{"id":75540,"date":"2023-02-05T15:41:06","date_gmt":"2023-02-05T13:41:06","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=75540"},"modified":"2023-02-05T15:41:06","modified_gmt":"2023-02-05T13:41:06","slug":"ausschluss-des-abgeltungsteuertarifs-bei-erfuellung-einer-verbindlichkeit-einer-gmbh-durch-aufrechnung-gegenueber-einem-gesellschafter-der-zu-mindestens-10-an-der-gesellschaft-beteiligt-ist-bfh-ur","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/ausschluss-des-abgeltungsteuertarifs-bei-erfuellung-einer-verbindlichkeit-einer-gmbh-durch-aufrechnung-gegenueber-einem-gesellschafter-der-zu-mindestens-10-an-der-gesellschaft-beteiligt-ist-bfh-ur\/","title":{"rendered":"Ausschluss des Abgeltungsteuertarifs bei Erf\u00fcllung einer Verbindlichkeit einer GmbH durch Aufrechnung gegen\u00fcber einem Gesellschafter, der zu mindestens 10 % an der Gesellschaft beteiligt ist &#8211; BFH-Urteil vom 30. November 2022, VIII R 27\/19"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2022:U.301122.VIIIR27.19.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH VIII. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>EStG \u00a7 20 Abs 2 S 1 Nr 7, EStG \u00a7 20 Abs 2 S 2, EStG \u00a7 32d Abs 2 Nr 1 S 1 Buchst b, EStG VZ 2013<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Finanzgericht Baden-W\u00fcrttemberg , 23. Juli 2019, Az: 5 K 873\/18<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. Eine R\u00fcckzahlung i.S. des \u00a7 20 Abs. 2 Satz 2 EStG liegt auch dann vor, wenn eine GmbH eine Verbindlichkeit gegen\u00fcber einem Gesellschafter dadurch erf\u00fcllt, dass sie mit einer ihr zustehenden Gegenforderung aufrechnet.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Der Ausschluss des Abgeltungsteuertarifs gem\u00e4\u00df \u00a7 32d Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 Buchst. b EStG in der bis zum JStG 2020 geltenden Fassung ist nicht davon abh\u00e4ngig, dass die Erf\u00fcllung der Verbindlichkeit der GmbH bei dieser einen gewinnwirksamen Aufwand ausl\u00f6st.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revision der Kl\u00e4ger gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-W\u00fcrttemberg vom 23.07.2019 &#8211; 5 K 873\/18 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kl\u00e4ger zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) sind Eheleute, die im Streitjahr (2013) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger war mit 50&nbsp;% an der M-GmbH beteiligt. Mit notariellem Vertrag vom xx.xx.2009 erwarb er von dem Gesellschafter S weitere 50&nbsp;% der Gesch\u00e4ftsanteile an der M-GmbH. Zugleich trat S eine ihm gegen die M-GmbH zustehende Forderung aus einem Gesellschafterdarlehen in H\u00f6he von 79.684,76&nbsp;\u20ac an den Kl\u00e4ger ab. Der hierf\u00fcr vom Kl\u00e4ger zu zahlende Kaufpreis betrug 1&nbsp;\u20ac.<\/li><li>Zum 31.12.2013 erlosch die Darlehensforderung des Kl\u00e4gers, die zu diesem Zeitpunkt weiterhin in H\u00f6he von 79.684,76&nbsp;\u20ac valutierte, durch Aufrechnung der M-GmbH mit einer ihr gegen\u00fcber dem Kl\u00e4ger in gleicher H\u00f6he zustehenden Forderung.<\/li><li>In der Einkommensteuererkl\u00e4rung f\u00fcr das Streitjahr erkl\u00e4rte der Kl\u00e4ger aus seiner Beteiligung an der M-GmbH ausschlie\u00dflich laufende Kapitalertr\u00e4ge in H\u00f6he von 2.701&nbsp;\u20ac, die der tariflichen Einkommensteuer unterlagen. Mit Einkommensteuerbescheid vom 28.05.2015 setzte der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) die Einkommensteuer f\u00fcr das Streitjahr erkl\u00e4rungsgem\u00e4\u00df fest.