{"id":75517,"date":"2023-01-31T13:34:00","date_gmt":"2023-01-31T11:34:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=75517"},"modified":"2023-01-31T13:34:00","modified_gmt":"2023-01-31T11:34:00","slug":"besteuerung-von-umsaetzen-aus-dem-betrieb-von-geldspielautomaten-nicht-grundsaetzlich-bedeutsam-bfh-beschluss-vom-04-januar-2023-xi-b-51-22","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/besteuerung-von-umsaetzen-aus-dem-betrieb-von-geldspielautomaten-nicht-grundsaetzlich-bedeutsam-bfh-beschluss-vom-04-januar-2023-xi-b-51-22\/","title":{"rendered":"Besteuerung von Ums\u00e4tzen aus dem Betrieb von Geldspielautomaten nicht grunds\u00e4tzlich bedeutsam &#8211; BFH-Beschluss vom 04. Januar 2023, XI B 51\/22"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2023:B.040123.XIB51.22.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH XI. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>FGO \u00a7 115 Abs 2 Nr 1, FGO \u00a7 116 Abs 3 S 3, FGO \u00a7 116 Abs 5 S 2, FGO \u00a7 135 Abs 2, GG Art 3 Abs 1, SpielbkV \u00a7 6 Abs 1, UStG \u00a7 4 Nr 9 Buchst b, EGRL 112\/2006 Art 1 Abs 2, EGRL 112\/2006 Art 73, EGRL 112\/2006 Art 135 Abs 1 Buchst i, AEUV Art 267, UStG VZ 2015 , UStG VZ 2016 , UStG VZ 2017<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt , 02. Mai 2022, Az: 3 K 1180\/17<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>NV: Bei den Ums\u00e4tzen aus dem virtuellen Automatenspiel und den Ums\u00e4tzen aus dem terrestrischen Betrieb von Geldspielautomaten handelt es sich nicht um gleichartige Dienstleistungen, die nach dem Grundsatz der steuerlichen Neutralit\u00e4t nicht unterschiedlich behandelt werden d\u00fcrften, so dass eine m\u00f6glicherweise vor dem 01.07.2021 bestehende mangelnde Durchsetzung des Steueranspruchs gegen die Betreiber von Online-Casinos jedenfalls nicht zu einem das Grundrecht auf Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) verletzenden strukturellen Vollzugsdefizit f\u00fchrt.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Beschwerde der Kl\u00e4gerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 02.05.2022 &#8211; 3 K 1180\/17 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Kl\u00e4gerin zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Gr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Nichtzulassungsbeschwerde der Kl\u00e4gerin und Beschwerdef\u00fchrerin (Kl\u00e4gerin) hat keinen Erfolg und ist daher durch Beschluss (\u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;5 der Finanzgerichtsordnung \u2011\u2011FGO\u2011\u2011) zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Soweit die von der Kl\u00e4gerin allein geltend gemachten Revisionszulassungsgr\u00fcnde der grunds\u00e4tzlichen Bedeutung der Rechtssache (\u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 FGO) von ihr in einer \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 FGO entsprechenden Form dargelegt wurden, liegen sie nicht vor.<\/li><li>1. Eine Rechtssache hat grunds\u00e4tzliche Bedeutung i.S. des \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 FGO, wenn die f\u00fcr die Beurteilung des Streitfalls ma\u00dfgebliche Rechtsfrage das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts ber\u00fchrt. Die Rechtsfrage muss im konkreten Fall kl\u00e4rungsbed\u00fcrftig und in einem k\u00fcnftigen Revisionsverfahren kl\u00e4rungsf\u00e4hig sein. Kl\u00e4rungsbed\u00fcrftig ist eine Rechtsfrage, wenn hinsichtlich ihrer Beantwortung Unsicherheit besteht. Eine Rechtsfrage ist nicht kl\u00e4rungsbed\u00fcrftig, wenn sie durch die Rechtsprechung hinreichend gekl\u00e4rt ist und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar oder vorgetragen sind, die eine erneute Pr\u00fcfung und Entscheidung dieser Frage geboten erscheinen lassen (st\u00e4ndige Rechtsprechung, vgl. z.B. Beschl\u00fcsse des Bundesfinanzhofs \u2011\u2011BFH\u2011\u2011 vom 29.10.2020&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;54\/20, BFH\/NV 2021, 310, Rz&nbsp;4; vom 28.07.2022&nbsp;&#8211; II&nbsp;B&nbsp;98\/21, BFH\/NV 2022, 1063, Rz&nbsp;7; jeweils m.w.N.). Eine kl\u00e4rungsbed\u00fcrftige Rechtsfrage wird dagegen nicht aufgeworfen, wenn die streitige Rechtsfrage offensichtlich so zu beantworten ist, wie es das Finanzgericht getan hat, die Rechtslage also eindeutig ist (st\u00e4ndige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschl\u00fcsse vom 01.12.2021&nbsp;&#8211; II&nbsp;B&nbsp;34\/21, BFH\/NV 2022, 330, Rz&nbsp;4; in BFH\/NV 2022, 1063, Rz&nbsp;7; jeweils m.w.N.). Eine Rechtsfrage ist nicht kl\u00e4rungsf\u00e4hig, wenn nicht zu erwarten ist, dass es in einem k\u00fcnftigen Revisionsverfahren zu einer Kl\u00e4rung der Grundsatzfrage kommen wird (vgl. z.B. BFH-Beschl\u00fcsse vom 17.01.2022&nbsp;&#8211; II&nbsp;B&nbsp;49\/21, BFH\/NV 2022, 420, Rz&nbsp;7; in BFH\/NV 2022, 1063, Rz&nbsp;7; jeweils m.w.N.).