{"id":75576,"date":"2023-02-19T18:38:43","date_gmt":"2023-02-19T16:38:43","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=75576"},"modified":"2023-02-19T18:38:43","modified_gmt":"2023-02-19T16:38:43","slug":"zur-beruecksichtigung-von-afa-auf-nachtraegliche-anschaffungskosten-eines-pkw-tiefgaragenstellplatzes-bei-vorheriger-inanspruchnahme-von-denkmal-afa-bfh-urteil-vom-15-november-2022-ix-r-14-20","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/zur-beruecksichtigung-von-afa-auf-nachtraegliche-anschaffungskosten-eines-pkw-tiefgaragenstellplatzes-bei-vorheriger-inanspruchnahme-von-denkmal-afa-bfh-urteil-vom-15-november-2022-ix-r-14-20\/","title":{"rendered":"Zur Ber\u00fccksichtigung von AfA auf nachtr\u00e4gliche Anschaffungskosten eines PKW-Tiefgaragenstellplatzes bei vorheriger Inanspruchnahme von Denkmal-AfA &#8211; BFH-Urteil vom 15. November 2022, IX R 14\/20"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2022:U.151122.IXR14.20.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH IX. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>EStG \u00a7 7 Abs 5 S 1 Nr 3 Buchst b, EStG \u00a7 7 Abs 4, EStG \u00a7 7i Abs 1 S 5, EStG \u00a7 6 Abs 1 Nr 1a, HGB \u00a7 255 Abs 1 S 1, HGB \u00a7 255 Abs 1 S 2, EStG VZ 2015<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Nieders\u00e4chsisches Finanzgericht , 29. Oktober 2019, Az: 13 K 201\/17<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. Nachtr\u00e4gliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten sind bei der Vornahme von AfA nach \u00a7 7 Abs. 5 EStG grunds\u00e4tzlich ab dem Jahr ihres Anfalls zusammen mit den bisherigen Herstellungs- und Anschaffungskosten des Geb\u00e4udes nach dem f\u00fcr diese geltenden Prozentsatz abzusetzen.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Nimmt der Steuerpflichtige AfA nach \u00a7 7i EStG auf die Herstellungskosten f\u00fcr Bauma\u00dfnahmen zur Erhaltung eines denkmalgesch\u00fctzten Geb\u00e4udes in Anspruch, erh\u00f6hen die \u2011\u2011nach Ablauf des Beg\u00fcnstigungszeitraums f\u00fcr AfA nach \u00a7 7i EStG angefallenen\u2011\u2011 nachtr\u00e4glichen Anschaffungskosten eines im gleichen Geb\u00e4ude befindlichen PKW-Tiefgaragenstellplatzes lediglich die Bemessungsgrundlage f\u00fcr den \u2011\u2011nicht nach \u00a7 7i EStG beg\u00fcnstigten\u2011\u2011 Teil der Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Geb\u00e4udes, von dem der Kl\u00e4ger (weiterhin) AfA nach \u00a7 7 Abs. 5 EStG vornimmt.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revision des Kl\u00e4gers gegen das Urteil des Nieders\u00e4chsischen Finanzgerichts vom 29.10.2019 &#8211; 13 K 201\/17 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kl\u00e4ger zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Streitig ist, in welcher H\u00f6he der Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) im Rahmen seiner Eink\u00fcnfte aus der Vermietung einer im Jahr 1998 erworbenen Eigentumswohnung (\u00a7&nbsp;21 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 des Einkommensteuergesetzes \u2011\u2011EStG\u2011\u2011) Absetzung f\u00fcr Abnutzung (AfA) auf die nachtr\u00e4glichen Anschaffungskosten eines im gleichen Geb\u00e4udekomplex belegenen, im Jahr 2015 (Streitjahr) hinzuerworbenen PKW-Tiefgaragenstellplatzes geltend machen kann.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger erwarb im Dezember 1998 eine \u2011\u2011vom Ver\u00e4u\u00dferer noch zu modernisierende\u2011\u2011 denkmalgesch\u00fctzte Eigentumswohnung in X zum Kaufpreis von 245.736&nbsp;DM zuz\u00fcglich Anschaffungsnebenkosten in H\u00f6he von 12.265,23&nbsp;DM, insgesamt 258.001,23&nbsp;DM (entspricht 131.913,93&nbsp;\u20ac). Unter Ber\u00fccksichtigung des Anteils f\u00fcr Grund und Boden in H\u00f6he von 5.406,19&nbsp;DM ermittelte der Kl\u00e4ger zun\u00e4chst steuerlich relevante Gesamtanschaffungskosten in H\u00f6he von 252.595,04&nbsp;DM (entspricht 129.149,79&nbsp;\u20ac).