<\/li><li>Im Anschluss an eine Betriebspr\u00fcfung vertrat das FA die Auffassung, der Kl\u00e4ger habe aufgrund der Verrechnung der Forderungen zum 31.12.2013 einen Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn i.S. des \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;7 des Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr geltenden Fassung (EStG) in H\u00f6he von 79.683&nbsp;\u20ac erzielt, der nach \u00a7&nbsp;32d Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Buchst.&nbsp;b EStG der tariflichen Einkommensteuer unterliege. Dementsprechend erlie\u00df das FA am 22.05.2017 einen ge\u00e4nderten Einkommensteuerbescheid f\u00fcr das Streitjahr.<\/li><li>Der hiergegen von den Kl\u00e4gern eingelegte Einspruch blieb erfolglos (Einspruchsentscheidung vom 07.03.2018). Die nachfolgend erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) Baden-W\u00fcrttemberg mit in Entscheidungen der Finanzgerichte 2020, 1848 ver\u00f6ffentlichtem Urteil ab.<\/li><li>Mit der Revision r\u00fcgen die Kl\u00e4ger die Verletzung materiellen Rechts.<\/li><li>Sie machen geltend, der von dem Kl\u00e4ger erzielte Gewinn aus \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;7 EStG sei nach dem gesonderten Tarif des \u00a7&nbsp;32d Abs.&nbsp;1 EStG zu besteuern, weil der Ausnahmetatbestand des \u00a7&nbsp;32d Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Buchst.&nbsp;b EStG nicht erf\u00fcllt sei. Die M-GmbH habe keine Kapitalertr\u00e4ge an den Kl\u00e4ger &#8222;gezahlt&#8220;, sondern lediglich eine Darlehensschuld im Wege der Aufrechnung getilgt. Entgegen der Auffassung des FG setze der Begriff der &#8222;Zahlung&#8220; i.S. des \u00a7&nbsp;32d Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Buchst.&nbsp;b EStG das Vorliegen einer Gewinnauswirkung beim Schuldner des Kapitalertrags voraus. Daran fehle es bei der M-GmbH, da der Vorgang &#8222;Erhalt des Darlehens und R\u00fcckzahlung des Darlehens&#8220; auf Ebene der Kapitalgesellschaft gewinnneutral sei.<\/li><li>Die Kl\u00e4ger beantragen,<br \/>das Urteil des FG Baden-W\u00fcrttemberg vom 23.07.2019&nbsp;&#8211; 5&nbsp;K&nbsp;873\/18 aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid f\u00fcr 2013 vom 22.05.2017 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 07.03.2018 dahin zu \u00e4ndern, dass der Gewinn des Kl\u00e4gers aus Kapitalverm\u00f6gen i.S. des \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;7 EStG in H\u00f6he von 79.683&nbsp;\u20ac nach dem gesonderten Tarif des \u00a7&nbsp;32d Abs.&nbsp;1 EStG besteuert wird.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist unbegr\u00fcndet und daher zur\u00fcckzuweisen (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung \u2011\u2011FGO\u2011\u2011).<\/li><li>Das FG hat zu Recht entschieden, dass der Kl\u00e4ger einen Gewinn aus der Ver\u00e4u\u00dferung einer Kapitalforderung i.S. des \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;7, Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2, Abs.&nbsp;4 EStG in H\u00f6he von 79.683&nbsp;\u20ac erzielt hat (s. unter 1.). Das FG ist auch zutreffend davon ausgegangen, dass diese Kapitalertr\u00e4ge der tariflichen Einkommensteuer nach \u00a7&nbsp;32a EStG unterliegen, da die Anwendung des gesonderten Steuertarifs f\u00fcr Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen nach \u00a7&nbsp;32d Abs.