{"id":75515,"date":"2023-01-31T13:32:59","date_gmt":"2023-01-31T11:32:59","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=75515"},"modified":"2023-01-31T13:32:59","modified_gmt":"2023-01-31T11:32:59","slug":"anrechnung-auslaendischer-quellensteuer-bfh-urteil-vom-17-august-2022-i-r-14-19","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/anrechnung-auslaendischer-quellensteuer-bfh-urteil-vom-17-august-2022-i-r-14-19\/","title":{"rendered":"Anrechnung ausl\u00e4ndischer Quellensteuer &#8211; BFH-Urteil vom 17. August 2022, I R 14\/19"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2022:U.170822.IR14.19.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH I. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>EStG \u00a7 34c Abs 1 S 4, EStG \u00a7 34c Abs 6 S 1, EStG \u00a7 34c Abs 6 S 2, KStG \u00a7 26 Abs 6 S 1, EStG VZ 2011 , DBA CHN Art 12, KStG VZ 2011 , DBA CHN Art 24<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG M\u00fcnster, 21. November 2018, Az: 9 K 4187\/14 K<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>Die im Rahmen der Ermittlung der H\u00f6he der anzurechnenden ausl\u00e4ndischen Quellensteuern ma\u00dfgebende Regelung des \u00a7 34c Abs. 1 Satz 4 EStG enth\u00e4lt mit der Bezugnahme auf die &#8222;diesen Eink\u00fcnften zugrunde liegenden Einnahmen&#8220; einen spezifischen Veranlassungsbezug, der den Abzug von Betriebsausgaben und Betriebsverm\u00f6gensminderungen in sachlicher und zeitlicher Hinsicht begrenzt.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts M\u00fcnster vom 21.11.2018 &#8211; 9 K 4187\/14 K wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Streitig ist die Anrechnung chinesischer Quellensteuer auf die deutsche K\u00f6rperschaftsteuer.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4gerin), eine GmbH, ist u.a. in der \u2026industrie t\u00e4tig. Sie h\u00e4lt neben weiteren Beteiligungen 100&nbsp;% der Anteile an der X in der Volksrepublik China (China). Die Entwicklungsaktivit\u00e4ten werden schwerpunktm\u00e4\u00dfig am Stammsitz in der Bundesrepublik Deutschland (Deutschland) durchgef\u00fchrt. Die Entwicklung eines neuen Produkts kann, je nach Innovationsgrad und Anforderung der Kunden, mehr als ein Jahr in Anspruch nehmen. Muss das Produkt auf Anforderung des Kunden im Ausland produziert werden, \u00fcberl\u00e4sst die Kl\u00e4gerin das Entwicklungsergebnis entgeltlich an die jeweilige Auslandstochter zur Nutzung. Dies geschah etwa ab dem Jahr 2010 bis zum Jahr 2012 durch Zahlung eines Einmalbetrags, der durch Anwendung der sog. Kostenaufschlagsmethode ermittelt wurde. Diese Zahlungen unterlagen einem Quellensteuerabzug im Ausland.<\/li><li>Im Jahr 2011 (Streitjahr) erzielte die Kl\u00e4gerin aus den an X \u00fcberlassenen Entwicklungsergebnissen Lizenzeinnahmen (\u2026&nbsp;\u20ac), auf die in China in einer H\u00f6he von 10&nbsp;% (\u2026&nbsp;\u20ac) Quellensteuer einbehalten wurde. Im Zusammenhang mit diesen Lizenzeinnahmen waren im Streitjahr Betriebsausgaben in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac angefallen. F\u00fcr laufende und noch nicht abgeschlossene Entwicklungsarbeiten, die in sp\u00e4teren Jahren zu Lizenzvergaben und Lizenzeinnahmen aus China gef\u00fchrt haben, waren im Streitjahr bereits weitere Aufwendungen (\u2026&nbsp;\u20ac) entstanden.