<\/li><li>Macht ein Beschwerdef\u00fchrer die grunds\u00e4tzliche Bedeutung der Rechtssache i.S. des \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 FGO geltend, so hat er zun\u00e4chst eine bestimmte, f\u00fcr die Entscheidung des Streitfalls erhebliche, abstrakte Rechtsfrage herauszustellen. Daf\u00fcr ist erforderlich, dass er die entscheidungserhebliche Rechtsfrage hinreichend konkretisiert; nicht ausreichend ist eine Fragestellung, deren Beantwortung von den Umst\u00e4nden des Einzelfalls abh\u00e4ngt. Des Weiteren muss die Beschwerdebegr\u00fcndung schl\u00fcssig und substantiiert unter Auseinandersetzung mit den zur aufgeworfenen Rechtsfrage in Rechtsprechung und Schrifttum vertretenen Auffassungen darlegen, weshalb die f\u00fcr bedeutsam gehaltene Rechtsfrage im Allgemeininteresse kl\u00e4rungsbed\u00fcrftig und im Streitfall kl\u00e4rungsf\u00e4hig ist. Dazu muss ausgef\u00fchrt werden, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchem Grunde die Beantwortung der Frage zweifelhaft und streitig ist (st\u00e4ndige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschl\u00fcsse vom 07.02.2017&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;79\/16, BFH\/NV 2017, 774, Rz&nbsp;11; vom 05.03.2020&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;30\/19, BFH\/NV 2020, 778, Rz&nbsp;3; vom 07.06.2022&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;51\/21, BFH\/NV 2022, 926, Rz&nbsp;4; jeweils m.w.N.). Soweit ein Beschwerdef\u00fchrer mit der Nichtzulassungsbeschwerde verfassungsrechtliche Bedenken geltend macht, erfordert die Darlegung der grunds\u00e4tzlichen Bedeutung dar\u00fcber hinaus eine substantiierte, an den Vorgaben des Grundgesetzes (GG) und der einschl\u00e4gigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) und des BFH orientierte Auseinandersetzung mit der Problematik (vgl. z.B. BFH-Beschl\u00fcsse vom 04.10.2010&nbsp;&#8211; III&nbsp;B&nbsp;82\/10, BFH\/NV 2011, 38, Rz&nbsp;7; vom 09.11.2011&nbsp;&#8211; III&nbsp;B&nbsp;138\/11, BFH\/NV 2013, 372, Rz&nbsp;3; vom 18.04.2017&nbsp;&#8211; V&nbsp;B&nbsp;147\/16, BFH\/NV 2017, 1052, Rz&nbsp;8; jeweils m.w.N.). Wird ein Versto\u00df gegen das Gleichbehandlungsgebot des Art.&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 GG geltend gemacht, hat der Beschwerdef\u00fchrer insbesondere auf naheliegende Gr\u00fcnde f\u00fcr und gegen die angegriffene Differenzierung einzugehen (vgl. BFH-Beschl\u00fcsse vom 13.06.2013&nbsp;&#8211; III&nbsp;B&nbsp;156\/12, BFH\/NV 2013, 1420, Rz&nbsp;12; in BFH\/NV 2017, 1052, Rz&nbsp;11; jeweils m.w.N.).<\/li><li>2. Nach diesen Ma\u00dfst\u00e4ben kommt eine Revisionszulassung wegen grunds\u00e4tzlicher Bedeutung der Rechtssache im Streitfall nicht in Betracht.<\/li><li>a) Die von der Kl\u00e4gerin aufgeworfene Rechtsfrage, ob &#8222;Artikel&nbsp;135 Abs.&nbsp;1 Buchstabe&nbsp;i) der Richtlinie 2006\/112\/EG [des Rates vom 28.11.2006 \u00fcber das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL)] dahin auszulegen [ist], dass ein Mitgliedstaat die Veranstaltung eines Gl\u00fccksspiels mit Geldeinsatz nicht der Mehrwertsteuer unterwerfen darf, wenn in dem betreffenden Mitgliedstaat die Veranstaltung eines solchen Gl\u00fccksspiels durch eine zugelassene \u00f6ffentliche Spielbank nach der entsprechenden nationalen Rechtsvorschrift infolge einer Gesetzes\u00e4nderung, die nach dem Urteil vom 17.02.2005 in den verbundenen Rechtssachen Linneweber und Akritidis (Rs.