&nbsp;1 EStG gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;32d Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Buchst.&nbsp;b EStG ausgeschlossen ist (s. unter 2.).<\/li><li>1. Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;7 EStG geh\u00f6rt zu den Eink\u00fcnften aus Kapitalverm\u00f6gen der Gewinn aus der Ver\u00e4u\u00dferung von sonstigen Kapitalforderungen jeder Art i.S. des \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;7 EStG. Als Ver\u00e4u\u00dferung i.S. des Satzes&nbsp;1 gelten nach \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 EStG auch die Einl\u00f6sung, R\u00fcckzahlung, Abtretung oder verdeckte Einlage in eine Kapitalgesellschaft.<\/li><li>a) Das FG ist zu Recht davon ausgegangen, dass es sich bei dem von S erworbenen Darlehensanspruch des Kl\u00e4gers gegen die M-GmbH um eine sonstige Kapitalforderung i.S. des \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;7 EStG handelt.<\/li><li>aa) Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;7 EStG sind dies Kapitalforderungen jeder Art, wenn die R\u00fcckzahlung des Kapitalverm\u00f6gens oder ein Entgelt f\u00fcr die \u00dcberlassung des Kapitalverm\u00f6gens zur Nutzung zugesagt oder gew\u00e4hrt worden ist, auch wenn die H\u00f6he der R\u00fcckzahlung oder des Entgelts von einem ungewissen Ereignis abh\u00e4ngt. Dies gilt unabh\u00e4ngig von der Bezeichnung und der zivilrechtlichen Ausgestaltung der Kapitalanlage.<\/li><li>bb) Danach ist der auf R\u00fcckzahlung der Darlehensvaluta gerichtete Anspruch des Kl\u00e4gers gegen die M-GmbH eine sonstige Kapitalforderung i.S. des \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;7 EStG. Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass der Kl\u00e4ger das Darlehen nicht selbst an die M-GmbH ausgereicht hat, sondern den R\u00fcckzahlungsanspruch im Wege der Abtretung von S als Darlehensgeber erworben hat. Auch eine erworbene Kapitalforderung i.S. des \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;7 EStG ist Gegenstand des Besteuerungstatbestands gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;7, Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 EStG (so auch Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 03.06.2021&nbsp;&#8211; IV&nbsp;C&nbsp;1-S&nbsp;2252\/19\/10003:002, BStBl I 2021, 723, Rz&nbsp;61a). Bei dem Erwerb einer Kapitalforderung liegt es in der Natur der Sache, dass der Erwerber dem Schuldner das Kapital nicht selbst zur Verf\u00fcgung gestellt hat. Dies wird von der gesetzlichen Regelung in \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;7, Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 EStG aber auch nicht vorausgesetzt.<\/li><li>b) Die Aufrechnung der M-GmbH gegen die Forderung des Kl\u00e4gers aus \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;7 EStG mit einer ihr gegen\u00fcber dem Kl\u00e4ger zustehenden Gegenforderung erf\u00fcllt, wie das FG zu Recht entschieden hat, den Tatbestand der R\u00fcckzahlung i.S. des \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 EStG.