{"id":75509,"date":"2023-01-31T13:25:24","date_gmt":"2023-01-31T11:25:24","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=75509"},"modified":"2023-01-31T13:25:24","modified_gmt":"2023-01-31T11:25:24","slug":"gewerbesteuerrechtliche-hinzurechnung-von-wartungskosten-bei-leasingvertraegen-bfh-urteil-vom-20-oktober-2022-iii-r-33-21","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/gewerbesteuerrechtliche-hinzurechnung-von-wartungskosten-bei-leasingvertraegen-bfh-urteil-vom-20-oktober-2022-iii-r-33-21\/","title":{"rendered":"Gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung von Wartungskosten bei Leasingvertr\u00e4gen &#8211; BFH-Urteil vom 20. Oktober 2022, III R 33\/21"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2022:U.201022.IIIR33.21.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH III. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>GewStG \u00a7 8 Nr 1 Buchst d, BGB \u00a7 305, BGB \u00a7 535, BGB \u00a7 581 Abs 2, GewStG VZ 2011 , GewStG VZ 2012 , BGB \u00a7 306<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Nieders\u00e4chsisches Finanzgericht , 15. Juni 2021, Az: 6 K 10176\/18<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. Der Begriff der &#8222;Leasingraten&#8220; in \u00a7 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG ist \u2011\u2011ebenso wie bei Miet- und Pachtzinsen\u2011\u2011 wirtschaftlich zu verstehen.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Wartungskosten, die vertraglich auf den Leasingnehmer abgew\u00e4lzt werden, sind Teil der &#8222;Leasingrate&#8220; und nach \u00a7 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG gewerbesteuerrechtlich hinzuzurechnen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revision der Kl\u00e4gerin gegen das Urteil des Nieders\u00e4chsischen Finanzgerichts vom 15.06.2021 &#8211; 6 K 10176\/18 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Kl\u00e4gerin zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Beteiligten streiten \u00fcber die Frage, ob in den Jahren 2011 und 2012 aufgewendete Wartungsgeb\u00fchren im Rahmen von Leasingvertr\u00e4gen unter die gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung fallen.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin) betreibt in der Rechtsform einer GmbH ein Unternehmen, dessen Gegenstand in den Streitjahren das Leasing von Nutzfahrzeugen und Aufliegern aller Art sowie die Vermietung und der Handel mit Fahrzeugen und Aufliegern aller Art in der Bundesrepublik Deutschland und im europ\u00e4ischen Ausland war.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin ermittelt ihren Gewinn durch Bestandsvergleich gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;1, \u00a7&nbsp;5 des Einkommensteuergesetzes i.V.m. \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;1 des K\u00f6rperschaftsteuergesetzes unter Zugrundelegung eines Wirtschaftsjahres, welches dem Kalenderjahr entspricht.<\/li><li>In den Streitjahren schloss die Kl\u00e4gerin als Leasingnehmerin Leasingvertr\u00e4ge \u00fcber Kraftfahrzeuge mit verschiedenen Unternehmen ab. Wie vertraglich vereinbart, \u00fcbernahm die Kl\u00e4gerin in den Streitjahren anfallende Wartungsgeb\u00fchren, die sich im Jahr 2011 auf x&nbsp;\u20ac und im Jahr 2012 auf x&nbsp;\u20ac beliefen.