{"id":75532,"date":"2023-02-05T15:38:04","date_gmt":"2023-02-05T13:38:04","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=75532"},"modified":"2023-02-05T15:38:04","modified_gmt":"2023-02-05T13:38:04","slug":"umsaetze-eines-vereins-fuer-verkehrserziehung-bfh-urteil-vom-17-november-2022-v-r-33-21-v-r-26-18","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/umsaetze-eines-vereins-fuer-verkehrserziehung-bfh-urteil-vom-17-november-2022-v-r-33-21-v-r-26-18\/","title":{"rendered":"Ums\u00e4tze eines Vereins f\u00fcr Verkehrserziehung &#8211; BFH-Urteil vom 17. November 2022, V R 33\/21 (V R 26\/18)"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2022:U.171122.VR33.21.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH V. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>AO \u00a7 14, AO \u00a7 65, UStG \u00a7 4 Nr 22 Buchst a, UStG \u00a7 12 Abs 2 Nr 8 Buchst a S 3, EGRL 112\/2006 Art 132 Abs 1 Buchst i, EUV 282\/2011 Art 44 S 1 Alt 1, EUV 282\/2011 Art 44 S 1 Alt 2, EUV 282\/2011 Art 44 S 2, AEUV Art 267 Abs 3, UStG VZ 2013 , UStG VZ 2014<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Nieders\u00e4chsisches Finanzgericht , 28. Juni 2018, Az: 5 K 250\/16<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. \u00a7 4 Nr. 22 Buchst. a UStG ist entsprechend Art. 132 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL richtlinienkonform auszulegen.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Bei einem Fahrsicherheitstraining liegen &#8222;Kurse belehrender Art&#8220; i.S. von \u00a7 4 Nr. 22 Buchst. a UStG vor, wenn es sich um eine Schulungsma\u00dfnahme handelt, die zum Erwerb oder zur Erhaltung beruflicher Kenntnisse konkret geeignet ist (Art. 132 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL i.V.m. Art. 44 Satz 1 Alternative 2 MwStVO).<\/p>\n\n\n\n<p>3. F\u00fcr die Steuerfreiheit als Ausbildung, Fortbildung oder berufliche Umschulung kommt es nicht auf die Voraussetzungen des nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL steuerfreien Unterrichts an.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Nieders\u00e4chsischen Finanzgerichts vom 28.06.2018 &#8211; 5 K 250\/16 aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Sache wird an das Nieders\u00e4chsische Finanzgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zur\u00fcckverwiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Diesem wird die Entscheidung \u00fcber die Kosten des Verfahrens \u00fcbertragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Der Kl\u00e4ger und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4ger) ist ein gemeinn\u00fctziger eingetragener Verein (e.V.), der den Zweck verfolgt, innerhalb des Gebietes der Stadt und des Landkreises X ausschlie\u00dflich und unmittelbar die Verkehrssicherheit und die Verkehrserziehung zu f\u00f6rdern sowie Organisationen, Vereine und Einzelpersonen zusammenzufassen, die gleiche Ziele verfolgen. Der Verein bem\u00fcht sich um eine vorbildliche Verkehrsgesinnung und -moral bei allen Verkehrsteilnehmern. Nach seiner Satzung in der Fassung bis 08.04.2013 f\u00f6rdert er &#8222;die Verkehrserziehung in den Schulen&#8220;, nach der Fassung ab dem 09.04.2013 &#8222;die Verkehrserziehung durch Angebote im Bereich Bildung und Fortbildung, durch Verkehrsaufkl\u00e4rung sowie durch Angebote f\u00fcr materielle und pers\u00f6nliche Dienstleistungen im Rahmen der vorhandenen M\u00f6glichkeiten&#8220;. Als anerkannte Vertretung der Verkehrsteilnehmer ber\u00e4t der Kl\u00e4ger die Beh\u00f6rden und nimmt zu den Problemen des Stra\u00dfenverkehrs Stellung, soweit sie die Sicherheit und Vermeidung von Verkehrsunf\u00e4llen betreffen.<\/li><li>In den Jahren 2013 und 2014 (Streitjahre) f\u00fchrte der Kl\u00e4ger sowohl Sicherheitstrainings f\u00fcr PKW (44 in 2013, 43 in 2014) als auch f\u00fcr Motorr\u00e4der (jeweils 10 in den Streitjahren) und nur in 2013 ein Sicherheitstraining f\u00fcr Senioren durch. Die Einnahmen hieraus betrugen 36.879,95&nbsp;\u20ac brutto (2013) sowie 21.457,83&nbsp;\u20ac brutto (2014) und wurden vom Kl\u00e4ger nach den jeweiligen Teilnehmern wie folgt aufgegliedert:Streitjahre2013&nbsp;2014&nbsp;Berufsgenossenschaften15.169&nbsp;\u20ac5.795&nbsp;\u20acBundeswehr1.120&nbsp;\u20ac0&nbsp;\u20acTeilnehmer unter 25 Jahre10.460&nbsp;\u20ac6.300&nbsp;\u20acsonstige Teilnehmer10.131&nbsp;\u20ac9.263&nbsp;\u20ac<\/li><li>Im September 2013 kaufte der Kl\u00e4ger einen Rettungssimulator f\u00fcr 42.950&nbsp;\u20ac zuz\u00fcglich 8.160,50&nbsp;\u20ac Umsatzsteuer (Rechnung vom 24.09.2013), der nach