<\/li><li>Die AfA-Bemessungsgrundlagen f\u00fcr die erh\u00f6hte AfA gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;7i EStG in der im Streitjahr geltenden Fassung sowie f\u00fcr die AfA auf die Altbausubstanz gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;5 EStG wurden einheitlich und gesondert festgestellt; die Bemessungsgrundlage f\u00fcr erh\u00f6hte Absetzungen nach \u00a7&nbsp;7i EStG betrug 165.589&nbsp;DM (entspricht 84.664&nbsp;\u20ac), die f\u00fcr Absetzungen nach \u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;5 EStG 83.682&nbsp;DM (entspricht 42.786&nbsp;\u20ac).<\/li><li>Dem Kl\u00e4ger wurde auf Antrag AfA nach \u00a7&nbsp;7i EStG bis zur Aussch\u00f6pfung des insoweit festgestellten AfA-Volumens (84.664&nbsp;\u20ac) gew\u00e4hrt; der Beg\u00fcnstigungszeitraum endete 2009. Daneben nahm der Kl\u00e4ger AfA nach \u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 Buchst.&nbsp;b EStG in Anspruch; der AfA-Satz betrug im Streitjahr noch 1,25&nbsp;%.<\/li><li>Mit notariell beurkundetem Kaufvertrag vom 30.09.2015 erwarb der Kl\u00e4ger das Sondereigentum an einem im selben Immobilienobjekt gelegenen Tiefgaragenstellplatz zum Kaufpreis in H\u00f6he von 19.000&nbsp;\u20ac zuz\u00fcglich Anschaffungsnebenkosten in H\u00f6he von 1.374,84&nbsp;\u20ac. Eigentumswohnung und Tiefgaragenstellplatz stehen nach den \u2011\u2011nicht mit innerhalb der Revisionsbegr\u00fcndungsfrist vorgebrachten Revisionsr\u00fcgen angegriffenen und mithin den Bundesfinanzhof (BFH) nach \u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) bindenden\u2011\u2011 Feststellungen des Finanzgerichts (FG) in einem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang. Unter Ber\u00fccksichtigung des Anteils f\u00fcr Grund und Boden in H\u00f6he von 448,25&nbsp;\u20ac ermittelte der Kl\u00e4ger nachtr\u00e4gliche Anschaffungskosten f\u00fcr den Tiefgaragenstellplatz in H\u00f6he von 19.926,59&nbsp;\u20ac.<\/li><li>In seiner Einkommensteuererkl\u00e4rung f\u00fcr das Streitjahr ermittelte der Kl\u00e4ger die H\u00f6he der im Rahmen seiner Eink\u00fcnfte aus Vermietung und Verpachtung zu ber\u00fccksichtigenden AfA nach \u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;5 EStG auf der Basis der gesamten Anschaffungskosten f\u00fcr die Eigentumswohnung in H\u00f6he von 252.595,04&nbsp;DM (entspricht 129.149,79&nbsp;\u20ac) zuz\u00fcglich der nachtr\u00e4glichen Anschaffungskosten f\u00fcr den Tiefgaragenstellplatz in H\u00f6he von 19.926,59&nbsp;\u20ac, insgesamt 149.076,38&nbsp;\u20ac.<\/li><li>In dem gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;164 Abs.&nbsp;2 der Abgabenordnung unter dem Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung ergangenen Einkommensteuerbescheid f\u00fcr das Streitjahr vom 09.02.2017 ber\u00fccksichtigte der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) \u2011\u2011abweichend von den Angaben des Kl\u00e4gers in seiner Steuererkl\u00e4rung\u2011\u2011 neben der AfA (\u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 Buchst.&nbsp;b EStG) f\u00fcr die Eigentumswohnung in bisheriger H\u00f6he (42.786&nbsp;\u20ac&nbsp;x 1,25&nbsp;%&nbsp;= 535&nbsp;\u20ac) lediglich AfA f\u00fcr den Tiefgaragenstellplatz in H\u00f6he von (19.926&nbsp;\u20ac&nbsp;x 2,5&nbsp;%&nbsp;=) 499&nbsp;\u20ac.<\/li><li>Das FA vertrat die Auffassung, die nachtr\u00e4glichen Anschaffungskosten f\u00fcr den Tiefgaragenstellplatz seien (nur) mit den Anschaffungskosten f\u00fcr die Altbausubstanz (83.682&nbsp;DM&nbsp;= 42.786&nbsp;\u20ac) zu addieren und gemeinsam mit diesen nach \u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;5 EStG abzuschreiben. Das auf die nach \u00a7&nbsp;7i EStG beg\u00fcnstigten Ma\u00dfnahmen entfallende AfA-Volumen (165.589&nbsp;DM&nbsp;= 84.664&nbsp;\u20ac) sei bereits 2009 vollst\u00e4ndig aufgebraucht gewesen; die damit zusammenh\u00e4ngenden Aufwendungen k\u00f6nnten daher nicht nochmals in die AfA-Bemessungsgrundlage einbezogen werden.