{"id":75548,"date":"2023-02-12T15:51:34","date_gmt":"2023-02-12T13:51:34","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=75548"},"modified":"2023-02-12T15:51:34","modified_gmt":"2023-02-12T13:51:34","slug":"zur-verfassungsmaessigkeit-von-saeumniszuschlaegen-und-duldungsinanspruchnahme-des-kontoinhabers-im-fall-einer-kontoleihe-bfh-urteil-vom-23-august-2022-vii-r-21-21","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/zur-verfassungsmaessigkeit-von-saeumniszuschlaegen-und-duldungsinanspruchnahme-des-kontoinhabers-im-fall-einer-kontoleihe-bfh-urteil-vom-23-august-2022-vii-r-21-21\/","title":{"rendered":"Zur Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit von S\u00e4umniszuschl\u00e4gen und Duldungsinanspruchnahme des Kontoinhabers im Fall einer Kontoleihe &#8211; BFH-Urteil vom 23. August 2022, VII R 21\/21"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2022:U.230822.VIIR21.21.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH VII. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>GG Art 3 Abs 1, GG Art 20 Abs 3, AO \u00a7 191 Abs 1, AO \u00a7 227, AO \u00a7 233 S 1, AO \u00a7 233a, AO \u00a7 238, AO \u00a7 240 Abs 1 S 1, AnfG \u00a7 3, AnfG \u00a7 11, BGB \u00a7 166, GG Art 6 Abs 1<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG M\u00fcnster, 19. Mai 2021, Az: 7 K 2714\/18 AO<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. Gegen die H\u00f6he des S\u00e4umniszuschlags nach \u00a7 240 Abs. 1 Satz 1 AO bestehen auch bei einem strukturellen Niedrigzinsniveau keine verfassungsrechtlichen Bedenken.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Erteilt der Kontoinhaber einem Dritten, z.B. seinem Ehepartner, Kontovollmacht und l\u00e4sst er es ohne Kontrollma\u00dfnahmen zu, dass der Dritte das Konto f\u00fcr die Abwicklung eigener Geldgesch\u00e4fte nutzt, finden bei einer Duldungsinanspruchnahme des Kontoinhabers nach \u00a7 3 AnfG die Grunds\u00e4tze f\u00fcr eine Wissenszurechnung nach dem Rechtsgedanken des \u00a7 166 BGB entsprechende Anwendung.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revision der Kl\u00e4gerin gegen das Urteil des Finanzgerichts M\u00fcnster vom 19.05.2021 &#8211; 7 K 2714\/18 AO wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Kl\u00e4gerin zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin) wendet sich gegen die Inanspruchnahme f\u00fcr bestandskr\u00e4ftig festgesetzte Steuerschulden ihres Ehemannes, des Steuerschuldners, gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;191 Abs.&nbsp;1 S\u00e4tze&nbsp;1 und 2 der Abgabenordnung (AO) i.V.m. \u00a7&nbsp;3 des Gesetzes betreffend die Anfechtung von Rechtshandlungen eines Schuldners au\u00dferhalb des Insolvenzverfahrens in der damals geltenden Fassung (Anfechtungsgesetz \u2011\u2011AnfG\u2011\u2011).<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin ist nichtselbst\u00e4ndig t\u00e4tig. Der Steuerschuldner ist gelernter X-Mechaniker und ging in der Vergangenheit verschiedenen selbst\u00e4ndigen und nichtselbst\u00e4ndigen T\u00e4tigkeiten nach. Aus seinen selbst\u00e4ndigen T\u00e4tigkeiten resultierten Steuerschulden, die seit dem Jahr 1999 zu Vollstreckungsma\u00dfnahmen f\u00fchrten.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin f\u00fchrte ihr Gehaltskonto zun\u00e4chst bei der T-Bank. Am 04.06.2010 er\u00f6ffnete sie ein Girokonto bei der R-Bank und nutzte dieses als Gehaltskonto. Am 21.01.2011 erteilte die Kl\u00e4gerin dem Steuerschuldner eine Vollmacht \u00fcber dieses Konto und beantragte f\u00fcr ihn die Ausgabe einer R-Bank Card. Im Juni 2011 er\u00f6ffnete die Kl\u00e4gerin erneut ein Konto bei der T-Bank und nutzte dieses nunmehr als ihr Gehaltskonto.<\/li><li>Bereits im Mai 2011 pf\u00e4ndete der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) die Anspr\u00fcche des Steuerschuldners aus dessen Gesch\u00e4ftsbeziehung mit einer weiteren Bank. Im Juni 2011 gab der Steuerschuldner eine eidesstattliche Versicherung ab. Wegen der gemeinsamen Einkommensteuerschulden kam es im Jahr 2012 zu Lohnpf\u00e4ndungen bei der Kl\u00e4gerin.<\/li><li>Der Steuerschuldner meldete sein Gewerbe (Hausmeisterservice) im Oktober 2012 beim Gewerbeamt ab. Am XX.07.2013 meldete er sich mit dem Benutzernamen &#8222;RHxx&#8220; auf dem Internetportal &#8222;www.x-Arbeit.de&#8220; an.<\/li><li>Im September 2016 betrugen seine Steuerschulden 42.721,31&nbsp;\u20ac. Darin waren S\u00e4umniszuschl\u00e4ge in H\u00f6he von 9.848,50&nbsp;\u20ac enthalten. Wegen dieser Steuerschulden f\u00fchrte das FA verschiedene Vollstreckungsma\u00dfnahmen bei dem Steuerschuldner durch. Zudem gab der Steuerschuldner eine Verm\u00f6gensauskunft ab.<\/li><li>Im Rahmen eines Kontenabrufverfahrens erfuhr das FA, dass der Steuerschuldner Verf\u00fcgungsberechtigter des Kontos der Kl\u00e4gerin bei der R-Bank war. Auf der Grundlage eines Auskunftsersuchens stellte die R-Bank dem FA die Kontoausz\u00fcge f\u00fcr den Zeitraum von August 2011 bis M\u00e4rz 2017 zur Verf\u00fcgung.<\/li><li>Aus den Kontoausz\u00fcgen ergab sich, dass auf diesem Konto ab April 2012 bis 2016 \u00dcberweisungen mit dem Betreff &#8222;Service R.&nbsp;H.&#8220; in H\u00f6he von insgesamt 75.452,02&nbsp;\u20ac eingegangen waren. Ferner wiesen die Kontoausz\u00fcge von 2011 bis 2017 Bareinzahlungen in H\u00f6he von insgesamt 14.810&nbsp;\u20ac aus. Die Zahlungseing\u00e4nge betreffend eBay-Gesch\u00e4fte sowie Winterdienst- und Gartenarbeiten betrugen von 2012 bis 2017 insgesamt 17.340,72&nbsp;\u20ac.<\/li><li>Auf dem Konto war es auch zu Sollbuchungen gekommen, u.a. durch mehrmalige Kartenzahlungen bei zwei Baum\u00e4rkten, bei Tankstellen, bei Discountern sowie drei Mal vom 27.07. bis 30.07.2012 (insgesamt 869,76&nbsp;\u20ac) und dreizehn Mal vom 17.07. bis 28.07.2014 (insgesamt 1.567,32&nbsp;\u20ac) in den Niederlanden, zweimal betreffend Kino, einmal betreffend Bekleidung sowie einmal an ein Fahrradgesch\u00e4ft in H\u00f6he von 761,20&nbsp;\u20ac. Zudem wurden zugunsten der Kl\u00e4gerin Lastschriften ausgef\u00fchrt (f\u00fcr verschiedene Versicherungen, ihr Depot, ihr PayPal-Konto sowie bei einer Mobilfunk-GmbH) sowie weitere Lastschriften, die sich keiner konkreten Person zuordnen lie\u00dfen (aufgrund eines monatlichen Sky-Abonnements und durch Amazon). Ferner wurden Barabhebungen get\u00e4tigt sowie \u00dcberweisungen (u.a. an Versicherungen f\u00fcr drei verschiedene Kfz, an einen Drogeriemarkt, an D-Tickets und an ein Energieversorgungsunternehmen), bei denen teilweise die Kl\u00e4gerin im Buchungstext genannt wurde.<\/li><li>Am 03.03.2017 wies das Konto ein Guthaben in H\u00f6he von 1.354,15&nbsp;\u20ac aus.<\/li><li>Nach vorheriger Anh\u00f6rung forderte das FA die Kl\u00e4gerin durch Duldungsbescheid vom 11.04.2017 zur Zahlung von insgesamt 40.874,17&nbsp;\u20ac auf. Dieser Betrag setzte sich aus Lohnsteuer 2012, Einkommensteuer 2013 bis 2015, Umsatzsteuer 2009 bis 2016 sowie S\u00e4umniszuschl\u00e4gen in H\u00f6he von 11.794,73&nbsp;\u20ac zusammen. Diese Steuerschulden ihres Ehemannes waren zwischen dem 04.08.2011 und dem 20.02.2017 f\u00e4llig geworden. Die S\u00e4umniszuschl\u00e4ge entfielen auf Zeitr\u00e4ume bis zum 28.04.2017. Das FA setzte die S\u00e4umniszuschl\u00e4ge insgesamt nur zur H\u00e4lfte \u2011\u2011also in H\u00f6he von 5.897,36&nbsp;\u20ac\u2011\u2011 an. Das FA f\u00fchrte in dem Duldungsbescheid u.a. aus, die Kunden ihres Ehemannes, des Steuerschuldners, h\u00e4tten auf seine Veranlassung hin Zahlungen in H\u00f6he von insgesamt 94.031,64&nbsp;\u20ac auf das Konto bei der R-Bank geleistet. Aufgrund der ihm einger\u00e4umten Vollmacht sei er befugt gewesen, \u00fcber dieses Konto im eigenen Namen zu verf\u00fcgen. Indem er die Zahlungen auf das Konto bei der R-Bank veranlasst habe, habe er eine Rechtshandlung mit dem Vorsatz der Gl\u00e4ubigerbenachteiligung vorgenommen (\u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 AnfG). Eine Gl\u00e4ubigerbenachteiligung sei gegeben, da nicht er, sondern die Kl\u00e4gerin gegen\u00fcber der Bank eine Forderung erworben habe. Nach \u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 AnfG sei zu vermuten, dass die Kl\u00e4gerin von dem Benachteiligungsvorsatz ihres Ehemannes Kenntnis gehabt habe, da sie von seiner drohenden Zahlungsunf\u00e4higkeit und von den Zahlungen auf ihr Konto gewusst habe. Eine drohende Zahlungsunf\u00e4higkeit sei gegeben, wovon die Kl\u00e4gerin aufgrund der vorherigen Geschehnisse Kenntnis gehabt habe. Zudem sei ihr der Vorsatz ihres Ehemannes nach \u00a7&nbsp;166 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs (BGB) zuzurechnen.