{"id":75565,"date":"2023-02-12T15:58:17","date_gmt":"2023-02-12T13:58:17","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=75565"},"modified":"2023-02-12T15:58:17","modified_gmt":"2023-02-12T13:58:17","slug":"wegzugsbesteuerung-und-wertpapierleihe-bfh-urteil-vom-23-november-2022-i-r-52-19","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wegzugsbesteuerung-und-wertpapierleihe-bfh-urteil-vom-23-november-2022-i-r-52-19\/","title":{"rendered":"Wegzugsbesteuerung und Wertpapierleihe &#8211; BFH-Urteil vom 23. November 2022, I R 52\/19"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2022:U.231122.IR52.19.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH I. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>AStG \u00a7 6 Abs 1 S 1, EStG \u00a7 17 Abs 1, AO \u00a7 39 Abs 2 Nr 1 S 1, BGB \u00a7 607, EStG VZ 2006<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht , 12. September 2019, Az: 4 K 113\/17<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>NV: Die Rechtsfrage, ob die Vereinbarung einer sog. Wertpapierleihe \u00fcber den Wertpapierbesitz die sog. Wegzugsbesteuerung im Augenblick der Aufgabe der unbeschr\u00e4nkten Steuerpflicht des Verleihers hindert, bleibt unbeantwortet, wenn sich aus den vertraglichen Regelungen ergibt, dass der \u00dcbertragungszeitpunkt dem Umzugszeitpunkt nachfolgt.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revision des Kl\u00e4gers gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 12.09.2019 &#8211; 4 K 113\/17 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kl\u00e4ger zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Beteiligten streiten dar\u00fcber, ob ein Wohnsitzwechsel in das Ausland die sog. Wegzugsbesteuerung ausl\u00f6st.<\/li><li>Der mit seiner Ehegattin zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) erzielte im Jahr 2006 (Streitjahr) u.a. Eink\u00fcnfte aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer bei der inl\u00e4ndischen A GmbH. Er sollte seine Gesch\u00e4ftsf\u00fchrert\u00e4tigkeit ab dem 01.01.2007 in der Schweiz \u2011\u2011bei einer dort zu gr\u00fcndenden (ebenfalls dem A Konzern zugeh\u00f6renden) Gesellschaft\u2011\u2011 aus\u00fcben. Zu diesem Zweck erfolgte zun\u00e4chst eine Anstellung bei einer luxemburgischen Gesellschaft des Konzerns mit Wirkung zum 01.01.2007, sp\u00e4ter dann bei der neu gegr\u00fcndeten Schweizer Gesellschaft. Um die T\u00e4tigkeit in der Schweiz vertragsgem\u00e4\u00df aus\u00fcben zu k\u00f6nnen, verlagerten die Eheleute ihren Wohnsitz in die Schweiz. Laut Auskunft des Einwohnermeldeamtes verzog der Kl\u00e4ger am 22.12.2006 in die Schweiz, seine Ehegattin am 29.12.2006; der tats\u00e4chliche Umzug beider Ehegatten erfolgte am 29.12.2006.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger war im Streitjahr Inhaber einer &#8222;wesentlichen Beteiligung&#8220; i.S. des \u00a7&nbsp;17 des Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr geltenden Fassung (EStG) an der B AG (AG), einer b\u00f6rsennotierten AG mit einem Stammkapital von \u2026.&nbsp;\u20ac (eingeteilt in \u2026&nbsp;St\u00fcck auf den Namen lautende Aktien zu \u2026&nbsp;\u20ac sowie \u2026&nbsp;St\u00fcck auf den Namen lautende Aktien zu \u2026&nbsp;\u20ac). Die Satzung der AG sieht vor (dort \u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;1), dass jede Verf\u00fcgung \u00fcber die Namensaktien an die Genehmigung der Hauptversammlung gebunden ist; Beschl\u00fcsse der Hauptversammlung sind (soweit nicht zwingende Vorschriften des Aktiengesetzes \u2011\u2011AktG\u2011\u2011 etwas Abweichendes bestimmen) mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen (auf je \u2026&nbsp;\u20ac des eingezahlten Aktienkapitals entf\u00e4llt eine Stimme) zu fassen (\u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;3 der Satzung).