{"id":75553,"date":"2023-02-12T15:54:00","date_gmt":"2023-02-12T13:54:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=75553"},"modified":"2023-02-12T15:54:00","modified_gmt":"2023-02-12T13:54:00","slug":"tatsaechliche-durchfuehrung-eines-gewinnabfuehrungsvertrags-bfh-urteil-vom-02-november-2022-i-r-37-19","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/tatsaechliche-durchfuehrung-eines-gewinnabfuehrungsvertrags-bfh-urteil-vom-02-november-2022-i-r-37-19\/","title":{"rendered":"Tats\u00e4chliche Durchf\u00fchrung eines Gewinnabf\u00fchrungsvertrags &#8211; BFH-Urteil vom 02. November 2022, I R 37\/19"},"content":{"rendered":"\n<p>Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 02.11.2022 I R 29\/19 <\/p>\n\n\n\n<p>ECLI:DE:BFH:2022:U.021122.IR37.19.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH I. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>KStG \u00a7 14 Abs 1 S 1 Nr 3 S 1, HGB \u00a7 266 Abs 2, HGB \u00a7 277 Abs 3 S 2, AktG \u00a7 291 Abs 1, KStG VZ 2009 , KStG VZ 2010 , KStG VZ 2011 , KStG VZ 2012<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht , 06. Juni 2019, Az: 1 K 113\/17<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. Die tats\u00e4chliche Durchf\u00fchrung des Gewinnabf\u00fchrungsvertrags (\u00a7 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 KStG) bezieht sich nicht nur auf den Schlusspunkt des Ausgleichs aller aus dem Gewinnabf\u00fchrungsvertrag resultierenden Forderungen und Verbindlichkeiten. Die entsprechenden Forderungen und Verbindlichkeiten m\u00fcssen auch in den Jahresabschl\u00fcssen gebucht werden.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Kommt es w\u00e4hrend der Mindestvertragslaufzeit von f\u00fcnf Jahren zur Nichtdurchf\u00fchrung des Gewinnabf\u00fchrungsvertrags, f\u00fchrt dies nicht nur zu einer Unterbrechung der k\u00f6rperschaftsteuerrechtlichen Organschaft f\u00fcr einzelne Veranlagungszeitr\u00e4ume, sondern insgesamt zu einer (r\u00fcckwirkenden) Nichtanerkennung der k\u00f6rperschaftsteuerrechtlichen Organschaft.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revision der Kl\u00e4gerin gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 06.06.2019 &#8211; 1 K 113\/17 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Kl\u00e4gerin zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Beteiligten streiten \u00fcber die tats\u00e4chliche Durchf\u00fchrung eines Gewinnabf\u00fchrungsvertrags und die damit zusammenh\u00e4ngende Anerkennung einer k\u00f6rperschaftsteuerrechtlichen Organschaft in den Jahren 2009 bis 2012 (Streitjahre).<\/li><li>Die B-GmbH erwarb am \u2026.2008 mit Wirkung zum \u2026.2008 s\u00e4mtliche Gesch\u00e4ftsanteile an der Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin), einer GmbH. Zugleich schloss die B-GmbH mit der Kl\u00e4gerin einen Gewinnabf\u00fchrungs- und Beherrschungsvertrag (EAV) ab. Darin verpflichtete sich die Kl\u00e4gerin, ihren gesamten Jahres\u00fcberschuss an die B-GmbH abzuf\u00fchren. Im Gegenzug verpflichtete sich die B-GmbH, jeden w\u00e4hrend der Vertragsdauer entstehenden Jahresfehlbetrag der Kl\u00e4gerin entsprechend \u00a7&nbsp;302 des Aktiengesetzes (AktG) auszugleichen. Nach Aktenlage und \u00fcbereinstimmender Auffassung der Beteiligten galt der EAV \u2011\u2011abweichend von den (nicht entscheidungserheblichen) Angaben in der Vorentscheidung\u2011\u2011 f\u00fcr die Zeit ab 01.01.2009; er war nicht vor Ablauf von f\u00fcnf Jahren seit seinem Wirksamwerden k\u00fcndbar.