{"id":75526,"date":"2023-02-05T15:36:10","date_gmt":"2023-02-05T13:36:10","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=75526"},"modified":"2023-02-05T15:36:10","modified_gmt":"2023-02-05T13:36:10","slug":"auch-im-anwendungsbereich-des-%c2%a7-2-abs-5-gewstg-kein-abzug-vorweggenommener-betriebsausgaben-bei-der-gewerbesteuer-bfh-urteil-vom-30-august-2022-x-r-17-21","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/auch-im-anwendungsbereich-des-%c2%a7-2-abs-5-gewstg-kein-abzug-vorweggenommener-betriebsausgaben-bei-der-gewerbesteuer-bfh-urteil-vom-30-august-2022-x-r-17-21\/","title":{"rendered":"Auch im Anwendungsbereich des \u00a7 2 Abs. 5 GewStG kein Abzug vorweggenommener Betriebsausgaben bei der Gewerbesteuer &#8211; BFH-Urteil vom 30. August 2022, X R 17\/21"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2022:U.300822.XR17.21.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH X. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>GewStG \u00a7 2 Abs 1 S 1, GewStG \u00a7 2 Abs 1 S 2, GewStG \u00a7 2 Abs 4, GewStG \u00a7 2 Abs 5, GewStG \u00a7 5 Abs 2, EStG \u00a7 15 Abs 2 S 1, GG Art 3 Abs 1, GG Art 12 Abs 1, EUGrdRCh Art 15, EUGrdRCh Art 16, EUGrdRCh Art 51 Abs 1 S 1 Halbs 2, GewStG VZ 2017 , EStG \u00a7 15 Abs 1 S 1 Nr 1 S 1, EStG VZ 2017<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Finanzgericht Rheinland-Pfalz , 29. Juli 2021, Az: 3 K 1383\/20<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. Die Annahme eines Gewerbebetriebs im gewerbesteuerrechtlichen Sinne setzt das Vorliegen s\u00e4mtlicher Tatbestandsmerkmale des \u00a7 15 Abs. 2 EStG voraus; insbesondere die Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr. Vorab (vor Betriebser\u00f6ffnung) entstandene Betriebsausgaben sind daher gewerbesteuerrechtlich unbeachtlich.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Diese allgemeinen Grunds\u00e4tze gelten auch im Fall eines (von \u00a7 2 Abs. 5 GewStG erfassten) Betriebs\u00fcbergangs im Ganzen.<\/p>\n\n\n\n<p>3. Die Gew\u00e4hrleistungen der EUGrdRCh gelten nach ihrem Art. 51 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 f\u00fcr die Mitgliedstaaten ausschlie\u00dflich bei Durchf\u00fchrung des Rechts der Union, nicht aber bei der Durchf\u00fchrung von nicht harmonisierten Teilen des nationalen Rechts.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 29.07.2021 &#8211; 3 K 1383\/20 aufgehoben, soweit darin der Klage stattgegeben worden ist.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Kl\u00e4ger zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Der Kl\u00e4ger und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4ger) pachtete ab dem 01.12.2017 einen Imbissbetrieb einschlie\u00dflich Inventar von der bisherigen Betreiberin an, die zugleich Eigent\u00fcmerin des betrieblich genutzten Grundst\u00fccks ist. Im Dezember 2017 renovierte er die angepachteten R\u00e4ume; in dieser Zeit blieb der Imbiss geschlossen. Im Januar 2018 er\u00f6ffnete er den Imbissbetrieb f\u00fcr G\u00e4ste. Seinen Gewinn ermittelt er durch Einnahmen-\u00dcberschuss-Rechnung.<\/li><li>In seiner Gewinnermittlung f\u00fcr das Streitjahr 2017 wies der Kl\u00e4ger ein Ergebnis von .\/.&nbsp;15.531,62&nbsp;\u20ac aus (vorab entstandene Betriebsausgaben). Davon entfielen auf den Monat Dezember 2017 .\/.&nbsp;8.489,89&nbsp;\u20ac. In seiner Gewerbesteuererkl\u00e4rung gab der Kl\u00e4ger einen Gewerbeertrag von .\/.&nbsp;15.532&nbsp;\u20ac an.<\/li><li>Der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) setzte den Gewerbesteuermessbetrag 2017 im angefochtenen Bescheid vom 17.10.2019 auf 0&nbsp;\u20ac fest und legte dabei einen Gewinn aus Gewerbebetrieb sowie einen Gewerbeertrag von jeweils 0&nbsp;\u20ac zugrunde. Ein Betrieb im Sinne des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) sei erst ab dem Zeitpunkt der Beteiligung des Kl\u00e4gers am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr anzunehmen. Dies sei hier die Betriebser\u00f6ffnung im Januar 2018. Die vorhergehende Renovierung stelle eine gewerbesteuerrechtlich unbeachtliche Vorbereitungshandlung dar.<\/li><li>Hiergegen brachte der Kl\u00e4ger vor, er habe sich schon durch die Kontaktaufnahme zur Maklerin (vor Juli 2017), den Abschluss eines Pachtvorvertrags (09.08.2017) und diverse weitere T\u00e4tigkeiten am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr beteiligt. Jedenfalls habe er am 01.12.2017 einen stehenden Gewerbebetrieb \u00fcbernommen. Damit erl\u00f6sche die Gewerbesteuerpflicht des Verp\u00e4chters; beim P\u00e4chter beginne sie neu. Der Steuergegenstand habe sich durch den Betriebs\u00fcbergang nicht ver\u00e4ndert. Der Kl\u00e4ger habe im Dezember 2017 erste Waren eingekauft, Kontakte zu anderen Unternehmern gehabt, Aktionen durchgef\u00fchrt, die auf die bevorstehende Wiederer\u00f6ffnung hinweisen sollten, und ein Inserat geschaltet. H\u00e4tte ein anderer Unternehmer seinen laufenden Betrieb f\u00fcr einen Monat unterbrochen, um seine R\u00e4ume zu modernisieren, und anschlie\u00dfend sein Gesch\u00e4ft mit einer Wiederer\u00f6ffnungsfeier fortgef\u00fchrt, w\u00e4ren seine Betriebsausgaben auch gewerbesteuerrechtlich l\u00fcckenlos ber\u00fccksichtigt worden. Das Ergebnis, dass zwar die ab Januar 2018 erzielten Fr\u00fcchte der im Jahr 2017 geleisteten Betriebsausgaben der Gewerbesteuer unterliegen sollen, nicht aber die hierf\u00fcr notwendigen Betriebsausgaben selbst, versto\u00dfe gegen den Gleichheitsgrundsatz.<\/li><li>Nach erfolglosem Einspruchsverfahren gab das Finanzgericht (FG) der Klage teilweise statt und legte der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags das im Dezember 2017 erzielte Ergebnis von .