<\/li><li>Der Kl\u00e4ger hielt \u2026&nbsp;St\u00fcck Aktien zu \u2026&nbsp;\u20ac und \u2026&nbsp;St\u00fcck Aktien zu \u2026&nbsp;\u20ac (Kapitalanteil: \u2026&nbsp;\u20ac), dar\u00fcber hinaus als Gesamtrechtsnachfolger seines Vaters G (seit \u2026.12.2006) weitere \u2026 auf den Namen lautende Aktien zu einem Nominalwert zu \u2026&nbsp;\u20ac (\u2026&nbsp;\u20ac), damit insgesamt einen Nominalanteil von 1,3&nbsp;%. Das f\u00fcr die Erbschaftsteuer zust\u00e4ndige Finanzamt C setzte im Erbschaftsteuerbescheid vom 30.11.2007 die geerbten Aktien mit einem Wert von \u2026&nbsp;\u20ac (&#8222;Kurswert&#8220; von 150&nbsp;%) an. Die Anschaffungskosten f\u00fcr den am \u2026.12.2006 bestehenden Anteil des Kl\u00e4gers in H\u00f6he von 1,3&nbsp;% beliefen sich nach Mitteilung des Finanzamtes f\u00fcr Betriebs- und Konzernbetriebspr\u00fcfung D auf insgesamt \u2026&nbsp;\u20ac, der Unternehmenswert wurde mit einem &#8222;Kurswert&#8220; von 160&nbsp;% des Nominalwertes bemessen. Zu dem Aktion\u00e4rskreis geh\u00f6rte und geh\u00f6rt neben dem Kl\u00e4ger und dem Ende 2006 verstorbenen G u.a. auch der Bruder des Kl\u00e4gers (M), der damalige und heutige Vorstandsvorsitzende der AG.<\/li><li>Bereits am 19.11.1991 hatte G in seiner Funktion als Aktion\u00e4r mit vier weiteren Aktion\u00e4ren einen sog. Schutzgemeinschaftsvertrag (Vertrag) geschlossen, um den Bestand und die Weiterentwicklung der AG gegen Zufallsmehrheiten in der Hauptversammlung abzusichern. Zur Wahrung der gemeinschaftlichen Interessen der Vertragspartner wurden f\u00fcr die Beteiligten und deren jeweilige Rechtsnachfolger in den Aktienbesitz (also f\u00fcr die an dem Vertrag beteiligten &#8222;Familienst\u00e4mme&#8220;) insbesondere Stimmrechtsbindungen sowie Vorkaufs- und Ankaufsrechte vereinbart. Der Vertrag wurde zuletzt im Jahr 2004 mindestens bis zum 31.12.2019 verl\u00e4ngert. Vertreterin des Familienstammes wurde nach dem Versterben von G E. Sp\u00e4ter (Beschluss vom 17.09.2010) wurde diese gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;2 des Vertrages abberufen und mit Wirkung zum 01.01.2011 M zum &#8222;Stammesvertreter&#8220; ernannt.<\/li><li>Unter dem 28.12.2006 schloss der Kl\u00e4ger mit M einen Wertpapierdarlehensvertrag \u00fcber seine Anteile an der AG:&nbsp;&#8222;Pr\u00e4ambel: Das Grundkapital (&#8230;) ist eingeteilt in (&#8230;) . Der Darlehensgeber h\u00e4lt \u2026&nbsp;St\u00fcck auf den Namen lautende Aktien \u00e0&nbsp;\u2026&nbsp;\u20ac sowie \u2026&nbsp;St\u00fcck auf den Namen lautende Aktien \u00e0&nbsp;\u2026&nbsp;\u20ac (&#8230;). Der Darlehensgeber wird voraussichtlich weitere Aktien der Gesellschaft aufgrund gesetzlicher Rechtsnachfolge oder durch Rechtsgesch\u00e4fte zwischen Familienmitgliedern erhalten, die in diese Darlehensregelung mit einbezogen werden. (&#8230;)&nbsp;\u00a7&nbsp;1 Wertpapierdarlehen1.1 Die Parteien sind sich dar\u00fcber einig, dass das Eigentum an den Aktien auf den Darlehensnehmer \u00fcbergeht und der Darlehensnehmer \u00fcber die Aktien frei verf\u00fcgen kann. Die \u00dcbergabe wird dadurch ersetzt, dass der Darlehensgeber die Gesellschaft bis zum 31.&nbsp;Dezember 2006 (Valutierungstermin) anweist, die Aktien vom Aktienkonto des Darlehensgebers auf das Aktienkonto des Darlehensnehmers bei der Gesellschaft umzubuchen und das Aktienbuch entsprechend zu \u00e4ndern.1.2 Der Darlehensgeber verpflichtet sich, weitere Aktien der Gesellschaft, die er von Familienmitgliedern erben sollte, in gleicher Weise an den Darlehensgeber (sic!) zu \u00fcbertragen. Soweit der Darlehensgeber aufgrund gesetzlicher Rechtsnachfolge vor dem 31.&nbsp;Dezember 2006 Aktien der Gesellschaft erwirbt, sind die Vertragspartner bereits jetzt darin einig, dass diese Aktien zum 31.&nbsp;Dezember 2006 entsprechend 1.1 \u00fcbergehen.1.3 Das Darlehen l\u00e4uft bis zum 31.&nbsp;Dezember 2011. Wenn das Darlehen nicht unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich gek\u00fcndigt wird, verl\u00e4ngert es sich jeweils um 6&nbsp;Monate.1.4 Der Darlehensgeber hat ab F\u00e4lligkeit einen Anspruch auf unverz\u00fcgliche R\u00fcckerstattung der vom Darlehensgeber \u00fcbertragenen Anzahl von Aktien gleicher Art und G\u00fcte (nachfolgend &#8218;R\u00fcckgabeverpflichtung&#8216;).&nbsp;\u00a7&nbsp;2 Verg\u00fctung2.1 Der Darlehensgeber erh\u00e4lt f\u00fcr das Darlehen bis zum 31.