<\/li><li>Im M\u00e4rz 2018 fand eine Durchsuchung der Wohnung der Eheleute statt. Die Fahndungsbeamten beschlagnahmten u.a. einen an die Kl\u00e4gerin adressierten unge\u00f6ffneten Brief mit Kontoausz\u00fcgen der R-Bank vom 20.11.2015 sowie weitere lose Kontoausz\u00fcge der R-Bank vom 30.12.2016, 02.01.2017, 13.02.2017 und 24.05.2017. Gefunden wurden ferner Kontoausz\u00fcge aus dem Jahr 2016 sowie im Jahr 2017 nacherstellte Duplikate von Kontoausz\u00fcgen.<\/li><li>Einspruch und Klage gegen den Duldungsbescheid hatten keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) urteilte, die Voraussetzungen f\u00fcr den Erlass eines Duldungsbescheids l\u00e4gen vor. Der Steuerschuldner habe bei der Anweisung an seine Kunden, auf das Konto der Kl\u00e4gerin zu \u00fcberweisen, mit Gl\u00e4ubigerbenachteiligungsabsicht nach \u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 AnfG gehandelt. Davon habe die Kl\u00e4gerin nach \u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 AnfG Kenntnis gehabt, weil ihr die Kenntnis ihres Ehemannes nach \u00a7&nbsp;166 BGB zuzurechnen sei. Denn sie habe nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme jedenfalls bewusst die Augen davor verschlossen, dass der Steuerschuldner ihr Konto seinen Kunden gegen\u00fcber angegeben und damit veranlasst habe, dass ihm zustehende Zahlungen auf dieses Konto eingegangen seien. Damit k\u00f6nne offenbleiben, ob die Kl\u00e4gerin selbst Kenntnis von der Gl\u00e4ubigerbenachteiligungsabsicht ihres Ehemannes gehabt habe. Insbesondere brauche das FG nicht zu entscheiden, ob hinreichende Beweisanzeichen bzw. Indiztatsachen f\u00fcr eine solche Kenntnis vorl\u00e4gen. Auch die H\u00f6he der S\u00e4umniszuschl\u00e4ge sei nicht verfassungswidrig. Die Entscheidung ist in den Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2021, 1437 abgedruckt.<\/li><li>Dagegen richtet sich die Revision der Kl\u00e4gerin. Sie ist der Auffassung, es best\u00fcnden keine durchgreifenden Ankn\u00fcpfungspunkte daf\u00fcr, dass sie davon habe ausgehen m\u00fcssen, dass ihr Ehemann \u00fcberhaupt ein Konto nutze und dass es sich hierbei um ihr Konto handele. Die Voraussetzungen einer Wissenszurechnung nach \u00a7&nbsp;166 BGB seien nicht gegeben. Auch hinsichtlich der S\u00e4umniszuschl\u00e4ge sei der Duldungsbescheid aufzuheben, weil die darin enthaltene Zinsh\u00f6he verfassungswidrig sei.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>das Urteil des FG aufzuheben und den Duldungsbescheid des Beklagten vom 11.04.2017 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 27.07.2018 aufzuheben,<br \/>hilfsweise,<br \/>die Sache an das FG M\u00fcnster zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zur\u00fcckzuverweisen.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Das FA f\u00fchrt aus, das FG habe seine Beweisw\u00fcrdigung umfangreich und nachvollziehbar begr\u00fcndet. Diese versto\u00dfe weder gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungss\u00e4tze noch sei sie willk\u00fcrlich. Daran sei der Bundesfinanzhof (BFH) nach \u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gebunden. Der BFH habe in seinem Urteil vom 30.06.2020&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;63\/18 (BFHE 270, 7, BStBl II 2021, 191) die Grunds\u00e4tze zu \u00a7&nbsp;166 BGB \u00fcber den Fall einer &#8222;absichtlichen&#8220; Kontoleihe auf die F\u00e4lle der &#8222;unabsichtlichen&#8220; Kontoleihe ausgedehnt. Im Streitfall sei der Ehemann mit den gesch\u00e4ftlichen Verpflichtungen der Eheleute betraut gewesen, sodass nach den Grunds\u00e4tzen des Urteils des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 25.03.1982&nbsp;&#8211; VII&nbsp;ZR&nbsp;60\/81 (BGHZ 83, 293) eine Wissenszurechnung erfolge.<\/li><li>Bez\u00fcglich der S\u00e4umniszuschl\u00e4ge sei wegen ihres Mischcharakters kein &#8222;fester&#8220; Zinsanteil enthalten, welcher evtl. verfassungsrechtlich \u00fcberh\u00f6ht sein k\u00f6nnte. Der pauschalierte Erlass eines Teils der S\u00e4umniszuschl\u00e4ge k\u00f6nne nicht dazu f\u00fchren, von einem Zinsanteil in H\u00f6he von 50&nbsp;% auszugehen. Auch nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 08.07.2021&nbsp;&#8211; 1&nbsp;BvR&nbsp;2237\/14, 1&nbsp;BvR&nbsp;2422\/17 (BGBl I 2021, 4303, Neue Juristische Wochenschrift \u2011\u2011NJW\u2011\u2011 2021, 3309) habe eine Erstreckung der Unvereinbarkeitserkl\u00e4rung auf die S\u00e4umniszuschl\u00e4ge zu unterbleiben.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist unbegr\u00fcndet. Das angefochtene Urteil verst\u00f6\u00dft nicht gegen Bundesrecht (\u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO). Das FA konnte die durch den Steuerschuldner, den Ehemann der Kl\u00e4gerin, veranlassten Zahlungen auf das Konto der Kl\u00e4gerin nach \u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 AnfG anfechten und folglich den Duldungsbescheid nach \u00a7&nbsp;191 Abs.&nbsp;1 AO erlassen.<\/li><li>1. Die allgemeinen Tatbestandsvoraussetzungen des \u00a7&nbsp;2 AnfG sind im Streitfall ausweislich der Vorentscheidung, die insoweit nicht zu beanstanden ist, erf\u00fcllt.<\/li><li>a) Das FA war anfechtungsberechtigter Gl\u00e4ubiger und der Steuerschuldner war Schuldner i.S. der \u00a7\u00a7&nbsp;1 und 2 AnfG. Die Zwangsvollstreckung in das Verm\u00f6gen des Steuerschuldners hat nicht zu einer vollst\u00e4ndigen Befriedigung des FA gef\u00fchrt. Dies wird im Streitfall auch dadurch belegt, dass der Steuerschuldner eine Verm\u00f6gensauskunft nach \u00a7&nbsp;284 AO abgegeben hat (vgl. Senatsbeschluss vom 28.05.2003&nbsp;&#8211; VII&nbsp;B&nbsp;106\/03, BFH\/NV 2003, 1146).<\/li><li>b) Die im Duldungsbescheid aufgef\u00fchrten Steuerschulden waren festgesetzt, f\u00e4llig und vollstreckbar.<\/li><li>Das FG hat zutreffend ausgef\u00fchrt, dass keine Zahlungsverj\u00e4hrung eingetreten war. Das wird durch die Kl\u00e4gerin im Revisionsverfahren auch nicht bestritten, weswegen der Senat auf weitere Ausf\u00fchrungen verzichtet.<\/li><li>Zudem erstreckt sich die Duldungsverpflichtung zu Recht auch auf S\u00e4umniszuschl\u00e4ge (\u00a7&nbsp;191 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 i.V.m. \u00a7\u00a7&nbsp;37 Abs.&nbsp;1, 3 Abs.&nbsp;4 Nr.&nbsp;5 AO). Zwar ist die Kl\u00e4gerin im Streitfall mit ihren verfassungsrechtlichen Einwendungen gegen die H\u00f6he der S\u00e4umniszuschl\u00e4ge nicht -entsprechend dem Rechtsgedanken des \u00a7&nbsp;256 AO\u2011\u2011 ausgeschlossen (vgl. Senatsurteile vom 01.03.1988&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;109\/86, BFHE 152, 321, BStBl II 1988, 408, unter II.2.c, und in BFHE 270, 7, BStBl II 2021, 191, Rz&nbsp;23). Denn da S\u00e4umniszuschl\u00e4ge kraft Gesetzes bei Verwirklichung des Tatbestandes der S\u00e4umnis entstehen und nicht festgesetzt werden m\u00fcssen, bedarf es bei einem Streit \u00fcber die Verwirkung der S\u00e4umniszuschl\u00e4ge eines Abrechnungsbescheids nach \u00a7&nbsp;218 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 AO, der im Streitfall nicht vorliegt. Gegen die H\u00f6he der S\u00e4umniszuschl\u00e4ge nach \u00a7&nbsp;240 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 AO bestehen aber keine verfassungsrechtlichen Bedenken.<\/li><li>aa) Die vom BVerfG in seinem Beschluss in BGBl I 2021, 4303, NJW 2021, 3309 herausgearbeiteten Grunds\u00e4tze, nach denen die Verzinsung nach \u00a7\u00a7&nbsp;233a, 238 AO in H\u00f6he von 0,5&nbsp;% pro Monat f\u00fcr Verzinsungszeitr\u00e4ume ab dem 01.01.2014 mit Art.&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 des Grundgesetzes (GG) unvereinbar ist, lassen sich nicht auf S\u00e4umniszuschl\u00e4ge \u00fcbertragen.<\/li><li>(1) Ausgangspunkt der in der Entscheidung des BVerfG als verfassungswidrig angesehenen Ungleichbehandlung war die in \u00a7&nbsp;233a Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 AO geregelte f\u00fcnfzehnmonatige Karenzzeit, welche nach Ansicht des BVerfG zu einer verfassungsrechtlich relevanten Ungleichbehandlung innerhalb der Gruppe der Steuerpflichtigen f\u00fchrt, n\u00e4mlich derjenigen Steuerschuldner, deren Steuer erst nach Ablauf der Karenzzeit (zutreffend) festgesetzt wurde, gegen\u00fcber denjenigen, deren Steuer bereits innerhalb der Karenzzeit endg\u00fcltig festgesetzt wurde, mithin eine Ungleichbehandlung zinszahlungspflichtiger gegen\u00fcber nicht zinszahlungspflichtigen Steuerschuldnern (vgl. BVerfG-Beschluss in BGBl I 2021, 4303, NJW 2021, 3309, Rz&nbsp;104).