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin wies in ihrem Jahresabschluss zum 31.12.2008 einen handelsrechtlichen Verlustvortrag von \u2026&nbsp;\u20ac aus. F\u00fcr die Streitjahre erwirtschaftete sie jeweils Gewinne. Die jeweiligen K\u00f6rperschaftsteuererkl\u00e4rungen enthielten in Zeile&nbsp;2 der Anlage ORG einen Hinweis auf die B-GmbH als Organtr\u00e4gerin; au\u00dferdem wurde in Zeile&nbsp;28 die Zurechnung der Jahres\u00fcbersch\u00fcsse zur B-GmbH als Organtr\u00e4gerin erkl\u00e4rt.<\/li><li>F\u00fcr das Jahr 2013 ergab sich f\u00fcr die Kl\u00e4gerin ein Verlust von \u2026&nbsp;\u20ac. Die Angaben in der K\u00f6rperschaftsteuererkl\u00e4rung wurden entsprechend der Vorjahre vorgenommen. In Zeile&nbsp;21 der Anlage ORG (&#8222;Vom Organtr\u00e4ger an die Organgesellschaft zum Ausgleich eines sonst entstehenden Jahresfehlbetrages zu leistender Betrag&#8220;) nahm die Kl\u00e4gerin keine Eintragung vor.<\/li><li>Die Bilanz zum 31.12.2013 wurde am 10.11.2014 erstellt; eine Forderung der Kl\u00e4gerin gegen\u00fcber der B-GmbH war nicht ber\u00fccksichtigt. Allerdings wies der Steuerberater der Kl\u00e4gerin in seinem Bericht \u00fcber die Erstellung des Jahresabschlusses zum 31.12.2013 unter &#8222;Rechtliche Verh\u00e4ltnisse&#8220; und in einem an die Kl\u00e4gerin gerichteten Begleitschreiben vom 20.11.2014 darauf hin, dass der Verlust nach dem EAV von der B-GmbH zu erstatten sei. Am 11.02.2015 zahlte die B-GmbH unter Angabe eines entsprechenden \u00dcberweisungszwecks \u2026&nbsp;\u20ac an die Kl\u00e4gerin.<\/li><li>Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) veranlagte die Kl\u00e4gerin f\u00fcr die Streitjahre zun\u00e4chst erkl\u00e4rungsgem\u00e4\u00df. Die Bescheide ergingen unter dem Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung (\u00a7&nbsp;164 der Abgabenordnung \u2011\u2011AO\u2011\u2011).<\/li><li>Im Anschluss an eine im Jahr 2016 durchgef\u00fchrte Au\u00dfenpr\u00fcfung erlie\u00df das FA f\u00fcr die Streitjahre die \u00c4nderungsbescheide vom 26.07.2016 \u00fcber K\u00f6rperschaftsteuer, \u00fcber die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach \u00a7&nbsp;27 Abs.&nbsp;2 und \u00a7&nbsp;28 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 des K\u00f6rperschaftsteuergesetzes in der f\u00fcr die Streitjahre geltenden Fassung (KStG) und \u00fcber die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur K\u00f6rperschaftsteuer, die es f\u00fcr das Jahr 2009 auf \u00a7&nbsp;175 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 AO und f\u00fcr die Jahre 2010 bis 2012 auf \u00a7&nbsp;175 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 AO sowie \u00a7&nbsp;164 Abs.&nbsp;2 AO st\u00fctzte. Die k\u00f6rperschaftsteuerrechtliche Organschaft sei mangels tats\u00e4chlicher Durchf\u00fchrung nicht anzuerkennen, da der Anspruch der Kl\u00e4gerin auf Ausgleich des im Jahr 2013 erwirtschafteten Verlusts weder bei der Kl\u00e4gerin noch bei der B-GmbH bilanziell ber\u00fccksichtigt worden sei. Die Einspr\u00fcche der Kl\u00e4gerin wies das FA mit Einspruchsentscheidung vom 22.11.2017 zur\u00fcck.