&nbsp;Dezember 2011 ein Darlehensentgelt in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac (&#8230;) pro Jahr. (&#8230;).2.2 Werden gem\u00e4\u00df Ziffer&nbsp;1.2 weitere Aktien der Gesellschaft vom Darlehensgeber auf den Darlehensnehmer \u00fcbertragen, so erh\u00f6ht sich die j\u00e4hrliche Verg\u00fctung (&#8230;) um je \u2026&nbsp;\u20ac f\u00fcr jede dann \u00fcbertragene Aktie der Gesellschaft mit einem Nennwert \u2026&nbsp;\u20ac und um je \u2026&nbsp;\u20ac f\u00fcr jede dann \u00fcbertragene Aktie mit dem Nennwert \u2026&nbsp;\u20ac.2.3 F\u00fcr jeden weiteren Monat \u00fcber den 31.&nbsp;Dezember 2011 hinaus &#8230; .&nbsp;\u00a7&nbsp;3 Ertr\u00e4gnisseAlle Ertr\u00e4gnisse aus den Aktien (zum Beispiel Dividenden, Zinszahlungen, Bezugsrechte usw.), die w\u00e4hrend der Laufzeit des Darlehens (&#8230;) anfallen, stehen dem Darlehensnehmer zu.&nbsp;\u00a7&nbsp;4 StimmrechteDer Darlehensgeber (sic!) erh\u00e4lt die unbeschr\u00e4nkte Verf\u00fcgungsgewalt \u00fcber die Aktien. Er ist bei der Aus\u00fcbung des Stimmrechts aus den Aktien nicht beschr\u00e4nkt.&nbsp;\u00a7&nbsp;5 Leistungsst\u00f6rungen5.1 Kommt der Darlehensgeber seiner Lieferverpflichtung bis zum Valutierungstermin nicht nach, ist der Darlehensgeber (sic!) ohne Androhung und Fristsetzung berechtigt, vom Vertrag zur\u00fcckzutreten und Schadensersatz wegen Nichterf\u00fcllung zu verlangen.5.2 Kommt der Darlehensnehmer seiner Verpflichtung nicht nach, bei F\u00e4lligkeit Aktien gleicher Art und G\u00fcte an den Darlehensgeber zu \u00fcbertragen bzw. das Darlehensentgelt zu zahlen, so kommt er ohne weitere Mahnung in Verzug. Dem Darlehensgeber stehen in diesem Fall die gesetzlichen Schadensersatzrechte gegen den Darlehensnehmer zu.&nbsp;\u00a7&nbsp;6 Vorkaufsrecht6.1 F\u00fcr den Fall, dass der Darlehensgeber seine Rechtsposition entgeltlich an einen Dritten \u00fcbertragen will, steht dem Darlehensnehmer ein Vorkaufsrecht zu.6.2 Der Darlehensgeber hat den Inhalt des geschlossenen Kaufvertrages unverz\u00fcglich dem Darlehensnehmer mitzuteilen. Die Aus\u00fcbungsfrist des Vorkaufsrechts betr\u00e4gt einen Monat ab Empfang der Mitteilung nach S.&nbsp;1. Das Vorkaufsrecht kann nur insgesamt und schriftlich gegen\u00fcber dem Darlehensgeber ausgef\u00fchrt werden.&nbsp;\u00a7&nbsp;7 Schlussbestimmungen(&#8230;).&#8220;<\/li><li>Ein zwischen den Beteiligten geschlossener &#8222;Nachtrag zum Vertrag \u00fcber ein Wertpapierdarlehen&#8220; vom 05.07.2007 trifft erg\u00e4nzend zum Vertrag spezifizierende Regelungen. Danach seien die auf den Darlehensgeber (vom Erblasser G) \u00fcbergegangenen Aktien vertragsgem\u00e4\u00df zum 31.12.2006 auf den Darlehensnehmer \u00fcbergegangen und die vom Darlehensnehmer zu entrichtende Verg\u00fctung erh\u00f6he sich damit ab 2007 um \u2026&nbsp;\u20ac.<\/li><li>Nach einem Beleg &#8222;Nummer&nbsp;24&#8220; f\u00fcr das Aktienregister vom 31.12.2006 wurde unter Bezugnahme auf den Wertpapierdarlehensvertrag vom 28.12.2006 festgestellt, dass der Kl\u00e4ger Anteile mit einem Nominalwert von \u2026&nbsp;\u20ac auf M \u00fcbertragen habe. Der Beleg enth\u00e4lt den Hinweis, dass die nach \u00a7&nbsp;3 der Satzung erforderliche Genehmigung bei der n\u00e4chsten Hauptversammlung eingeholt werde. Die Interimsscheine seien entsprechend vorzuschreiben bzw. neu auszustellen. Mit einem Beleg &#8222;Nummer&nbsp;28&#8220; f\u00fcr das Aktienregister vom 21.06.2007 wurden die Aktien des G auf seine Ehegattin und die Abk\u00f6mmlinge des Erblassers umgeschrieben, dabei die Aktien des Kl\u00e4gers (\u2026&nbsp;St\u00fcck zu \u2026&nbsp;\u20ac) unter Hinweis auf den Wertpapierdarlehensvertrag direkt auf M.<\/li><li>Infolge des Wegzugs des Kl\u00e4gers in die Schweiz sah der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) in Bezug auf die Anteile an der AG die Voraussetzungen des \u00a7&nbsp;6 des Gesetzes \u00fcber die Besteuerung bei Auslandsbeziehungen (Au\u00dfensteuergesetz) in der im Streitjahr geltenden Fassung (AStG) i.V.m. \u00a7&nbsp;17 EStG als erf\u00fcllt an (Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn: \u2026&nbsp;\u20ac [\u2026&nbsp;\u20ac (Stammkapital)&nbsp;x 160&nbsp;% (&#8222;Kurswert&#8220;)&nbsp;= \u2026&nbsp;\u20ac (Anteilswert des Kl\u00e4gers) .