{"id":75574,"date":"2023-02-19T18:37:01","date_gmt":"2023-02-19T16:37:01","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=75574"},"modified":"2023-02-19T18:37:01","modified_gmt":"2023-02-19T16:37:01","slug":"vorabentscheidungsersuchen-zum-direktanspruch-eugh-vorlage-vom-03-november-2022-xi-r-6-21","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/vorabentscheidungsersuchen-zum-direktanspruch-eugh-vorlage-vom-03-november-2022-xi-r-6-21\/","title":{"rendered":"Vorabentscheidungsersuchen zum Direktanspruch &#8211; EuGH-Vorlage vom 03. November 2022, XI R 6\/21"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2022:VE.031122.XIR6.21.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH XI. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>AO \u00a7 163, AO \u00a7 227, EGRL 9\/2008 , AEUV Art 267 Abs 3, EGRL 112\/2006 Art 167, EGRL 112\/2006 Art 168, EGRL 112\/2006 Art 178, EGRL 112\/2006 Art 203, UStG \u00a7 14 Abs 4, UStG \u00a7 14c Abs 1, UStG \u00a7 15 Abs 1, UStG VZ 2007 , UStG VZ 2008 , UStG VZ 2010 , UStG VZ 2012<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG D\u00fcsseldorf, 04. Dezember 2020, Az: 1 K 1510\/18 AO<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>Dem EuGH werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung zur Auslegung der MwStSystRL vorgelegt:<\/p>\n\n\n\n<p>1. Steht einem Leistungsempf\u00e4nger mit Ans\u00e4ssigkeit im Inland ein sog. Direktanspruch gegen die inl\u00e4ndische Finanzverwaltung entsprechend dem EuGH-Urteil Reemtsma Cigarettenfabriken vom 15.03.2007 &#8211; C-35\/05 (EU:C:2007:167) zu, wenn<\/p>\n\n\n\n<p>(a) dem Leistungsempf\u00e4nger von einem Leistenden, der gleichfalls im Inland ans\u00e4ssig ist, eine Rechnung mit inl\u00e4ndischem Steuerausweis erteilt wird, die der Leistungsempf\u00e4nger bezahlt, wobei der Leistende die in der Rechnung ausgewiesene Steuer ordnungsgem\u00e4\u00df versteuert,<\/p>\n\n\n\n<p>(b) es sich bei der in Rechnung gestellten Leistung aber um eine in einem anderen Mitgliedstaat erbrachte Leistung handelt,<\/p>\n\n\n\n<p>(c) dem Leistungsempf\u00e4nger daher der Vorsteuerabzug im Inland versagt wird, da es an einer im Inland gesetzlich geschuldeten Steuer fehlt,<\/p>\n\n\n\n<p>(d) der Leistende die Rechnung daraufhin dahingehend berichtigt, dass der inl\u00e4ndische Steuerausweis entf\u00e4llt und sich der Rechnungsbetrag daher in H\u00f6he des Steuerausweises mindert,<\/p>\n\n\n\n<p>(e) der Leistungsempf\u00e4nger aufgrund der Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens \u00fcber das Verm\u00f6gen des Leistenden Zahlungsanspr\u00fcche gegen den Leistenden nicht durchsetzen kann und<\/p>\n\n\n\n<p>(f) f\u00fcr den im anderen Mitgliedstaat bislang nicht registrierten Leistenden die M\u00f6glichkeit besteht, sich in diesem Mitgliedstaat mehrwertsteuerrechtlich registrieren zu lassen, so dass er danach unter Angabe einer Steuernummer dieses Mitgliedstaats dem Leistungsempf\u00e4nger eine Rechnung unter Ausweis der Steuer dieses Mitgliedstaats erteilen k\u00f6nnte, die den Leistungsempf\u00e4nger in diesem Mitgliedstaat zum Vorsteuerabzug im besonderen Verfahren nach der Richtlinie 2008\/9\/EG zum Vorsteuerabzug berechtigen w\u00fcrde?<\/p>\n\n\n\n<p>2. Kommt es f\u00fcr die Beantwortung dieser Frage darauf an, dass die inl\u00e4ndische Finanzverwaltung dem Leistenden aufgrund der blo\u00dfen Rechnungsberichtigung die Steuerzahlung erstattet hat, obwohl der Leistende aufgrund der Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens \u00fcber sein Verm\u00f6gen nichts an den Leistungsempf\u00e4nger zur\u00fcckgezahlt hat?<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>I. Dem Gerichtshof der Europ\u00e4ischen Union werden folgende Fragen zur Auslegung der Richtlinie 2006\/112\/EG des Rates vom 28.11.2006 \u00fcber das gemeinsame Mehrwertsteuersystem zur Vorabentscheidung vorgelegt:<\/p>\n\n\n\n<p>1. Steht einem Leistungsempf\u00e4nger mit Ans\u00e4ssigkeit im Inland ein sogenannter Direktanspruch gegen die inl\u00e4ndische Finanzverwaltung entsprechend dem Urteil des Gerichtshofs der Europ\u00e4ischen Union Reemtsma Cigarettenfabriken vom 15.03.2007 &#8211; C-35\/05 (EU:C:2007:167) zu, wenn<\/p>\n\n\n\n<p>(a) dem Leistungsempf\u00e4nger von einem Leistenden, der gleichfalls im Inland ans\u00e4ssig ist, eine Rechnung mit inl\u00e4ndischem Steuerausweis erteilt wird, die der Leistungsempf\u00e4nger bezahlt, wobei der Leistende die in der Rechnung ausgewiesene Steuer ordnungsgem\u00e4\u00df versteuert,<\/p>\n\n\n\n<p>(b) es sich bei der in Rechnung gestellten Leistung aber um