<\/li><li>(a) Das BVerfG sah die verfassungsrechtlich relevante Ungleichheit folglich nicht in einer rechtfertigungsbed\u00fcrftigen Ungleichbehandlung innerhalb der Gruppe der Zinszahlungspflichtigen in dem Sinne, dass sie im Binnenverh\u00e4ltnis durch die Bestimmung des Zinssatzes nicht rechtlich und tats\u00e4chlich gleichm\u00e4\u00dfig belastet w\u00fcrden, sondern allein in einer rechtfertigungsbed\u00fcrftigen Ungleichbehandlung der nach \u00a7&nbsp;233a AO zinszahlungspflichtigen gegen\u00fcber den nicht zinszahlungspflichtigen Steuerschuldnern durch die typisierende Annahme eines durch eine sp\u00e4te Steuerfestsetzung entstandenen potentiellen Liquidit\u00e4tsvorteils in H\u00f6he von monatlich 0,5&nbsp;% Zinsen (BVerfG-Beschluss in BGBl I 2021, 4303, NJW 2021, 3309, Rz&nbsp;105).<\/li><li>(b) Dabei spielte die Frage, ob ein Zinssatz von monatlich 0,5&nbsp;% den durch eine Vollverzinsung zulasten der Steuerpflichtigen auszugleichenden Vorteil der H\u00f6he nach realit\u00e4tsgerecht abbildet, erst in der anschlie\u00dfenden Rechtfertigungspr\u00fcfung nach strengeren Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitsanforderungen eine Rolle (vgl. BVerfG-Beschluss in BGBl I 2021, 4303, NJW 2021, 3309, Rz&nbsp;109&nbsp;ff. und 116&nbsp;ff.). Das BVerfG sah diesen potentiell entstehenden Vorteil mit dem monatlichen Zinssatz von 0,5&nbsp;% ab 2014 als nicht mehr realit\u00e4tsgerecht bemessen an (BVerfG-Beschluss in BGBl I 2021, 4303, NJW 2021, 3309, Rz&nbsp;203&nbsp;ff.).<\/li><li>(c) Insbesondere mit Blick auf die ansonsten bestehenden erheblichen haushaltswirtschaftlichen Unsicherheiten hat das BVerfG allerdings hinsichtlich der Zinsh\u00f6he nach \u00a7\u00a7&nbsp;233a, 238 AO eine Fortgeltungsanordnung f\u00fcr Verzinsungszeitr\u00e4ume bis zum 31.12.2018 getroffen. Da das BVerfG jedoch ausdr\u00fccklich nur \u00fcber die Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit der Nachzahlungszinsen gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7&nbsp;233a, 238 AO und nicht auch des S\u00e4umniszuschlags entschieden hat und es ferner fraglich ist, ob den staatlichen Einnahmen aus \u00a7&nbsp;240 AO eine \u00e4hnliche haushaltswirtschaftliche Bedeutung wie den Nachzahlungszinsen zukommt, sodass das BVerfG auch bei einer Verfassungswidrigkeit des \u00a7&nbsp;240 AO eine Fortgeltung bis zum 31.12.2018 anordnen w\u00fcrde, ist die Frage der Verfassungswidrigkeit der S\u00e4umniszuschl\u00e4ge im Streitfall zu entscheiden, obwohl der Streitzeitraum vor dem 31.12.2018 liegt.<\/li><li>(2) Hinsichtlich der S\u00e4umniszuschl\u00e4ge fehlt es bereits an einer Ungleichbehandlung vergleichbarer Sachverhalte; eine Ungleichbehandlung zwischen zinszahlungspflichtigen Steuernachzahlern und s\u00e4umniszuschlagszahlungspflichtigen Steuerpflichtigen ist mangels vergleichbarer Sachverhalte nicht gegeben.<\/li><li>(a) Die nach \u00a7&nbsp;233a AO geregelte Vollverzinsung soll stark typisierend objektive Zins- und Liquidit\u00e4tsvorteile erfassen, die dadurch entstehen, dass zwischen der Entstehung des Steueranspruchs und seiner F\u00e4lligkeit nach Festsetzung ein Zeitraum von mehreren Jahren liegen kann (vgl. BeckOK AO\/Oosterkamp, 21.&nbsp;Ed. [01.07.2022], AO \u00a7&nbsp;233a Rz&nbsp;1). Nachzahlungszinsen sind dementsprechend weder Sanktion noch Druckmittel, sondern ein Ausgleich f\u00fcr die Kapitalnutzung. Die Vollverzinsung hat keine zus\u00e4tzliche Lenkungsfunktion dahingehend, die Steuerpflichtigen dazu anzuhalten, ihre Steuererkl\u00e4rungen fr\u00fchzeitig abzugeben oder etwaige Vorauszahlungen angemessen anzusetzen (vgl. BVerfG-Beschluss in BGBl I 2021, 4303, NJW 2021, 3309, Rz&nbsp;126). Die Regelung wirkt sowohl zugunsten (im Fall der Steuererstattung) als auch zuungunsten (im Fall der Steuernachforderung) der Steuerpflichtigen. Darauf, ob sie tats\u00e4chlich einen Zinsvorteil oder -nachteil durch die sp\u00e4te Steuerfestsetzung erzielt haben, kommt es nicht an. Auch die Gr\u00fcnde f\u00fcr die sp\u00e4te Steuerfestsetzung und insbesondere, ob die Steuerpflichtigen oder die Beh\u00f6rde hieran ein Verschulden trifft, sind f\u00fcr die Anwendung des \u00a7&nbsp;233a AO unerheblich; die Vollverzinsung nach \u00a7&nbsp;233a AO entsteht unabh\u00e4ngig vom Verhalten der Steuerpflichtigen (BVerfG-Beschluss in BGBl I 2021, 4303, NJW 2021, 3309, Rz&nbsp;7, m.w.N.).<\/li><li>(b) Anders verh\u00e4lt es sich hingegen im Hinblick auf die verschiedenen Funktionen der S\u00e4umniszuschl\u00e4ge. Der im Vergleich zu den Zinsen doppelt so hohe S\u00e4umniszuschlag ist in erster Linie ein Druckmittel eigener Art zur Durchsetzung f\u00e4lliger Steuern und erf\u00fcllt prim\u00e4r eine p\u00f6nale Funktion. \u00a7&nbsp;240 AO verfolgt das Ziel, den B\u00fcrger zur zeitnahen Erf\u00fcllung seiner Zahlungsverpflichtungen anzuhalten und die Verletzung eben jener Verpflichtung zu sanktionieren. Daneben ist der S\u00e4umniszuschlag Gegenleistung bzw. Ausgleich f\u00fcr das Hinausschieben der Zahlung f\u00e4lliger Steuern und dient letztlich auch dem Zweck, den Verwaltungsaufwand der Finanzbeh\u00f6rden auszugleichen (vgl. BFH-Urteile vom 29.08.1991&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;78\/86, BFHE 165, 178, BStBl II 1991, 906, unter B.II.2.a, m.w.N., und vom 30.03.2006&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;2\/04, BFHE 212, 23, BStBl II 2006, 612, unter II.2., m.w.N.; BFH-Beschluss vom 02.03.2017&nbsp;&#8211; II&nbsp;B&nbsp;33\/16, BFHE 257, 27, BStBl II 2017, 646, Rz&nbsp;32).<\/li><li>Die Absch\u00f6pfung von Liquidit\u00e4tsvorteilen ist damit nicht Haupt-, sondern nur Nebenzweck der Regelung (vgl. bereits den Gesetzgeber: BTDrucks 3\/2573, S.&nbsp;34, zu \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1; BTDrucks 8\/1410, S.&nbsp;3&nbsp;f.; vgl. auch BVerfG-Kammerbeschluss vom 04.05.2022&nbsp;&#8211; 2&nbsp;BvL&nbsp;1\/22, Recht und Schaden 2022, 460, Rz&nbsp;31, zu in \u00a7&nbsp;193 Abs.&nbsp;6 Satz&nbsp;2 des Versicherungsvertragsgesetzes geregelten S\u00e4umniszuschl\u00e4gen). Es geht folglich nicht um einen Vorteilsausgleich gegen\u00fcber anderen Steuerpflichtigen, sondern lediglich als Nebenzweck um einen Ausgleich gegen\u00fcber der Finanzverwaltung. Schon daran zeigt sich, dass die Sachverhalte nicht vergleichbar sind.<\/li><li>Die Ausf\u00fchrungen des BVerfG, mit denen es eine Erstreckung der Unvereinbarkeitserkl\u00e4rung auf die anderen Verzinsungstatbest\u00e4nde, namentlich auf Stundungs-, Hinterziehungs- und Aussetzungszinsen nach den \u00a7\u00a7&nbsp;234, 235 und 237 AO, abgelehnt hat, lassen sich zudem auch auf S\u00e4umniszuschl\u00e4ge nach \u00a7&nbsp;240 AO \u00fcbertragen. Das BVerfG hat insoweit dargelegt, dass bei diesen anderen Verzinsungstatbest\u00e4nden eine Verzinsung in der Regel erst nach F\u00e4lligkeit erfolgte und dass die Steuerpflichtigen die Entstehung dieser Zinsen jedenfalls bewusst in Kauf n\u00e4hmen und damit grunds\u00e4tzlich die Wahl h\u00e4tten, ob sie den Zinstatbestand verwirklichten und den in \u00a7&nbsp;238 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 AO geregelten Zinssatz hinn\u00e4hmen oder ob sie die Steuerschuld tilgten und sich im Bedarfsfall die erforderlichen Geldmittel zur Begleichung der Steuerschuld anderweitig zu zinsg\u00fcnstigeren Konditionen beschafften (BVerfG-Beschluss in BGBl I 2021, 4303, NJW 2021, 3309, Rz&nbsp;243). Diese Ausf\u00fchrungen gelten beim S\u00e4umniszuschlag nach \u00a7&nbsp;240 AO in gleicher Weise. Auch dieser setzt F\u00e4lligkeit voraus und die Steuerpflichtigen haben seine Entstehung bewusst in Kauf genommen. Mithin unterscheiden sich die Sachverhalte zwischen zinszahlungspflichtigen Steuerpflichtigen nach \u00a7&nbsp;233a AO und s\u00e4umniszuschlagspflichtigen Steuerschuldnern nach \u00a7&nbsp;240 AO auch insoweit.<\/li><li>Allein der Umstand, dass bei S\u00e4umniszuschlagspflichtigen anders als jetzt bei den zinszahlungspflichtigen Steuernachzahlern das strukturelle Niedrigzinsniveau seit 2014 nicht ber\u00fccksichtigt wird, gen\u00fcgt f\u00fcr eine Vergleichbarkeit der zwei Gruppen nicht (so aber das Amtsgericht Wiesbaden in seinem (Vorlage-)Beschluss vom 21.12.2021&nbsp;&#8211; 92&nbsp;C&nbsp;1252\/21&nbsp;(13), juris, Rz&nbsp;13, hinsichtlich s\u00e4umniszuschlagspflichtiger Versicherungsnehmer). Denn das behandelt die eigentliche Frage nach der Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung bereits als Tatbestandsmerkmal der Ungleichbehandlung.