{"id":75561,"date":"2023-02-12T15:56:33","date_gmt":"2023-02-12T13:56:33","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=75561"},"modified":"2023-02-12T15:56:33","modified_gmt":"2023-02-12T13:56:33","slug":"zur-umsatzbesteuerung-der-waermeabgabe-aus-einer-biogas-anlage-bfh-urteil-vom-09-november-2022-xi-r-31-19","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/zur-umsatzbesteuerung-der-waermeabgabe-aus-einer-biogas-anlage-bfh-urteil-vom-09-november-2022-xi-r-31-19\/","title":{"rendered":"Zur Umsatzbesteuerung der W\u00e4rmeabgabe aus einer Biogas-Anlage &#8211; BFH-Urteil vom 09. November 2022, XI R 31\/19"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2022:U.091122.XIR31.19.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH XI. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>UStG \u00a7 3 Abs 1b, UStG \u00a7 10 Abs 4 S 1 Nr 1, UStG \u00a7 10 Abs 5 Nr 1, EGRL 112\/2006 Art 80, EGRL 112\/2006 Art 74, UStAE Abschn 2.5 Abs 22 S 6, UStG VZ 2009 , UStG VZ 2010 , UStG VZ 2011<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG M\u00fcnster, 01. Oktober 2019, Az: 15 K 1050\/16 U<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. Entstehen Selbstkosten i.S. von \u00a7 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG f\u00fcr entgeltliche Lieferungen wie auch f\u00fcr unentgeltliche Wertabgaben nach \u00a7 3 Abs. 1b UStG, sind diese entsprechend \u00a7 15 Abs. 4 UStG nach tats\u00e4chlichen oder ggf. fiktiven Ums\u00e4tzen (Marktwerten) aufzuteilen (Anschluss an die BFH-Urteile vom 25.11.2021 &#8211; V R 45\/20, BFHE 275, 392, und vom 15.03.2022 &#8211; V R 34\/20, BFH\/NV 2022, 1013 und entgegen Abschn. 2.5 Abs. 22 Satz 6 UStAE).<\/p>\n\n\n\n<p>2. Eine KG, an der der Unternehmer zu 40\/82 (bei einer Gewinnpartizipation und Stimmrechten von 50 %) beteiligt ist, ist eine nahestehende Person i.S. des \u00a7 10 Abs. 5 Nr. 1 UStG.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts M\u00fcnster vom 01.10.2019 &#8211; 15 K 1050\/16 U wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Der Kl\u00e4ger und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4ger) betreibt eine Biogasanlage, ein G\u00e4rrestendlager, ein Blockheizkraftwerk (BHKW), ein Fahrsilo und ein Satelliten-BHKW auf dem Hof des Nachbarn (N). Der Kl\u00e4ger ver\u00e4u\u00dferte in den Jahren 2009 bis 2011 (Streitjahre) den durch das BHKW erzeugten Strom an einen \u00f6rtlichen Energieversorger. Die vom BHKW in dieser Zeit erzeugte W\u00e4rme verwendete der Kl\u00e4ger zum einen f\u00fcr private Zwecke (Beheizen des privaten Wohnhauses und des ebenfalls privat genutzten sog. Altenteilerhauses) und zum anderen f\u00fcr die an den Betriebsleiter vermietete Wohnung. Dar\u00fcber hinaus wurde W\u00e4rme an eine KG (C-KG) zur Getreidetrocknung f\u00fcr 0,01&nbsp;\u20ac pro Kilowattstunde (kWh) geliefert; am Kapital der C-KG war der Kl\u00e4ger zu 40\/82 bei einer Gewinnpartizipation und Stimmrechten von 50&nbsp;% beteiligt. Ab November 2011 wurde W\u00e4rme zum selben Preis auch an N abgegeben.