einer Anzahlung in H\u00f6he von 25.000&nbsp;\u20ac im Januar 2014 geliefert wurde. Au\u00dferdem erwarb der Kl\u00e4ger in 2014 einen gebrauchten Bus f\u00fcr 13.655,46&nbsp;\u20ac zuz\u00fcglich 2.594,54&nbsp;\u20ac Umsatzsteuer (Rechnung vom 15.10.2014). Mit dem Rettungssimulator konnten Nutzer trainieren, sich aus einem umgest\u00fcrzten Auto zu befreien. Der Kl\u00e4ger stellte den Simulator gegen Entgelt (im Streitjahr 2014 brutto 6.734&nbsp;\u20ac) verschiedenen Veranstaltern (z.B. Autoh\u00e4usern) anl\u00e4sslich von Firmenjubil\u00e4en oder zum &#8222;Tag der offenen T\u00fcr&#8220; zur Verf\u00fcgung. Dabei nutzten die zur Bedienung des Rettungssimulators anwesenden Vereinsmitglieder die Gelegenheit, um \u00d6ffentlichkeitsarbeit f\u00fcr den Kl\u00e4ger durchzuf\u00fchren. Der Simulator wurde daneben auch (unentgeltlich) in Schulen eingesetzt. Den Bus verwendete der Kl\u00e4ger, um den Simulator an die jeweiligen Einsatzorte zu transportieren.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger ging davon aus, dass seine Ums\u00e4tze steuerfrei seien und gab daher keine Umsatzsteuererkl\u00e4rungen ab. Der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) war dagegen der Auffassung, dass die Ums\u00e4tze aus dem Fahrsicherheitstraining zwar steuerpflichtig seien, aber dem erm\u00e4\u00dfigten Umsatzsteuersatz unterl\u00e4gen. Auf dieser Grundlage erlie\u00df das FA am 24.06.2016 erstmalig Umsatzsteuerbescheide f\u00fcr die Streitjahre, wobei es die Vorsteuerbetr\u00e4ge pauschal mit 300&nbsp;\u20ac (2013) und 200&nbsp;\u20ac (2014) sch\u00e4tzte. Die Einnahmen aus der \u00dcberlassung des Rettungssimulators im Jahr 2014 ber\u00fccksichtigte das FA erst, nachdem der Kl\u00e4ger Einspruch gegen die Umsatzsteuerbescheide eingelegt und das FA den Kl\u00e4ger auf die M\u00f6glichkeit einer Verb\u00f6serung hingewiesen hatte. Den Einspruch des Kl\u00e4gers wies das FA mit Einspruchsentscheidung vom 02.11.2016 als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck und erh\u00f6hte dabei die Umsatzsteuer 2014 um die Ums\u00e4tze aus der \u00dcberlassung des Rettungssimulators, auf die es ebenfalls den erm\u00e4\u00dfigten Steuersatz anwandte.<\/li><li>Mit der dagegen erhobenen Klage begehrte der Kl\u00e4ger, die Ums\u00e4tze aus dem Fahrsicherheitstraining und aus der \u00dcberlassung des Rettungssimulators als steuerfrei zu behandeln und weitere Vorsteuerbetr\u00e4ge aus der Anschaffung des Rettungssimulators und des Zugfahrzeugs in 2013 und 2014 zu ber\u00fccksichtigen. In der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht (FG) erlie\u00df das FA einen ge\u00e4nderten Umsatzsteuerbescheid f\u00fcr 2014, in dem es unter Beachtung des Verb\u00f6serungsverbots sowohl die Ums\u00e4tze aus dem Fahrsicherheitstraining als auch die Ums\u00e4tze aus der \u00dcberlassung des Rettungssimulators mit dem Regelsteuersatz besteuerte, zudem die Ums\u00e4tze aus der \u00dcberlassung des Rettungssimulators doppelt ber\u00fccksichtigte und weitere Vorsteuerbetr\u00e4ge in 2014 anerkannte. Das FA setzte demgem\u00e4\u00df unter Ab\u00e4nderung des Umsatzsteuerbescheides 2014 und der Einspruchsentscheidung vom 02.11.2016 die Umsatzsteuer 2014 auf 1.087,97&nbsp;\u20ac herab.<\/li><li>Der Klage gab das FG mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2019, 67 ver\u00f6ffentlichten Urteil \u00fcberwiegend statt. Es sah die Ums\u00e4tze aus dem Fahrsicherheitstraining als nach \u00a7 4 Nr. 22 des Umsatzsteuergesetzes in der in den Streitjahren g\u00fcltigen Fassung (UStG) steuerfrei an, da diese Vorschrift nicht richtlinienkonform auszulegen sei. Zumindest seien die Kurse f\u00fcr die Berufsgenossenschaften und der Bundeswehr auch bei einer einschr\u00e4nkenden Auslegung als berufliche Fortbildung steuerfrei. Die Ums\u00e4tze aus der \u00dcberlassung des Rettungssimulators seien entgegen der Auffassung des FA nicht mit dem Regelsteuersatz, sondern nur erm\u00e4\u00dfigt zu besteuern. Den Vorsteuerabzug aus dem Erwerb des Rettungssimulators und des Fahrzeugs (Bus) k\u00fcrzte das FG wegen der nur teilweisen unternehmerischen Verwendung (entsprechend \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;4 UStG) um 50&nbsp;% und ber\u00fccksichtigte entsprechende Betr\u00e4ge in beiden Streitjahren.<\/li><li>Mit der Revision r\u00fcgt das FA die Verletzung materiellen Rechts. Die Ums\u00e4tze aus dem Fahrsicherheitstraining seien bei richtlinienkonformer Auslegung des \u00a7&nbsp;4 Nr.&nbsp;22 Buchst.