\/.&nbsp;8.489,89&nbsp;\u20ac zugrunde (Entscheidungen der Finanzgerichte \u2011\u2011EFG\u2011\u2011 2021, 2003). Zwar seien bis einschlie\u00dflich November 2017 alle T\u00e4tigkeiten des Kl\u00e4gers als gewerbesteuerrechtlich unbeachtliche Vorbereitungshandlungen anzusehen. Zum 01.12.2017 habe der Kl\u00e4ger jedoch gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;5 GewStG einen Imbissbetrieb neu gegr\u00fcndet. Der Verp\u00e4chter unterhalte bei einer Betriebsverpachtung im Ganzen zwar keinen werbenden Betrieb mehr. Dies bedeute aber nicht, dass kein Gewerbebetrieb mehr bestehe. Die f\u00fcr die Anwendung des \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;5 GewStG erforderliche \u00dcbertragung der wesentlichen Betriebsgrundlagen sei auch bei deren Verpachtung gegeben. Der Zeitraum von der Betriebsgr\u00fcndung am 01.12.2017 bis zum Beginn der Abgabe von Speisen und Getr\u00e4nken im Januar 2018 sei gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;4 GewStG als vor\u00fcbergehende Unterbrechung des neu gegr\u00fcndeten und damit in Gang gesetzten Gewerbebetriebs unsch\u00e4dlich.<\/li><li>Mit seiner Revision r\u00fcgt das FA, das FG habe zu Unrecht die Neugr\u00fcndungsfiktion des \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;2 GewStG mit dem &#8222;In-Gang-Setzen&#8220; gleichgesetzt. Rechtsfolge des \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;5 GewStG sei \u2011\u2011im Gegensatz zu der bis in die 1940er Jahre geltenden Rechtslage\u2011\u2011 gerade nicht, dass die sachliche Gewerbesteuerpflicht auf den neuen Unternehmer \u00fcbergehe. Vielmehr werde eine vom bisherigen Unternehmen unabh\u00e4ngige Neugr\u00fcndung fingiert. Damit fehle es an der Unternehmensidentit\u00e4t. Die fingierte Neugr\u00fcndung sei nicht anders als eine gew\u00f6hnliche Neugr\u00fcndung zu behandeln. \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;5 GewStG fingiere keinen l\u00fcckenlosen \u00dcbergang und mache daher die einzelfallbezogene Pr\u00fcfung des Beginns der sachlichen Gewerbesteuerpflicht nicht entbehrlich. Die Bedeutung der Vorschrift bestehe vielmehr im Ausschluss des \u00dcbergangs eines festgestellten Gewerbeverlusts (\u00a7&nbsp;10a Satz&nbsp;8 GewStG) und in einer Verk\u00fcrzung des Erhebungszeitraums (\u00a7&nbsp;14 Satz&nbsp;3 GewStG). Nach st\u00e4ndiger h\u00f6chstrichterlicher Rechtsprechung beginne die Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr bei Betrieben des Gastgewerbes erst mit ihrer Er\u00f6ffnung f\u00fcr das Publikum. Eine blo\u00dfe T\u00e4tigkeit am Beschaffungsmarkt \u2011\u2011wie hier vom Kl\u00e4ger im Dezember 2017 ausge\u00fcbt\u2011\u2011 gen\u00fcge hingegen nicht.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit das FG der Klage stattgegeben hat, und die Klage abzuweisen.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger beantragt,<br \/>die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Er vertritt die Auffassung, aus der Formulierung des \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;2 GewStG sei zu schlie\u00dfen, dass mit der Neugr\u00fcndung der \u00dcbergang abgeschlossen sei und die Gewerbesteuerpflicht des \u00dcbernehmers beginne. Einer besonderen Ingangsetzung bed\u00fcrfe es nicht. Ein stehender Gewerbebetrieb werde mit seinem \u00dcbergang auf einen Dritten nicht in die Phase einer Neugr\u00fcndung versetzt. Er sei bereits vorhanden und k\u00f6nne in der bisherigen Form weiterbetrieben werden.<\/li><li>Die Freiheit des Unternehmers, sein Unternehmen f\u00fcr die Ausf\u00fchrung von Reparaturen kurzfristig zu unterbrechen, sei sowohl durch Art.&nbsp;12 Abs.&nbsp;1 des Grundgesetzes (GG) als auch durch Art.&nbsp;15, 16 der Charta der Grundrechte der Europ\u00e4ischen Union (EUGrdRCh) gesch\u00fctzt.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision des FA ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Abweisung der Klage (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 der Finanzgerichtsordnung \u2011\u2011FGO\u2011\u2011).<\/li><li>Im Ausgangspunkt zutreffend hat das FG seiner Entscheidung die st\u00e4ndige h\u00f6chstrichterliche Rechtsprechung zugrunde gelegt, wonach bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften vorweggenommene Betriebsausgaben \u2011\u2011ebenso wie Ver\u00e4u\u00dferungs- und Aufgabegewinne (insoweit f\u00fcr Personengesellschaften eingeschr\u00e4nkt durch \u00a7&nbsp;7 Satz&nbsp;2 GewStG)\u2011\u2011 nicht beim Gewerbeertrag zu ber\u00fccksichtigen sind (dazu unten 1.). Entgegen der Auffassung des FG gilt dies aber auch in den von \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;5 GewStG erfassten F\u00e4llen, die dadurch gekennzeichnet sind, dass ein Gewerbebetrieb im Ganzen auf einen anderen Unternehmer \u00fcbergeht (unten 2.). \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;4 GewStG ist im Streitfall nicht anwendbar (unten 3.). Ein Versto\u00df gegen die vom Kl\u00e4ger angef\u00fchrten Grundrechte ist in dieser Rechtslage nicht zu sehen (unten 4.).<\/li><li>1. Der Gewerbesteuer unterliegt jeder stehende Gewerbebetrieb, soweit er im Inland betrieben wird (\u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 GewStG). Unter dem Begriff &#8222;Gewerbebetrieb&#8220; ist ein gewerbliches Unternehmen im Sinne des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu verstehen (\u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 GewStG). Gewerbeertrag ist der nach den Vorschriften des EStG oder des K\u00f6rperschaftsteuergesetzes zu ermittelnde Gewinn aus dem Gewerbebetrieb, der bei der Ermittlung des Einkommens f\u00fcr den dem gewerbesteuerlichen Erhebungszeitraum entsprechenden Veranlagungszeitraum zu ber\u00fccksichtigen ist, vermehrt und vermindert um die in \u00a7\u00a7&nbsp;8 und 9 bezeichneten Betr\u00e4ge (\u00a7&nbsp;7 Satz&nbsp;1 GewStG).