<\/li><li>Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) erlie\u00df zun\u00e4chst erkl\u00e4rungsgem\u00e4\u00df Gewerbesteuermessbescheide 2011 und 2012 sowie Bescheide \u00fcber die gesonderte Feststellung des vortragsf\u00e4higen Verlustes zum 31.12.2011 und zum 31.12.2012, die unter dem Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;164 Abs.&nbsp;1 der Abgabenordnung (AO) standen.<\/li><li>Im Rahmen einer Au\u00dfenpr\u00fcfung gelangte der mit der Pr\u00fcfung beauftragte Au\u00dfenpr\u00fcfer zu der Ansicht, dass die oben benannten und bezifferten Wartungsgeb\u00fchren Teil der Leasingraten seien. Diese seien gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;8 Nr.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;d des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) mit einem F\u00fcnftel in die Summe einzuberechnen, die zu einem Viertel dem Gewinn aus Gewerbebetrieb wieder hinzuzurechnen sei.<\/li><li>Das FA folgte den Feststellungen der Au\u00dfenpr\u00fcfung und erlie\u00df jeweils am 30.06.2017 gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;164 Abs.&nbsp;2 AO ge\u00e4nderte Bescheide f\u00fcr 2011 und 2012 \u00fcber den Gewerbesteuermessbetrag und \u00fcber die gesonderte Feststellung des vortragsf\u00e4higen Gewerbeverlustes zum 31.12.2011 und zum 31.12.2012. Das FA ber\u00fccksichtigte u.a. aufgrund der Feststellungen der Au\u00dfenpr\u00fcfung zu den Wartungsgeb\u00fchren Hinzurechnungsbetr\u00e4ge in erh\u00f6htem Umfang von x&nbsp;\u20ac (f\u00fcr 2011) und von x&nbsp;\u20ac (f\u00fcr 2012).<\/li><li>Im anschlie\u00dfenden Einspruchsverfahren legte die Kl\u00e4gerin beispielhaft einen Leasingvertrag mit einer Laufzeit von drei Jahren und einem vereinbarten Komplettservice vor. In den dazu geltenden Allgemeinen Gesch\u00e4ftsbedingungen (AGB) hei\u00dft es u.a.:&nbsp;&nbsp;&nbsp;&#8222;IX.&nbsp;Halterpflichten&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;1. Der Leasingnehmer hat alle sich aus dem Betrieb und der Haltung des Fahrzeuges ergebenden gesetzlichen Verpflichtungen, insbesondere die termingerechte Vorf\u00fchrung zu Untersuchungen, zu erf\u00fcllen und den Leasinggeber, soweit er in Anspruch genommen wird, freizustellen.&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;2. Der Leasingnehmer tr\u00e4gt, sofern im Rahmen des Service-Leasing nichts Abweichendes vereinbart ist, s\u00e4mtliche Aufwendungen, die mit dem Betrieb und der Haltung des Fahrzeugs verbunden sind, insbesondere Steuern, Versicherungsbeitr\u00e4ge, Stra\u00dfenbenutzungsgeb\u00fchren, Wartungs- und Reparaturkosten. Leistet der Leasinggeber f\u00fcr den Leasingnehmer Zahlungen, die nicht aufgrund besonderer Vereinbarung vom Leasinggeber zu erbringen sind, kann er beim Leasingnehmer R\u00fcckgriff nehmen.&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&#8230;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;XIII.&nbsp;Rechte bei mangelhaftem Neu-, Vorf\u00fchr- und Gebrauchtfahrzeugen \/ Garantien&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;1. Gegen den Leasinggeber stehen dem Leasingnehmer Anspr\u00fcche und Rechte wegen Fahrzeugm\u00e4ngeln nicht zu.