\/.&nbsp;\u2026&nbsp;\u20ac (Anschaffungskosten)]); die Steuerbemessungsgrundlage der Einkommensteuer erh\u00f6hte sich damit um \u2026&nbsp;\u20ac (sog. Halbeink\u00fcnfteverfahren, \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;40 EStG). Im Bescheid vom 29.05.2013 setzte das FA die Einkommensteuer unter dem Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung (\u00a7&nbsp;164 Abs.&nbsp;1 der Abgabenordnung \u2011\u2011AO\u2011\u2011) auf \u2026&nbsp;\u20ac fest. In den Erl\u00e4uterungen zum Bescheid hei\u00dft es: &#8222;Eink\u00fcnfte aus Gewerbebetrieb: Der Wegzugsbesteuerung im Sinne von \u00a7&nbsp;6 AStG wurde ein gemeiner Wert der Anteile an der \u2026 AG in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac abz\u00fcglich Anschaffungskosten in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac zugrunde gelegt (\u2026&nbsp;\u20ac&nbsp;&#8211; \u2026&nbsp;\u20ac&nbsp;\u00d7 50&nbsp;%). Die Voraussetzungen f\u00fcr die Anwendung von \u00a7&nbsp;6 AStG sind erf\u00fcllt, (&#8230;).&#8220;<\/li><li>Mit Einspruchsentscheidung vom 19.06.2017 setzte das FA die Einkommensteuer auf \u2026&nbsp;\u20ac herab, indem es bei der Bewertung der Aktien den Unternehmenswert mit 150&nbsp;% (vorher: 160&nbsp;%) des Stammkapitals in Ansatz brachte (Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn nun \u2026&nbsp;\u20ac; Ansatz gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;40 i.V.m. \u00a7&nbsp;3c Abs.&nbsp;2 EStG: \u2026&nbsp;\u20ac); im \u00dcbrigen wies es den Einspruch als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck.<\/li><li>Das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht (FG) hat die Klage durch Urteil vom 12.09.2019&nbsp;&#8211; 4&nbsp;K&nbsp;113\/17 (Entscheidungen der Finanzgerichte \u2011\u2011EFG\u2011\u2011 2020, 37) abgewiesen.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger r\u00fcgt die Verletzung materiellen Rechts und beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Einkommensteuer unter \u00c4nderung des Einkommensteuerbescheides vom 29.05.2013 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 19.06.2017 ohne den Ansatz eines &#8222;fiktiven Ver\u00e4u\u00dferungsgewinns&#8220; i.S. des \u00a7&nbsp;6 AStG festzusetzen.<\/li><li>Das FA beantragt, die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist unbegr\u00fcndet und daher zur\u00fcckzuweisen (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung \u2011\u2011FGO\u2011\u2011). Das FG hat im Ergebnis zu Recht dahin erkannt, dass im Zuge der Wohnsitzverlegung des Kl\u00e4gers ein gewerblicher Gewinn nach \u00a7&nbsp;6 AStG i.V.m. \u00a7&nbsp;17 EStG entstanden ist, der die inl\u00e4ndische Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer erh\u00f6ht.<\/li><li>1. Zu den Eink\u00fcnften aus Gewerbebetrieb geh\u00f6rt gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;17 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG auch der Gewinn aus der Ver\u00e4u\u00dferung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, wenn der Ver\u00e4u\u00dferer innerhalb der letzten f\u00fcnf Jahre am Kapital der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu mindestens einem Prozent beteiligt war. Dabei sind &#8222;Anteile an einer Kapitalgesellschaft&#8220; Aktien, Anteile an einer Gesellschaft mit beschr\u00e4nkter Haftung, Genussscheine oder \u00e4hnliche Beteiligungen und Anwartschaften auf solche Beteiligungen (\u00a7&nbsp;17 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 EStG). Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 AStG ist bei einer nat\u00fcrlichen Person, die insgesamt mindestens zehn Jahre nach \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 EStG unbeschr\u00e4nkt einkommensteuerpflichtig war und deren unbeschr\u00e4nkte Steuerpflicht durch Aufgabe des Wohnsitzes oder gew\u00f6hnlichen Aufenthaltes endet, auf Anteile an einer inl\u00e4ndischen Kapitalgesellschaft \u00a7&nbsp;17 EStG im Zeitpunkt der Beendigung der unbeschr\u00e4nkten Steuerpflicht auch ohne Ver\u00e4u\u00dferung anzuwenden, wenn im \u00dcbrigen f\u00fcr die Anteile zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen dieser Vorschrift erf\u00fcllt sind.