<\/li><li>a) Aus diesen Regelungen hat die h\u00f6chstrichterliche Rechtsprechung seit jeher den Schluss gezogen, dass die Annahme eines &#8222;Gewerbebetriebs&#8220; im gewerbesteuerrechtlichen Sinne das Vorliegen s\u00e4mtlicher Tatbestandsmerkmale des \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;2 EStG voraussetzt (Urteile des Bundesfinanzhofs \u2011\u2011BFH\u2011\u2011 vom 24.04.1980&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;68\/77, BFHE 131, 70, BStBl II 1980, 658, unter 1., und vom 20.11.2003&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;5\/02, BFHE 204, 471, BStBl II 2004, 464, unter II.1.). Soweit sich in j\u00fcngeren Entscheidungen zus\u00e4tzlich die Formulierung findet, dass der Gewerbebetrieb &#8222;in Gang gesetzt worden&#8220; sein muss (z.B. BFH-Entscheidungen vom 14.04.2011&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;52\/09, BFHE 233, 257, BStBl II 2011, 929, Rz&nbsp;33; vom 30.08.2012&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;54\/10, BFHE 238, 198, BStBl II 2012, 927; vom 28.11.2012&nbsp;&#8211; IV&nbsp;B&nbsp;11\/12, BFH\/NV 2013, 773, Rz&nbsp;21, und vom 13.10.2016&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;21\/13, BFHE 256, 156, BStBl II 2017, 475, Rz&nbsp;38), ist darin lediglich eine Umschreibung daf\u00fcr zu sehen, dass nur aktive Betriebe der Gewerbesteuer unterliegen (vgl. auch das BFH-Urteil vom 26.03.1985&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;260\/81, BFHE 143, 368, BStBl II 1985, 433, unter b, wo die Begriffe &#8222;in Gang gesetzt&#8220; und &#8222;er\u00f6ffnet&#8220; gleichgesetzt werden).<\/li><li>Zu den Tatbestandsmerkmalen des \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;2 EStG geh\u00f6rt auch die (aktuelle) Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr. Einnahmen und Ausgaben (bei der im Streitfall einschl\u00e4gigen Gewinnermittlung nach \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;3 EStG) bzw. Aufwendungen und Ertr\u00e4ge (bei Gewinnermittlung durch Betriebsverm\u00f6gensvergleich), die vor dem Zeitpunkt anfallen, zu dem erstmals s\u00e4mtliche Tatbestandsmerkmale des \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;2 EStG erf\u00fcllt werden (insbesondere vor Beginn der Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr), sind daher gewerbesteuerrechtlich bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften (u.a. f\u00fcr Kapitalgesellschaften, die wirtschaftlichen Gesch\u00e4ftsbetriebe der sonstigen juristischen Personen des privaten Rechts sowie die Unternehmen von juristischen Personen des \u00f6ffentlichen Rechts gelten aufgrund der Sonderregelungen in \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;2, 3 GewStG und \u00a7&nbsp;2 der Gewerbesteuer-Durchf\u00fchrungsverordnung abweichende Grunds\u00e4tze) nicht zu ber\u00fccksichtigen, weil es insoweit noch an einem tauglichen Steuergegenstand fehlt. Entscheidend ist, wann die Voraussetzungen f\u00fcr die erforderliche Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr tats\u00e4chlich erf\u00fcllt sind, so dass das Unternehmen sich daran mit eigenen gewerblichen Leistungen beteiligen kann (BFH-Urteile vom 22.11.1994&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;44\/92, BFHE 176, 138, BStBl II 1995, 900, unter II.1.a; vom 05.03.1998&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;23\/97, BFHE 186, 142, BStBl II 1998, 745, unter 1.a, und vom 12.05.2016&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;1\/13, BFHE 255, 65, BStBl II 2017, 489, Rz&nbsp;26).<\/li><li>Damit wirken sich vorweggenommene (vorab entstandene) Betriebsausgaben gewerbesteuerrechtlich nicht aus (zu Einzelheiten und Nachweisen s. ausf\u00fchrlich unten c). Umgekehrt sind am Ende des Lebenszyklus eines von einem Einzelunternehmer oder einer Personengesellschaft (insoweit seit 2002 eingeschr\u00e4nkt durch \u00a7&nbsp;7 Satz&nbsp;2 GewStG) getragenen Gewerbebetriebs Ver\u00e4u\u00dferungs- und Aufgabegewinne vom Gewerbeertrag auszunehmen (vgl. BFH-Urteil vom 02.05.1990&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;204\/85, BFH\/NV 1990, 801, m.w.N.).<\/li><li>b) Dieses Ergebnis folgt aus dem Wesen der Gewerbesteuer als einer auf den t\u00e4tigen Betrieb bezogenen Real-(Sach-)Steuer (BFH-Urteile vom 05.11.1957&nbsp;&#8211; I&nbsp;325\/56&nbsp;U, BFHE 65, 559, BStBl III 1957, 448, und vom 11.03.1982&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;25\/79, BFHE 136, 204, BStBl II 1982, 707, unter 1.). Es kommt f\u00fcr die Gewerbesteuer nicht auf die pers\u00f6nliche Steuerpflicht eines Unternehmers, sondern auf die sachliche Steuerpflicht des Steuerobjekts an; diese beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Betrieb in Gang gesetzt worden ist (BFH-Urteile vom 10.03.1960&nbsp;&#8211; IV&nbsp;105\/58, H\u00f6chstrichterliche Finanzrechtsprechung \u2011\u2011HFR\u2011\u2011 1961, 51, und vom 19.08.1977&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;107\/74, BFHE 123, 352, BStBl II 1978, 23, unter 1.). Gegenstand der Gewerbesteuer ist nur der auf den laufenden Betrieb entfallende, durch eigene gewerbliche Leistungen entstandene Gewinn (BFH-Urteile in BFHE 176, 138, BStBl II 1995, 900, und in BFHE 255, 65, BStBl II 2017, 489, Rz&nbsp;25).