<\/li><li>Nach einer Au\u00dfenpr\u00fcfung des Finanzamts f\u00fcr Gro\u00df- und Konzernbetriebspr\u00fcfung ging der Pr\u00fcfer davon aus, dass die Abgabe der W\u00e4rme zu einer unentgeltlichen Wertabgabe i.S. des \u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;1b Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) gef\u00fchrt habe. Mangels Vorliegens eines Einkaufspreises seien als Bemessungsgrundlage gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;4 UStG die Selbstkosten anzusetzen. Bez\u00fcglich der W\u00e4rmeabgabe an die C-KG m\u00fcsse die Mindestbemessungsgrundlage nach \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;5 Nr.&nbsp;1 UStG angesetzt werden. Den Selbstkostenpreis f\u00fcr eine kWh W\u00e4rme ermittelte der Pr\u00fcfer mit 0,09&nbsp;\u20ac und nicht, wie der Kl\u00e4ger, mit 0,01&nbsp;\u20ac. Auf Grundlage der durch den Kl\u00e4ger zur Verf\u00fcgung gestellten Werte ergaben sich f\u00fcr den Pr\u00fcfer danach unentgeltliche Wertabgaben f\u00fcr die Streitjahre in H\u00f6he von 26.577,60&nbsp;\u20ac (2009), 34.609,90&nbsp;\u20ac (2010) und 26.376,60&nbsp;\u20ac (2011).<\/li><li>Der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) \u00fcbernahm die Feststellungen der Au\u00dfenpr\u00fcfung und erlie\u00df am 14.05.2014 entsprechende \u00c4nderungsbescheide zur Umsatzsteuer f\u00fcr die Streitjahre. Dagegen legte der Kl\u00e4ger Einspr\u00fcche ein, die das FA mit Einspruchsentscheidung vom 09.12.2015 als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckwies.<\/li><li>Der hiergegen gerichteten Klage, die auch andere Streitpunkte betraf, gab das Finanzgericht M\u00fcnster (FG) mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2019, 1930 ver\u00f6ffentlichten Urteil statt. Das FG sah in der vom Kl\u00e4ger privat verbrauchten W\u00e4rme f\u00fcr das Wohnhaus und das Altenteilerhaus eine unentgeltliche Wertabgabe gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;1b Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 UStG. Es ging davon aus, dass die Bemessungsgrundlage f\u00fcr die W\u00e4rmeabgabe bei Aufteilung des Selbstkostenpreises unter Ber\u00fccksichtigung eines Marktpreises f\u00fcr W\u00e4rme aus Biogasanlagen von 0,03&nbsp;\u20ac\/kWh zu ermitteln sei, der sich aus einem bundesweit durchschnittlichen Arbeitspreis von W\u00e4rme aus Biogasanlagen in H\u00f6he von 0,0293&nbsp;\u20ac\/kWh, der auf 0,03&nbsp;\u20ac\/kWh aufzurunden sei, ergebe. Das FG ermittelte aufgrund dieses Marktwertes als Bemessungsgrundlage f\u00fcr die unentgeltliche W\u00e4rmeabgabe von 332&nbsp;220&nbsp;kWh in 2009 einen Betrag von 6.607&nbsp;\u20ac und f\u00fcr die unentgeltliche W\u00e4rmeabgabe von insgesamt 773&nbsp;890&nbsp;kWh in 2010 und 2011 einen Betrag von 12.524&nbsp;\u20ac. Dabei beruhte die zusammenfassende Ermittlung f\u00fcr die Streitjahre 2010 und 2011 auf der Umstellung des Wirtschaftsjahres vom Kalenderjahr auf den Zeitraum von 01.07. bis 30.06 (beginnend ab 2010). Da der so ermittelte Selbstkostenanteil im Hinblick auf die an die C-KG verkauften W\u00e4rmemengen das vereinbarte Entgelt \u00fcberstieg, sah das FG jenen nach \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;5 Nr.&nbsp;1 UStG als ma\u00dfgeblich an. Wegen der Option der C-KG zur Regelbesteuerung (\u00a7&nbsp;24 Abs.&nbsp;4 UStG) blieb es f\u00fcr das Streitjahr 2011 bei dem zwischen dem Kl\u00e4ger und der C-KG vereinbarten Preis von 0,01&nbsp;\u20ac\/kWh. Anders als bei der privaten Verwendung der W\u00e4rme aus dem BHKW sei durch die Verwendung von W\u00e4rme f\u00fcr die an den Betriebsleiter steuerfrei vermietete Wohnung zwar keine unentgeltliche Wertabgabe ausgel\u00f6st worden, es sei aber der Vorsteuerabzug anteilig zu versagen.