&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;2. An deren Stelle tritt der Leasinggeber s\u00e4mtliche Anspr\u00fcche hinsichtlich Sachm\u00e4ngeln aus \u00a7&nbsp;437 BGB in der jeweiligen Ausgestaltung des dem Leasingvertrag zugrunde liegenden Kaufvertrages \u00fcber das Fahrzeug (M\u00e4ngelbeseitigung, Lieferung einer mangelfreien Sache, R\u00fccktritt aus Kaufvertrag, Minderung des Kaufpreises, Schadenersatz und Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen) sowie etwaige zus\u00e4tzliche Garantieanspr\u00fcche gegen den Verk\u00e4ufer\/Dritten an den Leasingnehmer ab. Der Leasingnehmer nimmt die Abtretung an. &#8230;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&#8230;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;XVI.&nbsp;R\u00fcckgabe des Fahrzeuges&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;Nach Beendigung des Leasingvertrages ist das Fahrzeug mit Schl\u00fcsseln und allen \u00fcberlassenen Unterlagen (z.B. Fahrzeugschein, Wartungsheft, Ausweise und im Falle des Service-Leasing die Kundenkarte) vom Leasingnehmer auf seine Kosten und Gefahr unverz\u00fcglich am vereinbarten R\u00fcckgabeort (siehe Leasingantrag) zur\u00fcckzugeben. &#8230;&#8220;<\/li><li>Den Einspruch wies das FA mit Teileinspruchsentscheidung vom 09.05.2018 als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck. Die anschlie\u00dfende Klage hatte ebenfalls mit den in den Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2022, 1129 ver\u00f6ffentlichten Gr\u00fcnden keinen Erfolg.<\/li><li>Mit der Revision r\u00fcgt die Kl\u00e4gerin die Verletzung von Bundesrecht.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>das angefochtene Urteil aufzuheben und die Bescheide f\u00fcr 2011 und 2012 \u00fcber den Gewerbesteuermessbetrag und \u00fcber die gesonderte Feststellung des vortragsf\u00e4higen Gewerbeverlustes zum 31.12.2011 und zum 31.12.2012, jeweils vom 30.06.2017 in Gestalt der Teileinspruchsentscheidung vom 09.05.2018 mit der Ma\u00dfgabe zu \u00e4ndern, dass die Hinzurechnungen nach \u00a7&nbsp;8 GewStG um x&nbsp;\u20ac (2011) und um x&nbsp;\u20ac (2012) gemindert werden.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung \u2011\u2011FGO\u2011\u2011).<\/li><li>1. Das Finanzgericht (FG) ist zu Recht davon ausgegangen, dass die von der Kl\u00e4gerin im Rahmen von Leasingvertr\u00e4gen aufgewendeten Wartungsgeb\u00fchren der gewerbesteuerrechtlichen Hinzurechnung nach \u00a7&nbsp;8 Nr.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;d GewStG unterliegen.<\/li><li>a) Nach dieser Vorschrift wird dem Gewinn aus Gewerbebetrieb ein Viertel der Summe aus einem F\u00fcnftel der Miet- und Pachtzinsen (einschlie\u00dflich der Leasingraten) f\u00fcr die Benutzung von beweglichen Wirtschaftsg\u00fctern des Anlageverm\u00f6gens, die im Eigentum eines anderen stehen, wieder hinzugerechnet, soweit sie bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt worden sind und soweit die Summe den Betrag von 100.000&nbsp;\u20ac \u00fcbersteigt.<\/li><li>Leasingraten sind nach dem Unternehmensteuerreformgesetz 2008 (UntStRefG 2008) vom 14.08.2007 (BGBl I 2007, 1912, BStBl I 2007, 630) ausdr\u00fccklich in die Hinzurechnung in \u00a7&nbsp;8 Nr.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;d GewStG bei der Ermittlung des Gewerbeertrages einbezogen worden. Sie sind nach dem Wortlaut der Norm dann hinzuzurechnen, wenn das Wirtschaftsgut, f\u00fcr das die Leasingraten gezahlt werden, im Eigentum eines Dritten steht. In diesen F\u00e4llen ist das Leasing mit der Pacht oder Miete vergleichbar.