{"id":75521,"date":"2023-01-31T13:35:27","date_gmt":"2023-01-31T11:35:27","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=75521"},"modified":"2023-01-31T13:35:27","modified_gmt":"2023-01-31T11:35:27","slug":"ueberraschungsentscheidung-bfh-beschluss-vom-12-januar-2023-ix-b-29-22","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/ueberraschungsentscheidung-bfh-beschluss-vom-12-januar-2023-ix-b-29-22\/","title":{"rendered":"\u00dcberraschungsentscheidung &#8211; BFH-Beschluss vom 12. Januar 2023, IX B 29\/22"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2023:B.120123.IXB29.22.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH IX. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>FGO \u00a7 116 Abs 6, FGO \u00a7 115 Abs 2 Nr 3, EStG \u00a7 17 Abs 1 S 1, AktG \u00a7 67, EStG VZ 2010<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG M\u00fcnchen, 17. M\u00e4rz 2022, Az: 13 K 766\/20<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>NV: Eine \u00dcberraschungsentscheidung kann vorliegen, wenn das FG die Klageabweisung auf einen Gesichtspunkt st\u00fctzt, den weder die Beteiligten noch das Gericht zuvor in das Verfahren eingef\u00fchrt haben und wenn dies zudem auf rechtlich fehlerhafter und tats\u00e4chlich zweifelhafter Grundlage geschieht.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Beschwerde der Kl\u00e4ger wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Finanzgerichts M\u00fcnchen vom 17.03.2022 &#8211; 13 K 766\/20 aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Sache wird an das Finanzgericht M\u00fcnchen zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zur\u00fcckverwiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Diesem wird die Entscheidung \u00fcber die Kosten des Beschwerdeverfahrens \u00fcbertragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Gr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Beschwerde ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung der Vorentscheidung und Zur\u00fcckverweisung der Sache an das Finanzgericht (FG) gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;6 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Das angefochtene Urteil beruht auf einem Verfahrensmangel (\u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;3 FGO). Das FG hat ein \u00dcberraschungsurteil erlassen und damit den Anspruch des Kl\u00e4gers zu 1. und Beschwerdef\u00fchrers (Kl\u00e4ger) auf rechtliches Geh\u00f6r verletzt.<\/li><li>1. Eine \u00dcberraschungsentscheidung liegt vor, wenn das FG sein Urteil auf einen bis dahin nicht er\u00f6rterten oder nicht bekannten rechtlichen oder tats\u00e4chlichen Gesichtspunkt st\u00fctzt und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter selbst unter Ber\u00fccksichtigung der Vielzahl&nbsp;&nbsp;vertretbarer&nbsp;&nbsp;Auffassungen nach dem bisherigen Verlauf der Verhandlung nicht rechnen musste. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn ein entscheidungserheblicher Umstand vom FG erst mit dem Endurteil in das Verfahren eingebracht wird (z.B. Senatsbeschluss vom 23.02.2017&nbsp;&#8211; IX&nbsp;B&nbsp;2\/17, BFH\/NV 2017, 746, Rz&nbsp;15). Zwar muss ein \u2011\u2011zumal durch einen Rechtsanwalt und Steuerberater sachkundig vertretener\u2011\u2011 Verfahrensbeteiligter, auch wenn die Rechtslage umstritten oder problematisch ist, alle&nbsp;&nbsp;vertretbaren&nbsp;&nbsp;rechtlichen Gesichtspunkte von sich aus in Betracht ziehen und seinen Vortrag darauf einstellen (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 19.05.1992&nbsp;&#8211; 1&nbsp;BvR&nbsp;986\/91, BVerfGE 86, 133, unter C.III.1.a; Gr\u00e4ber\/Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 9.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;119 Rz&nbsp;15, m.w.N.). Er muss aber nicht damit rechnen, dass seine Klage aus einem Grund abgewiesen wird, den weder die Beteiligten noch das Gericht zuvor in das Verfahren eingef\u00fchrt haben und wenn dies zudem mit einer rechtlich fehlerhaften Begr\u00fcndung geschieht.