<\/li><li>Der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) erfasste im Bescheid \u00fcber K\u00f6rperschaftsteuer f\u00fcr das Streitjahr die Lizenzeinnahmen aus China als Betriebseinnahmen der Kl\u00e4gerin, rechnete die chinesische Quellensteuer aber nicht auf die K\u00f6rperschaftsteuer an. Die Kl\u00e4gerin beantragte daraufhin die \u00c4nderung des Bescheides gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;164 Abs.&nbsp;2 der Abgabenordnung mit dem Ziel, die in China gezahlte Quellensteuer in H\u00f6he von 10&nbsp;% sowie zus\u00e4tzliche fiktive Quellensteuer in H\u00f6he von 5&nbsp;% (insgesamt \u2026&nbsp;\u20ac) anzurechnen. Sie berief sich dabei auf Art.&nbsp;12, 24 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik China zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Verm\u00f6gen vom 10.06.1985 (BGBl II 1986, 447, BStBl I 1986, 330) -DBA-China 1985-. Dazu erstellte sie eine H\u00f6chstbetragsberechnung, nach der chinesische Quellensteuer in einer H\u00f6he von (zuletzt) \u2026&nbsp;\u20ac auf die inl\u00e4ndische K\u00f6rperschaftsteuer des Streitjahres anzurechnen sei. Die Aufwendungen f\u00fcr die laufenden Entwicklungsarbeiten in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac, deren Ergebnisse erst sp\u00e4ter zu \u00dcberlassungsvertr\u00e4gen mit X gef\u00fchrt h\u00e4tten, seien f\u00fcr Zwecke der H\u00f6chstbetragsberechnung nicht in die Ermittlung der ausl\u00e4ndischen Eink\u00fcnfte aus China einzubeziehen und dementsprechend in den mitgeteilten chinesischen Eink\u00fcnften nicht zu ber\u00fccksichtigen.<\/li><li>Das FA vertrat hingegen die Auffassung, dass es f\u00fcr Zwecke der Anrechnung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;34c Abs.&nbsp;1 des Einkommensteuergesetzes in der f\u00fcr das Streitjahr geltenden Fassung (EStG) erforderlich sei, alle Betriebsausgaben bei der Ermittlung der chinesischen Eink\u00fcnfte zu ber\u00fccksichtigen, die im Streitjahr aus derselben Einkunftsquelle, n\u00e4mlich den Eink\u00fcnften aus Lizenzen mit China, angefallen seien. Dies gehe \u00fcber eine ausschlie\u00dflich projektbezogene Ermittlung der Eink\u00fcnfte hinaus. Vielmehr seien auch solche Betriebsausgaben des Streitjahres f\u00fcr andere Projekte einzubeziehen, bei denen es wegen der mehrj\u00e4hrigen Projektentwicklung erst in sp\u00e4teren Jahren zur Erzielung von Lizenzerl\u00f6sen komme. Dementsprechend m\u00fcssten die im Streitjahr angefallenen weiteren Betriebsausgaben (\u2026&nbsp;\u20ac) ber\u00fccksichtigt werden mit der Folge, dass eine Anrechnung der chinesischen Quellensteuer auf die deutsche K\u00f6rperschaftsteuer nicht mehr erfolgen k\u00f6nne. In dem aus anderen Gr\u00fcnden ge\u00e4nderten Bescheid \u00fcber K\u00f6rperschaftsteuer vom 24.07.2013 entsprach das FA daher dem Antrag der Kl\u00e4gerin, die ausl\u00e4ndische Quellensteuer anzurechnen, nicht. Der Einspruch blieb erfolglos. W\u00e4hrend des Einspruchsverfahrens \u00e4nderte das FA den Bescheid erneut unter dem 23.09.2013, sah aber in der Sache weiterhin von einer Anrechnung chinesischer Quellensteuer ab. Die Einspruchsentscheidung datiert vom 24.11.2014.