&nbsp;a UStG steuerpflichtig. Es handele sich weder um Schul- oder Hochschulunterricht noch um Aus- oder Fortbildungsveranstaltungen. Da der Kl\u00e4ger gemischte Kurse durchf\u00fchre und die Kursinhalte f\u00fcr alle Teilnehmer gleich seien, wiesen sie keinen direkten Bezug zu einem Gewerbe oder Beruf auf und dienten auch nicht dem Erwerb oder der Erhaltung beruflicher Kenntnisse.<\/li><li>Etwas anderes ergebe sich auch nicht unter Ber\u00fccksichtigung von Art.&nbsp;44 der Durchf\u00fchrungsverordnung (EU) Nr.&nbsp;282\/2011 des Rates vom 15.03.2011 zur Festlegung von Durchf\u00fchrungsvorschriften zur Richtlinie 2006\/112\/EG \u00fcber das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStVO). Unter die Begriffe &#8222;Ausbildung, Fortbildung und berufliche Umschulung&#8220; fielen insbesondere nicht Kurse, die es einem Teilnehmer erm\u00f6glichen, die vermittelten Kenntnisse und F\u00e4higkeiten zur Vertiefung und Fortentwicklung schlie\u00dflich beruflich zu nutzen, selbst wenn von dieser M\u00f6glichkeit nur wenige Teilnehmer Gebrauch machten. Das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 24.01.2008&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;3\/05 (BFHE 221, 302, BStBl II 2012, 267) betreffe allein die Auslegung des Begriffs &#8222;Schul- und Hochschulunterricht&#8220; i.S. von Art.&nbsp;132 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;i der Richtlinie 2006\/112\/EG des Rates vom 28.11.2006 \u00fcber das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL), wohingegen &#8222;Aus- oder Fortbildung&#8220; sowie &#8222;Umschulung&#8220; i.S. von Art.&nbsp;44 MwStVO einen direkten Bezug der Schulung zu einem Beruf bzw. ein unmittelbares Dienen der Schulung f\u00fcr den Erwerb oder die Erhaltung beruflicher Kenntnisse erforderten. Dementsprechend habe der BFH im Urteil vom 18.12.2003&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;62\/02 (BFHE 204, 355, BStBl II 2004, 252, unter II.4.) zu einer Jagdschule entschieden, dass die Begriffe &#8222;Ausbildung, Fortbildung oder berufliche Umschulung&#8220; dahin auszulegen seien, dass nur die berufliche Ausbildung, die berufliche Fortbildung oder die berufliche Umschulung gemeint seien.<\/li><li>Die streitigen Ums\u00e4tze seien auch nicht als &#8222;Erziehung von Kindern und Jugendlichen&#8220; steuerfrei. Bei der unmittelbaren Berufung auf Art.&nbsp;132 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;i MwStSystRL scheitere die Steuerfreiheit an der fehlenden Anerkennung als &#8222;andere Einrichtung&#8220;. Bei richtlinienkonformer Auslegung des \u00a7&nbsp;4 Nr.&nbsp;22 Buchst.&nbsp;a UStG sei diese Vorschrift f\u00fcr Leistungen der Erziehung von Kindern und Jugendlichen nicht einschl\u00e4gig, weil die Umsetzung der Richtlinie durch den Gesetzgeber in der spezifischen Vorschrift des \u00a7&nbsp;4 Nr.&nbsp;23 UStG erfolgt sei.<\/li><li>Die streitgegenst\u00e4ndlichen Ums\u00e4tze unterl\u00e4gen dem Regelsteuersatz, da die Steuersatzerm\u00e4\u00dfigung nach \u00a7&nbsp;12 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;8 Buchst.&nbsp;a UStG mangels Zweckbetriebseigenschaft nicht anwendbar sei. Vergleichbare Fahrsicherheitstrainings biete auch der ADAC an, sodass ein sch\u00e4dlicher Wettbewerb i.S. des \u00a7&nbsp;65 Nr.&nbsp;3 der Abgabenordnung (AO) vorliege. Dasselbe gelte f\u00fcr die Ums\u00e4tze aus der \u00dcberlassung des Rettungssimulators.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>das angefochtene Urteil aufzuheben und die Umsatzsteuerbescheide der Streitjahre dahingehend zu best\u00e4tigen, dass die Umsatzsteuer f\u00fcr 2013 auf 2.112,62&nbsp;\u20ac und f\u00fcr 2014 auf 1.087,97&nbsp;\u20ac festgesetzt wird.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger beantragt,<br \/>die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Das FG habe zu Recht entschieden, dass die Fahrsicherheitstrainings nach \u00a7&nbsp;4 Nr.&nbsp;22 Buchst.&nbsp;a UStG steuerfrei seien. Eine richtlinienkonforme einschr\u00e4nkende Auslegung dieser Norm scheitere an der Wortlautgrenze. Abgesehen davon handele es sich bei den Fahrsicherheitstrainings um &#8222;Schul- oder Hochschulunterricht&#8220; i.S. des Art.&nbsp;132 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;i MwStSystRL. Soweit Angeh\u00f6rige der Bundeswehr teilgenommen h\u00e4tten oder die Kosten der Teilnahme von Berufsgenossenschaften \u00fcbernommen wurden, liege auch das Tatbestandsmerkmal einer &#8222;Aus- und Fortbildung&#8220; vor.<\/li><li>Auf die Ums\u00e4tze aus der Vermietung des Rettungssimulators sei der erm\u00e4\u00dfigte Steuersatz des \u00a7&nbsp;12 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;8 Buchst.