eine in einem anderen Mitgliedstaat erbrachte Leistung handelt,<\/p>\n\n\n\n<p>(c) dem Leistungsempf\u00e4nger daher der Vorsteuerabzug im Inland versagt wird, da es an einer im Inland gesetzlich geschuldeten Steuer fehlt,<\/p>\n\n\n\n<p>(d) der Leistende die Rechnung daraufhin dahingehend berichtigt, dass der inl\u00e4ndische Steuerausweis entf\u00e4llt und sich der Rechnungsbetrag daher in H\u00f6he des Steuerausweises mindert,<\/p>\n\n\n\n<p>(e) der Leistungsempf\u00e4nger aufgrund der Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens \u00fcber das Verm\u00f6gen des Leistenden Zahlungsanspr\u00fcche gegen den Leistenden nicht durchsetzen kann und<\/p>\n\n\n\n<p>(f) f\u00fcr den im anderen Mitgliedstaat bislang nicht registrierten Leistenden die M\u00f6glichkeit besteht, sich in diesem Mitgliedstaat mehrwertsteuerrechtlich registrieren zu lassen, so dass er danach unter Angabe einer Steuernummer dieses Mitgliedstaats dem Leistungsempf\u00e4nger eine Rechnung unter Ausweis der Steuer dieses Mitgliedstaats erteilen k\u00f6nnte, die den Leistungsempf\u00e4nger in diesem Mitgliedstaat zum Vorsteuerabzug im besonderen Verfahren nach der Richtlinie 2008\/9\/EG vom 12.02.2008 zum Vorsteuerabzug berechtigen w\u00fcrde?<\/p>\n\n\n\n<p>2. Kommt es f\u00fcr die Beantwortung dieser Frage darauf an, dass die inl\u00e4ndische Finanzverwaltung dem Leistenden aufgrund der blo\u00dfen Rechnungsberichtigung die Steuerzahlung erstattet hat, obwohl der Leistende aufgrund der Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens \u00fcber sein Verm\u00f6gen nichts an den Leistungsempf\u00e4nger zur\u00fcckgezahlt hat?<\/p>\n\n\n\n<p>II. Das Revisionsverfahren wird bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europ\u00e4ischen Union ausgesetzt.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<p>A.<\/p>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Beteiligten streiten \u00fcber einen Vorsteuerabzug im Wege einer Billigkeitsentscheidung nach \u00a7\u00a7&nbsp;163, 227 der Abgabenordnung (AO).<\/li><li>Gesch\u00e4ftsgegenstand der Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin) und einer Kommanditgesellschaft (KG), deren Rechtsnachfolgerin die Kl\u00e4gerin ist, war das Mobilienleasing f\u00fcr andere Unternehmen unter anderem durch sogenannte (sog.) Sale-and-lease-back Gesch\u00e4fte. Im Streitfall geht es um insgesamt sechs Sale-and-lease-back Gesch\u00e4fte, die die KG mit der ebenfalls im Inland ans\u00e4ssigen \u2026 GmbH (E-GmbH; sp\u00e4ter umfirmiert in D-GmbH) in den Streitjahren 2007, 2008, 2010 und 2012 get\u00e4tigt hat.<\/li><li>Dabei erwarb die E-GmbH zun\u00e4chst jeweils ein neues Motorboot von der in Italien ans\u00e4ssigen E-sr. Die Rechnungen hierf\u00fcr wurden ohne Ausweis von Mehrwertsteuer mit dem Hinweis auf eine innergemeinschaftliche Lieferung (&#8222;prestazione intracomunitaria&#8220;) ausgestellt. Ausweislich der Rechnungen wurde der Kaufpreis in voller H\u00f6he von der E-GmbH entrichtet.<\/li><li>Jeweils einige Tage sp\u00e4ter schlossen die E-GmbH und die KG einen &#8222;Kauf- und \u00dcbereignungsvertrag&#8220; ab. Darin verkaufte die E-GmbH das jeweilige Boot an die KG zum identischen Nettokaufpreis zuz\u00fcglich inl\u00e4ndischer (deutscher) Mehrwertsteuer (Umsatzsteuer). Die KG zahlte den Kaufpreis an die E-GmbH. Die \u00dcbergabe des Bootes wurde nach dem Kaufvertrag jeweils durch die Vereinbarung des Abschlusses eines Leasingvertrages mit Nutzungs\u00fcberlassung ersetzt. Im Kaufvertrag wurden die Parteien bereits als &#8222;Leasinggeber&#8220; und &#8222;Leasingnehmer&#8220; bezeichnet. Die E-GmbH erteilte der KG anschlie\u00dfend Rechnungen \u00fcber den Verkauf des jeweiligen Bootes mit offen ausgewiesener Umsatzsteuer, meldete die inl\u00e4ndische Umsatzsteuer in ihren Steuererkl\u00e4rungen an und f\u00fchrte sie an das f\u00fcr sie zust\u00e4ndige Finanzamt (FA&nbsp;X) ab. Die Rechnungen enthielten keine Angaben zum Ort, an dem sich die Boote befanden. Die KG zog die in der Rechnung ausgewiesene inl\u00e4ndische (deutsche) Umsatzsteuer in ihren Umsatzsteuererkl\u00e4rungen als Vorsteuer ab. Einige Tage danach schlossen die E-GmbH und die KG einen Mobilienleasingvertrag \u00fcber das jeweilige Boot mit einer Laufzeit von 36&nbsp;Monaten und einer monatlichen Leasingrate.