<\/li><li>Die dagegen erhobene Klage hatte Erfolg (Finanzgericht \u2011\u2011FG\u2011\u2011 M\u00fcnster, Urteil vom 21.11.2018&nbsp;&#8211; 9&nbsp;K&nbsp;4187\/14&nbsp;K, Entscheidungen der Finanzgerichte \u2011\u2011EFG\u2011\u2011 2019, 547). Das FG folgte der Auffassung der Kl\u00e4gerin, dass f\u00fcr Zwecke der Anrechnung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;34c Abs.&nbsp;1 EStG Aufwendungen f\u00fcr k\u00fcnftige Einnahmen nicht in die Berechnung einzubeziehen seien.<\/li><li>Gegen das Urteil richtet sich die Revision des FA. Es r\u00fcgt die Verletzung materiellen Rechts und beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage als unbegr\u00fcndet abzuweisen.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin beantragt, die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision des FA ist unbegr\u00fcndet und daher zur\u00fcckzuweisen (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung \u2011\u2011FGO\u2011\u2011). Das FG hat ohne Rechtsfehler dahin erkannt, dass die chinesische Quellensteuer in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac auf die deutsche K\u00f6rperschaftsteuer der Kl\u00e4gerin anzurechnen ist.<\/li><li>1. Bei unbeschr\u00e4nkt Steuerpflichtigen, die mit ausl\u00e4ndischen Eink\u00fcnften in dem Staat, aus dem die Eink\u00fcnfte stammen, zu einer der deutschen K\u00f6rperschaftsteuer entsprechenden Steuer herangezogen werden, ist die festgesetzte und gezahlte und um einen entstandenen Erm\u00e4\u00dfigungsanspruch gek\u00fcrzte ausl\u00e4ndische Steuer auf die deutsche K\u00f6rperschaftsteuer anzurechnen, die auf die Eink\u00fcnfte aus diesem Staat entf\u00e4llt (\u00a7&nbsp;26 Abs.&nbsp;1 des K\u00f6rperschaftsteuergesetzes in der f\u00fcr das Streitjahr geltenden Fassung \u2011\u2011KStG\u2011\u2011). Zum Zwecke der Anrechnung sind grunds\u00e4tzlich \u00a7&nbsp;34c Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 bis 5 und Abs.&nbsp;2 bis 7 EStG entsprechend anzuwenden (\u00a7&nbsp;26 Abs.&nbsp;6 Satz&nbsp;1 Halbsatz&nbsp;1 KStG). Die Vorschrift ist indessen nach \u00a7&nbsp;34c Abs.&nbsp;6 Satz&nbsp;1 EStG nicht anzuwenden, wenn die Eink\u00fcnfte aus einem ausl\u00e4ndischen Staat stammen, mit dem ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBA) besteht. Eine Ausnahme hiervon besteht nach \u00a7&nbsp;34c Abs.&nbsp;6 Satz&nbsp;2 Halbsatz&nbsp;1 EStG nur f\u00fcr den Fall, dass das DBA selbst die Anrechnung der ausl\u00e4ndischen Steuer vorsieht.<\/li><li>2. Ausgehend von diesem Rechtsrahmen ist im Streitjahr die chinesische Quellensteuer in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac auf die deutsche K\u00f6rperschaftsteuer der nach \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 KStG unbeschr\u00e4nkt steuerpflichtigen Kl\u00e4gerin anzurechnen.<\/li><li>a) Art.&nbsp;24 Abs.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;b Doppelbuchst.&nbsp;cc i.V.m. Art.&nbsp;12 Abs.&nbsp;2 DBA-China 1985 sieht bei einer in Deutschland ans\u00e4ssigen Person die Anrechnung der in China einbehaltenen Quellensteuern auf die deutsche K\u00f6rperschaftsteuer vor. Auf die von den Lizenzeink\u00fcnften zu erhebende deutsche K\u00f6rperschaftsteuer wird unter Beachtung der Vorschriften des deutschen Steuerrechts \u00fcber die Anrechnung ausl\u00e4ndischer Steuern die chinesische Steuer angerechnet, die nach chinesischem Recht und in \u00dcbereinstimmung mit dem DBA-China 1985 f\u00fcr die Lizenzgeb\u00fchren gezahlt worden ist (Art.&nbsp;24 Abs.