&nbsp;a UStG i.V.m. \u00a7&nbsp;65 AO anwendbar. Die vom FA recherchierten Wettbewerber seien kommerzielle Anbieter und deren Angebote mit denen des Kl\u00e4gers nicht vergleichbar. Es handele sich dabei einerseits um Hersteller von Rettungssimulatoren, andererseits w\u00fcrden lediglich Simulatoren von Motorsportfahrzeugen (Formel&nbsp;1-Fahrzeuge) angeboten. Der Einsatz des Rettungssimulators bei ihm, dem Kl\u00e4ger, sei ein wichtiges Instrument der Verkehrssicherungsarbeit und der Verkehrserziehung.<\/li><li>Der Senat hat mit Beschluss vom 05.03.2020&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;26\/18 das Ruhen des Verfahrens bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europ\u00e4ischen Union (EuGH) in der Rechtssache C-373\/19 angeordnet. Dieser hat mit Urteil Dubrovin &amp; Tr\u00f6ger &#8211; Aquatics vom 21.10.2021&nbsp;&#8211; C-373\/19 (EU:C:2021:873) die ihm gestellten Fragen wie folgt beantwortet:<br \/><br \/>&#8222;Der Begriff &#8218;Schul- und Hochschulunterricht&#8216; im Sinne von Art.&nbsp;132 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;i und j der Richtlinie 2006\/112\/EG des Rates vom 28.&nbsp;November 2006 \u00fcber das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass er nicht den von einer Schwimmschule erteilten Schwimmunterricht umfasst.&#8220;<\/li><li>Die Beteiligten hatten Gelegenheit sich hierzu zu \u00e4u\u00dfern.<\/li><li>Das FA sieht seine Auffassung durch das EuGH-Urteil best\u00e4tigt, da die Argumentation zum Schwimmunterricht in einer Schwimmschule auf die Ums\u00e4tze aus dem Fahrsicherheitstraining zu \u00fcbertragen sei.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger ist der Auffassung, dass die EuGH-Entscheidung allein die Auslegung des Begriffs &#8222;Schul- und Hochschulunterricht&#8220; betreffe und er sich weiterhin auf \u00a7&nbsp;4 Nr.&nbsp;22 Buchst.&nbsp;a UStG als die g\u00fcnstigere nationale Norm berufen k\u00f6nne. Jedenfalls sei die Steuerfreiheit f\u00fcr die Kurse &#8222;Berufsgenossenschaft&#8220;, &#8222;Teilnehmer unter 25&nbsp;Jahre&#8220; sowie &#8222;Bundeswehr&#8220; zu bejahen, da diese Kurse entweder die Erziehung von Jugendlichen oder aber die Ausbildung, Fortbildung oder berufliche Umschulung betr\u00e4fen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision des FA ist begr\u00fcndet. Das Urteil des FG ist aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zur\u00fcckzuverweisen (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung \u2011\u2011FGO\u2011\u2011). Das FG hat zu Unrecht entschieden, dass die Ums\u00e4tze aus dem Fahrsicherheitstraining steuerfrei sind. Au\u00dferdem hat es bei der Bejahung des erm\u00e4\u00dfigten Steuersatzes f\u00fcr die Ums\u00e4tze aus der Vermietung des Rettungssimulators nicht alle hierf\u00fcr erforderlichen Voraussetzungen gepr\u00fcft.<\/li><li>1. Die Entscheidung des FG verst\u00f6\u00dft gegen \u00a7&nbsp;4 Nr.&nbsp;22 Buchst.&nbsp;a UStG und \u00a7&nbsp;12 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;8 Buchst.&nbsp;a Satz&nbsp;3 UStG.<\/li><li>a) Das FG hat in Bezug auf \u00a7 4 Nr. 22 Buchst. a UStG die sich aus der MwStSystRL ergebenden Einschr\u00e4nkungen zu Unrecht nicht beachtet.<\/li><li>aa) Von den unter \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 UStG fallenden Ums\u00e4tzen sind nach \u00a7&nbsp;4 Nr.&nbsp;22 Buchst.&nbsp;a UStG steuerfrei &#8222;die Vortr\u00e4ge, Kurse und anderen Veranstaltungen wissenschaftlicher oder belehrender Art, die (&#8230;) von Einrichtungen, die gemeinn\u00fctzigen Zwecken oder dem Zweck eines Berufsverbandes dienen, durchgef\u00fchrt werden, wenn die Einnahmen \u00fcberwiegend zur Deckung der Kosten verwendet werden&#8220;. Unionsrechtlich beruht dies jedenfalls auf Art.&nbsp;132 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;i MwStSystRL. Danach befreien die Mitgliedstaaten folgende Leistungen von der Steuer: &#8222;Erziehung von Kindern und Jugendlichen, Schul- oder Hochschulunterricht, Aus- und Fortbildung sowie berufliche Umschulung und damit eng verbundene Dienstleistungen und Lieferungen von Gegenst\u00e4nden durch Einrichtungen des \u00f6ffentlichen Rechts, die mit solchen Aufgaben betraut sind, oder andere Einrichtungen mit von dem betreffenden Mitgliedstaat anerkannter vergleichbarer Zielsetzung&#8220;.<\/li><li>bb) Bei richtlinienkonformer Auslegung von \u00a7&nbsp;4 Nr.&nbsp;22 Buchst.