<\/li><li>Die hiergegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg. Das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht (FG) wies sie hinsichtlich der ge\u00e4nderten Bescheide \u00fcber die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach \u00a7&nbsp;27 Abs.&nbsp;2 und \u00a7&nbsp;28 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 KStG mit Urteil vom 06.06.2019&nbsp;&#8211; 1&nbsp;K&nbsp;113\/17 (Entscheidungen der Finanzgerichte 2019, 1714) als unzul\u00e4ssig ab. Im \u00dcbrigen hat es die Klage als unbegr\u00fcndet abgewiesen. Die k\u00f6rperschaftsteuerrechtliche Organschaft sei f\u00fcr s\u00e4mtliche Streitjahre nicht anzuerkennen, da der EAV jedenfalls f\u00fcr das Jahr 2013 und damit innerhalb der Mindestvertragslaufzeit von f\u00fcnf Jahren nicht tats\u00e4chlich durchgef\u00fchrt worden sei (\u00a7&nbsp;17 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Halbsatz&nbsp;1 i.V.m. \u00a7&nbsp;14 Abs.&nbsp;1 Satz 1 Nr.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 KStG). Die tats\u00e4chliche Durchf\u00fchrung eines EAV vollziehe sich in zwei Stufen: Zun\u00e4chst seien die entsprechenden Forderungen\/Verbindlichkeiten aus dem EAV sowohl bei der Organtr\u00e4gerin als auch bei der Organgesellschaft bilanziell auszuweisen (im Fall eines Verlustausgleichs nach \u00a7&nbsp;277 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;2 des Handelsgesetzbuchs \u2011\u2011HGB\u2011\u2011 Verbuchung in der Gewinn- und Verlustrechnung der Organgesellschaft unter dem Posten &#8222;Ertr\u00e4ge aufgrund eines Gewinnabf\u00fchrungsvertrags&#8220;). Auf der zweiten Stufe folge die Erf\u00fcllung. Im Streitfall fehle bereits die Grundvoraussetzung der bilanziellen Erfassung.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin macht mit ihrer Revision die Verletzung materiellen Rechts geltend und beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die K\u00f6rperschaftsteuerbescheide 2009 bis 2012 vom 26.07.2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 22.11.2017 dahin zu \u00e4ndern, dass f\u00fcr die Kl\u00e4gerin \u2011\u2011ausgehend von einem zu versteuernden Einkommen von 0&nbsp;\u20ac\u2011\u2011 jeweils eine K\u00f6rperschaftsteuer von 0&nbsp;\u20ac festgesetzt wird, sowie die ge\u00e4nderten Bescheide \u00fcber die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur K\u00f6rperschaftsteuer f\u00fcr die Streitjahre vom 26.07.2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 22.11.2017 aufzuheben.<\/li><li>Das FA beantragt, die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist unbegr\u00fcndet und daher zur\u00fcckzuweisen (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung \u2011\u2011FGO\u2011\u2011). Das FG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Eink\u00fcnfte sind steuerrechtlich der Kl\u00e4gerin zuzurechnen, da wegen fehlender tats\u00e4chlicher Durchf\u00fchrung des EAV f\u00fcr die Streitjahre eine k\u00f6rperschaftsteuerrechtliche Organschaft zwischen der Kl\u00e4gerin als Organgesellschaft und der B-GmbH als Organtr\u00e4gerin nicht anzuerkennen ist.<\/li><li>1. Verpflichtet sich eine Europ\u00e4ische Gesellschaft, Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien mit Gesch\u00e4ftsleitung und Sitz im Inland (Organgesellschaft) durch einen Gewinnabf\u00fchrungsvertrag i.S. des \u00a7&nbsp;291 Abs.