<\/li><li>Mit der Revision r\u00fcgt das FA die Verletzung materiellen Rechts. Die Anwendung der Marktwertmethode sei mit \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 UStG unvereinbar. Es sei die energetische Aufteilungsmethode anzuwenden. Gegen die Marktwertmethode spreche, dass es an einem Marktwert f\u00fcr W\u00e4rme am Ort des Unternehmens fehle. Durch die Lieferung der W\u00e4rme an die C-KG sei kein Markt entstanden, da es sich bei der C-KG um eine nahestehende Person des Kl\u00e4gers handele. Auch die Lieferung von W\u00e4rme an N k\u00f6nne nicht ber\u00fccksichtigt werden, da der Verkauf erst am Ende des Pr\u00fcfungszeitraums erfolgt sei. Eine analoge Anwendung des \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;3 UStG scheide aus, da es an einer planwidrigen Regelungsl\u00fccke fehle.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>das Urteil des FG aufzuheben, soweit durch dieses die Umsatzsteuerbescheide f\u00fcr 2009 bis 2011 vom 14.05.2014 und die Einspruchsentscheidung vom 09.12.2015 deswegen zu \u00e4ndern sind, weil das FG f\u00fcr die Bemessung der in die Selbstkosten des \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 UStG einzustellenden Aufwendungen bei der unentgeltlichen Wertabgabe und der Ver\u00e4u\u00dferung an nahestehende Personen \u00fcber \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;5 Nr.&nbsp;1 UStG eine Aufteilung nach dem Verh\u00e4ltnis der Marktpreise der einzelnen produzierten Gegenst\u00e4nde vorgenommen hat, und die Klage insoweit abzuweisen.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger beantragt,<br \/>die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Er verteidigt die Vorentscheidung unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Abgrenzung der Herstellungskosten f\u00fcr das Wirtschaftsgut &#8222;Trockenschnitzel&#8220; zu den Herstellungskosten f\u00fcr die Zuckergewinnung (BFH-Urteil vom 01.10.1975&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;207\/73, BFHE 117, 235, BStBl II 1976, 202).<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision des FA ist unbegr\u00fcndet und daher gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur\u00fcckzuweisen. Das FG hat zutreffend die anteiligen Selbstkosten als Bemessungsgrundlage f\u00fcr die unentgeltlichen Wertabgaben angesetzt und diese in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise auf Grundlage der entgeltlichen Stromlieferungen und eines fiktiven W\u00e4rmeumsatzes ermittelt.<\/li><li>1. Wie zwischen den Beteiligten zu Recht unstreitig ist, hat das FG eine unentgeltliche Wertabgabe in Bezug auf die zur privaten Verwendung genutzte W\u00e4rme bejaht (vgl. BFH-Urteil vom 25.11.2021&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;45\/20, BFHE 275, 392, Rz&nbsp;31) und, da f\u00fcr den Kl\u00e4ger kein Anschluss an ein (Fern- oder Nah-)W\u00e4rmenetz bestand, eine Wertbemessung nach den Selbstkosten an Stelle des ansonsten vorrangigen Einkaufspreises i.S. des \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 UStG, der unionsrechtlich auf Art.