<\/li><li>aa) Der Begriff der R\u00fcckzahlung i.S. des \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 EStG bezieht sich grunds\u00e4tzlich auf die Erf\u00fcllung der Kapitalforderung i.S. des \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;7 EStG im Wege der Zahlung des geschuldeten Betrags durch den Schuldner. Er ist jedoch nicht auf die F\u00e4lle beschr\u00e4nkt, in denen der Schuldner den geschuldeten Kapitalbetrag bei F\u00e4lligkeit an den Gl\u00e4ubiger tats\u00e4chlich entrichtet. Der Begriff der R\u00fcckzahlung i.S. des \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 EStG ist vielmehr weit auszulegen. Wie der Senat bereits im Zusammenhang mit der Behandlung des insolvenzbedingten Ausfalls einer privaten Darlehensforderung als R\u00fcckzahlung zu Null i.S. des \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 EStG ausgef\u00fchrt hat (Urteil des Bundesfinanzhofs \u2011\u2011BFH\u2011\u2011 vom 24.10.2017&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;13\/15, BFHE 259, 535, BStBl II 2020, 831), sollte mit Einf\u00fchrung der Abgeltungsteuer eine vollst\u00e4ndige steuerrechtliche Erfassung aller Wertver\u00e4nderungen im Zusammenhang mit Kapitalanlagen erreicht werden. Auch die Gleichstellung der Ver\u00e4u\u00dferung mit verschiedenen Ersatztatbest\u00e4nden in \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 EStG dient diesem Ziel, das daher auch bei der Auslegung der Ersatztatbest\u00e4nde zu ber\u00fccksichtigen ist. Vor diesem Hintergrund erfasst \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 EStG nicht nur die vertragsgem\u00e4\u00dfe R\u00fcckzahlung des geschuldeten Kapitalbetrags bei F\u00e4lligkeit durch den Schuldner, sondern auch andere F\u00e4lle der zivilrechtlichen Erf\u00fcllung der Kapitalforderung (vgl. BFH-Urteil vom 20.11.2018&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;37\/15, BFHE 263, 169, BStBl II 2019, 507, zum Begriff der Einl\u00f6sung).<\/li><li>bb) Die Aufrechnung des Schuldners der Kapitalforderung mit einer ihm gegen den Gl\u00e4ubiger zustehenden Gegenforderung f\u00fchrt \u2011\u2011ebenso wie die tats\u00e4chliche Zahlung des geschuldeten Kapitalbetrags durch den Schuldner\u2011\u2011 zur zivilrechtlichen Erf\u00fcllung der Forderung und damit zu einer &#8222;R\u00fcckzahlung&#8220; i.S. des \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 EStG. Denn die Aufrechnung bewirkt, dass die Forderungen, soweit sie sich decken und ihrem Gegenstand nach gleichartig sind, als in dem Zeitpunkt als erloschen gelten, in welchem sie zur Aufrechnung geeignet einander gegen\u00fcbergetreten sind (\u00a7&nbsp;389 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs \u2011\u2011BGB\u2011\u2011). Der Aufrechnung kommt insofern die Funktion eines Erf\u00fcllungssurrogats zu (M\u00fcKoBGB\/Schl\u00fcter, 9.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;387 Rz&nbsp;1, m.w.N.). Sie steht damit der Erf\u00fcllung durch Zahlung des geschuldeten Kapitalbetrags durch den Schuldner (\u00a7&nbsp;362 Abs.&nbsp;1 BGB) gleich. Auch bei wirtschaftlicher Betrachtung macht es keinen Unterschied, ob der Schuldner der Forderung den geschuldeten Kapitalbetrag an den Gl\u00e4ubiger zahlt und dieser mit dem erhaltenen Betrag eine eigene Verbindlichkeit gegen\u00fcber dem Schuldner erf\u00fcllt oder ob der Schuldner in Abk\u00fcrzung des Zahlungswegs unmittelbar mit seiner Forderung gegen diese Verbindlichkeit aufrechnet. Im Falle einer Aufrechnung realisiert der Gl\u00e4ubiger seine Forderung ebenfalls, da er in der H\u00f6he, in der sich die Forderungen decken, von einer eigenen Verbindlichkeit gegen\u00fcber dem Schuldner befreit wird.