<\/li><li>Im Rahmen einer bei der E-GmbH durchgef\u00fchrten Au\u00dfenpr\u00fcfung f\u00fcr den Besteuerungszeitraum 2008 wurde festgestellt, dass sich die Boote im Zeitpunkt des Verkaufs von der E-GmbH an die KG nicht im Inland (in der Bundesrepublik Deutschland \u2011\u2011Deutschland\u2011\u2011), sondern in Italien am Y-See befanden. Mit zwei Schreiben vom 26.10.2012 teilte die E-GmbH der KG daraufhin mit, dass sie in zwei Rechnungen vom 30.04.2008 und 31.10.2008 zu Unrecht inl\u00e4ndische (deutsche) Umsatzsteuer ausgewiesen habe (94.455,46&nbsp;\u20ac und 94.551,98&nbsp;\u20ac). Die Rechnungen w\u00fcrden wie folgt berichtigt:&#8220;Der Rechnungsbetrag betr\u00e4gt absprachegem\u00e4\u00df pauschal EUR&nbsp;591.589,46&nbsp;\u20ac [592.193,98&nbsp;\u20ac]. In dem Rechnungsbetrag ist entgegen der urspr\u00fcnglichen Rechnung&nbsp;23217 [25059] vom 30.04.2008 [31.10.2008] keine deutsche Umsatzsteuer enthalten. Den Rechnungsbetrag haben wir bereits vollst\u00e4ndig von Ihnen enthalten.&#8220;<\/li><li>Nach einer Umsatzsteuersonderpr\u00fcfung bei der KG vertrat der Pr\u00fcfer die Auffassung, die Lieferung der Boote sei in Deutschland nicht steuerbar gewesen, da es sich um Lieferungen ohne Bef\u00f6rderung gehandelt habe, die nach Artikel (Art.)&nbsp;31 der Richtlinie 2006\/112\/EG des Rates vom 28.11.2006 \u00fcber das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL), \u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;7 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) am Belegenheitsort der Boote, das hei\u00dft in Italien, steuerbar seien. Die von der E-GmbH der KG in Rechnung gestellte inl\u00e4ndische Umsatzsteuer werde von dieser nach Art.&nbsp;203 MwStSystRL und \u00a7&nbsp;14c UStG geschuldet und sei daher von der Kl\u00e4gerin nicht als Vorsteuer abziehbar.<\/li><li>Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) schloss sich den Feststellungen an und erlie\u00df am 25.01.2013 nach \u00a7&nbsp;173 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 AO einen \u00c4nderungsbescheid \u00fcber Umsatzsteuer f\u00fcr 2008, in dem er die Vorsteuern entsprechend dem Pr\u00fcfungsbericht k\u00fcrzte. Den hiergegen eingelegten Einspruch wies das FA mit Einspruchsentscheidung vom 19.06.2013 als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin hatte zuvor dem FA mitgeteilt, dass vier weiteren Rechnungen der E-GmbH aus den Jahren 2006, 2010 und 2012 derselbe Sachverhalt zugrunde liege. Das FA erlie\u00df daraufhin am 08.04.2013 \u00c4nderungsbescheide \u00fcber Umsatzsteuer f\u00fcr 2007 und 2010, in dem es die Umsatzsteuer aufgrund der Versagung des zuvor aus den Rechnungen in Anspruch genommenen Vorsteuerabzugs entsprechend erh\u00f6hte. Die hiergegen eingelegten Einspr\u00fcche wies das FA mit Einspruchsentscheidung vom 09.10.2013 als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck. Die KG zahlte alle Vorsteuern an das FA zur\u00fcck. In der Umsatzsteuerjahreserkl\u00e4rung 2012 wurde kein diesbez\u00fcglicher Vorsteuerabzug geltend gemacht.<\/li><li>\u00dcber das Verm\u00f6gen der E-GmbH wurde am 29.04.2014 das Insolvenzverfahren er\u00f6ffnet. Mit Schreiben vom 10.12.2014 widerrief der Insolvenzverwalter der E-GmbH den Umsatzsteuerausweis in H\u00f6he von insgesamt 539.605&nbsp;\u20ac aus den sechs Rechnungen \u00fcber die Lieferung der Boote. Als Rechnungsbetrag wurde nur noch jeweils der urspr\u00fcnglich vereinbarte Nettokaufpreis ausgewiesen. Das f\u00fcr die E-GmbH zust\u00e4ndige FA&nbsp;X teilte mit, dass durch den Insolvenzverwalter berichtigte Rechnungen vom 10.12.2014 vorgelegt und am 08.01.2015 ein Berichtigungsantrag nach \u00a7&nbsp;17 UStG f\u00fcr den Voranmeldungszeitraum Dezember 2014 gestellt worden sei. Dem Antrag sei stattgegeben und die abgef\u00fchrte Umsatzsteuer an die Masse erstattet worden. Der steuerliche Vertreter des Insolvenzverwalters sei dar\u00fcber informiert worden, dass er verpflichtet sei, die Ums\u00e4tze in Italien zu versteuern. Nach Angaben der Kl\u00e4gerin weigert sich der Insolvenzverwalter, ihr eine Rechnung mit italienischer Umsatzsteuer auszustellen. Eine Klage auf Erteilung einer Rechnung mit offen ausgewiesener italienischer Umsatzsteuer hat die Kl\u00e4gerin gegen die E-GmbH nicht erhoben.<\/li><li>Die KG beantragte eine abweichende Festsetzung der Umsatzsteuer 2007, 2008, 2010 und 2012 sowie der darauf entfallenden Nebenleistungen aus Billigkeitsgr\u00fcnden nach \u00a7&nbsp;163 AO, hilfsweise einen Erlass nach \u00a7&nbsp;227 AO. Mit Bescheid vom 27.10.2017 lehnte das FA diesen Antrag ab. Mit Einspruchsentscheidung vom 30.04.2018 wies das FA den Einspruch der KG als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck.