{"id":75544,"date":"2023-02-05T15:42:12","date_gmt":"2023-02-05T13:42:12","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=75544"},"modified":"2023-02-05T15:42:12","modified_gmt":"2023-02-05T13:42:12","slug":"nichtzulassungsbeschwerde-qualifizierter-rechtsanwendungsfehler-verletzung-des-rechtlichen-gehoers-verstoss-gegen-die-sachaufklaerungspflicht-bfh-beschluss-vom-12-januar-2023-ix-b-81-21","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/nichtzulassungsbeschwerde-qualifizierter-rechtsanwendungsfehler-verletzung-des-rechtlichen-gehoers-verstoss-gegen-die-sachaufklaerungspflicht-bfh-beschluss-vom-12-januar-2023-ix-b-81-21\/","title":{"rendered":"Nichtzulassungsbeschwerde: qualifizierter Rechtsanwendungsfehler, Verletzung des rechtlichen Geh\u00f6rs, Versto\u00df gegen die Sachaufkl\u00e4rungspflicht &#8211; BFH-Beschluss vom 12. Januar 2023, IX B 81\/21"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2023:B.120123.IXB81.21.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH IX. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>FGO \u00a7 115 Abs 2 Nr 2 Alt 2, FGO \u00a7 115 Abs 2 Nr 3, FGO \u00a7 96 Abs 2, FGO \u00a7 76 Abs 1 S 1, GG Art 103 Abs 1, ZPO \u00a7 283, ZPO \u00a7 295<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG D\u00fcsseldorf, 28. Oktober 2021, Az: 8 K 178\/21 E<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. NV: Ein qualifizierter Rechtsanwendungsfehler i.S. des \u00a7 115 Abs. 2 Nr. 2&nbsp;&nbsp;2. Alternative FGO liegt bei einem offensichtlichen materiellen oder formellen Rechtsfehler von erheblichem Gewicht vor, der die Entscheidung der Vorinstanz als willk\u00fcrlich oder greifbar gesetzwidrig erscheinen l\u00e4sst.<\/p>\n\n\n\n<p>2. NV: Der Anspruch auf rechtliches Geh\u00f6r i.S. von Art. 103 Abs. 1 GG und \u00a7 96 Abs. 2 FGO verpflichtet das Gericht u.a., die Ausf\u00fchrungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen, in Erw\u00e4gung zu ziehen und sich mit dem entscheidungserheblichen Kern des Vorbringens auseinanderzusetzen.<\/p>\n\n\n\n<p>3. NV: Als Verfahrensm\u00e4ngel i.S. des \u00a7 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO kommen nur Verfahrensfehler des Gerichts, nicht aber Verfahrensfehler des FA in Betracht.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Beschwerde der Kl\u00e4ger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts D\u00fcsseldorf vom 28.10.2021 &#8211; 8 K 178\/21 E wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kl\u00e4ger zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Gr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Beschwerde hat keinen Erfolg.<\/li><li>Die Revision ist weder wegen eines qualifizierten Rechtsanwendungsfehlers (\u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2&nbsp;&nbsp;2.&nbsp;Alternative der Finanzgerichtsordnung \u2011\u2011FGO\u2011\u2011, dazu unter 1.) noch wegen eines Verfahrensmangels, auf dem die Entscheidung beruhen kann (\u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;3 FGO, dazu unter 2.), zuzulassen.<\/li><li>1. Ein qualifizierter Rechtsanwendungsfehler (\u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2&nbsp;&nbsp;2.&nbsp;Alternative FGO) liegt nicht vor.<\/li><li>a) Nach \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2&nbsp;&nbsp;2.