&nbsp;74 der Richtlinie 2006\/112\/EG des Rates vom 28.11.2006 \u00fcber das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL) beruht, vorgenommen (BFH-Urteile vom 12.12.2012&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;3\/10, BFHE 239, 377, BStBl II 2014, 809, Rz&nbsp;39; in BFHE 275, 392, Rz&nbsp;31, und vom 15.03.2022&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;34\/20, zur amtlichen Ver\u00f6ffentlichung bestimmt, BFH\/NV 2022, 1013, Rz&nbsp;16&nbsp;f). Zudem konnte das FG die Selbstkosten nach den Verh\u00e4ltnissen des Streitfalls, in dem eine weitergehende Sachaufkl\u00e4rung nicht m\u00f6glich war, in vollem Umfang als vorsteuerbelastet ansehen, so dass im Streitfall nicht zu entscheiden ist, ob bei der Wertbemessung nach dieser Vorschrift eine Beschr\u00e4nkung auf derartige Kosten vorzunehmen ist (so Abschn.&nbsp;2.5 Abs.&nbsp;22 Satz&nbsp;2 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses \u2011\u2011UStAE\u2011\u2011, zur Kritik vgl. Stapperfend in Rau\/D\u00fcrrw\u00e4chter, Umsatzsteuergesetz, \u00a7&nbsp;10 Rz&nbsp;467; Treiber in S\u00f6lch\/Ringleb, Umsatzsteuer, \u00a7&nbsp;10 Rz&nbsp;447, und W\u00e4ger in W\u00e4ger, UStG, 2.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;10 Rz&nbsp;153).<\/li><li>2. Selbstkosten i.S. von \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 UStG, die f\u00fcr entgeltliche Leistungen wie auch f\u00fcr unentgeltliche Wertabgaben anfallen, sind aufzuteilen, wobei sich diese Aufteilung mangels gesetzlicher Selbstkostenaufteilungsregelungen entsprechend \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;4 UStG bestimmt (BFH-Urteil in BFH\/NV 2022, 1013, Rz&nbsp;19).<\/li><li>Die nach dieser Vorschrift vorzunehmende sachgerechte Sch\u00e4tzung ist grunds\u00e4tzlich Sache des Unternehmers, der zu entscheiden hat, welche Sch\u00e4tzungsmethode er w\u00e4hlt, wobei das die Finanzbeh\u00f6rde und damit auch das FG nachpr\u00fcfen kann, ob die Sch\u00e4tzung sachgerecht ist (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 03.05.2005&nbsp;&#8211; V&nbsp;B&nbsp;200\/04, BFH\/NV 2005, 1641, und BFH-Urteile vom 03.08.2017&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;62\/16, BFHE 259, 380, BStBl II 2021, 109, Rz&nbsp;28; vom 11.11.2020&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;7\/20, BFHE 271, 273, BStBl II 2022, 746, Rz&nbsp;10). Nimmt der Unternehmer keine Sch\u00e4tzung vor oder ist diese nicht sachgerecht, hat das FA (\u00a7&nbsp;162 der Abgabenordnung \u2011\u2011AO\u2011\u2011) oder das FG (\u00a7&nbsp;96 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Halbsatz&nbsp;2 FGO i.V.m. \u00a7&nbsp;162 AO) zu sch\u00e4tzen (BFH-Urteil vom 12.03.1992&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;70\/87, BFHE 168, 447, BStBl II 1992, 755, unter 2.b&nbsp;cc der Entscheidungsgr\u00fcnde). Eine \u00dcberpr\u00fcfung der gerichtlichen Sch\u00e4tzung im Revisionsverfahren ist hinsichtlich der Zul\u00e4ssigkeit, der Einhaltung der verfahrensrechtlichen Voraussetzungen sowie der Schl\u00fcssigkeit und Plausibilit\u00e4t des Ergebnisses der Sch\u00e4tzung m\u00f6glich (BFH-Urteil vom 23.10.2019&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;18\/17, BFHE 267, 146, Rz&nbsp;29). Diese Sch\u00e4tzung geh\u00f6rt zu den tats\u00e4chlichen Feststellungen, an die der BFH als Revisionsinstanz grunds\u00e4tzlich gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO gebunden ist. Die Bindung des BFH entf\u00e4llt erst, wenn das FG bei der Sch\u00e4tzung gegen anerkannte Sch\u00e4tzungsgrunds\u00e4tze, allgemeine Erfahrungss\u00e4tze oder gegen die Denkgesetze versto\u00dfen hat (BFH-Urteil vom 28.11.2019&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;54\/16, BFHE 266, 250, Rz&nbsp;49). Dies ist auch im Rahmen der entsprechenden Anwendung von \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;4 UStG zu beachten.