<\/li><li>Das Finanzgericht (FG) D\u00fcsseldorf wies die Klage mit dem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2021, 1969 ver\u00f6ffentlichten Urteil ab. Das FG sah das FA aufgrund der bereits in die Insolvenzmasse erfolgten R\u00fcckzahlung als nicht gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin erstattungsverpflichtet an. Zudem habe der Kl\u00e4gerin kein zivilrechtlicher Anspruch gegen die E-GmbH auf Erstattung der rechtsgrundlos gezahlten inl\u00e4ndischen Umsatzsteuer zugestanden. Der Kl\u00e4gerin stehe lediglich ein Anspruch auf Erteilung einer Rechnung mit offen ausgewiesener italienischer Umsatzsteuer zu. Mit der Revision r\u00fcgt die Kl\u00e4gerin die Verletzung materiellen Rechts. Sie habe einen Anspruch auf Herabsetzung der Steuern aus \u00a7&nbsp;163 AO.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<p>B.<\/p>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Der Senat setzt das Verfahren aus und legt dem Gerichtshof der Europ\u00e4ischen Union (EuGH) die im Tenor genannten Fragen gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;267 Abs.&nbsp;3 des Vertrags \u00fcber die Arbeitsweise der Europ\u00e4ischen Union (AEUV) zur Vorabentscheidung vor.<\/li><li><strong>1. Rechtlicher Rahmen<\/strong><\/li><li><strong>a) Unionsrecht<\/strong><\/li><li>Art.&nbsp;167 MwStSystRLDas Recht auf Vorsteuerabzug entsteht, wenn der Anspruch auf die abziehbare Steuer entsteht.<\/li><li>Art.&nbsp;168 MwStSystRLSoweit die Gegenst\u00e4nde und Dienstleistungen f\u00fcr die Zwecke seiner besteuerten Ums\u00e4tze verwendet werden, ist der Steuerpflichtige berechtigt, in dem Mitgliedstaat, in dem er diese Ums\u00e4tze bewirkt, vom Betrag der von ihm geschuldeten Steuer folgende Betr\u00e4ge abzuziehen:a. die in diesem Mitgliedstaat geschuldete oder entrichtete Mehrwertsteuer f\u00fcr Gegenst\u00e4nde und Dienstleistungen, die ihm von einem anderen Steuerpflichtigen geliefert bzw. erbracht wurden oder werden; &#8230;<\/li><li>Art.&nbsp;178 MwStSystRLUm das Recht auf Vorsteuerabzug aus\u00fcben zu k\u00f6nnen, muss der Steuerpflichtige folgende Bedingungen erf\u00fcllen:a. f\u00fcr den Vorsteuerabzug nach Artikel&nbsp;168 Buchstabe&nbsp;a in Bezug auf die Lieferung von Gegenst\u00e4nden oder das Erbringen von Dienstleistungen muss er eine gem\u00e4\u00df Titel&nbsp;XI Kapitel&nbsp;3 Abschnitte&nbsp;3 bis 6 ausgestellte Rechnung besitzen; &#8230;<\/li><li>Art.&nbsp;203 MwStSystRLDie Mehrwertsteuer wird von jeder Person geschuldet, die diese Steuer in einer Rechnung ausweist.<\/li><li><strong>b) Nationales Recht<\/strong><\/li><li>\u00a7&nbsp;14 Abs.&nbsp;4 UStGEine Rechnung muss folgende Angaben enthalten: (&#8230;)8. den anzuwendenden Steuersatz sowie den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag oder im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass f\u00fcr die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt, (&#8230;).<\/li><li>\u00a7&nbsp;14c Abs.&nbsp;1 UStGHat der Unternehmer in einer Rechnung f\u00fcr eine Lieferung oder sonstige Leistung einen h\u00f6heren Steuerbetrag, als er nach diesem Gesetz f\u00fcr den Umsatz schuldet, gesondert ausgewiesen (unrichtiger Steuerausweis), schuldet er auch den Mehrbetrag. Berichtigt er den Steuerbetrag gegen\u00fcber dem Leistungsempf\u00e4nger, ist \u00a7&nbsp;17 Abs.&nbsp;1 entsprechend anzuwenden.<\/li><li>\u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;1 UStGDer Unternehmer kann die folgenden Vorsteuerbetr\u00e4ge abziehen:1. die gesetzlich geschuldete Steuer f\u00fcr Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer f\u00fcr sein Unternehmen ausgef\u00fchrt worden sind. Die Aus\u00fcbung des Vorsteuerabzugs setzt voraus, dass der Unternehmer eine nach den \u00a7\u00a7&nbsp;14, 14a ausgestellte Rechnung besitzt. &#8230;<\/li><li>\u00a7&nbsp;163 Abs.&nbsp;1 AOSteuern k\u00f6nnen niedriger festgesetzt werden und einzelne Besteuerungsgrundlagen, die die Steuern erh\u00f6hen, k\u00f6nnen bei der Festsetzung der Steuer unber\u00fccksichtigt bleiben, wenn die Erhebung der Steuer nach Lage des einzelnen Falls unbillig w\u00e4re. &#8230;<\/li><li>\u00a7&nbsp;227 AODie Finanzbeh\u00f6rden k\u00f6nnen Anspr\u00fcche aus dem Steuerschuldverh\u00e4ltnis ganz oder zum Teil erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falls unbillig w\u00e4re; unter den gleichen Voraussetzungen k\u00f6nnen bereits entrichtete Betr\u00e4ge erstattet oder angerechnet werden.