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;b Doppelbuchst.&nbsp;cc i.V.m. Art.&nbsp;12 Abs.&nbsp;2 DBA-China 1985). Als anzurechnende chinesische Steuer gelten in diesem Fall 15&nbsp;% des Bruttobetrags dieser Zahlungen (Art.&nbsp;24 Abs.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;c Doppelbuchst.&nbsp;bb DBA-China 1985). Dies ist zwischen den Beteiligten nicht im Streit und bedarf keiner weiteren Ausf\u00fchrungen.<\/li><li>b) Art.&nbsp;24 Abs.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;b DBA-China 1985 sieht f\u00fcr die Ermittlung der H\u00f6he der anzurechnenden chinesischen Quellensteuer ausdr\u00fccklich die Anwendung innerstaatlichen Rechts vor (ebenso klarstellend \u00a7&nbsp;26 Abs.&nbsp;6 Satz&nbsp;1 KStG i.V.m. \u00a7&nbsp;34c Abs.&nbsp;6 Satz&nbsp;2 Halbsatz&nbsp;1 EStG). Die auf die ausl\u00e4ndischen Eink\u00fcnfte entfallende deutsche K\u00f6rperschaftsteuer ist in der Weise zu ermitteln, dass die sich bei der Veranlagung des zu versteuernden Einkommens ergebende deutsche Steuer im Verh\u00e4ltnis dieser ausl\u00e4ndischen Eink\u00fcnfte zur Summe der Eink\u00fcnfte aufgeteilt wird (\u00a7&nbsp;26 Abs.&nbsp;6 Satz&nbsp;1 KStG i.V.m. \u00a7&nbsp;34c Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 EStG). Der Berechnung der auf die ausl\u00e4ndischen Eink\u00fcnfte entfallenden inl\u00e4ndischen K\u00f6rperschaftsteuer ist dabei die K\u00f6rperschaftsteuer zugrunde zu legen, die sich ohne Anwendung der \u00a7\u00a7&nbsp;37 und 38 KStG ergibt (\u00a7&nbsp;26 Abs.&nbsp;6 Satz&nbsp;2 KStG). Geh\u00f6ren ausl\u00e4ndische Eink\u00fcnfte der in \u00a7&nbsp;34d Nr.&nbsp;3, 4, 6, 7 und 8 Buchst.&nbsp;c EStG genannten Arten zum Gewinn eines inl\u00e4ndischen Betriebes, sind bei ihrer Ermittlung Betriebsausgaben und Betriebsverm\u00f6gensminderungen abzuziehen, die mit den diesen Eink\u00fcnften zugrunde liegenden Einnahmen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen (\u00a7&nbsp;26 Abs.&nbsp;6 Satz&nbsp;1 KStG i.V.m. \u00a7&nbsp;34c Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;4 EStG). Die ausl\u00e4ndischen Steuern sind gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;26 Abs.&nbsp;6 Satz&nbsp;1 KStG i.V.m. \u00a7&nbsp;34c Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;5 EStG nur insoweit anzurechnen, als sie auf die im Veranlagungszeitraum bezogenen Eink\u00fcnfte entfallen.<\/li><li>c) Zwischen den Beteiligten ist im Hinblick auf die Ermittlung der H\u00f6he der anzurechnenden chinesischen Quellensteuer allein streitig, in welcher H\u00f6he bei der H\u00f6chstbetragsberechnung Betriebsausgaben nach \u00a7&nbsp;34c Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;4 EStG anzusetzen sind.<\/li><li>aa) Zutreffend ist das FG davon ausgegangen, dass den der H\u00f6he nach unstreitigen Einnahmen aus Lizenzgeb\u00fchren in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac Betriebsausgaben in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac gegen\u00fcberstehen. Nur insoweit besteht der von \u00a7&nbsp;34c Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;4 EStG geforderte wirtschaftliche Zusammenhang. Entgegen der Auffassung des FA besteht dagegen kein wirtschaftlicher Zusammenhang der weiteren Betriebsausgaben in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac mit den Lizenzeinnahmen des Streitjahres.