<\/li><li>3. Im Streitfall l\u00e4sst die Aufteilungsentscheidung, die das FG mangels sachgerechter Sch\u00e4tzung durch den Kl\u00e4ger zu treffen hatte, keinen revisionsrechtlich erheblichen Rechtsfehler erkennen.<\/li><li>a) Zutreffend hat das FG gegen eine Aufteilung nach ausschlie\u00dflich energetischen Werten entsprechend der Verwaltungsauffassung in Abschn.&nbsp;2.5 Abs.&nbsp;22 Satz&nbsp;6 und 7 UStAE entschieden. Der Senat verweist insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf das BFH-Urteil in BFH\/NV 2022, 1013 (Leitsatz&nbsp;2 und Rz&nbsp;21). Die vom FA hiergegen angef\u00fchrten Einwendungen greifen nicht durch. So beruht auch die vom FA als zutreffend angesehene energetische Aufteilung auf einer entsprechenden Anwendung von \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;4 UStG. Im \u00dcbrigen \u00e4ndern die mit einer Umsatzbetrachtung verbundenen Preisschwankungen nichts daran, dass die mit der Anlage erzeugten Gegenst\u00e4nde (Strom und W\u00e4rme) nach Nutzbarkeit und Verwertbarkeit nicht miteinander vergleichbar sind (BFH-Urteil vom 16.11.2016&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;1\/15, BFHE 255, 354, Rz&nbsp;25).<\/li><li>b) Die Aufteilung der Selbstkosten konnte unter Ansatz eines fiktiven W\u00e4rmeverkaufspreises von 0,03&nbsp;\u20ac\/kWh erfolgen. Denn im Streitfall hat das FG ohne Rechtsfehler f\u00fcr die Ermittlung des Anteils der Fernw\u00e4rme an den Selbstkosten die durch eine wissenschaftliche Untersuchung ermittelten bundesdurchschnittlichen Arbeitspreise f\u00fcr W\u00e4rme aus Biogas-Anlagen herangezogen. Dies ist sachgerecht. Denn das FG hat den bundesweiten Durchschnittswert f\u00fcr W\u00e4rme speziell aus mit Biogas betriebenen BHKW angesetzt und nicht den durchschnittlichen Preis f\u00fcr W\u00e4rmelieferungen insgesamt, der sich aus j\u00e4hrlichen Ver\u00f6ffentlichungen des Bundesministeriums f\u00fcr Wirtschaft und Energie (sog. Energiedaten; vgl. Abschn.&nbsp;2.5 Abs.&nbsp;22 Satz&nbsp;8 UStAE) ergibt, da zu diesem auch W\u00e4rmelieferungen aus Kohle- und Gaskraftwerken geh\u00f6ren, die Unterschiede zu mit Biogas betriebenen Anlagen aufweisen. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass das FG im Rahmen seiner eigenen Sch\u00e4tzungsbefugnis (s. oben II.2.) auf Grundlage speziellerer Wertermittlungen Werte f\u00fcr die Lieferung von W\u00e4rme ermittelt hat. Die vom FG herangezogene Untersuchung basierte auf Mitteilungen von \u00fcber 600&nbsp;Betreibern derartiger Anlagen, so dass sich daraus eine hinreichende Verl\u00e4sslichkeit der Daten ergab. Im Hinblick hierauf war das FG nicht zu einer Preisermittlung &#8222;auf der Grundlage eines durchschnittlichen Fernw\u00e4rmepreises&#8220; insgesamt (vgl. hierzu BFH-Urteil in BFH\/NV 2022, 1013, Rz&nbsp;22) verpflichtet.