<\/li><li>Der Einspruch des Kl\u00e4gers hatte keinen Erfolg. In seiner Einspruchsentscheidung vom 19.09.2017 ber\u00fccksichtigte das FA \u2011\u2011nach entsprechendem Verb\u00f6serungshinweis\u2011\u2011 AfA f\u00fcr die Eigentumswohnung und den Tiefgaragenstellplatz in H\u00f6he von (42.786&nbsp;\u20ac&nbsp;+ 19.926&nbsp;\u20ac&nbsp;=) 62.712&nbsp;\u20ac&nbsp;x 1,25&nbsp;%&nbsp;= 784&nbsp;\u20ac (aufgerundet).<\/li><li>Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage, mit der der Kl\u00e4ger die Ber\u00fccksichtigung von AfA f\u00fcr die Eigentumswohnung und den Tiefgaragenstellplatz aus einer urspr\u00fcnglichen Bemessungsgrundlage von (nunmehr nur noch) 127.450&nbsp;\u20ac zuz\u00fcglich nachtr\u00e4glicher Anschaffungskosten in H\u00f6he von 19.926&nbsp;\u20ac, insgesamt 147.376&nbsp;\u20ac&nbsp;x 1,25&nbsp;%&nbsp;= 1.842&nbsp;\u20ac begehrte, mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2021, 622 ver\u00f6ffentlichten Urteil als unbegr\u00fcndet ab. Das FG ging davon aus, dass sich die AfA in den F\u00e4llen des \u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 und Abs.&nbsp;5 EStG bei nachtr\u00e4glichen Anschaffungs- und Herstellungskosten nach der bisherigen Bemessungsgrundlage zuz\u00fcglich der nachtr\u00e4glichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten bemesse. Die bisherige Bemessungsgrundlage umfasse zwar in der Regel die gesamten urspr\u00fcnglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten; etwas anderes gelte jedoch, wenn ein Steuerpflichtiger, wie im Streitfall, erh\u00f6hte AfA nach \u00a7&nbsp;7i EStG in Anspruch nehme. In diesen F\u00e4llen werde f\u00fcr die Anschaffungskosten, f\u00fcr die die Voraussetzungen nach \u00a7&nbsp;7i EStG vorliegen, ein eigenes Abschreibungsvolumen gebildet. Nur der Teil der Anschaffungs- oder Herstellungskosten, der nicht die Voraussetzungen des \u00a7&nbsp;7i EStG erf\u00fclle, bilde die Bemessungsgrundlage f\u00fcr die restliche Geb\u00e4ude-AfA nach \u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 oder Abs.&nbsp;5 EStG. Das Abschreibungsvolumen nach \u00a7&nbsp;7i EStG in H\u00f6he von 84.664&nbsp;\u20ac sei nach Ablauf des zehnj\u00e4hrigen Beg\u00fcnstigungszeitraums bereits vollst\u00e4ndig aufgebraucht gewesen. Ein Restwert, um den die bisherige Bemessungsgrundlage f\u00fcr die normale Geb\u00e4ude-AfA nach \u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 Buchst.&nbsp;b EStG nach Ablauf des Beg\u00fcnstigungszeitraums des \u00a7&nbsp;7i EStG h\u00e4tte erh\u00f6ht werden m\u00fcssen, habe somit nicht vorgelegen. Zutreffend sei daher lediglich die bisherige Bemessungsgrundlage in H\u00f6he von 42.786&nbsp;\u20ac um die nachtr\u00e4glichen Anschaffungskosten in H\u00f6he von 19.926&nbsp;\u20ac auf 62.712&nbsp;\u20ac erh\u00f6ht und auf dieser Grundlage bei einem AfA-Satz von 1,25&nbsp;% eine AfA in H\u00f6he von 784&nbsp;\u20ac ber\u00fccksichtigt worden. Dem k\u00f6nne nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, dass sich hierdurch der Abschreibungszeitraum \u00fcber die von \u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 Buchst.&nbsp;b EStG vorgesehene Abschreibungsdauer von 50&nbsp;Jahren hinaus verl\u00e4ngere. Etwas anderes ergebe sich im Streitfall auch nicht daraus, dass in den Anschaffungskosten f\u00fcr den Tiefgaragenstellplatz Modernisierungsaufwendungen nach \u00a7&nbsp;7i EStG enthalten seien. Denn der Beg\u00fcnstigungszeitraum nach \u00a7&nbsp;7i EStG sei im Streitjahr bereits abgelaufen gewesen.