<\/li><li>c) Das FG hat den von dem Kl\u00e4ger erzielten Gewinn aus der Ver\u00e4u\u00dferung einer Kapitalforderung i.S. des \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;7, Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2, Abs.&nbsp;4 EStG auch in zutreffender H\u00f6he ermittelt.<\/li><li>aa) Aus der Gleichstellung der R\u00fcckzahlung mit dem Tatbestand der Ver\u00e4u\u00dferung folgt, dass die F\u00e4lle der R\u00fcckzahlung und der Ver\u00e4u\u00dferung im Rahmen der Gewinnermittlung nach \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;4 EStG den gleichen Grunds\u00e4tzen unterliegen. Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 EStG ist der Gewinn i.S. des Abs.&nbsp;2 der Unterschiedsbetrag zwischen den Einnahmen aus der Ver\u00e4u\u00dferung nach Abzug der Aufwendungen, die im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4ft stehen, und den Anschaffungskosten.<\/li><li>bb) Danach ist das FG zu Recht von einem R\u00fcckzahlungsgewinn des Kl\u00e4gers i.S. des \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;4 EStG in H\u00f6he von 79.683&nbsp;\u20ac ausgegangen. F\u00fcr den Erwerb seiner Forderung gegen\u00fcber der M-GmbH waren dem Kl\u00e4ger Anschaffungskosten in H\u00f6he von 1&nbsp;\u20ac entstanden. Infolge der Aufrechnung erzielte der Kl\u00e4ger eine &#8222;Einnahme&#8220; i.S. des \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 EStG in Gestalt der Befreiung von seiner Verbindlichkeit gegen\u00fcber der M-GmbH im Nennwert von 79.684&nbsp;\u20ac.<\/li><li>2. Das FG ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass die von dem Kl\u00e4ger erzielten Kapitalertr\u00e4ge i.S. des \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;7, Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 EStG der tariflichen Einkommensteuer nach \u00a7&nbsp;32a EStG unterliegen, da die Anwendung des gesonderten Tarifs ausgeschlossen ist. Denn die Kapitalertr\u00e4ge wurden i.S. des \u00a7&nbsp;32d Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Buchst.&nbsp;b EStG von einer Kapitalgesellschaft gezahlt, an der der Kl\u00e4ger im Streitjahr zu mindestens 10&nbsp;% beteiligt war.<\/li><li>a) F\u00fcr das Vorliegen des Tatbestandsmerkmals &#8222;gezahlt&#8220; i.S. des \u00a7&nbsp;32d Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Buchst.&nbsp;b EStG gen\u00fcgt es, dass die Kapitalertr\u00e4ge i.S. des \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;7 EStG dem Gesellschafter von der Kapitalgesellschaft zivilrechtlich geschuldet werden und die Kapitalgesellschaft die Forderung des Gesellschafters \u2011\u2011wie hier durch Aufrechnung mit einer eigenen Forderung gegen\u00fcber der Gesellschafterforderung\u2011\u2011 erf\u00fcllt. Die Regelung macht den Ausschluss des Abgeltungsteuertarifs nach ihrem eindeutigen Wortlaut nicht davon abh\u00e4ngig, dass die Zahlung der Kapitalertr\u00e4ge auf Ebene der Schuldner-Kapitalgesellschaft zu einem gewinnwirksamen Aufwand gef\u00fchrt hat. Ma\u00dfgeblich ist allein, dass die Kapitalertr\u00e4ge \u2011\u2011wie hier\u2011\u2011 von einer Kapitalgesellschaft gezahlt werden, an der der Gesellschafter zu mindestens 10&nbsp;% als Anteilseigner beteiligt war (vgl. BFH-Urteil vom 29.04.2014&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;23\/13, BFHE 245, 352, BStBl II 2014, 884; Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 07.04.2016&nbsp;&#8211; 2&nbsp;BvR&nbsp;2325\/14).