<\/li><li>Damit weisen die Begriffe des gewerblichen Unternehmens (\u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 EStG) und des Gewerbebetriebs (\u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 GewStG) in zeitlicher Hinsicht Unterschiede dergestalt auf, dass das einkommensteuerrechtlich relevante Unternehmen \u2011\u2011und damit das Erzielen gewerblicher Eink\u00fcnfte\u2011\u2011 fr\u00fcher beginnen und sp\u00e4ter enden kann als der Gewerbebetrieb i.S. des \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 GewStG (Beschluss des Gro\u00dfen Senats des BFH vom 25.06.1984&nbsp;&#8211; GrS&nbsp;4\/82, BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751, unter C.III.3.b&nbsp;aa&nbsp;(1)). F\u00fcr die im Vergleich zur Einkommensteuer unterschiedliche Handhabung ist entscheidend, dass die pers\u00f6nliche Einkommensteuerpflicht sich nach \u00a7&nbsp;1 EStG richtet und damit allein von der Existenz der nat\u00fcrlichen Person, nicht aber von der Existenz eines Gewerbebetriebs abh\u00e4ngig ist (vgl. BFH-Urteil in BFHE 123, 352, BStBl II 1978, 23, unter 1.). Die Einkommensteuer als vom Leistungsf\u00e4higkeitsprinzip beherrschte Personensteuer muss s\u00e4mtliche betriebliche Handlungen des Steuerpflichtigen von der ersten Vorbereitungshandlung bis zur Ver\u00e4u\u00dferung oder Entnahme des letzten betrieblichen Wirtschaftsguts erfassen; die Gewerbesteuer ist als Sachsteuer hingegen auf den t\u00e4tigen Betrieb bezogen und wird durch das \u00c4quivalenzprinzip gepr\u00e4gt, so dass ihr Gegenstand nur der auf den laufenden Betrieb entfallende Gewinn ist (vgl. BFH-Urteile in BFHE 136, 204, BStBl II 1982, 707, unter 1.; vom 17.04.1986&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;100\/84, BFHE 146, 457, BStBl II 1986, 527, unter 1.; vom 27.10.1992&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;30\/90, BFH\/NV 1993, 264, unter II.2.; in BFHE 176, 138, BStBl II 1995, 900, unter II.1.a; in BFHE 238, 198, BStBl II 2012, 927, Rz&nbsp;20, und in BFHE 256, 156, BStBl II 2017, 475, Rz&nbsp;38).<\/li><li>c) Auf dieser Grundlage hat der BFH beispielsweise entschieden, dass bei einem Handelsunternehmen der Gewerbebetrieb erst mit der Er\u00f6ffnung des Ladenlokals beginnt (BFH-Urteil in BFHE 123, 352, BStBl II 1978, 23, unter 2.; ebenso f\u00fcr ein Tischlerunternehmen mit M\u00f6belhandel BFH-Urteil in BFHE 238, 198, BStBl II 2012, 927, Rz&nbsp;21). Der Zeitpunkt der Er\u00f6ffnung ist auch ma\u00dfgeblich, wenn der Steuerpflichtige zun\u00e4chst ein Hotelgeb\u00e4ude errichtet (BFH-Urteil in BFHE 143, 368, BStBl II 1985, 433, unter b). Bei einem Herstellungsunternehmen kommt es auf den Beginn der Produktion an (BFH-Urteile vom 10.01.1964&nbsp;&#8211; III&nbsp;282\/61, HFR 1964, 233, und in BFHE 176, 138, BStBl II 1995, 900, unter II.1.a), beim Betreiber eines Windparks auf die Fertigstellung und Inbetriebnahme der Anlagen (BFH-Urteil in BFHE 233, 257, BStBl II 2011, 929, Rz&nbsp;34).<\/li><li>Dementsprechend hat der BFH einen gewerbesteuerlichen Abzug abgelehnt f\u00fcr Rechtsanwaltskosten, die die Betriebsgr\u00fcndung vorbereiten sollten (BFH-Urteil in HFR 1961, 51), vor Betriebser\u00f6ffnung geleistete Aufwendungen f\u00fcr Maklerprovision, Beratungskosten, Inserate, B\u00fcromaterial, Geb\u00fchren (BFH-Urteil in BFHE 123, 352, BStBl II 1978, 23), Aufwendungen f\u00fcr die Anmietung eines Gesch\u00e4ftslokals und die Einstellung eines leitenden Mitarbeiters vor Betriebser\u00f6ffnung (BFH-Urteil in BFHE 238, 198, BStBl II 2012, 927, Rz&nbsp;21) sowie allgemein f\u00fcr Anlaufkosten (BFH-Urteil in BFH\/NV 1993, 264, unter II.2.).<\/li><li>d) Legt man dies zugrunde, ist der Imbissbetrieb des Kl\u00e4gers erst mit seiner Er\u00f6ffnung f\u00fcr die Kundschaft im Januar 2018 als Steuergegenstand des Gewerbesteuerrechts anzusehen. Bei allen vom Kl\u00e4ger im Dezember 2017 ausge\u00fcbten T\u00e4tigkeiten handelt es sich um Vorbereitungshandlungen. Solche Gesch\u00e4fte, die ausschlie\u00dflich auf der Erwerbsseite, nicht aber auf der Absatzseite get\u00e4tigt werden, sind nicht geeignet, eine Teilnahme am Marktgeschehen \u2011\u2011und damit eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr als eines der kumulativ zu erf\u00fcllenden Merkmale des \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;2 EStG\u2011\u2011 zu begr\u00fcnden (BFH-Urteil vom 13.12.1995&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;43-45\/89, BFHE 179, 353, BStBl II 1996, 232, unter III.2.e). Die entsprechenden Ausgaben sind daher zwar einkommensteuerlich als vorweggenommene Betriebsausgaben abziehbar, gewerbesteuerlich hingegen nicht zu ber\u00fccksichtigen.<\/li><li>e) Der Senat sieht weder aufgrund des Vorbringens des Kl\u00e4gers noch anderweitig Anlass, eine \u00c4nderung dieser feststehenden und durch alle mit dem Gewerbesteuerrecht befassten Senate des BFH getragenen Rechtsprechung vorzunehmen. Zu den vom Kl\u00e4ger angef\u00fchrten Schwierigkeiten, die vor der Er\u00f6ffnung eines Gesch\u00e4ftslokals zu \u00fcberwinden seien, hat der BFH schon im Urteil in BFHE 123, 352, BStBl II 1978, 23 (unter 2.) ausgef\u00fchrt, dass diese nicht dazu f\u00fchren k\u00f6nnten, vom Wortlaut des \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 GewStG abzuweichen; zu den vom Kl\u00e4ger behaupteten vermeintlichen Grundrechtsverst\u00f6\u00dfen s. noch unten 4.<\/li><li>2. Entgegen der Auffassung des FG enth\u00e4lt \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;5 GewStG keine Ausnahme von diesen allgemeinen Grunds\u00e4tzen.