{"id":75542,"date":"2023-02-05T15:41:32","date_gmt":"2023-02-05T13:41:32","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=75542"},"modified":"2023-02-05T15:41:32","modified_gmt":"2023-02-05T13:41:32","slug":"auslegung-einer-klageschrift-vollinhaltlicher-verweis-auf-einen-einspruch-der-ein-anfechtungsbegehren-enthaelt-bfh-beschluss-vom-30-dezember-2022-xi-b-61-22","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/auslegung-einer-klageschrift-vollinhaltlicher-verweis-auf-einen-einspruch-der-ein-anfechtungsbegehren-enthaelt-bfh-beschluss-vom-30-dezember-2022-xi-b-61-22\/","title":{"rendered":"Auslegung einer Klageschrift; vollinhaltlicher Verweis auf einen Einspruch, der ein Anfechtungsbegehren enth\u00e4lt &#8211; BFH-Beschluss vom 30. Dezember 2022, XI B 61\/22"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2022:B.301222.XIB61.22.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH XI. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>FGO \u00a7 65 Abs 1 S 1, FGO \u00a7 67, FGO \u00a7 115 Abs 2 Nr 3, FGO \u00a7 116 Abs 3 S 3<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG K\u00f6ln, 28. April 2022, Az: 5 K 1914\/19<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. NV: Nimmt ein nicht fachkundig vertretener Kl\u00e4ger in der Klageschrift vollinhaltlich auf ein beigef\u00fcgtes Einspruchsschreiben Bezug, mit dem er beantragt hat, die Umsatzsteuer entsprechend der eingereichten Steuererkl\u00e4rung festzusetzen, hat er damit eine Anfechtungsklage wegen Umsatzsteuer erhoben.<\/p>\n\n\n\n<p>2. NV: Dasselbe gilt f\u00fcr die gleichzeitig erhobene Klage wegen Gewerbesteuermessbetrag und gesonderter Feststellung von Eink\u00fcnften, wenn der Kl\u00e4ger angibt, dass der zugrunde gelegte Gewinn nur verst\u00e4ndlich sei, wenn von dem (mit der Klage angefochtenen) &#8222;\u00fcbertriebenen Jahresumsatz&#8220; ausgegangen werde, w\u00e4hrend der tats\u00e4chliche Gewinn unter dem Freibetrag liege.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>1. Die Beschwerde der Kl\u00e4gerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts K\u00f6ln vom 28.04.2022 &#8211; 5 K 1914\/19 wegen Feststellung der Nichtigkeit (Bescheide wegen Umsatzsteuer 2016 und Versp\u00e4tungszuschlag zur Umsatzsteuer 2016 vom 13.06.2018, Gewerbesteuermessbetrag vom 20.11.2018 sowie gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen vom 23.11.2018) sowie wegen Versp\u00e4tungszuschlag zur Umsatzsteuer 2016 wird als unzul\u00e4ssig verworfen.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Auf die Beschwerde der Kl\u00e4gerin wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Finanzgerichts K\u00f6ln vom 28.04.2022 &#8211; 5 K 1914\/19 wegen Anfechtung der Bescheide vom 13.06.2018 zur Umsatzsteuer 2016, vom 23.11.2018 zur Feststellung von Eink\u00fcnften 2016 und vom 20.11.2018 zum Gewerbesteuermessbetrag 2016 sowie im Kostenpunkt aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Sache wird insoweit an das Finanzgericht K\u00f6ln zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zur\u00fcckverwiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>3. Dem Finanzgericht wird die Entscheidung \u00fcber die Kosten des Beschwerdeverfahrens \u00fcbertragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Nachdem die Kl\u00e4gerin und Beschwerdef\u00fchrerin (Kl\u00e4gerin) keine Steuererkl\u00e4rungen eingereicht hatte, erlie\u00df der Beklagte und Beschwerdegegner (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) am 13.06.2018 einen Umsatzsteuerbescheid 2016 sowie einen Bescheid \u00fcber den Versp\u00e4tungszuschlag zur Umsatzsteuer 2016, am 20.11.2018 einen Bescheid \u00fcber den Gewerbesteuermessbetrag und am 23.11.2018 einen Bescheid \u00fcber die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen. S\u00e4mtliche Bescheide standen unter dem Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung (\u00a7&nbsp;164 Abs.