&nbsp;a UStG sind nicht alle Vortr\u00e4ge, Kurse und Veranstaltungen zur Erlernung von F\u00e4higkeiten oder Fertigkeiten &#8222;wissenschaftlicher oder belehrender Art&#8220; im Sinne dieser Vorschrift befreit, sondern nur diejenigen, die als Erziehung von Kindern und Jugendlichen, als Schul- oder Hochschulunterricht sowie als Ausbildung, Fortbildung oder berufliche Umschulung anzusehen sind (BFH-Urteile vom 30.06.2022&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;32\/21 (V&nbsp;R&nbsp;31\/17), zur amtlichen Ver\u00f6ffentlichung bestimmt, BFH\/NV 2023, 108, Rz&nbsp;12&nbsp;ff.; vom 07.10.2010&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;12\/10, BFHE 231, 349, BStBl II 2011, 303, Rz&nbsp;15, sowie vom 27.04.2006&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;53\/04, BFHE 213, 256, BStBl II 2007, 16, unter II.1.d).<\/li><li>cc) \u00a7&nbsp;4 Nr.&nbsp;22 Buchst.&nbsp;a UStG ist nach h\u00f6chstrichterlicher Rechtsprechung, der sich das Schrifttum angeschlossen hat, in dieser Weise entsprechend Art.&nbsp;132 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;i MwStSystRL auszulegen (BFH-Urteile in BFH\/NV 2023, 108, Rz&nbsp;12&nbsp;ff.; in BFHE 231, 349, BStBl II 2011, 303, Rz&nbsp;15, und in BFHE 213, 256, BStBl II 2007, 16, unter II.1.d; Oelmaier in S\u00f6lch\/Ringleb, Umsatzsteuer, \u00a7&nbsp;4 Rz&nbsp;18; Leisner-Egensperger\/Ahrens in Winheller\/Geibel\/Jachmann-Michel, Gesamtes Gemeinn\u00fctzigkeitsrecht, \u00a7&nbsp;4 UStG Rz&nbsp;15, 18 und 33; Monfort in Birkenfeld\/W\u00e4ger, Umsatzsteuer-Handbuch, \u00a7&nbsp;4 Nr.&nbsp;22a Rz&nbsp;15; M\u00fcller, Deutsches Steuerrecht 2021, 2526&nbsp;f.).<\/li><li>dd) Soweit das FG und dem folgend auch der Kl\u00e4ger die Auffassung vertreten, eine richtlinienkonforme Auslegung des \u00a7&nbsp;4 Nr.&nbsp;22 Buchst.&nbsp;a UStG \u00fcberschreite die Wortlautgrenze und sei daher unzul\u00e4ssig, trifft dies nicht zu. Denn es handelt sich lediglich um eine einschr\u00e4nkende Auslegung des Wortlauts dieser Vorschrift \u2011\u2011wie etwa bei &#8222;Kursen belehrender Art&#8220;\u2011\u2011 auf den unionsrechtlich zul\u00e4ssigen Inhalt des Art.&nbsp;132 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;i MwStSystRL.<\/li><li>b) Mit seiner Entscheidung, dass die Ums\u00e4tze aus der Vermietung des Rettungssimulators dem erm\u00e4\u00dfigten Steuersatz nach \u00a7&nbsp;12 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;8 Buchst.&nbsp;a UStG i.V.m. \u00a7&nbsp;65 AO unterliegen, hat das FG zudem rechtsfehlerhaft die Einschr\u00e4nkung des erm\u00e4\u00dfigten Steuersatzes nach \u00a7&nbsp;12 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;8 Buchst.&nbsp;a Satz&nbsp;3 UStG nicht ber\u00fccksichtigt.<\/li><li>aa) Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;12 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;8 Buchst.&nbsp;a Satz&nbsp;1 UStG erm\u00e4\u00dfigt sich die Umsatzsteuer u.a. f\u00fcr die Leistungen der K\u00f6rperschaften, die ausschlie\u00dflich und unmittelbar gemeinn\u00fctzigen Zwecken dienen (\u00a7\u00a7&nbsp;51 bis 68 AO). Ausgeschlossen sind nach Satz&nbsp;2 der Vorschrift Leistungen, die im Rahmen eines wirtschaftlichen Gesch\u00e4ftsbetriebs ausgef\u00fchrt werden. Der erm\u00e4\u00dfigte Steuersatz gilt allerdings gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;12 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;8 Buchst.&nbsp;a Satz&nbsp;3 UStG f\u00fcr Leistungen, die im Rahmen eines Zweckbetriebs ausgef\u00fchrt werden, nur dann, wenn der Zweckbetrieb nicht in erster Linie der Erzielung zus\u00e4tzlicher Einnahmen durch die Ausf\u00fchrung von Ums\u00e4tzen dient, die in unmittelbarem Wettbewerb mit dem allgemeinen Steuersatz unterliegenden Leistungen anderer Unternehmer ausgef\u00fchrt werden (Alternative&nbsp;1), oder wenn die K\u00f6rperschaft mit diesen Leistungen ihrer in den \u00a7\u00a7&nbsp;66 bis 68 AO bezeichneten Zweckbetriebe ihre steuerbeg\u00fcnstigten satzungsgem\u00e4\u00dfen Zwecke selbst verwirklicht (Alternative&nbsp;2). Diese Steuererm\u00e4\u00dfigung beruht auf Art.&nbsp;98 Abs.&nbsp;2 und 3 i.V.m. Anh.&nbsp;III Nr.&nbsp;15 MwStSystRL. Danach k\u00f6nnen die Mitgliedstaaten auf Lieferungen von Gegenst\u00e4nden und Dienstleistungen der in Anh.&nbsp;III zu Art.&nbsp;98 MwStSystRL genannten Kategorien einen erm\u00e4\u00dfigten Steuersatz anwenden. Dort sind u.a. steuerpflichtige Leistungen durch von den Mitgliedstaaten anerkannte gemeinn\u00fctzige Einrichtungen f\u00fcr wohlt\u00e4tige Zwecke und im Bereich der sozialen Sicherheit (Anh.&nbsp;III Nr.&nbsp;15 MwStSystRL) genannt.