<\/li><li><strong>2. Zur ersten Vorlagefrage<\/strong><\/li><li><strong>a) EuGH-Rechtsprechung<\/strong>Zum sog. Direktanspruch, wie er sich seit dem EuGH-Urteil Reemtsma Cigarettenfabriken vom 15.03.2007&nbsp;&#8211; C-35\/05 (EU:C:2007:167) aus der st\u00e4ndigen EuGH-Rechtsprechung ergibt, hat der EuGH zuletzt in seinem Urteil HUMDA vom 13.10.2022&nbsp;&#8211; C-397\/21 (EU:C:2022:790, Randziffer \u2011\u2011Rz\u2011\u2011&nbsp;21 bis 24) entschieden, dass-&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;ein nationales System, in dem zum einen der Dienstleistungserbringer, der die Mehrwertsteuer irrt\u00fcmlich an die Steuerbeh\u00f6rden abgef\u00fchrt hat, deren Erstattung verlangen kann und zum anderen der Dienstleistungsempf\u00e4nger gegen diesen Dienstleistungserbringer eine zivilrechtliche Klage auf R\u00fcckzahlung einer nicht geschuldeten Leistung erheben kann, die Grunds\u00e4tze der Neutralit\u00e4t der Mehrwertsteuer und der Effektivit\u00e4t beachtet, da es dem Dienstleistungsempf\u00e4nger, der mit der irrt\u00fcmlich in Rechnung gestellten Steuer belastet war, erm\u00f6glicht, die rechtsgrundlos gezahlten Betr\u00e4ge erstattet zu bekommen,-&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;die Grunds\u00e4tze der Neutralit\u00e4t der Mehrwertsteuer und der Effektivit\u00e4t es gebieten, wenn die Erstattung der Mehrwertsteuer unm\u00f6glich oder \u00fcberm\u00e4\u00dfig schwierig wird, insbesondere im Fall der Zahlungsunf\u00e4higkeit des Dienstleistungserbringers, dass die Mitgliedstaaten die erforderlichen Mittel vorsehen, die es dem Dienstleistungsempf\u00e4nger erm\u00f6glichen, die zu Unrecht in Rechnung gestellte und bezahlte Steuer erstattet zu bekommen, insbesondere indem er seinen Erstattungsantrag unmittelbar an die Steuerbeh\u00f6rden richtet,-&nbsp;&nbsp;&nbsp;daraus abzuleiten ist, dass die Mitgliedstaaten die erforderlichen Mittel und Verfahrensmodalit\u00e4ten vorsehen m\u00fcssen, die es dem Dienstleistungsempf\u00e4nger erm\u00f6glichen, die zu Unrecht in Rechnung gestellte Steuer erstattet zu bekommen, damit der Grundsatz der Effektivit\u00e4t gewahrt wird, und-&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;diese Rechtsprechung auch in einer Situation anwendbar ist, bei der aufgrund eines Irrtums \u00fcber den zutreffenden Leistungsort die Steuer im falschen Mitgliedstaat entrichtet wurde, wenn weder Missbrauch noch Betrug vorliegen, der Dienstleistungsempf\u00e4nger und der Dienstleistungserbringer gutgl\u00e4ubig sind, keine Gefahr eines Steuerausfalls besteht und es f\u00fcr den Dienstleistungsempf\u00e4nger unm\u00f6glich oder \u00fcberm\u00e4\u00dfig schwierig ist, vom Dienstleistungserbringer die rechtsgrundlos gezahlte Mehrwertsteuer erstattet zu bekommen, da \u00fcber diesen zwischenzeitlich ein Liquidationsverfahren er\u00f6ffnet wurde.<\/li><li>Der Bundesfinanzhof (BFH) folgt der EuGH-Rechtsprechung zum sog. Direktanspruch (vergleiche \u2011\u2011vgl.\u2011\u2011 BFH-Urteile vom 30.06.2015&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;30\/14, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs \u2011\u2011BFHE\u2011\u2011 250, 34, Bundessteuerblatt \u2011\u2011BStBl\u2011\u2011 II 2022, 246, Rz&nbsp;27; vom 22.08.2019&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;50\/16, BFHE 266, 395, BStBl II 2022, 290, Rz&nbsp;16; vom 24.04.2013&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;9\/11, Sammlung amtlich nicht ver\u00f6ffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofs 2013, 1457, Rz&nbsp;36). Dies trifft nunmehr auch auf die Finanzverwaltung zu (Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 12.04.2022, BStBl I 2022, 652).<\/li><li><strong>b) \u00dcbertragung auf den Streitfall<\/strong><\/li><li>Auf dieser Grundlage k\u00f6nnte der sog. Direktanspruch der grunds\u00e4tzlich zum Vorsteuerabzug berechtigten Kl\u00e4gerin gegen das FA zu bejahen sein, da die Umst\u00e4nde des Streitfalls weitgehend denen der Rechtssache HUMDA entsprechen.<\/li><li>So wurde in der Rechtssache HUMDA eine Rechnung mit ungarischem Steuerausweis zwischen zwei in Ungarn ans\u00e4ssigen Steuerpflichtigen erteilt, obwohl sich die Rechnung auf eine in Italien ausgef\u00fchrte Leistung bezog. Im Streitfall geht es um eine Rechnung mit einem inl\u00e4ndischen (deutschen) Steuerausweis, die ein im Inland ans\u00e4ssiger Steuerpflichtiger einem gleichfalls im Inland ans\u00e4ssigen Steuerpflichtigen erteilt hat, obwohl sich die Rechnung auf eine in Italien erbrachte Leistung bezieht.