<\/li><li>b) Den Begriff der Miet- und Pachtzinsen in \u00a7&nbsp;8 Nr.&nbsp;7 GewStG in der bis zum Inkrafttreten des UntStRefG geltenden Fassung (a.F.) hat die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) von jeher wirtschaftlich verstanden (vgl. BFH-Urteile vom 11.11.1964&nbsp;&#8211; I&nbsp;38\/62&nbsp;U, BFHE 84, 144, BStBl III 1966, 53, und vom 27.11.1975&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;192\/71, BFHE 117, 474, BStBl II 1976, 220; vgl. auch Urteil des Reichsfinanzhofs \u2011\u2011RFH\u2011\u2011 vom 11.02.1941&nbsp;&#8211; I&nbsp;398\/40, RFHE 50, 57, RStBl 1941, 292). Dementsprechend hat der BFH auch die vom Mieter oder P\u00e4chter \u00fcbernommenen Kosten f\u00fcr Instandhaltung und Versicherung als Bestandteil der Miet- und Pachtzinsen angesehen, soweit diese Kosten nach den f\u00fcr den in Frage stehenden Vertragstyp g\u00fcltigen gesetzlichen zivilrechtlichen Vorschriften nicht ohnehin der Mieter oder P\u00e4chter zu tragen h\u00e4tte (BFH-Urteile in BFHE 117, 474, BStBl II 1976, 220, und vom 18.08.2015&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;43\/14, BFH\/NV 2016, 232; BFH-Beschl\u00fcsse vom 23.09.1998&nbsp;&#8211; I&nbsp;B&nbsp;34\/98, BFH\/NV 1999, 515, und vom 23.01.2008&nbsp;&#8211; I&nbsp;B&nbsp;136\/07, BFH\/NV 2008, 1197). Die Rechtsprechung beruht auf der Vorstellung, dass sich eine vom gesetzestypischen Normalfall abweichende Kosten\u00fcbernahme durch den Mieter\/P\u00e4chter mindernd auf die Miet-\/Pachth\u00f6he auswirkt (BFH-Urteil in BFH\/NV 2016, 232, Rz&nbsp;19; Senatsurteil vom 02.02.2022&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;65\/19, BFH\/NV 2022, 673, Rz&nbsp;11).<\/li><li>Der bisherigen Rechtsprechung ist nicht aufgrund der Neustrukturierung der Hinzurechnungstatbest\u00e4nde durch das UntStRefG 2008 die Grundlage entzogen worden. Wie der Senat schon in seinem Beschluss vom 25.09.2018&nbsp;&#8211; III&nbsp;B&nbsp;160\/17 (BFH\/NV 2019, 40, Rz&nbsp;19) ausgef\u00fchrt hat, sollten durch die \u00c4nderung des \u00a7&nbsp;8 Nr.&nbsp;1 GewStG die Hinzurechnungstatbest\u00e4nde f\u00fcr die \u00dcberlassung von Geld- und Sachkapital zusammengefasst werden, auch sollte deren Struktur vereinheitlicht werden (BTDrucks 16\/4841, S.&nbsp;79). Aus diesem Grund sollten ab 2008 nicht nur die Miet- und Pachtzinsen f\u00fcr bewegliche, sondern auch f\u00fcr unbewegliche Wirtschaftsg\u00fcter der Hinzurechnung unterliegen. Zur fr\u00fcheren Hinzurechnung bei beweglichen Wirtschaftsg\u00fctern hei\u00dft es in der Gesetzesbegr\u00fcndung, dass es durch die bisherige h\u00e4lftige Hinzurechnung in pauschaler Form zu einer Herausrechnung des Finanzierungsanteils in den Mieten und Pachten gekommen sei und dass diese pauschale Herausrechnung nunmehr zu modifizieren sei (BTDrucks 16\/4841, S.&nbsp;80). Die Vorstellung, dass im Entgelt f\u00fcr die \u00dcberlassung von Sachkapital ein Finanzierungsanteil enthalten ist, war somit keine neue (s. Senatsurteil vom 14.06.2018&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;35\/15, BFHE 261, 558, BStBl II 2018, 662, Rz&nbsp;24). Daraus ist zu ersehen, dass die Neuregelung der Hinzurechnungen in \u00a7&nbsp;8 GewStG durch das UntStRefG 2008 die Frage, ob vom Mieter\/P\u00e4chter zu tragende Instandhaltungsaufwendungen zu den Miet- oder Pachtzinsen geh\u00f6ren, nicht ber\u00fchrt.