Gefahr\u00fcbergang erst mit der Freigabe der Tiere erfolge, \u00e4ndere daran nichts; denn entgegen der Auffassung des FA sei die Lieferung der Tiere nicht erst zu dem Zeitpunkt zivilrechtlichen Eigentums- und Gefahr\u00fcbergangs erfolgt, sondern bereits beim Abladen der Tiere auf dem Betriebsgel\u00e4nde.<\/li><li>Im Streitfall liege hinsichtlich der Vorkosten auch kein Kommissionsgesch\u00e4ft (\u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;3 des Umsatzsteuergesetzes \u2011\u2011UStG\u2011\u2011) vor; denn die Kl\u00e4gerin sei bei Bezug der den Vorkosten zugrundeliegenden Leistungen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung, aber nicht auf Rechnung ihrer Lieferanten t\u00e4tig geworden.<\/li><li>Mit der Revision r\u00fcgt das FA die Verletzung materiellen Rechts. Bei den abgerechneten Vorkosten handele es sich um Entgelte f\u00fcr sonstige Leistungen der Kl\u00e4gerin an die Lieferanten der Tiere.<\/li><li>Das FG habe zu Unrecht angenommen, dass der Kl\u00e4gerin die Verf\u00fcgungsmacht bereits mit dem Abladen der Tiere verschafft worden sei. Das zivilrechtliche Eigentum sei erst am Ende des Schlacht- und Zerlegevorgangs \u00fcbergegangen. Wenn die Verf\u00fcgungsmacht erst am Ende des Schlacht- und Zerlegevorgangs auf die Kl\u00e4gerin \u00fcbergegangen sei, seien alle bis zu diesem Zeitpunkt angefallenen und abgerechneten Posten sonstige Leistungen der Kl\u00e4gerin an die Lieferanten der Tiere. Ob die Kl\u00e4gerin dazu \u00f6ffentlich-rechtlich verpflichtet gewesen sei, sei irrelevant.<\/li><li>Aber selbst wenn die Verf\u00fcgungsmacht bereits beim Abladen der Tiere der Kl\u00e4gerin verschafft worden sei, seien die Leistungen bis zum \u00dcbergang des zivilrechtlichen Eigentums bzw. bis zum Gefahr\u00fcbergang sonstige Leistungen der Kl\u00e4gerin an die Lieferanten der Tiere. Die Lieferanten erhielten mit der Feststellung der Schlachttauglichkeit durch die Tier\u00e4rzte einen verbrauchsf\u00e4higen Vorteil, da sie zivilrechtlich verpflichtet seien, schlachttaugliche, gesunde Tiere zu liefern. Auch die Feststellung, dass die Standards von bestimmten Qualit\u00e4tsprogrammen erf\u00fcllt seien, sei ein verbrauchsf\u00e4higer Vorteil f\u00fcr die Lieferanten, da der Schlachthof dann die h\u00f6heren Produktionskosten durch h\u00f6here Fleischpreise verg\u00fcte. Durch die Entsorgung der nicht schlachttauglichen Tiere erhielten die Lieferanten gleichfalls einen verbrauchsf\u00e4higen Vorteil. Hierbei \u00fcberwiege das Interesse der Lieferanten jeweils das eigenbetriebliche Interesse der Kl\u00e4gerin an den weiterbelasteten Leistungen.<\/li><li>Der Annahme einer Leistung stehe im \u00dcbrigen nicht entgegen, dass das Entgelt pauschal zu leisten sei; insbesondere k\u00f6nne daraus nicht auf einen fehlenden direkten und unmittelbaren Zusammenhang zwischen den Leistungen der Kl\u00e4gerin und den belasteten Vorkosten geschlossen werden.<\/li><li>Das FA beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin beantragt, die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Sie verteidigt die angefochtene Vorentscheidung und macht geltend, dass es auf die Frage, wann die Verf\u00fcgungsmacht an den Tieren verschafft worden sei, auch nach Auffassung des FG nicht ankomme.