<\/li><li>aaa) Der Begriff des wirtschaftlichen Zusammenhangs ist in \u00a7&nbsp;34c Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;4 EStG nicht definiert. Er bestimmt sich nach der Rechtsprechung des Senats nach dem allgemeinen Veranlassungsprinzip (Senatsurteile vom 06.04.2016&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;61\/14, BFHE 253, 348, BStBl II 2017, 48, und vom 18.04.2018&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;37\/16, BFHE 261, 166, BStBl II 2019, 73). Allerdings enth\u00e4lt \u00a7&nbsp;34c Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;4 EStG mit der Bezugnahme auf die &#8222;diesen Eink\u00fcnften zugrunde liegenden Einnahmen&#8220; einen spezifisch zweckgerichteten Veranlassungsbezug (s. Gosch in Kirchhof\/Seer, EStG, 21.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;34c Rz&nbsp;15a; \u00e4hnlich Z\u00f6ller\/Gl\u00e4ser, Internationale Steuer-Rundschau \u2011\u2011ISR\u2011\u2011 2019, 313; s.a. Oellerich, EFG 2019, 550). Dieser begrenzt den Abzug von Betriebsausgaben und Betriebsverm\u00f6gensminderungen im Rahmen der Berechnung des Anrechnungsh\u00f6chstbetrags sowohl in sachlicher als auch in zeitlicher Hinsicht.<\/li><li>(1) \u00a7&nbsp;34c Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;4 EStG enth\u00e4lt eine spezielle Regelung u.a. f\u00fcr ausl\u00e4ndische Eink\u00fcnfte i.S. der in \u00a7&nbsp;34d Nr.&nbsp;7 EStG genannten Art, d.h. f\u00fcr Eink\u00fcnfte aus der Rechte\u00fcberlassung zur Nutzung in einem ausl\u00e4ndischen Staat, sofern sie zum Gewinn eines inl\u00e4ndischen Betriebes geh\u00f6ren. Der Abzug von Betriebsausgaben und Betriebsverm\u00f6gensminderungen setzt danach in sachlicher Hinsicht einen wirtschaftlichen Zusammenhang mit (konkreten) &#8222;Einnahmen&#8220; voraus. Entgegen der Ansicht des FA stellt die gesetzliche Regelung damit nicht allgemein auf einen wirtschaftlichen Zusammenhang mit Eink\u00fcnften oder einer Einkunftsart, mithin also auf eine bestimmte T\u00e4tigkeitsart im Ausland, ab (s. Kroppen, Jahrbuch der Fachanw\u00e4lte f\u00fcr Steuerrecht \u2011\u2011JbFSt\u2011\u2011 2009\/2010, 828; wohl auch Ernsting, JbFSt 2009\/2010, 827; Kessler\/Dietrich, Internationale Wirtschaftsbriefe \u2011\u2011IWB\u2011\u2011 2012, 544; Kudert\/Hagemann, Internationales Steuerrecht \u2011\u2011IStR\u2011\u2011 2019, 714; Z\u00f6ller\/Gl\u00e4ser, ISR 2019, 313; im Ergebnis a.A. Morlock, JbFSt 2009\/2010, 815, 821).<\/li><li>Der Senat hat in seinem Urteil in BFHE 253, 348, BStBl II 2017, 48 zu \u00a7&nbsp;34c Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;4 EStG zum Begriff des wirtschaftlichen Zusammenhangs &#8222;mit einer Einkunftsart&#8220; entschieden (ebenso im Senatsurteil in BFHE 261, 166, BStBl II 2019, 73). Soweit das FA dem Urteil entnehmen will, dass Bezugspunkt der Zuordnung die Einkunftsart sein soll, ist dem nicht zu folgen. Die Ausf\u00fchrungen des Senats beziehen sich erkennbar auf den (dort streitbefangenen) Umstand, dass Aufwendungen in mehreren Veranlassungszusammenh\u00e4ngen standen und dementsprechend veranlassungsgerecht aufzuteilen waren. Die Vorinstanz weist dazu zutreffend darauf hin, dass sich dieses Zuordnungsproblem dem Grunde nach gleicherma\u00dfen stellen w\u00fcrde, wenn Aufwendungen eines Jahres mit