<\/li><li>c) Der Begriff der &#8222;Leasingraten&#8220; in \u00a7&nbsp;8 Nr.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;d GewStG ist ebenso wie bei den Miet- und Pachtzinsen wirtschaftlich zu verstehen. Das ergibt sich zum einen aus der Rechtsnatur des Leasingvertrages, zum anderen aus der im Gesetz angelegten Gleichstellung der Leasingraten mit den Miet- und Pachtzinsen.<\/li><li>aa) Der Leasingvertrag stellt zwar einen atypischen Vertrag dar, ist aber seiner Rechtsnatur nach in erster Linie nach Mietrecht zu beurteilen (st\u00e4ndige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs \u2011\u2011BGH\u2011\u2011, Urteile vom 20.09.1989&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;ZR&nbsp;239\/88, Der Betrieb \u2011\u2011DB\u2011\u2011 1989, 2136, unter II.1.a, m.w.N.; vom 08.11.1989&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;ZR&nbsp;1\/89, DB 1990, 107, unter II.4.a; vom 11.01.1995&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;ZR&nbsp;82\/94, BGHZ 128, 255, und vom 29.10.2008&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;ZR&nbsp;258\/07, BGHZ 178, 227, unter II.1.b&nbsp;aa), auch wenn bei der Inhaltskontrolle eines Leasingvertrages nach \u00a7\u00a7&nbsp;305&nbsp;ff. des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs (BGB) oder bei der Frage der Sittenwidrigkeit nach \u00a7&nbsp;138 BGB jeweils das Eigengepr\u00e4ge des Leasingvertrages unter sachgerechter Bewertung der von den Parteien typischerweise verfolgten Interessen ber\u00fccksichtigt werden muss (BGH-Urteile vom 26.11.2014&nbsp;&#8211; XII&nbsp;ZR&nbsp;120\/13, Neue Juristische Wochenschrift-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht \u2011\u2011NJW-RR\u2011\u2011 2015, 615, Rz&nbsp;37, und in BGHZ 128, 255).<\/li><li>Bestimmende Kriterien des Mietvertrages sind die Gebrauchs\u00fcberlassung einer Sache gegen Zahlung eines regelm\u00e4\u00dfig nach Zeitabschnitten bemessenen Mietzinses. Auch der Leasingvertrag ist seinem Grundgedanken nach ein &#8222;auf den Austausch wechselseitiger Leistungen gerichteter Gebrauchs\u00fcberlassungsvertrag&#8220; (BGH-Urteil vom 28.10.1981&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;ZR&nbsp;175\/80, DB 1982, 589, unter III.1.). Beim Leasingvertrag tritt zu diesen auch f\u00fcr ihn wesentlichen Merkmalen regelm\u00e4\u00dfig hinzu, dass der Leasinggeber zum Zwecke der Befriedigung eines Investitionsbedarfs des Leasingnehmers das zum Gebrauch zu \u00fcberlassende Leasinggut beschafft und vorfinanziert; die vereinbarten Leasingraten sind also nicht nur das Entgelt f\u00fcr eine zeitlich begrenzte Gebrauchs\u00fcberlassung, sondern zugleich f\u00fcr die vom Leasinggeber erbrachte Finanzierungsleistung (BGH-Urteil vom 28.03.1990&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;ZR&nbsp;17\/89, BGHZ 111, 84, unter I.2.d&nbsp;bb). Das rechtfertigt nach der st\u00e4ndigen Rechtsprechung des BGH in einzelnen Fragen eine Abweichung von der Anwendung des in erster Linie ma\u00dfgebenden Mietrechts vorzunehmen, so beispielsweise etwa bei der Inhaltskontrolle einer vom Gesetz abweichenden Verteilung der Sach- und Preisgefahr oder Gew\u00e4hrleistungsregelung (BGH-Urteile in BGHZ 111, 84, unter I.2.d&nbsp;bb, m.w.N., und in NJW-RR 2015, 615, unter II.2.b&nbsp;bb). Wie dargelegt, ist jedoch auch bei der Miete im Entgelt f\u00fcr die \u00dcberlassung von Sachkapital ein Finanzierungsanteil enthalten. Allein in der vom Leasinggeber erbrachten Finanzierungsleistung liegt daher kein Grund, den Leasingvertrag im Rahmen der gewerbesteuerrechtlichen Hinzurechnung anders zu behandeln als den Mietvertrag. Vielmehr steht die Gebrauchs\u00fcberlassung auf Zeit gegen Entgelt gegen\u00fcber allen sonstigen Komponenten (insbesondere kauf- und darlehensvertraglicher Art) eindeutig im Vordergrund (Erman\/Dickersbach, BGB, 16.