<\/li><li>Mit der Revision verfolgt der Kl\u00e4ger sein Begehren weiter. Er vertritt die Auffassung, dass im Streitfall \u2011\u2011entgegen der Auffassung des FG im angefochtenen Urteil\u2011\u2011 die gesamten urspr\u00fcnglichen Anschaffungs- und Herstellungskosten zuz\u00fcglich der nachtr\u00e4glichen Anschaffungskosten der Bemessung der neuen AfA zugrunde zu legen seien. Nach \u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;1 EStG sei das abnutzbare Wirtschaftsgut \u2011\u2011im Streitfall ein Geb\u00e4ude\u2011\u2011 im Ganzen Gegenstand der AfA; dieses sei als einheitliches Wirtschaftsgut mit dem Gesamtbetrag der Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu bewerten. Nachtr\u00e4gliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten seien den urspr\u00fcnglichen Anschaffungs- und Herstellungskosten hinzuzurechnen und ab dem Jahr ihres Anfalls zusammen mit den bisherigen Anschaffungs- oder Herstellungskosten als Summe aus urspr\u00fcnglichen und nachtr\u00e4glichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzuschreiben. Hierdurch k\u00f6nne sich die Nutzungsdauer und der Abschreibungszeitraum ver\u00e4ndern. Diese Grunds\u00e4tze seien auch bei der Inanspruchnahme von Absetzungen nach \u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;5 EStG, die nur an die Stelle der normalen AfA treten und keine eigenst\u00e4ndige AfA darstellten, anzuwenden. Zu Unrecht gehe das FG davon aus, dass nicht die gesamten, sondern lediglich ein Teil der bisherigen Anschaffungs- und Herstellungskosten in die neue Bemessungsgrundlage einzubeziehen seien; diese Auffassung widerspreche der h\u00f6chstrichterlichen Rechtsprechung und ma\u00dfgeblichen Meinungen in der Kommentarliteratur.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger hat im Rahmen seiner Revisionsbegr\u00fcndung vom 06.10.2020 schrifts\u00e4tzlich beantragt,<br \/>das Urteil des Nieders\u00e4chsischen Finanzgerichts vom 29.10.2019&nbsp;&#8211; 13&nbsp;K&nbsp;201\/17 und die Einspruchsentscheidung vom 19.09.2017 aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid f\u00fcr 2015 vom 09.02.2017, zuletzt ge\u00e4ndert am 19.09.2017, dahin zu \u00e4ndern, dass ab 2015 die AfA-Bemessungsgrundlage f\u00fcr das Grundst\u00fcck X inkl. Stellplatz in H\u00f6he von 147.376&nbsp;\u20ac festgesetzt wird, woraus sich ein j\u00e4hrlicher AfA-Betrag nach \u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;5 EStG (1,25&nbsp;% p.a.) in H\u00f6he von 1.842&nbsp;\u20ac statt 784&nbsp;\u20ac, wie urspr\u00fcnglich festgesetzt, ergibt.<\/li><li>In der m\u00fcndlichen Verhandlung war der Kl\u00e4ger trotz ordnungsgem\u00e4\u00dfer Ladung nicht vertreten und hat demgem\u00e4\u00df keinen Antrag gestellt; der Kl\u00e4ger hat in diesem Zusammenhang jedoch schrifts\u00e4tzlich sein Einverst\u00e4ndnis erkl\u00e4rt, dass in seiner Abwesenheit m\u00fcndlich verhandelt wird.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Abweichend von dem Grundsatz, dass ein Wirtschaftsgut nur einheitlich abgeschrieben werden k\u00f6nne, erlaube \u00a7&nbsp;7i EStG dem Steuerpflichtigen, bei einem einheitlichen Wirtschaftsgut mehrere Beg\u00fcnstigungsvorschriften anzuwenden. Dabei werde zwar das Wirtschaftsgut selbst nicht aufgeteilt, wohl aber dessen Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die sodann verschiedenen Beg\u00fcnstigungsvorschriften zugeordnet w\u00fcrden. Die derart zugeordneten Anschaffungs- oder Herstellungskosten seien bei der Ermittlung der neuen Bemessungsgrundlage nach Anfall nachtr\u00e4glicher Anschaffungs- oder Herstellungskosten nicht abweichend von der urspr\u00fcnglich getroffenen Zuordnungsentscheidung zu behandeln. Im Streitfall bedeute dies, dass die vom Kl\u00e4ger vorgenommene Zuordnungsentscheidung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu zwei verschiedenen Beg\u00fcnstigungsvorschriften weiter Bestand habe. Die nach \u00a7&nbsp;7i EStG beg\u00fcnstigten und bereits vollst\u00e4ndig im Rahmen der AfA ber\u00fccksichtigten Anschaffungs- oder Herstellungskosten k\u00f6nnten daher nicht erneut in die Bemessungsgrundlage f\u00fcr die AfA nach \u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;5 EStG einbezogen werden. Aus der vom Kl\u00e4ger angef\u00fchrten h\u00f6chstrichterlichen Rechtsprechung folge nichts anderes, da diese zu Anschaffungs- oder Herstellungsaufwand ergangen sei, bei dem bis zum Anfall nachtr\u00e4glicher Anschaffungs- oder Herstellungskosten der bisherige Aufwand nach lediglich <em>einer<\/em> Beg\u00fcnstigungsvorschrift (AfA-Methode) auf die Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts verteilt wurde.