&nbsp;C-453\/02 und C-462\/02) erfolgte, seit dem 06.05.2006 zwar einer als \u2018Umsatzsteuer\u2018 bezeichneten Besteuerung unterliegt, aber die Besteuerung der Spielbankenums\u00e4tze nicht in einer Weise erfolgt, wie sie f\u00fcr die Mehrwertsteuer charakteristisch ist, insbesondere deshalb, weil erstens, im Moment der Ausf\u00fchrung des Umsatzes (d.h. im Moment der Verbraucherversorgung) die H\u00f6he der Steuer &#8211;&nbsp;wie dies bei der Mehrwertsteuer der Fall ist&nbsp;&#8211; nicht feststeht, da diese erst am Ende des Jahres berechnet werden kann und sie abh\u00e4ngig von der H\u00f6he der Jahresums\u00e4tze ist und das leistende Spielbankunternehmen eine gegebenenfalls \u00fcberzuw\u00e4lzende Steuerbelastung im Moment der Leistungsausf\u00fchrung noch gar nicht kennt, jedenfalls nicht genau der H\u00f6he nach und insofern auch keine auf \u00dcberw\u00e4lzung angelegte Steuer vorliegt und zweitens, bereits der Gesetzesbegr\u00fcndung zu entnehmen ist, dass die Steuer nicht in einer Weise auf Abw\u00e4lzung auf den Endverbraucher angelegt ist, wie es gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;1 Abs.&nbsp;2 MwStSystRL f\u00fcr die Mehrwertsteuer charakteristisch ist&#8220;, ist nicht kl\u00e4rungsbed\u00fcrftig.<\/li><li>aa) Mit dieser Rechtsfrage will die Kl\u00e4gerin im Kern kl\u00e4ren lassen, ob die seit 06.05.2006 geltende Neuregelung des \u00a7&nbsp;4 Nr.&nbsp;9 Buchst.&nbsp;b des Umsatzsteuergesetzes (UStG), die mithin auf die im Beschwerdeverfahren allein noch im Streit stehenden Besteuerungszeitr\u00e4ume der Jahre 2015 bis 2017 (Streitjahre) Anwendung findet, gegen das Neutralit\u00e4tsprinzip verst\u00f6\u00dft, weil es sich bei der seitdem erhobenen Umsatzsteuer auf Ums\u00e4tze von \u00f6ffentlichen Spielbanken wegen Fehlens der Proportionalit\u00e4t und der \u00dcber- oder Abw\u00e4lzbarkeit (im Folgenden: Abw\u00e4lzbarkeit) nicht um eine Umsatzsteuer im materiell-rechtlichen Sinne handele, so dass diese noch immer von der Umsatzsteuer befreit seien und sie sich \u2011\u2011als Betreiberin gewerblicher Geldspielger\u00e4te\u2011\u2011 weiterhin unmittelbar auf die Steuerbefreiung des Art.&nbsp;135 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;i MwStSystRL berufen k\u00f6nne.<\/li><li>Dies ist bereits durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europ\u00e4ischen Union (EuGH) und des BFH dahingehend gekl\u00e4rt, dass \u00a7&nbsp;4 Nr.&nbsp;9 Buchst.&nbsp;b UStG in seiner ab dem 06.05.2006 geltenden Fassung (BGBl I 2006, 1095) mit Unionsrecht vereinbar ist (vgl. EuGH-Urteil Leo-Libera vom 10.06.2010&nbsp;&#8211; C-58\/09, EU:C:2010:333; nachfolgend BFH-Urteil vom 10.11.2010&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;79\/07, BFHE 231, 373, BStBl II 2011, 311; ferner Nichtannahmebeschluss des BVerfG vom 16.04.2012&nbsp;&#8211; 1&nbsp;BvR&nbsp;523\/11, H\u00f6chstrichterliche Finanzrechtsprechung \u2011\u2011HFR\u2011\u2011 2012, 795; BFH-Urteil vom 11.12.2019&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;13\/18, BFHE 268, 262, BStBl II 2020, 296, Rz&nbsp;54, m.w.N. aus der Rechtsprechung des EuGH und des BFH; BFH-Beschluss vom 20.04.2021&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;39\/20, BFH\/NV 2021, 1209).<\/li><li>bb) Eine andere Beurteilung folgt auch nicht aus der Annahme der Kl\u00e4gerin, dass die von den \u00f6ffentlichen Spielbanken zu entrichtende Steuer nach ihrem materiellen Charakter keine Umsatzsteuer sei, weil es hierf\u00fcr am Merkmal der Proportionalit\u00e4t und am Merkmal der Abw\u00e4lzbarkeit auf den Verbraucher fehle.<\/li><li>(1) Eine Proportionalit\u00e4t der Umsatzsteuer zu dem Einsatz jedes einzelnen Spielers, die nach dem Vorbringen der Kl\u00e4gerin deshalb nicht gegeben sein soll, weil Besteuerungsgrundlage nicht diese einzelnen Eins\u00e4tze, sondern die monatlichen oder j\u00e4hrlichen Kasseneinnahmen seien, hat weder der EuGH in seiner Rechtsprechung gefordert (vgl. EuGH-Urteil Metropol Spielst\u00e4tten vom 24.10.2013&nbsp;&#8211; C-440\/12, EU:C:2013:687, Rz&nbsp;39 und 44) noch ergibt sich dies aus der Rechtsprechung des BFH (vgl. BFH-Urteile in BFHE 231, 373, BStBl II 2011, 311, Rz&nbsp;53; vom 22.04.2010&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;26\/08, BFHE 229, 429, BStBl II 2010, 883, Rz&nbsp;15).