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Entscheidung ergeht gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;126a der Finanzgerichtsordnung (FGO). Der Senat h\u00e4lt einstimmig die Revision f\u00fcr unbegr\u00fcndet und eine m\u00fcndliche Verhandlung nicht f\u00fcr erforderlich. Die Beteiligten sind davon unter Angabe der hierf\u00fcr ma\u00dfgeblichen Gr\u00fcnde unterrichtet worden und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Das FG hat zutreffend eine sonstige Leistung der Kl\u00e4gerin an die Lieferanten der Tiere verneint.<\/li><li>1. Ein steuerbarer Umsatz in Form einer Leistung gegen Entgelt i.S. des \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 UStG setzt voraus, dass der Leistungsempf\u00e4nger identifizierbar ist und einen Vorteil erh\u00e4lt, der zu einem Verbrauch im Sinne des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems f\u00fchrt (vgl. z.B. Urteile des Bundesfinanzhofs \u2011\u2011BFH\u2011\u2011 vom 06.04.2016&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;12\/15, BFHE 253, 475, BStBl II 2017, 188, Rz&nbsp;26; vom 23.09.2020&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;35\/18, BFHE 271, 243, BStBl II 2022, 344, Rz&nbsp;43). Der individuelle Leistungsempf\u00e4nger muss in der Lage sein, aus der Leistung einen konkreten Vorteil zu ziehen (vgl. BFH-Urteil vom 18.12.2008&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;38\/06, BFHE 225, 155, BStBl II 2009, 749, Rz&nbsp;38; BFH-Beschluss vom 15.12.2021&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;30\/19, BFHE 275, 414, BStBl II 2022, 577, Rz&nbsp;29). Ein einem Dritten entstehender Vorteil ist dann als nebens\u00e4chlich einzustufen, wenn er sich aus einer Dienstleistung ergibt, die im eigenen Interesse des Steuerpflichtigen liegt (vgl. zum Vorsteuerabzug Urteil des Gerichtshofs der Europ\u00e4ischen Union Vos Aannemingen vom 01.10.2020&nbsp;&#8211; C-405\/19, EU:C:2020:785, Rz&nbsp;29 und 30).<\/li><li>2. Eine sonstige Leistung der Kl\u00e4gerin an die Lieferanten der Tiere hat das FG zutreffend verneint.<\/li><li>a) Das FG hat angenommen, dass die Vorg\u00e4nge nach dem Abladen der Tiere auf dem Betriebsgel\u00e4nde der Kl\u00e4gerin im anschlie\u00dfenden Produktionsprozess der Schlachtung der Tiere (Qualit\u00e4tsmanagement, &#8222;audits&#8220;, Hygiene und Gew\u00e4hrleistung der R\u00fcckverfolgbarkeit) internen Unternehmensabl\u00e4ufen der Kl\u00e4gerin gedient h\u00e4tten. Die damit verbundenen Kosten seien ein Kostenfaktor der T\u00e4tigkeit der Kl\u00e4gerin gewesen, die diese preismindernd beim Einkauf der Tiere ber\u00fccksichtigt habe. Die Tierlieferanten, die aus Sicht des FA Leistungsempf\u00e4nger seien, h\u00e4tten keinen unmittelbaren Vorteil erhalten, der zu einem Verbrauch im Sinne des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems gef\u00fchrt habe. Es bestehe kein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der angeblichen Leistung der Kl\u00e4gerin und dem angeblichen Entgelt, das das FA in den sog. Vorkosten sieht. Diese Vorkosten h\u00e4tten durchweg gesetzliche und vertragliche Verpflichtungen aus der Sph\u00e4re der Kl\u00e4gerin betroffen, die diese ihren Lieferanten durch den Ansatz einer Pauschale von dem ermittelten Preis f\u00fcr das gelieferte