&nbsp;1 AktG, ihren ganzen Gewinn an ein einziges anderes gewerbliches Unternehmen abzuf\u00fchren, so ist das Einkommen der Organgesellschaft unter bestimmten Voraussetzungen dem Tr\u00e4ger des Unternehmens (Organtr\u00e4ger) zuzurechnen (\u00a7&nbsp;14 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 KStG). Zu diesen Voraussetzungen geh\u00f6rt u.a., dass der Gewinnabf\u00fchrungsvertrag auf mindestens f\u00fcnf Jahre abgeschlossen ist und w\u00e4hrend seiner gesamten Geltungsdauer durchgef\u00fchrt wird (\u00a7&nbsp;14 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 KStG).<\/li><li>Sofern sich eine andere als die in \u00a7&nbsp;14 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 KStG bezeichnete Kapitalgesellschaft mit Gesch\u00e4ftsleitung und Sitz im Inland \u2011\u2011und damit auch eine inl\u00e4ndische GmbH wie die Kl\u00e4gerin\u2011\u2011 wirksam verpflichtet, ihren ganzen Gewinn an ein anderes Unternehmen i.S. des \u00a7&nbsp;14 KStG abzuf\u00fchren, gelten nach \u00a7&nbsp;17 Satz&nbsp;1 KStG die \u00a7\u00a7&nbsp;14 bis 16 KStG entsprechend. Dar\u00fcber hinaus sind die zus\u00e4tzlichen Voraussetzungen des \u00a7&nbsp;17 Satz&nbsp;2 KStG zu ber\u00fccksichtigen.<\/li><li>2. Nach der Rechtsprechung des Senats setzt die tats\u00e4chliche Durchf\u00fchrung des EAV voraus, dass er entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen vollzogen wird. Dies bedeutet u.a., dass die nach den Grunds\u00e4tzen ordnungsm\u00e4\u00dfiger Buchf\u00fchrung ermittelten Gewinne tats\u00e4chlich durch Zahlung oder Verrechnung an den Organtr\u00e4ger abgef\u00fchrt werden (Senatsurteil vom 05.04.1995&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;156\/93, BFHE 177, 429). &#8222;Verrechnung&#8220; ist in diesem Zusammenhang dahin zu verstehen, dass es sich um eine einer tats\u00e4chlichen Zahlung gleich stehende Aufrechnung handeln muss; die reine Buchung der Forderung ohne Erf\u00fcllungswirkung ist dagegen nicht ausreichend (Senatsbeschluss vom 26.04.2016&nbsp;&#8211; I&nbsp;B&nbsp;77\/15, BFH\/NV 2016, 1177).<\/li><li>Nicht ausdr\u00fccklich entschieden ist bisher, zu welchem Zeitpunkt die tats\u00e4chliche Zahlung\/Verrechnung erfolgen muss. W\u00e4hrend ein Teil der Literatur der Auffassung ist, dass dies innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach Schluss des entsprechenden Wirtschaftsjahres geschehen muss, l\u00e4sst ein anderer Teil der Literatur eine tats\u00e4chliche Zahlung\/Verrechnung innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach Ende der Organschaft ausreichen (zum Streitstand Brandis\/Heuermann\/Krumm, \u00a7&nbsp;14 KStG Rz&nbsp;138; Brink in Schnitger\/Fehrenbacher, KStG, 2.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;14 Rz&nbsp;482; Neumann in Gosch, KStG, 4.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;14 Rz&nbsp;318c, jeweils m.w.N.).<\/li><li>3. Die Voraussetzung der tats\u00e4chlichen Durchf\u00fchrung des EAV bezieht sich aber nicht allein auf den Schlusspunkt des tats\u00e4chlichen Ausgleichs aller aus dem EAV resultierenden Forderungen und Verbindlichkeiten. Vielmehr wird der EAV nur dann durchgef\u00fchrt, wenn er w\u00e4hrend der gesamten Geltungsdauer tats\u00e4chlich &#8222;gelebt&#8220; wird; schon vor dem Zeitpunkt der tats\u00e4chlichen Zahlung\/Verrechnung muss also objektiv erkennbar sein, dass sowohl der Organtr\u00e4ger als