<\/li><li>(2) Nach dem EuGH-Urteil Metropol Spielst\u00e4tten ist zudem bereits gekl\u00e4rt, dass eine hinreichende Abw\u00e4lzung auch dann vorliegt, wenn als Bemessungsgrundlage die Kasseneinnahmen zugrunde gelegt werden. Durch die Regelungen f\u00fcr Geldspielger\u00e4te werde eine Abw\u00e4lzung der Mehrwertsteuer auf die Endverbraucher nicht verhindert, da die &#8222;geschuldete Mehrwertsteuer, die sich aus der Anwendung des gesetzlichen Mehrwertsteuersatzes auf die Nettokasse als Bemessungsgrundlage ergibt, (&#8230;) von den Endverbrauchern auch tats\u00e4chlich gezahlt worden [ist]&#8220; (vgl. EuGH-Urteil Metropol Spielst\u00e4tten, EU:C:2013:687, Rz&nbsp;51&nbsp;f.). Soweit die Kl\u00e4gerin mit Bezug auf die Schlussantr\u00e4ge der Generalanw\u00e4ltin Kokott in der Rechtssache Tesco-Global \u00c1ruh\u00e1zak vom 04.07.2019&nbsp;&#8211; C-323\/18 (EU:C:2019:567, Rz&nbsp;29 bis 35) vortr\u00e4gt, eine konkrete Abw\u00e4lzbarkeit setze voraus, dass im Moment der Ausf\u00fchrung des Umsatzes (d.h. im Moment der Verbraucherversorgung) die H\u00f6he der Steuer bereits feststehen m\u00fcsse, l\u00e4sst die Kl\u00e4gerin unber\u00fccksichtigt, dass dieses Erfordernis nur &#8222;grunds\u00e4tzlich&#8220; besteht (vgl. Schlussantr\u00e4ge der Generalanw\u00e4ltin Kokott in der Rechtssache Vetsch Int. Transporte vom 06.09.2018&nbsp;&#8211; C-531\/17, EU:C:2018:677, Rz&nbsp;64) und die Umsatzsteuer nach \u00a7&nbsp;13 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a UStG bei der Besteuerung nach vereinbarten Entgelten (Sollbesteuerung) mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums entsteht, in dem die Leistungen ausgef\u00fchrt wurden. Dar\u00fcber hinaus ist in den F\u00e4llen, in denen die H\u00f6he des Entgelts bei Ablauf des Voranmeldungszeitraums nicht genau bekannt ist, das Entgelt anhand von Erfahrungss\u00e4tzen zu sch\u00e4tzen (vgl. BFH-Beschluss vom 27.05.1982&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;9\/77, HFR 1982, 396).<\/li><li>(3) Neuer Kl\u00e4rungsbedarf wird auch nicht durch die Annahme begr\u00fcndet, bereits der Gesetzesbegr\u00fcndung zur \u00c4nderung des \u00a7&nbsp;4 Nr.&nbsp;9 Buchst.&nbsp;b UStG sei zu entnehmen, dass die Steuer nicht auf Abw\u00e4lzbarkeit auf den Endverbraucher angelegt sei und es zu einer wirtschaftlichen Belastung der Spielbanken komme. Denn in der Gesetzesbegr\u00fcndung wird von einer &#8222;zumindest mittelbare[n] Weitergabe der Umsatzsteuer an den Endverbraucher&#8220; (BTDrucks 16\/634, S.&nbsp;12) ausgegangen. Die von der Kl\u00e4gerin dagegen vertretene Ansicht, dass dem Gesetzgeber v\u00f6llig klar gewesen sei, dass dies nicht ausreiche, die Steuer an den Endverbraucher weiterzugeben, begr\u00fcndet jedenfalls keinen neuen Kl\u00e4rungsbedarf.<\/li><li>(4) Soweit die Kl\u00e4gerin mit Bezug auf die in den Spielbankgesetzen der L\u00e4nder vorgesehene Anrechnung der Umsatzsteuer auf die Spielbankabgabe meint, dass die Umsatzsteuer die Spielbanken als Unternehmer wirtschaftlich belaste und, so wie sie von den Spielbanken erhoben werde, nicht auf Abw\u00e4lzung auf den Endverbraucher angelegt sei, ist die unionsrechtliche Zul\u00e4ssigkeit einer solchen Anrechnung gleichfalls gekl\u00e4rt (vgl. EuGH-Urteil Metropol Spielst\u00e4tten, EU:C:2013:687, Rz&nbsp;60). Der Senat folgt daher nicht der Annahme der Kl\u00e4gerin, dass zugunsten der Spielbanken eine Mehrwertsteuerbefreiung bestehe, die nach Ma\u00dfgabe des Grundsatzes der steuerrechtlichen Neutralit\u00e4t auch ihr zugutekommen m\u00fcsse, was durch ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zu kl\u00e4ren sei.<\/li><li>b) Nicht zur Zulassung der Revision wegen grunds\u00e4tzlicher Bedeutung f\u00fchrt die von der Kl\u00e4gerin au\u00dferdem aufgeworfene Rechtsfrage, ob &#8222;ein das Grundrecht auf Gleichbehandlung, Art.&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 GG, verletzendes strukturelles Vollzugsdefizit vor[liegt], wenn die Ums\u00e4tze aus dem Betrieb gewerblicher Geldspielger\u00e4te der Umsatzsteuer unterliegen, die Veranstaltung eines mit dem Betrieb im Wettbewerb stehenden gleichartigen Gl\u00fccksspiels durch eine zugelassene \u00f6ffentliche Spielbank nach der Vorschrift des \u00a7&nbsp;4 Nr.&nbsp;9 Buchst.&nbsp;b UStG infolge einer Gesetzes\u00e4nderung, die nach dem Urteil vom 17.02.2005 in den verbundenen Rechtssachen Linneweber und Akritidis erfolgte, zwar nicht mehr steuerfrei ist, aber die Besteuerung der Spielbankenums\u00e4tze auf praktische Probleme st\u00f6\u00dft, da diese Ums\u00e4tze keinen Beschr\u00e4nkungen durch zwingende gesetzliche Vorschriften unterliegen, weshalb die Kasseneinnahme als Bemessungsgrundlage nicht in Betracht kommt (Urteil Metropol Spielst\u00e4tten, Rs.