<\/li><li>bb) Die Anwendung des erm\u00e4\u00dfigten Steuersatzes f\u00fcr Zweckbetriebe gemeinn\u00fctziger K\u00f6rperschaften setzt in Bezug auf den vom FG bejahten Zweckbetrieb nach \u00a7&nbsp;65 AO nicht nur voraus, dass dessen Voraussetzungen erf\u00fcllt sind, sondern dar\u00fcber hinaus, dass auch die Einschr\u00e4nkungen des \u00a7&nbsp;12 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;8 Buchst.&nbsp;a Satz&nbsp;3 Alternative&nbsp;1 UStG eingehalten werden (BFH-Urteil vom 26.08.2021&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;5\/19, BFHE 274, 284, Rz&nbsp;40&nbsp;ff., 48). Damit kommt es nicht zu einer doppelten &#8222;Wettbewerbspr\u00fcfung&#8220;. Vielmehr treten die strengeren Anforderungen des \u00a7&nbsp;12 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;8 Buchst.&nbsp;a Satz&nbsp;3 Alternative&nbsp;1 UStG im Ergebnis an die Stelle der nach \u00a7&nbsp;65 Nr.&nbsp;3 AO zur Wettbewerbspr\u00fcfung vorzunehmenden Interessenabw\u00e4gung (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 12.05.2022&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;37\/20, BFHE 275, 560, BStBl II 2022, 603, Rz&nbsp;35 zur sog. zweiten Stufe der Wettbewerbspr\u00fcfung bei \u00a7&nbsp;65 Nr.&nbsp;3 AO), die dem Erfordernis einer einfachen Steuersatzbestimmung zuwiderl\u00e4uft. Da die Interessenabw\u00e4gung in dieser Weise entf\u00e4llt, schlie\u00dft sich der Senat einer hierauf bezogenen Kritik (H\u00fcttemann, Zeitschrift f\u00fcr das gesamte Mehrwertsteuerrecht 2022, 197&nbsp;ff., 205; demgegen\u00fcber zustimmend Martini, Umsatzsteuer-Rundschau 2022, 61) nicht an.<\/li><li>2. Die Sache ist nicht spruchreif. Dies betrifft nicht nur den in einem zweiten Rechtsgang erstmals zu pr\u00fcfenden \u00a7 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a Satz 3 Alternative 1 UStG, sondern ebenso die richtlinienkonforme Auslegung von \u00a7&nbsp;4 Nr.&nbsp;22 Buchst.&nbsp;a UStG. Zwar kommt eine steuerfreie Unterrichtsleistung nicht in Betracht. Dies steht aber einer Steuerfreiheit entsprechend der Hilfsbegr\u00fcndung des FG als berufliche Fortbildung nicht entgegen. Letzteres bedarf allerdings weiterer Feststellungen, die in einem zweiten Rechtsgang zu treffen sind.<\/li><li>a) Das Fahrsicherheitstraining ist nicht als Unterricht steuerfrei.<\/li><li>aa) Nach den zu Art.&nbsp;132 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;i MwStSystRL ergangenen EuGH-Urteilen A&nbsp;&amp;&nbsp;G Fahrschul-Akademie vom 14.03.2019&nbsp;&#8211; C-449\/17 (EU:C:2019:202, Rz&nbsp;26) und Dubrovin &amp; Tr\u00f6ger &#8211; Aquatics (EU:C:2021:873, Rz&nbsp;28) verweist der &#8222;Begriff des Schul- und Hochschulunterrichts (&#8230;) allgemein auf ein integriertes System der Vermittlung von Kenntnissen und F\u00e4higkeiten in Bezug auf ein breites und vielf\u00e4ltiges Spektrum von Stoffen sowie auf die Vertiefung und Entwicklung dieser Kenntnisse und F\u00e4higkeiten durch die Sch\u00fcler und Studenten je nach ihrem Fortschritt und ihrer Spezialisierung auf den verschiedenen dieses System bildenden Stufen&#8220;. Die Steuerbefreiung einer Unterrichtsleistung setzt somit insbesondere ein integriertes System der Kenntnisvermittlung sowie ein breites und vielf\u00e4ltiges Spektrum von Stoffen voraus. Daher erfasst diese Steuerbefreiung weder den Fahrunterricht als &#8222;spezialisierten Unterricht&#8220; (EuGH-Urteil A&nbsp;&amp;&nbsp;G Fahrschul-Akademie, EU:C:2019:202) noch den von Surf- und Segelschulen durchgef\u00fchrten Surf- und Segelunterricht f\u00fcr Schulen oder Universit\u00e4ten (EuGH-Beschluss Finanzamt Hamburg-Barmbek-Uhlenhorst vom 07.10.2019&nbsp;&#8211; C-47\/19, EU:C:2019:840) noch den von einer Schwimmschule erteilten Schwimmunterricht (EuGH-Urteil Dubrovin &amp; Tr\u00f6ger &#8211; Aquatics, EU:C:2021:873).<\/li><li>bb) Im Streitfall stellte das Fahrsicherheitstraining keinen steuerfreien Unterricht in diesem Sinne dar. Im Fahrsicherheitstraining wird praktisch wie theoretisch das Fahrverhalten f\u00fcr PKW oder Motorrad geschult, um gezielt Unf\u00e4lle zu vermeiden. Im Hinblick darauf, dass der EuGH im Urteil A&nbsp;&amp;&nbsp;G Fahrschul-Akademie (EU:C:2019:202) bereits den umfassenderen Fahrunterricht als einen spezialisierten Unterricht angesehen hat, handelt es sich bei dem Fahrsicherheitstraining als einem Teilaspekt des Fahrunterrichts erst recht nicht um ein integriertes System der Vermittlung von Kenntnissen und F\u00e4higkeiten in Bezug auf ein breites und vielf\u00e4ltiges Spektrum von Stoffen.<\/li><li>b) Das Fehlen einer Unterrichtsleistung steht der Steuerfreiheit nicht entgegen. Denn die in Art.