Fleisch pro Tier abgezogen habe. Die Kl\u00e4gerin habe dadurch ihre selbst obliegenden Verpflichtungen erf\u00fcllt und dann die daraus entstehenden Kosten teilweise und pauschal durch eine Minderung des Entgelts f\u00fcr das gelieferte Fleisch auf ihre Lieferanten abgew\u00e4lzt. Au\u00dferdem fehle es an gesonderten vertraglichen Vereinbarungen \u00fcber die den Vorkosten zugrundeliegenden Leistungen. Im Ergebnis habe die Kl\u00e4gerin die bei ihr vor allem wegen gesetzlicher Vorgaben entstehenden Kosten an ihre Lieferanten &#8222;weitergereicht&#8220;, was sie u.a. aufgrund ihrer starken Stellung am Markt auch habe durchsetzen k\u00f6nnen. Es habe keinen Unterschied gemacht, ob die Kl\u00e4gerin den f\u00fcr das angelieferte Tier zu zahlenden Preis von vornherein niedriger festgesetzt oder ob sie stattdessen die sog. Vorkosten aus historischen Gr\u00fcnden als preismindernden Verrechnungsposten in den Gutschriften ausgewiesen habe. Auch spreche die &#8222;Vorkostenpauschale&#8220; gegen das Vorliegen von Leistungen durch die Kl\u00e4gerin.<\/li><li>b) Diese tats\u00e4chliche W\u00fcrdigung des FG ist m\u00f6glich und verst\u00f6\u00dft nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungss\u00e4tze und bindet daher den Senat (\u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO). Denn zum Bereich der tats\u00e4chlichen Feststellungen, die den BFH gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO binden, geh\u00f6rt auch die Auslegung von Vertr\u00e4gen und die sich daraus ergebende Bestimmung des Leistungsgegenstands (vgl. BFH-Urteile vom 18.12.2019&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;21\/18, BFHE 267, 560, BStBl II 2020, 723, Rz&nbsp;19; in BFHE 271, 243, BStBl II 2022, 344, Rz&nbsp;45). Dass das FA eine andere tats\u00e4chliche W\u00fcrdigung f\u00fcr vorzugsw\u00fcrdig h\u00e4lt, \u00e4ndert an dieser Bindungswirkung nichts. Der gegenteiligen Verwaltungsauffassung (Bayerisches Landesamt f\u00fcr Steuern vom 28.02.2012, Umsatzsteuer-Rundschau \u2011\u2011UR\u2011\u2011 2012, 699; Oberfinanzdirektion Niedersachsen vom 24.03.2016, UR 2016, 453) folgt der Senat daher ebenfalls nicht.<\/li><li>c) Der Senat weist erg\u00e4nzend auf Folgendes hin:<\/li><li>aa) Die Kl\u00e4gerin war trotz des noch fehlenden zivilrechtlichen Gefahr\u00fcbergangs f\u00fcr sich selbst, d.h. in ihrem eigenen Interesse t\u00e4tig, weil diese Vorg\u00e4nge entscheidend daf\u00fcr waren, welches Fleisch die Kl\u00e4gerin zu welchem Preis verkaufen konnte und dementsprechend ankaufen wollte. Allein der Umstand, dass eine empfangene Leistung an eine andere Person vertraglich weiterberechnet wird, f\u00fchrt nicht dazu, dass sie vom Leistenden direkt an den Zahlenden erbracht sein muss (vgl. in den Streitjahren \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 UStG sowie BFH-Beschluss vom 30.04.2014&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;33\/11, BFH\/NV 2014, 1239, Rz&nbsp;20&nbsp;ff.).