&nbsp;Aufl., Anhang zu \u00a7&nbsp;535&nbsp;&#8211; Leasing Rz&nbsp;19), jedenfalls soweit der Leasinggegenstand \u2011\u2011wie unstreitig im Streitfall\u2011\u2011 weiterhin wirtschaftlich dem Leasinggeber zugerechnet wird. Es kommt daher nicht entscheidend auf das Eigentum, sondern wie bei Miete und Pacht, auf die Nutzung an.<\/li><li>bb) Des Weiteren hat der Gesetzgeber mit seiner in \u00a7&nbsp;8 Nr.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;d GewStG getroffenen Regelung keinen neuen Hinzurechnungstatbestand geschaffen. Schon vor der erstmaligen Erw\u00e4hnung der Leasingraten in \u00a7&nbsp;8 Nr.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;d GewStG wurde das Leasing durch die Hinzurechnungsvorschrift des \u00a7&nbsp;8 Nr.&nbsp;7 GewStG a.F. erfasst (BFH-Beschluss vom 30.12.1996&nbsp;&#8211; I&nbsp;B&nbsp;61\/96, BFHE 181, 511, BStBl 1997, 466). Mit der Erw\u00e4hnung der Leasingraten als Klammerzusatz (&#8222;einschlie\u00dflich Leasingraten&#8220;) wird zum einen deutlich, dass der Gesetzgeber das Leasing als besondere, wenn auch atypische, Form der Miete ansieht. Zum anderen hat der Gesetzgeber mit der gew\u00e4hlten Formulierung klargestellt, dass keine Differenzierung hinsichtlich der prozentualen pauschalierten Hinzurechnung des Finanzierungsanteils der Leasingraten im Vergleich zu den Miet- und Pachtzinsen beabsichtigt ist. Die im Gesetz angelegte Gleichbehandlung der unterschiedlichen Vertragsgestaltungen gebietet daher, den f\u00fcr Miet- und Pachtzinsen entwickelten Grundsatz des wirtschaftlichen Verst\u00e4ndnisses auch bei den Leasingraten zugrunde zu legen und insoweit die ma\u00dfgeblichen Bemessungsgrundlagen &#8222;Leasingraten&#8220; bzw. &#8222;Miet-\/Pachtzinsen&#8220; anzugleichen (FG M\u00fcnchen, Urteil vom 22.10.2018&nbsp;&#8211; 7&nbsp;K&nbsp;2239\/16, EFG 2019, 787, Rz&nbsp;54).<\/li><li>d) Bei der Frage, welche im Leasingvertrag vereinbarten (Neben-)Kosten zu den &#8222;Leasingraten&#8220; i.S. des \u00a7&nbsp;8 Nr.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;d GewStG z\u00e4hlen, ist daher vom gesetzestypischen Lastenverteilungssystem auszugehen.<\/li><li>aa) Ausgehend von den zivilrechtlichen Regelungen des Mietrechts hat der Vermieter\/Verp\u00e4chter und damit auch der Leasinggeber dem Leasingnehmer nach \u00a7&nbsp;535 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2, \u00a7&nbsp;581 Abs.&nbsp;2 BGB die Miet-\/Leasingsache in einem zum vertragsgem\u00e4\u00dfen Gebrauch geeigneten Zustand zu \u00fcberlassen und sie w\u00e4hrend der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Die Erhaltungspflicht gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;535 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 BGB hat alle Ma\u00dfnahmen zum Gegenstand, die erforderlich sind, um dem Mieter\/Leasingnehmer w\u00e4hrend der Dauer des Vertrages den vertragsgem\u00e4\u00dfen Gebrauch zu erm\u00f6glichen. Damit geh\u00f6ren die Wartungsgeb\u00fchren nach der Grundregel des \u00a7&nbsp;535 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 BGB zu den vom Leasinggeber zu tragenden Lasten (vgl. Rode in Wendt\/Suchanek\/M\u00f6llmann\/Heinemann, GewStG, 2.