&nbsp;C-440\/12), jedoch eine Besteuerung der gesamten Spieleins\u00e4tze aufgrund tats\u00e4chlich hoher Auszahlungsquoten wegen fehlender Abw\u00e4lzungsm\u00f6glichkeiten nicht m\u00f6glich ist&#8220;.<\/li><li>aa) Nach der Rechtsprechung des BVerfG verlangt der Gleichheitssatz des Art.&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 GG f\u00fcr das Steuerrecht, dass die Steuerpflichtigen durch ein Steuergesetz rechtlich und tats\u00e4chlich gleich belastet werden. Wird die Gleichheit im Belastungserfolg durch die rechtliche Gestaltung des Erhebungsverfahrens prinzipiell verfehlt, kann dies die Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Besteuerungsgrundlage nach sich ziehen (vgl. BVerfG-Urteile vom 09.03.2004&nbsp;&#8211; 2&nbsp;BvL&nbsp;17\/02, BVerfGE 110, 94, BStBl II 2005, 56, Leitsatz&nbsp;1, sowie vom 27.06.1991&nbsp;&#8211; 2&nbsp;BvR&nbsp;1493\/89, BVerfGE 84, 239, BStBl II 1991, 654). Zur Gleichheitswidrigkeit f\u00fchrt aber nicht ohne Weiteres die empirische Ineffizienz von Rechtsnormen, sondern erst das normative Defizit des widerspr\u00fcchlich auf Ineffektivit\u00e4t angelegten Rechts (vgl. BVerfG-Urteil in BVerfGE 110, 94, BStBl II 2005, 56, unter C.II.1.). Nicht jeder Vollzugsmangel gen\u00fcgt schon, um eine Abweichung von der erforderlichen Ausrichtung zu belegen. Nur wenn das Umsetzungsdefizit bereits in der Regelung angelegt ist oder wenn geh\u00e4ufte oder gar systematische Verst\u00f6\u00dfe nicht konsequent geahndet und unterbunden werden, pr\u00e4gt dies die tats\u00e4chliche Handhabung der Regelung und l\u00e4sst auf Defizite der normativen Sicherung schlie\u00dfen (vgl. BVerfG-Urteil in BVerfGE 110, 94, BStBl II 2005, 56, unter C.II.1.; BFH-Urteil vom 17.05.2021&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;20\/18, BFHE 274, 246, Rz&nbsp;24).<\/li><li>bb) Unter Ber\u00fccksichtigung dieser Grunds\u00e4tze hat die Kl\u00e4gerin weder ein strukturelles Vollzugsdefizit hinsichtlich der Umsatzbesteuerung von Spielbanken dargelegt noch liegt ein solches Vollzugsdefizit tats\u00e4chlich vor.<\/li><li>(1) Das Vorbringen der Kl\u00e4gerin ist unsubstantiiert, da sie einerseits das Vorliegen eines strukturellen Vollzugsdefizits behauptet, andererseits jedoch einr\u00e4umt, dass die Ums\u00e4tze der \u00f6ffentlichen Spielbanken seit dem Wegfall der Steuerfreiheit zum 06.05.2006 &#8222;tats\u00e4chlich besteuert werden, indem bei ihnen als Entgelt und damit als Bemessungsgrundlage wie bei den Betreibern gewerblicher Geldspielautomaten, die den Regeln der Spielverordnung und damit &#8218;zwingenden gesetzlichen Vorschriften unterliegen&#8216;, die Kasseneinnahmen am Ende eines Zeitraums herangezogen werden&#8220;. Damit fehlt es an der hinreichenden Darlegung eines bereits in der Regelung des \u00a7&nbsp;4 Nr.&nbsp;9 Buchst.&nbsp;b UStG angelegten Umsetzungsdefizits. Unsubstantiiert ist in diesem Zusammenhang zudem die Annahme, dass sich eine unionsrechtskonforme Besteuerung der Ums\u00e4tze von \u00f6ffentlichen Spielbanken praktisch nicht durchf\u00fchren lasse und die Besteuerung auch von den Finanzbeh\u00f6rden seit dem Wegfall der Steuerbefreiung f\u00fcr \u00f6ffentliche Spielbanken zum 06.05.2006 durch \u00c4nderung der ma\u00dfgeblichen Vorschrift des \u00a7&nbsp;4 Nr.&nbsp;9 Buchst.&nbsp;b UStG &#8222;nicht praktiziert&#8220; werde.<\/li><li>(2) Hinsichtlich der Umsatzsteuer ist eine unterschiedlich hohe steuerliche Belastung der gewerblichen Spielhallenbetreiber und der \u00f6ffentlichen Spielbanken im \u00dcbrigen nicht ersichtlich, da die umsatzsteuerliche Belastung in beiden F\u00e4llen auf der Anwendung der gleichen Bemessungsgrundlage unter Anwendung des gleichen Steuersatzes beruht.<\/li><li>(3) Dar\u00fcber hinaus hat die Kl\u00e4gerin nicht vorgetragen und erl\u00e4utert, dass in den Streitjahren eine strukturell gegenl\u00e4ufige, dem Gesetzgeber zuzurechnende Erhebungsregelung vorgelegen habe, wie sie das BVerfG in seinen Urteilen in BVerfGE 84, 239, BStBl II 1991, 654 zur Verfassungswidrigkeit der Zinsbesteuerung nach dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 31.08.1979 (BStBl I 1979, 590 zum sog. Bankenerlass 1979) und in BVerfGE 110, 94, BStBl II 2005, 56 zur Verfassungswidrigkeit von Spekulationsgesch\u00e4ften in \u00a7&nbsp;30a der Abgabenordnung a.F. gesehen hat (vgl. dazu auch BFH-Urteil vom 16.09.2021&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;34\/18, BFHE 274, 430, BStBl II 2022, 101, Rz&nbsp;32).