<\/li><li>Dem steht auch nicht entgegen, dass die dem FG-Urteil zugrundeliegenden Werte aus dem Jahr 2016 stammen; denn f\u00fcr die Zeit davor gibt es \u2011\u2011soweit ersichtlich\u2011\u2011 keine belastbaren Daten dar\u00fcber, welche W\u00e4rmepreise erzielbar waren und welche Preismodelle vorherrschten, so dass die bundesdurchschnittlichen Arbeitspreise f\u00fcr W\u00e4rme aus Biogas-Anlagen der Sch\u00e4tzung des FG zugrunde gelegt werden konnten.<\/li><li>c) Die vom FG gew\u00e4hlte Aufteilung ist auch nicht aus anderen als den mit der Revision vorgebrachten Gr\u00fcnden zu beanstanden.<\/li><li>aa) In Bezug auf die W\u00e4rmeverwendung f\u00fcr die steuerfrei vermietete Betriebsleiterwohnung ist das FG von einer steuerfreien Nebenleistung zur Vermietung ausgegangen. Zwar kann es als zweifelhaft anzusehen sein, ob verbrauchsabh\u00e4ngig abgerechnete Versorgungsleistungen f\u00fcr die Nutzung eines Mietobjekts wie die Vermietung steuerfrei sind (vgl. hierzu Urteil des Gerichtshofs der Europ\u00e4ischen Union Wojskowa Agencja Mieszkaniowa w Warszawie vom 16.04.2015&nbsp;&#8211; C-42\/14, EU:C:2015:229; allgemein Englisch in Rau\/D\u00fcrrw\u00e4chter, a.a.O., \u00a7&nbsp;4 Nr.&nbsp;12 Rz&nbsp;68&nbsp;ff.; Forster in W\u00e4ger, a.a.O., \u00a7&nbsp;4 Nr.&nbsp;12 Rz&nbsp;39&nbsp;ff.; Oelmaier in S\u00f6lch\/Ringleb, a.a.O., \u00a7&nbsp;1 Rz&nbsp;19). Eine verbrauchsabh\u00e4ngige Abrechnung hat das FG indes nicht festgestellt und ist im Streitfall als fehlend anzusehen, nachdem in der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem Senat auf Nachfrage kein Beteiligter sie behauptet hat.<\/li><li>Folglich ist \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;4 UStG im Streitfall zweifach und dabei im Hinblick auf die steuerfreie W\u00e4rmeverwendung unmittelbar zur Bestimmung des nicht abziehbaren Teils der Vorsteuerbetr\u00e4ge (sowie der diesen zugrundeliegenden Kosten) und daneben zur Aufteilung der danach verbleibenden Selbstkosten entsprechend anzuwenden. Das FG hat allerdings die H\u00f6he der Vorsteuerk\u00fcrzung f\u00fcr die Betriebsleiterwohnung entsprechend der Bemessungsgrundlage der Entnahme der W\u00e4rme gesch\u00e4tzt. Diese Sch\u00e4tzung in gleicher H\u00f6he ist ausnahmsweise gerechtfertigt, da keine getrennte Ermittlung der auf den Privatbereich und die Betriebsleiterwohnung entfallende W\u00e4rmeverwendung vorlag und eine derartige Ermittlung im finanzgerichtlichen Verfahren, in dem weitergehende Aufkl\u00e4rungsversuche des FG erfolglos geblieben sind, nicht mehr vorgenommen werden konnte.<\/li><li>bb) Bei der Aufteilung der Selbstkosten hat das FG eine Sch\u00e4tzung aufgrund einer &#8222;gemischt umsatz-energetischen&#8220; Aufteilung vorgenommen und damit keine ausschlie\u00dflich umsatzbezogene Aufteilung zugrunde gelegt.<\/li><li>(1) Das FG hat im Rahmen einer dreistufigen Pr\u00fcfung zun\u00e4chst einen Anlagengesamtumsatz (2009: 916.981&nbsp;\u20ac) ermittelt, dem es die abgerechneten Stromlieferungen (2009: 814.275&nbsp;\u20ac) und einen &#8222;W\u00e4rmewertanlagengesamtumsatz&#8220; (2009: 102.706&nbsp;\u20ac ), f\u00fcr den es von einer &#8222;Anlagengesamtw\u00e4rmeleistung&#8220; (2009: 3&nbsp;423&nbsp;547&nbsp;kWh) zu einem Marktpreis 0,03&nbsp;\u20ac\/kWh ausging, ber\u00fccksichtigte. Hieraus leitete es einen anteiligen W\u00e4rmewert (2009: 11,2&nbsp;%) ab.<\/li><li>Es hat dann in einem zweiten Schritt die Gesamtaufwendungen ohne Umsatzsteuer (2009: 608.127&nbsp;\u20ac) mit dem anteiligen W\u00e4rmewert von 11,2&nbsp;% multipliziert und so auf den W\u00e4rmebereich insgesamt entfallende Selbstkosten errechnet (2009: 68.110&nbsp;\u20ac).