<\/li><li>(3) Auch innerhalb der Gruppe der S\u00e4umniszuschlagspflichtigen selbst ist keine Ungleichbehandlung gegeben.<\/li><li>Damit scheidet ein Versto\u00df gegen Art.&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 GG aus.<\/li><li>bb) Die H\u00f6he des S\u00e4umniszuschlags verletzt ferner nicht das Rechtsstaatsprinzip nach Art.&nbsp;20 Abs.&nbsp;3 GG wegen eines Versto\u00dfes gegen das \u00dcberma\u00dfverbot.<\/li><li>(1) Der aus Art.&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 i.V.m. Art.&nbsp;20 Abs.&nbsp;3 GG folgende Anspruch des Steuerpflichtigen, nur im Rahmen der verfassungsm\u00e4\u00dfigen Ordnung zur Leistung von Steuern und steuerlichen Nebenleistungen herangezogen zu werden, erm\u00f6glicht es ihm auch, hierbei die Ber\u00fccksichtigung des Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitsprinzips einzufordern. Der Steuerpflichtige darf nicht zu einer unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigen Abgabe herangezogen werden (BVerfG-Nichtannahmebeschluss vom 03.09.2009&nbsp;&#8211; 1&nbsp;BvR&nbsp;2539\/07, BFH\/NV 2009, 2115, unter III.1.b&nbsp;aa, m.w.N.).<\/li><li>(2) Die H\u00f6he des S\u00e4umniszuschlags ist auch in einer Niedrigzinsphase durch den vom Gesetzgeber intendierten Zweck der Norm gedeckt.<\/li><li>Der historische Gesetzgeber begr\u00fcndete die H\u00f6he des S\u00e4umniszuschlags von einem Prozent pro angefangenen Monat damit, dass der S\u00e4umniszuschlag dem Fiskus zwar keine wirtschaftliche Entsch\u00e4digung f\u00fcr die Vorenthaltung des ihm geschuldeten Steuerbetrags gew\u00e4hren, sondern allein den rechtzeitigen Eingang der Steuern sicherstellen solle. Dabei d\u00fcrfe aber nicht die H\u00f6he der Kreditkosten au\u00dfer Acht gelassen werden. Der Gesetzgeber f\u00fchrte aus, der S\u00e4umniszuschlag d\u00fcrfe nicht unter den Kosten f\u00fcr Kredite liegen, da sonst die Gefahr bestehe, dass Steuerpflichtige die Steuerzahlungen hinaussch\u00f6ben, weil diese Art der Finanzierung billiger w\u00e4re als ein Kredit auf dem Geldmarkt (BTDrucks 3\/2573, S.&nbsp;34). Anders als teilweise in der Literatur angedacht (vgl. Seer, Der Betrieb \u2011\u2011DB\u2011\u2011 2022, 1975, 1802&nbsp;f.; Romswinkel, Der Steuerberater \u2011\u2011StB\u2011\u2011 2021, 101, 104), orientiert sich die H\u00f6he des S\u00e4umniszuschlags also nicht an den Verzugszinsen des BGB. Vielmehr f\u00fchrte der Gesetzgeber weiter aus, als Vergleichsma\u00dfstab f\u00fcr S\u00e4umniszuschl\u00e4ge k\u00e4men die Kreditkosten f\u00fcr Konto\u00fcberziehungen in Betracht. Diese h\u00e4tten im Herbst 1960 im Bundesgebiet j\u00e4hrlich 11&nbsp;% betragen (Monatsberichte der Deutschen Bundesbank f\u00fcr Oktober 1960, S.&nbsp;98). Unter diesen Umst\u00e4nden erschien dem Gesetzgeber ein Zuschlag von einem Prozent f\u00fcr jeden angefangenen Monat als angemessen (BTDrucks 3\/2573, S.&nbsp;34). Von dieser Ausgangslage hat sich der Zinssatz f\u00fcr Konto\u00fcberziehungen bis heute \u2011\u2011gerade im Vergleich zu den sonstigen Zinsen\u2011\u2011 nicht in einem unangemessen Umfang entfernt (vgl. z.B. BTDrucks 19\/26890, S.&nbsp;1, m.w.N.).<\/li><li>(3) Unabh\u00e4ngig von diesem gesetzgeberischen Willen werden s\u00e4umige Steuerpflichtige durch die H\u00f6he des Zuschlags nach \u00a7&nbsp;240 AO nicht unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig hoch belastet. Die Gegenauffassung bringt vor, dass wegen der Verfassungswidrigkeit der Zinsh\u00f6he nach \u00a7\u00a7&nbsp;233a, 238 AO und dem auch von der Rechtsprechung anerkannten Zinscharakter des S\u00e4umniszuschlags, der bei der Frage nach einem Erlass gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;227 AO im Falle der \u00dcberschuldung eine Rolle spielt, auch der S\u00e4umniszuschlag nach \u00a7&nbsp;240 AO verfassungswidrig hoch sei. Die dabei vorgebrachten Argumente, die den S\u00e4umniszuschl\u00e4gen nicht nur einen (sekund\u00e4ren) Zinscharakter attestieren, sondern sie (anteilsweise) als Zinsen behandeln wollen, verm\u00f6gen jedoch nicht zu \u00fcberzeugen.<\/li><li>(a) Zur Begr\u00fcndung der verfassungswidrigen H\u00f6he der S\u00e4umniszuschl\u00e4ge wurden diese letztlich als Zinsen definiert. Dazu wird angef\u00fchrt, Zinsen seien ein laufzeitabh\u00e4ngiges Entgelt f\u00fcr den Gebrauch eines auf Zeit \u00fcberlassenen oder vorenthaltenen Geldkapitals. S\u00e4umniszuschl\u00e4ge fielen nur dann an, wenn eine Steuer nicht bis zum Ablauf des F\u00e4lligkeitstages entrichtet werde. Damit sei ihr Anfall insgesamt auf die nicht rechtzeitige Tilgung ausgerichtet, sodass es sich um ein laufzeitabh\u00e4ngiges Entgelt f\u00fcr der Finanzbeh\u00f6rde vorenthaltenes Geldkapital handele. Damit seien S\u00e4umniszuschl\u00e4ge per definitionem Zinsen und zwar sogar in vollem Umfang (Steck, Deutsche Steuer-Zeitung \u2011\u2011DStZ\u2011\u2011 2019, 143, 146).<\/li><li>Diese Argumentation vermag jedoch nicht zu \u00fcberzeugen, denn sie ber\u00fccksichtigt nicht die M\u00f6glichkeit, dass einer im Fall der nicht fristgerechten Zahlung geforderten zus\u00e4tzlichen Leistung auch ein anderer Zweck zukommen kann als eine blo\u00dfe Entgeltfunktion. Aus dem blo\u00dfen Umstand des Anfalls von S\u00e4umniszuschl\u00e4gen bei nicht fristgerechter Zahlung auf deren Charakter als Zinsen zu schlie\u00dfen, wird der Intention des Gesetzgebers nicht gerecht (s. oben 1.b&nbsp;bb&nbsp;(2)) und verkehrt den prim\u00e4ren Zweck des S\u00e4umniszuschlags, i.e. die Erzeugung von Druck auf die Steuerpflichtigen, die Steuer bis zur F\u00e4lligkeit zu zahlen, in ihr genaues Gegenteil, n\u00e4mlich jemandem Geld zu \u00fcberlassen und daf\u00fcr einen Ausgleich zu erhalten. Der Grund, weshalb allein aus der S\u00e4umnis darauf geschlossen k\u00f6nnen werden soll, dass es sich um Entgelt handelt, wird dementsprechend nicht erkl\u00e4rt, sondern vorausgesetzt. Es handelt sich somit um einen Zirkelschluss.<\/li><li>(b) Zudem d\u00fcrfen Anspr\u00fcche aus dem Steuerschuldverh\u00e4ltnis nach der ausdr\u00fccklichen gesetzlichen Regelung in \u00a7&nbsp;233 Satz&nbsp;1 AO nur verzinst werden, soweit dies gesetzlich vorgeschrieben ist. Die Vorschrift des \u00a7&nbsp;240 AO ist hier nicht zu verorten.<\/li><li>Auch hier verm\u00f6gen die Gegenargumente nicht zu \u00fcberzeugen. Zwar sind die Vorschriften \u00fcber Zinsen und S\u00e4umniszuschl\u00e4ge im selben (Haupt-)Abschnitt enthalten. Der S\u00e4umniszuschlag ist aber in einem eigenen Unterabschnitt im Zweiten Abschnitt &#8222;Verzinsung, S\u00e4umniszuschl\u00e4ge&#8220; des F\u00fcnften Teils der AO &#8222;Erhebungsverfahren&#8220; geregelt und gerade nicht als Zinstatbestand im Unterabschnitt &#8222;Verzinsung&#8220;. Den verschiedenen Regelungen in diesem Hauptabschnitt l\u00e4sst sich kein systematischer Zusammenhang dahingehend entnehmen, dass Zinsen und S\u00e4umniszuschl\u00e4ge wesentlich mehr verbindet, als dass es sich um steuerliche Nebenleistungen (\u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;4 Nrn.&nbsp;4 und 5 AO) im Rahmen der Erhebung handelt. Bereits der Vergleich der anderen AO-Abschnitte mit den verbindenden Elementen ihrer jeweiligen Unterabschnitte zeigt, dass in den Unterabschnitten der jeweiligen Abschnitte nicht \u00e4hnliche Fragen behandelt werden, z.B. im F\u00fcnften Teil &#8222;Erhebungsverfahren&#8220;, Erster Abschnitt mit den Unterabschnitten 1.&nbsp;&#8222;Verwirklichung und F\u00e4lligkeit von Anspr\u00fcchen aus dem Steuerschuldverh\u00e4ltnis&#8220;, 2.&nbsp;&#8222;Zahlung, Aufrechnung und Erlass&#8220; und 3.&nbsp;&#8222;Zahlungsverj\u00e4hrung&#8220;.<\/li><li>Soweit nach dem BFH (Urteil in BFHE 165, 178, BStBl II 1991, 906, unter B.II.2.a; ebenso BFH-Urteil vom 22.01.1993&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;92\/89, BFH\/NV 1993, 455, unter Entscheidungsgr\u00fcnde 2.c in den Normen \u00a7&nbsp;240 AO \u2011\u2011S\u00e4umniszuschl\u00e4ge\u2011\u2011, \u00a7&nbsp;234 AO \u2011\u2011Stundungszinsen\u2011\u2011 und \u00a7&nbsp;237 AO \u2011\u2011Zinsen bei Aussetzung der Vollziehung\u2011\u2011) zum Ausdruck kommt, dass die Finanzbeh\u00f6rde von dem in den \u00a7\u00a7&nbsp;240 und 361 Abs.