<\/li><li>Nach dieser Regelung, die Fallgestaltungen erfasst, in denen ein Gewerbebetrieb im Ganzen auf einen anderen Unternehmer \u00fcbergeht, gilt der Gewerbebetrieb als durch den bisherigen Unternehmer eingestellt (\u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;1 GewStG). Der Gewerbebetrieb gilt als durch den anderen Unternehmer neu gegr\u00fcndet, wenn \u2011\u2011was im vorliegenden Fall nicht in Betracht kommt\u2011\u2011 er nicht mit einem bereits bestehenden Gewerbebetrieb vereinigt wird (\u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;2 GewStG).<\/li><li>Im Streitfall kann offen bleiben, ob \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;5 GewStG auch F\u00e4lle der Betriebsverpachtung erfasst (dazu unten a), da dieser Regelung jedenfalls die vom FG angenommene Rechtsfolge nicht zu entnehmen ist. Zwar l\u00e4sst sich der Gesetzeswortlaut in beide Richtungen auslegen (unten b). Aus der Entstehungsgeschichte (unten c) und der Gesetzessystematik (unten d) folgt aber, dass \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;5 GewStG die allgemeinen Grunds\u00e4tze \u00fcber den Zeitpunkt des Entstehens eines gewerbesteuerrechtlichen Steuergegenstands nicht verdr\u00e4ngen will.<\/li><li>a) Nach seinem Wortlaut setzt die Anwendung des \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;5 GewStG den \u00dcbergang eines Gewerbebetriebs &#8222;im Ganzen&#8220; voraus. Ob diese Voraussetzung bei einer Betriebsverpachtung gegeben ist, wird unterschiedlich beurteilt (bejahend Dr\u00fcen in Brandis\/Heuermann, \u00a7&nbsp;2 GewStG Rz&nbsp;278; Hidien, GewStG, Kommentar, 2022, \u00a7 2 Rz 860; verneinend N\u00f6cker in Lenski\/Steinberg, Gewerbesteuergesetz, \u00a7&nbsp;2 Rz&nbsp;1060, und Ke\u00df in Lenski\/Steinberg, a.a.O., \u00a7&nbsp;2 Rz&nbsp;5606; s.a. BFH-Urteil vom 12.01.2011&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;112\/09, BFH\/NV 2011, 1194, Rz&nbsp;22, und Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.07.2011&nbsp;&#8211; 8&nbsp;C&nbsp;23\/10, HFR 2011, 1379, Rz&nbsp;8). Im Streitfall kann der Senat diese Frage offenlassen, da die nachfolgenden Darlegungen zeigen, dass \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;5 GewStG nicht zu einer Verdr\u00e4ngung der allgemeinen gewerbesteuerrechtlichen Grunds\u00e4tze hinsichtlich der Behandlung vorweggenommener Betriebsausgaben f\u00fchrt.<\/li><li>b) Auf der Rechtsfolgenseite sieht \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;2 GewStG vor, dass der Gewerbebetrieb als durch den \u00dcbernehmer neu gegr\u00fcndet gilt. Der Gesetzeswortlaut enth\u00e4lt damit zwar eine Neugr\u00fcndungsfiktion, aber \u2011\u2011jedenfalls ausdr\u00fccklich\u2011\u2011 keine Fiktion hinsichtlich des <em>Zeitpunkts<\/em>, zu dem diese Neugr\u00fcndung anzunehmen ist. Insbesondere wird nicht angeordnet, dass die Zeitpunkte der Betriebseinstellung (\u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;1 GewStG) und der Neugr\u00fcndung (\u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;2 GewStG) zwingend zusammenfallen m\u00fcssen (so aber wohl die Auffassung der Finanzverwaltung, vgl. R&nbsp;2.7 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 der Gewerbesteuer-Richtlinien 2016). Daher ist es mit dem Gesetzeswortlaut ohne Weiteres vereinbar, auch in den F\u00e4llen des \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;5 GewStG die allgemeinen \u2011\u2011vorstehend unter 1. dargestellten\u2011\u2011 Grunds\u00e4tze des Gewerbesteuerrechts f\u00fcr noch nicht er\u00f6ffnete Gewerbebetriebe anzuwenden.<\/li><li>c) Die Entstehungsgeschichte des \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;5 GewStG spricht deutlich daf\u00fcr, dass diese Norm nicht auch eine Fiktion des Zeitpunkts der Neugr\u00fcndung enth\u00e4lt.<\/li><li>aa) Das GewStG 1936 vom 01.12.1936 (RGBl I 1936, 979), das die Grundlage des noch heute geltenden GewStG bildet, enthielt in \u00a7&nbsp;2 keine ausdr\u00fcckliche Regelung zum Unternehmerwechsel. Aus dem Objektsteuercharakter der Gewerbesteuer wurde aber abgeleitet, dass die sachliche Steuerpflicht des Gewerbebetriebs durch einen Wechsel in der Person des Unternehmers nicht ber\u00fchrt werde, sofern das Unternehmen im Wesentlichen unver\u00e4ndert fortgef\u00fchrt werde (vgl. zur Rechtsentwicklung ausf\u00fchrlich BFH-Urteil vom 19.12.1957&nbsp;&#8211; IV&nbsp;666\/55&nbsp;U, BFHE 66, 548, BStBl III 1958, 210). Lediglich in \u00a7&nbsp;5 Abs.&nbsp;2 GewStG 1936 wurde angeordnet, dass im Fall eines Wechsels in der Person des Unternehmers der bisherige Unternehmer Steuerschuldner bis zum Ende des Kalendermonats des Wechsels sei; ab dem Beginn des folgenden Kalendermonats sei der neue Unternehmer der Steuerschuldner.<\/li><li>In der Sp\u00e4tphase des Zweiten Weltkriegs wurde die gewerbesteuerrechtliche Behandlung des Unternehmerwechsels durch \u00a7&nbsp;1 der Zweiten Verordnung \u00fcber die Erhebung der Gewerbesteuer in vereinfachter Form (Zweite GewStVV) vom 16.11.1943 (RGBl I 1943, 684) mit Wirkung ab dem Erhebungszeitraum 1943 erstmals ausdr\u00fccklich geregelt. Die S\u00e4tze&nbsp;1 und 2 des \u00a7&nbsp;1 der Zweiten GewStVV entsprachen dabei \u2011\u2011mit kleineren Abweichungen, die lediglich redaktioneller Art sind\u2011\u2011 dem heutigen \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;5 GewStG. Demgegen\u00fcber war in \u00a7&nbsp;1 Satz&nbsp;3 Zweite GewStVV \u2011\u2011ohne Entsprechung im heute geltenden Gewerbesteuerrecht\u2011\u2011 ausdr\u00fccklich angeordnet, dass der Zeitpunkt sowohl der Einstellung als auch der Neugr\u00fcndung der Zeitpunkt des Unternehmerwechsels sei.<\/li><li>Mit dem Gesetz zur \u00c4nderung des Gewerbesteuerrechts vom 27.12.1951 (BGBl I 1951, 996) wurde einerseits die Zweite GewStVV aufgehoben (Art.&nbsp;III \u00a7&nbsp;4 des genannten Gesetzes); andererseits wurde \u00a7&nbsp;5 Abs.