<\/li><li>Sowohl in der Rechtssache HUMDA als auch im Streitfall hatte der Rechnungsaussteller die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer vereinnahmt und an die Finanzverwaltung abgef\u00fchrt. In beiden Rechtssachen erweist sich eine R\u00fcckforderung der zu Unrecht ausgewiesenen Steuer durch den Rechnungsempf\u00e4nger vom Leistungsempf\u00e4nger als im Wesentlichen unm\u00f6glich. Im Streitfall ergibt sich dies aus der Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens \u00fcber das Verm\u00f6gen des Rechnungsausstellers. Da es sich bei dem R\u00fcckforderungsanspruch gegen den Rechnungsaussteller um eine sog. Insolvenzforderung handelt, ist hier regelm\u00e4\u00dfig von einer Anspruchsdurchsetzungsm\u00f6glichkeit von weniger als 5&nbsp;% auszugehen.<\/li><li><strong>c) Zweifel an der \u00dcbertragbarkeit<\/strong><\/li><li>Der Senat hat gleichwohl Zweifel, ob nach den Verh\u00e4ltnissen des Streitfalls ein sog. Direktanspruch zu bejahen ist. Diese Zweifel gr\u00fcnden sich auf Besonderheiten, zu denen sich der EuGH im Zusammenhang mit dem Direktanspruch bislang noch nicht ge\u00e4u\u00dfert hat und die daher als kl\u00e4rungsbed\u00fcrftig anzusehen sind.<\/li><li>aa) Dabei geht es zum einen um die Annahme des EuGH, dass in einem Fall wie dem in der Rechtssache HUMDA \u00fcberhaupt ein zivilrechtlicher R\u00fcckforderungsanspruch besteht.<\/li><li>(1) Zwar hat der EuGH in diesem Urteil ausdr\u00fccklich entschieden (Rz&nbsp;21&nbsp;f.), dass ein nationales System, in dem zum einen der Dienstleistungserbringer, der die Mehrwertsteuer irrt\u00fcmlich an die Steuerbeh\u00f6rden abgef\u00fchrt hat, deren Erstattung verlangen kann und zum anderen der Dienstleistungsempf\u00e4nger gegen diesen Dienstleistungserbringer eine zivilrechtliche Klage auf R\u00fcckzahlung einer nicht geschuldeten Leistung erheben kann, die Grunds\u00e4tze der Neutralit\u00e4t der Mehrwertsteuer und der Effektivit\u00e4t beachtet, wobei im Fall der Zahlungsunf\u00e4higkeit des Dienstleistungserbringers ein sog. Direktanspruch gegen das FA besteht.<\/li><li>(2) Dies k\u00f6nnte im Sinne eines R\u00fcckforderungsanspruchs zu verstehen sein, der sich auf die konkret im Streitfall inl\u00e4ndische Steuer bezieht, die in der Rechnung ausgewiesen wurde. Allerdings k\u00f6nnte in dem Fall, in dem an die Stelle einer Rechnung mit einem inl\u00e4ndischen Steuerausweis (19&nbsp;%) eine Rechnung mit einem h\u00f6heren ausl\u00e4ndischen (hier italienischen) Steuerausweis treten m\u00fcsste, ein R\u00fcckforderungsanspruch zu verneinen sein. Bei einer nur auf den jeweiligen Mitgliedstaat bezogenen Sichtweise, wie sie wohl dem EuGH-Urteil HUMDA (EU:C:2022:790) zugrunde liegt, ist das Bestehen eines derartigen R\u00fcckforderungsanspruchs zu bejahen.<\/li><li>Bei einer unionsweiten Betrachtung unter Einschluss des Mitgliedstaats, in dem die Leistung tats\u00e4chlich erbracht wurde (im Streitfall gleicherma\u00dfen Italien wie in der Rechtssache HUMDA) k\u00f6nnte demgegen\u00fcber an die Stelle eines R\u00fcckforderungsanspruchs ein blo\u00dfer Anspruch auf Erteilung einer Rechnung mit italienischer Steuer treten, wovon das FG ausgegangen ist. Der EuGH hat sich im Urteil HUMDA (EU:C:2022:790) mit dieser Fragestellung nicht ausdr\u00fccklich besch\u00e4ftigt.<\/li><li>(3) F\u00fcr die zuletzt genannte Sichtweise k\u00f6nnte sprechen, dass der Leistende im Streitfall die M\u00f6glichkeit hat, sich in Italien mehrwertsteuerrechtlich registrieren zu lassen, so dass er danach unter Angabe einer Steuernummer dieses Mitgliedstaats dem Leistungsempf\u00e4nger eine Rechnung unter Ausweis der Steuer dieses Mitgliedstaats erteilen k\u00f6nnte. Diese w\u00fcrde dann die Kl\u00e4gerin in Italien zum Vorsteuerabzug in dem besonderen Verfahren nach Art.&nbsp;170 MwStSystRL in Verbindung mit (i.V.m.) der Richtlinie 2008\/9\/EG berechtigen. Bei einer erfolgreichen Durchf\u00fchrung dieses Verfahrens entst\u00fcnde kein Steuerschaden bei der Kl\u00e4gerin. Der Verg\u00fctungsanspruch w\u00e4re aufgrund der bisher fehlenden Erteilung einer Rechnung mit offen ausgewiesener italienischer Umsatzsteuer auch nicht endg\u00fcltig ausgeschlossen (vgl. EuGH-Urteile Volkswagen vom 21.03.2018&nbsp;&#8211; C-533\/16, EU:C:2018:204; Wilo Salmson France vom 21.10.2021&nbsp;&#8211; C-80\/20, EU:C:2021:870).<\/li><li>(4) Zu ber\u00fccksichtigen k\u00f6nnte zudem sein, dass der Leistende im Streitfall nicht bereit war und ist, in Italien die in Rede stehenden Ums\u00e4tze zu erkl\u00e4ren und dementsprechend dem Leistungsempf\u00e4nger eine Rechnung auszustellen. Der Kl\u00e4gerin w\u00e4re es daher nur m\u00f6glich gewesen, in einem zivilgerichtlichen Klageverfahren ihren Anspruch auf Erteilung dieser Rechnung geltend zu machen. Dies hat sie nicht getan. Es erscheint dem Senat unionsrechtlich zweifelhaft, ob ihr dieses Unterlassen zum Nachteil gereicht. Der EuGH hat im Urteil HUMDA (EU:C:2022:790) in einem \u00e4hnlichen Fall eine solche Klage nicht verlangt.