<\/li><li>b) Entgegen der Auffassung der Kl\u00e4ger ist die Regelung des \u00a7&nbsp;32d Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Buchst.&nbsp;b EStG auch nicht dahingehend teleologisch zu reduzieren, dass die Norm in den F\u00e4llen nicht zur Anwendung gelangt, in denen die Zahlung der Kapitalertr\u00e4ge durch eine Kapitalgesellschaft, an der der Steuerpflichtige zu mindestens 10&nbsp;% beteiligt ist, auf Ebene der Gesellschaft erfolgsneutral ist und daher nicht zu entsprechenden Aufwendungen bei ihr f\u00fchrt.<\/li><li>aa) Eine teleologische Reduktion zielt darauf, den Geltungsbereich einer Norm mit R\u00fccksicht auf ihren Gesetzeszweck gegen\u00fcber dem zu weit gefassten Wortlaut einzuschr\u00e4nken. Sie ist nicht bereits dann gerechtfertigt, wenn die vom Gesetzgeber getroffene Entscheidung rechtspolitisch fehlerhaft erscheint. Ihre Aufgabe ist es daher nicht, das Gesetz zu verbessern, obwohl es sich \u2011\u2011gemessen an seinem Zweck\u2011\u2011 noch nicht als planwidrig unvollst\u00e4ndig oder zu weitgehend erweist. Vielmehr muss die auf den Wortlaut abstellende Auslegung zu einem sinnwidrigen Ergebnis f\u00fchren (vgl. BFH-Urteil vom 14.05.2019&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;20\/16, BFHE 264, 459, BStBl II 2019, 586, m.w.N.).<\/li><li>bb) Danach kommt im Streitfall eine teleologische Reduktion des \u00a7&nbsp;32d Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Buchst.&nbsp;b EStG in dem von den Kl\u00e4gern bef\u00fcrworteten Sinne nicht in Betracht.<\/li><li>aaa) Gegen eine einschr\u00e4nkende Auslegung des \u00a7&nbsp;32d Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Buchst.&nbsp;b EStG spricht insbesondere der Gesetzeszusammenhang. Denn w\u00e4hrend der Gesetzgeber mit dem Jahressteuergesetz (JStG) 2010 vom 08.12.2010 (BGBl I 2010, 1768) die Vorschrift des \u00a7&nbsp;32d Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a EStG dahingehend erg\u00e4nzt hat, dass die Ausnahme vom Abgeltungsteuertarif erst dann Anwendung finden soll, wenn die Kapitalertr\u00e4ge zus\u00e4tzlich auf Ebene des Schuldners zu Betriebsausgaben oder Werbungskosten im Zusammenhang mit Eink\u00fcnften f\u00fchren, die der inl\u00e4ndischen Besteuerung unterliegen, und \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;9 Satz&nbsp;1 Halbsatz&nbsp;2 EStG keine Anwendung findet, hat er die Notwendigkeit einer derartigen Einschr\u00e4nkung f\u00fcr F\u00e4lle der Gesellschafterfremdfinanzierung durch einen zu mindestens 10&nbsp;% an einer Kapitalgesellschaft beteiligten Anteilseigner im Streitjahr nicht gesehen und eine entsprechende Regelung erst mit dem JStG 2020 vom 21.12.2020 (BGBl I 2020, 3096) vorgenommen (vgl. BRDrucks 503\/20, S.&nbsp;87). Der Ausnahmetatbestand des \u00a7&nbsp;32d Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Buchst.&nbsp;b EStG galt im Streitjahr vielmehr noch in seiner Ursprungsfassung, die \u2011\u2011anders als die ge\u00e4nderte Fassung des Buchst.