&nbsp;132 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;i MwStSystRL gesondert verwendeten Begriffe &#8222;Ausbildung, Fortbildung oder berufliche Umschulung&#8220; sind gegen\u00fcber dem in dieser Bestimmung genannten Unterrichtsbegriff eigenst\u00e4ndig auszulegen, wie sich auch aus Art.&nbsp;44 MwStVO ergibt. Somit besteht kein sachlicher Grund, die den Unterrichtsbegriff einschr\u00e4nkende EuGH-Rechtsprechung auf den Bereich der Aus- und Fortbildung oder der Umschulung zu \u00fcbertragen.<\/li><li>aa) Nach Art.&nbsp;44 Satz&nbsp;1 MwStVO umfassen die Dienstleistungen der Ausbildung, Fortbildung oder beruflichen Umschulung Schulungsma\u00dfnahmen mit direktem Bezug zu einem Gewerbe oder einem Beruf (Alternative&nbsp;1) sowie jegliche Schulungsma\u00dfnahme, die dem Erwerb oder der Erhaltung beruflicher Kenntnisse dient (Alternative&nbsp;2), wobei die Dauer der Ausbildung, Fortbildung oder beruflichen Umschulung hierf\u00fcr unerheblich ist (Art. 44 Satz 2 MwStVO). Entgegen der Auffassung des FA besteht dabei f\u00fcr Schulungsma\u00dfnahmen, die dem Erwerb oder der Erhaltung beruflicher Kenntnisse dienen (Art.&nbsp;44 Satz&nbsp;1 Alternative&nbsp;2 MwStVO), weder ein Unmittelbarkeitserfordernis noch kommt es (wie bei Alternative&nbsp;1 des Art.&nbsp;44 Satz&nbsp;1 MwStVO) auf einen direkten Gewerbe- oder Berufsbezug an.<\/li><li>bb) Gleichwohl ist bei Art.&nbsp;44 Satz&nbsp;1 Alternative&nbsp;2 MwStVO aber auf die konkrete Eignung der Schulungsma\u00dfnahme zum Erwerb oder zur Erhaltung beruflicher Kenntnisse abzustellen. \u00c4hnlich der fr\u00fcheren Abgrenzung des steuerfreien Unterrichts von der steuerpflichtigen Unterrichtsleistung mit Freizeitbezug (BFH-Urteil in BFHE 221, 302, BStBl II 2012, 267, Rz&nbsp;33) kommt es somit darauf an, ob es die Schulungsma\u00dfnahme Teilnehmern erm\u00f6glicht, die vermittelten Kenntnisse und F\u00e4higkeiten beruflich zu nutzen. Verwenden alle Teilnehmer die Schulungsma\u00dfnahme beruflich, ist dabei die erforderliche Eignung zu unterstellen. Liegt eine berufliche Nutzung nur bei einigen Teilnehmern vor, muss sich die erforderliche Eignung leistungsbezogen aus der Schulungsma\u00dfnahme selbst ergeben.<\/li><li>Auf dieser Grundlage ergibt sich f\u00fcr den Fall &#8222;gemischter&#8220; Kurse mit Berufsverwendung durch nur einzelne Teilnehmer eine Steuerfreiheit nach \u00a7&nbsp;4 Nr.&nbsp;22 Buchst.&nbsp;a UStG f\u00fcr alle Kursteilnehmer daraus, dass ansonsten ein- und dieselbe Schulungsma\u00dfnahme je nach der individuellen Verwendung des jeweiligen Teilnehmers teils steuerfrei und teils steuerpflichtig w\u00e4re. Mit der leistungsbezogenen Definition der Schulungsma\u00dfnahme w\u00e4re die im Tatbestand der Befreiungsnorm nicht vorgesehene Unterscheidung nach der konkreten Empf\u00e4ngerverwendung nicht vereinbar.<\/li><li>cc) Die leistungsbezogene Auslegung wahrt im \u00dcbrigen die Kontinuit\u00e4t der \u2011\u2011auch von der Finanzverwaltung akzeptierten\u2011\u2011 BFH-Rechtsprechung. Danach k\u00f6nnen die Leistungen der Ballett- oder Kampfsportschulen (BFH-Urteile in BFHE 221, 302, BStBl II 2012, 267, und vom 28.05.2013&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;35\/11, BFHE 242, 250, BStBl II 2013, 879) als Aus- und Fortbildung dem Grunde nach weiterhin steuerfrei bleiben, ohne dass dem die einschr\u00e4nkende Auslegung des EuGH zum Unterrichtsbegriff entgegensteht.<\/li><li>dd) Abweichendes folgt nicht aus dem BFH-Urteil zur Jagdschule (Urteil in BFHE 204, 355, BStBl II 2004, 252), da dieses zur Rechtslage sowohl vor dem Inkrafttreten von Art.&nbsp;44 MwStVO als auch von dessen Vorg\u00e4ngerregelung in Kap.&nbsp;V Abschn.&nbsp;1 Art.&nbsp;14 der Verordnung (EG) Nr.&nbsp;1777\/2005 des Rates vom 17.10.2005 zur Festlegung von Durchf\u00fchrungsvorschriften zur Richtlinie 77\/388\/EWG \u00fcber das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ergangen ist. Ebenso wenig steht einer leistungsbezogenen Auslegung der BFH-Beschluss zum Judounterricht (Beschluss vom 15.12.2021&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;31\/21 (XI&nbsp;R&nbsp;6\/18), BFH\/NV 2022, 920) entgegen, da es dort an einer berufsbezogenen Teilnahme fehlte.<\/li><li>c) Danach liegen bei einem Fahrsicherheitstraining &#8222;Kurse belehrender Art&#8220; i.S. von \u00a7&nbsp;4 Nr.&nbsp;22 Buchst.&nbsp;a UStG vor, wenn es sich um eine berufliche Fortbildung entsprechend Art.&nbsp;132 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;i MwStSystRL handelt, wobei Art.&nbsp;44 MwStVO zu ber\u00fccksichtigen ist.