&nbsp;1 AO niedergelegten Grundsatz, wonach festgesetzte Steuerschulden bei F\u00e4lligkeit zu zahlen sind, nicht ohne eine Gegenleistung des Zahlungspflichtigen absehen kann und darin einen systematischen Zusammenhang zwischen diesen drei Normen erkannt hat, handelt es sich nicht um einen systematischen Zusammenhang zwischen \u00a7\u00a7&nbsp;233&nbsp;ff. AO und \u00a7&nbsp;240 AO in dem Sinne, dass S\u00e4umniszuschl\u00e4ge Zinsen i.S. des \u00a7&nbsp;233 Satz&nbsp;1 AO sind (vgl. ferner Loose in Tipke\/Kruse, \u00a7&nbsp;240 AO Rz&nbsp;1; Beschl\u00fcsse des FG M\u00fcnster vom 29.05.2020&nbsp;&#8211; 12&nbsp;V&nbsp;901\/20&nbsp;AO, EFG 2020, 1053, Rz&nbsp;34, und vom 16.05.2022&nbsp;&#8211; 5&nbsp;V&nbsp;507\/22, EFG 2022, 1357, Rz&nbsp;40). Denn einerseits hat der BFH in diesem Urteil fortgef\u00fchrt, dass nach der Entscheidung des Gesetzgebers folglich bei nicht rechtzeitiger Zahlung entweder Stundungszinsen, Aussetzungszinsen oder S\u00e4umniszuschl\u00e4ge anfallen sollen und verwirkte S\u00e4umniszuschl\u00e4ge an die Stelle von Stundungs- oder Aussetzungszinsen treten. Das entspricht hinsichtlich der S\u00e4umniszuschl\u00e4ge dem oben dargestellten Nebenzweck des \u00a7&nbsp;240 AO, aus dem allein sich aber nicht ergibt, dass S\u00e4umniszuschl\u00e4ge Zinsen i.S. des \u00a7&nbsp;233 AO sind.<\/li><li>Auch aus dem Umstand, dass \u00a7&nbsp;233 Satz&nbsp;1 AO nur verlangt, dass die Verzinsung von Anspr\u00fcchen aus dem Steuerschuldverh\u00e4ltnis gesetzlich &#8222;vorgeschrieben&#8220; sein muss, ohne den Unterabschnitt &#8222;Verzinsung&#8220; ausdr\u00fccklich in Bezug zu nehmen, l\u00e4sst sich nicht schlie\u00dfen, dass die Zinstatbest\u00e4nde der \u00a7\u00a7&nbsp;233a bis 237 AO keinen abschlie\u00dfenden Katalog bilden und es sich bei S\u00e4umniszuschl\u00e4gen um Zinsen handelt. Auch die Existenz anderer Zinsvorschriften au\u00dferhalb der AO, z.B. in \u00a7&nbsp;28 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes, \u00a7&nbsp;12 des Investitionszulagengesetzes 2010 und \u00a7&nbsp;111 des mit Ablauf des 31.12.2017 au\u00dfer Kraft getretenen Branntweinmonopolgesetzes, spricht nicht zwingend dagegen, dass der Katalog der Zinstatbest\u00e4nde der \u00a7\u00a7&nbsp;233a bis 237 AO als abschlie\u00dfend betrachtet werden kann (a.A. Steck, DStZ 2019, 143, 147&nbsp;f.). Zwar f\u00fchrt Steck an, dass Steuergesetze nicht den Begriff &#8222;Zinsen&#8220; gebrauchen m\u00fcssen, um (jedenfalls auch) Zinsen zu meinen, und verweist zur Begr\u00fcndung auf \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;7 Satz&nbsp;1 des Einkommensteuergesetzes, dessen dortige Umschreibung Zinsen erfasse (Steck, DStZ 2019, 143, 147&nbsp;f.). In dieser Norm wird jedoch ausdr\u00fccklich vorausgesetzt, dass es sich bei den angesprochenen Zinsen um ein Entgelt handeln muss. Wie bereits dargelegt, kommen den S\u00e4umniszuschl\u00e4gen jedoch andere Funktionen als eine reine Entgeltfunktion zu. Gerade die Formulierungen &#8222;Zinsersatz&#8220;, &#8222;Zinscharakter&#8220; und andere in der Literatur und Rechtsprechung zur Bezeichnung von S\u00e4umniszuschl\u00e4gen verwendete Begriffe zeigen, dass es sich bei S\u00e4umniszuschl\u00e4gen um Nebenleistungen handelt, die zwar Eigenschaften von Zinsen teilen, aber selbst gerade keine Zinsen sind.<\/li><li>(c) Auch kann ein Zinsanteil nicht daraus hergeleitet werden, dass im Falle der Hinterziehung von Steuern Hinterziehungszinsen nach \u00a7&nbsp;235 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;2 AO nicht f\u00fcr Zeitr\u00e4ume festgesetzt werden, f\u00fcr die ein S\u00e4umniszuschlag verwirkt wurde. Denn diese Anrechnung erfolgt nicht aus dem Gedanken heraus, dass Zinsen nicht zwei Mal berechnet werden sollen, sondern aus Gr\u00fcnden des \u00dcberma\u00dfverbots zur Vermeidung einer Belastungskumulation; der Steuerschuldner soll nicht doppelt belastet werden mit einerseits (Hinterziehungs-)Zinsen und andererseits S\u00e4umniszuschl\u00e4gen.<\/li><li>(d) Des Weiteren l\u00e4sst sich beim S\u00e4umniszuschlag auch kein konkreter Anteil bestimmen, der als Zins behandelt werden k\u00f6nnte.<\/li><li>F\u00fcr die Annahme eines verfassungswidrig \u00fcberh\u00f6hten und nicht mehr realit\u00e4tsgerecht typisierenden Zinsanteils bed\u00fcrfte es der Festlegung auf einen bestimmten prozentualen Zinsanteil als Ma\u00dfstab. Einen solchen Anteil haben weder der Gesetzgeber noch die Rechtsprechung dem S\u00e4umniszuschlag bisher zugewiesen. Vielmehr hat die Rechtsprechung im Rahmen der Ermessensentscheidung \u00fcber einen Billigkeitserlass von S\u00e4umniszuschl\u00e4gen bei Zahlungsunf\u00e4higkeit dem Druckmittelcharakter der S\u00e4umniszuschl\u00e4ge einen Anteil von 50&nbsp;% zugemessen (st\u00e4ndige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschluss vom 14.01.2002&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;146\/00, juris, unter Entscheidungsgr\u00fcnde 3.). Aus dieser Aufteilung des S\u00e4umniszuschlags im Rahmen der eigenen rechtlichen Grunds\u00e4tze folgenden Gew\u00e4hrung einer Billigkeitsma\u00dfnahme kann jedoch nicht generell ein fester \u2011\u2011typisierter\u2011\u2011 Zinsanteil von 6&nbsp;% hergeleitet werden. So hatte diese Aufteilung ihren Grund nicht darin, dass die Rechtsprechung den S\u00e4umniszuschlag in dieser H\u00f6he als Zins ansah. Vielmehr sah sie in einem Fall, in dem auf Antrag eine Stundung der Steuer m\u00f6glich oder geboten gewesen w\u00e4re, einen Teilerlass als ermessensgerecht an, weil dadurch der Nebenzweck der Gegenleistung ber\u00fccksichtigt werde (Senatsurteil vom 26.04.1988&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;127\/85, BFH\/NV 1989, 71, unter II.), und hat als Ma\u00dfstab f\u00fcr den Teilerlass die Stundungs- oder Aussetzungszinsen herangezogen. Damit wollte die Rechtsprechung eine Gleichbehandlung von vergleichbaren Sachverhalten sicherstellen: Der s\u00e4umige Schuldner sollte jedenfalls in der H\u00f6he durch S\u00e4umniszuschl\u00e4ge belastet bleiben, in der im Falle der Aussetzung oder Stundung Zinsen angefallen w\u00e4ren (BFH-Urteil in BFHE 165, 178, BStBl II 1991, 906, unter B.II.2.b, m.w.N.). Der h\u00e4lftige Erlass beruhte also nicht auf der Annahme, der Zinscharakter der S\u00e4umniszuschl\u00e4ge sei mit einem bestimmbaren Anteil und damit in einer konkreten H\u00f6he anzusetzen oder dass die Verzinsung nach der AO generell mit 6&nbsp;% p.a. erfolge und daher auch in den S\u00e4umniszuschl\u00e4gen ein entsprechender Zinsanteil enthalten sei (so aber z.B. Romswinkel, StB 2021, 101, 102).<\/li><li>L\u00e4sst sich danach ein fester und typisierender Zinssatz der Regelung in \u00a7&nbsp;240 AO nicht entnehmen, sondern kommt der Norm neben ihrem prim\u00e4ren Sanktionszweck f\u00fcr die nicht rechtzeitige Leistung \u2011\u2011lediglich\u2011\u2011 auch ein Zinscharakter zu, fehlt es damit aber an einer festen Gr\u00f6\u00dfe eines Zinssatzes, die auf ihre Angemessenheit hin \u00fcberpr\u00fcft werden k\u00f6nnte. Nach alldem scheidet eine (anteilige) Behandlung des S\u00e4umniszuschlags als Zins aus.<\/li><li>(e) Da also ein konkreter Zinsanteil dem S\u00e4umniszuschlag nach \u00a7&nbsp;240 AO nicht immanent ist, kann sich die Verfassungswidrigkeit nur aus seiner H\u00f6he von einem Prozent f\u00fcr jeden angefangenen Monat der S\u00e4umnis ergeben. Ein solcher ist bereits allein zur Erzwingung der rechtzeitigen Zahlung der f\u00e4lligen Steuer und zur Abgeltung des Verwaltungsaufwands verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig und daher verfassungsrechtlich unbedenklich. Dabei ist zu beachten, dass dem Gesetzgeber hinsichtlich des \u00dcberma\u00dfes einer Beschwer ein Wertungsspielraum zur Verf\u00fcgung steht. Gerade die Ausf\u00fchrungen des historischen Gesetzgebers machen deutlich, dass er sich dieses Spielraums bewusst war und ihn nicht \u00fcberschritten hat (s. oben). Dass die H\u00f6he von einem Prozent pro angefangenen Monat an sich verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig ist, wird dementsprechend nicht bezweifelt (vgl. z.B. Beschluss des FG M\u00fcnchen vom 13.08.2018&nbsp;&#8211; 14&nbsp;V&nbsp;736\/18, EFG 2018, 1608; Heuermann in H\u00fcbschmann\/Hepp\/Spitaler, \u00a7&nbsp;240 AO Rz&nbsp;19; Lemaire in: K\u00fchn\/v.&nbsp;Wedelst\u00e4dt, 22.&nbsp;Aufl., AO, \u00a7&nbsp;240 Rz&nbsp;1; Seer, DB 2022, 1795, 1803; Steck, DStZ 2019, 143, 150).