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist unbegr\u00fcndet und daher zur\u00fcckzuweisen (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;2 FGO).<\/li><li>1. Das FG ist zutreffend davon ausgegangen, dass die vom Kl\u00e4ger aufgewandten nachtr\u00e4glichen Anschaffungskosten f\u00fcr den Tiefgaragenstellplatz lediglich die Bemessungsgrundlage f\u00fcr den \u2011\u2011nicht nach \u00a7&nbsp;7i EStG beg\u00fcnstigten\u2011\u2011 Teil der Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Geb\u00e4udes erh\u00f6hen, von dem der Kl\u00e4ger AfA nach \u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 Buchst.&nbsp;b EStG vornimmt.<\/li><li>a) Nach \u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 Buchst.&nbsp;b i.V.m. \u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;5a EStG k\u00f6nnen u.a. bei inl\u00e4ndischen Eigentumswohnungen, die vom Steuerpflichtigen aufgrund eines nach dem 31.12.1995 und vor dem 01.01.2004 gestellten Bauantrags hergestellt oder aufgrund eines in dem genannten Zeitraum rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags angeschafft worden sind, abweichend von \u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;4 EStG im Jahr der Fertigstellung und in den folgenden 7&nbsp;Jahren jeweils 5&nbsp;%, in den darauf folgenden 6&nbsp;Jahren jeweils 2,5&nbsp;% und in den darauf folgenden 36&nbsp;Jahren jeweils 1,25&nbsp;% der Anschaffungs- oder Herstellungskosten abgezogen werden.<\/li><li>aa) Bemessungsgrundlage der AfA nach \u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 Buchst.&nbsp;b EStG bilden die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Geb\u00e4udes. Anschaffungskosten sind gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;255 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 des Handelsgesetzbuchs (HGB) die Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Verm\u00f6gensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, soweit sie dem Verm\u00f6gensgegenstand einzeln zugeordnet werden k\u00f6nnen. Zu den Anschaffungskosten geh\u00f6ren u.a. auch die nachtr\u00e4glichen Anschaffungskosten (\u00a7&nbsp;255 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 HGB). Herstellungskosten sind die Aufwendungen, die durch den Verbrauch von G\u00fctern und die Inanspruchnahme von Diensten f\u00fcr die Herstellung eines Verm\u00f6gensgegenstands, seine Erweiterung oder f\u00fcr eine \u00fcber seinen urspr\u00fcnglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung entstehen (\u00a7&nbsp;255 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 HGB). Diese handelsrechtlichen Definitionen sind auch f\u00fcr die steuerlichen Begriffe der Anschaffungs- oder Herstellungskosten ma\u00dfgebend. Die Bemessungsgrundlage wird bei der Vornahme von AfA nach \u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;5 EStG \u00fcber den gesetzlich typisierten AfA-Zeitraum verteilt. In welchem Ma\u00dfe AfA von der AfA-Bemessungsgrundlage vorgenommen werden kann, richtet sich nach dem AfA-Volumen; denn das AfA-Volumen ist durch die Bemessungsgrundlage der H\u00f6he nach begrenzt (BFH-Urteil vom 28.04.2020&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;14\/19, BFHE 269, 28, BStBl II 2020, 545, Rz&nbsp;16, m.w.N.).<\/li><li>bb) Nachtr\u00e4gliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten sind bei der Vornahme von AfA nach \u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;5 EStG ab dem Jahr ihres Anfalls zusammen mit den bisherigen Herstellungs- und Anschaffungskosten des Geb\u00e4udes nach dem f\u00fcr diese geltenden Prozentsatz abzusetzen (BFH-Urteil vom 20.01.1987&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;103\/83, BFHE 149, 448, BStBl II 1987, 491).