<\/li><li>Der Rechtsstreit betrifft ausschlie\u00dflich die Frage, ob im Zusammenhang mit dem Ende der unbeschr\u00e4nkten Steuerpflicht des Kl\u00e4gers unter Ber\u00fccksichtigung des Wertpapierdarlehensvertrages &#8222;dem Grunde nach&#8220; die Voraussetzungen des \u00a7&nbsp;6 AStG erf\u00fcllt sind; Ausf\u00fchrungen des Senats zu anderen Tatbestandsmerkmalen der Norm sind entbehrlich.<\/li><li>2. Das FG hat im angefochtenen Urteil dahin erkannt, dass durch die sog. Wertpapierleihe (&#8222;Wertpapierdarlehen&#8220; als Sachdarlehen i.S. der \u00a7\u00a7&nbsp;607&nbsp;ff. des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs \u2011\u2011BGB\u2011\u2011) der Tatbestand des \u00a7&nbsp;17 EStG nicht erf\u00fcllt worden sei. Durch den Vertrag verpflichte sich der Darlehensgeber, dem Darlehensnehmer die Wertpapiere grunds\u00e4tzlich auf eine begrenzte Zeit mit der Ma\u00dfgabe zu &#8222;verleihen&#8220;, dass Wertpapiere gleicher Art und G\u00fcte (nicht notwendig dieselben Wertpapiere) zur\u00fcckzugeben sind. Damit sei der Verleiher verpflichtet, dem Entleiher das Eigentum an den Wertpapieren zu \u00fcbertragen; der Entleiher trete als zivilrechtlicher Eigent\u00fcmer in alle Rechte und Pflichten aus den Aktien ein. Neben dem Stimmrecht st\u00fcnden ihm dabei grunds\u00e4tzlich auch s\u00e4mtliche Ertr\u00e4ge aus den darlehensweise \u00fcbertragenen Wertpapieren zu. Der Darlehensnehmer wiederum verpflichte sich zur Zahlung eines Darlehensentgelts und bei F\u00e4lligkeit zur R\u00fcckerstattung von Wertpapieren gleicher Art und G\u00fcte; durch das Darlehensentgelt erhalte der Verleiher aufgrund schuldrechtlicher Abrede einen Ersatz f\u00fcr entgangene Dividendenertr\u00e4ge. In einem solchen Fall gehe damit zwar grunds\u00e4tzlich sowohl das zivilrechtliche als auch das sog. wirtschaftliche Eigentum (\u00a7&nbsp;39 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 AO) an den Wertpapieren auf den Entleiher \u00fcber; dennoch werde ein Realisationstatbestand (\u00a7&nbsp;17 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG) nicht erf\u00fcllt, da der Anspruch auf R\u00fcckerstattung von Wertpapieren gleicher Art, Menge und G\u00fcte (\u00a7&nbsp;607 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 BGB) regelm\u00e4\u00dfig als wirtschaftlich gleichwertiges Surrogat f\u00fcr die darlehensweise \u00fcbertragenen Wertpapiere anzusehen sei. Dieser Anspruch entstehe bereits durch die \u00dcbertragung auf den Entleiher, w\u00e4hrend die F\u00e4lligkeit auf den Zeitablauf bzw. die K\u00fcndigung des Darlehens hinausgeschoben werde (\u00a7\u00a7&nbsp;607 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2, 608 Abs.&nbsp;1 BGB).<\/li><li>Diese Annahme habe zur Folge, dass neben der Ablehnung eines Ver\u00e4u\u00dferungstatbestands auf Seiten des Verleihers beim Entleiher nicht von einem unentgeltlichen Erwerb (\u00a7&nbsp;17 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;5 EStG) gesprochen werden k\u00f6nne. Zwar w\u00fcrden die Zahlungen des Entleihers ma\u00dfgeblich der Gebrauchs\u00fcberlassung und nicht der Verschaffung seiner Eigent\u00fcmerstellung dienen; gleichwohl erlange er das Eigentum an den Wertpapieren nicht im Wege eines unentgeltlichen Gesch\u00e4fts im steuerrechtlichen Sinne, weil er zugleich mit dem Erwerb der Papiere eine R\u00fcckgabeverbindlichkeit (als Gegenleistung) eingehe und es damit an der f\u00fcr die Unentgeltlichkeit erforderlichen Bereicherung auf Seiten des Empf\u00e4ngers (Entleihers) fehle.<\/li><li>Im Streitfall best\u00fcnden zwar Zweifel, ob eine zivilrechtlich wirksame \u00dcbertragung der Wertpapiere am Wegzugstag schon vollzogen war, weil der Zeitpunkt der Umschaltung des Besitzmittlungsverh\u00e4ltnisses unklar sei und die Aktien vinkuliert waren (\u00a7&nbsp;3 der Satzung; \u00a7&nbsp;68 Abs.