&nbsp;1 der Abgabenordnung).<\/li><li>Die Einspr\u00fcche der Kl\u00e4gerin wies das FA durch die Einspruchsentscheidungen vom 26.06.2019 zur Umsatzsteuer 2016, Versp\u00e4tungszuschlag zur Umsatzsteuer 2016, Feststellung von Eink\u00fcnften 2016 und Gewerbesteuermessbetrag 2016 als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck.<\/li><li>Gegen die o.g. Bescheide und Einspruchsentscheidungen erhob die nicht fachkundig vertretene Kl\u00e4gerin Klage und f\u00fcgte u.a. die drei Einspruchsentscheidungen sowie das Einspruchsschreiben vom 18.07.2018 bei. Sie beantragte, die Unwirksamkeit der Bescheide festzustellen, und verwies daneben &#8222;vollinhaltlich&#8220; auf den als Anlage beigef\u00fcgten Einspruch vom 18.07.2018 zur Umsatzsteuer 2016. Darin hatte sie hilfsweise beantragt, die Umsatzsteuer entsprechend der eingereichten Steuererkl\u00e4rung festzusetzen. In der Anlage&nbsp;2 markierte sie gelb, dass das FA die Vorsteuerbetr\u00e4ge mit 0&nbsp;\u20ac angesetzt hatte, und f\u00fcgte eine Eingangsrechnung f\u00fcr einen PKW als Anlage&nbsp;3 bei. Weiter f\u00fcgte sie ihre Umsatzsteuer-Voranmeldung f\u00fcr Juli 2016 (Anlage&nbsp;4) und den Schriftverkehr zu den im Voranmeldungsverfahren ber\u00fccksichtigten Vorsteuerabzug (Anlage&nbsp;5) bei. Zudem wies sie in der Klageschrift zur &#8222;Gewinnfeststellung 2016&#8220; und zur &#8222;Gewerbesteuer 2016&#8220; darauf hin, dass der zugrunde gelegte Gewinn nur verst\u00e4ndlich sei, wenn von einem &#8222;\u00fcbertriebenen Jahresumsatz&#8220; ausgegangen werde, w\u00e4hrend der tats\u00e4chliche Gewinn unter dem Freibetrag liege.<\/li><li>In der m\u00fcndlichen Verhandlung stellte die Kl\u00e4gerin einen Hauptantrag zur Unwirksamkeitsfeststellung sowie einen Hilfsantrag zur Aufhebung und \u00c4nderung der streitgegenst\u00e4ndlichen Steuerbescheide.<\/li><li>Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab. Es entschied, dass die angefochtenen Bescheide nicht nichtig seien. Der hilfsweise gestellte Anfechtungsantrag sei eine unzul\u00e4ssige Klage\u00e4nderung. Erst in der m\u00fcndlichen Verhandlung sei erkennbar geworden, dass die Kl\u00e4gerin hilfsweise ein Anfechtungsbegehren verfolge.<\/li><li>Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Kl\u00e4gerin, mit der die Kl\u00e4gerin beantragt, die Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung und wegen Verfahrensfehlern zuzulassen. Die Kl\u00e4gerin bringt vor, das FG habe zu Unrecht die Anfechtungsklage als unzul\u00e4ssig abgewiesen und dabei mehrere Verfahrensfehler begangen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>1. Das FG hat in der Vorentscheidung sowohl \u00fcber das Nichtigkeitsfeststellungsbegehren (Hauptantrag) der Kl\u00e4gerin als auch \u00fcber dessen Aufhebungsbegehren (Hilfsantrag) entschieden und die Klage im Hauptantrag als unbegr\u00fcndet abgewiesen und im Hilfsantrag als unzul\u00e4ssig verworfen. Es handelt sich um eine objektive Klageh\u00e4ufung, bei der Haupt- und Hilfsantrag verschiedene Streitgegenst\u00e4nde mit unterschiedlichen Sachverhalten betreffen (Beschluss des Bundesfinanzhofs \u2011\u2011BFH\u2011\u2011 vom 24.10.2019&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;2\/19, BFH\/NV 2020, 222, Rz&nbsp;3). Aufgrund des unterschiedlichen Sachverhalts, der den Antr\u00e4gen zugrunde liegt, und weil diese nicht gleichrangig sind, sind die Begehren trennbar, so dass f\u00fcr eine Zulassung der Revision f\u00fcr jeden Streitgegenstand ein Zulassungsgrund gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nrn.