<\/li><li>Unbilligen H\u00e4rten im Einzelfall kann lediglich durch (Teil-)Erlass nach \u00a7&nbsp;227 AO begegnet werden (vgl. Beschluss des Oberverwaltungsgerichts f\u00fcr das Land Nordrhein-Westfalen vom 29.04.2022&nbsp;&#8211; 14&nbsp;B&nbsp;403\/22, Zeitschrift f\u00fcr Kommunalfinanzen 2022, 216, Rz&nbsp;8). Ob ein Erlass von 6&nbsp;% nach \u00a7&nbsp;227 AO im Falle der \u00dcberschuldung angesichts eines Niedrigzinsniveaus verfassungsgem\u00e4\u00df ist, kann im vorliegenden Verfahren nicht \u00fcberpr\u00fcft werden. Bei einer solchen Fragestellung w\u00e4re jedoch auch in die Erw\u00e4gung einzubeziehen, dass sich der Beschluss des BVerfG nur auf den Zinstatbestand nach \u00a7&nbsp;233a AO bezogen hat.<\/li><li>cc) Nach alldem erstreckt sich die Duldungsverpflichtung zutreffend auch auf S\u00e4umniszuschl\u00e4ge.<\/li><li>2. Es liegt auch eine Rechtshandlung nach \u00a7&nbsp;1 AnfG vor.<\/li><li>a) Eine Rechtshandlung im Sinne dieser Vorschrift ist jedes rechtliche oder tats\u00e4chliche Handeln oder Unterlassen, das rechtliche Folgen hat bzw. rechtliche Wirkungen ausl\u00f6st (vgl. Senatsurteile vom 02.11.2010&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;6\/10, BFHE 231, 488, BStBl II 2011, 374, Rz&nbsp;25, m.w.N., und vom 25.04.2017&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;31\/15, BFH\/NV 2017, 1297, Rz&nbsp;11; Huber, AnfG, 12.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;1 Rz&nbsp;5; Jatzke in Gosch, AO \u00a7&nbsp;191 Rz&nbsp;15). Nach Sinn und Zweck des Gesetzes gen\u00fcgt es f\u00fcr die Annahme einer Rechtshandlung, dass das Gesetz an die konkrete Willensbet\u00e4tigung eine Rechtswirkung kn\u00fcpft.<\/li><li>Auch die \u00dcbertragung einer formellen Rechtsposition durch Einzahlung auf ein als Eigen-, nicht als Anderkonto gef\u00fchrtes Bankkonto eines anderen sowie die Aufforderung an einen Drittschuldner, mit schuldbefreiender Wirkung auf ein derartiges Konto zu leisten, stellt eine Rechtshandlung i.S. des \u00a7&nbsp;1 AnfG dar (vgl. Senatsurteil in BFH\/NV 2017, 1297).<\/li><li>b) Im Streitfall hat der Steuerschuldner nach diesen Grunds\u00e4tzen Rechtshandlungen i.S. des \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 AnfG vorgenommen, indem er seine Gesch\u00e4ftspartner und Kunden (Drittschuldner) angewiesen hat, die ihm geschuldeten Betr\u00e4ge auf das Konto der Kl\u00e4gerin zu \u00fcberweisen, und damit daf\u00fcr gesorgt hat, dass jedenfalls im Au\u00dfenverh\u00e4ltnis Forderungen des Kontoinhabers \u2011\u2011der Kl\u00e4gerin\u2011\u2011 gegen die Bank entstanden sind.<\/li><li>3. Die f\u00fcr eine Anfechtung nach \u00a7\u00a7&nbsp;1&nbsp;ff. AnfG erforderliche objektive Gl\u00e4ubigerbenachteiligung ist ebenfalls gegeben.<\/li><li>a) Ob eine objektive Gl\u00e4ubigerbenachteiligung vorliegt, ist isoliert mit Bezug auf die Minderung des Aktivverm\u00f6gens oder die Vermehrung der Passiva des Schuldners zu beurteilen. Eine Vorteilsausgleichung findet dabei grunds\u00e4tzlich nicht statt; zu ber\u00fccksichtigen sind lediglich solche Folgen, die an die angefochtene Rechtshandlung selbst ankn\u00fcpfen (Senatsurteil in BFH\/NV 2017, 1297, Rz&nbsp;12, m.w.N.). Eine dauerhafte Entreicherung des Schuldners oder dauerhafte Bereicherung des Anfechtungsgegners wird nicht vorausgesetzt (Umkehrschluss zu \u00a7&nbsp;11 Abs.&nbsp;2 AnfG; Senatsurteil in BFH\/NV 2017, 1297, Rz&nbsp;12, m.w.N.).<\/li><li>Wird ein pf\u00e4ndbarer Auszahlungsanspruch gegen ein Kreditinstitut oder sonstige Drittschuldner in ein formal einem Dritten zustehendes Kontoguthaben \u00fcberf\u00fchrt, liegt regelm\u00e4\u00dfig eine Gl\u00e4ubigerbenachteiligung vor. Ob die Drittschuldner Kenntnis davon haben, auf wessen Namen das Konto gef\u00fchrt wird, ist nicht von Belang. Auch eine etwaige Rechtsgrundlosigkeit der an den Kontoinhaber bewirkten Zahlungen steht einer Gl\u00e4ubigerbenachteiligung nicht entgegen. Durch die anschlie\u00dfende Auszahlung an den Schuldner, d.h. den Umtausch des auf den Namen eines Dritten lautenden Kontoguthabens in einen f\u00fcr die Gl\u00e4ubiger nur schwer ausfindig zu machenden Bargeldbetrag oder durch die Weiter\u00fcberweisung an einen anderen Gl\u00e4ubiger wird die Gl\u00e4ubigerbenachteiligung nicht r\u00fcckg\u00e4ngig gemacht (vgl. BGH-Urteile vom 26.04.2012&nbsp;&#8211; IX&nbsp;ZR&nbsp;74\/11, BGHZ 193, 129, Rz&nbsp;12; vom 10.09.2015&nbsp;&#8211; IX&nbsp;ZR&nbsp;215\/13, DB 2015, 2439, Rz&nbsp;15&nbsp;f., und vom 07.09.2017&nbsp;&#8211; IX&nbsp;ZR&nbsp;224\/16, DB 2017, 2279, Rz&nbsp;11).<\/li><li>b) Nach diesen Grunds\u00e4tzen hatten die vom Steuerschuldner bewirkten \u00dcberweisungen der ihm zustehenden Geldbetr\u00e4ge auf das Konto der Kl\u00e4gerin eine objektive Gl\u00e4ubigerbenachteiligung zur Folge, weil seine Gl\u00e4ubiger das Guthaben nicht mehr ohne Weiteres aufgrund eines gegen ihn gerichteten Vollstreckungstitels pf\u00e4nden konnten (ebenso Senatsurteil in BFH\/NV 2017, 1297, m.w.N.). Denn jedenfalls im Au\u00dfenverh\u00e4ltnis bestanden nur noch Forderungen der Kl\u00e4gerin gegen die Bank.<\/li><li>4. Auch stellten die \u00dcberweisungen der Kunden des Steuerschuldners auf das Konto der Kl\u00e4gerin eine nach \u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 AnfG anfechtbare Rechtshandlung dar.<\/li><li>a) Nach dieser Vorschrift ist eine Rechtshandlung anfechtbar, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor der Anfechtung mit dem Vorsatz vorgenommen hat, seine Gl\u00e4ubiger zu benachteiligen, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte.<\/li><li>b) Der Steuerschuldner hat mit Gl\u00e4ubigerbenachteiligungsabsicht gehandelt.<\/li><li>aa) Die Gl\u00e4ubigerbenachteiligung muss nicht das Ziel des Schuldners sein. Falls das Handeln des Schuldners auf einen anderen Zweck gerichtet ist, gen\u00fcgt es f\u00fcr eine entsprechende Absicht, wenn der Schuldner eine Gl\u00e4ubigerbenachteiligung als m\u00f6gliche Folge seines Vorgehens erkennt und billigend in Kauf nimmt (BGH-Urteil vom 17.12.1998&nbsp;&#8211; IX&nbsp;ZR&nbsp;196\/97, NJW 1999, 1395, unter Entscheidungsgr\u00fcnde III.2., m.w.N.).<\/li><li>bb) Das FG hat die Gl\u00e4ubigerbenachteiligungsabsicht zutreffend bejaht, weil dem Steuerschuldner nach den bindenden Feststellungen des FG bewusst war, dass er Steuerschulden hatte und dass seine Konten wegen dieser Steuerschulden gepf\u00e4ndet worden waren. Er nutzte das Konto der Kl\u00e4gerin, weil er \u00fcber andere Konten nicht mehr verf\u00fcgen konnte. Damit hat er zumindest billigend in Kauf genommen, dass die auf das Konto eingezahlten Betr\u00e4ge dem Zugriff des FA entzogen wurden.<\/li><li>c) Des Weiteren hatte die Kl\u00e4gerin von der Gl\u00e4ubigerbenachteiligungsabsicht des Steuerschuldners Kenntnis i.S. des \u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 AnfG.<\/li><li>aa) Kenntnis vom Vorsatz des Schuldners hat der Anfechtungsgegner, wenn er hiervon sicher wusste, also sowohl die Gl\u00e4ubigerbenachteiligung als auch den darauf gerichteten Willen des Schuldners erkannt hat [M\u00fcKoAnfG\/Weinland, AnfG \u00a7&nbsp;3 Rz&nbsp;29, (2.&nbsp;Aufl. 2022)]. Grob fahrl\u00e4ssige Unkenntnis steht der Kenntnis nicht gleich (vgl. BGH-Urteil vom 10.07.2014&nbsp;&#8211; IX&nbsp;ZR&nbsp;50\/12, Zeitschrift f\u00fcr Wirtschaftsrecht \u2011\u2011ZIP\u2011\u2011 2014, 1639, Rz&nbsp;20; Uhlenbruck\/Borries\/Hirte, Insolvenzordnung, 15.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;133 Rz&nbsp;51; Huber, a.a.O., \u00a7&nbsp;3 Rz&nbsp;27). Dabei finden die Grunds\u00e4tze des \u00a7&nbsp;166 BGB auch im Rahmen von \u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 AnfG Anwendung.<\/li><li>(1) Nach \u00a7&nbsp;166 Abs.&nbsp;1 BGB kommt nicht die Person des Vertretenen, sondern die des Vertreters in Betracht, soweit die rechtlichen Folgen einer Willenserkl\u00e4rung durch Willensm\u00e4ngel oder durch die Kenntnis oder das Kennenm\u00fcssen gewisser Umst\u00e4nde beeinflusst werden. Diese Regelung findet ihre Rechtfertigung in dem Gedanken der Zurechenbarkeit. Die Zurechnung des Wissens eines Vertreters setzt voraus, dass der Schuldner bei der anfechtbaren Rechtshandlung (auch) in Vertretung f\u00fcr den Anfechtungsgegner gehandelt hat (vgl. BGH-Urteil in BGHZ 83, 293, und Senatsurteil vom 22.06.2004&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;16\/02, BFHE 206, 217, BStBl II 2004, 923) oder zumindest allgemein mit der Erledigung bestimmter Angelegenheiten betraut war. Deshalb kommt der Rechtsgedanke des \u00a7&nbsp;166 BGB insbesondere dann zum Tragen, wenn der Kontoinhaber dem Schuldner das Konto unter Erteilung einer Kontovollmacht f\u00fcr die Abwicklung von dessen Geldgesch\u00e4ften \u00fcberlassen hat (Senatsurteil in BFHE 270, 7, BStBl II 2021, 191, Rz&nbsp;45). In seinem Urteil in BFHE 270, 7, BStBl II 2021, 191 hat der erkennende Senat unter der Rz&nbsp;45 aber auch diejenigen F\u00e4lle aufgef\u00fchrt, in denen der Kontoinhaber bewusst die Augen vor einer derartigen Nutzungsm\u00f6glichkeit verschlossen hat (unter Verweis auf das Urteil des Oberlandesgerichts K\u00f6ln vom 12.01.1998&nbsp;&#8211; 16&nbsp;U&nbsp;72\/97, NJW 1998, 2909).