<\/li><li>b) Abweichend von \u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;5 EStG kann der Steuerpflichtige nach \u00a7&nbsp;7i EStG in der im Streitfall anzuwendenden Fassung bei einem Geb\u00e4ude, das nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal ist, jeweils bis zu 10&nbsp;% der Herstellungskosten f\u00fcr Bauma\u00dfnahmen, die nach Art und Umfang zur Erhaltung des Geb\u00e4udes als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind, im Jahr der Herstellung und in den folgenden neun Jahren absetzen. Beg\u00fcnstigt sind nach \u00a7&nbsp;7i Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;5 EStG \u00fcberdies Anschaffungskosten auf derartige Bauma\u00dfnahmen, soweit diese nach dem rechtswirksamen Abschluss eines obligatorischen Erwerbsvertrags oder eines gleichstehenden Rechtsakts durchgef\u00fchrt worden sind. Nicht beg\u00fcnstigt sind demgegen\u00fcber die Anschaffungskosten eines bereits instand gesetzten bzw. intakten Baudenkmals (vgl. Bruckmeier in Kirchhof\/S\u00f6hn\/Mellinghoff \u2011\u2011KSM\u2011\u2011, EStG, \u00a7&nbsp;7i Rz&nbsp;B&nbsp;13; Brandis\/Heuermann\/Schie\u00dfl, \u00a7&nbsp;7i EStG Rz&nbsp;28; Clausen in Herrmann\/Heuer\/Raupach \u2011\u2011HHR\u2011\u2011, \u00a7&nbsp;7i EStG Rz&nbsp;10). Der Steuerpflichtige kann die Absetzungen nach \u00a7&nbsp;7i EStG nur in Anspruch nehmen, wenn er durch eine Bescheinigung der nach Landesrecht zust\u00e4ndigen oder von der Landesregierung bestimmten Stelle die Beg\u00fcnstigungsvoraussetzungen f\u00fcr das Geb\u00e4ude oder den Geb\u00e4udeteil und f\u00fcr die Erforderlichkeit der Aufwendungen nachweist (\u00a7&nbsp;7i Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 i.V.m. \u00a7&nbsp;7i Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 EStG).<\/li><li>aa) \u00a7&nbsp;7i EStG l\u00e4sst \u2011\u2011zur erleichterten Erhaltung und verbesserten Nutzung von Baudenkmalen oder sch\u00fctzenswerten Ensembles\u2011\u2011 eine von \u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;4 und 5 EStG abweichende zeitliche Verteilung des zur Erhaltung oder sinnvollen Nutzung erforderlichen (Herstellungs- bzw. Anschaffungs-)Aufwands zu, wenn f\u00fcr die Geb\u00e4ude oder Geb\u00e4udeteile alternativ die Regel-AfA nach \u00a7&nbsp;7 EStG geltend gemacht werden k\u00f6nnte. Bemessungsgrundlage der AfA nach \u00a7&nbsp;7i EStG sind nicht, wie bei der AfA nach \u00a7&nbsp;7 EStG, die gesamten Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Geb\u00e4udes, sondern lediglich diejenigen Herstellungskosten f\u00fcr Bauma\u00dfnahmen, die gem\u00e4\u00df Abs.&nbsp;1 der Vorschrift nach Art und Umfang zur Erhaltung des Geb\u00e4udes als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind oder die durch derart beg\u00fcnstigte Ma\u00dfnahmen veranlassten Anschaffungskosten i.S. des \u00a7&nbsp;7i Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;5 EStG (einschlie\u00dflich der sog. anschaffungsnahen Herstellungskosten nach \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1a EStG). Aufgrund der gesetzlichen Begrenzung des Aufwands auf die Herstellungs- bzw. Anschaffungskosten f\u00fcr bestimmte Bauma\u00dfnahmen, deren Erforderlichkeit denkmalschutzrechtlich bescheinigt ist (als einen Teil der Gesamtaufwendungen f\u00fcr den Erwerb des Objekts, vgl. BFH-Urteil vom 25.05.2004&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;6\/01, BFHE 206, 266, BStBl II 2004, 783, unter II.2.a&nbsp;aa, m.w.N.), entsteht bei den erh\u00f6hten Absetzungen nach \u00a7&nbsp;7i EStG eine eigenst\u00e4ndige \u2011\u2011von \u00a7&nbsp;7 EStG unabh\u00e4ngige\u2011\u2011 AfA-Reihe mit eigenst\u00e4ndiger AfA-Bezugsgr\u00f6\u00dfe (Bemessungsgrundlage), eigenem AfA-Satz und eigenem AfA-Volumen (vgl. Bruckmeier in KSM, EStG, \u00a7&nbsp;7i Rz&nbsp;B&nbsp;30; Brandis\/Heuermann\/Schie\u00dfl, \u00a7&nbsp;7i EStG Rz&nbsp;32; HHR\/Clausen, \u00a7&nbsp;7i EStG Rz&nbsp;20).