&nbsp;1 bis 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) vorliegen muss (BFH-Beschluss in BFH\/NV 2020, 222, Rz&nbsp;3).<\/li><li>2. Hinsichtlich des Streitgegenstands &#8222;Feststellung der Nichtigkeit der Bescheide wegen Umsatzsteuer 2016, Versp\u00e4tungszuschlag zur Umsatzsteuer 2016, Feststellung von Eink\u00fcnften 2016 und Gewerbesteuermessbetrag 2016&#8220; hat die Kl\u00e4gerin keinen Zulassungsgrund dargelegt. Hieraus ist nach den Verh\u00e4ltnissen des Streitfalls nicht abzuleiten, dass sie ihre Beschwerde auf den Hilfsantrag beschr\u00e4nkt h\u00e4tte. Denn die im Verfahren vor dem Senat fachkundig vertretene Kl\u00e4gerin hat sich mit ihrer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des FG als solches und damit gegen beide Streitgegenst\u00e4nde gewendet. Auch unter Beachtung des Grundsatzes der rechtsschutzgew\u00e4hrenden Auslegung, nach dem im Zweifel anzunehmen ist, dass eine zul\u00e4ssige Prozesserkl\u00e4rung abgegeben werden soll (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 05.11.2013&nbsp;&#8211; IV&nbsp;B&nbsp;119\/12, BFH\/NV 2014, 540, Rz&nbsp;22), ist es dem Senat verwehrt, eine nach den Verh\u00e4ltnissen des Streitfalls auf das gesamte FG-Urteil bezogene Erkl\u00e4rung eines rechtskundigen Prozessvertreters einschr\u00e4nkend auszulegen (vgl. z.B. allgemein BFH-Beschluss vom 02.12.2020&nbsp;&#8211; V&nbsp;B&nbsp;25\/20&nbsp;(AdV), BFHE 271, 48, BStBl II 2021, 263, Rz&nbsp;25), weil er gegen einen der beiden Streitgegenst\u00e4nde keinen Zulassungsgrund vortr\u00e4gt. Daher ist die Beschwerde insoweit unzul\u00e4ssig, als die Beschwerde zum Streitpunkt der Nichtigkeitsfeststellung keine Zulassungsgr\u00fcnde in der durch \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 FGO gebotenen Form darlegt. Gleiches gilt f\u00fcr die Nichtzulassungsbeschwerde wegen Versp\u00e4tungszuschlag zur Umsatzsteuer 2016.<\/li><li>3. Im \u00dcbrigen ist die Beschwerde begr\u00fcndet; sie f\u00fchrt bez\u00fcglich des Streitgegenstands des kl\u00e4gerischen Aufhebungsbegehrens zur &#8222;Umsatzsteuer 2016, Feststellung von Eink\u00fcnften 2016 und Gewerbesteuermessbetrag 2016&#8220; sowie im Kostenpunkt zur Aufhebung der Vorentscheidung und Zur\u00fcckverweisung des Rechtsstreits an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung. Die ger\u00fcgten Verfahrensfehler liegen insoweit vor. Das FG hat die Klage insoweit zu Unrecht durch Prozessurteil abgewiesen und damit den Anspruch auf Gew\u00e4hrung rechtlichen Geh\u00f6rs verletzt (vgl. BFH-Beschluss vom 25.07.2017&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;29\/17, BFH\/NV 2017, 1715). Verfahrensfehlerhaft ist das FG von einer Klage\u00e4nderung i.S. des \u00a7&nbsp;67 FGO ausgegangen, da die Kl\u00e4gerin bereits in der Klageschrift vom 29.07.2019 auch eine Anfechtungsklage wegen Umsatzsteuer 2016, Feststellung von Eink\u00fcnften 2016 und Gewerbesteuermessbetrag 2016 erhoben hatte.<\/li><li>a) Nach \u00a7&nbsp;65 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO muss die Klage u.a. den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Einen bestimmten Antrag soll die Klageschrift enthalten (\u00a7&nbsp;65 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 FGO). Das Gericht darf \u00fcber das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Antr\u00e4ge nicht gebunden (\u00a7&nbsp;96 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 FGO).