<\/li><li>Die Rechtsprechung des BFH, dass bei Leistungen, zu deren Ausf\u00fchrung sich die Vertragsparteien in gegenseitigen Vertr\u00e4gen verpflichtet haben, der erforderliche Leistungsverbrauch grunds\u00e4tzlich vorliegt (vgl. BFH-Urteile vom 10.08.2016&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;41\/14, BFHE 255, 300, BStBl II 2017, 590, Rz&nbsp;33; vom 18.11.2021&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;38\/19, BFHE 274, 355, Rz&nbsp;36), f\u00fchrt zudem im Streitfall zu keiner anderen Beurteilung, weil sich die Kl\u00e4gerin gegen\u00fcber den Lieferanten nicht zur Durchf\u00fchrung der den Vorkosten zugrundeliegenden T\u00e4tigkeiten vertraglich verpflichtet hatte. Das FG hat jedenfalls nicht festgestellt, dass der jeweilige Lieferant darauf einen Anspruch gehabt h\u00e4tte.<\/li><li>bb) Ebenso zutreffend ist die Annahme des FG, dass die Kl\u00e4gerin sicherstellen musste, dass auf allen ihrer Kontrolle unterstehenden Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen von Lebensmitteln die einschl\u00e4gigen Hygienevorschriften erf\u00fcllt sind (Art.&nbsp;3 der Verordnung (EG) Nr.&nbsp;852\/2004 des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004). Sie musste weiter auf allen Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen in den ihrer Kontrolle unterstehenden Unternehmen daf\u00fcr sorgen, dass die Lebensmittel die Anforderungen des Lebensmittelrechts erf\u00fcllen, die f\u00fcr ihre T\u00e4tigkeit gelten, und die Einhaltung dieser Anforderungen \u00fcberpr\u00fcfen (Art.&nbsp;17 Abs.&nbsp;1 der Verordnung (EG) Nr.&nbsp;178\/2002 des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 28.01.2002 zur Festlegung der allgemeinen Grunds\u00e4tze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europ\u00e4ischen Beh\u00f6rde f\u00fcr Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit \u2011\u2011VO Nr.&nbsp;178\/2002\/EG\u2011\u2011). Sie hatte u.a. in der Lage zu sein, jede Person festzustellen, von der sie ein der Lebensmittelgewinnung dienendes Tier erhalten hat, und Systeme und Verfahren einzurichten, mit denen diese Informationen den zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden auf Aufforderung mitgeteilt werden k\u00f6nnen (Art.&nbsp;18 der VO Nr.&nbsp;178\/2002\/EG). Die Leistungsbez\u00fcge, die zum Entstehen der weiterberechneten Vorkosten berechtigt haben, bezog sie deshalb aus eigenem Interesse, was gegen das Vorliegen einer Leistung an die Lieferanten spricht (vgl. BFH-Beschluss vom 13.09.2022&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;8\/20, zur amtlichen Ver\u00f6ffentlichung bestimmt).<\/li><li>cc) Soweit das FA darauf hinweist, dass die &#8222;audits&#8220; auch den Lieferanten wirtschaftlich zugutekommen, indem diese f\u00fcr qualitativ hochwertigere Produkte h\u00f6here Verkaufspreise erzielen k\u00f6nnen, gilt dies f\u00fcr die Kl\u00e4gerin gleicherma\u00dfen, so dass auch dies in ihrem eigenen Interesse lag (vgl. BFH-Beschluss vom 13.09.2022&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;8\/20, zur amtlichen Ver\u00f6ffentlichung bestimmt).<\/li><li>3. Danach kommt es auf die Frage, wann die Tiere an die Kl\u00e4gerin geliefert worden sind, nicht mehr an.<\/li><li>4. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2022:B.111022.XIR12.20.0 BFH XI. Senat UStG \u00a7 1 Abs 1 Nr 1, EGRL 112\/2006 Art 2 Abs 1 Buchst c, UStG VZ 2012 , UStG VZ 2013 , UStG \u00a7 3 Abs 1, UStG \u00a7 3 Abs 9 vorgehend FG M\u00fcnchen, 18. M\u00e4rz 2020, Az: 3 K 3318\/18 Leits\u00e4tze 1. 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