<\/li><li>(2) Auch wenn die Vorsatzanfechtung nach \u00a7&nbsp;3 AnfG eine positive Kenntnis des Anfechtungsgegners voraussetzt und ein Kennenm\u00fcssen, auch grob fahrl\u00e4ssige Unkenntnis, daf\u00fcr nicht ausreicht, so schlie\u00dft das nicht zwingend aus, im Rahmen des \u00a7&nbsp;3 AnfG eine Wissenszurechnung nach \u00a7&nbsp;166 Abs.&nbsp;1 BGB vorzunehmen. Gegen eine \u00dcbertragung der in \u00a7&nbsp;166 Abs.&nbsp;1 BGB getroffenen Regelung auf \u00a7&nbsp;3 AnfG lie\u00dfe sich zwar einwenden, dass &#8222;Kenntnis&#8220; ein tats\u00e4chlich vorhandenes Wissen voraussetzt, w\u00e4hrend &#8222;Kennenm\u00fcssen&#8220; auf einer Wertung beruht, und dass ein R\u00fcckgriff auf \u00a7&nbsp;166 Abs.&nbsp;1 BGB die Grenze zwischen &#8222;Kenntnis&#8220; und &#8222;Kennenm\u00fcssen&#8220; verwische, weil eine Wissenszurechnung nach dieser Vorschrift ebenfalls eine normative Wertung voraussetzt. Doch ist zu ber\u00fccksichtigen, dass die Besonderheit der in \u00a7&nbsp;166 Abs.&nbsp;1 BGB getroffenen Regelung darin besteht, dass das Wissen tats\u00e4chlich vorhanden und wegen des arbeitsteiligen Vorgehens lediglich &#8222;verlagert&#8220; wird. Insofern liegt ein reales Wissen (an einer anderen Stelle) vor. Die Zuordnung des Wissens zum Gesch\u00e4ftsherrn erfolgt, weil er seine eigene Kenntnis durch mangelnde organisatorische Ma\u00dfnahmen verhindert hat und sich darauf nicht berufen k\u00f6nnen soll. F\u00fcr den Anwendungsbereich des \u00a7&nbsp;166 Abs.&nbsp;1 BGB ist die Differenzierung ohne Folgen, da die Zurechnung in beiden F\u00e4llen erfolgt. Wesentlich ist die Unterscheidung jedoch bei Regelungen, die nur bei Kenntnis, nicht aber bei fahrl\u00e4ssiger Unkenntnis des Vertretenen eingreifen. Bei diesen Regelungen kann es im Rahmen der Wissenszurechnung und unter Ber\u00fccksichtigung der Durchsetzung eines rechtsethischen Minimalstandards und von evtl. entgegenstehenden Verkehrsschutzerw\u00e4gungen erforderlich sein, nach Ma\u00dfgabe des Normzwecks der anzuwendenden Norm, die Wissenszurechnung einzuschr\u00e4nken (vgl. hierzu M\u00fcKoBGB\/Schubert, 9.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;166 Rz&nbsp;58&nbsp;ff., 66).<\/li><li>(3) Sinn und Zweck des \u00a7&nbsp;3 AnfG ist es, auf sozial inad\u00e4quates Verhalten des Schuldners zu reagieren, das den anfechtungsberechtigten Gl\u00e4ubiger durch Vereitelung von Zugriffschancen benachteiligt hat und dem b\u00f6sgl\u00e4ubigen Anfechtungsgegner, der keinen Vertrauensschutz verdient, zugutegekommen ist. Ziel ist mithin die R\u00fcckabwicklung einer Gl\u00e4ubigerbenachteiligung, die aus Rechtshandlungen des Schuldners resultiert, die dieser im Zusammenwirken mit Dritten vornimmt. In solchen F\u00e4llen muss das Vertrauen des Empf\u00e4ngers auf den Erhalt der Verm\u00f6gensverschiebung zur\u00fccktreten, da andere Gl\u00e4ubiger berechtigt auf die Redlichkeit des Gesch\u00e4ftsgebarens vertrauen k\u00f6nnen. Folglich verdient ein Rechtserwerb, der auf einer vors\u00e4tzlichen Gl\u00e4ubigerbenachteiligung durch den Schuldner beruht, gegen\u00fcber dem Interesse des anfechtenden Gl\u00e4ubigers an der vereitelten Zugriffsm\u00f6glichkeit auf das haftende Schuldnerverm\u00f6gen dann keinen Schutz, wenn der Erwerber den Vorsatz kannte (vgl. BGH-Urteil vom 23.10.2008&nbsp;&#8211; IX&nbsp;ZR&nbsp;202\/07, ZIP 2008, 2272, unter II.2.c&nbsp;bb&nbsp;(1); Lutz\/Haertlein in Kindl\/Meller-Hannich, Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung, AnfG \u00a7&nbsp;3 Rz&nbsp;1; \u00e4hnlich M\u00fcKoAnfG\/Weinland, AnfG \u00a7&nbsp;3 Rz&nbsp;1, (2.&nbsp;Aufl. 2022); ferner Bork in K\u00fcbler\/Pr\u00fctting\/Bork, InsO, \u00a7&nbsp;133 Rz&nbsp;2, m.w.N.; Sch\u00e4fer in Kummer\/Sch\u00e4fer\/Wagner, Insolvenzanfechtung, 3.&nbsp;Aufl. 2017, \u00a7&nbsp;133 InsO Rz&nbsp;F7).<\/li><li>(4) Basierend auf diesem Zweck \u00fcberwiegen in einem Fall, in dem ein Ehegatte dem anderen Ehegatten Kontovollmacht \u00fcber sein Konto erteilt und sich danach nicht weiter um das Konto k\u00fcmmert bzw. den Gebrauch der Vollmacht durch den anderen Ehegatten nicht kontrolliert, die Verkehrsschutzerw\u00e4gungen. Dieses Ergebnis der Wissenszurechnung bei \u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 AnfG h\u00e4lt sich im Rahmen des allgemeinen Rechtsgedankens, dass derjenige, der sich bei der Erledigung bestimmter Angelegenheiten eines Vertreters bedient, die in diesem Rahmen vom Vertreter erlangte Kenntnis als eigene gegen sich gelten lassen muss, sich also nicht auf eigene Unkenntnis berufen kann (BGH-Urteil vom 01.03.1984&nbsp;&#8211; IX&nbsp;ZR&nbsp;34\/83, NJW 1984, 1953, unter 3.b, m.w.N.), und ber\u00fccksichtigt auch das N\u00e4heverh\u00e4ltnis zwischen den Eheleuten.<\/li><li>Eine Verletzung des Schutzes der Ehe nach Art.&nbsp;6 Abs.&nbsp;1 GG liegt hierin nicht. Eine Wissenszurechnung erfolgt bei Ehegatten nicht per se, sondern es bedarf einer bewussten und willentlichen Einschaltung des anderen Ehepartners in der Rolle des Vertretenden. Die Wissenszurechnung kn\u00fcpft an die M\u00f6glichkeit an, von bestimmten Umst\u00e4nden Kenntnis zu haben, und nicht an die familienrechtliche Beziehung [vgl. M\u00fcKoBGB\/Schubert, a.a.O., \u00a7&nbsp;166 Rz&nbsp;119; vgl. ferner \u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;4 AnfG, der ausdr\u00fccklich an ein N\u00e4heverh\u00e4ltnis der beteiligten Personen ankn\u00fcpft, da diese regelm\u00e4\u00dfig die wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Schuldners leichter erkennen und seine Pl\u00e4ne besser durchschauen k\u00f6nnen und ihre Verbundenheit ein Anreiz ist, sie zulasten anderer Gl\u00e4ubiger zu beg\u00fcnstigen, M\u00fcKoAnfG\/Weinland, AnfG \u00a7&nbsp;3 Rz&nbsp;1, (2.&nbsp;Aufl. 2022)].<\/li><li>(5) Die Gegenmeinung, nach der die Wissenszurechnung nicht \u00fcber die Grenzen der Vertretungsmacht hinausgehen kann, weil die analoge Anwendung des \u00a7&nbsp;166 BGB aus dem Regelungszusammenhang des Vertretungsrechts gerissen w\u00fcrde (vgl. H\u00e4semeyer, Juristische Schulung 1984, 176, 179&nbsp;f.), \u00fcberzeugt nicht. H\u00e4semeyer f\u00fchrt aus (S.&nbsp;179), die \u00fcbertragene T\u00e4tigkeit sei ausschlie\u00dflich arbeitsorganisatorisch, also im Verh\u00e4ltnis zum Auftraggeber begrenzt. Diese Begrenzung m\u00fcsse auf das Verh\u00e4ltnis zu Dritten \u00fcbertragen werden, wenn dem Wissensvertreter nicht \u2011\u2011im Widerspruch zu der Vertretungsregelung\u2011\u2011 eine unbeschr\u00e4nkte Rechtsmacht zuwachsen solle.<\/li><li>Das \u00fcbersieht, dass die Zurechnung des Wissens eines Wissensvertreters anderen Grunds\u00e4tzen als die Wissenszurechnung eines Vertreters bei Abschluss eines Rechtsgesch\u00e4fts folgt (vgl. Erman\/Maier-Reimer\/Finkenauer, BGB, 16.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;166 Rz&nbsp;24). Der analogen Anwendung von \u00a7&nbsp;166 BGB ist immanent, dass die Vertretungsmacht fehlt; nach dem BGH ist dieser Vorschrift der allgemeine Rechtsgedanke zu entnehmen, dass sich \u2011\u2011unabh\u00e4ngig von einem Vertretungsverh\u00e4ltnis\u2011\u2011 derjenige, der einen anderen mit der Erledigung bestimmter Angelegenheiten in eigener Verantwortung betraut, das in diesem Rahmen erlangte Wissen des anderen zurechnen lassen muss (BGH-Urteil in BGHZ 83, 293, unter III.3.a); derjenige, dem das Wissen des Handelnden zuzurechnen ist, hat den Impuls f\u00fcr die Zurechnung gesetzt, indem er den Wissensvertreter in einer arbeitsteiligen Welt zu seiner Erleichterung f\u00fcr seine Angelegenheiten eingesetzt hat. Damit muss er auch das Risiko, das eine solche Aufgabendelegierung beinhaltet, tragen.