&nbsp;a\u2011\u2011 gerade keine Einschr\u00e4nkung dahingehend enth\u00e4lt, dass der Ausschluss vom Abgeltungsteuersatz auf die F\u00e4lle zu beschr\u00e4nken sei, in denen eine Steuersatzspreizung (abgeltende Besteuerung der Kapitalertr\u00e4ge einerseits und Abzug der den Kapitalertr\u00e4gen entsprechenden Aufwendungen als Betriebsausgaben oder Werbungskosten mit Wirkung des tariflichen Steuersatzes andererseits) eintreten k\u00f6nne. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass \u00a7&nbsp;32d Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Buchst.&nbsp;b EStG durch das JStG 2020 den gleichen Zusatz wie Buchst.&nbsp;a erhalten hat, denn die Gesetzes\u00e4nderung entfaltet keine R\u00fcckwirkung. Vielmehr ist \u00a7&nbsp;32d Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Buchst.&nbsp;b EStG i.d.F. des JStG 2020 (EStG n.F.) auf Kapitalertr\u00e4ge aus Darlehen an die Kapitalgesellschaft, deren rechtliche Grundlage \u2011\u2011wie hier\u2011\u2011 vor dem 01.01.2021 begr\u00fcndet wurde, erst ab dem Veranlagungszeitraum 2024 anzuwenden (\u00a7&nbsp;52 Abs.&nbsp;33b Satz&nbsp;2 EStG n.F.).<\/li><li>bbb) Der Neuregelung des \u00a7&nbsp;32d Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Buchst.&nbsp;b EStG n.F. kann auch nicht entnommen werden, dass es schon immer der Wille des Gesetzgebers gewesen ist, nur solche Kapitalertr\u00e4ge eines Gesellschafters aus Forderungen gegen\u00fcber seiner Gesellschaft nach Ma\u00dfgabe des \u00a7&nbsp;32d Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Buchst.&nbsp;b EStG der Regelbesteuerung zu unterwerfen, die auf Seiten der Gesellschaft mit entsprechenden Betriebsausgaben korrespondieren. Das mit der Einf\u00fchrung eines abgeltenden Steuersatzes f\u00fcr Kapitalertr\u00e4ge vom Gesetzgeber verfolgte Ziel bestand vornehmlich darin, die Standortattraktivit\u00e4t des deutschen Finanzplatzes im internationalen Wettbewerb f\u00fcr private Anleger, die ihr Kapital ohne gr\u00f6\u00dfere Schwierigkeiten auch im Ausland anlegen k\u00f6nnten, durch eine leicht erkennbare Belastungsminderung zu erh\u00f6hen (BTDrucks 16\/4841, S.&nbsp;1). Das Ziel, die Anwendung des Abgeltungsteuersatzes auf F\u00e4lle zu beschr\u00e4nken, bei denen die Gefahr besteht, dass Kapital in das niedrig besteuerte Ausland verlagert wird, kann aber von vornherein nicht zum Tragen kommen, wenn ein Anteilseigner \u2011\u2011wie hier der Kl\u00e4ger\u2011\u2011 die Refinanzierung seiner Gesellschaft im Inland durch eine Verlagerung seines Kapitals in das Ausland nicht erreichen k\u00f6nnte (vgl. BFH-Urteil in BFHE 245, 352, BStBl II 2014, 884).<\/li><li>3. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2022:U.301122.VIIIR27.19.0 BFH VIII. Senat EStG \u00a7 20 Abs 2 S 1 Nr 7, EStG \u00a7 20 Abs 2 S 2, EStG \u00a7 32d Abs 2 Nr 1 S 1 Buchst b, EStG VZ 2013 vorgehend Finanzgericht Baden-W\u00fcrttemberg , 23. Juli 2019, Az: 5 K 873\/18 Leits\u00e4tze 1. Eine R\u00fcckzahlung i.S. des \u00a7 20 Abs. 2 &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/ausschluss-des-abgeltungsteuertarifs-bei-erfuellung-einer-verbindlichkeit-einer-gmbh-durch-aufrechnung-gegenueber-einem-gesellschafter-der-zu-mindestens-10-an-der-gesellschaft-beteiligt-ist-bfh-ur\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Ausschluss des Abgeltungsteuertarifs bei Erf\u00fcllung einer Verbindlichkeit einer GmbH durch Aufrechnung gegen\u00fcber einem Gesellschafter, der zu mindestens 10 % an der Gesellschaft beteiligt ist &#8211; BFH-Urteil vom 30. 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