<\/li><li>bb) Nachtr\u00e4gliche Herstellungs- bzw. Anschaffungskosten, f\u00fcr die die Voraussetzungen des \u00a7&nbsp;7i EStG durch eine Bescheinigung der nach Landesrecht zust\u00e4ndigen oder von der Landesregierung bestimmten Stelle nachgewiesen werden, erh\u00f6hen die Bemessungsgrundlage der AfA nach \u00a7&nbsp;7i EStG (vgl. Bruckmeier in KSM, EStG, \u00a7&nbsp;7i Rz&nbsp;B&nbsp;12&nbsp;ff. sowie G\u00f6tz, Deutsches Steuerrecht \u2011\u2011DStR\u2011\u2011 2012, 1217; Marx\/Noack, DStR 2013, 173, zum Verh\u00e4ltnis zu \u00a7&nbsp;11b EStG).<\/li><li>cc) Wird die M\u00f6glichkeit der Absetzung beg\u00fcnstigter Herstellungskosten (\u00a7&nbsp;7i Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG) oder Anschaffungskosten (\u00a7&nbsp;7i Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;5 EStG) nicht in vollem Umfang genutzt und das nach \u00a7&nbsp;7i EStG zur Verf\u00fcgung stehende AfA-Volumen mithin nicht ausgesch\u00f6pft, ist ein etwaiger Restwert den Herstellungs- oder Anschaffungskosten des Geb\u00e4udes oder dem an deren Stelle tretenden Wert hinzuzurechnen; die weiteren AfA sind einheitlich f\u00fcr das gesamte Geb\u00e4ude nach dem sich hiernach ergebenden Betrag und dem f\u00fcr das Geb\u00e4ude ma\u00dfgebenden Prozentsatz zu bemessen (\u00a7&nbsp;7i Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;8 i.V.m. \u00a7&nbsp;7h Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;5 EStG).<\/li><li>c) Die AfA nach \u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 Buchst.&nbsp;b EStG wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass f\u00fcr einen Teil der Gesamtaufwendungen Absetzungen nach \u00a7&nbsp;7i Abs.&nbsp;1 EStG in Anspruch genommen werden; insbesondere die Regelung in \u00a7&nbsp;7a Abs.&nbsp;5 EStG steht dem nicht entgegen, weil \u2011\u2011wie \u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;2 EStG verdeutlicht\u2011\u2011 die AfA nach \u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;5 EStG nicht zu den erh\u00f6hten Absetzungen geh\u00f6rt (vgl. BFH-Urteil in BFHE 206, 266, BStBl II 2004, 783, m.w.N.).<\/li><li>2. Nach diesen Grunds\u00e4tzen kann der Kl\u00e4ger im Streitfall AfA nach \u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 Buchst.&nbsp;b EStG (nur) aus der Summe von nachtr\u00e4glichen Anschaffungskosten f\u00fcr den Tiefgaragenstellplatz und den nicht nach \u00a7&nbsp;7i EStG beg\u00fcnstigten Anschaffungskosten f\u00fcr das Geb\u00e4ude (Altbausubstanz) als Bemessungsgrundlage von seinen Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung abziehen.<\/li><li>a) Die Bemessungsgrundlage \u2011\u2011als Bezugsgr\u00f6\u00dfe f\u00fcr die AfA nach \u00a7&nbsp;7 EStG\u2011\u2011 richtet sich zwar grunds\u00e4tzlich nach den (urspr\u00fcnglichen) Aufwendungen des Steuerpflichtigen im Rahmen der Herstellung oder Anschaffung des Wirtschaftsguts. Nachtr\u00e4gliche, nach allgemeinen Grunds\u00e4tzen nicht sofort \u2011\u2011z.B. als Erhaltungsaufwand\u2011\u2011 abziehbare Aufwendungen des Steuerpflichtigen nach Anschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsguts k\u00f6nnen die Bezugsgr\u00f6\u00dfe f\u00fcr die AfA erh\u00f6hen.<\/li><li>Entscheidet der Steuerpflichtige sich indes, f\u00fcr einen Teil des urspr\u00fcnglichen Gesamtaufwands die erh\u00f6hte AfA f\u00fcr Baudenkmale nach \u00a7&nbsp;7i EStG in Anspruch zu nehmen, liegt darin auch die Entscheidung, f\u00fcr einen Teil dieser Aufwendungen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 206, 266, BStBl II 2004, 783, unter II.2., m.w.N.) AfA nach einer abweichenden Bezugsgr\u00f6\u00dfe geltend zu machen; denn \u00a7&nbsp;7i Abs.&nbsp;1 EStG beg\u00fcnstigt nicht die gesamten Anschaffungs- oder Herstellungskosten, sondern lediglich solche, die f\u00fcr Bauma\u00dfnahmen aufgewendet werden, welche zur Erhaltung des Geb\u00e4udes als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind und f\u00fcr die die Erforderlichkeit durch eine Bescheinigung der zust\u00e4ndigen Denkmalbeh\u00f6rde nachgewiesen ist (\u00a7&nbsp;7i Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 i.V.m. \u00a7&nbsp;7i Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 EStG).