&nbsp;2 AktG), wobei die Genehmigung in der Hauptversammlung der AG ohne Angabe von Gr\u00fcnden h\u00e4tte versagt werden k\u00f6nnen und die Genehmigung der Verf\u00fcgung erst im Folgejahr des Wohnsitzwechsels erfolgte (Zweifel an der steuerrechtlichen Wirksamkeit der zivilrechtlichen R\u00fcckwirkung des \u00a7&nbsp;184 BGB). Allerdings sei der Tatbestand des \u00a7&nbsp;17 EStG auch bei einer rechtswirksamen \u00dcbertragung vor dem Wohnsitzwechsel erf\u00fcllt, da der Kl\u00e4ger zu diesem Zeitpunkt jedenfalls auf der Grundlage der Darlehensvereinbarung eine &#8222;Anwartschaft auf eine Beteiligung&#8220; i.S. des \u00a7&nbsp;17 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 EStG innegehabt h\u00e4tte.<\/li><li>3. Im angefochtenen Urteil wurde ohne Rechtsfehler dahin erkannt, dass durch den Abschluss und den (vom FG zugunsten des Kl\u00e4gers unterstellt) rechtswirksamen Vollzug eines Wertpapierdarlehens (auch als &#8222;Wertpapierleihe&#8220; bezeichnet), das das FG (offensichtlich unter Korrektur der offenkundigen begrifflichen Verwechselungen in einzelnen Regelungsbereichen) in den grunds\u00e4tzlichen Rechtsfolgen zutreffend gew\u00fcrdigt hat (s.a. z.B. Senatsurteile vom 16.04.2014&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;2\/12, BFHE 246, 15; vom 18.08.2015&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;88\/13, BFHE 251, 190, BStBl II 2016, 961; vom 29.09.2021&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;40\/17, BFHE 274, 463; Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen \u2011\u2011BMF\u2011\u2011 vom 11.11.2016, BStBl I 2016, 1324, zu I.), die Tatbestandsvoraussetzung &#8222;Ver\u00e4u\u00dferung&#8220; (des \u00a7&nbsp;17 Abs.&nbsp;1 EStG) nicht erf\u00fcllt wird (dem FG-Urteil ausdr\u00fccklich zustimmend z.B. Schmidt\/Levedag, EStG, 41.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;17 Rz&nbsp;21; Strahl\/Winkler in Korn, \u00a7&nbsp;17 EStG Rz&nbsp;55; Trossen in BeckOK EStG, \u00a7&nbsp;17 Rz&nbsp;137; TK, Deutsche Steuer-Zeitung 2020, 147; s.a. Schmidt in Herrmann\/Heuer\/Raupach, \u00a7&nbsp;17 EStG Anm.&nbsp;70 [&#8222;Keine Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4fte &#8230; Wertpapierleihe&#8220;]). Dies ist auch darauf zur\u00fcckzuf\u00fchren, dass der gesetzliche Begriff der &#8222;Ver\u00e4u\u00dferung&#8220; in \u00a7&nbsp;17 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG eine enge Ankn\u00fcpfung zum Umstand der Gewinnrealisierung aufweist (z.B. Senatsurteil vom 21.10.1999&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;43, 44\/98, BFHE 190, 377, BStBl II 2000, 424; s.a. Urteil des Bundesfinanzhofs \u2011\u2011BFH\u2011\u2011 vom 17.07.1980&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;15\/76, BFHE 131, 329, BStBl II 1981, 11; Brandis\/Heuermann\/Vogt, \u00a7&nbsp;17 EStG Rz&nbsp;340a). In diesem Zusammenhang hat der Senat in seinem Urteil in BFHE 274, 463 (s.a. Senatsurteile in BFHE 246, 15, und in BFHE 251, 190, BStBl II 2016, 961) begr\u00fcndet, dass der Vollzug einer solchen Vereinbarung \u2011\u2011auch wenn es (wie im Streitfall) zur \u00dcbertragung des zivilrechtlichen Eigentums gekommen und auf der Grundlage einer Bewertung der Rechte und Pflichten der beiden Vertragspartner (Verteilung des Wertrisikos, Verteilung der Fr\u00fcchte, Verteilung der Stimmrechte und der Verf\u00fcgungsbefugnis&nbsp;&#8211; s. etwa Anzinger, Steuer und Wirtschaft \u2011\u2011StuW\u2011\u2011 2022, 194, 196&nbsp;f.) der Kl\u00e4ger als Darlehensgeber nicht als wirtschaftlicher Eigent\u00fcmer anzusehen sein sollte\u2011\u2011 steuerrechtlich nicht als Realisationsakt zu werten ist und eine Parallele zum Tauschgesch\u00e4ft, d.h. einem gewinnrealisierenden Vorgang, nicht angebracht ist. Zwar schuldet der Darlehensnehmer nicht die R\u00fcckgabe desselben Wertpapiers, sondern ist \u2011\u2011in Form einer Gattungsschuld i.S. von \u00a7&nbsp;243 BGB\u2011\u2011 nur zur R\u00fcckgabe (irgend-)eines Wertpapiers der gleichen Art und G\u00fcte verpflichtet. Gleichwohl fehlt es bei der Hingabe einer vertretbaren Sache gegen die Verpflichtung zur R\u00fcckgabe einer Sache der gleichen Art und G\u00fcte an einem zur Realisierung f\u00fchrenden Umsatzakt; dass sich der Marktwert der als Darlehensvaluta hingegebenen Wertpapiere im Zeitraum zwischen Hingabe und R\u00fcckgabe (w\u00e4hrend der Vertragslaufzeit) ver\u00e4ndern kann, ist in diesem Zusammenhang nicht von Bedeutung.