<\/li><li>So liegt der Streitfall. Zwischen den Beteiligten war bis zur Entscheidung des FG nur streitig, ob der Kl\u00e4ger ein Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4ft nach \u00a7&nbsp;17 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) realisieren konnte, obwohl zuvor \u00fcber das Verm\u00f6gen der AG bereits das Insolvenzverfahren er\u00f6ffnet worden war. Der Beklagte und Beschwerdegegner (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) hatte dies verneint; der Kl\u00e4ger hielt dies f\u00fcr rechtlich nicht ausgeschlossen. Streitig war zudem, ob der Kl\u00e4ger die objektive und subjektive Wertlosigkeit der Aktien im Zeitpunkt der Ver\u00e4u\u00dferung der Aktien an die Kl\u00e4gerin zu 2. und Beschwerdef\u00fchrerin (Kl\u00e4gerin) zum Erinnerungswert von 1&nbsp;\u20ac nachgewiesen hatte. Weist das FG bei dieser Sachlage die Klage ohne m\u00fcndliche Verhandlung mit der (neuen) Begr\u00fcndung ab, die Anteilsver\u00e4u\u00dferung k\u00f6nne als Vertrag zwischen nahen Angeh\u00f6rigen der Besteuerung nicht zugrunde gelegt werden, weil die Kl\u00e4gerin nicht (wie zwischen Dritten \u00fcblich) im Aktienregister (\u00a7&nbsp;67 des Aktiengesetzes) eingetragen worden sei, muss der Kl\u00e4ger mit dieser Wendung jedenfalls dann nicht rechnen, wenn sich die Begr\u00fcndung auch noch als rechtlich fehlerhaft und tats\u00e4chlich zweifelhaft erweist. Denn Ver\u00e4u\u00dferung i.S. des \u00a7&nbsp;17 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG ist nach der st\u00e4ndigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs die \u00dcbertragung von Anteilen gegen Entgelt; zivilrechtlich geschieht dies durch (Einigung und) Abtretung. Entgegen der Ansicht des FG scheitert die zivilrechtliche \u00dcbertragung der Anteile nicht daran, dass die Kl\u00e4gerin als Erwerberin (angeblich) im Aktienregister nicht eingetragen worden ist. Die Eintragung im Aktienregister ist nicht konstitutiv f\u00fcr die Wirksamkeit der Abtretung; sie dient allein dem Nachweis der Gesellschafterstellung gegen\u00fcber der Gesellschaft. Auf die fehlende Eintragung im Aktienregister kann die steuerliche Unbeachtlichkeit einer Aktien\u00fcbertragung deshalb nicht gest\u00fctzt werden, auch nicht im Fall einer \u00dcbertragung zwischen nahen Angeh\u00f6rigen. Vor diesem Hintergrund musste der Kl\u00e4ger auch nicht damit rechnen, dass das FG der (fehlenden) Eintragung im Aktienregister konstitutive Bedeutung f\u00fcr die Wirksamkeit der Ver\u00e4u\u00dferung beimessen k\u00f6nnte.<\/li><li>2. Im \u00dcbrigen macht die Beschwerde in diesem Zusammenhang erfolgreich einen Sachaufkl\u00e4rungsmangel geltend, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Das FG hat die angeblich fehlende Eintragung der Kl\u00e4gerin als Erwerberin im Aktienregister ohne eigene Sachaufkl\u00e4rung aus dem Akteninhalt abgeleitet, obwohl die Frage zwischen den Beteiligten zuvor nicht streitig war und auch vom FA nicht gezielt aufgekl\u00e4rt worden ist. Insbesondere aus dem Abschlussbericht des Insolvenzverwalters ergibt sich indes nicht, ob die Kl\u00e4gerin im Aktienregister eingetragen worden ist, auch wenn in ihm (fehlerhaft) der Kl\u00e4ger noch als Aktion\u00e4r ausgewiesen ist. Wie der Kl\u00e4ger zutreffend ausgef\u00fchrt hat, ist die Frage, wer Aktion\u00e4r ist, f\u00fcr den Insolvenzverwalter in aller Regel ohne jede Bedeutung. Das FG konnte die Eintragung der Kl\u00e4gerin im Aktienregister auch nicht deshalb ausschlie\u00dfen, weil die im Rechtsbehelfsverfahren vorgelegte Bescheinigung vom 16.06.2010 (aus dem Aktion\u00e4rsbuch), in der die Kl\u00e4gerin als Aktion\u00e4rin ausgewiesen ist, (offenbar fehlerhaft) die laufende Nummer&nbsp;22 (anstatt: 23) tr\u00e4gt. Bei dieser Sachlage h\u00e4tte sich aus der Sicht des FG eine weitere Aufkl\u00e4rung durch Vorlage des Aktienbuchs oder Einvernahme des Vorstandsvorsitzenden der AG als Zeuge aufdr\u00e4ngen m\u00fcssen. Au\u00dferdem h\u00e4tte das FG den Beteiligten vor der Entscheidung Gelegenheit geben m\u00fcssen, sich zu diesen aus seiner Sicht entscheidungserheblich gewordenen Tatsachen zu \u00e4u\u00dfern und erg\u00e4nzend vorzutragen. Das ist nicht geschehen.<\/li><li>3. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;143 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2023:B.120123.IXB29.22.0 BFH IX. Senat FGO \u00a7 116 Abs 6, FGO \u00a7 115 Abs 2 Nr 3, EStG \u00a7 17 Abs 1 S 1, AktG \u00a7 67, EStG VZ 2010 vorgehend FG M\u00fcnchen, 17. M\u00e4rz 2022, Az: 13 K 766\/20 Leits\u00e4tze NV: Eine \u00dcberraschungsentscheidung kann vorliegen, wenn das FG die Klageabweisung auf einen Gesichtspunkt st\u00fctzt, den &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/ueberraschungsentscheidung-bfh-beschluss-vom-12-januar-2023-ix-b-29-22\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">\u00dcberraschungsentscheidung &#8211; BFH-Beschluss vom 12. 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