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;8 Nr.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;d Rz&nbsp;8). Daraus folgt, dass Wartungsleistungen vom Vermieter\/Leasinggeber nur dann nicht geschuldet sind, wenn die Vertragspartner deren Ausschluss ausdr\u00fccklich vereinbaren, und dass vertraglich geschuldete Wartungsleistungen vom Mieter nicht gesondert entgolten werden m\u00fcssen, es sei denn, die Vertragspartner haben etwas anderes vereinbart.<\/li><li>bb) Es steht dem Leasinggeber grunds\u00e4tzlich frei von dieser gesetzlichen Grundregel abzuweichen und die Wartungskosten auf den Leasingnehmer abzuw\u00e4lzen. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Leasinggeber die Verpflichtung zur Durchf\u00fchrung der Erhaltungs- und Instandhaltungsma\u00dfnahmen auf den Leasingnehmer \u00fcbertr\u00e4gt. Stattdessen kann er die Erhaltungs- und Instandhaltungsma\u00dfnahmen aber auch selbst durchf\u00fchren und daf\u00fcr vom Leasingnehmer ein zus\u00e4tzlich zu zahlendes Entgelt verlangen. In der Leasingpraxis ist es \u00fcblich, dass der Leasinggeber die Instandhaltungs- und Erhaltungspflicht auf den Leasingnehmer abw\u00e4lzt. Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des BGH kann dies auch wirksam formularm\u00e4\u00dfig durch AGB erfolgen (BGH-Urteile vom 30.09.1987&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;ZR&nbsp;226\/86, DB 1987, 2451, und in NJW-RR 2015, 615). Dies beruht nicht zuletzt auf der Erw\u00e4gung, dass der Leasinggeber eine Investitionsentscheidung des Leasingnehmers finanziert und das von ihm erworbene Leasinggut dem Leasingnehmer zur Nutzung zur Verf\u00fcgung stellt. Hieraus folgt, dass das Sachnutzungsinteresse ganz \u00fcberwiegend beim Leasingnehmer, nicht aber beim Leasinggeber anzusiedeln ist, der freilich \u2011\u2011dies gilt es auch zu beachten\u2011\u2011 rechtlicher und wirtschaftlicher Eigent\u00fcmer des Leasingguts ist und ein erhebliches Interesse an der Erhaltung des Restwerts besitzt (Artz in: v. Westphalen, Der Leasingvertrag, 7.&nbsp;Aufl. 2015, J. Risikotragungsklauseln&nbsp;&#8211; Unterhaltungspflichten, Rz&nbsp;51). Dieser Umstand bedeutet aber entgegen der Ansicht der Kl\u00e4gerin nicht, dass die Wartungsgeb\u00fchren aufgrund der &#8222;Rechtsnatur des Leasingvertrages&#8220; und damit nach &#8222;dem gesetzlichen Leitbild&#8220; von dem Leasingnehmer zu tragen sind. Es verbleibt dabei, dass sich die \u00dcberw\u00e4lzung der Instandhaltungs- und Erhaltungspflicht als Ausnahme von der nach dem allgemeinen Zivilrecht geltenden Risikoverteilung darstellt. Allein durch die (auch formularm\u00e4\u00dfig m\u00f6gliche) Vereinbarung der \u00dcbernahme der Wartungs- und Reparaturkosten durch den Leasingnehmer entsteht kein gesetzlich geregelter Vertragstypus des Leasingvertrages. Der Gesetzgeber hat im Rahmen der Modernisierung des Schuldrechts bewusst davon abgesehen, den Bereich des Finanzierungsleasings einer eigenst\u00e4ndigen gesetzlichen L\u00f6sung zuzuf\u00fchren. Auch wenn die rechtliche \u00dcberpr\u00fcfung der Wirksamkeit der Abw\u00e4lzung sich nicht an dem Leitbild des Mietrechts orientiert und insoweit die Abw\u00e4lzung durch AGB erleichtert wird (BGH-Urteil in NJW-RR 2015, 615, unter II.2.b&nbsp;bb), greifen die gesetzlichen Regeln des Mietrechts wieder vollumfassend ein, wenn die Regelungen der Abw\u00e4lzung nicht Vertragsbestandteil geworden (vgl. \u00a7&nbsp;305 BGB) oder unwirksam sind (\u00a7&nbsp;306 Abs.