<\/li><li>Daran ist festzuhalten. Die Vereinbarung im Streitfall beendet die auf den Kl\u00e4ger als Darlehensgeber bezogene steuerrechtliche Verstrickung der in den Anteilen gespeicherten stillen Reserven nicht, da sie eine (nach der &#8222;R\u00fcckgabe&#8220;) zuk\u00fcnftige Realisierung nach den dann ma\u00dfgebenden Wertverh\u00e4ltnissen gew\u00e4hrleistet (so in der Sache auch Strahl\/Winkler, a.a.O.; Brender, juris PraxisReport Bank- und Kapitalmarktrecht 5\/2020 Anm.&nbsp;5; s.a. BMF-Schreiben in BStBl I 2016, 1324, zu III.1.a); Binnewies\/M\u00fcckl\/Olbing, GmbH-Rundschau 2020, 1309, 1323&nbsp;f.; Brinkmeier, GmbH-Steuerberater 2020, 153, 158&nbsp;f.; Weiss, Internationale Steuer-Rundschau 2020, 122, 124). Insoweit ist das Wertpapierleih- oder Wertpapierdarlehensgesch\u00e4ft dadurch gekennzeichnet, dass die Chancen und Risiken von Wert\u00e4nderungen stets beim Verleiher (Darlehensgeber) bleiben, da er Wertpapiere gleicher Ausstattung und Menge (&#8222;gleicher Gattung&#8220;) zur\u00fcckerh\u00e4lt (Anzinger, StuW 2022, 194, 196).<\/li><li>4. Das FG hat im angefochtenen Urteil allerdings zun\u00e4chst nicht beachtet, dass nach dem von ihm festgestellten Inhalt der Darlehensvereinbarung Vertragsgegenstand im Zeitpunkt des Wohnsitzwechsels ausschlie\u00dflich der urspr\u00fcnglich dem Kl\u00e4ger zuzurechnende Wertpapierbestand war, nicht aber der kurz zuvor im Wege der Gesamtrechtsnachfolge erworbene Bestand; jener ging nach \u00a7&nbsp;1 Ziff.&nbsp;1.2 Satz&nbsp;2 des Vertrages erst zum 31.12.2006 in die Leihvereinbarung ein (s.a. den &#8222;Nachtrag zum Vertrag \u00fcber ein Wertpapierdarlehen&#8220; vom 05.07.2007, in dem ausgef\u00fchrt ist, dass die auf den Darlehensgeber vom Erblasser G \u00fcbergegangenen Aktien vertragsgem\u00e4\u00df zum 31.12.2006 auf den Darlehensnehmer \u00fcbergegangen seien). Insoweit k\u00f6nnte sich die im Revisionsverfahren streitige Rechtsfrage sachlich nur f\u00fcr einen Teil des Wertpapierbestands stellen, w\u00e4hrend f\u00fcr den anderen Teil die zeitlich punktuell auf den Wohnsitzwechsel bezogene Rechtsfolge des \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 AStG (&#8222;Ver\u00e4u\u00dferungsfiktion&#8220;) unabh\u00e4ngig von der kurze Zeit sp\u00e4ter wirksam werdenden Einbeziehung der (geerbten) Wertpapiere in die Wertpapierleihe eingetreten ist.<\/li><li>5. Ob f\u00fcr den vor dem Erbanfall im Eigentum des Kl\u00e4gers befindlichen Wertpapierbestand der vertragliche Anspruch auf &#8222;R\u00fcckgew\u00e4hr&#8220; (&#8222;R\u00fcckgabeverpflichtung&#8220; des \u00a7&nbsp;1 Ziff.&nbsp;1.4 des Vertrages) die Voraussetzungen einer i.S. von \u00a7&nbsp;17 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 EStG tatbestandlichen &#8222;Anwartschaft auf eine Beteiligung&#8220; erf\u00fcllt (s. zu den ma\u00dfgebenden Kriterien allgemein BFH-Urteil vom 19.12.2007&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;14\/06, BFHE 220, 249, BStBl II 2008, 475; f\u00fcr die Situation der Wertpapierleihe einer &#8222;Anwartschaft&#8220; zustimmend H\u00fctte, EFG 2020, 42; Strahl\/Winkler, a.a.O.; ablehnend Gosch in Kirchhof\/Seer, EStG, 21.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;17 Rz&nbsp;17), ob \u2011\u2011da die Wertpapierleihevereinbarung das Potential der Realisierung eines Verm\u00f6genszuwachses (als Gegenstand des Belastungsgrundes des \u00a7&nbsp;17 EStG) f\u00fcr den Verleiher nur in zeitlicher Hinsicht beschr\u00e4nkt (w\u00e4hrend der Laufzeit der Leihvereinbarung ausschlie\u00dft, aber nach einer &#8222;Aktienr\u00fcckgabe&#8220; f\u00fcr die Zukunft wieder er\u00f6ffnet bzw. bei einer Ersatzleistung in Geld in diesem Moment umsetzt)\u2011\u2011 der normzweckbezogene Raum besteht, von einer &#8222;Ver\u00e4u\u00dferungsfiktion&#8220; auszugehen, um die nationale Besteuerung zu gew\u00e4hrleisten (&#8222;Entstrickungstatbestand&#8220;; s. zum