verschiedenen &#8222;Einnahmen&#8220; oder &#8222;Einnahmearten&#8220; desselben Jahres in Zusammenhang stehen. Dem Senatsurteil ist aber nichts zu der im vorliegenden Streitfall zu entscheidenden Frage zu entnehmen, ob es f\u00fcr die Pr\u00fcfung des Veranlassungszusammenhangs im Rahmen der H\u00f6chstbetragsberechnung nach \u00a7&nbsp;34c EStG auf die konkreten ausl\u00e4ndischen Einnahmen bzw. Ertr\u00e4ge im jeweiligen Veranlagungszeitraum oder die (ggf. jahres\u00fcbergreifende) T\u00e4tigkeit in Form wiederholter Nutzungs\u00fcberlassungen im jeweiligen ausl\u00e4ndischen Staat ankommt.<\/li><li>(2) Indem \u00a7&nbsp;34c Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;4 EStG auf &#8222;Einnahmen&#8220; abstellt, wird der Abzug von Betriebsausgaben und Betriebsverm\u00f6gensminderungen im Rahmen der Berechnung des Anrechnungsh\u00f6chstbetrags aber auch in zeitlicher Hinsicht begrenzt. Die Vorinstanz weist zutreffend darauf hin, dass der Regelung eine streng veranlagungszeitraumbezogene Betrachtungsweise zugrunde liegt, die nur danach fragt, ob Einnahmen eines konkreten Veranlagungszeitraums in derselben Zeitspanne konkrete Betriebsausgaben oder Betriebsverm\u00f6gensmehrungen gegen\u00fcberstehen (s. Kroppen, JbFSt 2009\/2010, 828, 829; Buciek, JbFSt 2009\/2010, 829, 830; Wassermeyer\/L\u00fcdicke in Flick\/Wassermeyer\/Baumhoff\/Sch\u00f6nfeld, Au\u00dfensteuerrecht, \u00a7&nbsp;34c EStG Rz&nbsp;202, 206; Kessler\/Dietrich, IWB 2012, 544, 548; Gosch in Kirchhof\/Seer, a.a.O., \u00a7&nbsp;34c Rz&nbsp;15a; Ebel, Finanz-Rundschau 2016, 241, 252; Geurts in Frotscher\/Geurts, EStG, \u00a7&nbsp;34c Rz&nbsp;42; Endert in Frotscher\/Dr\u00fcen, KStG\/GewStG\/UmwStG, \u00a7&nbsp;26 KStG Rz&nbsp;89; Brandis\/Heuermann\/Pohl, \u00a7&nbsp;26 KStG Rz&nbsp;64; Kuhn in Herrmann\/Heuer\/Raupach, \u00a7&nbsp;34c EStG Rz&nbsp;94; Prokisch in Kirchhof\/S\u00f6hn\/Mellinghoff, EStG, \u00a7&nbsp;34c Rz&nbsp;B&nbsp;130; Brandis\/Heuermann\/Wagner, \u00a7&nbsp;34c EStG Rz&nbsp;60; Kudert\/Hagemann, IStR 2019, 714; Z\u00f6ller\/Gl\u00e4ser, ISR 2019, 313; Oellerich, EFG 2019, 550; a.A. Grotherr in Gocke\/Gosch\/Lang [Hrsg.], K\u00f6rperschaftsteuer, Internationales Steuerrecht, Doppelbesteuerung, Festschrift f\u00fcr Franz Wassermeyer, 2005, S.&nbsp;316; Morlock, JbFSt 2009\/2010, 815, 823). Nur eine derartige Betrachtung tr\u00e4gt dem im Ertragsteuerrecht geltenden Grundsatz der Abschnittsbesteuerung, wonach die Grundlagen f\u00fcr die Festsetzung der K\u00f6rperschaftsteuer jeweils f\u00fcr ein Kalenderjahr zu ermitteln sind (\u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1, 2 KStG), in ausreichendem Ma\u00dfe Rechnung. Abweichend zur Regelung in \u00a7&nbsp;3c Abs.&nbsp;2 EStG, in der der Gesetzgeber ausdr\u00fccklich eine veranlagungszeitraum\u00fcbergreifende Betrachtungsweise festgeschrieben hat, kann \u00a7&nbsp;34c Abs.&nbsp;1 EStG gerade nicht entnommen werden, dass der Gesetzgeber von der veranlagungszeitraumbezogenen Betrachtungsweise abr\u00fccken will (s. etwa Kroppen, JbFSt 2009\/2010, 828, 829). Best\u00e4tigt wird dieses Ergebnis durch den Regelungszusammenhang mit \u00a7&nbsp;34c Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;5 EStG, der ausdr\u00fccklich klarstellt, dass es allein auf die Verh\u00e4ltnisse eines konkreten Veranlagungszeitraums ankommt.