<\/li><li>b) Wie weit das Klagebegehren einer Klage im Einzelnen zu substantiieren ist, h\u00e4ngt davon ab, ob das Gericht durch die Angaben des Kl\u00e4gers in die Lage versetzt wird, zu erkennen, worin die den Kl\u00e4ger treffende Rechtsverletzung nach dessen Ansicht liegt (BFH-Beschluss vom 17.01.2002&nbsp;&#8211; VI&nbsp;B&nbsp;114\/01, BFHE 198, 1, BStBl II 2002, 306). Das FG hat bei der Auslegung der Klageschrift insbesondere die Unterlagen zur Kenntnis zu nehmen, auf die in der Klageschrift durch ausdr\u00fcckliche Bezeichnung Bezug genommen worden ist (vgl. BFH-Urteil vom 27.07.1999&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;55\/98, BFH\/NV 2000, 196; BFH-Beschluss vom 05.02.2014&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;73\/13, BFH\/NV 2014, 872).<\/li><li>c) Ausgehend davon hat die bei Klageerhebung nicht fachkundig vertretene Kl\u00e4gerin mit der Klageschrift vom 29.07.2019 nicht nur eine Klage wegen Feststellung der Nichtigkeit der Bescheide vom 13.06.2018, 20.11.2018 und 23.11.2018, sondern auch eine Anfechtungsklage gegen diese Bescheide erhoben.<\/li><li>Dies ergibt sich aus dem in der Klageschrift in Bezug genommenen Einspruch vom 18.07.2018, der einen ausdr\u00fccklichen Anfechtungsantrag enth\u00e4lt, auf den die Klageschrift vollinhaltlich verwiesen hat, und den Ausf\u00fchrungen in der Klageschrift zur &#8222;Gewinnfeststellung 2016&#8220; und zur &#8222;Gewerbesteuer 2016&#8220;. Die gelben Markierungen auf den beigef\u00fcgten Steuerbescheiden und die weiteren Anlagen zeigen zudem, dass bestimmte vom FA angesetzte Besteuerungsgrundlagen (insbesondere eine Vorsteuer aus inl\u00e4ndischen Leistungsbez\u00fcgen von 0&nbsp;\u20ac) angegriffen wurden. Es war daher nicht erforderlich, dass von vornherein ein ausdr\u00fccklicher Anfechtungsantrag unmittelbar in der Klageschrift gestellt wurde.<\/li><li>4. Es erscheint sachgerecht, insoweit gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;6 FGO das angefochtene Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zur\u00fcckzuverweisen, da bei unzutreffender Abweisung einer Klage als unzul\u00e4ssig von einer Revisionsentscheidung regelm\u00e4\u00dfig keine weitere rechtliche Kl\u00e4rung zu erwarten ist (vgl. BFH-Beschl\u00fcsse vom 27.10.2020&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;33\/20, BFH\/NV 2021, 459; vom 30.06.2021&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;81\/20, BFH\/NV 2021, 1462).<\/li><li>5. Die \u00dcbertragung der Kostenentscheidung auf das FG beruht auf \u00a7&nbsp;143 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2022:B.301222.XIB61.22.0 BFH XI. Senat FGO \u00a7 65 Abs 1 S 1, FGO \u00a7 67, FGO \u00a7 115 Abs 2 Nr 3, FGO \u00a7 116 Abs 3 S 3 vorgehend FG K\u00f6ln, 28. April 2022, Az: 5 K 1914\/19 Leits\u00e4tze 1. NV: Nimmt ein nicht fachkundig vertretener Kl\u00e4ger in der Klageschrift vollinhaltlich auf ein beigef\u00fcgtes Einspruchsschreiben &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/auslegung-einer-klageschrift-vollinhaltlicher-verweis-auf-einen-einspruch-der-ein-anfechtungsbegehren-enthaelt-bfh-beschluss-vom-30-dezember-2022-xi-b-61-22\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Auslegung einer Klageschrift; vollinhaltlicher Verweis auf einen Einspruch, der ein Anfechtungsbegehren enth\u00e4lt &#8211; BFH-Beschluss vom 30. 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