Zweck des \u00a7&nbsp;6 AStG, eine abschlie\u00dfende Besteuerung der stillen Reserven im Rahmen der unbeschr\u00e4nkten Steuerpflicht sicherzustellen, z.B. Senatsurteil vom 08.12.2021&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;30\/19, BFHE 275, 331, BStBl II 2022, 763), oder ob ein Missbrauch von Gestaltungsm\u00f6glichkeiten des Rechts vorliegt (\u00a7&nbsp;42 AO&nbsp;&#8211; so wohl Beinert\/Oertel, Steuerberater-Jahrbuch 2020\/2021, 2021, 139, 167; s.a. H\u00fctte, EFG 2020, 42), und auf dieser jeweiligen Grundlage der Besteuerungstatbestand des \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 AStG verwirklicht wurde, ist im Streitfall aus tats\u00e4chlichen Gr\u00fcnden nicht zu entscheiden.<\/li><li>Das FG hat in seinem Urteil Fragen im Zusammenhang mit der \u00dcbertragung der Anteile an den Darlehensnehmer &#8222;letztlich &#8230; dahinstehen&#8220; lassen (Rz&nbsp;57 des juris-Nachweises). Nach dem von ihm festgestellten Inhalt des Darlehensvertrages ergibt sich mit der gebotenen Eindeutigkeit, dass der Stichtag f\u00fcr die darlehensweise \u00dcbertragung der Aktien der 31.12.2006 sein sollte. Insbesondere wird in \u00a7&nbsp;1 des Vertrages der 31.12.2006 ausdr\u00fccklich als &#8222;Valutierungstermin&#8220; bezeichnet, bis zu dem der Darlehensgeber anstelle einer \u00dcbergabe der Wertpapiere die Umbuchungsmitteilung f\u00fcr das Depot erteilen sollte. Auf dieser Grundlage ist der Beleg &#8222;Nummer&nbsp;24&#8220; f\u00fcr das Aktienregister auch auf dieses Datum ausgestellt worden. Ist damit das Eigentum an den Aktien (&#8222;erst&#8220;) zu diesem Termin (&#8222;Valutierungstermin&#8220;&nbsp;&#8211; unter der aufschiebenden Bedingung der Zustimmung der Gesellschafterversammlung) zivilrechtlich \u00fcbergegangen und f\u00fcr einen fr\u00fcheren \u00dcbergang des sog. wirtschaftlichen Eigentums (\u00a7&nbsp;39 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 AO) nichts ersichtlich, sind im Zeitpunkt des durch den Wohnsitzwechsel ausgel\u00f6sten Endes der unbeschr\u00e4nkten Steuerpflicht des Kl\u00e4gers (zu diesem konkreten Zeitpunktbezug H\u00e4ck in Flick\/Wassermeyer\/Baumhoff\/Sch\u00f6nfeld, Au\u00dfensteuerrecht, \u00a7&nbsp;6 AStG Rz&nbsp;249) die Tatbestandsvoraussetzungen des \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 AStG erf\u00fcllt.<\/li><li>6. Eine Auswirkung auf die H\u00f6he der festzusetzenden Einkommensteuer auf der Grundlage der antragsbezogenen Stundungsregelung des \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;4 AStG (zur Anwendung im Streitjahr s. \u00a7&nbsp;21 Abs.&nbsp;13 Satz&nbsp;2 AStG i.d.F. des Gesetzes \u00fcber steuerliche Begleitma\u00dfnahmen zur Einf\u00fchrung der Europ\u00e4ischen Gesellschaft und zur \u00c4nderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften vom 07.12.2006, BGBl I 2006, 2782, BStBl I 2007, 4) besteht f\u00fcr den Kl\u00e4ger, der als nichtselbst\u00e4ndig T\u00e4tiger mit arbeitgeberfremdem Beteiligungsbesitz die pers\u00f6nlichen &#8222;Selbst\u00e4ndigkeitsvoraussetzungen&#8220; im Sinne des Urteils des Gerichtshofs der Europ\u00e4ischen Union W\u00e4chtler vom 26.02.2019&nbsp;&#8211; C-581\/17 (EU:C:2019:138) nicht erf\u00fcllt, nicht. Die Rechtsfolgen eines solchen Antrags, den das FG auch nicht festgestellt hat, sind damit nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens.<\/li><li>7. Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2022:U.231122.IR52.19.0 BFH I. Senat AStG \u00a7 6 Abs 1 S 1, EStG \u00a7 17 Abs 1, AO \u00a7 39 Abs 2 Nr 1 S 1, BGB \u00a7 607, EStG VZ 2006 vorgehend Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht , 12. September 2019, Az: 4 K 113\/17 Leits\u00e4tze NV: Die Rechtsfrage, ob die Vereinbarung einer sog. Wertpapierleihe \u00fcber den Wertpapierbesitz &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wegzugsbesteuerung-und-wertpapierleihe-bfh-urteil-vom-23-november-2022-i-r-52-19\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Wegzugsbesteuerung und Wertpapierleihe &#8211; BFH-Urteil vom 23. 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