<\/li><li>b) Die auf diese Weise nach einer abweichenden Bezugsgr\u00f6\u00dfe beg\u00fcnstigten Aufwendungen i.S. des \u00a7&nbsp;7i EStG f\u00fchren zu einem gesonderten, gesetzessystematisch vom Gesamtaufwand getrennten AfA-Volumen, aus dem der Steuerpflichtige im Verteilungszeitraum \u2011\u2011an Stelle der regul\u00e4ren AfA nach \u00a7&nbsp;7 EStG\u2011\u2011 AfA nach einem erh\u00f6hten AfA-Satz bei der Ermittlung seiner Eink\u00fcnfte geltend machen kann (vgl. Bruckmeier in KSM, EStG, \u00a7&nbsp;7i Rz&nbsp;B&nbsp;30). Dieses gesonderte AfA-Volumen, das sich aus nach \u00a7&nbsp;7i EStG beg\u00fcnstigten Aufwendungen speist, steht rechtlich &#8222;neben&#8220; dem AfA-Volumen, welches f\u00fcr die Ber\u00fccksichtigung von AfA nach \u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 Buchst.&nbsp;b EStG zur Verf\u00fcgung steht und aus Aufwendungen besteht, die nicht nach \u00a7&nbsp;7i EStG beg\u00fcnstigt sind, sondern \u2011\u2011s. den Wortlaut des \u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;1 EStG\u2011\u2011 die Neubauqualit\u00e4t des Geb\u00e4udes voraussetzen (vgl. Bruckmeier in KSM, EStG, \u00a7&nbsp;7i Rz&nbsp;B&nbsp;36).<\/li><li>aa) Verdeutlicht wird diese Aufteilung der die gesamten Anschaffungs- oder Herstellungskosten umfassenden AfA-Bemessungsgrundlage in zwei, von unterschiedlichen gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen abh\u00e4ngige, unterschiedliche Rechtsfolgen ausl\u00f6sende und mithin rechtlich verselbst\u00e4ndigte Bezugsgr\u00f6\u00dfen durch die Regelungen in \u00a7&nbsp;7i Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;8 i.V.m. \u00a7&nbsp;7h Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;5 EStG, welche bestimmen, dass nach Ablauf des Beg\u00fcnstigungszeitraums ein Restwert aus der AfA-Bemessungsgrundlage nach \u00a7&nbsp;7i EStG den Herstellungs- oder Anschaffungskosten des Geb\u00e4udes \u2011\u2011d.h. der Bemessungsgrundlage, von der AfA nach \u00a7&nbsp;7 EStG geltend gemacht wird\u2011\u2011 oder dem an deren Stelle tretenden Wert hinzuzurechnen ist und sich die weiteren AfA einheitlich f\u00fcr das gesamte Geb\u00e4ude nach dem sich hiernach ergebenden Betrag und dem f\u00fcr das Geb\u00e4ude ma\u00dfgebenden Prozentsatz bemessen. Ein solcher Restwert ergibt sich u.a. dann, wenn sich w\u00e4hrend des Abzugszeitraums \u2011\u2011etwa durch beg\u00fcnstigte nachtr\u00e4gliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten\u2011\u2011 die Bemessungsgrundlage f\u00fcr den nach \u00a7&nbsp;7i EStG relevanten Aufwand erh\u00f6ht. Hierdurch kann sich der Zeitraum, innerhalb dessen \u2011\u2011nach Ablauf des \u00a7&nbsp;7i-Beg\u00fcnstigungszeitraums\u2011\u2011 AfA nach \u00a7&nbsp;7 EStG geltend gemacht werden kann, verl\u00e4ngern (vgl. HHR\/Clausen, \u00a7&nbsp;7i EStG Rz&nbsp;20).<\/li><li>bb) Wird aber ein Restwert aus nach \u00a7&nbsp;7i EStG beg\u00fcnstigten nachtr\u00e4glichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten (&#8222;nur&#8220;) den Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Geb\u00e4udes (und damit den nicht nach \u00a7&nbsp;7i EStG beg\u00fcnstigten Anschaffungs- oder Herstellungskosten als &#8222;Teil der gesamten Aufwendungen&#8220;) zugeschlagen, kann f\u00fcr nicht nach \u00a7&nbsp;7i EStG beg\u00fcnstigte nachtr\u00e4gliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten nichts anderes gelten. Demgegen\u00fcber besteht eine Rechtsgrundlage f\u00fcr das Begehren des Kl\u00e4gers, die nachtr\u00e4glichen Anschaffungskosten nach Ablauf des Beg\u00fcnstigungszeitraums nach \u00a7&nbsp;7i Abs.&nbsp;1 EStG dem Gesamtbetrag der Anschaffungs- oder Herstellungskosten hinzuzuschlagen, nicht; der Umstand, dass im Streitfall nicht nach \u00a7&nbsp;7i EStG beg\u00fcnstigte nachtr\u00e4gliche Anschaffungskosten angefallen sind, \u00e4ndert am Verbrauch des nach \u00a7&nbsp;7i EStG beg\u00fcnstigten AfA-Volumens nichts.<\/li><li>3. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2022:U.151122.IXR14.20.0 BFH IX. 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