<\/li><li>(3) Nichts anderes ergibt sich aus der Erw\u00e4gung, dass der Gesetzgeber durch \u00a7&nbsp;34c Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;4 EStG den Kreis der zu ber\u00fccksichtigenden Aufwendungen erweitern und nicht nur unmittelbare, sondern auch mittelbare Aufwendungen in die Berechnung einbeziehen wollte. Im Blick hatte er namentlich Refinanzierungszinsen im Zusammenhang mit ausl\u00e4ndischen Portfolioanlagen (s. BTDrucks 15\/119, S.&nbsp;40), weil zuvor bei der Ermittlung der ausl\u00e4ndischen Eink\u00fcnfte nur Aufwendungen ber\u00fccksichtigt wurden, die mit im Ausland erzielten Einnahmen in einem unmittelbaren wirtschaftlichem Zusammenhang standen. Indes weist die Vorinstanz zutreffend darauf hin, dass auch mittelbare Aufwendungen stets einen \u2011\u2011wenn auch mittelbaren\u2011\u2011 Veranlassungszusammenhang ben\u00f6tigen.<\/li><li>bbb) Von diesen Ma\u00dfgaben ausgehend hat das FG ohne Rechtsfehler dahin entschieden, dass im Streitfall Betriebsausgaben in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac als die Lizenzeinnahmen mindernd zu ber\u00fccksichtigen sind, weil es sich hierbei um Aufwendungen des Streitjahres im Zusammenhang mit bereits erteilten Lizenzen an X und darauf beruhenden Lizenzzahlungen im Streitjahr handelt.<\/li><li>bb) Die weiteren Betriebsausgaben in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac stehen dagegen nicht im wirtschaftlichen Zusammenhang mit den Lizenzeinnahmen des Streitjahres. Diese \u2011\u2011unstreitig nach \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;1 KStG i.V.m. \u00a7&nbsp;5 Abs.&nbsp;2 EStG nicht aktivierungsf\u00e4higen\u2011\u2011 Aufwendungen sind nicht aufgewandt worden, um die konkreten streitgegenst\u00e4ndlichen Lizenzeinnahmen erzielen zu k\u00f6nnen. Auf Grundlage der f\u00fcr den Senat bindenden Feststellungen des FG (\u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO) ist vielmehr von mehreren abgrenzbaren Einzelprojekten auszugehen. Unter diesen Umst\u00e4nden ist die W\u00fcrdigung des FG, dass sich die streitigen Aufwendungen auf ggf. k\u00fcnftig entstehende Lizenzen und damit k\u00fcnftige Lizenzeinnahmen beziehen, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.<\/li><li>3. Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2022:U.170822.IR14.19.0 BFH I. Senat EStG \u00a7 34c Abs 1 S 4, EStG \u00a7 34c Abs 6 S 1, EStG \u00a7 34c Abs 6 S 2, KStG \u00a7 26 Abs 6 S 1, EStG VZ 2011 , DBA CHN Art 12, KStG VZ 2011 , DBA CHN Art 24 vorgehend FG M\u00fcnster, 21. November 2018, Az: &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/anrechnung-auslaendischer-quellensteuer-bfh-urteil-vom-17-august-2022-i-r-14-19\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Anrechnung ausl\u00e4ndischer Quellensteuer &#8211; BFH-Urteil vom 17. August 2022, I R 14\/19<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-75515","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/75515","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=75515"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/75515\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=75515"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=75515"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=75515"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}