<\/li><li>c) Die von der Kl\u00e4gerin weiter aufgeworfene Rechtsfrage, ob &#8222;die M\u00f6glichkeit zur Teilnahme am Spiel an Geldgewinnspielger\u00e4ten, deren Ums\u00e4tze durch zwingende gesetzliche Vorschriften im Sinne der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 24.10.2013&nbsp;&#8211; Rs.&nbsp;C-440\/12, Metropol Spielst\u00e4tten UG) begrenzt sind, gegen Einr\u00e4umung einer Gewinnchance, vor dem Hintergrund des EuGH-Urteils vom 10.11.2016 (Rs.&nbsp;C-432\/15, Ba\u0161tov\u00e1), eine Erbringung einer Dienstleistung gegen Entgelt im Sinne von Art.&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;c der Mehrwertsteuerrichtlinie und somit eine Leistung [ist], die der Mehrwertsteuer unterliegt, wenn als Entgelt, welches der Dienstleister von den Spielg\u00e4sten erh\u00e4lt, die monatlichen Kasseneinnahmen zugrunde gelegt werden, die ihrerseits von der H\u00f6he der Gewinne und Verluste der jeweiligen Spieler abh\u00e4ngen und das Entgelt damit anders als der Spieleinsatz, der platzierungsunabh\u00e4ngig im Voraus zu leisten ist, vom Zufall abh\u00e4ngt&#8220;, ist ebenso wenig kl\u00e4rungsbed\u00fcrftig und damit auch nicht von grunds\u00e4tzlicher Bedeutung.<\/li><li>aa) Es steht bereits unionsrechtlich zweifelsfrei fest, dass nach der Rechtsprechung des EuGH die Leistung des Automatenaufstellers in der Einr\u00e4umung einer Gewinnchance (unter Inkaufnahme des Risikos, den Gewinn auszahlen zu m\u00fcssen) besteht, diese Leistung trotz der Zufallsabh\u00e4ngigkeit des Umstands, ob dem einzelnen Spieler ein Gewinn ausgezahlt werden muss oder nicht, in den Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer f\u00e4llt, und dass das Entgelt, f\u00fcr das die Leistung erbracht wird, aufgrund der gesetzlichen Vorgaben in den (Netto-)Kasseneinnahmen aus den Spielen aller Spieler besteht (vgl. BFH-Urteil in BFHE 268, 262, BStBl II 2020, 296, Rz&nbsp;29).<\/li><li>bb) Entgegen der Ansicht der Kl\u00e4gerin begr\u00fcndet das EuGH-Urteil Ba\u0161tov\u00e1 vom 10.11.2016&nbsp;&#8211; C-432\/15 (EU:C:2016:855) keine Zweifel an der Steuerbarkeit der Ums\u00e4tze eines Gl\u00fccksspiel-Veranstalters (vgl. BFH-Urteil in BFHE 268, 262, BStBl II 2020, 296, Rz&nbsp;30&nbsp;ff.). Der vom EuGH entschiedene Fall der Teilnahme eines Rennpferdes an einem Pferderennen ist nicht mit der Veranstaltung von Gl\u00fccksspielen vergleichbar (vgl. BFH-Urteil in BFHE 268, 262, BStBl II 2020, 296, Rz&nbsp;33 und Rz&nbsp;34). Auf die \u00dcberlegungen der Kl\u00e4gerin zur Beurteilung von Anmeldegeb\u00fchren und Startgeldern kommt es dabei nicht an, da es vorliegend um die unterschiedliche Behandlung des Automatenspiels gegen\u00fcber der Nichtsteuerbarkeit platzierungsabh\u00e4ngiger Preisgelder geht, die der Senat in seinem Urteil in BFHE 268, 262, BStBl II 2020, 296 eingehend begr\u00fcndet hat.<\/li><li>cc) Soweit die Kl\u00e4gerin ausf\u00fchrt, f\u00fcr einen steuerbaren Leistungsaustausch fehle es vorliegend an einem Rechtsverh\u00e4ltnis zwischen der Kl\u00e4gerin auf der einen Seite und der Gesamtheit der Spieler, welche die Kasseneinnahme generiert haben, auf der anderen Seite, vermischt sie Fragen des Leistungsaustausches in unzul\u00e4ssiger Weise mit der Bestimmung der Bemessungsgrundlage. Das den Leistungsaustausch begr\u00fcndende Rechtsverh\u00e4ltnis besteht in den Spielvertr\u00e4gen mit den einzelnen Spielg\u00e4sten, w\u00e4hrend sich die Bemessungsgrundlage nach der vom Betreiber f\u00fcr die Bereitstellung der Automaten tats\u00e4chlich erhaltenen Gegenleistung richtet, soweit er \u00fcber diese effektiv selbst verf\u00fcgen kann.<\/li><li>d) Grunds\u00e4tzliche Bedeutung kommt auch der Rechtsfrage der Kl\u00e4gerin, ob es &#8222;gegen den unionsrechtlichen Neutralit\u00e4tsgrundsatz in Verbindung mit dem verfassungsm\u00e4\u00dfigen Prinzip der Gesetzm\u00e4\u00dfigkeit der Besteuerung [verst\u00f6\u00dft], dass die Kl\u00e4gerin sich f\u00fcr die Streitjahre 2015 bis 2017 nicht auf die Steuerbefreiung gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;135 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;i der Richtlinie 2006\/112\/EG berufen kann, obwohl nach \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;1 SpielbkV der Spielbankunternehmer f\u00fcr den Betrieb der Spielbank von den laufenden Steuern des Reichs, die vom Einkommen, vom Verm\u00f6gen und vom Umsatz erhoben werden, sowie von der Lotteriesteuer und von der Gesellschaftssteuer befreit ist und das Recht aus der Zeit vor dem Zusammentritt des Bundestages fort gilt, soweit es dem Grundgesetz (GG) nicht widerspricht (Art.