<\/li><li>(5) Einer Ber\u00fccksichtigung des gesonderten Verfahrens nach Art.&nbsp;170 MwStSystRL i.V.m. der Richtlinie 2008\/9\/EG k\u00f6nnte jedoch entgegenstehen, dass dem Direktanspruch auf Erstattung der Umsatzsteuer nicht allgemein &#8222;die Umsatzsteuer&#8220; nach dem MwStSystRL zugrunde liegt, sondern \u2011\u2011soweit eine Harmonisierung des Mehrwertsteuersystems in der Europ\u00e4ischen Union nicht vollumf\u00e4nglich durchgef\u00fchrt wurde\u2011\u2011 sich der &#8222;innerstaatliche Erstattungsanspruch&#8220; nur auf die abgef\u00fchrte nationale Umsatzsteuer bezieht. Der so verstandene Erstattungsanspruch des Leistungsempf\u00e4ngers ist ein ausschlie\u00dflich auf die vom jeweiligen Mitgliedstaat vom Leistenden erhaltene und darauf bezogene zu erstattende Umsatzsteuer, wenn der EuGH dieser Sichtweise folgt.<\/li><li>bb) Fraglich ist schlie\u00dflich, welche Bedeutung die Bek\u00e4mpfung von Betr\u00fcgereien (Art. 325 AEUV) f\u00fcr den sog. Direktanspruch haben k\u00f6nnte.<\/li><li>Ohne dass hierzu eine eindeutige Bestimmung der MwStSystRL vorliegt, versagt der EuGH im Zusammenhang mit sog. Betrug generell alle Rechte, unabh\u00e4ngig davon, welches Recht aus dem Bereich der Mehrwertsteuer von der betr\u00fcgerischen Handlung betroffen ist (vgl. zum Beispiel EuGH-Urteil Schoenimport &#8222;Italmoda&#8220; Mariano Previti vom 18.12.2014&nbsp;&#8211; C-131\/13, C-163\/13 und C-164\/13, EU:C:2014:2455, Rz&nbsp;46). Dies gilt auch f\u00fcr den Direktanspruch (vgl. EuGH-Urteil HUMDA, EU:C:2022:790, Rz&nbsp;28, mit Bezugnahme auf das EuGH-Urteil Astone vom 28.07.2016&nbsp;&#8211; C-332\/15, EU:C:2016:614, Rz&nbsp;50).<\/li><li>Im Streitfall k\u00f6nnte danach in Betracht kommen, der Kl\u00e4gerin den sog. Direktanspruch zu versagen, da sie mehrere Jahre nach Durchf\u00fchrung der Lieferung, aber vor Geltendmachung des Direktanspruchs erfahren hat, dass sich der Insolvenzverwalter der E-GmbH nicht in Italien registrieren lassen wird, die Erteilung einer Rechnung mit italienischer Umsatzsteuer faktisch verweigert, woraus der Schluss zu ziehen sein d\u00fcrfte, dass der Insolvenzverwalter die gesetzlich geschuldete italienische Umsatzsteuer in Italien nicht anmelden wird, was nach dem italienischen Recht dort wohl zu einer Mehrwertsteuerhinterziehung f\u00fchren d\u00fcrfte.<\/li><li>Dem k\u00f6nnte allerdings entgegenstehen, dass diese Kenntnis erst nach Leistungsbezug erlangt worden ist.<\/li><li>Dass die Kl\u00e4gerin bereits bei Leistungsbezug wusste oder h\u00e4tte wissen m\u00fcssen, dass die Boote in Italien liegen und daher eine Lieferung ohne Bef\u00f6rderung (Art.&nbsp;31 MwStSystRL) in Italien vorliegt, hat das FA weder vorgetragen noch nachgewiesen.<\/li><li><strong>3. Zur zweiten Vorlagefrage<\/strong><\/li><li><strong>a) Problemstellung<\/strong><\/li><li>Unabh\u00e4ngig von der grenz\u00fcberschreitenden Fragestellung ist zweifelhaft, an wen die Finanzverwaltung die zu Unrecht gezahlte Umsatzsteuer in Insolvenzf\u00e4llen zu erstatten hat.<\/li><li>Der Senat versteht die Rechtsprechung zum Direktanspruch in der Weise, dass eine rechtsgrundlos in der Kette Rechnungsempf\u00e4nger-Rechnungsaussteller-FA gezahlte Steuer grunds\u00e4tzlich ebenso entlang dieser Kette zur\u00fcckzuzahlen ist und dass ein Direktanspruch des Rechnungsempf\u00e4ngers gegen das FA nur besteht, wenn diese R\u00fcckabwicklung in der Kette aufgrund einer Zahlungsunf\u00e4higkeit oder Insolvenz des Rechnungsausstellers nicht \u00fcber diesen erfolgen kann.<\/li><li>Dabei hat sich der EuGH noch nicht mit der Frage eines eventuellen Vorrangs der konkurrierenden R\u00fcckzahlungsanspr\u00fcche des Rechnungsempf\u00e4ngers und des Rechnungsausstellers gegen das FA besch\u00e4ftigt.<\/li><li>Berichtigt der Rechnungsaussteller den Steuerausweis in der Rechnung, steht ihm dem Grunde nach ein R\u00fcckforderungsanspruch gegen das FA in Bezug auf die bis zur Berichtigung nach Art.&nbsp;203 MwStSystRL geschuldete Steuer zu (vgl. allgemein EuGH-Urteil Schmeink &amp; Cofreth und Strobel vom 19.09.2000&nbsp;&#8211; C-454\/98, EU:C:2000:469, Rz&nbsp;70). Ist der Rechnungsaussteller zahlungsunf\u00e4hig oder insolvent, besteht zudem der sich aus der EuGH-Rechtsprechung ergebende Direktanspruch des Rechnungsempf\u00e4ngers gegen das FA. Das FA kann aber aus Sicht des vorlegenden Senats im Hinblick auf eine nur einmal rechtsgrundlos erlangte Steuer nur einmal r\u00fcckzahlungsverpflichtet sein. Damit stellt sich die Frage, ob dem R\u00fcckzahlungsanspruch des Rechnungsausstellers aufgrund der Rechnungsberichtigung gegen das FA oder dem Direktanspruch des Rechnungsempf\u00e4ngers gegen das FA Vorrang zukommt.