&nbsp;2 GewStG auf der Tatbestandsseite dahingehend ge\u00e4ndert, dass die Regelung nunmehr den \u00dcbergang eines Gewerbebetriebs im Ganzen auf einen anderen Unternehmer erfasste. Obwohl auf der Rechtsfolgenseite dieser Norm neben der Zuweisung der Steuerschuldnerschaft auch die \u2011\u2011aus \u00a7&nbsp;1 S\u00e4tze&nbsp;1 und 2 der Zweiten GewStVV \u00fcbernommene\u2011\u2011 Fiktion der Einstellung und Neugr\u00fcndung des Betriebs enthalten war (die zeitliche Fiktion des \u00a7&nbsp;1 Satz&nbsp;3 der Zweiten GewStVV wurde hingegen nicht \u00fcbernommen), hat der BFH diese Vorschrift dahingehend ausgelegt, dass sie nur die Frage der Steuerschuldnerschaft regele, aber keine dar\u00fcber hinausgehenden Wirkungen entfalte. Insbesondere stehe sie einer Fortf\u00fchrung des Verlustabzugs \u00fcber den Zeitpunkt des Betriebs\u00fcbergangs im Ganzen hinaus nicht entgegen. Es handele sich um eine Vereinfachungsvorschrift, die die schwierige Feststellung vermeiden solle, ob das Unternehmen durch den Wechsel der Person des Inhabers in seinem Bestand ver\u00e4ndert worden sei (zum Ganzen BFH-Urteil in BFHE 66, 548, BStBl III 1958, 210).<\/li><li>Diese Rechtsprechung hat der Gesetzgeber zum Anlass genommen, mit dem Steuer\u00e4nderungsgesetz 1961 vom 13.07.1961 (BGBl I 1961, 981) die bis heute geltende Regelung des \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;5 GewStG zu schaffen. Der neue gesetzessystematische Standort sollte \u2011\u2011zur Vermeidung der sich aus der dargestellten BFH-Entscheidung ergebenden Rechtsfolgen\u2011\u2011 klarstellen, dass die Norm nicht allein die Steuerschuldnerschaft, sondern bereits die Gewerbesteuerpflicht als solche betrifft (zum Ganzen BTDrucks 3\/2573, S.&nbsp;25). Zugleich erhielt \u00a7&nbsp;5 Abs.&nbsp;2 GewStG seine bis heute unver\u00e4ndert gebliebene Fassung.<\/li><li>bb) Vor allem aus dem von Anfang an bestehenden Vereinfachungscharakter der Regelung (Vermeidung von \u2011\u2011ansonsten erforderlichen\u2011\u2011 Feststellungen zu der Frage, ob das Unternehmen durch den Wechsel der Person des Inhabers in seinem Bestand ver\u00e4ndert worden ist) folgt, dass \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;5 GewStG nicht in der vom FG und vom Kl\u00e4ger vertretenen Weise ausgelegt werden kann. Denn wenn \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;5 GewStG f\u00fcr F\u00e4lle des \u00dcbergangs eines im Wesentlichen unver\u00e4nderten Unternehmens die Fiktion des auch in zeitlicher Hinsicht nahtlosen und sofortigen \u00dcbergangs des Steuergegenstands anordnen w\u00fcrde, w\u00e4ren weiterhin \u2011\u2011wie bereits bis 1942\u2011\u2011 Feststellungen zum Umfang der im Unternehmen vorgenommenen \u00c4nderungen erforderlich, weil bei gr\u00f6\u00dferen \u00c4nderungen schon aus dem Objektsteuercharakter der Gewerbesteuer (Unternehmensidentit\u00e4t) das Erl\u00f6schen des bisherigen Steuergegenstands und die Gr\u00fcndung eines neuen Steuergegenstands nach Ma\u00dfgabe der allgemeinen Grunds\u00e4tze folgen w\u00fcrde und nur bei fortbestehender Unternehmensidentit\u00e4t \u00fcberhaupt von einer Anwendbarkeit des \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;5 GewStG ausgegangen werden k\u00f6nnte. Diese Abgrenzungsprobleme will \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;5 GewStG \u2011\u2011weiterhin\u2011\u2011 vermeiden, indem f\u00fcr s\u00e4mtliche F\u00e4lle des \u00dcbergangs von Gewerbebetrieben im Ganzen die Einstellung und Neugr\u00fcndung fingiert wird, ohne aber die allgemeinen gewerbesteuerrechtlichen Grunds\u00e4tze auch hinsichtlich des Zeitpunkts der Neugr\u00fcndung zu modifizieren.<\/li><li>Die zentrale Bedeutung des \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;5 GewStG liegt darin, den \u00dcbergang eines vortragsf\u00e4higen Gewerbeverlusts auf den neuen Betriebsinhaber auszuschlie\u00dfen (vgl. auch \u00a7&nbsp;10a Satz&nbsp;8 GewStG). Hierf\u00fcr ist es aber unerheblich, ob der Zeitpunkt des Beginns des Gewerbebetriebs des neuen Betriebsinhabers nach Ma\u00dfgabe der allgemeinen gewerbesteuerrechtlichen Grunds\u00e4tze zu bestimmen ist oder ob die vom FG angenommene Fiktion eines nahtlosen \u00dcbergangs anzuwenden ist. Weil eine solche Fiktion daher keine Bedeutung f\u00fcr Zwecke des \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;5 GewStG h\u00e4tte, kann auch nicht angenommen werden, dass der Gesetzgeber von einer derartigen Fiktion ausgeht.<\/li><li>Dar\u00fcber hinaus folgt auch aus der Nicht\u00fcbernahme der in \u00a7&nbsp;1 Satz&nbsp;3 der Zweiten GewStVV noch ausdr\u00fccklich enthaltenen Fiktion eines in zeitlicher Hinsicht nahtlosen Betriebs\u00fcbergangs in \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;5 GewStG, dass eine solche \u2011\u2011von den allgemeinen Grunds\u00e4tzen abweichende\u2011\u2011 Festlegung des Zeitpunkts der Betriebsneugr\u00fcndung seit dem Auslaufen der Zweiten GewStVV nicht mehr gewollt ist.<\/li><li>d) Auch die Gesetzessystematik spricht gegen das vom FG vertretene Ergebnis.