&nbsp;123 Abs.&nbsp;1 GG) und \u00a7&nbsp;6 SpielbkV daher als Bundesrecht fort gilt&#8220;, nicht zu.<\/li><li>aa) Auch diese Rechtsfrage ist nicht geeignet, die grunds\u00e4tzliche Bedeutung der Rechtssache zu begr\u00fcnden. Die o.g. Rechtsfrage ist nicht kl\u00e4rungsbed\u00fcrftig, da der BFH bereits mehrfach entschieden hat, dass nach \u00a7&nbsp;31 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 UStG 1967 mit dem Inkrafttreten des UStG 1967 zum 01.01.1968 u.a. die in anderen als in den unter Nr.&nbsp;1 bis 6 aufgef\u00fchrten Rechtsvorschriften enthaltenen umsatzsteuerrechtlichen Vorschriften au\u00dfer Kraft traten. Das galt insbesondere f\u00fcr die nicht ins Umsatzsteuergesetz \u00fcbernommenen Steuerbefreiungen und insoweit damit auch f\u00fcr \u00a7&nbsp;6 der Verordnung \u00fcber \u00f6ffentliche Spielbanken (SpielbkV). Diese Norm galt somit, soweit sie eine Befreiung von der Umsatzsteuer vorsah, ab dem 01.01.1968 nicht mehr und blieb insoweit auch au\u00dfer Kraft (vgl. BFH-Urteil in BFHE 268, 262, BStBl II 2020, 296, Rz&nbsp;47&nbsp;ff.).<\/li><li>bb) Soweit die Kl\u00e4gerin geltend macht, bei der vom Senat in seinem Urteil in BFHE 268, 262, BStBl II 2020, 296 getroffenen Auslegung handele es sich um eine nach der Rechtsprechung des BVerfG unzul\u00e4ssige Rechtsfortbildung, wendet sie sich gegen die materiell-rechtliche Beurteilung in diesem Urteil und setzt dem lediglich ihre eigene davon abweichende Auffassung entgegen. Damit wird keine grunds\u00e4tzliche Bedeutung der Rechtssache geltend gemacht. Im \u00dcbrigen geht die Kl\u00e4gerin unzutreffend davon aus, dass sich aus dem Senatsurteil in BFHE 268, 262, BStBl II 2020, 296 ergebe, dass \u00a7&nbsp;6 SpielbkV f\u00fcr die Umsatzsteuer als Bundesrecht fort gelte.<\/li><li>e) Auch die Rechtsfrage, ob &#8222;Art.&nbsp;1 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 i.V.m. Art.&nbsp;73 der Richtlinie 2006\/112\/EG der Anwendung der Bemessungsgrundlage Kasseneinnahme bei Geldspielger\u00e4ten mit Gewinnm\u00f6glichkeit entgegen[steht]&#8220;, ist nicht kl\u00e4rungsbed\u00fcrftig.<\/li><li>aa) Durch die Rechtsprechung des EuGH und BFH ist bereits gekl\u00e4rt, dass das Unionsrecht einer nationalen Vorschrift oder Praxis, wonach beim Betrieb von Spielger\u00e4ten die H\u00f6he der Kasseneinnahmen dieser Ger\u00e4te nach Ablauf eines bestimmten Zeitraums als Bemessungsgrundlage zugrunde gelegt wird, nicht entgegensteht (vgl. BFH-Beschluss vom 10.06.2016&nbsp;&#8211; V&nbsp;B&nbsp;97\/15, BFH\/NV 2016, 1497, Rz&nbsp;7 f\u00fcnfter Spiegelstrich mit Verweis auf das EuGH-Urteil Metropol Spielst\u00e4tten, EU:C:2013:687, Rz&nbsp;44; BFH-Urteil in BFHE 268, 262, BStBl II 2020, 296, Rz&nbsp;72 mit dem Hinweis, dass die Antwort&nbsp;3 im EuGH-Urteil Metropol Spielst\u00e4tten, EU:C:2013:687, ausdr\u00fccklich zu Art.&nbsp;1 Abs.&nbsp;2 MwStSystRL ergangen ist).<\/li><li>bb) Die Kl\u00e4gerin tr\u00e4gt keine neuen Argumente und Gesichtspunkte vor, die eine erneute Pr\u00fcfung und Entscheidung der Rechtsfrage durch den BFH geboten erscheinen lassen und aus denen sich entgegen dieser st\u00e4ndigen Rechtsprechung nunmehr gleichwohl unionsrechtliche Zweifel an den Kasseneinnahmen als Bemessungsgrundlage erg\u00e4ben.<\/li><li>f) Eine Zulassung der Revision wegen grunds\u00e4tzlicher Bedeutung kommt ebenso wenig im Hinblick auf die weiter aufgeworfene Rechtsfrage, ob es sich &#8222;bei der Steuer, die ein Mitgliedstaat auf den Betrieb von Geldspielger\u00e4ten erhebt [&#8230;], bei welcher sich das Entgelt und damit auch der Mehrwertsteuerbetrag [&#8230;] aus der Kasseneinnahme am Ende eines Zeitraums ergibt, um eine gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;1 Abs.&nbsp;2 MwStSystRL auf Abw\u00e4lzung auf den zivilrechtlichen Vertragspartner angelegte Steuer [handelt], die dem steuerlichen Neutralit\u00e4tsgrundsatz entspricht, wenn sich der Gesetzesbegr\u00fcndung entnehmen l\u00e4sst, dass die Steuer zu Belastungen der betreffenden Unternehmer f\u00fchrt&#8220;, in Betracht.