<\/li><li>Damit unterscheidet sich der Streitfall von der derzeit beim EuGH anh\u00e4ngigen Rechtssache Sch\u00fctte C-453\/22 (Vorlage durch FG M\u00fcnster vom 27.06.2022&nbsp;&#8211; 15&nbsp;K&nbsp;2327\/20&nbsp;AO, EFG 2022, 1577).<\/li><li><strong>b) L\u00f6sungsm\u00f6glichkeiten<\/strong><\/li><li>Bei der Beantwortung dieser Frage k\u00f6nnte zu ber\u00fccksichtigen sein, dass der Direktanspruch des Rechnungsempf\u00e4ngers entsteht, wenn die R\u00fcckzahlungskette aufgrund der Zahlungsunf\u00e4higkeit oder Insolvenz des Rechnungsausstellers gest\u00f6rt ist. Dies k\u00f6nnte daf\u00fcr sprechen, dem Direktanspruch Vorrang einzur\u00e4umen.<\/li><li>Zu beachten sind zudem zeitliche Besonderheiten, wie sie auch im Streitfall bestehen. So hat vorliegend zuerst der Insolvenzverwalter aufgrund einer Rechnungsberichtigung den Steuerberichtigungsanspruch gegen das FA geltend gemacht und infolgedessen eine Zahlung in die Insolvenzmasse erhalten, w\u00e4hrend die Kl\u00e4gerin den Direktanspruch gegen das FA erst sp\u00e4ter geltend gemacht hat.<\/li><li>Jedenfalls dann, wenn das FA bei der R\u00fcckzahlung aufgrund der Rechnungsberichtigung noch keine Kenntnis von einem konkreten Direktanspruch hatte (und hiervon auch keine Kenntnis haben konnte), kann es nicht zu einer zweiten Zahlung verpflichtet sein.<\/li><li>Hatte das FA hingegen zu diesem Zeitpunkt bereits Kenntnis von einem konkreten Direktanspruch, k\u00f6nnte davon auszugehen sein, dass das FA die Umsatzsteuer erst dann an den Leistenden erstatten darf, wenn feststeht, dass es zu keinem Direktanspruch des Leistungsempf\u00e4ngers gegen das FA kommen wird, so dass das FA bei Verletzung dieser Obliegenheit den bereits an den Leistenden erstatteten Betrag nochmals an den Leistungsempf\u00e4nger auszuzahlen hat.<\/li><li>Zum anderen k\u00f6nnte unionsrechtlich der sich aus einer Rechnungsberichtigung ergebende Steuerberichtigungsanspruch des Rechnungsausstellers gegen das FA davon abh\u00e4ngig zu machen sein, dass er den sich aus der Rechnungsberichtigung ergebenden zivilrechtlichen R\u00fcckzahlungsanspruch des Rechnungsempf\u00e4ngers erf\u00fcllt hat. Zu einer Rechnungsberichtigung durch den Insolvenzverwalter k\u00e4me es dann wohl nicht mehr, da er zur Erlangung einer R\u00fcckzahlung vom FA zuvor an den Rechnungsempf\u00e4nger erstatten m\u00fcsste. Von einem derartigen Erfordernis ist der Senat bereits in einem anderen Fall des Art.&nbsp;203 MwStSystRL ausgegangen, ohne jedoch \u00fcber die sich hieraus f\u00fcr den Direktanspruch ergebenden Auswirkungen zu entscheiden (vgl. BFH-Urteil vom 16.05.2018&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;28\/16, BFHE 261, 451, BStBl II 2022, 570).<\/li><li><strong>4. Nebenleistungen<\/strong><\/li><li>Aufgrund der Entscheidung des EuGH in der Rechtssache HUMDA ist nicht mehr kl\u00e4rungsbed\u00fcrftig, dass die Steuerverwaltung verpflichtet ist, Zinsen auf den fraglichen Betrag zu zahlen, wenn sie diese Erstattung nicht innerhalb angemessener Frist nach entsprechender Aufforderung vorgenommen hat (EuGH-Urteil HUMDA, EU:C:2022:790, Rz&nbsp;45).<\/li><li><strong>5. Entscheidungserheblichkeit<\/strong><\/li><li>Die Entscheidung im Streitfall h\u00e4ngt von der Beantwortung der vorgelegten Fragen ab. Sollte der Kl\u00e4gerin ein Direktanspruch zustehen, w\u00e4re der Klage stattzugeben. Sollte er zu verneinen sein, w\u00e4re die Klage abzuweisen.<\/li><li><strong>6. Rechtsgrundlage der Anrufung und Nebenentscheidung<\/strong><\/li><li>Rechtsgrundlage f\u00fcr die Anrufung des EuGH ist Art.&nbsp;267 Abs.&nbsp;3 AEUV. Die Aussetzung des Revisionsverfahrens beruht auf \u00a7&nbsp;121 Satz&nbsp;1 i.V.m. \u00a7&nbsp;74 der Finanzgerichtsordnung.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2022:VE.031122.XIR6.21.0 BFH XI. Senat AO \u00a7 163, AO \u00a7 227, EGRL 9\/2008 , AEUV Art 267 Abs 3, EGRL 112\/2006 Art 167, EGRL 112\/2006 Art 168, EGRL 112\/2006 Art 178, EGRL 112\/2006 Art 203, UStG \u00a7 14 Abs 4, UStG \u00a7 14c Abs 1, UStG \u00a7 15 Abs 1, UStG VZ 2007 , UStG VZ &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/vorabentscheidungsersuchen-zum-direktanspruch-eugh-vorlage-vom-03-november-2022-xi-r-6-21\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Vorabentscheidungsersuchen zum Direktanspruch &#8211; EuGH-Vorlage vom 03. 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