<\/li><li>Schlie\u00dflich hat es den Anteil der entnommenen (sowie steuerfrei verwendeten) W\u00e4rme (2009: 332&nbsp;220&nbsp;kWh) an der Anlagengesamtw\u00e4rmeleistung ermittelt (2009: 9,7&nbsp;%) und die auf den W\u00e4rmebereich entfallenden Selbstkosten insoweit der Entnahme (sowie der steuerfreien Verwendung) zugerechnet (2009: 6.607&nbsp;\u20ac).<\/li><li>Ausgehend davon hat es f\u00fcr die entnommene (sowie steuerfrei verwendete) W\u00e4rme einen Entnahmewert von 0,01988&nbsp;\u20ac\/kWh zugrunde gelegt, der unter dem von ihm ermittelten Marktpreis liegt. F\u00fcr die anderen Streitjahre ist es ebenso verfahren.<\/li><li>(2) Im BFH-Urteil in BFH\/NV 2022, 1013, Rz&nbsp;22 hat der BFH hingegen eine nur zweistufige, ausschlie\u00dflich umsatzbezogene Sch\u00e4tzung (ohne Ber\u00fccksichtigung der nicht genutzten W\u00e4rme) als sachgerecht in Betracht gezogen, der sich der Senat grunds\u00e4tzlich anschlie\u00dft. F\u00fcr das Streitjahr 2009 z.B. w\u00e4re danach zur Ermittlung des Gesamtumsatzes nur die entnommene (sowie steuerfrei verwendete) W\u00e4rme im Umfang von 322&nbsp;220&nbsp;kWh zu ber\u00fccksichtigen gewesen. Auf der Grundlage des vom FG angenommenen W\u00e4rmemarktpreises h\u00e4tte sich damit ein Gesamtumsatz von 824.241&nbsp;\u20ac (Strom: 814.275&nbsp;\u20ac und W\u00e4rme: 9.966&nbsp;\u20ac) und damit ein Anteil (entnommener und steuerfrei verwendeter W\u00e4rme) am Gesamtumsatz von 1,2&nbsp;% ergeben. Von den Selbstkosten (608.127&nbsp;\u20ac) w\u00e4ren dann 7.297&nbsp;\u20ac auf die entnommene (sowie steuerfrei verwendete) W\u00e4rme entfallen. Danach erg\u00e4be sich ein Entnahmewert von 0,02264&nbsp;\u20ac\/kWh.<\/li><li>(3) Der Senat hat im Streitfall nicht zu entscheiden, ab wann die Unterschiede zwischen einer &#8222;gemischt umsatz-energetischen&#8220; und einer ausschlie\u00dflich umsatzbezogenen Aufteilung dazu f\u00fchren, dass die Sch\u00e4tzung des FG als unzutreffend anzusehen ist. Denn die gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO im Revisionsverfahren bestehende Bindung entf\u00e4llt erst, wenn das FG bei der Sch\u00e4tzung gegen anerkannte Sch\u00e4tzungsgrunds\u00e4tze, allgemeine Erfahrungss\u00e4tze oder gegen die Denkgesetze versto\u00dfen hat (BFH-Urteil in BFHE 266, 250, Rz&nbsp;49). Ein derartiger Versto\u00df ist vorliegend nicht ersichtlich, da beide Aufteilungsmethoden zu einem \u00e4hnlichen Selbstkostenpreis in der N\u00e4he von 0,02&nbsp;\u20ac\/kWh und damit insbesondere gleicherma\u00dfen zu einer Wertbemessung unter dem Marktpreis f\u00fchren. Da das FA zudem neben seinem Vortrag zur ausschlie\u00dflich energetischen Aufteilung keinerlei Revisionsr\u00fcgen erhoben hat, die die Bindungswirkung der vom FG vorgenommenen Sch\u00e4tzung entfallen lassen k\u00f6nnten, bleibt die Revision auch im Hinblick auf die Unterschiede zwischen den verschiedenen umsatzbezogenen Sch\u00e4tzungen ohne Erfolg.