&nbsp;Alternative FGO ist die Revision zur Sicherung der Rechtseinheit auch dann zuzulassen, wenn die angefochtene Entscheidung des Finanzgerichts (FG) in einem solchen Ma\u00df fehlerhaft ist, dass das Vertrauen in die Rechtsprechung nur durch eine h\u00f6chstrichterliche Korrektur wiederhergestellt werden k\u00f6nnte. Diese Voraussetzung ist erf\u00fcllt bei einem offensichtlichen materiellen oder formellen Rechtsfehler von erheblichem Gewicht, der die Entscheidung der Vorinstanz als willk\u00fcrlich oder greifbar gesetzwidrig erscheinen l\u00e4sst. Vorliegen kann dies etwa, wenn das FG eine offensichtlich einschl\u00e4gige entscheidungserhebliche Vorschrift \u00fcbersehen hat, das Urteil jeglicher gesetzlichen Grundlage entbehrt oder auf einer offensichtlich Wortlaut und Gesetzeszweck widersprechenden Gesetzesauslegung beruht. Ferner kann ein gravierender Rechtsanwendungsfehler auch dann vorliegen, wenn das FG bei der Auslegung einer Willenserkl\u00e4rung anerkannte Auslegungsgrunds\u00e4tze in einem Ma\u00dfe au\u00dfer Acht l\u00e4sst, dass seine Entscheidung nicht mehr nachvollziehbar erscheint. Unterhalb dieser Schwelle liegende Rechtsfehler reichen nicht, um eine greifbare Gesetzwidrigkeit oder gar Willk\u00fcr der angefochtenen Entscheidung zu begr\u00fcnden (st\u00e4ndige Rechtsprechung, vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 18.11.2019&nbsp;&#8211; IX&nbsp;B&nbsp;72\/19, BFH\/NV 2020, 356, Rz&nbsp;8, und Beschluss des Bundesfinanzhofs \u2011\u2011BFH\u2011\u2011 vom 19.05.2020&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;126\/19, BFH\/NV 2020, 1264, Rz&nbsp;18, jeweils m.w.N.).<\/li><li>b) Danach liegt ein qualifizierter Rechtsanwendungsfehler nicht vor. Das FG hat seine Entscheidung schl\u00fcssig und nachvollziehbar begr\u00fcndet und sich dabei auf die einschl\u00e4gigen gesetzlichen Vorschriften gest\u00fctzt. Eine greifbar gesetzwidrige oder willk\u00fcrliche Entscheidung liegt mithin nicht vor. Mit ihrem Beschwerdevorbringen legen die Kl\u00e4ger und Beschwerdef\u00fchrer (Kl\u00e4ger) nur ihre abweichende tats\u00e4chliche und rechtliche W\u00fcrdigung des streitigen Sachverhalts dar. Damit kann die Zulassung der Revision wegen eines qualifizierten Rechtsanwendungsfehlers nicht erreicht werden.<\/li><li>2. Die von den Kl\u00e4gern ger\u00fcgten Verfahrensm\u00e4ngel (\u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;3 FGO) sind nicht ersichtlich.<\/li><li>a) Die von den Kl\u00e4gern ger\u00fcgte Verletzung des rechtlichen Geh\u00f6rs ist nicht gegeben.<\/li><li>aa) Der Anspruch auf rechtliches Geh\u00f6r i.S. von Art.&nbsp;103 Abs.&nbsp;1 des Grundgesetzes und \u00a7&nbsp;96 Abs.&nbsp;2 FGO verpflichtet das Gericht u.a., die Ausf\u00fchrungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen, in Erw\u00e4gung zu ziehen und sich mit dem entscheidungserheblichen Kern des Vorbringens auseinanderzusetzen. Dar\u00fcber hinaus gebietet es der Anspruch auf rechtliches Geh\u00f6r, f\u00fcr die Prozessbeteiligten \u00fcberraschende Entscheidungen zu unterlassen. Eine \u00dcberraschungsentscheidung liegt vor, wenn das FG sein Urteil auf einen bis dahin nicht er\u00f6rterten oder nicht bekannten rechtlichen oder tats\u00e4chlichen Gesichtspunkt st\u00fctzt und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter selbst unter Ber\u00fccksichtigung der Vielzahl vertretbarer Auffassungen nach dem bisherigen Verlauf der Verhandlung nicht rechnen musste. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn ein entscheidungserheblicher Umstand vom FG erst mit dem Endurteil in das Verfahren eingebracht wird (z.B. Senatsbeschl\u00fcsse vom 23.02.2017&nbsp;&#8211; IX&nbsp;B&nbsp;2\/17, BFH\/NV 2017, 746, Rz&nbsp;15, und vom 20.07.2022&nbsp;&#8211; IX&nbsp;B&nbsp;9\/21, BFH\/NV 2022, 1061, Rz&nbsp;14).<\/li><li>bb) Danach ist eine Verletzung des rechtlichen Geh\u00f6rs nicht erkennbar.