<\/li><li>Sollte \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;5 GewStG die allgemeinen Grunds\u00e4tze \u00fcber die zeitliche Abgrenzung des Gewerbebetriebs \u00fcberlagern, m\u00fcsste dies nicht nur f\u00fcr den neuen, sondern auch f\u00fcr den bisherigen Unternehmer gelten, da die Vorschrift beide F\u00e4lle gleicherma\u00dfen erfasst. Dies h\u00e4tte konsequenterweise zur Folge, dass Ver\u00e4u\u00dferungs- und Aufgabegewinne beim bisherigen Unternehmer eines Betriebs, der im Ganzen auf einen anderen Unternehmer \u00fcbergeht, der Gewerbesteuer unterl\u00e4gen. Ein solches Ergebnis wird indes von niemandem vertreten. Der BFH hatte f\u00fcr den bisherigen Unternehmer bereits Fallgestaltungen zu entscheiden, die unter \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;1 GewStG fielen, hat in diesen Urteilen aber die M\u00f6glichkeit, dass hiermit auch die Gewerbesteuerpflicht von Ver\u00e4u\u00dferungs- und Aufgabegewinnen verbunden sein k\u00f6nnte, zu Recht nicht einmal angesprochen (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 20.03.1990 \u2013 VIII R 47\/86, BFH\/NV 1990, 799).<\/li><li>Zwar k\u00f6nnte der Wortlaut der \u2011\u2011f\u00fcr Zwecke der Bestimmung des Steuerschuldners an \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;5 GewStG ankn\u00fcpfenden\u2011\u2011 Vorschrift des \u00a7&nbsp;5 Abs.&nbsp;2 GewStG f\u00fcr einen nahtlosen \u00dcbergang der Steuerschuldnerschaft (&#8222;bis zum Zeitpunkt des \u00dcbergangs&#8220;&nbsp;\/&nbsp;&#8222;von diesem Zeitpunkt an&#8220;) sprechen. Diese Vorschrift ist aber \u2011\u2011weiterhin (s. bereits BFH-Urteil in BFHE 66, 548, BStBl III 1958, 210)\u2011\u2011 so auszulegen, dass sie nur die Frage der Steuerschuldnerschaft betrifft und keine von den allgemeinen Grunds\u00e4tzen abweichenden Rechtsfolgen f\u00fcr die Existenz eines tauglichen Steuergegenstands als solchen anordnen will.<\/li><li>3. Anders als das FG meint, hat im Monat Dezember 2017 auch keine vor\u00fcbergehende Unterbrechung im Betrieb eines Gewerbes stattgefunden, die \u2011\u2011so sie denn vorgelegen h\u00e4tte\u2011\u2011 die Steuerpflicht gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;4 GewStG nicht aufh\u00f6be. Die genannte Regelung erfasst nur solche vor\u00fcbergehenden Unterbrechungen, die durch die Art des Betriebs veranlasst sind (insbesondere bei Betrieben, die ihre T\u00e4tigkeit unterbrechen m\u00fcssen, weil das Gesch\u00e4ft nach seiner Art saisonalen Schwankungen im Jahresablauf unterliegt; vgl. BFH-Urteile vom 27.07.1961&nbsp;&#8211; IV&nbsp;234\/60&nbsp;U, BFHE 73, 563, BStBl III 1961, 470, und vom 07.09.2016&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;31\/13, BFHE 255, 266, BStBl II 2017, 482, Rz&nbsp;42). Vor allem aber setzt eine &#8222;Unterbrechung&#8220; bereits nach dem Wortsinn voraus, dass der unterbrochene Betrieb zuvor bereits in Gang gesetzt war. Dies war beim Kl\u00e4ger jedoch vor der Er\u00f6ffnung des Imbissbetriebs im Januar 2018 nicht der Fall.<\/li><li>Gerade im Umkehrschluss ergibt sich aus \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;4 GewStG, dass w\u00e4hrend Unterbrechungen des Betriebs grunds\u00e4tzlich keine Gewerbesteuerpflicht besteht; es sei denn, es handelt sich um durch die Art des Betriebs veranlasste vor\u00fcbergehende Unterbrechungen (BFH-Urteil in BFHE 146, 457, BStBl II 1986, 527, unter 1.).<\/li><li>4. Entgegen der \u2011\u2011ohnehin nur schlagwortartig formulierten, nicht aber durch eine Auseinandersetzung mit den jeweiligen Normen und der dazu ergangenen verfassungs- und europagerichtlichen Rechtsprechung unterlegten\u2011\u2011 Auffassung des Kl\u00e4gers verst\u00f6\u00dft diese Rechtslage weder gegen Art.&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 GG (dazu unten a) noch gegen Art.&nbsp;12 Abs.&nbsp;1 GG (unten b) oder Art.&nbsp;15, 16 EUGrdRCh (unten c).<\/li><li>a) Art.&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 GG ist nicht verletzt.<\/li><li>aa) Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Aus ihm ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen f\u00fcr den Gesetzgeber, die vom blo\u00dfen Willk\u00fcrverbot bis zu einer strengen Bindung an Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitserfordernisse reichen. Im Bereich des Steuerrechts hat der Gesetzgeber einen weit reichenden Entscheidungsspielraum sowohl bei der Auswahl des Steuergegenstands als auch bei der Bestimmung des Steuersatzes. Die mit der Wahl des Steuergegenstands einmal getroffene Belastungsentscheidung hat der Gesetzgeber allerdings unter dem Gebot m\u00f6glichst gleichm\u00e4\u00dfiger Belastung aller Steuerpflichtiger bei der Ausgestaltung des steuerrechtlichen Ausgangstatbestands folgerichtig umzusetzen. Ausnahmen von einer solchen folgerichtigen Umsetzung bed\u00fcrfen eines besonderen sachlichen Grundes (st\u00e4ndige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, z.B. Beschluss vom 15.01.2008&nbsp;&#8211; 1&nbsp;BvL&nbsp;2\/04, BVerfGE 120, 1, unter C.I.2.).<\/li><li>bb) Der Kl\u00e4ger h\u00e4lt es f\u00fcr gleichheitswidrig, dass seine im Monat Dezember 2017 geleisteten, betrieblich veranlassten Ausgaben gewerbesteuerrechtlich unbeachtlich sind, w\u00e4hrend die \u2011\u2011bei wirtschaftlicher Betrachtung teilweise aufgrund dieser Ausgaben erzielten\u2011\u2011 Einnahmen ab Januar 2018 der Gewerbesteuer unterliegen. Ein solcher Einwand k\u00f6nnte jedoch nur tragen, wenn der Gewerbesteuer \u2011\u2011ebenso wie der Einkommensteuer\u2011\u2011 das Leistungsf\u00e4higkeitsprinzip zugrunde l\u00e4ge. Tats\u00e4chlich ist das wesentliche systemtragende Prinzip des Gewerbesteuerrechts jedoch das \u00c4quivalenzprinzip (vgl. bereits oben 1.b, am Ende). Danach wird gewerbesteuerrechtlich nur das Ergebnis eines aktiven (lebenden) Betriebs erfasst. Dies ist angesichts der Weite des gesetzgeberischen Entscheidungsspielraums bei der Bestimmung des Steuergegenstands (hier: Beschr\u00e4nkung auf aktive Betriebe) eine auch unter gleichheitsrechtlichen Gesichtspunkten zul\u00e4ssige Abgrenzung.