<\/li><li>aa) Zutreffend hat das FG dabei zwar entschieden, dass die Kosten\u00fcbernahme durch Berufsgenossenschaften und Bundeswehr indiziert, dass die Kursteilnehmer beruflich Kraftfahrzeuge nutzten und sie durch das Erlernen von Techniken des defensiven Fahrens das Berufsrisiko minderten, in einen Verkehrsunfall verwickelt zu werden. Hierf\u00fcr spricht insbesondere, dass es zu den Aufgaben der Berufsgenossenschaften als Institutionen der gesetzlichen Unfallversicherung geh\u00f6rt, Arbeits- und Wegeunf\u00e4lle zu verhindern (vgl. \u00a7&nbsp;14 Abs.&nbsp;1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch). Dies gen\u00fcgt als Nachweis daf\u00fcr, dass die Teilnehmer aus beruflichen Gr\u00fcnden an den Schulungen teilnehmen und die dabei erlangten theoretischen und praktischen Kenntnisse einen direkten Bezug zu ihrem Beruf aufweisen. Ebenso ist es, soweit die Kosten\u00fcbernahme von der Bundeswehr erfolgte. Der direkte Berufsbezug wird dabei nicht dadurch aufgehoben, dass die Teilnehmer die erlangten Kenntnisse und Fertigkeiten auch f\u00fcr das F\u00fchren von Privatfahrzeugen verwenden k\u00f6nnen.<\/li><li>bb) Das FG hat es aber nicht gepr\u00fcft, ob es sich bei den Kursen mit Kosten\u00fcbernahme durch Berufsgenossenschaften und Bundeswehr um &#8222;geschlossene&#8220; Kurse handelte oder um &#8222;gemischte&#8220; Kurse, an denen nur einzelne Personen aus beruflichen Gr\u00fcnden teilnahmen. Letzteres erfordert die zus\u00e4tzliche Pr\u00fcfung, ob die Kurse als Schulungsma\u00dfnahme mit konkreter Eignung zum Erwerb oder zur Erhaltung beruflicher Kenntnisse anzusehen sind (s. oben II.2.b&nbsp;bb). Dies erscheint beim Sicherheitstraining f\u00fcr Motorr\u00e4der und vor allem beim Sicherheitstraining f\u00fcr Senioren zweifelhaft.<\/li><li>3. Falls Ums\u00e4tze aus den Kursen f\u00fcr Fahrsicherheitstrainings danach nicht steuerfrei sind, hat das FG im zweiten Rechtsgang auch zu pr\u00fcfen, ob die Kurse, an denen Jugendliche teilnahmen, gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;132 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;i MwStSystRL im Sinne einer Verkehrserziehung als &#8222;Erziehung von Kindern und Jugendlichen&#8220; \u00e4hnlich wie z.B. bei sog. Pr\u00e4ventionskursen (vgl. BFH-Urteil vom 15.12.2021&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;3\/20, BFHE 275, 427, Rz&nbsp;30&nbsp;f.) steuerfrei sind, obwohl es mit dem in den Streitjahren geltenden \u00a7&nbsp;4 Nr.&nbsp;23 UStG einen diese Bestimmung nur teilweise umsetzenden Befreiungstatbestand gab.<\/li><li>Zu beachten ist dabei aber, dass dem Erziehungs- gegen\u00fcber dem Unterrichtsbegriff steuerrechtlich ein eigenst\u00e4ndiger Charakter zukommt und er nicht dazu dient, Leistungen steuerfrei zu stellen, die den Voraussetzungen f\u00fcr den steuerfreien Unterricht nicht gen\u00fcgen. Ohne dass dabei zwischen einzelnen Steuerarten grundlegend zu unterscheiden w\u00e4re, bezieht sich -jedenfalls nach den Verh\u00e4ltnissen des Streitfalls- die Erziehung nach Art und Schwerpunkt auf die planm\u00e4\u00dfige T\u00e4tigkeit zur k\u00f6rperlichen, geistigen und sittlichen Formung junger Menschen zu t\u00fcchtigen und m\u00fcndigen Menschen, w\u00e4hrend es beim Unterricht vorrangig um die Vermittlung von Wissen, F\u00e4higkeiten und Fertigkeiten geht (vgl. allgemein BFH-Urteil vom 09.05.2017&nbsp;&#8211; VIII R 11\/15, BFHE 258, 119, BStBl II 2017, 911, Rz 14 f.). Erforderlich w\u00e4re daher f\u00fcr eine &#8222;Verkehrserziehung von Jugendlichen&#8220; \u00fcber eine blo\u00dfe Wissensvermittlung hinaus insbesondere die Vermittlung von sozialen Kompetenzen und Werten (vgl. BFH-Urteil in BFHE 275, 427, Rz 31) im Sinne einer Heranziehung zu verantwortungsvollen Verkehrsteilnehmern.<\/li><li>4. Die vom FA angeregte Aussetzung des Revisionsverfahrens und Vorlage an den EuGH zur Auslegung der Begriffe &#8222;Ausbildung, Fortbildung und berufliche Umschulung&#8220; nach Art.&nbsp;267 des Vertrages \u00fcber die Arbeitsweise der Europ\u00e4ischen Union kommt nicht in Betracht. Im Hinblick auf die durch Art.&nbsp;44 MwStVO n\u00e4her definierten Begriffe &#8222;Ausbildung, Fortbildung oder berufliche Umschulung&#8220; hat der Senat keine Zweifel an der zutreffenden Auslegung des Art.&nbsp;132 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;i MwStSystRL.<\/li><li>5. Die \u00dcbertragung der Kostenentscheidung auf das FG beruht auf \u00a7&nbsp;143 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2022:U.171122.VR33.21.0 BFH V. 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