auch die Organgesellschaft ihre zivilrechtlichen Vertragspflichten (Senatsurteil vom 10.05.2017&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;51\/15, BFHE 258, 351, BStBl II 2018, 30) aus dem EAV erf\u00fcllen werden. Daraus folgt, dass die entsprechenden Forderungen\/Verbindlichkeiten auch in den Jahresabschl\u00fcssen gebucht werden m\u00fcssen (Brandis\/Heuermann\/Krumm, \u00a7&nbsp;14 KStG Rz&nbsp;138; Frotscher in Frotscher\/Dr\u00fcen, KStG\/GewStG\/UmwStG, \u00a7&nbsp;14 KStG Rz&nbsp;447; Beinert\/Nees in Prinz\/Witt, Steuerliche Organschaft, 2.&nbsp;Aufl., Rz&nbsp;3.50; kritisch Br\u00fchl\/Weiss, Der Konzern 2019, 450; a.A. Kolbe in Herrmann\/Heuer\/Raupach, \u00a7&nbsp;14 KStG Rz&nbsp;204 &#8222;Fehlende Einbuchung &#8230;&#8220;; Binnewies\/M\u00fchling, Die Aktiengesellschaft \u2011\u2011AG\u2011\u2011 2020, 176, 177; Walter, GmbH-Rundschau \u2011\u2011GmbHR\u2011\u2011 2019, 1202, 1206).<\/li><li>Dem kann nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, dass \u00a7&nbsp;14 KStG auf den nach handelsrechtlichen Bilanzierungsgrunds\u00e4tzen zutreffenden Gewinn abstelle, aber nicht auf die handelsbilanziellen Formalien und damit auch nicht auf die Ausweisvorschriften nach \u00a7&nbsp;266 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;B.II.2. HGB und \u00a7&nbsp;277 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;2 HGB (so aber Binnewies\/M\u00fchling, AG 2020, 176, 177). Dies beruht zum einen auf dem vom Gesetzgeber verfolgten Ziel, Manipulationen zu verhindern: Die Organschaft soll nicht zum Zwecke der willk\u00fcrlichen Beeinflussung der Besteuerung und zu Einkommensverlagerungen von Fall zu Fall abgeschlossen bzw. beendet werden k\u00f6nnen (Senatsurteile in BFHE 258, 351, BStBl II 2018, 30; vom 10.05.2017&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;19\/15, BFHE 258, 344, BStBl II 2019, 81, jeweils m.w.N.). Dieser Gesichtspunkt hat dabei nicht (erst) im Rahmen der tats\u00e4chlichen Erf\u00fcllung der zivilrechtlichen Pflichten aus dem EAV Bedeutung, sondern erfordert auch, dass diese Pflichten schon vor ihrer Erf\u00fcllung durch eine entsprechende Bilanzierung objektiv erkennbar anerkannt werden. Zum anderen handelt es sich bei den Regelungen \u00fcber die Organschaft um eine Ausnahme vom steuerrechtlichen Grundprinzip der getrennten Besteuerung der einzelnen Steuersubjekte, so dass eine strenge Auslegung der vom Gesetzgeber hierf\u00fcr vorgegebenen Anforderungen geboten ist (vgl. auch Senatsurteil vom 03.03.2010&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;68\/09, BFH\/NV 2010, 1132).<\/li><li>4. Nach diesen Ma\u00dfgaben hat das FG zu Recht entschieden, dass der EAV nicht i.S. des \u00a7&nbsp;14 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 KStG tats\u00e4chlich durchgef\u00fchrt worden ist.<\/li><li>a) Die Kl\u00e4gerin hat im Jahr 2013 einen Verlust erzielt, ohne ihren aus dem EAV folgenden Verlustausgleichsanspruch gegen die Organtr\u00e4gerin (B-GmbH) in der Bilanz zum 31.12.2013 zu aktivieren. Der Verlustausgleichsanspruch wird lediglich in einem Bericht des Steuerberaters \u00fcber die Erstellung des Jahresabschlusses sowie einem Begleitschreiben an die Kl\u00e4gerin erw\u00e4hnt.