<\/li><li>(6) Ferner sprechen auch die Grunds\u00e4tze der Anscheinsvollmacht nicht gegen, sondern im Gegenteil f\u00fcr eine solche Wissenszurechnung. Eine Anscheinsvollmacht ist gegeben, wenn der Vertretene das Handeln des Scheinvertreters nicht kennt, er es aber bei pflichtgem\u00e4\u00dfer Sorgfalt h\u00e4tte erkennen und verhindern k\u00f6nnen, und wenn der Gesch\u00e4ftspartner annehmen durfte, der Vertretene kenne und billige das Handeln des Vertreters (BGH-Urteil vom 11.05.2011&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;ZR&nbsp;289\/09, BGHZ 189, 346, Rz&nbsp;16, m.w.N.). Hier ist folglich eine Sorgfaltspflichtverletzung Grund der Zurechnung. Das entspricht den Voraussetzungen der Wissenszurechnung einer tats\u00e4chlich vorhandenen Kenntnis. Zudem gilt auch bei der Vollmacht\u00fcberschreitung in besonderen F\u00e4llen, dass sich der Vertretene wegen mangelnder \u00dcberwachung nach \u00a7&nbsp;242 BGB nicht auf die Vollmacht\u00fcberschreitung berufen darf (vgl. Gr\u00fcneberg\/Ellenberger, B\u00fcrgerliches Gesetzbuch, 81.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;167 Rz&nbsp;10, m.w.N.).<\/li><li>(7) Auch die Ber\u00fccksichtigung der Schutzbed\u00fcrftigkeit von Minderj\u00e4hrigen bei der Zurechnung des Wissens der Eltern f\u00fchrt zu keinem anderen Ergebnis. Im Rahmen der Er\u00f6rterung der &#8222;Anforderungen an den Nachweis der Kenntnis von der Gl\u00e4ubigerbenachteiligungsabsicht&#8220; f\u00fchrt Haunhorst in DStR 2014, 1451 (1454) hierzu aus, wenig problematisch seien die F\u00e4lle, in denen Eltern das Konto ihres minderj\u00e4hrigen Kindes nutzten. Denn hier m\u00fcsse sich der minderj\u00e4hrige Kontoinhaber die bei seinem Elternteil als seinem gesetzlichen Vertreter vorhandene Gl\u00e4ubigerbenachteiligungsabsicht zurechnen lassen (\u00a7&nbsp;166 Abs.&nbsp;1 BGB, \u00a7&nbsp;1629 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 BGB; vgl. ferner Senatsurteil in BFHE 206, 217, BStBl II 2004, 923, unter Entscheidungsgr\u00fcnde 2.a). Den sich insoweit ergebenden Widerstreit zwischen den Regeln des Anfechtungsrechts und den Bestimmungen zum Schutz Gesch\u00e4ftsunf\u00e4higer bei der Teilnahme am Rechtsverkehr l\u00f6se der BFH nicht auf der Ebene des Prim\u00e4ranspruchs, sondern im Rahmen von \u00a7&nbsp;11 AnfG. Deutlich schwieriger sei der Nachweis hingegen bei sonstigen Kontoinhabern. Eine Wissenszurechnung nach \u00a7&nbsp;166 BGB analog unabh\u00e4ngig von einer gesetzlichen Vertretung gen\u00fcge den strengen gesetzlichen Nachweisanforderungen nicht.<\/li><li>Nach dieser Auffassung w\u00fcrden bei der Vollmachterteilung, bei der sich der Vollmachtgeber aktiv den Vollmachtnehmer aussucht, strengere Zurechnungsregeln gelten als bei der gesetzlichen Vertretung Minderj\u00e4hriger, obwohl das Schutzbed\u00fcrfnis bei Letzteren als h\u00f6her zu werten ist. Aus welchem Grund die &#8222;strengen gesetzlichen Nachweisanforderungen&#8220; nur bei rechtsgesch\u00e4ftlich erteilter Vertretung gelten sollen, bleibt ebenso unbeantwortet wie die Frage, weshalb bei gesetzlicher Vertretung \u00a7&nbsp;11 AnfG den ma\u00dfgeblichen Pr\u00fcfungsrahmen zum Schutz des Wissensvertretenen bildet, bei rechtsgesch\u00e4ftlich erteilter Vertretung hingegen nicht.<\/li><li>Inzwischen l\u00e4sst der BGH bei Minderj\u00e4hrigen, die auf die von ihren Eltern veranlassten Kontobewegungen nicht den geringsten Einfluss nehmen k\u00f6nnen, die Vorsatzanfechtung selbst ausscheiden (vgl. BGH-Urteil in DB 2017, 2279, Rz&nbsp;28&nbsp;f.). Selbst wenn danach bei Minderj\u00e4hrigen bereits eine Wissenszurechnung der Eltern im Rahmen der Vorsatzanfechtung ausscheiden sollte, f\u00fchrte das dennoch nicht dazu, auch bei rechtsgesch\u00e4ftlich erteilter Vollmacht ebenso eine Anwendung des \u00a7&nbsp;166 BGB analog abzulehnen. Denn die neue BGH-Rechtsprechung dient ausschlie\u00dflich dem Schutz von Minderj\u00e4hrigen und beruht nur auf der Tatsache, dass ein Minderj\u00e4hriger der Nutzung seines Kontos als Zahlstelle durch die Eltern nicht entgegentreten kann.<\/li><li>bb) Unter Anwendung dieser Grunds\u00e4tze ist das FG zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Kl\u00e4gerin Kenntnis i.S. des \u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 AnfG von der Gl\u00e4ubigerbenachteiligungsabsicht des Steuerschuldners hatte.<\/li><li>So hat das FG die Kenntnis der Kl\u00e4gerin von der drohenden Zahlungsunf\u00e4higkeit des Steuerschuldners im Rahmen seiner tatrichterlichen W\u00fcrdigung aus deren Wissen um die seit 1999 bestehenden Steuerschulden ihres Ehemannes und die daraus resultierenden finanziellen Schwierigkeiten der Familie, insbesondere der Pf\u00e4ndung ihres eigenen Lohnanspruchs im Jahr 2012, der Notwendigkeit, sich bei Verwandten Geld zu leihen, und der Aufl\u00f6sung ihres Riester-Vertrags, abgeleitet.<\/li><li>Zutreffend hat das FG ferner ausgef\u00fchrt, dass der Kl\u00e4gerin die Kenntnis ihres Ehemannes nach \u00a7&nbsp;166 Abs.&nbsp;1 BGB zuzurechnen ist. In Bezug auf das Vorliegen einer eigenen, positiven Kenntnis lie\u00df das FG nach dem Ergebnis der durchgef\u00fchrten Beweisaufnahme und Anh\u00f6rung der Kl\u00e4gerin zwar offen, ob die Kl\u00e4gerin selbst positive Kenntnis von der Nutzung des Kontos f\u00fcr die eigenen Gesch\u00e4fte des Steuerschuldners hatte; jedoch ist der Kl\u00e4gerin das Wissen des Steuerschuldners entsprechend dem Rechtsgedanken des \u00a7&nbsp;166 Abs.&nbsp;1 BGB zuzurechnen. Denn indem sie, aufgrund ihrer beruflichen T\u00e4tigkeit nach ihren eigenen Aussagen in der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem FG in Finanzangelegenheiten erfahren war, ihrem Ehemann ca. ein halbes Jahr nach Er\u00f6ffnung ihres Kontos bei der R-Bank Kontovollmacht erteilt hatte und sich nach Er\u00f6ffnung eines weiteren Kontos bei der T-Bank \u00fcber viele Jahre um das Konto bei der R-Bank nicht mehr k\u00fcmmerte, hat sie ihren Ehemann mit der Erledigung ihrer eigenen Angelegenheiten in seiner Verantwortung betraut, ohne das Konto bei der R-Bank weiter im Blick zu haben. Dabei gab es zahlreiche Hinweise beispielsweise aufgrund der vom Steuerschuldner \u00fcber das streitgegenst\u00e4ndliche Konto geleisteten Zahlungen (wie z.B. f\u00fcr die Aufenthalte in den Niederlanden oder f\u00fcr den Erwerb eines Fahrrads), dass die finanzielle Situation des Steuerschuldners deutlich besser war, als von der Kl\u00e4gerin (angeblich) angenommen; aufgrund des N\u00e4heverh\u00e4ltnisses zwischen Steuerschuldner und Kl\u00e4gerin hat sie von den Einnahmen in gro\u00dfem Ma\u00dfe profitiert (sei es direkt oder indirekt). Der Kl\u00e4gerin als Vollmachtgeberin wird mit der Obliegenheit, dass sie die Verwendung der dem Ehemann erteilten Kontovollmacht in irgendeiner Form kontrollieren muss, um eine Wissenszurechnung nach \u00a7&nbsp;166 BGB zu umgehen, auch nichts Unzumutbares abverlangt (vgl. insoweit M\u00fcKoBGB\/Schubert, a.a.O., \u00a7&nbsp;166 Rz&nbsp;67). Denn im Streitfall lagen in der Wohnung einzelne, an sie adressierte Kontoausz\u00fcge herum. Zudem h\u00e4tte sie die Kontoausz\u00fcge auch direkt bei der Bank anfordern k\u00f6nnen.<\/li><li>d) Die dem Steuerschuldner nach dem Duldungsbescheid zuzurechnenden Einzahlungen und \u00dcberweisungen auf das Konto der Kl\u00e4gerin sind innerhalb der Frist von zehn Jahren nach \u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 AnfG erfolgt.<\/li><li>5. Die Kl\u00e4gerin ist nach \u00a7&nbsp;11 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 AnfG i.V.m. \u00a7\u00a7&nbsp;819 Abs.&nbsp;1, 818 Abs.&nbsp;4, 292, 989 BGB zum Wertersatz in H\u00f6he von 40.874,17&nbsp;\u20ac verpflichtet. Der Anspruch ist nicht davon abh\u00e4ngig, ob der Anfechtungsgegner (auf Dauer) bereichert ist (Senatsurteil in BFH\/NV 2017, 1297, Rz&nbsp;19).<\/li><li>6. Schlie\u00dflich sind auch keine Ermessensfehler bez\u00fcglich der Inanspruchnahme der Kl\u00e4gerin ersichtlich.<\/li><li>7. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2022:U.230822.VIIR21.21.0 BFH VII. Senat GG Art 3 Abs 1, GG Art 20 Abs 3, AO \u00a7 191 Abs 1, AO \u00a7 227, AO \u00a7 233 S 1, AO \u00a7 233a, AO \u00a7 238, AO \u00a7 240 Abs 1 S 1, AnfG \u00a7 3, AnfG \u00a7 11, BGB \u00a7 166, GG Art 6 Abs 1 vorgehend &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/zur-verfassungsmaessigkeit-von-saeumniszuschlaegen-und-duldungsinanspruchnahme-des-kontoinhabers-im-fall-einer-kontoleihe-bfh-urteil-vom-23-august-2022-vii-r-21-21\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Zur Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit von S\u00e4umniszuschl\u00e4gen und Duldungsinanspruchnahme des Kontoinhabers im Fall einer Kontoleihe &#8211; BFH-Urteil vom 23. 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