<\/li><li>Hinzu kommt \u2011\u2011was in verfassungsrechtlicher Hinsicht ebenfalls beachtlich ist\u2011\u2011, dass sich aus demselben Grund (\u00c4quivalenzprinzip und Beschr\u00e4nkung des Steuerzugriffs auf aktive Betriebe) die Rechtslage im Gewerbesteuerrecht am Ende des Lebenszyklus eines Betriebs als f\u00fcr den Steuerpflichtigen deutlich g\u00fcnstiger darstellt als im Einkommensteuerrecht, das der Kl\u00e4ger insoweit als Orientierungsma\u00dfstab heranzieht. Denn ein vom Kl\u00e4ger \u2011\u2011einem Einzelgewerbetreibenden\u2011\u2011 k\u00fcnftig erzielter Ver\u00e4u\u00dferungs- oder Aufgabegewinn wird nicht der Gewerbesteuer unterliegen, obwohl ein solcher Gewinn \u2011\u2011in Fortf\u00fchrung der vom Kl\u00e4ger vorgebrachten Argumentation\u2011\u2011 bei wirtschaftlicher Betrachtung durch Ausgaben hervorgerufen wird, die gewerbesteuerrechtlich in Abzug gebracht werden k\u00f6nnen. In der Praxis fallen Ver\u00e4u\u00dferungs- und Aufgabegewinne in aller Regel deutlich h\u00f6her aus als vorweggenommene Betriebsausgaben, so dass diese Abweichungen zwischen dem Gewerbesteuerrecht (\u00c4quivalenzprinzip) und dem Einkommensteuerrecht (Leistungsf\u00e4higkeitsprinzip) die Gewerbesteuerzahler in ihrer Gesamtheit eher beg\u00fcnstigen als belasten.<\/li><li>b) Auch die durch Art.&nbsp;12 Abs.&nbsp;1 GG garantierte Berufsfreiheit ist nicht verletzt.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger sieht sich in der Freiheit verletzt, sein Unternehmen f\u00fcr die Ausf\u00fchrung von Reparaturen kurzfristig unterbrechen zu k\u00f6nnen. Dem ist zu entgegnen, dass das Gewerbesteuerrecht einer solchen Unterbrechung nicht entgegensteht; der Kl\u00e4ger ist weiterhin frei darin, eine gewerbliche T\u00e4tigkeit zu jedem von ihm gew\u00e4hlten Zeitpunkt zu beginnen, zu unterbrechen oder zu beenden. Die Gewerbesteuer kn\u00fcpft lediglich an eine \u2011\u2011aktiv ausge\u00fcbte\u2011\u2011 gewerbliche T\u00e4tigkeit an, verhindert aber weder eine solche T\u00e4tigkeit noch ihre Unterbrechung. Im \u00dcbrigen w\u00fcrde bei einer \u2011\u2011unter \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;4 GewStG fallenden\u2011\u2011 vor\u00fcbergehenden Unterbrechung zwecks Reparatur der Steuergegenstand fortbestehen, so dass in diesem Zeitraum geleistete Ausgaben gewerbesteuerrechtlich in Abzug gebracht werden k\u00f6nnten. Demgegen\u00fcber liegt das Problem im Streitfall gerade darin, dass im Monat Dezember 2017 noch kein vom Kl\u00e4ger betriebener Steuergegenstand vorgelegen hat und es sich daher von vornherein nicht um eine &#8222;Unterbrechung&#8220; eines Gewerbebetriebs des Kl\u00e4gers handeln konnte (vgl. dazu bereits oben 3.).<\/li><li>Selbst wenn die Nichtber\u00fccksichtigung vorweggenommener Betriebsausgaben im Gewerbesteuerrecht in den Schutzbereich des Art.&nbsp;12 Abs.&nbsp;1 GG fallen sollte, w\u00e4re diese jedenfalls durch das dem Gewerbesteuerrecht zugrunde liegende \u00c4quivalenzprinzip gerechtfertigt. Im \u00dcbrigen ist hier \u2011\u2011ebenso wie bereits im Hinblick auf Art.&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 GG\u2011\u2011 eine Gesamtbetrachtung unter Einbeziehung des Umstands vorzunehmen, dass Ver\u00e4u\u00dferungs- und Aufgabegewinne nicht der Gewerbesteuer unterliegen. Da der Kl\u00e4ger seinen verfassungsrechtlichen Einwand nicht n\u00e4her ausgef\u00fchrt hat, l\u00e4sst es der Senat mit diesen \u00c4u\u00dferungen bewenden.<\/li><li>c) In Bezug auf die vom Kl\u00e4ger bezeichneten Gew\u00e4hrleistungen der Art.&nbsp;15, 16 EUGrdRCh ist bereits nicht ersichtlich, dass diese in Bezug auf die Besteuerung einen Schutz bieten, der \u00fcber den Gehalt des Art.&nbsp;12 Abs.&nbsp;1 GG (dazu vorstehend b) hinausgeht.<\/li><li>Vor allem aber \u00fcbersieht der Kl\u00e4ger, dass die EUGrdRCh nach ihrem Art.&nbsp;51 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Halbsatz&nbsp;2 f\u00fcr die Mitgliedstaaten ausschlie\u00dflich bei Durchf\u00fchrung des Rechts der Union gilt. Dies ist zwar beispielsweise bei der Durchf\u00fchrung des harmonisierten Mehrwertsteuerrechts der Fall, nicht aber \u2011\u2011wie der BFH bereits entschieden hat\u2011\u2011 bei der Durchf\u00fchrung der nicht harmonisierten Teile des Erbschaftsteuer- oder Einkommensteuerrechts (dazu BFH-Urteile vom 19.06.2013&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;10\/12, BFHE 241, 402, BStBl II 2013, 746, Rz&nbsp;27, und vom 20.02.2019&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;28\/17, BFHE 264, 165, BStBl II 2019, 430, Rz&nbsp;32; s.a. Urteil des Gerichtshofs der Europ\u00e4ischen Union vom 13.01.2022, MARCAS MC, C-363\/20, EU:C:2022:21, HFR 2022, 280, Rz&nbsp;33&nbsp;ff.). Da die \u2011\u2011vorliegend entscheidungserhebliche\u2011\u2011 Frage, ab wann ein Steuergegenstand im Sinne des Gewerbesteuerrechts vorliegt, unionsrechtlich nicht harmonisiert ist, ist die EUGrdRCh auf den Streitfall nicht anwendbar.<\/li><li>5. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;1 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2022:U.300822.XR17.21.0 BFH X. Senat GewStG \u00a7 2 Abs 1 S 1, GewStG \u00a7 2 Abs 1 S 2, GewStG \u00a7 2 Abs 4, GewStG \u00a7 2 Abs 5, GewStG \u00a7 5 Abs 2, EStG \u00a7 15 Abs 2 S 1, GG Art 3 Abs 1, GG Art 12 Abs 1, EUGrdRCh Art 15, EUGrdRCh Art &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/auch-im-anwendungsbereich-des-%c2%a7-2-abs-5-gewstg-kein-abzug-vorweggenommener-betriebsausgaben-bei-der-gewerbesteuer-bfh-urteil-vom-30-august-2022-x-r-17-21\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Auch im Anwendungsbereich des \u00a7 2 Abs. 5 GewStG kein Abzug vorweggenommener Betriebsausgaben bei der Gewerbesteuer &#8211; BFH-Urteil vom 30. 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