<\/li><li>b) Ob der tats\u00e4chliche Ausgleich des Jahresfehlbetrags 2013 durch die B-GmbH am 11.02.2015 noch rechtzeitig war, kann unter diesen Umst\u00e4nden dahingestellt bleiben. Die Nichtdurchf\u00fchrung des EAV folgt jedenfalls aus der fehlenden Buchung einer entsprechenden Forderung der Kl\u00e4gerin in ihrem Jahresabschluss zum 31.12.2013. Die Hinweise in internen Berichten und Begleitschreiben auf den Verlustausgleichsanspruch reichen nicht aus, um den EAV &#8222;zu leben&#8220; und die daraus resultierenden Vertragspflichten objektiv erkennbar anzuerkennen. Entsprechendes gilt f\u00fcr die Angaben in der Anlage ORG der Steuererkl\u00e4rung, zumal sie nach den Feststellungen des FG unvollst\u00e4ndig waren (kein Eintrag in Zeile&nbsp;21 der Anlage ORG).<\/li><li>c) Dar\u00fcber hinaus hat das FG zutreffend die Voraussetzungen einer sog. Heilung nach \u00a7&nbsp;14 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 Satz&nbsp;4 KStG verneint. Nach dieser Regelung gilt der Gewinnabf\u00fchrungsvertrag unter bestimmten, dort aufgef\u00fchrten Voraussetzungen auch dann als durchgef\u00fchrt, wenn der abgef\u00fchrte Gewinn oder ausgeglichene Verlust auf einem Jahresabschluss beruht, der fehlerhafte Bilanzans\u00e4tze enth\u00e4lt. Der Anwendungsbereich ist nach diesem Wortlaut aber auf fehlerhafte Bilanzans\u00e4tze mit einer Wirkung auf den abgef\u00fchrten Gewinn oder ausgeglichenen Verlust beschr\u00e4nkt und bezieht sich auf die H\u00f6he des abzuf\u00fchrenden Gewinns oder auszugleichenden Verlusts. Nicht erfasst ist dagegen der fehlerhafte Ausweis eines in der Organgesellschaft verbleibenden Gewinns oder Verlusts durch den unterlassenen Ausweis einer Forderung (Verlustausgleichsanspruch) oder einer Verbindlichkeit (Gewinnabf\u00fchrungsverpflichtung) der Organgesellschaft auf der Grundlage des EAV.<\/li><li>d) Ob und inwieweit aus Gr\u00fcnden der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit geringf\u00fcgige Unregelm\u00e4\u00dfigkeiten bei der Vertragsdurchf\u00fchrung unsch\u00e4dlich sein k\u00f6nnen (zum Streitstand Brandis\/Heuermann\/Krumm, \u00a7&nbsp;14 KStG Rz&nbsp;147, m.w.N.; ablehnend Neumann in Gosch, a.a.O., \u00a7&nbsp;14 Rz&nbsp;310), muss im Streitfall ebenfalls nicht entschieden werden. Wenn die Durchf\u00fchrung des EAV nicht durch die Buchung der daraus resultierenden Forderungen\/Verbindlichkeiten im Jahresabschluss erkennbar wird, handelt es sich unabh\u00e4ngig von der betragsm\u00e4\u00dfigen H\u00f6he der Forderung\/Verbindlichkeit jedenfalls nicht um eine nur geringf\u00fcgige Unregelm\u00e4\u00dfigkeit (a.A. Walter in Bott\/Walter, KStG, \u00a7&nbsp;14 Rz&nbsp;649.1).<\/li><li>5. Schlie\u00dflich hat das FG zutreffend entschieden, dass die Nichtdurchf\u00fchrung des EAV f\u00fcr das Jahr 2013 f\u00fcr s\u00e4mtliche Streitjahre zur r\u00fcckwirkenden Nichtanerkennung der Organschaft f\u00fchrt.<\/li><li>a) Nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil in BFHE 258, 351, BStBl II 2018, 30) wird \u00a7&nbsp;14 KStG nicht von einem allgemeinen Grundsatz getragen, dass s\u00e4mtliche Erfordernisse einer Organschaft w\u00e4hrend der gesamten Vertragslaufzeit des EAV vorliegen m\u00fcssten. Vielmehr ist auch w\u00e4hrend der Mindestvertragslaufzeit des EAV grunds\u00e4tzlich eine &#8222;Unterbrechung der Organschaft&#8220; f\u00fcr einzelne Veranlagungszeitr\u00e4ume denkbar. Dies hat der Senat zum einen f\u00fcr die Voraussetzung der gewerblichen T\u00e4tigkeit einer Organtr\u00e4ger-Personengesellschaft (Senatsurteil vom 24.07.2013&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;40\/12, BFHE 242, 139, BStBl II 2014, 272) und zum anderen f\u00fcr die Voraussetzung der finanziellen Eingliederung (Senatsurteil in BFHE 258, 351, BStBl II 2018, 30) anerkannt.