<\/li><li>d) Auf die \u00dcberlegungen des Kl\u00e4gers zur Verteidigung der Vorentscheidung kommt es somit nicht an. Im \u00dcbrigen sind im Streitfall nicht die (anteiligen) Herstellungskosten eines Wirtschaftsgutes ertragsteuerrechtlich zu ermitteln, sondern der nach \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 UStG zu ermittelnde Anteil unentgeltlicher Lieferungen an den gesamten Selbstkosten. Als Selbstkosten sind alle diejenigen Kosten ma\u00dfgebend, mit denen die Kostenrechnung des Unternehmens belastet wird. Sie sind die Kosten, die f\u00fcr den Hersteller bei der Fertigung einer Ware bzw. beim Erbringen einer Leistung anfallen, oder die Kosten f\u00fcr Herstellung und Vertrieb der Erzeugnisse eines Unternehmens (vgl. BFH-Urteile vom 28.02.1980&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;138\/72, BFHE 130, 111, BStBl II 1980, 309, unter 2. der Entscheidungsgr\u00fcnde; vom 19.06.2011&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;8\/09, BFHE 234, 455, BStBl II 2016, 185, Rz&nbsp;24).<\/li><li>4. Der auf das Streitjahr 2010 beschr\u00e4nkte Ansatz der Mindestbemessungsgrundlage des \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;5 Nr.&nbsp;1 i.V.m. \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 UStG f\u00fcr die W\u00e4rmelieferungen an die C-KG ist ebenfalls rechtm\u00e4\u00dfig.<\/li><li>a) Nach \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;5 Nr.&nbsp;1 UStG ist \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;4 UStG f\u00fcr Lieferungen und sonstige Leistungen, die u.a. Einzelunternehmer an ihnen nahestehende Personen ausf\u00fchren, entsprechend anzuwenden, wenn die Bemessungsgrundlage nach \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;4 UStG das Entgelt nach \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;1 UStG \u00fcbersteigt und der Umsatz h\u00f6chstens nach dem markt\u00fcblichen Entgelt bemessen wurde (sog. Mindestbemessungsgrundlage).<\/li><li>b) Diese Voraussetzungen f\u00fcr die sog. Mindestbemessungsgrundlage liegen im Streitjahr 2010 vor. Insbesondere ist die C-KG eine &#8222;nahestehende Person&#8220; des Kl\u00e4gers i.S. des \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;5 Nr.&nbsp;1 Alternative&nbsp;2 UStG. Nicht nur nat\u00fcrliche Personen i.S. des \u00a7&nbsp;15 AO, sondern auch Gesellschaften des Unternehmers k\u00f6nnen nahestehende Personen sein. Erforderlich ist aber im Hinblick auf Art.&nbsp;80 MwStSystRL eine enge rechtliche, wirtschaftliche oder pers\u00f6nliche Beziehung (vgl. Abschn.&nbsp;10.7 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 UStAE; W\u00e4ger in W\u00e4ger, a.a.O., \u00a7&nbsp;10 Rz&nbsp;191; Treiber in S\u00f6lch\/Ringleb, a.a.O., \u00a7&nbsp;10 Rz&nbsp;662&nbsp;ff., 671). Diese hat die Vorinstanz zu Recht bejaht. Der Kl\u00e4ger ist am Kapital der C-KG zu 40\/82 (bei einer Gewinnpartizipation und Stimmrechten von 50&nbsp;%) beteiligt. Damit bestehen enge wirtschaftliche und rechtliche Beziehungen zwischen dem Kl\u00e4ger und der C-KG.<\/li><li>c) Schlie\u00dflich hat das FG zutreffend entschieden, dass \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;5 Nr.&nbsp;1 UStG auf die W\u00e4rmelieferungen an die C-KG im Streitjahr 2011 nicht anzuwenden war, da die C-KG in diesem Jahr der Regelbesteuerung unterlag, wie sich aus dem vom FG hierf\u00fcr zutreffend angef\u00fchrten BFH-Urteil vom 05.06.2014&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;44\/12 (BFHE 245, 473, BStBl II 2016, 187, Leitsatz&nbsp;1) ergibt.<\/li><li>5. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2022:U.091122.XIR31.19.0 BFH XI. 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