<\/li><li>Diese Rechtsfrage entspricht im Wesentlichen der von der Kl\u00e4gerin in ihrer Beschwerdebegr\u00fcndungsschrift auf S. \u2026 aufgeworfenen Rechtsfrage, die keine grunds\u00e4tzliche Bedeutung i.S. des \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 FGO hat (s. dazu unter 2.a). Eine Kl\u00e4rungsbed\u00fcrftigkeit wird aber nicht dadurch begr\u00fcndet, dass die Beschwerdef\u00fchrerin eine Rechtsfrage, f\u00fcr die eine grunds\u00e4tzliche Bedeutung zu verneinen ist, nochmals abgewandelt mit einer ge\u00e4nderten Formulierung stellt.<\/li><li>g) Ebenso f\u00fchrt auch die von der Kl\u00e4gerin schlie\u00dflich aufgeworfene Rechtsfrage, ob &#8222;es mit dem Grundgesetz unvereinbar [ist], dass die Ums\u00e4tze aus terrestrischen Geldspielger\u00e4ten mit Gewinnm\u00f6glichkeit in den Jahren 2015 bis 2017 nicht von der Umsatzsteuer befreit waren, die Durchsetzung des Steueranspruchs gegen die Betreiber der Online-Casinos, welche gleichartige (virtuelle) Automatenspiele wie die Kl\u00e4gerin angeboten haben, wegen struktureller Vollzugshindernisse aber weitgehend vereitelt wurde&#8220;, nicht zur Zulassung der Revision wegen grunds\u00e4tzlicher Bedeutung i.S. des \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 FGO.<\/li><li>aa) Bereits der rechtliche Ausgangspunkt dieser von der Kl\u00e4gerin als grunds\u00e4tzlich bedeutend i.S. des \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 FGO erachteten Rechtsfrage, dass es sich bei den im Streitzeitraum von Online-Casino-Betreibern im Internet angebotenen (illegalen) Automatenspielen im Vergleich zu den von ihr angebotenen Spielen um gleichartige Automatenspiele handele, die in der Folge nicht unterschiedlich behandelt werden d\u00fcrften, trifft nicht zu. Bei den Ums\u00e4tzen aus dem virtuellen Automatenspiel und den Ums\u00e4tzen aus dem terrestrischen Betrieb von Geldspielautomaten handelt es sich nach der Rechtsprechung des Senats dagegen gerade nicht um gleichartige Dienstleistungen, die nach dem Grundsatz der steuerlichen Neutralit\u00e4t nicht unterschiedlich behandelt werden d\u00fcrften (vgl. BFH-Beschluss vom 26.09.2022&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;9\/22&nbsp;(AdV), zur amtlichen Ver\u00f6ffentlichung bestimmt, BFH\/NV 2022, 1417, Rz&nbsp;18&nbsp;ff.). Aus diesem Grund bestehen an der Umsatzsteuerpflicht der Ums\u00e4tze aus dem Betrieb von Geldspielautomaten mit Gewinnm\u00f6glichkeit auch nach Einf\u00fchrung der sog. virtuellen Automatensteuer (\u00a7&nbsp;36&nbsp;ff. des Rennwett- und Lotteriegesetzes \u2011\u2011RennwLottG\u2011\u2011 i.d.F. vom 25.06.2021) zum 01.07.2021 im \u00dcbrigen keine ernstlichen Zweifel (vgl. BFH-Beschluss in BFH\/NV 2022, 1417, Leitsatz). Da es sich bei den Ums\u00e4tzen aus dem virtuellen Automatenspiel einerseits und den Ums\u00e4tzen aus dem terrestrischen Betrieb von Geldspielautomaten andererseits mithin nicht um gleichartige Dienstleistungen handelt, die nach dem Grundsatz der steuerlichen Neutralit\u00e4t gleich behandelt werden m\u00fcssten, konnte die von der Kl\u00e4gerin geltend gemachte mangelnde Durchsetzung des Steueranspruchs gegen die Betreiber von Online-Casinos vor dem 01.07.2021 jedenfalls nicht zu einem das Grundrecht auf Gleichbehandlung (Art.&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 GG) verletzenden strukturellen Vollzugsdefizit f\u00fchren.<\/li><li>bb) Au\u00dferdem sind bei der Feststellung eines strukturellen Erhebungsdefizits auch Nachbesserungsversuche zu w\u00fcrdigen, die die Finanzverwaltung und der Gesetzgeber (hier: mit der Einf\u00fchrung der sog. virtuellen Automatensteuer i.S. der \u00a7\u00a7&nbsp;36&nbsp;ff. RennwLottG i.d.F. vom 25.06.2021) nach dem Erkennen eines tats\u00e4chlichen Vollzugsdefizits (hier: Landesrechnungshof NRW, Jahresbericht 2019) ergriffen haben (vgl. BVerfG-Urteil in BVerfGE 110, 94, BStBl II 2005, 56, unter C.II.2.d; BFH-Urteil in BFHE 274, 430, BStBl II 2022, 101, Rz&nbsp;46). Eine solche substantiierte W\u00fcrdigung ist im Rahmen des Beschwerdevorbringens nicht erfolgt.<\/li><li>3. Der Senat sieht von einer weiteren Begr\u00fcndung ab (\u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;2 FGO).<\/li><li>4. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2023:B.040123.XIB51.22.0 BFH XI. 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