<\/li><li>Soweit die Kl\u00e4ger sich darauf berufen, das FG habe in dem angefochtenen Urteil den Umzug von X-Stadt nach Y-Stadt \u00fcberraschend und ohne Hinweis als entscheidungserheblich erachtet, liegt eine \u00dcberraschungsentscheidung nicht vor. Diese Tatsache war sowohl in der im erstinstanzlichen Verfahren angefochtenen Einspruchsentscheidung vom 23.12.2020 enthalten als auch von den Kl\u00e4gern mit Schriftsatz vom 13.07.2021 in das Verfahren eingef\u00fchrt worden.<\/li><li>cc) Die Ablehnung der im Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung beantragten zweiw\u00f6chigen Schriftsatzfrist im Hinblick auf die Vorl\u00e4ufigkeitsvermerke in den Zinsbescheiden begr\u00fcndet ebenfalls keine Verletzung des rechtlichen Geh\u00f6rs. Im Streitfall lagen die Voraussetzungen f\u00fcr das Nachreichen eines Schriftsatzes gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;283 der Zivilprozessordnung (ZPO) i.V.m. \u00a7&nbsp;155 FGO nicht vor. \u00a7&nbsp;283 ZPO setzt voraus, dass sich eine Partei in der m\u00fcndlichen Verhandlung auf ein Vorbringen des Gegners nicht erkl\u00e4ren kann, weil es ihr nicht rechtzeitig vor dem Termin mitgeteilt worden ist. Die Kl\u00e4ger haben nicht vorgetragen, dass der Beklagte und Beschwerdegegner (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) im Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung neue Angriffs- oder Verteidigungsmittel vorgebracht hat (vgl. Senatsbeschluss vom 15.05.2019&nbsp;&#8211; IX&nbsp;B&nbsp;105\/18, BFH\/NV 2019, 922, Rz&nbsp;9, m.w.N.). Dass die Kl\u00e4ger nach Gew\u00e4hrung einer weiteren Schriftsatzfrist ihren Sachvortrag h\u00e4tten vertiefen und das FG von der Richtigkeit seiner Rechtsauffassung \u00fcberzeugen k\u00f6nnen, gen\u00fcgt nicht zur Darlegung einer Geh\u00f6rsverletzung.<\/li><li>b) Soweit die Kl\u00e4ger einen Versto\u00df gegen die Sachaufkl\u00e4rungspflicht (\u00a7&nbsp;76 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO) r\u00fcgen, liegt dieser nicht vor.<\/li><li>aa) Nach \u00a7&nbsp;76 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO ist das FG verpflichtet, von Amts wegen den Sachverhalt zu erforschen und ihn unter allen ernstlich in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten zu pr\u00fcfen. Diese Pflicht beinhaltet zwar nicht, jeder fernliegenden Erw\u00e4gung nachgehen zu m\u00fcssen. Wohl aber muss das FG die sich im Einzelfall aufdr\u00e4ngenden \u00dcberlegungen auch ohne entsprechenden Hinweis der Beteiligten anstellen und entsprechende Aufkl\u00e4rungsma\u00dfnahmen treffen.<\/li><li>Die R\u00fcge mangelnder Sachaufkl\u00e4rung des FG durch Nichterhebung angebotener Beweise gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;76 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO setzt voraus, dass die Kl\u00e4ger die ermittlungsbed\u00fcrftigen Tatsachen (Beweisthemen), die angebotenen Beweismittel, die genauen Fundstellen (Schriftsatz oder Terminsprotokoll, in denen die Beweismittel benannt worden sind, die das FG nicht erhoben hat), das voraussichtliche Ergebnis der Beweisaufnahme, inwieweit das Urteil des FG aufgrund dessen sachlich-rechtlicher Auffassung auf der unterbliebenen Beweisaufnahme beruhen kann, darlegen und ausf\u00fchren, dass \u2011\u2011sofern die Voraussetzungen des \u00a7&nbsp;295 ZPO gegeben sind\u2011\u2011 bei n\u00e4chster sich bietender Gelegenheit die Nichterhebung der Beweise ger\u00fcgt worden ist oder dass die Absicht des FG, die angebotenen Beweise nicht zu erheben, nicht rechtzeitig erkennbar war, um dies noch vor dem FG r\u00fcgen zu k\u00f6nnen (BFH-Beschluss vom 05.03.2020&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;30\/19, BFH\/NV 2020, 778, Rz&nbsp;9).