&nbsp;1 BGB; vgl. BGH-Urteil vom 17.12.1986&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;ZR&nbsp;279\/85, DB 1987, 631, unter I.2.c). Vertr\u00e4ge im Bereich des Finanzierungsleasings sind daher weiterhin in erster Linie dem Mietrecht gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7&nbsp;535&nbsp;ff. BGB zuzuweisen (Erman\/Dickersbach, a.a.O., Rz&nbsp;19 und 43, m.w.N.).<\/li><li>cc) Soweit die Kl\u00e4gerin einwendet, die H\u00f6he der Leasingrate sei allein durch die Annuit\u00e4t und die Verwaltungskosten bestimmt worden, die \u00dcbernahme der Wartungskosten habe die H\u00f6he der Leasingrate daher nicht beeinflusst, ist darauf hinzuweisen, dass die internen Kalkulations- und Rentabilit\u00e4tsannahmen f\u00fcr die Anwendung der Hinzurechnungsvorschrift generell nicht relevant sind (vgl. BFH-Urteil in BFH\/NV 2016, 232, Rz&nbsp;21).<\/li><li>Dar\u00fcber hinaus gilt die \u00dcberlegung, dass die vertragliche \u00dcberw\u00e4lzung von Nebenkosten vom Vermieter\/Verp\u00e4chter auf den Mieter\/P\u00e4chter sich typischerweise in einer Verminderung des &#8222;reinen&#8220; Miet- oder Pachtzinses auswirkt, ebenso bei Abw\u00e4lzung der Wartungskosten auf den Leasingnehmer im Hinblick auf die H\u00f6he der Leasingrate. Wirtschaftlich stellen die besonderen Verg\u00fctungen f\u00fcr die Wartungsarbeiten nichts anderes dar als Teile des Entgelts, das der Leasingnehmer f\u00fcr die \u00dcberlassung des Gebrauchs einschlie\u00dflich der Nutzung und der mit der Nutzung verbundenen Abnutzung zu entrichten hat. Es w\u00e4re mit der Gleichm\u00e4\u00dfigkeit der Besteuerung nicht vereinbar, wenn das f\u00fcr die Wartung zu leistende Entgelt verschieden behandelt w\u00fcrde, je nachdem ob es in der Leasingrate enthalten ist oder besonders entrichtet wird (vgl. RFH-Urteil in RFHE 50, 57, RStBl 1941, 292).<\/li><li>dd) Letztlich f\u00fchrt das hier vorliegende wirtschaftliche Verst\u00e4ndnis des Begriffs der Leasingraten zu der schon oben dargelegten gesetzlich angelegten Gleichbehandlung. Durch die im Gesetz ausdr\u00fccklich bezeichnete Gleichstellung der Leasingraten mit den Miet- und Pachtzinsen bei der gewerbesteuerrechtlichen Hinzurechnung ergibt sich, dass insofern eine Beschr\u00e4nkung der Hinzurechnung auf die Leasingrate im engeren Sinne (darunter wird regelm\u00e4\u00dfig die an den Leasinggeber zu zahlende Annuit\u00e4t f\u00fcr die finanzierende Bank sowie die Verwaltungskosten verstanden) nicht beabsichtigt war (Rode in Wendt\/Suchanek\/M\u00f6llmann\/Heinemann, a.a.O., \u00a7&nbsp;8 Nr.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;d; FG M\u00fcnchen, Urteil in EFG 2019, 787, Rz&nbsp;53&nbsp;f.).<\/li><li>2. Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7&nbsp;143 Abs.&nbsp;1, \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2022:U.201022.IIIR33.21.0 BFH III. 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