<\/li><li>b) Die f\u00fcr den Streitfall ma\u00dfgebliche Regelung des \u00a7&nbsp;14 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 KStG sieht jedoch vor, dass der EAV auf mindestens f\u00fcnf Jahre abgeschlossen und &#8222;w\u00e4hrend seiner gesamten Geltungsdauer&#8220; durchgef\u00fchrt werden muss.<\/li><li>Aufgrund des systematischen Zusammenhangs mit der Regelung der Mindestvertragslaufzeit kann daraus zwar nicht geschlossen werden, dass die Nichtdurchf\u00fchrung des EAV in einem Veranlagungszeitraum nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit zu einer r\u00fcckwirkenden Nichtanerkennung der Organschaft seit Vertragsbeginn f\u00fchrt (R\u00f6dder\/Liekenbrock in R\u00f6dder\/Herlinghaus\/Neumann, KStG, \u00a7&nbsp;14 Rz&nbsp;322). Der Wortlaut des \u00a7&nbsp;14 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 KStG macht aber deutlich, dass eine Nichtdurchf\u00fchrung des EAV w\u00e4hrend der Mindestvertragslaufzeit die Organschaft insgesamt entfallen l\u00e4sst (Brink in Schnitger\/Fehrenbacher, a.a.O., \u00a7&nbsp;14 Rz&nbsp;491). Dies l\u00e4sst sich auch dem Senatsurteil in BFHE 258, 351, BStBl II 2018, 30 entnehmen, da sich die dortigen Ausf\u00fchrungen zu einer etwaigen Unterbrechung der Organschaft nicht auf die Mindestvertragslaufzeit des EAV und die Durchf\u00fchrung des EAV w\u00e4hrend der Mindestvertragslaufzeit beziehen (vgl. auch Prinz\/Keller, Der Betrieb 2018, 400, 403&nbsp;f.; Walter, GmbHR 2017, 1222; Weiss, GmbH-Steuerberater 2018, 86, 89; zur Anwendung im Fall der Insolvenz vgl. das Senatsurteil vom 02.11.2022&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;29\/19, zur amtlichen Ver\u00f6ffentlichung bestimmt).<\/li><li>c) Im Streitfall ist der EAV mit Wirkung ab dem 01.01.2009 abgeschlossen worden. Die Nichtdurchf\u00fchrung des EAV f\u00fcr das Jahr 2013 liegt innerhalb der Mindestvertragslaufzeit von f\u00fcnf Jahren und f\u00fchrt somit f\u00fcr s\u00e4mtliche Streitjahre zur r\u00fcckwirkenden Nichtanerkennung der Organschaft.<\/li><li>Dass die f\u00fcr die Durchf\u00fchrung des EAV erforderlichen Ma\u00dfnahmen (Buchung der Forderungen\/Verbindlichkeiten sowie deren Erf\u00fcllung) erst in den Jahren ab 2014 und damit nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit vorzunehmen waren, \u00e4ndert daran nichts. Das Kriterium der tats\u00e4chlichen Durchf\u00fchrung bezieht sich nicht auf die innerhalb eines bestimmten Zeitraums vorzunehmenden Ma\u00dfnahmen, sondern auf diejenigen Ma\u00dfnahmen, die zur Durchf\u00fchrung des EAV f\u00fcr den Zeitraum der Mindestvertragslaufzeit erforderlich sind (Brink in Schnitger\/Fehrenbacher, a.a.O., \u00a7&nbsp;14 Rz&nbsp;488; Neumann in Gosch, a.a.O., \u00a7&nbsp;14 Rz&nbsp;318c; R\u00f6dder\/Liekenbrock in R\u00f6dder\/Herlinghaus\/Neumann, a.a.O., \u00a7&nbsp;14 Rz&nbsp;322).<\/li><li>6. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 02.11.2022 I R 29\/19 ECLI:DE:BFH:2022:U.021122.IR37.19.0 BFH I. 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