<\/li><li>bb) Danach ist ein Versto\u00df gegen die Sachaufkl\u00e4rungspflicht nicht zu erkennen.<\/li><li>Die Kl\u00e4ger r\u00fcgen eine unterlassene Aufkl\u00e4rung des Sachverhalts durch das FA. Als Verfahrensm\u00e4ngel i.S. des \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;3 FGO kommen hingegen nur Verfahrensfehler des FG, nicht Verfahrensfehler des FA, in Betracht. Fehler, die dem FA im Besteuerungsverfahren unterlaufen sein sollen, k\u00f6nnen die Zulassung der Revision aufgrund eines Verfahrensmangels nicht rechtfertigen (vgl. Senatsbeschluss vom 21.08.2013&nbsp;&#8211; IX&nbsp;B&nbsp;81\/13, BFH\/NV 2013, 1799, Rz&nbsp;2; Lange in H\u00fcbschmann\/Hepp\/Spitaler, \u00a7&nbsp;115&nbsp;FGO Rz&nbsp;222).<\/li><li>Entgegen dem Vorbringen der Kl\u00e4ger hat das FG ihren Tatsachen- und Rechtsvortrag insbesondere zu den Beweisangeboten zur Kenntnis genommen und in seine W\u00fcrdigung einbezogen. Der von den Kl\u00e4gern erw\u00e4hnte Zeitungsartikel ist vom FG ausweislich des Tatbestands der angefochtenen Entscheidung ber\u00fccksichtigt und in den Entscheidungsgr\u00fcnden gew\u00fcrdigt worden. Soweit die Kl\u00e4ger vorbringen, bei zutreffender W\u00fcrdigung des Zeitungsartikels und ihres \u00fcbrigen Vorbringens habe das FG zur Annahme der Vermietungsabsicht kommen und anders entscheiden k\u00f6nnen, wenden sie sich gegen die tats\u00e4chliche und rechtliche W\u00fcrdigung des FG und damit gegen die inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung. Damit kann die Zulassung der Revision wegen eines Verfahrensfehlers nicht erreicht werden.<\/li><li>Soweit die Kl\u00e4ger eine unvollst\u00e4ndige Ermittlung des Sachverhalts r\u00fcgen, legen sie nicht dar, dass sie in der m\u00fcndlichen Verhandlung Beweiserhebungen beantragt haben, denen das FG nicht nachgekommen ist. Entsprechende Antr\u00e4ge haben sie in der m\u00fcndlichen Verhandlung ausweislich des Sitzungsprotokolls auch nicht gestellt.<\/li><li>Eine unzul\u00e4ssige Vorwegnahme des Ergebnisses der Beweisaufnahme ist seitens des FG nicht erfolgt. Eine gegen die Sachaufkl\u00e4rungspflicht versto\u00dfende vorweggenommene Beweisw\u00fcrdigung liegt vor, wenn eine Beweiserhebung vom FG mit der Begr\u00fcndung unterlassen oder abgelehnt wird, ihr zu erwartendes Ergebnis k\u00f6nne die \u00dcberzeugung des Gerichts nicht \u00e4ndern (vgl. Senatsbeschluss vom 08.04.2022&nbsp;&#8211; IX&nbsp;B&nbsp;10\/21, BFH\/NV 2022, 733, Rz&nbsp;5). Eine solche Aussage hat die angefochtene Entscheidung nicht get\u00e4tigt. Diese liegt auch nicht in den Bezugnahmen auf die Entscheidung im Aussetzungsverfahren. Denn bei diesen Bezugnahmen handelt es sich nur um erg\u00e4nzende Ausf\u00fchrungen, die f\u00fcr sich gesehen f\u00fcr die Entscheidung des FG nicht alleine tragend waren. Vielmehr wird das vom FG gefundene Ergebnis der fehlenden Vermietungsabsicht ausf\u00fchrlich in tats\u00e4chlicher und rechtlicher Hinsicht begr\u00fcndet und aufgrund von eigenen Feststellungen und damit unabh\u00e4ngig von den Feststellungen im Aussetzungsverfahren hergeleitet.<\/li><li>3. Von einer weiter gehenden Begr\u00fcndung wird gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;2 FGO abgesehen.<\/li><li>4. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2023:B.120123.IXB81.21.0 BFH IX. Senat FGO \u00a7 115 Abs 2 Nr 2 Alt 2, FGO \u00a7 115 Abs 2 Nr 3, FGO \u00a7 96 Abs 2, FGO \u00a7 76 Abs 1 S 1, GG Art 103 Abs 1, ZPO \u00a7 283, ZPO \u00a7 295 vorgehend FG D\u00fcsseldorf, 28. 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